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Entscheid

VWBES.2019.69

Mandatsträgerentschädigung

2. September 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Rechtsanwalt B.___ amtete ab dem

28. August 2017 als Vertretungsbeistand von C.___ sel. zur Wahrung dessen

Interessen im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau. Am

26. Juli 2018 verstarb C.___ sel..

2. Mit Entscheid vom 21. Januar

2019 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

fest, dass die Beistandschaft mit dem Tod von Gesetzes wegen geendet hat,

genehmigte den Schlussbericht des Beistandes, wies auf die Verantwortlichkeit

hin und sprach dem Beistand eine Mandatsträgerentschädigung von CHF 3'956.40

zu. Die Entschädigung sei durch die Sozialregion auszurichten und anschliessend

dieser Betrag gegenüber dem Nachlass von C.___ sel. einzufordern.

3. Mit Beschwerde vom 19. Februar

2019, welche am 2. März 2019 verbessert wurde, gelangte der Sohn von C.___

sel., A.___, an das Verwaltungsgericht und führte aus, er lege sowohl gegen die

Mandatsträgerentschädigung von Herrn B.___ als auch gegen deren Höhe Beschwerde

ein. Er sei immer noch der Meinung, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___

widerrechtlich erfolgt sei. Der Beistand sei wegen einer Erbstreitigkeit

eingesetzt worden, doch sei nach dem Hirnschlag von C.___ sel. am

25. Dezember 2016 absehbar gewesen, dass er den Abschluss des Verfahrens

nicht mehr erleben würde. Herr B.___ mache einen Aufwand von 19.48 Stunden

geltend, doch sei der Fall gar nicht kompliziert gewesen. Die

CHF 65'000.00 der verstorbenen Ehefrau hätten C.___ sel. zugestanden, doch

habe dies die Schwester des Beschwerdeführers nicht einsehen wollen. Es hätte

gereicht, wenn die Erben eine Saldierungserklärung der Bank unterzeichnet

hätten, wie es Herr B.___ zuerst vorgeschlagen habe. Dann sei er aber plötzlich

mit einem Erbteilungsvertrag gekommen, obwohl es gar nichts zu teilen gegeben

habe.

Die KESB habe ausgeführt, die

Hinterlassenschaft von A.___ sel. betrage mindestens CHF 10'000.00, womit

die Mandatsträgerentschädigung bezahlt werden könne. Dies stehe aber noch gar

nicht fest. Sollten die absurden Forderungen seiner Schwester durch ein Gericht

genehmigt werden, wäre das Vermögen von C.___ sel. negativ.

Die Forderung von CHF 450.00 für

Spesen sei horrend. Weiter sei zu erwähnen, dass das Erstellen eines

Vorsorgeauftrags, zwei abgebrochene Erbenverhandlungen und die Forderung für

die Mandatsträgerentschädigung bisher CHF 15'700.00 gekostet hätten, was

alles für nichts gewesen sei.

Sollte die Zusprechung einer

Mandatsentschädigung zulässig sein, sei deren Höhe um mindestens 60 % (auf

CHF 1'500.00) zu kürzen. Herr B.___ habe vier Briefe und einen

Erbteilungsvertrag verschickt, wobei der Erbteilungsvertrag und die Briefe 3

und 4 für die Interessen seines verstorbenen Vaters nicht zielführend gewesen

seien. Den ersten Brief habe Herr B.___ erst ein halbes Jahr nach seiner

Einsetzung verschickt.

Schliesslich erwecke der Schlussbericht

von Herrn B.___ den Eindruck, dass er (der Beschwerdeführer) die Schuld dafür trage,

dass sein Vater das ihm zustehende Geld [nicht] habe erben können. Dieser

Eindruck sei unter rechtlichen Schritten zu korrigieren. Dass sich die KESB

drei Jahre nach dem Tod seiner Mutter überhaupt genötigt gesehen habe, einen

Beistand für seinen Vater einzusetzen, sei die Schuld seiner Schwestern, die

sich der Unterzeichnung einer Saldierungserklärung widersetzt hätten.

4. Mit Vernehmlassung vom 26. März

2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Es werde verzichtet, auf die Notwendigkeit der Einsetzung

von Rechtsanwalt B.___ einzugehen, da dieser Entscheid rechtskräftig sei.

Betreffend den Vorhalt, wonach die KESB

nicht wissen könne, ob der Nachlass über CHF 10'000.00 betragen werde,

habe man sich auf die Auskunft des Erbschaftsamts vom 7. November 2018

verlassen dürfen.

Betreffend die Vorhalte in Bezug auf die

Höhe der Mandatsträgerentschädigung werde im Wesentlichen auf die Akten

verwiesen, woraus deutlich zu entnehmen sei, dass es nicht nur dem Beistand,

sondern auch sämtlichen anderen involvierten Fachpersonen nicht gelungen sei,

den hochstrittigen Konflikt zwischen den Nachkommen von C.___ sel. in Bezug auf

die Erbschaft von D.___ sel. (und nun auch in Bezug auf die Erbschaft des C.___

sel.) zu lösen. Dies sei aber keinesfalls als Misserfolg oder Inkompetenz der

involvierten Fachpersonen zu werten, sondern allein der familieninternen Fehde

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Schwestern geschuldet. Dass es dem

Beistand zu Lebzeiten von C.___ sel. nicht gelungen sei, dessen Ansprüche

durchzusetzen, sei primär den unglücklichen Umständen geschuldet. Er habe mit

der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags, den entsprechenden Korrespondenzen

und Schlichtungsbemühungen zwischen den Angehörigen von C.___ sel. und nicht

zuletzt der Planung der Einleitung eines Gerichtsverfahrens als ultima ratio

alles getan, was im Rahmen seiner Rechte und Pflichten als Beistand für die

Interessenwahrung des Verbeiständeten im Zusammenhang mit dessen Erbansprüchen

möglich gewesen sei, was auch entsprechend zu entschädigen sei. Die Kostennote

von Rechtsanwalt B.___ sei geprüft worden und werde angesichts der hohen

Fallkomplexität auch weiterhin als absolut angemessen erachtet.

5. Rechtsanwalt B.___ bestätigte mit

Schreiben vom 27. März 2019 seine gemäss Honorarnote vom 14. August

2018 ausgewiesenen Leistungen. Für weitere Ausführungen ersuchte er um die

Einholung einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.

6. Mit Verfügung vom 28. März 2019

wurde vorläufig auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt B.___ verzichtet.

7. Am 4. April 2019 teilte

Rechtsanwalt B.___ mit, er verzichte auf das Einreichen von allfälligen

Bemerkungen.

8. Der Beschwerdeführer hielt mit

Stellungnahme vom 16. April 2019 an seiner Beschwerde fest. Die Höhe des

Nachlasses stehe nicht fest. Ein Zivilrichter müsse nun über Forderungen in

Zusammenhang mit dem Erbe entscheiden. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung

kommen, werde er belegen, dass er vor dem Verkauf des Elternhauses weit über

CHF 120'000.00 zum Beispiel für das Altersheim und für die Pflege der

Mutter aus seiner Tasche bezahlt habe. Er werde die Dossiers «E.___» und «F.___»

anlässlich einer Gerichtsverhandlung vorbringen. Dabei werde er beweisen, dass

die Schwestern zu Lebzeiten der Eltern beträchtliche Geldsummen von diesen

erhalten hätten und er werde über den Nachlass von C.___ sel. eine Forderung

stellen, sodass kein Rappen mehr übrigbleibe.

Das Mandat von Rechtsanwalt B.___ sei

nicht kompliziert gewesen. Er hätte bloss E.___ dazu bringen müssen, dass sie

einen Saldierungsauftrag für die Bank unterschreibe.

Bezüglich des Erbteilungsvertrags hätte

er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2018 unterzeichnen sollen, dass Aktiven von

CHF 337'632.28 vorhanden seien. Dieses Vermögen beziehe sich aber auf das

Todesdatum der Mutter im Oktober 2014. Im Budget des Vaters fehlten aber

monatlich ca. CHF 3'000.00, sodass das Vermögen stetig abnehme. Zudem

werde auch ein Grundstück aufgeführt, das längst zu einem geringeren Betrag

verkauft worden sei.

Der Schlussbericht des Beistandes sei zu

korrigieren. Nicht er, sondern seine Schwester E.___ sei schuld daran, dass

Rechtsanwalt B.___ überhaupt habe eingesetzt werden müssen. Diese habe völlig

unhaltbare Forderungen und Behauptungen aufgestellt, welche schliesslich zum

Abbruch der Erbenverhandlung geführt hätten. Sie habe sich dann auch geweigert,

den Saldierungsauftrag der Bank zu unterzeichnen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen

den Entscheid der KESB vom 21. Januar 2019 und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Vorliegend wurde die Forderung zu Lasten

des Nachlasses erhoben. Der Beschwer­deführer ist als Teil einer

Erbengemeinschaft durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Zivilprozessual

können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Rechte grundsätzlich

nur als notwendige Streitgenossenschaft geltend machen. Dies gilt grundsätzlich

auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand

zustehenden Rechte auszuüben. Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht

nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem

Schutz tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die

Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln

zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn es um die Abwehr belastender oder

pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts

die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu

beeinträchtigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1028/2014 vom

20.

Juli 2015 E. 3.1 mit diversen Hinweisen). Auch in einem

sozialversicherungsrechtlichen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass

auch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Verwaltungs­gerichtsbeschwerde

betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses be­rechtigt sind,

sofern sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S.

10.

f.).

Mit der vorliegend in Frage stehenden

Forderung sind die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses betroffen

bzw. soll dessen Belastung abgewehrt werden, was auch im Interesse der Gemeinschaft

und der beiden Miterbinnen ist bzw. werden deren Interessen durch die

Prozessführung nicht beeinträchtigt. A.___ ist somit als einzelnes Mitglied der

Erbengemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist

im Grundsatz einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf die Rügen

gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ als Vertretungsbeistand von C.___

sel.. Dieser Entscheid ist längst rechtskräftig und kann deshalb nicht mehr

angefochten werden. Die Gründe für die Einsetzung, das Vorliegen eines

Vorsorgeauftrags und ob die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ gerechtfertigt

war, spielen somit vorliegend keine Rolle.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es

sei der Schlussbericht des Beistandes zu korrigieren, da es so wirke, als trüge

er die Schuld dafür, dass überhaupt ein Beistand habe eingesetzt werden müssen,

dafür liege die Schuld bei seiner Schwester.

2.1

Nach Art. 425 ZGB hat der Beistand

der KESB einen Schlussbericht zu erstatten, wenn sein Amt endet. Die KESB

genehmigt den Bericht nach den Regeln von Art. 415 Abs. 2 ZGB und teilt mit, ob

sie den Beistand entlastet oder ihm die Genehmigung des Berichts verweigert.

Das ZGB enthält keine Vorschriften über

den Inhalt des Schlussberichtes. Sein Zweck ist nicht mehr derselbe wie beim

periodischen Rechenschaftsbericht nach Art. 411 ZGB, welcher der KESB als

Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit, Einblick in die

Arbeitsweise und in die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwand- und

Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung neuer

Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch

Informationszweck. Beim Hinfall oder Aufhebung der Massnahme darf sich der

Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmenende geführt haben,

die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der

Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene oder ungeklärte

Probleme orientieren oder für die Information der verbeiständeten Person, ihrer

Rechtsnachfolger oder für die Verantwortlichkeit der Organe des Kindes- und

Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass

Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und

deshalb inhaltlich umstritten sein können, namentlich aus der Sicht von

zerstrittenen Angehörigen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte

nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich

festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts

ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und

Tätigkeiten des Mandatsträgers. Sie entscheidet nicht über Bestand oder Fehlen

eines Rechtsanspruchs, solches müsste im Rahmen der streitigen

Zivilgerichtsbarkeit oder im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geklärt

werden. Der Bericht ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt

(Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 425 ZGB N 21 ff.).

2.2

Der Schlussbericht von Rechtsanwalt B.___

vom 26. Juli 2018 orientiert über die Situation und enthält alle relevanten

Informationen. Der objektive Wahrheitsgehalt muss nicht erforscht werden. Die

Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb vorliegend nicht von Belang. Der

Schlussbericht des Beistandes wurde zu Recht genehmigt, und die Beschwerde ist

in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Weiter beanstandet der

Beschwerdeführer die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung zu Lasten des

Nachlasses von C.___ sel., da diverse Forderungen bestünden und deshalb nicht

feststehe, ob der Nachlass den Betrag von CHF 10'000.00 übersteige.

3.1

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1 Satz 1).

Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und

den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person

bezahlt werden können (Abs. 3).

Die von der

Massnahme betroffene Person – bzw. nach deren Tod ihre Rechtsnachfolger – hat

die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im

Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (vgl. § 119

Abs. 1 EG ZGB). Nach Praxis der Vorinstanz wird eine Bedürftigkeit dann

angenommen, wenn das Vermögen weniger als CHF 10'000.00 beträgt.

3.2

Relevant ist

das Vermögen per Todestag. Vorliegend teilte das Erbschaftsamt der KESB am

7.

November 2018 mit, dass der Nachlass mehr als CHF 10'000.00

betrage. Der Beschwerdeführer hat das durch die Amtschreiberei Region Solothurn

erstellte Inventar betreffend C.___ sel. eingereicht, in welchem ein Rücklass

von CHF 68'143.98 ausgewiesen wurde. Dabei wurde ausgeführt, es bestünden

Differenzen der Erben über Aktiven und Passiven, und eine Einigung erscheine

aussichtslos. Auf eine gegen das Inventar erhobene Beschwerde trat die

Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 18. Februar 2019 mangels

Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. In den Akten befindet sich auch das

Inventar über den Vermögensnachlass der vorverstorbenen Ehefrau von C.___ sel.,

bezüglich welchem ja die Beistandschaft überhaupt errichtet worden war. Daraus ergeht

ein Reinvermögen von CHF 337'632.68 per 23. Oktober 2014, das gemäss Ehevertrag

vollumfänglich C.___ sel. zustand. Nicht in den Inventaren erwähnt sind diverse

(offenbar teils wertvolle) Kunstgegenstände, welche sich im Besitz von C.___

sel. befunden haben sollen.

3.3

Ein

allfälliger Ausgleich von Erbvorbezügen kann der vorliegenden Forderung nicht

vorgehen, handelt es sich doch bei der Mandatsträgerentschädigung um Kosten des

Unterhalts bzw. um Vermögensverwaltungskosten von C.___ sel. (vgl. Ruth E.

Reusser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 404 ZGB N 28). Der Beschwerdeführer hat

keine Belege eingereicht, wonach ein Forderungsprozess anhängig gemacht worden

wäre, und es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht abzuklären, ob entsprechende

Ansprüche der streitenden Erben bestehen. Jedenfalls ist es unglaubhaft, dass

das Vermögen von C.___ sel. per Todestag weniger als CHF 10'000.00

betragen haben soll, weshalb die Vorinstanz die Mandatsträgerentschädigung zu

Recht zu Lasten des Nachlasses festgesetzt hat.

4.

Letztlich bestreitet

der Beschwerdeführer die Höhe der Mandatsträgerentschädigung und bringt vor,

das Mandat sei nicht komplex gewesen. Der Beistand hätte seine Schwestern nur

dazu bringen müssen, eine Saldierungserklärung der Bank zu unterzeichnen. Ein

Erbteilungsvertrag sei nicht notwendig gewesen. Der Anwalt habe bloss vier Briefe

geschrieben, wovon der erste erst ein halbes Jahr nach seiner Einsetzung

erfolgt sei, sowie den unnötigen Erbteilungsvertrag erstellt. Sein Honorar sei

um mindestens 60 % auf CHF 1'500.00 zu kürzen. Zudem seien die Spesen von CHF 450.00

horrend.

4.1

Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die

Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt

dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der

Beiständin übertragenen Aufgaben. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen

und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem

Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der

notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif

(GT, BGS 615.11).

Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung

(unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und

Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche

Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die

Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis

CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen

Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von

CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die

Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz

gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder

Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach

dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für

die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die

Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).

4.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit,

die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der kon­krete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert (vgl. Ruth E. Reusser in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 404 ZGB N 18

mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008

E. 4.1 und BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend

besondere beruf­liche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die

Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und

Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen

beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung

grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt

der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen

Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,

die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte

bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien

besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt

wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte

massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen

des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amts­führung

des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in

Rechnung gestellt werden (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 19 ff.).

4.3

Im Kanton Solothurn wurden

«Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-

und Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen (nachfolgend «Richtlinien» genannt,

Stand Februar 2014). Unter Ziffer 3.4 dieser Richtlinien wurde festgelegt, dass

Rechtsanwälte zum URP-Tarif von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt würden.

4.4

Mit

Kostennote vom 8. August 2018 hat Rechtsanwalt B.___ seine sämtlichen

Arbeiten, die er zwischen dem 15. September 2017 und dem 8. August

2018.

verrichtet hat, detailliert ausgewiesen und damit insgesamt einen Aufwand

von 19.48 Stunden geltend gemacht, welcher durch die Vorinstanz als rechtmässig

beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat den Stundenansatz gemäss den Richtlinien

korrekt auf CHF 180.00 festgesetzt.

4.4.1

Aus den

Akten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.___ nach seiner Einsetzung vom 28. August

2017.

am 13. September 2017 um Akteneinsicht ersucht und auch erhalten hat.

Auf eine Beschwerde von A.___ gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ als

Vertretungsbeistand trat das Verwaltungsgericht mangels Bezahlung des

Kostenvorschusses mit Urteil vom 16. Oktober 2017 nicht ein. Mit Schreiben

vom 26. Februar 2018 forderte Rechtsanwalt B.___ die drei Geschwister zur

schriftlichen Stellungnahme auf, ob sie an einer gütlichen Lösung interessiert

seien. Es folgte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, und der

Rechtsanwalt telefonierte mit sämtlichen Beteiligten. Die Situation

präsentierte sich so, dass die eine Miterbin ihre Zustimmung zur

Saldierungserklärung der Bank nicht geben wollte, solange sie vom

Beschwerdeführer keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse des Vaters

erhalte. Mit Schreiben vom 12. April 2018 informierte Rechtsanwalt B.___

die Beteiligten, dass er ihnen eine Saldierungserklärung zustellen werde und

wies auf die Auskunftspflichten hin. Er bot den Beteiligten an, dass er einen

Erbteilungsvertrag für sie entwerfen könne, sofern er die nötigen Auskünfte

dafür erhalte. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2018 informierte

Rechtsanwalt B.___, er habe inzwischen Angaben erhalten, wonach sich diverse

Kunstgegenstände, u.a. Bilder von Hans Erni, im Familienbesitz befänden. Der

Umfang und Inhalt sei unterschiedlich zurückgemeldet worden. Eine Schätzung

hätte wohl durch eine Fachperson zu erfolgen. Er wies erneut auf die

Möglichkeit eines Erbteilungsvertrags hin, an welchem alle Beteiligten

mitwirken müssten. Rechtsanwalt B.___ entwarf in der Folge einen

Erbteilungsvertrag und stellte diesen mit Schreiben vom 12. Juni 2018 den

Beteiligten zu. Zwar teilten in der Folge beide Schwestern ihre Bereitschaft

mit, den Erbteilungsvertrag zu unterzeichnen, doch war in der Folge der

Beschwerdeführer selber nicht dazu bereit, den Vertrag zu unterzeichnen, da

falsche Angaben darin enthalten seien, was er nicht weiter konkretisierte. Mit

Schreiben vom 5. Juli 2018 kündigte Rechtsanwalt B.___ deshalb an, er sehe

sich veranlasst, die Erbteilung auf dem Gerichtsweg zu erzwingen, was er in den

nächsten Wochen veranlassen werde. Am 26. Juli 2018 verstarb C.___ sel.,

woraufhin Rechtsanwalt B.___ seinen Schlussbericht an die KESB verfasste.

4.4.2

Dieser

Verlauf zeigt auf, dass Rechtsanwalt B.___ mit seinen Schlichtungsbemühungen

zwischen den zerstrittenen Erben, der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags und

schlussendlich mit der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens seiner

Verpflichtung zur Interessenwahrung von C.___ sel. in Zusammenhang mit dessen

Erbansprüchen vollumfänglich nachgekommen ist. Dass es dem Beistand

schlussendlich nicht gelungen ist, die Angelegenheit noch zu Lebzeiten des

Verbeiständeten abzuschliessen, ist ein unglücklicher Umstand, der nicht von

ihm zu verantworten, sondern durch die blockierenden, familieninternen

Streitigkeiten verursacht worden ist. Diesen Streitigkeiten ist es geschuldet,

dass der Beistand überhaupt eingesetzt werden musste und wegen der

Verweigerungshaltung der verschiedenen Beteiligten ein solch grosser Aufwand überhaupt

notwendig geworden ist. Für die von Rechtsanwalt B.___ vorgenommenen

Handlungen, welche auch entsprechende Abklärungen erfordert haben und allesamt

zum Tarif für Anwälte zu entschädigen sind, ist ein Aufwand von 19.48 Stunden allemal

gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

4.4.3

Bezüglich

den durch den Beschwerdeführer als horrend bezeichneten Spesen ist richtig zu

stellen, dass dafür nicht, wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise

behauptet, CHF 450.00 geltend gemacht wurden, sondern für Porto,

Telefonate und Fotokopien lediglich CHF 165.50 verrechnet wurden, was

nicht zu beanstanden ist (vgl. § 88 Abs. 2 GT).

Die Differenz

zum Gesamtbetrag ergibt sich durch die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer, welche

korrekt für die im Jahr 2017 geleisteten Arbeiten zu 8 % und für die im Jahr

2018.

geleisteten Arbeiten mit 7,7 % ausgewiesen wurde.

4.4.4

Die

insgesamt an Rechtsanwalt B.___ zugesprochene Entschädigung von

CHF 3'956.40 für seine Bemühungen als Vertretungsbeistand von C.___ sel. zur Wahrung von dessen Interessen im

Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau ist somit

gerechtfertigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann