VWBES.2019.69
Mandatsträgerentschädigung
2. September 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Rechtsanwalt B.___ amtete ab dem
28. August 2017 als Vertretungsbeistand von C.___ sel. zur Wahrung dessen
Interessen im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau. Am
26. Juli 2018 verstarb C.___ sel..
2. Mit Entscheid vom 21. Januar
2019 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
fest, dass die Beistandschaft mit dem Tod von Gesetzes wegen geendet hat,
genehmigte den Schlussbericht des Beistandes, wies auf die Verantwortlichkeit
hin und sprach dem Beistand eine Mandatsträgerentschädigung von CHF 3'956.40
zu. Die Entschädigung sei durch die Sozialregion auszurichten und anschliessend
dieser Betrag gegenüber dem Nachlass von C.___ sel. einzufordern.
3. Mit Beschwerde vom 19. Februar
2019, welche am 2. März 2019 verbessert wurde, gelangte der Sohn von C.___
sel., A.___, an das Verwaltungsgericht und führte aus, er lege sowohl gegen die
Mandatsträgerentschädigung von Herrn B.___ als auch gegen deren Höhe Beschwerde
ein. Er sei immer noch der Meinung, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___
widerrechtlich erfolgt sei. Der Beistand sei wegen einer Erbstreitigkeit
eingesetzt worden, doch sei nach dem Hirnschlag von C.___ sel. am
25. Dezember 2016 absehbar gewesen, dass er den Abschluss des Verfahrens
nicht mehr erleben würde. Herr B.___ mache einen Aufwand von 19.48 Stunden
geltend, doch sei der Fall gar nicht kompliziert gewesen. Die
CHF 65'000.00 der verstorbenen Ehefrau hätten C.___ sel. zugestanden, doch
habe dies die Schwester des Beschwerdeführers nicht einsehen wollen. Es hätte
gereicht, wenn die Erben eine Saldierungserklärung der Bank unterzeichnet
hätten, wie es Herr B.___ zuerst vorgeschlagen habe. Dann sei er aber plötzlich
mit einem Erbteilungsvertrag gekommen, obwohl es gar nichts zu teilen gegeben
habe.
Die KESB habe ausgeführt, die
Hinterlassenschaft von A.___ sel. betrage mindestens CHF 10'000.00, womit
die Mandatsträgerentschädigung bezahlt werden könne. Dies stehe aber noch gar
nicht fest. Sollten die absurden Forderungen seiner Schwester durch ein Gericht
genehmigt werden, wäre das Vermögen von C.___ sel. negativ.
Die Forderung von CHF 450.00 für
Spesen sei horrend. Weiter sei zu erwähnen, dass das Erstellen eines
Vorsorgeauftrags, zwei abgebrochene Erbenverhandlungen und die Forderung für
die Mandatsträgerentschädigung bisher CHF 15'700.00 gekostet hätten, was
alles für nichts gewesen sei.
Sollte die Zusprechung einer
Mandatsentschädigung zulässig sein, sei deren Höhe um mindestens 60 % (auf
CHF 1'500.00) zu kürzen. Herr B.___ habe vier Briefe und einen
Erbteilungsvertrag verschickt, wobei der Erbteilungsvertrag und die Briefe 3
und 4 für die Interessen seines verstorbenen Vaters nicht zielführend gewesen
seien. Den ersten Brief habe Herr B.___ erst ein halbes Jahr nach seiner
Einsetzung verschickt.
Schliesslich erwecke der Schlussbericht
von Herrn B.___ den Eindruck, dass er (der Beschwerdeführer) die Schuld dafür trage,
dass sein Vater das ihm zustehende Geld [nicht] habe erben können. Dieser
Eindruck sei unter rechtlichen Schritten zu korrigieren. Dass sich die KESB
drei Jahre nach dem Tod seiner Mutter überhaupt genötigt gesehen habe, einen
Beistand für seinen Vater einzusetzen, sei die Schuld seiner Schwestern, die
sich der Unterzeichnung einer Saldierungserklärung widersetzt hätten.
4. Mit Vernehmlassung vom 26. März
2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Es werde verzichtet, auf die Notwendigkeit der Einsetzung
von Rechtsanwalt B.___ einzugehen, da dieser Entscheid rechtskräftig sei.
Betreffend den Vorhalt, wonach die KESB
nicht wissen könne, ob der Nachlass über CHF 10'000.00 betragen werde,
habe man sich auf die Auskunft des Erbschaftsamts vom 7. November 2018
verlassen dürfen.
Betreffend die Vorhalte in Bezug auf die
Höhe der Mandatsträgerentschädigung werde im Wesentlichen auf die Akten
verwiesen, woraus deutlich zu entnehmen sei, dass es nicht nur dem Beistand,
sondern auch sämtlichen anderen involvierten Fachpersonen nicht gelungen sei,
den hochstrittigen Konflikt zwischen den Nachkommen von C.___ sel. in Bezug auf
die Erbschaft von D.___ sel. (und nun auch in Bezug auf die Erbschaft des C.___
sel.) zu lösen. Dies sei aber keinesfalls als Misserfolg oder Inkompetenz der
involvierten Fachpersonen zu werten, sondern allein der familieninternen Fehde
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Schwestern geschuldet. Dass es dem
Beistand zu Lebzeiten von C.___ sel. nicht gelungen sei, dessen Ansprüche
durchzusetzen, sei primär den unglücklichen Umständen geschuldet. Er habe mit
der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags, den entsprechenden Korrespondenzen
und Schlichtungsbemühungen zwischen den Angehörigen von C.___ sel. und nicht
zuletzt der Planung der Einleitung eines Gerichtsverfahrens als ultima ratio
alles getan, was im Rahmen seiner Rechte und Pflichten als Beistand für die
Interessenwahrung des Verbeiständeten im Zusammenhang mit dessen Erbansprüchen
möglich gewesen sei, was auch entsprechend zu entschädigen sei. Die Kostennote
von Rechtsanwalt B.___ sei geprüft worden und werde angesichts der hohen
Fallkomplexität auch weiterhin als absolut angemessen erachtet.
5. Rechtsanwalt B.___ bestätigte mit
Schreiben vom 27. März 2019 seine gemäss Honorarnote vom 14. August
2018 ausgewiesenen Leistungen. Für weitere Ausführungen ersuchte er um die
Einholung einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.
6. Mit Verfügung vom 28. März 2019
wurde vorläufig auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt B.___ verzichtet.
7. Am 4. April 2019 teilte
Rechtsanwalt B.___ mit, er verzichte auf das Einreichen von allfälligen
Bemerkungen.
8. Der Beschwerdeführer hielt mit
Stellungnahme vom 16. April 2019 an seiner Beschwerde fest. Die Höhe des
Nachlasses stehe nicht fest. Ein Zivilrichter müsse nun über Forderungen in
Zusammenhang mit dem Erbe entscheiden. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung
kommen, werde er belegen, dass er vor dem Verkauf des Elternhauses weit über
CHF 120'000.00 zum Beispiel für das Altersheim und für die Pflege der
Mutter aus seiner Tasche bezahlt habe. Er werde die Dossiers «E.___» und «F.___»
anlässlich einer Gerichtsverhandlung vorbringen. Dabei werde er beweisen, dass
die Schwestern zu Lebzeiten der Eltern beträchtliche Geldsummen von diesen
erhalten hätten und er werde über den Nachlass von C.___ sel. eine Forderung
stellen, sodass kein Rappen mehr übrigbleibe.
Das Mandat von Rechtsanwalt B.___ sei
nicht kompliziert gewesen. Er hätte bloss E.___ dazu bringen müssen, dass sie
einen Saldierungsauftrag für die Bank unterschreibe.
Bezüglich des Erbteilungsvertrags hätte
er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2018 unterzeichnen sollen, dass Aktiven von
CHF 337'632.28 vorhanden seien. Dieses Vermögen beziehe sich aber auf das
Todesdatum der Mutter im Oktober 2014. Im Budget des Vaters fehlten aber
monatlich ca. CHF 3'000.00, sodass das Vermögen stetig abnehme. Zudem
werde auch ein Grundstück aufgeführt, das längst zu einem geringeren Betrag
verkauft worden sei.
Der Schlussbericht des Beistandes sei zu
korrigieren. Nicht er, sondern seine Schwester E.___ sei schuld daran, dass
Rechtsanwalt B.___ überhaupt habe eingesetzt werden müssen. Diese habe völlig
unhaltbare Forderungen und Behauptungen aufgestellt, welche schliesslich zum
Abbruch der Erbenverhandlung geführt hätten. Sie habe sich dann auch geweigert,
den Saldierungsauftrag der Bank zu unterzeichnen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen
den Entscheid der KESB vom 21. Januar 2019 und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Vorliegend wurde die Forderung zu Lasten
des Nachlasses erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Teil einer
Erbengemeinschaft durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Zivilprozessual
können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Rechte grundsätzlich
nur als notwendige Streitgenossenschaft geltend machen. Dies gilt grundsätzlich
auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand
zustehenden Rechte auszuüben. Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht
nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem
Schutz tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die
Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln
zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn es um die Abwehr belastender oder
pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts
die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu
beeinträchtigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1028/2014 vom
20.
Juli 2015 E. 3.1 mit diversen Hinweisen). Auch in einem
sozialversicherungsrechtlichen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass
auch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses berechtigt sind,
sofern sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S.
10.
f.).
Mit der vorliegend in Frage stehenden
Forderung sind die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses betroffen
bzw. soll dessen Belastung abgewehrt werden, was auch im Interesse der Gemeinschaft
und der beiden Miterbinnen ist bzw. werden deren Interessen durch die
Prozessführung nicht beeinträchtigt. A.___ ist somit als einzelnes Mitglied der
Erbengemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist
im Grundsatz einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die Rügen
gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ als Vertretungsbeistand von C.___
sel.. Dieser Entscheid ist längst rechtskräftig und kann deshalb nicht mehr
angefochten werden. Die Gründe für die Einsetzung, das Vorliegen eines
Vorsorgeauftrags und ob die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ gerechtfertigt
war, spielen somit vorliegend keine Rolle.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es
sei der Schlussbericht des Beistandes zu korrigieren, da es so wirke, als trüge
er die Schuld dafür, dass überhaupt ein Beistand habe eingesetzt werden müssen,
dafür liege die Schuld bei seiner Schwester.
2.1
Nach Art. 425 ZGB hat der Beistand
der KESB einen Schlussbericht zu erstatten, wenn sein Amt endet. Die KESB
genehmigt den Bericht nach den Regeln von Art. 415 Abs. 2 ZGB und teilt mit, ob
sie den Beistand entlastet oder ihm die Genehmigung des Berichts verweigert.
Das ZGB enthält keine Vorschriften über
den Inhalt des Schlussberichtes. Sein Zweck ist nicht mehr derselbe wie beim
periodischen Rechenschaftsbericht nach Art. 411 ZGB, welcher der KESB als
Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit, Einblick in die
Arbeitsweise und in die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwand- und
Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung neuer
Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch
Informationszweck. Beim Hinfall oder Aufhebung der Massnahme darf sich der
Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmenende geführt haben,
die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der
Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene oder ungeklärte
Probleme orientieren oder für die Information der verbeiständeten Person, ihrer
Rechtsnachfolger oder für die Verantwortlichkeit der Organe des Kindes- und
Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass
Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und
deshalb inhaltlich umstritten sein können, namentlich aus der Sicht von
zerstrittenen Angehörigen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte
nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich
festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts
ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und
Tätigkeiten des Mandatsträgers. Sie entscheidet nicht über Bestand oder Fehlen
eines Rechtsanspruchs, solches müsste im Rahmen der streitigen
Zivilgerichtsbarkeit oder im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geklärt
werden. Der Bericht ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt
(Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 425 ZGB N 21 ff.).
2.2
Der Schlussbericht von Rechtsanwalt B.___
vom 26. Juli 2018 orientiert über die Situation und enthält alle relevanten
Informationen. Der objektive Wahrheitsgehalt muss nicht erforscht werden. Die
Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb vorliegend nicht von Belang. Der
Schlussbericht des Beistandes wurde zu Recht genehmigt, und die Beschwerde ist
in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Weiter beanstandet der
Beschwerdeführer die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung zu Lasten des
Nachlasses von C.___ sel., da diverse Forderungen bestünden und deshalb nicht
feststehe, ob der Nachlass den Betrag von CHF 10'000.00 übersteige.
3.1
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1 Satz 1).
Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und
den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person
bezahlt werden können (Abs. 3).
Die von der
Massnahme betroffene Person – bzw. nach deren Tod ihre Rechtsnachfolger – hat
die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im
Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (vgl. § 119
Abs. 1 EG ZGB). Nach Praxis der Vorinstanz wird eine Bedürftigkeit dann
angenommen, wenn das Vermögen weniger als CHF 10'000.00 beträgt.
3.2
Relevant ist
das Vermögen per Todestag. Vorliegend teilte das Erbschaftsamt der KESB am
7.
November 2018 mit, dass der Nachlass mehr als CHF 10'000.00
betrage. Der Beschwerdeführer hat das durch die Amtschreiberei Region Solothurn
erstellte Inventar betreffend C.___ sel. eingereicht, in welchem ein Rücklass
von CHF 68'143.98 ausgewiesen wurde. Dabei wurde ausgeführt, es bestünden
Differenzen der Erben über Aktiven und Passiven, und eine Einigung erscheine
aussichtslos. Auf eine gegen das Inventar erhobene Beschwerde trat die
Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 18. Februar 2019 mangels
Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. In den Akten befindet sich auch das
Inventar über den Vermögensnachlass der vorverstorbenen Ehefrau von C.___ sel.,
bezüglich welchem ja die Beistandschaft überhaupt errichtet worden war. Daraus ergeht
ein Reinvermögen von CHF 337'632.68 per 23. Oktober 2014, das gemäss Ehevertrag
vollumfänglich C.___ sel. zustand. Nicht in den Inventaren erwähnt sind diverse
(offenbar teils wertvolle) Kunstgegenstände, welche sich im Besitz von C.___
sel. befunden haben sollen.
3.3
Ein
allfälliger Ausgleich von Erbvorbezügen kann der vorliegenden Forderung nicht
vorgehen, handelt es sich doch bei der Mandatsträgerentschädigung um Kosten des
Unterhalts bzw. um Vermögensverwaltungskosten von C.___ sel. (vgl. Ruth E.
Reusser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 404 ZGB N 28). Der Beschwerdeführer hat
keine Belege eingereicht, wonach ein Forderungsprozess anhängig gemacht worden
wäre, und es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht abzuklären, ob entsprechende
Ansprüche der streitenden Erben bestehen. Jedenfalls ist es unglaubhaft, dass
das Vermögen von C.___ sel. per Todestag weniger als CHF 10'000.00
betragen haben soll, weshalb die Vorinstanz die Mandatsträgerentschädigung zu
Recht zu Lasten des Nachlasses festgesetzt hat.
4.
Letztlich bestreitet
der Beschwerdeführer die Höhe der Mandatsträgerentschädigung und bringt vor,
das Mandat sei nicht komplex gewesen. Der Beistand hätte seine Schwestern nur
dazu bringen müssen, eine Saldierungserklärung der Bank zu unterzeichnen. Ein
Erbteilungsvertrag sei nicht notwendig gewesen. Der Anwalt habe bloss vier Briefe
geschrieben, wovon der erste erst ein halbes Jahr nach seiner Einsetzung
erfolgt sei, sowie den unnötigen Erbteilungsvertrag erstellt. Sein Honorar sei
um mindestens 60 % auf CHF 1'500.00 zu kürzen. Zudem seien die Spesen von CHF 450.00
horrend.
4.1
Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die
Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der
Beiständin übertragenen Aufgaben. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen
und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem
Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der
notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif
(GT, BGS 615.11).
Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung
(unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und
Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche
Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die
Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis
CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen
Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von
CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die
Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz
gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder
Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach
dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für
die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die
Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).
4.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit,
die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe
erfordert (vgl. Ruth E. Reusser in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 404 ZGB N 18
mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008
E. 4.1 und BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend
besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die
Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und
Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen
beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung
grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt
der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen
Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,
die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte
bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien
besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt
wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte
massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen
des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung
des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in
Rechnung gestellt werden (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 19 ff.).
4.3
Im Kanton Solothurn wurden
«Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes-
und Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen (nachfolgend «Richtlinien» genannt,
Stand Februar 2014). Unter Ziffer 3.4 dieser Richtlinien wurde festgelegt, dass
Rechtsanwälte zum URP-Tarif von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt würden.
4.4
Mit
Kostennote vom 8. August 2018 hat Rechtsanwalt B.___ seine sämtlichen
Arbeiten, die er zwischen dem 15. September 2017 und dem 8. August
2018.
verrichtet hat, detailliert ausgewiesen und damit insgesamt einen Aufwand
von 19.48 Stunden geltend gemacht, welcher durch die Vorinstanz als rechtmässig
beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat den Stundenansatz gemäss den Richtlinien
korrekt auf CHF 180.00 festgesetzt.
4.4.1
Aus den
Akten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.___ nach seiner Einsetzung vom 28. August
2017.
am 13. September 2017 um Akteneinsicht ersucht und auch erhalten hat.
Auf eine Beschwerde von A.___ gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt B.___ als
Vertretungsbeistand trat das Verwaltungsgericht mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 16. Oktober 2017 nicht ein. Mit Schreiben
vom 26. Februar 2018 forderte Rechtsanwalt B.___ die drei Geschwister zur
schriftlichen Stellungnahme auf, ob sie an einer gütlichen Lösung interessiert
seien. Es folgte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, und der
Rechtsanwalt telefonierte mit sämtlichen Beteiligten. Die Situation
präsentierte sich so, dass die eine Miterbin ihre Zustimmung zur
Saldierungserklärung der Bank nicht geben wollte, solange sie vom
Beschwerdeführer keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse des Vaters
erhalte. Mit Schreiben vom 12. April 2018 informierte Rechtsanwalt B.___
die Beteiligten, dass er ihnen eine Saldierungserklärung zustellen werde und
wies auf die Auskunftspflichten hin. Er bot den Beteiligten an, dass er einen
Erbteilungsvertrag für sie entwerfen könne, sofern er die nötigen Auskünfte
dafür erhalte. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2018 informierte
Rechtsanwalt B.___, er habe inzwischen Angaben erhalten, wonach sich diverse
Kunstgegenstände, u.a. Bilder von Hans Erni, im Familienbesitz befänden. Der
Umfang und Inhalt sei unterschiedlich zurückgemeldet worden. Eine Schätzung
hätte wohl durch eine Fachperson zu erfolgen. Er wies erneut auf die
Möglichkeit eines Erbteilungsvertrags hin, an welchem alle Beteiligten
mitwirken müssten. Rechtsanwalt B.___ entwarf in der Folge einen
Erbteilungsvertrag und stellte diesen mit Schreiben vom 12. Juni 2018 den
Beteiligten zu. Zwar teilten in der Folge beide Schwestern ihre Bereitschaft
mit, den Erbteilungsvertrag zu unterzeichnen, doch war in der Folge der
Beschwerdeführer selber nicht dazu bereit, den Vertrag zu unterzeichnen, da
falsche Angaben darin enthalten seien, was er nicht weiter konkretisierte. Mit
Schreiben vom 5. Juli 2018 kündigte Rechtsanwalt B.___ deshalb an, er sehe
sich veranlasst, die Erbteilung auf dem Gerichtsweg zu erzwingen, was er in den
nächsten Wochen veranlassen werde. Am 26. Juli 2018 verstarb C.___ sel.,
woraufhin Rechtsanwalt B.___ seinen Schlussbericht an die KESB verfasste.
4.4.2
Dieser
Verlauf zeigt auf, dass Rechtsanwalt B.___ mit seinen Schlichtungsbemühungen
zwischen den zerstrittenen Erben, der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags und
schlussendlich mit der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens seiner
Verpflichtung zur Interessenwahrung von C.___ sel. in Zusammenhang mit dessen
Erbansprüchen vollumfänglich nachgekommen ist. Dass es dem Beistand
schlussendlich nicht gelungen ist, die Angelegenheit noch zu Lebzeiten des
Verbeiständeten abzuschliessen, ist ein unglücklicher Umstand, der nicht von
ihm zu verantworten, sondern durch die blockierenden, familieninternen
Streitigkeiten verursacht worden ist. Diesen Streitigkeiten ist es geschuldet,
dass der Beistand überhaupt eingesetzt werden musste und wegen der
Verweigerungshaltung der verschiedenen Beteiligten ein solch grosser Aufwand überhaupt
notwendig geworden ist. Für die von Rechtsanwalt B.___ vorgenommenen
Handlungen, welche auch entsprechende Abklärungen erfordert haben und allesamt
zum Tarif für Anwälte zu entschädigen sind, ist ein Aufwand von 19.48 Stunden allemal
gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
4.4.3
Bezüglich
den durch den Beschwerdeführer als horrend bezeichneten Spesen ist richtig zu
stellen, dass dafür nicht, wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise
behauptet, CHF 450.00 geltend gemacht wurden, sondern für Porto,
Telefonate und Fotokopien lediglich CHF 165.50 verrechnet wurden, was
nicht zu beanstanden ist (vgl. § 88 Abs. 2 GT).
Die Differenz
zum Gesamtbetrag ergibt sich durch die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer, welche
korrekt für die im Jahr 2017 geleisteten Arbeiten zu 8 % und für die im Jahr
2018.
geleisteten Arbeiten mit 7,7 % ausgewiesen wurde.
4.4.4
Die
insgesamt an Rechtsanwalt B.___ zugesprochene Entschädigung von
CHF 3'956.40 für seine Bemühungen als Vertretungsbeistand von C.___ sel. zur Wahrung von dessen Interessen im
Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau ist somit
gerechtfertigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann