VWBES.2019.71
unentgeltliche Rechtspflege
1. März 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 7. August 2018
ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für
die Kindseltern von [...] und [...] eine Mediation an und verfügte
gleichzeitig, die Kindseltern hätten Gelegenheit, der KESB bis spätestens per
Abschluss der Mediation eine allfällige Bedürftigkeit zu belegen. Über die
Festsetzung und Auferlegung der Gebühren werde zusammen mit dem Endentscheid
entschieden.
2. Mit Schreiben vom 17. Dezember
2018 gab die KESB den Kindseltern Gelegenheit, sich bis zum 10. Januar
2019 zum Schlussbericht der Mediationsstelle zu äussern und gleichzeitig eine
allfällige Bedürftigkeit in Bezug auf die anfallenden Verfahrenskosten (inkl.
Kosten Mediation) zu belegen.
3. Mit Dispositiv-Entscheid vom
17. Januar 2019 schloss die KESB das Kindesschutzverfahren ab und
auferlegte den Kindseltern die Kosten von CHF 2'250.00 je zur Hälfte. Die
Kindseltern wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von 10 Tagen eine
Begründung des Entscheids verlangen können.
4. Am 1. Februar 2019 ging bei der
KESB ein Gesuch des Kindsvaters, A.___, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit diversen Belegen ein.
5. Die KESB nahm das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses
mit Entscheid vom 11. Februar 2019 nach einlässlicher Prüfung ab.
6. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgen
Beschwerdeführer genannt) am 20. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht
und machte geltend, seine erforderlichen finanziellen Mittel seien nicht
vorhanden. Nach Art. 218 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) i.V.m. § 14 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EG ZPO, BGS 221.2) bestehe
ein Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn diese angeordnet worden
sei. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die
KESB ihren Entscheid nicht begründet habe. Er fechte deshalb den abschlägigen
UR-Entscheid an und ersuche um eine Neubeurteilung.
7. Das Verwaltungsgericht hat bei der
Vorinstanz die Akten eingefordert und auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem der Entscheid der KESB
nicht begründet sei, trifft dies in keiner Weise zu. Der angefochtene Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2019 ist
einlässlich begründet und kann in dieser Hinsicht nicht beanstandet werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Entscheide vom 7. August 2018
und 17. Januar 2019 anspricht, bilden diese nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist dazu aber anzufügen,
dass nach § 21bis lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,
BGS 124.11) auf eine Begründung des Entscheids verzichtet werden kann, wenn den
Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie
innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung
verlangen können. Dieser Hinweis ist vorliegend erfolgt. Der Beschwerdeführer
hat innert Frist keine Begründung verlangt. Auch sein innert Frist
eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht als Gesuch um
Begründung gelten.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, nach Art. 218 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO bestehe Anspruch auf eine
unentgeltliche Mediation. Dies trifft aber nur unter der Voraussetzung zu, dass
der Partei die erforderlichen Mittel dazu fehlen (Art. 218 Abs. 2 lit. a ZPO),
was unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die unentgeltliche
Rechtspflege zu prüfen ist (§ 14 Abs. 2 EG ZPO). Diese Regelung gilt im
zivilgerichtlichen Verfahren und ist vorliegend nicht direkt anwendbar.
§ 149 Abs. 2 EG ZGB enthält aber eine entsprechende Regelung für das
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wonach Gebühren nur
dann erhoben werden dürfen, sofern die
gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über
die unentgeltliche Rechtspflege gilt.
3.2
Gemäss § 39ter i.V.m. §
76.
Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint.
3.3
Die
Vorinstanz hat die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers einlässlich
geprüft und die Ablehnung des Gesuchs detailliert begründet. Dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten, monatlichen Lohneinkommen von
CHF 4'839.00, stellte sie einen Notbedarf von CHF 3'545.00 gegenüber,
was einen monatlichen Überschuss von CHF 1'294.00 ergibt. Den Notbedarf
errechnete sie wie folgt:
- Grundbedarf: CHF 1'200.00
- zivilprozessualer
Zuschlag CHF 240.00
- Krankenkasse CHF 244.00
- Unterhaltsbeiträge CHF 666.00
- Mietzins CHF 785.00
- Steuern CHF 410.00
Dabei wurden die Unterhaltsbeiträge nur
in dem Rahmen berücksichtigt, wie sie in der Steuererklärung angegeben wurden
(nicht CHF 1'000.00/Mt., wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht). Zudem
wurden die geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 180.00 nicht
anerkannt, da der Beschwerdeführer über ein Firmenauto verfüge und die Spesen
gemäss Lohnabrechnung von der Arbeitgeberin übernommen würden. Der Mietzins
wurde nur im Umfang des im Mietvertrag Abgemachten übernommen (nicht
CHF 846.00), da eine Erhöhung um CHF 60.00 nur vorbehalten, aber
nicht vereinbart worden sei. Die Steuern für die jährliche Steuerschuld von
rund CHF 5'000.00 wurden berücksichtigt, obwohl nicht nachgewiesen wurde,
dass diese auch tatsächlich bezahlt werden. Nicht berücksichtigt wurde ein vom
Beschwerdeführer geltend gemachter höherer Betrag für Steuern von
CHF 935.00, welcher sich offenbar auf Steuerschulden vom Vorjahr bezieht.
Auch nicht berücksichtigt wurden geltend gemachte Ratenzahlungen für Darlehen
im Umfang von CHF 591.00, da nicht belegt worden sei, dass es sich um ein
Kompetenzstück handle und auch nicht belegt sei, dass die Raten tatsächlich
bezahlt würden. Auch nicht berücksichtigt wurden sonstige Auslagen von
CHF 471.00, die mit «Kinderbetreuung, alte Versicherungsprämien, TV,
Telefon, Internet, Fahrzeugunterhalt» umschrieben wurden, da diese bereits im
Grundbedarf enthalten seien.
3.4
Der Beschwerdeführer geht auf diese
Ausführungen mit keinem Wort ein und reicht insbesondere auch keine weiteren
Unterlagen ein, welche die nicht berücksichtigten Beträge belegen würden, wie beispielsweise
Nachweise über die Bezahlung der Steuern, der Darlehensraten, höherer
Unterhaltsbeträge oder zur behaupteten Mietzinserhöhung.
Die durch die Vorinstanz vorgenommene
Berechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Praxis ist es zudem so, dass
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dann nicht bewilligt wird, wenn es
der gesuchstellenden Person möglich ist, die Verfahrenskosten innerhalb eines
Jahres in Raten abzubezahlen (vgl. SOG 2011 Nr. 5 E. 4 mit Hinweisen). Bei
den vorliegenden Verfahrenskosten von CHF 1'125.00 könnte somit das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege auch dann nicht bewilligt werden, wenn dem
Beschwerdeführer monatlich nur ein Überschuss von CHF 100.00 bleiben
würde.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann