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Entscheid

VWBES.2019.71

unentgeltliche Rechtspflege

1. März 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 7. August 2018

ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für

die Kindseltern von [...] und [...] eine Mediation an und verfügte

gleichzeitig, die Kindseltern hätten Gelegenheit, der KESB bis spätestens per

Abschluss der Mediation eine allfällige Bedürftigkeit zu belegen. Über die

Festsetzung und Auferlegung der Gebühren werde zusammen mit dem Endentscheid

entschieden.

2. Mit Schreiben vom 17. Dezember

2018 gab die KESB den Kindseltern Gelegenheit, sich bis zum 10. Januar

2019 zum Schlussbericht der Mediationsstelle zu äussern und gleichzeitig eine

allfällige Bedürftigkeit in Bezug auf die anfallenden Verfahrenskosten (inkl.

Kosten Mediation) zu belegen.

3. Mit Dispositiv-Entscheid vom

17. Januar 2019 schloss die KESB das Kindesschutzverfahren ab und

auferlegte den Kindseltern die Kosten von CHF 2'250.00 je zur Hälfte. Die

Kindseltern wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von 10 Tagen eine

Begründung des Entscheids verlangen können.

4. Am 1. Februar 2019 ging bei der

KESB ein Gesuch des Kindsvaters, A.___, um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit diversen Belegen ein.

5. Die KESB nahm das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses

mit Entscheid vom 11. Februar 2019 nach einlässlicher Prüfung ab.

6. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgen

Beschwerdeführer genannt) am 20. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht

und machte geltend, seine erforderlichen finanziellen Mittel seien nicht

vorhanden. Nach Art. 218 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) i.V.m. § 14 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EG ZPO, BGS 221.2) bestehe

ein Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn diese angeordnet worden

sei. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die

KESB ihren Entscheid nicht begründet habe. Er fechte deshalb den abschlägigen

UR-Entscheid an und ersuche um eine Neubeurteilung.

7. Das Verwaltungsgericht hat bei der

Vorinstanz die Akten eingefordert und auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem der Entscheid der KESB

nicht begründet sei, trifft dies in keiner Weise zu. Der angefochtene Entscheid

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2019 ist

einlässlich begründet und kann in dieser Hinsicht nicht beanstandet werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Entscheide vom 7. August 2018

und 17. Januar 2019 anspricht, bilden diese nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist dazu aber anzufügen,

dass nach § 21bis lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,

BGS 124.11) auf eine Begründung des Entscheids verzichtet werden kann, wenn den

Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie

innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung

verlangen können. Dieser Hinweis ist vorliegend erfolgt. Der Beschwerdeführer

hat innert Frist keine Begründung verlangt. Auch sein innert Frist

eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht als Gesuch um

Begründung gelten.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, nach Art. 218 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO bestehe Anspruch auf eine

unentgeltliche Mediation. Dies trifft aber nur unter der Voraussetzung zu, dass

der Partei die erforderlichen Mittel dazu fehlen (Art. 218 Abs. 2 lit. a ZPO),

was unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die unentgeltliche

Rechtspflege zu prüfen ist (§ 14 Abs. 2 EG ZPO). Diese Regelung gilt im

zivilgerichtlichen Verfahren und ist vorliegend nicht direkt anwendbar.

§ 149 Abs. 2 EG ZGB enthält aber eine entsprechende Regelung für das

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wonach Gebühren nur

dann erhoben werden dürfen, sofern die

gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über

die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

3.2

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint.

3.3

Die

Vorinstanz hat die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers einlässlich

geprüft und die Ablehnung des Gesuchs detailliert begründet. Dem vom

Beschwerdeführer geltend gemachten, monatlichen Lohneinkommen von

CHF 4'839.00, stellte sie einen Notbedarf von CHF 3'545.00 gegenüber,

was einen monatlichen Überschuss von CHF 1'294.00 ergibt. Den Notbedarf

errechnete sie wie folgt:

- Grundbedarf: CHF 1'200.00

- zivilprozessualer

Zuschlag CHF 240.00

- Krankenkasse CHF 244.00

- Unterhaltsbeiträge CHF 666.00

- Mietzins CHF 785.00

- Steuern CHF 410.00

Dabei wurden die Unterhaltsbeiträge nur

in dem Rahmen berücksichtigt, wie sie in der Steuererklärung angegeben wurden

(nicht CHF 1'000.00/Mt., wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht). Zudem

wurden die geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 180.00 nicht

anerkannt, da der Beschwerdeführer über ein Firmenauto verfüge und die Spesen

gemäss Lohnabrechnung von der Arbeitgeberin übernommen würden. Der Mietzins

wurde nur im Umfang des im Mietvertrag Abgemachten übernommen (nicht

CHF 846.00), da eine Erhöhung um CHF 60.00 nur vorbehalten, aber

nicht vereinbart worden sei. Die Steuern für die jährliche Steuerschuld von

rund CHF 5'000.00 wurden berücksichtigt, obwohl nicht nachgewiesen wurde,

dass diese auch tatsächlich bezahlt werden. Nicht berücksichtigt wurde ein vom

Beschwerdeführer geltend gemachter höherer Betrag für Steuern von

CHF 935.00, welcher sich offenbar auf Steuerschulden vom Vorjahr bezieht.

Auch nicht berücksichtigt wurden geltend gemachte Ratenzahlungen für Darlehen

im Umfang von CHF 591.00, da nicht belegt worden sei, dass es sich um ein

Kompetenzstück handle und auch nicht belegt sei, dass die Raten tatsächlich

bezahlt würden. Auch nicht berücksichtigt wurden sonstige Auslagen von

CHF 471.00, die mit «Kinderbetreuung, alte Versicherungsprämien, TV,

Telefon, Internet, Fahrzeugunterhalt» umschrieben wurden, da diese bereits im

Grundbedarf enthalten seien.

3.4

Der Beschwerdeführer geht auf diese

Ausführungen mit keinem Wort ein und reicht insbesondere auch keine weiteren

Unterlagen ein, welche die nicht berücksichtigten Beträge belegen würden, wie beispielsweise

Nachweise über die Bezahlung der Steuern, der Darlehensraten, höherer

Unterhaltsbeträge oder zur behaupteten Mietzinserhöhung.

Die durch die Vorinstanz vorgenommene

Berechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Praxis ist es zudem so, dass

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dann nicht bewilligt wird, wenn es

der gesuchstellenden Person möglich ist, die Verfahrenskosten innerhalb eines

Jahres in Raten abzubezahlen (vgl. SOG 2011 Nr. 5 E. 4 mit Hinweisen). Bei

den vorliegenden Verfahrenskosten von CHF 1'125.00 könnte somit das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege auch dann nicht bewilligt werden, wenn dem

Beschwerdeführer monatlich nur ein Überschuss von CHF 100.00 bleiben

würde.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann