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Entscheid

VWBES.2019.74

Führerausweisentzug

17. April 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. September 2018 fuhr A.___ als

Lenker eines Personenwagens innerorts in [...]. Dabei kam er rechts von der

Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Lichtkandelaber. Sein Fahrzeug kam quer

zur Fahrbahn zum Stillstand.

2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.

November 2018 der «Préfecture Riviera-Pays d’Enhaut», Vevey, wurde der Lenker

wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

3. Am 14. Februar 2019 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für

einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 29. September 2018 als

mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 21. Februar 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Verkehrsregelverletzung sei als leicht

einzustufen und er sei lediglich zu verwarnen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 25.

Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 15. März 2019

schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.

2.

;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442;

Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999

4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die «Préfecture

Riviera-Pays d’Enhaut» qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als

leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II

214.

E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des

BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den

Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib

193.

E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006

vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht

aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit

Hinweisen).

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den

Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

3.2

Der Beschwerdeführer moniert, es

gebe vorliegend keine stichhaltigen Beweise, dass irgendeine konkrete

Verkehrsgefährdung stattgefunden habe. Auf der wenig befahrenen Nebenstrasse,

welche ausgangs [...] Richtung Wald führe, hätten sich zum Unfallzeitpunkt

keinerlei Personen oder Tiere befunden. Eine kurze, kleine Unaufmerksamkeit könne

nicht als schweres Verschulden qualifiziert werden. Er sei weder zu schnell

gefahren noch habe er vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Da er in

der Vergangenheit Probleme mit dem Druckverlust bei einem der Pneus gehabt

habe, sei es durchaus denkbar, dass nach der längeren Fahrt von [...] nach [...]

erneut ein Druckverlust stattgefunden habe, welcher das Fahrzeug nach rechts

gezogen habe. Er fahre seit 1968 unfallfrei Auto. Mit Ausnahme einer

Geschwindigkeitsüberschreitung habe er sich in fünfzig Jahren nie etwas zu

Schulden kommen lassen.

4.1

Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 SVG). Er muss die erforderliche Aufmerksamkeit im Verkehr aufbringen

und jederzeit in der Lage sein, in der erforderlichen Weise auf das Fahrzeug

einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine Gefahr zweckmässig reagieren zu

können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1 mit Hinweisen). Das Mass der

Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse und

dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II

302.

E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann auch allein in

einer klarerweise falschen Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden

kann, liegen. Wer in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht

das Fahrzeug nicht (Urteil des BGer 6P.61/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.3). Die Anforderungen an den Führer,

sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl

wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2).

4.2

Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl

vom 28. November 2018 steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Mangel an

Aufmerksamkeit auf Verkehr und Strasse die Herrschaft über sein Fahrzeug

verloren hat. Der Beschwerdeführer hat damit gegen eine wichtige Norm

verstossen. Gemäss dem Polizeirapport touchierte er mit dem rechten Vorderrad

seines Fahrzeugs den rechten Randstreifen der Fahrbahn und verlor die

Herrschaft über sein Fahrzeug. Darauf prallte sein Fahrzeug in einen

Lichtkandelaber, worauf es brüsk gebremst wurde und quer zur Fahrbahn zum

Stillstand kam. Durch seinen Fahrfehler und dessen Folgen hat der Lenker nicht

nur sich, sondern auch seine Beifahrerin konkret gefährdet (die Ehefrau klagte

über Schmerzen im Rücken [douleurs au dos]) und Sachschäden an seinem Fahrzeug («le

véhicule était fortement détruit à l’avant) sowie an einem Kandelaber

verursacht. Der Selbstunfall ereignete sich am 29. September 2018 um 15:30 Uhr

innerorts [...]. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des

unkontrollierten Zurückdrehens des Unfallfahrzeuges auf einer Innerortsstrasse (nach

der Kollision mit dem Kandelaber) auch für weitere Verkehrsteilnehmer. In

diesem Zusammenhang braucht in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter geprüft zu

werden, ob der Selbstunfall letztlich durch ungenügende Aufmerksamkeit,

mangelhafte Fahrtechnik, unangepasste Geschwindigkeit oder durch eine

Kombination dieser Faktoren ausgelöst wurde. Dass die Vorinstanz hier ein

(zumindest leichtes) Verschulden bejahte und (objektiv) eine bloss geringe

Gefahr und damit einen leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

verneinte, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert der angebliche, nicht belegte

Druckverlust in einem Pneu nichts.

4.3

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.

16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E.

3.3

).

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 25. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel