VWBES.2019.74
Führerausweisentzug
17. April 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. September 2018 fuhr A.___ als
Lenker eines Personenwagens innerorts in [...]. Dabei kam er rechts von der
Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Lichtkandelaber. Sein Fahrzeug kam quer
zur Fahrbahn zum Stillstand.
2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.
November 2018 der «Préfecture Riviera-Pays d’Enhaut», Vevey, wurde der Lenker
wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
3. Am 14. Februar 2019 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für
einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 29. September 2018 als
mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 21. Februar 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Verkehrsregelverletzung sei als leicht
einzustufen und er sei lediglich zu verwarnen.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 25.
Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 15. März 2019
schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.
2.
;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442;
Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999
4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die «Préfecture
Riviera-Pays d’Enhaut» qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als
leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214.
E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des
BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den
Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib
193.
E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006
vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht
aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit
Hinweisen).
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den
Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.
3.2
Der Beschwerdeführer moniert, es
gebe vorliegend keine stichhaltigen Beweise, dass irgendeine konkrete
Verkehrsgefährdung stattgefunden habe. Auf der wenig befahrenen Nebenstrasse,
welche ausgangs [...] Richtung Wald führe, hätten sich zum Unfallzeitpunkt
keinerlei Personen oder Tiere befunden. Eine kurze, kleine Unaufmerksamkeit könne
nicht als schweres Verschulden qualifiziert werden. Er sei weder zu schnell
gefahren noch habe er vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Da er in
der Vergangenheit Probleme mit dem Druckverlust bei einem der Pneus gehabt
habe, sei es durchaus denkbar, dass nach der längeren Fahrt von [...] nach [...]
erneut ein Druckverlust stattgefunden habe, welcher das Fahrzeug nach rechts
gezogen habe. Er fahre seit 1968 unfallfrei Auto. Mit Ausnahme einer
Geschwindigkeitsüberschreitung habe er sich in fünfzig Jahren nie etwas zu
Schulden kommen lassen.
4.1
Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 SVG). Er muss die erforderliche Aufmerksamkeit im Verkehr aufbringen
und jederzeit in der Lage sein, in der erforderlichen Weise auf das Fahrzeug
einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine Gefahr zweckmässig reagieren zu
können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1 mit Hinweisen). Das Mass der
Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse und
dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II
302.
E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann auch allein in
einer klarerweise falschen Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden
kann, liegen. Wer in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht
das Fahrzeug nicht (Urteil des BGer 6P.61/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.3). Die Anforderungen an den Führer,
sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl
wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2).
4.2
Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl
vom 28. November 2018 steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Mangel an
Aufmerksamkeit auf Verkehr und Strasse die Herrschaft über sein Fahrzeug
verloren hat. Der Beschwerdeführer hat damit gegen eine wichtige Norm
verstossen. Gemäss dem Polizeirapport touchierte er mit dem rechten Vorderrad
seines Fahrzeugs den rechten Randstreifen der Fahrbahn und verlor die
Herrschaft über sein Fahrzeug. Darauf prallte sein Fahrzeug in einen
Lichtkandelaber, worauf es brüsk gebremst wurde und quer zur Fahrbahn zum
Stillstand kam. Durch seinen Fahrfehler und dessen Folgen hat der Lenker nicht
nur sich, sondern auch seine Beifahrerin konkret gefährdet (die Ehefrau klagte
über Schmerzen im Rücken [douleurs au dos]) und Sachschäden an seinem Fahrzeug («le
véhicule était fortement détruit à l’avant) sowie an einem Kandelaber
verursacht. Der Selbstunfall ereignete sich am 29. September 2018 um 15:30 Uhr
innerorts [...]. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des
unkontrollierten Zurückdrehens des Unfallfahrzeuges auf einer Innerortsstrasse (nach
der Kollision mit dem Kandelaber) auch für weitere Verkehrsteilnehmer. In
diesem Zusammenhang braucht in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter geprüft zu
werden, ob der Selbstunfall letztlich durch ungenügende Aufmerksamkeit,
mangelhafte Fahrtechnik, unangepasste Geschwindigkeit oder durch eine
Kombination dieser Faktoren ausgelöst wurde. Dass die Vorinstanz hier ein
(zumindest leichtes) Verschulden bejahte und (objektiv) eine bloss geringe
Gefahr und damit einen leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
verneinte, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert der angebliche, nicht belegte
Druckverlust in einem Pneu nichts.
4.3
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E.
3.3
).
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 25. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel