VWBES.2019.75
Verfahrenskosten
18. Oktober 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Verfahrenskosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist unter anderem im Besitze
des Führerausweises der Kategorien C, C1, C1E, D1 und D1E. Ausserdem verfügt er
über die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Am 21.
Januar 2019 unterzog sich A.___ turnusgemäss einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung.
2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) A.___ vorsorglich den Führerausweis für die Kategorien C, C1, C1E, D1 und
D1E sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Als
Begründung wurde geltend gemacht, aus dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom
21. Januar 2019 gehe hervor, dass die medizinischen Mindestanforderungen
hinsichtlich des Sehvermögens für Motorfahrzeuge der 2. medizinischen Gruppe nicht
mehr erfüllt seien.
3. Mit E-Mail vom 29. Januar 2019
reichte A.___ der MFK ein augenärztliches Zeugnis der Pallas Klinik Olten vom
gleichen Tag ein. Dieses hielt fest, dass die Mindestanforderungen an das
Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die 2. medizinische Gruppe nur mit Sehhilfe
erfüllt sei. Daraufhin forderte die MFK A.___ mit E-Mail vom 30. Januar 2019
zur Einreichung einer Bestätigung des Optikers betreffend die Anschaffung einer
Sehhilfe auf, welche die Sehschwäche ausreichend korrigiere. Danach werde die
Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2019 geprüft. A.___ wurde zudem gebeten,
seinen Führerausweis zur Eintragung der Sehhilfe mit dem Code «01» der MFK zukommen
zu lassen.
4. Am 4. Februar 2019 hob die MFK den
mit Verfügung vom 25. Januar 2019 angeordneten vorsorglichen Entzug des
Führerausweises gestützt auf das augenärztliche Zeugnis der Pallas Klinik Olten
auf. A.___ wurde erneut gebeten, die Bestätigung des Optikers einzureichen.
Zudem wurde in Aussicht gestellt, das Führen von Motorfahrzeugen der 2.
medizinischen Gruppe nur mit Benützung einer Sehhilfe, d.h. mit dem Code «01»
einzutragen.
5. Die MFK verfügte am 14. Februar 2019 folgende
Auflage: Das Führen von Motorfahrzeugen der 2. medizinischen Gruppe ist nur mit
Benützung einer Sehhilfe gestattet, welche die Sehschwäche ausreichend
korrigiert. Diese Auflage ist im Führerausweis mit dem Code «01» einzutragen. A.___
erhielt zudem den neuen Führerausweis. Die Verfahrenskosten (ohne Ausstellung
des neuen Führerausweises) wurden auf CHF 227.80 festgesetzt (Ziffer 3).
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi, mit
Schreiben vom 25. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
den Begehren, Ziffer 3 der Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend
gemacht, es sei unverständlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein völlig
unnötiges Administrativverfahren eingeleitet worden sei. Wo der Fehler liege,
sei nicht bekannt. Möglicherweise habe der Vertrauensarzt zuhanden der MFK eine
falsche, ungenaue oder zu vorschnelle Meldung gemacht oder die MFK habe mit
ihren Verfügungen völlig über das Ziel hinausgeschossen. Der Vertrauensarzt habe
gewusst, dass der Beschwerdeführer Polizist sei und bei der Kriminalpolizei
arbeite, d.h. nicht wie ein Berufs-Chauffeur täglich mit einem Lastwagen
unterwegs sei. Dieser hätte, wie die Pallas Klinik Olten, dem Beschwerdeführer
ein ärztliches Zeugnis ausstellen können, welches klar aufgezeigt hätte, dass
der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Brille die Sehkraft korrigiert zu
100 Prozent erfülle. Wäre kein Administrativverfahren eröffnet worden, wären
auch keine Verfahrenskosten entstanden. Dementsprechend sei der
Beschwerdeführer nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen.
7. Die MFK ersetzte ihre Verfügung vom
14. Februar 2019 mit der am 27. Februar 2019 erlassenen Verfügung, wobei die
Verfahrenskosten um CHF 21.65 reduziert wurden und sich somit neu auf CHF
206.15 beliefen.
8. Der Beschwerdeführer teilte am 4.
März 2019 mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte, weil er von Beginn weg
nicht die Höhe der Kosten habe beanstanden wollen, sondern grundsätzlich das
eingeleitete Administrativverfahren.
9. Mit Verfügung vom 5. März 2019
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung der MFK vom 27. Februar
2019 neu Gegenstand des Verfahrens ist.
10. Die MFK schloss im Namen des DdI am
15. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
11. Der Beschwerdeführer reichte am 26.
März 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und
geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu
können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384
E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer
das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer
Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach
Art. 7 Abs. 1 Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR
741.
) müssen die
medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV erfüllt sein
Im Anhang I zur VZV werden in Ziffer 1
die medizinischen Mindestanforderungen betreffend Sehvermögen aufgelistet: Für
die 2. medizinische Gruppe, unter welche der Beschwerdeführer fällt, sind bezüglich
Sehschärfe beim besseren Auge 0,8 und beim schlechteren Auge 0,5 (einzeln
gemessen) erforderlich.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV).
2.2
Der Beschwerdeführer unterzog sich
am 21. Januar 2019 der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung gemäss Art.
27.
Abs. 1 lit. a VZV bei Dr. B.___, Arzt mit der Anerkennung Stufe 2. Dieser stellte
dabei fest, dass beim Beschwerdeführer eine ungenügende Sehleistung für die 2.
medizinische Gruppe gemäss Anhang 1 VZV vorlag (Sehschärfe rechts und links unkorrigiert
0,7 respektive 0,4). Als Auflage wurde eine Untersuchung bei einem Spezialisten
für Ophthalmologie ausgesprochen. Die Auflage «Tragen einer Sehhilfe» hingegen
wurde nicht angekreuzt. Da die Fahreignung dauernd vorliegen muss, ist eine
Person vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten, wenn sie die
medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt. Da der Beschwerdeführer zur
Zeit der Untersuchung am 21. Januar 2019 offenkundig nicht über die für
die 2. medizinische Gruppe erforderlichen Visuswerte verfügte und zudem noch
nicht im Besitze einer Sehhilfe war, welche diesen Fahreignungsmangel
ausreichend kompensiert hätte, war die MFK im Interesse der Verkehrssicherheit
verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen
und somit am 25. Januar 2019 ein Administrativverfahren zu eröffnen. Die MFK
hat allerdings umgehend nach Kenntnis des ärztlichen Zeugnisses der Pallas
Klinik Olten, welches die Fahreignung für Motorfahrzeuge der 2. medizinischen
Gruppe mit Benützung einer Sehhilfe attestierte, am 4. Februar 2019 den
vorsorglichen Entzug wieder aufgehoben, ohne die immerhin schon mit E-Mail vom
30.
Januar 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Bestätigung des Optikers
betreffend die Anschaffung einer ausreichend korrigierten Sehhilfe erhalten zu
haben. Eine Rechtsverletzung im Vorgehen der MFK ist nicht ersichtlich. Die MFK
durfte somit grundsätzlich auch die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
auferlegen.
3.1
Gemäss § 44nonies Abs. 1
der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und
Schiffe (BGS 614.62) beträgt der Gebührenrahmen eines Administrativverfahrens
nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes CHF 30.00 bis
CHF 600.00. Gemäss § 43 derselben Verordnung ist innerhalb eines
Gebührenrahmens die Gebühr nach den in § 3 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) enthaltenen Regeln zu bemessen. Demnach sind die Gebühren
innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der
Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3
Abs. 1 GT).
3.2
Die von der MFK detailliert ausgewiesene
Gebühr von CHF 206.15 (CHF 194.55 für einen Arbeitsaufwand von 90 Minuten plus
Portokosten CHF 11.60) bewegt sich im unteren Gebührenrahmen und scheint
angesichts des Erlasses von drei Verfügungen und dem vorgängig gewährten
rechtlichen Gehör als angemessen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser