Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.75

Verfahrenskosten

18. Oktober 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist unter anderem im Besitze

des Führerausweises der Kategorien C, C1, C1E, D1 und D1E. Ausserdem verfügt er

über die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Am 21.

Januar 2019 unterzog sich A.___ turnusgemäss einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung.

2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) A.___ vorsorglich den Führerausweis für die Kategorien C, C1, C1E, D1 und

D1E sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Als

Begründung wurde geltend gemacht, aus dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom

21. Januar 2019 gehe hervor, dass die medizinischen Mindestanforderungen

hinsichtlich des Sehvermögens für Motorfahrzeuge der 2. medizinischen Gruppe nicht

mehr erfüllt seien.

3. Mit E-Mail vom 29. Januar 2019

reichte A.___ der MFK ein augenärztliches Zeugnis der Pallas Klinik Olten vom

gleichen Tag ein. Dieses hielt fest, dass die Mindestanforderungen an das

Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die 2. medizinische Gruppe nur mit Sehhilfe

erfüllt sei. Daraufhin forderte die MFK A.___ mit E-Mail vom 30. Januar 2019

zur Einreichung einer Bestätigung des Optikers betreffend die Anschaffung einer

Sehhilfe auf, welche die Sehschwäche ausreichend korrigiere. Danach werde die

Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2019 geprüft. A.___ wurde zudem gebeten,

seinen Führerausweis zur Eintragung der Sehhilfe mit dem Code «01» der MFK zukommen

zu lassen.

4. Am 4. Februar 2019 hob die MFK den

mit Verfügung vom 25. Januar 2019 angeordneten vorsorglichen Entzug des

Führerausweises gestützt auf das augenärztliche Zeugnis der Pallas Klinik Olten

auf. A.___ wurde erneut gebeten, die Bestätigung des Optikers einzureichen.

Zudem wurde in Aussicht gestellt, das Führen von Motorfahrzeugen der 2.

medizinischen Gruppe nur mit Benützung einer Sehhilfe, d.h. mit dem Code «01»

einzutragen.

5. Die MFK verfügte am 14. Februar 2019 folgende

Auflage: Das Führen von Motorfahrzeugen der 2. medizinischen Gruppe ist nur mit

Benützung einer Sehhilfe gestattet, welche die Sehschwäche ausreichend

korrigiert. Diese Auflage ist im Führerausweis mit dem Code «01» einzutragen. A.___

erhielt zudem den neuen Führerausweis. Die Verfahrenskosten (ohne Ausstellung

des neuen Führerausweises) wurden auf CHF 227.80 festgesetzt (Ziffer 3).

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi, mit

Schreiben vom 25. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

den Begehren, Ziffer 3 der Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend

gemacht, es sei unverständlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein völlig

unnötiges Administrativverfahren eingeleitet worden sei. Wo der Fehler liege,

sei nicht bekannt. Möglicherweise habe der Vertrauensarzt zuhanden der MFK eine

falsche, ungenaue oder zu vorschnelle Meldung gemacht oder die MFK habe mit

ihren Verfügungen völlig über das Ziel hinausgeschossen. Der Vertrauensarzt habe

gewusst, dass der Beschwerdeführer Polizist sei und bei der Kriminalpolizei

arbeite, d.h. nicht wie ein Berufs-Chauffeur täglich mit einem Lastwagen

unterwegs sei. Dieser hätte, wie die Pallas Klinik Olten, dem Beschwerdeführer

ein ärztliches Zeugnis ausstellen können, welches klar aufgezeigt hätte, dass

der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Brille die Sehkraft korrigiert zu

100 Prozent erfülle. Wäre kein Administrativverfahren eröffnet worden, wären

auch keine Verfahrenskosten entstanden. Dementsprechend sei der

Beschwerdeführer nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen.

7. Die MFK ersetzte ihre Verfügung vom

14. Februar 2019 mit der am 27. Februar 2019 erlassenen Verfügung, wobei die

Verfahrenskosten um CHF 21.65 reduziert wurden und sich somit neu auf CHF

206.15 beliefen.

8. Der Beschwerdeführer teilte am 4.

März 2019 mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte, weil er von Beginn weg

nicht die Höhe der Kosten habe beanstanden wollen, sondern grundsätzlich das

eingeleitete Administrativverfahren.

9. Mit Verfügung vom 5. März 2019

stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung der MFK vom 27. Februar

2019 neu Gegenstand des Verfahrens ist.

10. Die MFK schloss im Namen des DdI am

15. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

11. Der Beschwerdeführer reichte am 26.

März 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und

geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu

können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384

E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer

das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer

Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach

seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach

Art. 7 Abs. 1 Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR

741.

) müssen die

medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV erfüllt sein

Im Anhang I zur VZV werden in Ziffer 1

die medizinischen Mindestanforderungen betreffend Sehvermögen aufgelistet: Für

die 2. medizinische Gruppe, unter welche der Beschwerdeführer fällt, sind bezüglich

Sehschärfe beim besseren Auge 0,8 und beim schlechteren Auge 0,5 (einzeln

gemessen) erforderlich.

Bestehen ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV).

2.2

Der Beschwerdeführer unterzog sich

am 21. Januar 2019 der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung gemäss Art.

27.

Abs. 1 lit. a VZV bei Dr. B.___, Arzt mit der Anerkennung Stufe 2. Dieser stellte

dabei fest, dass beim Beschwerdeführer eine ungenügende Sehleistung für die 2.

medizinische Gruppe gemäss Anhang 1 VZV vorlag (Sehschärfe rechts und links unkorrigiert

0,7 respektive 0,4). Als Auflage wurde eine Untersuchung bei einem Spezialisten

für Ophthalmologie ausgesprochen. Die Auflage «Tragen einer Sehhilfe» hingegen

wurde nicht angekreuzt. Da die Fahreignung dauernd vorliegen muss, ist eine

Person vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten, wenn sie die

medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt. Da der Beschwerdeführer zur

Zeit der Untersuchung am 21. Januar 2019 offenkundig nicht über die für

die 2. medizinische Gruppe erforderlichen Visuswerte verfügte und zudem noch

nicht im Besitze einer Sehhilfe war, welche diesen Fahreignungsmangel

ausreichend kompensiert hätte, war die MFK im Interesse der Verkehrssicherheit

verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen

und somit am 25. Januar 2019 ein Administrativverfahren zu eröffnen. Die MFK

hat allerdings umgehend nach Kenntnis des ärztlichen Zeugnisses der Pallas

Klinik Olten, welches die Fahreignung für Motorfahrzeuge der 2. medizinischen

Gruppe mit Benützung einer Sehhilfe attestierte, am 4. Februar 2019 den

vorsorglichen Entzug wieder aufgehoben, ohne die immerhin schon mit E-Mail vom

30.

Januar 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Bestätigung des Optikers

betreffend die Anschaffung einer ausreichend korrigierten Sehhilfe erhalten zu

haben. Eine Rechtsverletzung im Vorgehen der MFK ist nicht ersichtlich. Die MFK

durfte somit grundsätzlich auch die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

auferlegen.

3.1

Gemäss § 44nonies Abs. 1

der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und

Schiffe (BGS 614.62) beträgt der Gebührenrahmen eines Administrativverfahrens

nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes CHF 30.00 bis

CHF 600.00. Gemäss § 43 derselben Verordnung ist innerhalb eines

Gebührenrahmens die Gebühr nach den in § 3 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) enthaltenen Regeln zu bemessen. Demnach sind die Gebühren

innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der

Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3

Abs. 1 GT).

3.2

Die von der MFK detailliert ausgewiesene

Gebühr von CHF 206.15 (CHF 194.55 für einen Arbeitsaufwand von 90 Minuten plus

Portokosten CHF 11.60) bewegt sich im unteren Gebührenrahmen und scheint

angesichts des Erlasses von drei Verfügungen und dem vorgängig gewährten

rechtlichen Gehör als angemessen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser