VWBES.2019.77
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung
15. Juli 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter
Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Zivilstandsamt
Kreis Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Vorbereitungsverfahren
zur Eheschliessung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018
teilte die Leiterin des Zivilstandsamts Solothurn A.___ und B.___ mit, dass auf
ihr Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht eingetreten
werden könne, bzw. dieses abgewiesen werde, soweit darauf eingegangen worden
sei. Dies, weil die Identität von B.___ nicht nachgewiesen sei. Dessen
Reisepass habe sich als Fälschung erwiesen.
2. Ein dagegen verfasstes Schreiben von A.___
und B.___ vom 1. Juni 2018 wurde durch das Volkswirtschaftsdepartement
(VWD) als Beschwerde entgegengenommen und mit Entscheid vom 14. Februar
2019 abgewiesen.
3. A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) erhoben dagegen am 21. Februar 2019 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, das Ehevorbereitungsverfahren
weiterzuführen, damit B.___ bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen acht
Monate alten Sohn bleiben könne. Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, B.___
wolle seine Identität anhand von anderen Dokumenten beweisen. Seine
Fingerabdrücke seien im zentralen Visainformationssystem verfügbar und somit
sei er als Mensch im Schengenraum erfasst. Die Probleme mit den Behörden seien
einzig auf seinen Aufenthaltstitel zurückzuführen, nicht aber auf delinquentes
Verhalten. Guinea stelle keine hochwertigen Personenstandsurkunden aus. Seine
weiteren Dokumente, die er noch einmal in Kopie einreiche, seien vom
kriminaltechnischen Dienst auch überprüft, aber nicht eingezogen worden. Nur
der Pass sei eingezogen worden. Er habe diese Dokumente rechtmässig erworben.
Die Passbeschaffung sei leider in der guineischen Botschaft europaweit nicht
möglich, was ihm durch die Botschaft in Genf bestätigt worden sei. Er frage
sich, ob es ihm wirklich zuzumuten sei, in das Land, aus welchem er geflüchtet
sei, zurückzukehren, um einen Reisepass zu erlangen. Falls ihm ein Dokument
ausgestellt werde, das ihm zusichere, danach wieder in die Schweiz einreisen zu
können, sei er willig, dies auf sich zu nehmen. Das Migrationsamt könne ihm
aber diese Garantie nicht geben. Er habe sich stets bemüht, die nötigen
Dokumente zu erlangen und sei ständig mit den Behörden in Kontakt geblieben. Er
bitte um Identitätsfeststellung oder um Hilfe, um ein Visum zur Beschaffung
seiner Reisedokumente zu erhalten.
4. Das Zivilstandsamt Solothurn verwies
mit Stellungnahme vom 18. März 2019 vollumfänglich auf sein Schreiben vom
25. Mai 2018 und auf den Beschwerdeentscheid des Departements.
5. Das Volkswirtschaftsdepartement
beantragte mit Stellungnahme vom 3. April 2019, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten bzw. sie sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werde. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
vor dem Verwaltungsgericht neue Dokumente eingereicht, die im bisherigen
Verfahren nicht vorgelegen hätten. Es sei aber der falsche Weg, wenn nun quasi
im Beschwerdeverfahren das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung
durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer könne jederzeit mit korrekten
Dokumenten das Eheschliessungsverfahren auf dem Zivilstandsamt anstrengen.
Dabei lege die Schweizer Behörde fest, welche Dokumente geeignet seien, die
Identität nachzuweisen. Die mit Datum vom 18. Februar 2019 ausgestellte
Carde d’Identite Consulaire gelte zudem nicht als anerkanntes, qualifiziertes
Identitätsdokument im zivilstandsamtlichen Beurkundungsverfahren. Dieses Papier
sei bei weitem nicht fälschungssicher. Der Beschwerdeführer solle nun vielmehr
mit Hilfe seiner Heimatvertretung nach Guinea reisen, um sich vor Ort ordnungsgemäss
einen Reisepass ausstellen zu lassen und die notwendigen Zivilstandsurkunden zu
beschaffen. Er müsste dann seine Dokumente über die Schweizer Botschaft in Côte
d’Ivoire übermitteln lassen, während seine Partnerin ihre Unterlagen beim
Zivilstandsamt einzureichen hätte. Bei Erfüllung der Voraussetzungen könnten
die Beschwerdeführer dann heiraten bzw. erhielte der Beschwerdeführer von der
Migrationsbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Heirat und könnte in die
Schweiz einreisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung
über den Zivilstandsdienst [VZD; BGS 212.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert, weil ihnen damit die Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens versagt wurde. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Umstritten ist, ob das Zivilstandsamt
darauf beharren darf, vom Beschwerdeführer vor der Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass zur Klärung seiner Identität zu
verlangen.
2.1
Wie das Verwaltungsgericht bereits
in SOG 2014 Nr. 1 festgehalten hat, ist zunächst festzuhalten, dass die Rechte
der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, schon
deshalb nicht verletzt sind, weil erst das Vorbereitungsverfahren zur
Eheschliessung nach Art. 97 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den
Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr
wird B.___ aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden
Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet
die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung im
Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller Entscheid über den
Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des VWD verletzt schon
deswegen die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Ehe und Familie nicht.
2.2
Selbst wenn aber das Grundrecht,
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein
solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (Art. 36 Bundesverfassung,
BV, SR 101). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegen diese Voraussetzungen vor.
3.1
Zur Vorbereitung der Eheschliessung
stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1
ZGB). Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie
offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre
Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu
erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen
Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen
oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).
3.2
Bezüglich der Rechtsmässigkeit des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu erwähnen, dass dieser
am 7. Dezember 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz
eingereist ist und um Asyl ersucht hat. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) hat mit Entscheid vom 21. Februar 2017 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und hat sein
Asylgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2017 ab. Es beurteilte den Wegweisungsentscheid
der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich und zog auch eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht. Das kantonale Migrationsamt gestattete
dem Beschwerdeführer jedoch am 1. März 2018 auf entsprechendes Ersuchen
den Aufenthalt für drei Monate bis zum 31. Mai 2018 zwecks Ehevorbereitung
und Trauung. Sollte die Heirat aus irgendeinem Grund jedoch nicht zustande
kommen, müsse der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich verlassen. Der
Beschwerdeführer begründet somit zurzeit keinen rechtmässigen Aufenthalt in
der Schweiz.
4.1
Art. 99 ZGB legt weiter fest, was
das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der Vorbereitung
jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit gegeben ist, die
Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese
handlungsfähig sind, und ob die im System abrufbaren Daten und die zu
beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind
(siehe auch Art. 66 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZStV). Auf das Gesuch um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder
des Verlobten nicht feststeht (Michel Montini/Cora Graf-Gaiser in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Basel 2018, Art. 99 ZGB N 1 mit Hinweis).
4.2
Richtigkeit und Vollständigkeit der
beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten
Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung Nr.
10.06.09.01
vom 1. September 2006 [Stand: 1. Januar 2011] des
Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen Ziff. 1.2). Sofern die
Personenstandsdaten der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht
abrufbar sind, hat diese alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister
notwendigen Dokumente beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie einen Ausweis über
den aktuellen Wohnsitz und Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen,
Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Ausländische
Verlobte haben zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres
Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung
beizulegen (vgl. Art. 64 ZStV).
4.3
Zwar ist den Beschwerdeführern
zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue
Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es aber den Vorinstanzen
nicht vorzuwerfen, wenn sie auf der Vorlegung eines Reisepasses beharren (vgl.
SOG 2014 Nr. 1). Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die
(zweifelsfreie) Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in
das Personenstandsregister und bilden damit eine genügende gesetzliche
Grundlage für die Einforderung eines Reisepasses (so auch das Kantonsgericht
Graubünden im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008, E. 2b/aa). Nachdem der
Beschwerdeführer einen gefälschten Reisepass eingereicht hat und auch bei
weiteren Dokumenten das Geburtsjahr überschrieben wurde, bestehen berechtigte
Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Angaben.
4.4
Im angefochtenen Entscheid zieht die
Vorinstanz in Erwägung, dass zwar neben dem Reisepass zunehmend auch andere von
staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere zum Nachweis der eigenen
Identität anerkannt würden. Darunter seien grundsätzlich ausländische
Personalausweise analog zur schweizerischen Identitätskarte im
Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten
Lichtbildnachweis versehen seien, in lateinischer Schrift bzw. mehrsprachig
ausgestellt würden, die elektronische Signatur des Inhabers und einen
Mindeststandard an Sicherheitsmerkmalen aufweisen würden. Das VWD legt aber in
nachvollziehbarer Weise dar, warum es demgegenüber nicht auf die eingereichten
Papiere vertraut:
4.4.1
Beim vom Beschwerdeführer
eingereichten guineischen Reisepass handelt es sich um eine Fälschung, die vom
kriminaltechnischen Dienst eingezogen worden ist. Der Beschwerdeführer
bestreitet auch gar nicht, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handelt.
Mit diesem lässt sich die Identität deshalb sicher nicht belegen.
4.4.2
Weiter hat der Beschwerdeführer
eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende eingereicht. Diesbezüglich hält die
Vorinstanz zu Recht fest, dass laut Art. 12 der Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) mit
fremdenpolizeilichen Ausweisen weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit
der ausländischen Person nachgewiesen werden kann. Dies, weil im Asylverfahren
mit jenen Angaben gearbeitet wird, die der Gesuchsteller präsentiert. Gemäss
der sich im Dossier befindenden Asylakten hat der Beschwerdeführer dabei weder
heimatliche Ausweispapiere noch Personenstandsurkunden beigebracht.
4.4.3
Zudem hat der Beschwerdeführer
beim Zivilstandsamt Personenstandsurkunden eingereicht, und zwar einen
guineischen Feststellungsentscheid (Jugement No […] vom 26. Oktober 2017)
zusammen mit einem Geburtsregisterauszug (Extrait du registre de l’etat-civil
[Naissance]) ebenfalls vom 26. Oktober 2017 und einen guineischen
Zivilstandsnachweis (Certificat de celibat) auch vom 26. Oktober 2017. Auf
all diesen Urkunden wurde das Geburtsjahr von 2001 auf 2000 abgeändert, was
durch die Urkundsperson nicht verifiziert wurde. Wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, verlieren die Urkunden bereits dadurch ihre Beweiskraft, da
Zweifel an ihrem Inhalt besteht. Zudem weisen sie aber auch keine
personenidentifizierbaren Inhalte wie ein Lichtbild, eine Unterschrift oder
biometrische Daten auf und sind auch deshalb zur Identifizierung einer Person
nicht geeignet.
4.5.1
Im Verfahren vor
Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nun einen neuen
Geburtsregisterauszug vom 15. Oktober 2018 mit entsprechendem
Feststellungsentscheid vom selben Datum ohne ersichtliche Abänderungen
eingereicht. Wie bereits erwähnt, kann aber dieses Dokument mangels
personenidentifizierbaren Inhalten keinen Beweis für die Identifizierung abgeben.
4.5.2
Weiter hat der Beschwerdeführer
eine Kopie einer Carte d’Identite Consulaire eingereicht, welche am
18.
Februar 2019 durch die guineische Botschaft in Genf ausgestellt worden
ist. Diese Identitätskarte enthält zwar als Identifizierungselement ein
Lichtbild. Sie enthält jedoch (bis auf einen Stempel) keinerlei Sicherheitsmerkmale,
ist handschriftlich beschriftet und damit bei weitem nicht fälschungssicher.
Der Beschwerdeführer hat sie zudem nicht unterzeichnet. Sie ist nicht geeignet,
um die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen, wie auch die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung ausführt.
4.5.3
Auch durch den Umstand, dass die
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erfasst seien, indem
diese in das zentrale Visa-Informationssystem aufgenommen worden seien, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, lässt sich seine Identität nicht belegen. Nachdem
das Visa-Informationssystem (VIS) mit Beschluss der Europäischen Kommission vom
7.
März 2013 auch in Guinea in Betrieb genommen worden ist, ist zwar
grundsätzlich glaubhaft, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in
diesem System erfasst sind. Diese lassen sich jedoch im vorliegenden Verfahren
nicht abfragen und seine Identität dadurch nicht feststellen. Art. 109a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) legt genau fest, welche Behörden Zugriff auf dieses System
haben, und es wird auch festgelegt, zu welchem Zweck die Daten abgefragt werden
dürfen. Abfragen dürfen im Wesentlichen nur für die Abklärung der Legalität des
Aufenthalts einer Person erfolgen, also im Visums- oder Asylverfahren oder
durch die Grenzwach- und die Polizeibehörden. Weitere in Abs. 3 der Bestimmung genannte
Behörden dürfen über die zentrale Zugangsstelle Daten abfragen zur Verhütung,
Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.
Zur Identitätsfeststellung im Ehevorbereitungsverfahren ist der Zugriff auf das
VIS jedoch nicht erlaubt.
4.6
In einem ersten Zwischenschritt ist
somit festzuhalten, dass mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV eine gesetzliche
Grundlage für das Vorgehen der Zivilstandsbehörden besteht und deren Beharren
auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
5.
Zudem liegt das Verlangen des
Reisepasses im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden im
Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft die
Rechtsordnung an die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name,
Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie
im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die
dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukomme, dränge
sich eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem
Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches
Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die darin
enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (vgl. Vlavio Lardelli/Meinrad Vetter,
a.a.O., N 3 zu Art. 9). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von
Tatsachen und Rechtsverhältnissen (vgl. Lardelli/Vetter, a.a.O., N 9 zu Art.
9). Entsprechend muss sich der Zivilstandsbeamte auch von der Richtigkeit
dieser «Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der
Reisepass ist geeignet, die vorliegenden Unklarheiten auszuräumen und die Frage
nach der Identität des Beschwerdeführers zu klären.
Demzufolge muss in einem zweiten
Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der
Beibringung eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten
bejaht werden.
6.
Schliesslich stellt sich die Frage,
ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig ist.
6.1
Dass der Reisepass aufgrund der
international geltenden Sicherheitsstandards geeignet ist, die Identität des
Beschwerdeführers zu belegen, wurde bereits aufgezeigt. Da die persönlichen
Angaben des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten guineischen Papiere nicht
zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich die zusätzliche Vorlage
eines Passes auch als erforderlich.
6.2
Die Forderung des Zivilstandsamts um
Beschaffung eines Reisepasses ist überdies zumutbar. Der Beschwerdeführer gilt
nicht als Schriftenloser im Sinn von Art. 10 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV
kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen
nicht verlangt werden. Diese Definition trifft auf den Beschwerdeführer nicht
zu, sein Asylgesuch wurde im März 2017 rechtskräftig abgewiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dabei festgehalten, in Guinea herrsche zurzeit
weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liege eine Situation allgemeiner Gewalt vor,
aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Entsprechendes
wiederholte das Bundesverwaltungsgericht auch in einem gerade erst kürzlich
ergangenen Urteil vom 19. Juni 2019 (D-2777/2019, E. 8.3.2). Die
Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers ist somit nicht derart
schlimm, dass ihm nicht zugemutet werden könnte, dorthin zu reisen, um sich
einen Reisepass zu besorgen.
Dies ist notwendig, da die europäischen
Botschaften von Guinea keine Reisepässe ausstellen, wie der Beschwerdeführer
auch mit Einreichung einer entsprechenden Bestätigung belegt hat. Wie die
Vorinstanz aufgezeigt hat, kann aber die Heimatvertretung dem Beschwerdeführer
behilflich sein, um mit seiner Carte d’Identite nach Guinea zu reisen, um sich
vor Ort ordnungsgemäss einen Reisepass ausstellen zu lassen und die notwendigen
Zivilstandsurkunden zu beschaffen. Danach empfehle es sich mit der für Guinea
zuständigen Schweizer Botschaft in Côte d’Ivoire in Verbindung zu treten, da
die Schweiz in Guinea keine Vertretung unterhalte. Diese könne die Unterlagen
entgegennehmen, beglaubigen und übersetzen. Auch die Erklärung für die
Eheschliessung könne dort abgegeben werden. Diese Unterlagen würden dann in die
Schweiz übermittelt und die Beschwerdeführerin ihrerseits aufgeboten, ihre
Unterlagen beim Zivilstandsamt zu hinterlegen und die Erklärung zwecks Heirat
abzugeben. Nach der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und
bei Erfüllen der Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführer heiraten; das
hiesse, der Beschwerdeführer erhielte von der Migrationsbehörde eine
Aufenthaltsgenehmigung zwecks Heirat und könnte dann selbstredend in die
Schweiz einreisen. Dass der Beschwerdeführer bereits entsprechende Bemühungen unternommen
hätte und diese erfolglos geblieben wären, hat er nicht aufgezeigt. Sofern er
fürchtet, nach seiner Ausreise nicht mehr in die Schweiz einreisen zu können,
sind diese Bedenken zwar nachvollziehbar und verständlich, doch ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar keine Aufenthaltsberechtigung in
der Schweiz hat, sondern sich illegal im Land aufhält und ohnehin wird
ausreisen müssen.
6.3
Den Beschwerdeführer trifft im
Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht.
Es obliegt ihm, die notwendigen Papiere beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1
lit. a ZStV legen die Verlobten dem Gesuch Dokumente über Geburt, Geschlecht,
Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in
eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und
Staatsangehörigkeit bei, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im
System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind. Und laut Art.
16.
Abs. 5 ZStV informiert und berät die Zivilstandsbehörde die betroffenen
Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen,
dass die Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt zudem in lit. a
die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war die Forderung des
Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also gerechtfertigt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorinstanzen ihre Forderung nach einem guineischen Reisepass auf eine
gesetzliche Grundlage stützen können. Das Beharren auf einem Pass ist im Sinn
der Registerwahrheit im öffentlichen Interesse und verhältnismässig.
8.
Solange die Zivilstandsbehörde die
Identität der Brautleute nicht zweifelsfrei erheben kann, ist sie nicht
gehalten, auf das Gesuch um Ehevorbereitung einzutreten, dies erst recht nicht,
wenn gefälschte Reisedokumente eingereicht wurden. Das Vorgehen des
Zivilstandsamts Solothurn entspricht Art. 67 Abs. 3 ZStV, wonach das
Zivilstandsamt die Trauung verweigert, wenn die Ehevoraussetzungen nicht
erfüllt sind oder erhebliche Zweifel bestehen bleiben.
9.
Der vom Beschwerdeführer angerufene
Art. 41 ZGB ist vorliegend nicht anwendbar. Nach Art. 17 Abs. 1 ZStV, welcher
Art. 41 ZGB umsetzt, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall den Nachweis von
Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der
Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen
bewilligen: Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr
nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden
Urkunden zu beschaffen (lit. a); und die Angaben sind nach den zur Verfügung
stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig (lit. b). Erklärt sich
die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung
und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das
zuständige Gericht anzurufen (Art. 17 Abs. 3 ZStV). Wenn der Tatbestand von
Art. 41 Abs. 1 ZGB vorliegt (die Angaben über den Personenstand sind durch
Urkunden zu belegen und es erweist sich nach hinreichenden Bemühungen als
unmöglich oder unzumutbar, die Urkunden zu beschaffen), die zu belegenden
Angaben aber streitig sind, erlässt die Aufsichtsbehörde eine ablehnende
Verfügung und verweist die Person zur Feststellung des Personenstandes an das
Gericht (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, BSK-Kommentar ZGB I, Art. 41 ZGB N
1b).
Da die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde
richtigerweise zum Schluss gelangt ist, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten,
einen Reisepass zu beschaffen, und da nach der Einreichung eines gefälschten
Reisepasses auch nicht gesagt werden kann, dass die Angaben nicht streitig
wären, stand der anderweitige Nachweis streitiger Angaben vorliegend gar nicht
zur Diskussion.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
10.1
Die Beschwerdeführer beantragten
vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
10.2
Gemäss § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
10.3
Die
Beschwerdeführer leben offenbar von den Sozialhilfegeldern, welche die
Beschwerdeführerin bezieht. Sie verfügen nicht über die Mittel, um für die
Prozesskosten aufzukommen. Zudem war der Prozess nicht per se aussichtslos,
weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen ist und
die Kosten durch den Kanton Solothurn zu tragen sind; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte zu
bezahlen; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO)
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_622/2019 vom
14. August 2019 nicht ein.