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Entscheid

VWBES.2019.77

Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung

15. Juli 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018

teilte die Leiterin des Zivilstandsamts Solothurn A.___ und B.___ mit, dass auf

ihr Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht eingetreten

werden könne, bzw. dieses abgewiesen werde, soweit darauf eingegangen worden

sei. Dies, weil die Identität von B.___ nicht nachgewiesen sei. Dessen

Reisepass habe sich als Fälschung erwiesen.

2. Ein dagegen verfasstes Schreiben von A.___

und B.___ vom 1. Juni 2018 wurde durch das Volkswirtschaftsdepartement

(VWD) als Beschwerde entgegengenommen und mit Entscheid vom 14. Februar

2019 abgewiesen.

3. A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) erhoben dagegen am 21. Februar 2019 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, das Ehevorbereitungsverfahren

weiterzuführen, damit B.___ bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen acht

Monate alten Sohn bleiben könne. Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, B.___

wolle seine Identität anhand von anderen Dokumenten beweisen. Seine

Fingerabdrücke seien im zentralen Visainformationssystem verfügbar und somit

sei er als Mensch im Schengenraum erfasst. Die Probleme mit den Behörden seien

einzig auf seinen Aufenthaltstitel zurückzuführen, nicht aber auf delinquentes

Verhalten. Guinea stelle keine hochwertigen Personenstandsurkunden aus. Seine

weiteren Dokumente, die er noch einmal in Kopie einreiche, seien vom

kriminaltechnischen Dienst auch überprüft, aber nicht eingezogen worden. Nur

der Pass sei eingezogen worden. Er habe diese Dokumente rechtmässig erworben.

Die Passbeschaffung sei leider in der guineischen Botschaft europaweit nicht

möglich, was ihm durch die Botschaft in Genf bestätigt worden sei. Er frage

sich, ob es ihm wirklich zuzumuten sei, in das Land, aus welchem er geflüchtet

sei, zurückzukehren, um einen Reisepass zu erlangen. Falls ihm ein Dokument

ausgestellt werde, das ihm zusichere, danach wieder in die Schweiz einreisen zu

können, sei er willig, dies auf sich zu nehmen. Das Migrationsamt könne ihm

aber diese Garantie nicht geben. Er habe sich stets bemüht, die nötigen

Dokumente zu erlangen und sei ständig mit den Behörden in Kontakt geblieben. Er

bitte um Identitätsfeststellung oder um Hilfe, um ein Visum zur Beschaffung

seiner Reisedokumente zu erhalten.

4. Das Zivilstandsamt Solothurn verwies

mit Stellungnahme vom 18. März 2019 vollumfänglich auf sein Schreiben vom

25. Mai 2018 und auf den Beschwerdeentscheid des Departements.

5. Das Volkswirtschaftsdepartement

beantragte mit Stellungnahme vom 3. April 2019, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten bzw. sie sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf

überhaupt eingetreten werde. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

vor dem Verwaltungsgericht neue Dokumente eingereicht, die im bisherigen

Verfahren nicht vorgelegen hätten. Es sei aber der falsche Weg, wenn nun quasi

im Beschwerdeverfahren das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung

durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer könne jederzeit mit korrekten

Dokumenten das Eheschliessungsverfahren auf dem Zivilstandsamt anstrengen.

Dabei lege die Schweizer Behörde fest, welche Dokumente geeignet seien, die

Identität nachzuweisen. Die mit Datum vom 18. Februar 2019 ausgestellte

Carde d’Identite Consulaire gelte zudem nicht als anerkanntes, qualifiziertes

Identitätsdokument im zivilstandsamtlichen Beurkundungsverfahren. Dieses Papier

sei bei weitem nicht fälschungssicher. Der Beschwerdeführer solle nun vielmehr

mit Hilfe seiner Heimatvertretung nach Guinea reisen, um sich vor Ort ordnungsgemäss

einen Reisepass ausstellen zu lassen und die notwendigen Zivilstandsurkunden zu

beschaffen. Er müsste dann seine Dokumente über die Schweizer Botschaft in Côte

d’Ivoire übermitteln lassen, während seine Partnerin ihre Unterlagen beim

Zivilstandsamt einzureichen hätte. Bei Erfüllung der Voraussetzungen könnten

die Beschwerdeführer dann heiraten bzw. erhielte der Beschwerdeführer von der

Migrationsbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Heirat und könnte in die

Schweiz einreisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung

über den Zivilstandsdienst [VZD; BGS 212.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert, weil ihnen damit die Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens versagt wurde. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Umstritten ist, ob das Zivilstandsamt

darauf beharren darf, vom Beschwerdeführer vor der Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass zur Klärung seiner Identität zu

verlangen.

2.1

Wie das Verwaltungsgericht bereits

in SOG 2014 Nr. 1 festgehalten hat, ist zunächst festzuhalten, dass die Rechte

der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, schon

deshalb nicht verletzt sind, weil erst das Vorbereitungsverfahren zur

Eheschliessung nach Art. 97 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den

Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr

wird B.___ aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden

Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet

die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung im

Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller Entscheid über den

Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des VWD verletzt schon

deswegen die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Ehe und Familie nicht.

2.2

Selbst wenn aber das Grundrecht,

eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein

solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (Art. 36 Bundesverfassung,

BV, SR 101). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegen diese Voraussetzungen vor.

3.1

Zur Vorbereitung der Eheschliessung

stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens

beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1

ZGB). Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie

offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre

Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu

erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen

Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen

oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).

3.2

Bezüglich der Rechtsmässigkeit des

Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu erwähnen, dass dieser

am 7. Dezember 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz

eingereist ist und um Asyl ersucht hat. Das Staatssekretariat für Migration

(SEM) hat mit Entscheid vom 21. Februar 2017 festgestellt, dass der

Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und hat sein

Asylgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2017 ab. Es beurteilte den Wegwei­sungsentscheid

der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich und zog auch eine Anordnung

der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht. Das kantonale Migrationsamt gestattete

dem Beschwerdeführer jedoch am 1. März 2018 auf entsprechendes Ersuchen

den Aufenthalt für drei Monate bis zum 31. Mai 2018 zwecks Ehevorbereitung

und Trauung. Sollte die Heirat aus irgendeinem Grund jedoch nicht zustande

kommen, müsse der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich verlassen. Der

Beschwer­deführer begründet somit zurzeit keinen rechtmässigen Aufenthalt in

der Schweiz.

4.1

Art. 99 ZGB legt weiter fest, was

das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der Vorbereitung

jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit gegeben ist, die

Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese

handlungsfähig sind, und ob die im System abrufbaren Daten und die zu

beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind

(siehe auch Art. 66 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]

i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZStV). Auf das Gesuch um Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder

des Verlobten nicht feststeht (Michel Montini/Cora Graf-Gaiser in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Basel 2018, Art. 99 ZGB N 1 mit Hinweis).

4.2

Richtigkeit und Vollständigkeit der

beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten

Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung Nr.

10.06.09.01

vom 1. September 2006 [Stand: 1. Januar 2011] des

Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen Ziff. 1.2). Sofern die

Personenstandsdaten der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht

abrufbar sind, hat diese alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister

notwendigen Dokumente beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie einen Ausweis über

den aktuellen Wohnsitz und Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen,

Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Ausländische

Verlobte haben zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres

Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung

beizulegen (vgl. Art. 64 ZStV).

4.3

Zwar ist den Beschwerdeführern

zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue

Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es aber den Vorinstanzen

nicht vorzuwerfen, wenn sie auf der Vorlegung eines Reisepasses beharren (vgl.

SOG 2014 Nr. 1). Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die

(zweifelsfreie) Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in

das Personenstandsregister und bilden damit eine genügende gesetzliche

Grundlage für die Einforderung eines Reisepasses (so auch das Kantonsgericht

Graubünden im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008, E. 2b/aa). Nachdem der

Beschwerdeführer einen gefälschten Reisepass eingereicht hat und auch bei

weiteren Dokumenten das Geburtsjahr überschrieben wurde, bestehen berechtigte

Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Angaben.

4.4

Im angefochtenen Entscheid zieht die

Vorinstanz in Erwägung, dass zwar neben dem Reisepass zunehmend auch andere von

staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere zum Nachweis der eigenen

Identität anerkannt würden. Darunter seien grundsätzlich ausländische

Personalausweise analog zur schweizerischen Identitätskarte im

Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten

Lichtbildnachweis versehen seien, in lateinischer Schrift bzw. mehrsprachig

ausgestellt würden, die elektronische Signatur des Inhabers und einen

Mindeststandard an Sicherheitsmerkmalen aufweisen würden. Das VWD legt aber in

nachvollziehbarer Weise dar, warum es demgegenüber nicht auf die eingereichten

Papiere vertraut:

4.4.1

Beim vom Beschwerdeführer

eingereichten guineischen Reisepass handelt es sich um eine Fälschung, die vom

kriminaltechnischen Dienst eingezogen worden ist. Der Beschwerdeführer

bestreitet auch gar nicht, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handelt.

Mit diesem lässt sich die Identität deshalb sicher nicht belegen.

4.4.2

Weiter hat der Beschwerdeführer

eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende eingereicht. Diesbezüglich hält die

Vorinstanz zu Recht fest, dass laut Art. 12 der Verordnung über die Ausstellung

von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) mit

fremdenpolizeilichen Ausweisen weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit

der ausländischen Person nachgewiesen werden kann. Dies, weil im Asylverfahren

mit jenen Angaben gearbeitet wird, die der Gesuchsteller präsentiert. Gemäss

der sich im Dossier befindenden Asylakten hat der Beschwerdeführer dabei weder

heimatliche Ausweispapiere noch Personenstandsurkunden beigebracht.

4.4.3

Zudem hat der Beschwerdeführer

beim Zivilstandsamt Personenstandsurkunden eingereicht, und zwar einen

guineischen Feststellungsentscheid (Jugement No […] vom 26. Oktober 2017)

zusammen mit einem Geburtsregisterauszug (Extrait du registre de l’etat-civil

[Naissance]) ebenfalls vom 26. Oktober 2017 und einen guineischen

Zivilstandsnachweis (Certificat de celibat) auch vom 26. Oktober 2017. Auf

all diesen Urkunden wurde das Geburtsjahr von 2001 auf 2000 abgeändert, was

durch die Urkundsperson nicht verifiziert wurde. Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, verlieren die Urkunden bereits dadurch ihre Beweiskraft, da

Zweifel an ihrem Inhalt besteht. Zudem weisen sie aber auch keine

personenidentifizierbaren Inhalte wie ein Lichtbild, eine Unterschrift oder

biometrische Daten auf und sind auch deshalb zur Identifizierung einer Person

nicht geeignet.

4.5.1

Im Verfahren vor

Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nun einen neuen

Geburtsregisterauszug vom 15. Oktober 2018 mit entsprechendem

Feststellungsentscheid vom selben Datum ohne ersichtliche Abänderungen

eingereicht. Wie bereits erwähnt, kann aber dieses Dokument mangels

personenidentifizierbaren Inhalten keinen Beweis für die Identifizierung abgeben.

4.5.2

Weiter hat der Beschwerdeführer

eine Kopie einer Carte d’Identite Consulaire eingereicht, welche am

18.

Februar 2019 durch die guineische Botschaft in Genf ausgestellt worden

ist. Diese Identitätskarte enthält zwar als Identifizierungselement ein

Lichtbild. Sie enthält jedoch (bis auf einen Stempel) keinerlei Sicherheitsmerkmale,

ist handschriftlich beschriftet und damit bei weitem nicht fälschungssicher.

Der Beschwerdeführer hat sie zudem nicht unterzeichnet. Sie ist nicht geeignet,

um die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen, wie auch die Vorinstanz in

ihrer Vernehmlassung ausführt.

4.5.3

Auch durch den Umstand, dass die

Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erfasst seien, indem

diese in das zentrale Visa-Informationssystem aufgenommen worden seien, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, lässt sich seine Identität nicht belegen. Nachdem

das Visa-Informationssystem (VIS) mit Beschluss der Europäischen Kommission vom

7.

März 2013 auch in Guinea in Betrieb genommen worden ist, ist zwar

grundsätzlich glaubhaft, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in

diesem System erfasst sind. Diese lassen sich jedoch im vorliegenden Verfahren

nicht abfragen und seine Identität dadurch nicht feststellen. Art. 109a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) legt genau fest, welche Behörden Zugriff auf dieses System

haben, und es wird auch festgelegt, zu welchem Zweck die Daten abgefragt werden

dürfen. Abfragen dürfen im Wesentlichen nur für die Abklärung der Legalität des

Aufenthalts einer Person erfolgen, also im Visums- oder Asylverfahren oder

durch die Grenzwach- und die Polizeibehörden. Weitere in Abs. 3 der Bestimmung genannte

Behörden dürfen über die zentrale Zugangsstelle Daten abfragen zur Verhütung,

Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.

Zur Identitätsfeststellung im Ehevorbereitungsverfahren ist der Zugriff auf das

VIS jedoch nicht erlaubt.

4.6

In einem ersten Zwischenschritt ist

somit festzuhalten, dass mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV eine gesetzliche

Grundlage für das Vorgehen der Zivilstandsbehörden besteht und deren Beharren

auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

5.

Zudem liegt das Verlangen des

Reisepasses im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden im

Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft die

Rechtsordnung an die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name,

Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie

im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die

dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukomme, dränge

sich eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem

Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die

Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches

Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die darin

enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (vgl. Vlavio Lardelli/Meinrad Vetter,

a.a.O., N 3 zu Art. 9). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von

Tatsachen und Rechtsverhältnissen (vgl. Lardelli/Vetter, a.a.O., N 9 zu Art.

9). Entsprechend muss sich der Zivilstandsbeamte auch von der Richtigkeit

dieser «Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der

Reisepass ist geeignet, die vorliegenden Unklarheiten auszuräumen und die Frage

nach der Identität des Beschwerdeführers zu klären.

Demzufolge muss in einem zweiten

Zwischenergebnis auch das überwiegende öffent­liche Interesse an der

Beibringung eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten

bejaht werden.

6.

Schliesslich stellt sich die Frage,

ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig ist.

6.1

Dass der Reisepass aufgrund der

international geltenden Sicherheitsstandards geeignet ist, die Identität des

Beschwerdeführers zu belegen, wurde bereits aufgezeigt. Da die persönlichen

Angaben des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten guineischen Papiere nicht

zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich die zusätzliche Vorlage

eines Passes auch als erforderlich.

6.2

Die Forderung des Zivilstandsamts um

Beschaffung eines Reisepasses ist überdies zumutbar. Der Beschwerdeführer gilt

nicht als Schriftenloser im Sinn von Art. 10 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV

kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder

Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen

nicht verlangt werden. Diese Definition trifft auf den Beschwerdeführer nicht

zu, sein Asylgesuch wurde im März 2017 rechtskräftig abgewiesen. Das

Bundesverwaltungsgericht hat dabei festgehalten, in Guinea herrsche zurzeit

weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liege eine Situation allgemeiner Gewalt vor,

aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Entsprechendes

wiederholte das Bundesverwaltungsgericht auch in einem gerade erst kürzlich

ergangenen Urteil vom 19. Juni 2019 (D-2777/2019, E. 8.3.2). Die

Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers ist somit nicht derart

schlimm, dass ihm nicht zugemutet werden könnte, dorthin zu reisen, um sich

einen Reisepass zu besorgen.

Dies ist notwendig, da die europäischen

Botschaften von Guinea keine Reisepässe ausstellen, wie der Beschwerdeführer

auch mit Einreichung einer entsprechenden Bestätigung belegt hat. Wie die

Vorinstanz aufgezeigt hat, kann aber die Heimatvertretung dem Beschwerdeführer

behilflich sein, um mit seiner Carte d’Identite nach Guinea zu reisen, um sich

vor Ort ordnungsgemäss einen Reisepass ausstellen zu lassen und die notwendigen

Zivilstandsurkunden zu beschaffen. Danach empfehle es sich mit der für Guinea

zuständigen Schweizer Botschaft in Côte d’Ivoire in Verbindung zu treten, da

die Schweiz in Guinea keine Vertretung unterhalte. Diese könne die Unterlagen

entgegennehmen, beglaubigen und übersetzen. Auch die Erklärung für die

Eheschliessung könne dort abgegeben werden. Diese Unterlagen würden dann in die

Schweiz übermittelt und die Beschwerdeführerin ihrerseits aufgeboten, ihre

Unterlagen beim Zivilstandsamt zu hinterlegen und die Erklärung zwecks Heirat

abzugeben. Nach der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und

bei Erfüllen der Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführer heiraten; das

hiesse, der Beschwerdeführer erhielte von der Migrationsbehörde eine

Aufenthaltsgenehmigung zwecks Heirat und könnte dann selbstredend in die

Schweiz einreisen. Dass der Beschwerdeführer bereits entsprechende Bemühungen unternommen

hätte und diese erfolglos geblieben wären, hat er nicht aufgezeigt. Sofern er

fürchtet, nach seiner Ausreise nicht mehr in die Schweiz einreisen zu können,

sind diese Bedenken zwar nachvollziehbar und verständlich, doch ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar keine Aufenthaltsberechtigung in

der Schweiz hat, sondern sich illegal im Land aufhält und ohnehin wird

ausreisen müssen.

6.3

Den Beschwerdeführer trifft im

Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht.

Es obliegt ihm, die notwendigen Papiere beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1

lit. a ZStV legen die Verlobten dem Gesuch Dokumente über Geburt, Geschlecht,

Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in

eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und

Staatsangehörigkeit bei, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im

System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind. Und laut Art.

16.

Abs. 5 ZStV informiert und berät die Zivilstandsbehörde die betroffenen

Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen,

dass die Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt zudem in lit. a

die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war die Forderung des

Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also gerechtfertigt.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Vorinstanzen ihre Forderung nach einem guineischen Reisepass auf eine

gesetzliche Grundlage stützen können. Das Beharren auf einem Pass ist im Sinn

der Registerwahrheit im öffentlichen Interesse und verhältnismässig.

8.

Solange die Zivilstandsbehörde die

Identität der Brautleute nicht zweifelsfrei erheben kann, ist sie nicht

gehalten, auf das Gesuch um Ehevorbereitung einzutreten, dies erst recht nicht,

wenn gefälschte Reisedokumente eingereicht wurden. Das Vorgehen des

Zivilstandsamts Solothurn entspricht Art. 67 Abs. 3 ZStV, wonach das

Zivilstandsamt die Trauung verweigert, wenn die Ehevoraussetzungen nicht

erfüllt sind oder erhebliche Zweifel bestehen bleiben.

9.

Der vom Beschwerdeführer angerufene

Art. 41 ZGB ist vorliegend nicht anwendbar. Nach Art. 17 Abs. 1 ZStV, welcher

Art. 41 ZGB umsetzt, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall den Nachweis von

Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der

Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen

bewilligen: Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr

nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden

Urkunden zu beschaffen (lit. a); und die Angaben sind nach den zur Verfügung

stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig (lit. b). Erklärt sich

die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung

und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das

zuständige Gericht anzurufen (Art. 17 Abs. 3 ZStV). Wenn der Tatbestand von

Art. 41 Abs. 1 ZGB vorliegt (die Angaben über den Personenstand sind durch

Urkunden zu belegen und es erweist sich nach hinreichenden Bemühungen als

unmöglich oder unzumutbar, die Urkunden zu beschaffen), die zu belegenden

Angaben aber streitig sind, erlässt die Aufsichtsbehörde eine ablehnende

Verfügung und verweist die Person zur Feststellung des Personenstandes an das

Gericht (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, BSK-Kommentar ZGB I, Art. 41 ZGB N

1b).

Da die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde

richtigerweise zum Schluss gelangt ist, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten,

einen Reisepass zu beschaffen, und da nach der Einreichung eines gefälschten

Reisepasses auch nicht gesagt werden kann, dass die Angaben nicht streitig

wären, stand der anderweitige Nachweis streitiger Angaben vorliegend gar nicht

zur Diskussion.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

10.1

Die Beschwerdeführer beantragten

vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.

10.2

Gemäss § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

10.3

Die

Beschwerdeführer leben offenbar von den Sozialhilfegeldern, welche die

Beschwerdeführerin bezieht. Sie verfügen nicht über die Mittel, um für die

Prozesskosten aufzukommen. Zudem war der Prozess nicht per se aussichtslos,

weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen ist und

die Kosten durch den Kanton Solothurn zu tragen sind; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte zu

bezahlen; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO)

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_622/2019 vom

14. August 2019 nicht ein.