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Entscheid

VWBES.2019.78

Familiennachzug

2. September 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Oktober 2018 ersuchte A.___ (Schweizer

Bürger, geboren am [...] 1968), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan, um Familiennachzug zugunsten seiner Eltern B.___ (geboren am [...]

1942) und C.___ (geboren am [...] 1946). Zur Begründung wurde vorgebracht, in

all den Jahren habe A.___ seine Eltern finanziell unterstützt und engen Kontakt

gepflegt. Der Bruder von A.___ lebe ebenfalls in der Schweiz. In Sri Lanka

hätten die Eltern keine Bezugspersonen bzw. Kinder mehr, weshalb diese in der

Schweiz Wohnsitz nehmen sollten.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das

Gesuch um Familiennachzug in aufsteigender Linie mit Verfügung vom 14. Februar

2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Nachzug von Eltern sei im

geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28 AIG zur

Anwendung gelange. Bei den Garantieerklärungen der Söhne handle es sich um

rechtlich nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der

finanziellen Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen würden, als wären

es eigene Mittel. Die Eltern würden nicht über die notwendig eigenen

finanziellen Mittel verfügen und hätten keine besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz, welche einen eigenständigen Aufenthalt als Rentner/in nach Art. 28

AIG rechtfertigen würde. Auch liege weder ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK noch ein Härtefall

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwebstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

am 26. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Begehren:

1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar

2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers

gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs, eventualiter gestützt auf

Art. 28 AIG, subeventualiter gestützt auf die Bestimmungen des Härtefalles

(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wurde insbesondere

festgehalten, die Vorinstanz habe das Recht verletzt und den Sachverhalt falsch

festgestellt. Das Gesuch um Familiennachzug habe diese abgelehnt, obwohl die

entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Zudem führe eine wörtliche Auslegung

von Art. 42 AIG zu einer Inländerdiskriminierung. Schweizer mit ausländischen

Familienangehörigen seien dadurch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

Vergleich zu EU-Bürgern schlechter gestellt. Das Bundesgericht habe hierbei den

Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und die Bestimmungen der EMRK festgestellt

und sogar eine zukünftige Korrektur durch die Rechtsprechung signalisiert. Folglich

sei, im Sinne der Vermeidung eines Verstosses gegen die Rechtsgleichheit und

einer Inländerdiskriminierung, von einer teleologischen Auslegung des Art. 42

AIG auszugehen.

Das MISA habe die Aufenthaltsbewilligung

für Rentner allein aufgrund von aussergesetzlichen Ermessensmassstäben

begründet, welche in krasser Diskrepanz zu den in Art. 28 lit. a-c AIG

stipulierten Gesetzesvoraussetzungen stünden. Gleichfalls würden sich dessen

Erwägungen auf gesetzesfremde Auslegungen stützen, welche gemäss Lehre und

Praxis eine zu hohe, unverhältnismässige Hürde für die Gesuchsteller darstellen

würden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien 72 bzw. 76 Jahre alt und hätten

das Mindestalter von 55 Jahren somit überschritten. Weiter hätten sie bereits

mehrmals über einen längeren Zeitraum die Schweiz besucht und ein vertrautes,

enges Verhältnis, nicht nur zu den in der Schweiz lebenden Söhnen, aber auch

zur Schweiz selbst aufbauen können. Zusätzlich seien die notwendigen

finanziellen Mittel durch die Söhne mittels Garantieerklärung sichergestellt. Die

Vorinstanz halte fest, eine enge Beziehung zur Schweiz könne nicht allein auf

den Bezug zu in der Schweiz lebende Söhne begründet werden. Es werde zusätzlich

gefordert, dass eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art dargelegt würden. Entgegen der

Vorinstanz könnten persönliche Beziehungen zur Schweiz nach Art. 25 Abs. 2 lit.

a VZAE gegeben sein, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer längere,

frühere Aufenthalte in der Schweiz nachweisen könnten. Gemäss Lehre könne von

einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden, wenn

eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz bestünde. Beispielhaft

führe Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE die Beziehung zu Eltern, Kindern,

Enkelkindern oder Geschwistern auf. Keine Voraussetzungen für das Bestehen

einer engen Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne dieses Artikels

sei das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Ebenso wenig

könne eine enge Beziehung zu nahen Verwandten nur dann bejaht werden, wenn die

betreffenden Ausländerinnen und Ausländer im Ausland keine Verwandten mehr

hätten oder eine Notwendigkeit der Übersiedlung in die Schweiz gegeben sei. Für

die Bejahung einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz genüge das

Bestehen einer engen Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz. Im Rahmen

des Familiennachzuges könne folglich den nachzuziehenden Personen nicht

zugemutet werden, zusätzliche, vertiefte Beziehungen zur Schweizer Bürgern bzw.

von der familiären Konstellation unabhängige Relationen aufzubauen. Entgegen

der Haltung der Vorinstanz würden schriftliche Garantieerklärungen von in der

Schweiz lebenden Verwandten eine genügende Sicherheit für das Aufkommen des

Lebensunterhalts von nachzuziehenden Verwandten bilden. Diese

Garantieerklärungen müssten damit jährlich verlängert werden. Mithin könne auch

die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung für die nachgezogenen Personen

verweigert werden, sollte der Beschwerdeführer seinen Garantien nicht Folge

leisten.

Sollte das Gesuch um Familiennachzug

weder nach Art. 42 AIG noch nach Art. 28 AIG bewilligt werden, so sei dieses

aufgrund eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gewähren. Die

Eltern seien fortan nicht mehr allein auf eine finanzielle, aber auch auf eine

emotionale und insbesondere gesundheitliche Unterstützung angewiesen. Die

Eltern des Beschwerdeführers hätten keine Bezugspersonen in Sri Lanka, da alle

ihre Kinder im Ausland leben würden. Zwei ihrer Kinder (Beschwerdeführer und

dessen Bruder) würden seit mehr als dreissig Jahren in der Schweiz leben, wobei

der Beschwerdeführer seit längerem eingebürgert sei. Die Söhne würden ein sehr

enges Verhältnis und eine jahrelange Loyalität gegenüber ihren Eltern

aufweisen. Für den Beschwerdeführer und seinen Bruder stelle es eine Erfüllung

wichtiger familiärer Pflichten dar, ihre pflegebedürftigen Eltern im

Rentenalter zu unterstützen. Die finanziellen Leistungen würden die Söhne seit

Jahren ohne Unterbuch leisten. Entgegen der Feststellung des MISA könnten die

nachzuziehenden Personen in Sri Lanka keine Pflegehilfe organisieren. Bedingt

durch kulturelle und gesellschaftliche Gegebenheiten gebe es keine wie in der

Schweiz vergleichbare Heime für ältere Personen. Es obliege den Kindern, für

ihre Eltern zu sorgen und ihre Pflege- und Unterhaltsbedürfnisse zu decken. Auch

sei die demografische Entwicklung in der Schweiz durch den Nachzug der Eltern

des Beschwerdeführers nicht gefährdet.

4. Das MISA schloss am 18. März 2019 auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 3. April 2019 liess

der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung des MISA sowie weitere

Unterlagen einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht bzw. nur

teilweise auf die einzelnen Argumente in der Stellungnahme vom 10. Dezember

2018.

eingegangen sei und lediglich eine rechtstheoretische Würdigung durchgeführt

habe, ohne eine gebührende Subsumtion. Die meisten vorgebrachten

Parteivorbringen sowie Einwände, wie auch die vorgebrachten Beweismittel seien

nicht gewürdigt worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs

ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2

Die aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

BV, SR 101) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll

wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er

gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.

88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der

angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug abgewiesen hat. Zudem war der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten.

3.1

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer eine Ermessensüberschreitung geltend. Die Vorinstanz berufe

sich auf ihren Ermessensspielraum nach Art. 96 AIG und lege Art. 28 AIG

aus soziopolitischen Gründen eng aus. Diese restriktive Zulassungspolitik

wiederspreche der teleologischen Interpretation des Gesetzestextes und einer

verhältnismässigen Interessenabwägung nach Art. 36 Abs. 2 BV. Der Gesetzgeber

habe jedoch durch die Verankerung von Art. 28 AIG einen vereinfachten

Familiennachzug beabsichtigt. Gemäss Vorinstanz könnten Rentner und Rentnerinnen

bei der Erfüllung von Art. 28 AIG nur durch zusätzliche Prüfung der

folgenden Ermessenspunkte eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden: Prüfung

des Übersiedlungsfaktors der schweizerischen Bevölkerung; der Voraussetzungen

eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE

und der Vorgaben von Art. 8 EMRK, welche ein Nachzug von Familienangehörigen

aufgrund von besonderer Abhängigkeit durch das Recht auf Achtung des

Familienlebens begründe. Gemäss Lehre würde eine derartige Interpretation im

Ermessen der Behörden den Rahmen des Gesetzestextes sprengen und zu einer

illegitimen Diskrepanz zwischen Gesetzestext und Rechtsprechung führen. Das

MISA verlange von den Eltern des Beschwerdeführers den Aufbau eigenständiger,

von den Familienangehörigen unabhängigen Beziehungen. Dabei verlange es

Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Im

Gegensatz hierzu anerkenne die Ausführung von Art. 28 lit. b AIG in Art. 25

VZAE eine besondere persönliche Beziehung insbesondere wenn «a) längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden» oder «b) enge Beziehungen zu nahen

Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister)»

vorlägen. Damit weiche die Vorinstanz eindeutig vom Wortlaut des Gesetzes ab. Ein

Ermessensurteil gestützt auf Art. 96 AIG dürfe keine willkürlichen, im

Vergleich zum Gesetzestext krass abweichenden erschwerenden Voraussetzungen für

die Eltern des Beschwerdeführers enthalten.

3.2

Gemäss § 67bis Abs. 1

lit. a Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht geltend gemacht werden. Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens gelten als Rechtsverletzung. Die vorgebrachte Rüge ist also zulässig und zu

überprüfen.

Eine Ermessensüberschreitung liegt vor,

wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein

Ermessen eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine

Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme

trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt. Entscheide, die einen

qualifizierten Ermessensfehler enthalten, müssen von den Verwaltungsgerichten

aufgehoben werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2016, N 437 und N 442).

3.3

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

Art. 28 AIG als «Kann-Bestimmung» formuliert ist. Dies bedeutet, dass

Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in

Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein

Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht somit nicht. Vielmehr haben

die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG

gilt, die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad

der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Martina

Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

2010, Art. 28 N 6). Eine Konkretisierung des Begriffs «öffentliche Interessen»

findet sich dabei in Art. 3 Abs. 1 und 3 AIG, wonach als «öffentliche

Interessen» die «demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der

Schweiz» aufgeführt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG). Damit ist Art. 28 AIG nicht

als lex specialis zu Art. 3 Abs. 3 AIG konzipiert. Letztgenannte Gesetzesbestimmung

soll vielmehr den Begriff «öffentliche Interessen» konkretisieren (vgl. Benjamin

Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 96 N 6 f. und N 12) und muss von Gesetzes wegen bei der

Ermessensausübung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-5102/2016 vom

26.

Januar 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf die zunehmende

Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für

die aktive Bevölkerung rechtfertigt es sich denn auch ohne Weiteres, dass die

Vorinstanz diese Umstände bei der Entscheidfindung berücksichtigte (vgl. Urteil

des BVGer F-5102/2016 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die entsprechenden

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind als Präjudizien der obersten

schweizerischen Rechtsmittelinstanz zur Anwendung der entsprechenden

Bestimmungen des eidgenössischen Rechts einschlägig und grundsätzlich zu

befolgen. Es liegt demnach weder eine Ermessensüberschreitung noch eine

willkürliche, im Vergleich zum Gesetzestext krass abweichende erschwerende

Voraussetzung für die Eltern des Beschwerdeführers vor, wenn die kantonale

Behörde die Praxis der Rechtsmittelinstanz bei der Anwendung des entsprechenden

Rechts berücksichtigt.

4.

Der Beschwerdeführer macht einen

Familiennachzug gestützt auf Art. 42 AIG und eine Inländerdiskriminierung geltend.

Art. 42 Abs. 1 AIG beschränkt den Familiennachzug von Schweizerinnen und

Schweizern nach seinem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich auf ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren.

4.1

Die Eltern des Beschwerdeführers

sind Staatsangehörige eines Drittstaats und Verwandte in aufsteigender Linie

des Beschwerdeführers, der das Schweizer Bürgerrecht hat. Gemäss Art. 42 Abs. 2

lit. b AIG hat ein Verwandter in aufsteigender Linie eines Schweizer Bürgers

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er im

Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Mit dieser Bestimmung sollte die

Familiennachzugsregelung bzw. -praxis für Angehörige von Schweizer Bürgern

derjenigen für EU-Angehörige angeglichen werden, denen gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen ein Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung

zusteht. Diese ist mit BGE 136 II 5 grosszügiger geworden (Verzicht auf das

Erfordernis des vorgängigen rechtmässigen Aufenthalts des Nachzuziehenden in

einem Vertragsstaat), ohne dass der Gesetzgeber Art. 42 Abs. 2 AIG für

nachziehungswillige Schweizer Bürger entsprechend angepasst hätte. Daraus

resultiert zwischen Familienangehörigen von EU-Angehörigen und

Familienangehörigen von Schweizern eine unterschiedliche Behandlung, deren

Rechtfertigung zunächst in Frage gestellt wurde (BGE 136 II 120 E. 3.3 und

3.

), jedoch mit dem Hinweis, dass eine Korrektur dem Gesetzgeber obliegen

würde. In der Folge gab der Gesetzgeber einer auf eine entsprechende

Gesetzesanpassung abzielenden parlamentarischen Initiative keine Folge, weshalb

das Bundesgericht es inzwischen wiederholt abgelehnt hat, die

Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1;2C_323/2018 vom 21.

September 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.2

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann nach der klärenden Stellungnahme des Gesetzgebers nicht

mehr gesagt werden, die Regelung in Art. 42 Abs. 2 AIG stelle eine von diesem

nicht gewünschte «Inländerdiskriminierung» dar. Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

wenn ein Staat für Angehörige verschiedener Länder unterschiedliche

Einwanderungsbestimmungen vorsieht. Es ist auch im vorliegenden Fall darauf

abzustellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, welche zu einer

Neubeurteilung Anlass gäben: Die Äusserungen des Gesetzgebers sind so zu

deuten, dass dieser allenfalls auf seinen Entscheid, Art. 42 Abs. 2 AIG

nicht der «Metock»-Praxis anzupassen, zurückkommen könnte, wenn er dies in

einem neuen Umfeld für angebracht erachten sollte. Den Zeitpunkt hierzu will er

selber bestimmen und dabei die Entwicklung in der Rechtsprechung über einen

grösseren zeitlichen Rahmen hinweg beobachten. Es besteht demnach keine

Veranlassung, den entsprechenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu

übergehen und richterlich von der aktuellen, inzwischen wiederholt bestätigten

Praxis hinsichtlich der Beseitigung der Inländerdiskriminierung abzuweichen

(vgl. Urteile 2C_323/2018, a.a.O., E. 5.2 und 5.4; mit weiteren Hinweisen;

2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). Vorliegend verschafft Art. 42 Abs. 2 AIG

mithin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug der Eltern des Beschwerdeführers. Daran

vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil VWBES.2016.443 nichts zu

ändern, da er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen kann. Das Nachzugsgesuch respektive die Aufenthaltsbewilligung für die

Eltern des Beschwerdeführers beurteilt sich somit ausschliesslich nach Art. 28

AIG.

5.

Eventualiter stützt der

Beschwerdeführer sein Gesuch um Familiennachzug auf Art. 28 AIG. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen

und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b.) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen werden in Art. 25

VZAE konkretisiert. So wird in Abs. 1 des genannten Artikels das Mindestalter

für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern auf 55 Jahre festgesetzt.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen in der

Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz,

namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden können

(lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Zudem darf im In- oder

Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine

Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Die notwendigen

finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag

übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder

ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung berechtigt (ELG, SR 831.30). Die in Art. 25 Abs. 2

VZAE genannten Kriterien sind dabei nur beispielhaft und nicht abschliessend zu

verstehen. Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht eingeschränkt

(vgl. dazu E. 3.3 hiervor sowie Urteil des BVGer F-5102/2016, a.a.O., E. 9.2).

5.1

Die Eltern des Beschwerdeführers

haben mit ihren 72 und 77 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter unbestrittenermassen

erreicht. Hingegen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, aufgrund ihrer

diversen Besuche in der Schweiz und der hier wohnenden Familienmitglieder sei

auch eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit.

b AIG gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die

bundesverwaltungsgerichtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses

Kriteriums.

5.2

Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie

es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – nicht dem Erfordernis der besonderen

persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen,

kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der

Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung

zur Schweiz vorliegt (Urteile des BVGer F-5102/2016, a.a.O., E. 9.3; F-3240/2016

vom 31. August 2017 E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).

Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG

umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige

Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde

Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge

Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem

vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der

Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7.

Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5.

Kapitel, bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt,

der die Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in

Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer

Bande sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller

oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen

Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit

der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der

Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration

sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, a.a.O., E. 9.4; F-3240/2016,

a.a.O., E. 9.3 und E. 10.1 f.; mit weiteren Hinweisen).

5.3

Es ist unbestritten, dass sich die Eltern

des Beschwerdeführers zwischen 2005 und 2018 viermal anlässlich von

mehrmonatigen Besuchen (jeweils zwei bis drei Monaten) in der Schweiz

aufhielten. Obwohl sich die Eltern des Beschwerdeführers insgesamt fast ein

Jahr in der Schweiz aufhielten, ist diese Aufenthaltsdauer in Relation zum

Zeitraum von 13 Jahren zu setzen. Zwischen dem dritten (9. November 2009 - 5.

Februar 2010) und vierten Aufenthalt (30. August 2018 - 28. November 2018)

vergingen zudem achteinhalb Jahre. Es ist davon auszugehen, dass die

Aufenthalte der Eltern des Beschwerdeführers einzig und alleine dem Besuch ihrer

Söhne und dessen Familie dienten. Dass die Eltern während ihrer Aufenthalte in

der Schweiz z. B. eigene, von der familiären Konstellation unabhängige

Beziehungen in der Schweiz aufgebaut haben, ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos (Beschwerdeführer mit seinem

Bruder und seinen Eltern; die Geburtstagsfeier der Mutter in [...];

Beschwerdeführer mit Vater in [...]) nicht anderes zu belegen. Das Erfordernis

der besonderen Beziehung zur Schweiz will aber gerade verhindern, dass sich die

Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz ausschliesslich oder überwiegend in

ihrer Familie bewegen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass

sich die Eltern des Beschwerdeführers, würden ihre Kinder nicht in der Schweiz

leben, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht in die Schweiz begeben hätten.

Eine weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG

ist somit nicht ersichtlich. Die Zulassung der Eltern des Beschwerdeführers zu

einem Aufenthalt als Rentner in der Schweiz scheitert somit daran, dass es an

einem kumulativen Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 AIG

mangelt. Die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von

notwendigen Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG) erübrigt sich damit, ebenso die

Frage, ob das entsprechende Gesuch nicht von den Eltern des Beschwerdeführers

hätte ausgehen müssen.

6.

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

6.1

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, welcher

eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 – 29 AIG

rechtfertigt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv

auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines

Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage

befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in

Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen

Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Entscheid über die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt ebenso ins behördliche

Ermessen wie im Fall von Art. 28 AIG (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,

Art. 30 N 8 und N 2)

6.2

Die Kriterien, die sich aus Art. 8

EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, können bei der

Beurteilung ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mitberücksichtigt

werden. Das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf Achtung des

Familienlebens schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft

der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht

der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte

familiäre Beziehung voraus, dass die ausländische Person vom hier

Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von

einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen

Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK

garantiert keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat oder auf

einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. Urteil des BVGer F-3240/2016, a.a.O.,

E. 12.2; BGE 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.1 f.).

6.3

Zutreffend ist, dass die Eltern des

Beschwerdeführers 72 respektive 77 Jahre alt sind und von ihren drei Söhnen

zwei in der Schweiz und einer in Kanada leben. Dadurch unterscheiden sich ihre

Lebensumstände aber nicht von denjenigen zahlreicher anderer älterer

Landsleute, deren Kinder mit ihren Familien wegen des Bürgerkrieges oder aus

anderen Gründen aus Sri Lanka geflüchtet sind. Sowohl das Alter und gewisse darauf

zurückzuführende, nachteilige Lebensumstände als auch die Mittellosigkeit oder

der Umstand, dass alle übrigen Verwandten im Ausland leben oder verstorben

sind, vermögen eine besondere Abhängigkeit nicht zu begründen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2A.187/2002 vom 6. August 2010, E. 2.3). Folglich genügen die

geltend gemachten Umstände, wonach in Sri Lanka die Kinder für die Betreuung

und Pflege der Eltern aufzukommen haben, keine Pflegeinstitutionen vorhanden

sind und die Kinder im Ausland leben, nicht, um eine Abhängigkeit gemäss

Art. 8 EMRK zu begründen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihr ganzes

Leben in Sri Lanka verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie, auch wenn

ihre drei Söhne im Ausland leben, zumindest über einen gewissen Bekanntenkreis

an ihrem Wohnort verfügen. Betreffend die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit

ist zudem festzuhalten, dass diese in keiner Weise belegt wurde. Wer – wie der

Beschwerdeführer – in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die

Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer Beziehungen ergeben

(vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4; Urteil des BVGer F_5102/2016, a.a.O., E. 8 ff.).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die

Unterstützung der Eltern als Erfüllung wichtiger familiärer Pflichten sieht.

6.4

Eine Gesamtwürdigung der

wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die

Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind

und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt

erscheint. Auch hier kann somit offenbleiben, ob das entsprechende Gesuch nicht

von den Eltern des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen.

7.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass Art. 42 AIG

mithin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug der Eltern des Beschwerdeführers

verschafft. Weder sind die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG noch diejenigen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Eltern des

Beschwerdeführers erfüllt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz hält vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen; diese sind

auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_836/2019 vom

18. März 2020 nicht ein.