VWBES.2019.78
Familiennachzug
2. September 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Oktober 2018 ersuchte A.___ (Schweizer
Bürger, geboren am [...] 1968), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan, um Familiennachzug zugunsten seiner Eltern B.___ (geboren am [...]
1942) und C.___ (geboren am [...] 1946). Zur Begründung wurde vorgebracht, in
all den Jahren habe A.___ seine Eltern finanziell unterstützt und engen Kontakt
gepflegt. Der Bruder von A.___ lebe ebenfalls in der Schweiz. In Sri Lanka
hätten die Eltern keine Bezugspersonen bzw. Kinder mehr, weshalb diese in der
Schweiz Wohnsitz nehmen sollten.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das
Gesuch um Familiennachzug in aufsteigender Linie mit Verfügung vom 14. Februar
2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Nachzug von Eltern sei im
geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28 AIG zur
Anwendung gelange. Bei den Garantieerklärungen der Söhne handle es sich um
rechtlich nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der
finanziellen Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen würden, als wären
es eigene Mittel. Die Eltern würden nicht über die notwendig eigenen
finanziellen Mittel verfügen und hätten keine besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz, welche einen eigenständigen Aufenthalt als Rentner/in nach Art. 28
AIG rechtfertigen würde. Auch liege weder ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK noch ein Härtefall
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwebstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
am 26. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Begehren:
1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar
2019 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers
gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs, eventualiter gestützt auf
Art. 28 AIG, subeventualiter gestützt auf die Bestimmungen des Härtefalles
(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wurde insbesondere
festgehalten, die Vorinstanz habe das Recht verletzt und den Sachverhalt falsch
festgestellt. Das Gesuch um Familiennachzug habe diese abgelehnt, obwohl die
entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Zudem führe eine wörtliche Auslegung
von Art. 42 AIG zu einer Inländerdiskriminierung. Schweizer mit ausländischen
Familienangehörigen seien dadurch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
Vergleich zu EU-Bürgern schlechter gestellt. Das Bundesgericht habe hierbei den
Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und die Bestimmungen der EMRK festgestellt
und sogar eine zukünftige Korrektur durch die Rechtsprechung signalisiert. Folglich
sei, im Sinne der Vermeidung eines Verstosses gegen die Rechtsgleichheit und
einer Inländerdiskriminierung, von einer teleologischen Auslegung des Art. 42
AIG auszugehen.
Das MISA habe die Aufenthaltsbewilligung
für Rentner allein aufgrund von aussergesetzlichen Ermessensmassstäben
begründet, welche in krasser Diskrepanz zu den in Art. 28 lit. a-c AIG
stipulierten Gesetzesvoraussetzungen stünden. Gleichfalls würden sich dessen
Erwägungen auf gesetzesfremde Auslegungen stützen, welche gemäss Lehre und
Praxis eine zu hohe, unverhältnismässige Hürde für die Gesuchsteller darstellen
würden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien 72 bzw. 76 Jahre alt und hätten
das Mindestalter von 55 Jahren somit überschritten. Weiter hätten sie bereits
mehrmals über einen längeren Zeitraum die Schweiz besucht und ein vertrautes,
enges Verhältnis, nicht nur zu den in der Schweiz lebenden Söhnen, aber auch
zur Schweiz selbst aufbauen können. Zusätzlich seien die notwendigen
finanziellen Mittel durch die Söhne mittels Garantieerklärung sichergestellt. Die
Vorinstanz halte fest, eine enge Beziehung zur Schweiz könne nicht allein auf
den Bezug zu in der Schweiz lebende Söhne begründet werden. Es werde zusätzlich
gefordert, dass eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art dargelegt würden. Entgegen der
Vorinstanz könnten persönliche Beziehungen zur Schweiz nach Art. 25 Abs. 2 lit.
a VZAE gegeben sein, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer längere,
frühere Aufenthalte in der Schweiz nachweisen könnten. Gemäss Lehre könne von
einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden, wenn
eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz bestünde. Beispielhaft
führe Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE die Beziehung zu Eltern, Kindern,
Enkelkindern oder Geschwistern auf. Keine Voraussetzungen für das Bestehen
einer engen Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne dieses Artikels
sei das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Ebenso wenig
könne eine enge Beziehung zu nahen Verwandten nur dann bejaht werden, wenn die
betreffenden Ausländerinnen und Ausländer im Ausland keine Verwandten mehr
hätten oder eine Notwendigkeit der Übersiedlung in die Schweiz gegeben sei. Für
die Bejahung einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz genüge das
Bestehen einer engen Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz. Im Rahmen
des Familiennachzuges könne folglich den nachzuziehenden Personen nicht
zugemutet werden, zusätzliche, vertiefte Beziehungen zur Schweizer Bürgern bzw.
von der familiären Konstellation unabhängige Relationen aufzubauen. Entgegen
der Haltung der Vorinstanz würden schriftliche Garantieerklärungen von in der
Schweiz lebenden Verwandten eine genügende Sicherheit für das Aufkommen des
Lebensunterhalts von nachzuziehenden Verwandten bilden. Diese
Garantieerklärungen müssten damit jährlich verlängert werden. Mithin könne auch
die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung für die nachgezogenen Personen
verweigert werden, sollte der Beschwerdeführer seinen Garantien nicht Folge
leisten.
Sollte das Gesuch um Familiennachzug
weder nach Art. 42 AIG noch nach Art. 28 AIG bewilligt werden, so sei dieses
aufgrund eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gewähren. Die
Eltern seien fortan nicht mehr allein auf eine finanzielle, aber auch auf eine
emotionale und insbesondere gesundheitliche Unterstützung angewiesen. Die
Eltern des Beschwerdeführers hätten keine Bezugspersonen in Sri Lanka, da alle
ihre Kinder im Ausland leben würden. Zwei ihrer Kinder (Beschwerdeführer und
dessen Bruder) würden seit mehr als dreissig Jahren in der Schweiz leben, wobei
der Beschwerdeführer seit längerem eingebürgert sei. Die Söhne würden ein sehr
enges Verhältnis und eine jahrelange Loyalität gegenüber ihren Eltern
aufweisen. Für den Beschwerdeführer und seinen Bruder stelle es eine Erfüllung
wichtiger familiärer Pflichten dar, ihre pflegebedürftigen Eltern im
Rentenalter zu unterstützen. Die finanziellen Leistungen würden die Söhne seit
Jahren ohne Unterbuch leisten. Entgegen der Feststellung des MISA könnten die
nachzuziehenden Personen in Sri Lanka keine Pflegehilfe organisieren. Bedingt
durch kulturelle und gesellschaftliche Gegebenheiten gebe es keine wie in der
Schweiz vergleichbare Heime für ältere Personen. Es obliege den Kindern, für
ihre Eltern zu sorgen und ihre Pflege- und Unterhaltsbedürfnisse zu decken. Auch
sei die demografische Entwicklung in der Schweiz durch den Nachzug der Eltern
des Beschwerdeführers nicht gefährdet.
4. Das MISA schloss am 18. März 2019 auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 3. April 2019 liess
der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung des MISA sowie weitere
Unterlagen einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht bzw. nur
teilweise auf die einzelnen Argumente in der Stellungnahme vom 10. Dezember
2018.
eingegangen sei und lediglich eine rechtstheoretische Würdigung durchgeführt
habe, ohne eine gebührende Subsumtion. Die meisten vorgebrachten
Parteivorbringen sowie Einwände, wie auch die vorgebrachten Beweismittel seien
nicht gewürdigt worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs
ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
BV, SR 101) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll
wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er
gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug abgewiesen hat. Zudem war der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten.
3.1
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer eine Ermessensüberschreitung geltend. Die Vorinstanz berufe
sich auf ihren Ermessensspielraum nach Art. 96 AIG und lege Art. 28 AIG
aus soziopolitischen Gründen eng aus. Diese restriktive Zulassungspolitik
wiederspreche der teleologischen Interpretation des Gesetzestextes und einer
verhältnismässigen Interessenabwägung nach Art. 36 Abs. 2 BV. Der Gesetzgeber
habe jedoch durch die Verankerung von Art. 28 AIG einen vereinfachten
Familiennachzug beabsichtigt. Gemäss Vorinstanz könnten Rentner und Rentnerinnen
bei der Erfüllung von Art. 28 AIG nur durch zusätzliche Prüfung der
folgenden Ermessenspunkte eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden: Prüfung
des Übersiedlungsfaktors der schweizerischen Bevölkerung; der Voraussetzungen
eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE
und der Vorgaben von Art. 8 EMRK, welche ein Nachzug von Familienangehörigen
aufgrund von besonderer Abhängigkeit durch das Recht auf Achtung des
Familienlebens begründe. Gemäss Lehre würde eine derartige Interpretation im
Ermessen der Behörden den Rahmen des Gesetzestextes sprengen und zu einer
illegitimen Diskrepanz zwischen Gesetzestext und Rechtsprechung führen. Das
MISA verlange von den Eltern des Beschwerdeführers den Aufbau eigenständiger,
von den Familienangehörigen unabhängigen Beziehungen. Dabei verlange es
Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Im
Gegensatz hierzu anerkenne die Ausführung von Art. 28 lit. b AIG in Art. 25
VZAE eine besondere persönliche Beziehung insbesondere wenn «a) längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden» oder «b) enge Beziehungen zu nahen
Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister)»
vorlägen. Damit weiche die Vorinstanz eindeutig vom Wortlaut des Gesetzes ab. Ein
Ermessensurteil gestützt auf Art. 96 AIG dürfe keine willkürlichen, im
Vergleich zum Gesetzestext krass abweichenden erschwerenden Voraussetzungen für
die Eltern des Beschwerdeführers enthalten.
3.2
Gemäss § 67bis Abs. 1
lit. a Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht geltend gemacht werden. Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens gelten als Rechtsverletzung. Die vorgebrachte Rüge ist also zulässig und zu
überprüfen.
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor,
wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein
Ermessen eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine
Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme
trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt. Entscheide, die einen
qualifizierten Ermessensfehler enthalten, müssen von den Verwaltungsgerichten
aufgehoben werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2016, N 437 und N 442).
3.3
Der Beschwerdeführer verkennt, dass
Art. 28 AIG als «Kann-Bestimmung» formuliert ist. Dies bedeutet, dass
Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in
Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein
Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht somit nicht. Vielmehr haben
die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG
gilt, die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Martina
Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 28 N 6). Eine Konkretisierung des Begriffs «öffentliche Interessen»
findet sich dabei in Art. 3 Abs. 1 und 3 AIG, wonach als «öffentliche
Interessen» die «demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der
Schweiz» aufgeführt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG). Damit ist Art. 28 AIG nicht
als lex specialis zu Art. 3 Abs. 3 AIG konzipiert. Letztgenannte Gesetzesbestimmung
soll vielmehr den Begriff «öffentliche Interessen» konkretisieren (vgl. Benjamin
Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 96 N 6 f. und N 12) und muss von Gesetzes wegen bei der
Ermessensausübung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-5102/2016 vom
26.
Januar 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf die zunehmende
Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für
die aktive Bevölkerung rechtfertigt es sich denn auch ohne Weiteres, dass die
Vorinstanz diese Umstände bei der Entscheidfindung berücksichtigte (vgl. Urteil
des BVGer F-5102/2016 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die entsprechenden
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind als Präjudizien der obersten
schweizerischen Rechtsmittelinstanz zur Anwendung der entsprechenden
Bestimmungen des eidgenössischen Rechts einschlägig und grundsätzlich zu
befolgen. Es liegt demnach weder eine Ermessensüberschreitung noch eine
willkürliche, im Vergleich zum Gesetzestext krass abweichende erschwerende
Voraussetzung für die Eltern des Beschwerdeführers vor, wenn die kantonale
Behörde die Praxis der Rechtsmittelinstanz bei der Anwendung des entsprechenden
Rechts berücksichtigt.
4.
Der Beschwerdeführer macht einen
Familiennachzug gestützt auf Art. 42 AIG und eine Inländerdiskriminierung geltend.
Art. 42 Abs. 1 AIG beschränkt den Familiennachzug von Schweizerinnen und
Schweizern nach seinem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich auf ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren.
4.1
Die Eltern des Beschwerdeführers
sind Staatsangehörige eines Drittstaats und Verwandte in aufsteigender Linie
des Beschwerdeführers, der das Schweizer Bürgerrecht hat. Gemäss Art. 42 Abs. 2
lit. b AIG hat ein Verwandter in aufsteigender Linie eines Schweizer Bürgers
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er im
Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Mit dieser Bestimmung sollte die
Familiennachzugsregelung bzw. -praxis für Angehörige von Schweizer Bürgern
derjenigen für EU-Angehörige angeglichen werden, denen gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen ein Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung
zusteht. Diese ist mit BGE 136 II 5 grosszügiger geworden (Verzicht auf das
Erfordernis des vorgängigen rechtmässigen Aufenthalts des Nachzuziehenden in
einem Vertragsstaat), ohne dass der Gesetzgeber Art. 42 Abs. 2 AIG für
nachziehungswillige Schweizer Bürger entsprechend angepasst hätte. Daraus
resultiert zwischen Familienangehörigen von EU-Angehörigen und
Familienangehörigen von Schweizern eine unterschiedliche Behandlung, deren
Rechtfertigung zunächst in Frage gestellt wurde (BGE 136 II 120 E. 3.3 und
3.
), jedoch mit dem Hinweis, dass eine Korrektur dem Gesetzgeber obliegen
würde. In der Folge gab der Gesetzgeber einer auf eine entsprechende
Gesetzesanpassung abzielenden parlamentarischen Initiative keine Folge, weshalb
das Bundesgericht es inzwischen wiederholt abgelehnt hat, die
Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1;2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.2
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann nach der klärenden Stellungnahme des Gesetzgebers nicht
mehr gesagt werden, die Regelung in Art. 42 Abs. 2 AIG stelle eine von diesem
nicht gewünschte «Inländerdiskriminierung» dar. Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
wenn ein Staat für Angehörige verschiedener Länder unterschiedliche
Einwanderungsbestimmungen vorsieht. Es ist auch im vorliegenden Fall darauf
abzustellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, welche zu einer
Neubeurteilung Anlass gäben: Die Äusserungen des Gesetzgebers sind so zu
deuten, dass dieser allenfalls auf seinen Entscheid, Art. 42 Abs. 2 AIG
nicht der «Metock»-Praxis anzupassen, zurückkommen könnte, wenn er dies in
einem neuen Umfeld für angebracht erachten sollte. Den Zeitpunkt hierzu will er
selber bestimmen und dabei die Entwicklung in der Rechtsprechung über einen
grösseren zeitlichen Rahmen hinweg beobachten. Es besteht demnach keine
Veranlassung, den entsprechenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu
übergehen und richterlich von der aktuellen, inzwischen wiederholt bestätigten
Praxis hinsichtlich der Beseitigung der Inländerdiskriminierung abzuweichen
(vgl. Urteile 2C_323/2018, a.a.O., E. 5.2 und 5.4; mit weiteren Hinweisen;
2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). Vorliegend verschafft Art. 42 Abs. 2 AIG
mithin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug der Eltern des Beschwerdeführers. Daran
vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil VWBES.2016.443 nichts zu
ändern, da er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen kann. Das Nachzugsgesuch respektive die Aufenthaltsbewilligung für die
Eltern des Beschwerdeführers beurteilt sich somit ausschliesslich nach Art. 28
AIG.
5.
Eventualiter stützt der
Beschwerdeführer sein Gesuch um Familiennachzug auf Art. 28 AIG. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen
und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b.) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen werden in Art. 25
VZAE konkretisiert. So wird in Abs. 1 des genannten Artikels das Mindestalter
für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern auf 55 Jahre festgesetzt.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen in der
Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz,
namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden können
(lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Zudem darf im In- oder
Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Die notwendigen
finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag
übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder
ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung berechtigt (ELG, SR 831.30). Die in Art. 25 Abs. 2
VZAE genannten Kriterien sind dabei nur beispielhaft und nicht abschliessend zu
verstehen. Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht eingeschränkt
(vgl. dazu E. 3.3 hiervor sowie Urteil des BVGer F-5102/2016, a.a.O., E. 9.2).
5.1
Die Eltern des Beschwerdeführers
haben mit ihren 72 und 77 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter unbestrittenermassen
erreicht. Hingegen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, aufgrund ihrer
diversen Besuche in der Schweiz und der hier wohnenden Familienmitglieder sei
auch eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit.
b AIG gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die
bundesverwaltungsgerichtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses
Kriteriums.
5.2
Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie
es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – nicht dem Erfordernis der besonderen
persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen,
kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der
Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung
zur Schweiz vorliegt (Urteile des BVGer F-5102/2016, a.a.O., E. 9.3; F-3240/2016
vom 31. August 2017 E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).
Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG
umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige
Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde
Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge
Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem
vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der
Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7.
Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5.
Kapitel, bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt,
der die Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer
Bande sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller
oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen
Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit
der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der
Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration
sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, a.a.O., E. 9.4; F-3240/2016,
a.a.O., E. 9.3 und E. 10.1 f.; mit weiteren Hinweisen).
5.3
Es ist unbestritten, dass sich die Eltern
des Beschwerdeführers zwischen 2005 und 2018 viermal anlässlich von
mehrmonatigen Besuchen (jeweils zwei bis drei Monaten) in der Schweiz
aufhielten. Obwohl sich die Eltern des Beschwerdeführers insgesamt fast ein
Jahr in der Schweiz aufhielten, ist diese Aufenthaltsdauer in Relation zum
Zeitraum von 13 Jahren zu setzen. Zwischen dem dritten (9. November 2009 - 5.
Februar 2010) und vierten Aufenthalt (30. August 2018 - 28. November 2018)
vergingen zudem achteinhalb Jahre. Es ist davon auszugehen, dass die
Aufenthalte der Eltern des Beschwerdeführers einzig und alleine dem Besuch ihrer
Söhne und dessen Familie dienten. Dass die Eltern während ihrer Aufenthalte in
der Schweiz z. B. eigene, von der familiären Konstellation unabhängige
Beziehungen in der Schweiz aufgebaut haben, ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos (Beschwerdeführer mit seinem
Bruder und seinen Eltern; die Geburtstagsfeier der Mutter in [...];
Beschwerdeführer mit Vater in [...]) nicht anderes zu belegen. Das Erfordernis
der besonderen Beziehung zur Schweiz will aber gerade verhindern, dass sich die
Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz ausschliesslich oder überwiegend in
ihrer Familie bewegen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass
sich die Eltern des Beschwerdeführers, würden ihre Kinder nicht in der Schweiz
leben, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht in die Schweiz begeben hätten.
Eine weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG
ist somit nicht ersichtlich. Die Zulassung der Eltern des Beschwerdeführers zu
einem Aufenthalt als Rentner in der Schweiz scheitert somit daran, dass es an
einem kumulativen Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 AIG
mangelt. Die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von
notwendigen Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG) erübrigt sich damit, ebenso die
Frage, ob das entsprechende Gesuch nicht von den Eltern des Beschwerdeführers
hätte ausgehen müssen.
6.
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
6.1
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, welcher
eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 – 29 AIG
rechtfertigt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv
auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines
Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in
Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Entscheid über die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt ebenso ins behördliche
Ermessen wie im Fall von Art. 28 AIG (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 30 N 8 und N 2)
6.2
Die Kriterien, die sich aus Art. 8
EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, können bei der
Beurteilung ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mitberücksichtigt
werden. Das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf Achtung des
Familienlebens schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft
der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht
der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte
familiäre Beziehung voraus, dass die ausländische Person vom hier
Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von
einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen
Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK
garantiert keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat oder auf
einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. Urteil des BVGer F-3240/2016, a.a.O.,
E. 12.2; BGE 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.1 f.).
6.3
Zutreffend ist, dass die Eltern des
Beschwerdeführers 72 respektive 77 Jahre alt sind und von ihren drei Söhnen
zwei in der Schweiz und einer in Kanada leben. Dadurch unterscheiden sich ihre
Lebensumstände aber nicht von denjenigen zahlreicher anderer älterer
Landsleute, deren Kinder mit ihren Familien wegen des Bürgerkrieges oder aus
anderen Gründen aus Sri Lanka geflüchtet sind. Sowohl das Alter und gewisse darauf
zurückzuführende, nachteilige Lebensumstände als auch die Mittellosigkeit oder
der Umstand, dass alle übrigen Verwandten im Ausland leben oder verstorben
sind, vermögen eine besondere Abhängigkeit nicht zu begründen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.187/2002 vom 6. August 2010, E. 2.3). Folglich genügen die
geltend gemachten Umstände, wonach in Sri Lanka die Kinder für die Betreuung
und Pflege der Eltern aufzukommen haben, keine Pflegeinstitutionen vorhanden
sind und die Kinder im Ausland leben, nicht, um eine Abhängigkeit gemäss
Art. 8 EMRK zu begründen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihr ganzes
Leben in Sri Lanka verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie, auch wenn
ihre drei Söhne im Ausland leben, zumindest über einen gewissen Bekanntenkreis
an ihrem Wohnort verfügen. Betreffend die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit
ist zudem festzuhalten, dass diese in keiner Weise belegt wurde. Wer – wie der
Beschwerdeführer – in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die
Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer Beziehungen ergeben
(vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4; Urteil des BVGer F_5102/2016, a.a.O., E. 8 ff.).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die
Unterstützung der Eltern als Erfüllung wichtiger familiärer Pflichten sieht.
6.4
Eine Gesamtwürdigung der
wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind
und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt
erscheint. Auch hier kann somit offenbleiben, ob das entsprechende Gesuch nicht
von den Eltern des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass Art. 42 AIG
mithin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug der Eltern des Beschwerdeführers
verschafft. Weder sind die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG noch diejenigen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Eltern des
Beschwerdeführers erfüllt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz hält vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen; diese sind
auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_836/2019 vom
18. März 2020 nicht ein.