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Entscheid

VWBES.2019.80

Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen

19. März 2021Deutsch12 min

Verkehrskontrolle der Kantonspolizei zu entziehen. Dabei beging er verschiedene,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ Anordnung von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Oktober 2018, kurz nach 22.00

Uhr, versuchte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) sich in [...] AG einer

Verkehrskontrolle der Kantonspolizei zu entziehen. Dabei beging er verschiedene,

zum Teil schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln. Nach dem Überfahren

einer Strassensperre mit Nagelgurten konnte er schliesslich nach einer kurzen

Flucht zu Fuss von der Polizei angehalten werden. Die anschliessend erhobene

Blut- und Urinprobe ergab eine Kokain-Blutkonzentration von 426 μ/L (VSKV-ASTRA-Grenzwert

15 μ/L) und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.36 ‰.

2. Der Führerausweis wurde dem

Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei Aargau abgenommen

und der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Januar

2019 wurde der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in

angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss vorsorglich entzogen, und der

Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.

Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Februar 2019 die Fahreignung

des Beschwerdeführers unter Auflagen bejaht hatte, verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle am 27. Februar 2019 verschiedene Auflagen, mit denen

sich der Beschwerdeführer vorgängig einverstanden erklärt hatte, sowie einen

Warnungsentzug für die Dauer von 5 Monaten. Die entsprechende Verfügung

lautete:

1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16c

Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR

741 .01) und Art. 33 der Verkehrszu­lassungsverordnung (VZV; SR 741.51) wird

Ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, Unterkategorien und der Spe­zialkategorie F ist Ihnen während der

Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger

Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger

ausländischer Führeraus­weise zur Folge.

2. Dauer des Entzuges: 5 Monate ab

24.10.2018 - 23.03.2019.

3. Das Gesuch um Sistierung des

Administrativverfahrens wird abgewiesen.

4. Anordnung von Auflagen:

4.1 Sie haben die Drogentotalabstinenz

weiterhin einzuhalten.

4.2 Zum Nachweis der Abstinenz haben Sie

sich während der Dauer von 2 Jahren in Abständen von 6 Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe bei der

Verkehrsmedizin [...] zu unterziehen.

4.3 Die Kontrolluntersuchungen haben in den

Monaten Juli 2019, Januar 2020, Juli 2020 und Januar 2021 stattzufinden. Sie

haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden Formularen «Anmeldung

zur Kontrolluntersuchung mit Haarprobe», bei der Verkehrsmedizin [...]

anzumelden. Die Verkehrsmedizin [...] wird uns anschliessend das

Untersuchungsergebnis mitteilen. Hinweis: Für die Haaranalyse werden mindestens

5 cm lange Kopfhaare benötigt. Um ein zuverlässiges Resultat zu erhalten,

braucht es kosmetisch unbehandelte Haare (kein Färben, Bleichen oder Tönen).

4.4 Bezüglich des allgemeinen

Gesundheitszustandes, insbesondere des depressiven Krankheitsbildes, haben Sie

sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Behandlungen zu unterziehen. Die

ärztlichen Weisungen sind strikte zu befolgen und allfällige Medikamente sind nach

Dafürhalten des behandelnden Arztes einzunehmen. Bei einer Verschlechterung des

Zustandes ist sofort der Arzt aufzusuchen und auf das Führen von

Motorfahrzeugen zu verzichten. Der ärztliche Verlaufsbericht ist bei der

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vorzuweisen.

4.5 Die Kosten für sämtliche ärztliche

Untersuchungen (inkl. Haarproben) sowie Berichte gehen zu Ihren Lasten.

5. (Verfahrenskosten…..)

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, mit Schreiben vom 28. Februar 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Die angefochtene Verfügung

vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben und das Admi­nistrativmassnahmeverfahren

sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

Eventualiter: In

Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei die Dauer des Entzuges

auf 4 Monate festzusetzen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung des Sistierungsbegehrens

wurde ausgeführt, es sei noch offen, ob der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand oder wegen Verübung ei­ner Tat in selbstverschuldeter

Unzurechnungsfähigkeit zu verurteilen sei. Falls letzteres der Fall wäre, wäre

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Warnungsentzug nicht vorgesehen.

Bezüglich der Dauer des Entzugs müsse der Ausweis mindestens 3 Monate

entzogen werden. Infolge des Alkoholwerts von 1.36 ‰ müsse von einer Ein­satzmassnahme

von 4 Monaten ausgegangen werden. Hingegen sei es nicht richtig, zufolge des

getrübten automobilistischen Leumunds die Entzugsdauer nochmals um einen Monat

zu erhöhen, da die entsprechenden administrativen Massnahmen bereits länger

zurücklägen. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer darüber hinaus überdurch­schnittlich

hoch massnahmeempfindlich. Folglich rechtfertige sich zwar eine Erhöhung der

Entzugsdauer aufgrund des getrübten Leumund und des Fahrens unter Drogen­einfluss

um 2 Monate, gleichzeitig sei aber aufgrund der besonderen Massnahme­empfindlichkeit

des Beschwerdeführers die Massnahme um mindestens einen Monat zu reduzieren, so

dass eine Entzugsdauer von 4 Monaten resultiere.

4. Ebenfalls am 28. Februar 2019

retournierte aufgrund der erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die MFK dem

Beschwerdeführer den Führerausweis und teilte ihm mit, er sei ab sofort wieder

fahrberechtigt. Das weitere Vorgehen werde vom Entscheid des

Verwaltungsgerichts abhängig gemacht. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde das

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen

Strafurteils sistiert.

5. Am 19. Januar 2021 ging beim

Verwaltungsgericht eine Kopie des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts

Lenzburg vom 1. Juli 2020 (mit Rechtskraftbescheinigung vom 18. Januar 2021 per

1. Juli 2020) ein, mit dem der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer

Amtshandlung, Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens, mehrfacher

Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Nichtbeachten

des Signales Kreisverkehrsplatz, mehrfachen Überfahrens einer Sicherheitslinie,

Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, links

Vorbeifahrens an einer Verkehrsinsel, Führens eines Motorfahrzeuges in

angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss und

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 110

Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise 30

Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei

einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Zudem hatte der Beschwerdeführer die

gesamten Kosten zu übernehmen und seine Parteikosten selber zu tragen.

5. Die MFK beantragte am 8. Februar 2021,

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die Anzahl der Tagessätze sowie

die Höhe der Busse liessen darauf schliessen, dass die Strafbehörde von einem

erheblichen Tatverschulden ausgegangen sei. Bezüglich umstrittener Entzugsdauer

sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in massnahmerechtlicher

Hinsicht ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden müsse. Er habe nicht nur

stark alkoholisiert und unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels ein

Motorfahrzeug geführt, sondern sich zusätzlich teils schwerwiegender

Verkehrsvergehen schuldig gemacht. Entgegen seiner Auffassung habe auch sein

automobilistischer Leumund bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden

dürfen, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt einige Massnahmen länger als 10 Jahre

zurücklägen. Dass sie noch im Massnahmenregister ersichtlich seien, zeige auf,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich über längere Zeit

verkehrskonform zu verhalten. Im Übrigen sei für die Bemessung der Entzugsdauer

nicht ausschliesslich auf den Fahrleumund abgestellt worden. Da der Zeitraum,

in dem der Beschwerdeführer ohnehin nicht fahrberechtigt gewesen sei, an die

Dauer des angeordneten Warnungsentzugs angerechnet würde, müsste der

Beschwerdeführer den Führerausweis lediglich noch für 24 Tage abgeben.

Angesichts seines erheblichen Verschuldens, der Gefährdung, die er hervorgerufen

habe, seines getrübten automobilistischen Leumunds sowie seiner geltend

gemachten beruflichen Notwendigkeit sei die Entzugsdauer nicht

unverhältnismässig.

6. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021

teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde sei in der Hauptsache

gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, nach nunmehr rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens erneut

das rechtliche Gehör zu gewähren. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht

ersucht, eine angemessen erscheinende Entschädigung für die anwaltliche Vertretung

festzulegen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Auf den Hauptantrag kann jedoch

nicht eingetreten werden. Das Administrativmassnahmeverfahren wurde mit der

angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 beendet und das damals in diesem

Verfahren gestellte Sistierungsgesuch explizit abgewiesen. Ein abgeschlossenes

Verfahren einer Vorinstanz kann nicht im Nachhinein sistiert werden. Dies folgt

ohne weiteres aus dem sogenannten Devolutiveffekt, der besagt, dass mit

Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die

angefochtene Verfügung zuständig wird und der Rechtsmittelentscheid prozessual

die angefochtene Verfügung ersetzt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 1168 f). Zudem wurde dem Beschwerdeführer

das rechtliche Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2019

(vgl. Schreiben der MFK an den Beschwerdeführer) bereits gewährt und von seinem

Vertreter mit Schreiben vom selben Datum auch wahrgenommen. Soweit sich das

Sistierungsbegehren auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht bezöge, wäre es

gegenstandslos geworden, da dieses Verfahren sistiert blieb bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Auch im vorliegenden Verfahren

erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu äussern und das rechtliche

Gehör wahrzunehmen.

2.

Zu beurteilen ist demzufolge noch, ob

der Führerausweisentzug wie von der MFK namens des Bau- und Justizdepartementes

(BJD) verfügt 5 Monate oder, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, 4

Monate betragen soll.

2.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - c Strassenverkehrsgesetz

[SVG, SR 741.01]). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte

Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden

trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG begeht unter

anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(lit. a), in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b) oder

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen

fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). Die

gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer beträgt 3 Monate (Art. 16c Abs.

2.

lit. a SVG).

2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs gemäss Art. 16

Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich

die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu

würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die

mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (vgl. Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019, E. 3.1). Der entscheidenden

Behörde – hier der MFK resp. dem BJD – steht bei der Bemessung der Entzugsdauer

ein Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht in aller Regel nicht

eingreift, denn es handelt sich um die zuständige Fachbehörde, die tagtäglich

mit der Materie und mit weitaus mehr Fällen als das Gericht befasst ist, zumal

hier die Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG

nicht strittig ist.

2.4

Der Beschwerdeführer hat sich mit

einer halsbrecherischen Fahrt einer gewöhn­lichen Verkehrskontrolle der Polizei

entziehen wollen und dabei mehrere gravierende Verkehrsregelverletzungen

begangen. So hat er innerorts zweimal die Geschwindigkeit massiv überschritten,

ist in einem Kurvenbereich über eine längere Distanz über der Sicherheitslinie

auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat einen Kreisel ohne abzubremsen überfahren,

hat eine Verkehrsinsel links und über eine Sicherheitslinie umfahren und konnte

nicht einmal mittels Nagelgurten angehalten werden. Schliesslich hat er

versucht, sich durch eine Flucht zu Fuss der Anhaltung zu entziehen. Damit

wiegt sein Verschul­den bezüglich des Tatvorgehens sehr schwer. Hinzu kommt,

dass er mit einer Alkohol­konzentration von 1.36 ‰ den qualifizierten Grenzwert

klar überschritten hatte und zu­dem noch unter Einfluss von Kokain stand.

Insgesamt hat er die Verkehrssicherheit mas­siv gefährdet und es ist von einem

schweren Verschulden auszugehen. Wie die Vorin­stanz richtig bemerkt, kann mit

Recht davon ausgegangen werden, dass die Strafbe­hörde mit der ausgesprochenen

Strafe (Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF

3'000.00) von einem erheblichen Tatverschulden ausge­gangen ist.

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist

auch dessen automobilistischer Leumund zu werten. Wie aus dem ADMAS-Registerauszug

vom 26. Oktober 2018 hervorgeht, sind Einträge aus den Jahren 2003, 2007, 2009

(2) und 2016 ersichtlich. Ohne näher darauf einzugehen, ergibt sich, dass der

automobilistische Leumund des Beschwerdeführers erheblich getrübt ist. Dass

diese Einträge überhaupt noch ersichtlich sind, hat sich der Beschwerdeführer

selbst zuzuschreiben. Hätte er sich über längere Zeit wohl verhalten, wären die

Einträge längst gelöscht (vgl. Art. 10 Abs 3 Verordnung über das automatisierte

Administrativmassnahmen-Register [ADMAS-Register-Verordnung, SR 741.55, bis 31.

Dezember 2018], resp. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über das Informationssystem

Verkehrszulassung [IVZV, SR 741.58, ab 1. Januar 2019]). Der Vorinstanz kann

deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, diese Einträge berücksichtigt zu

haben.

Bezüglich Entzugsempfindlichkeit hat die

Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer

überdurchschnittlich betroffen ist und ihm den Führerausweis nach

Beschwerdeerhebung sofort wieder ausgehändigt. Ob der Beschwerdeführer heute

nach wie vor als Taxifahrer arbeitet, geht aus den Akten nicht hervor und wird

von ihm auch nicht geltend gemacht. Die verbleibende Entzugsdauer von 24 Tagen

(etwas mehr als 3 Wochen) kann vom Beschwerdeführer – falls er immer noch als

Taxifahrer tätig ist – ohne weiteres durch Ferienbezug kompensiert werden. Die

verfügte Massnahme erweist sich deshalb auch im heutigen Zeitpunkt jedenfalls als

verhältnismässig.

Der Erlass der angefochtenen Verfügung

erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren noch hängig war und dessen

Ausgang ungewiss. Nachdem der Beschwerdeführer (offenbar) seine Berufung gegen

das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen hat und damit klar ist, dass keine

Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art.

263.

StGB vorliegt, ist bezüglich des Führerausweisentzugs offensichtlich, dass

die Dauer von 5 Monaten angemessen ist und damit – wie vom Gesetzgeber

gefordert – die beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung der

Massnahme erreicht wird.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann