VWBES.2019.80
Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen
19. März 2021Deutsch12 min
Verkehrskontrolle der Kantonspolizei zu entziehen. Dabei beging er verschiedene,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Oktober 2018, kurz nach 22.00
Uhr, versuchte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) sich in [...] AG einer
Verkehrskontrolle der Kantonspolizei zu entziehen. Dabei beging er verschiedene,
zum Teil schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln. Nach dem Überfahren
einer Strassensperre mit Nagelgurten konnte er schliesslich nach einer kurzen
Flucht zu Fuss von der Polizei angehalten werden. Die anschliessend erhobene
Blut- und Urinprobe ergab eine Kokain-Blutkonzentration von 426 μ/L (VSKV-ASTRA-Grenzwert
15 μ/L) und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.36 ‰.
2. Der Führerausweis wurde dem
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei Aargau abgenommen
und der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Januar
2019 wurde der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss vorsorglich entzogen, und der
Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.
Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Februar 2019 die Fahreignung
des Beschwerdeführers unter Auflagen bejaht hatte, verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle am 27. Februar 2019 verschiedene Auflagen, mit denen
sich der Beschwerdeführer vorgängig einverstanden erklärt hatte, sowie einen
Warnungsentzug für die Dauer von 5 Monaten. Die entsprechende Verfügung
lautete:
1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16c
Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR
741 .01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) wird
Ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F ist Ihnen während der
Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger
Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger
ausländischer Führerausweise zur Folge.
2. Dauer des Entzuges: 5 Monate ab
24.10.2018 - 23.03.2019.
3. Das Gesuch um Sistierung des
Administrativverfahrens wird abgewiesen.
4. Anordnung von Auflagen:
4.1 Sie haben die Drogentotalabstinenz
weiterhin einzuhalten.
4.2 Zum Nachweis der Abstinenz haben Sie
sich während der Dauer von 2 Jahren in Abständen von 6 Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe bei der
Verkehrsmedizin [...] zu unterziehen.
4.3 Die Kontrolluntersuchungen haben in den
Monaten Juli 2019, Januar 2020, Juli 2020 und Januar 2021 stattzufinden. Sie
haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden Formularen «Anmeldung
zur Kontrolluntersuchung mit Haarprobe», bei der Verkehrsmedizin [...]
anzumelden. Die Verkehrsmedizin [...] wird uns anschliessend das
Untersuchungsergebnis mitteilen. Hinweis: Für die Haaranalyse werden mindestens
5 cm lange Kopfhaare benötigt. Um ein zuverlässiges Resultat zu erhalten,
braucht es kosmetisch unbehandelte Haare (kein Färben, Bleichen oder Tönen).
4.4 Bezüglich des allgemeinen
Gesundheitszustandes, insbesondere des depressiven Krankheitsbildes, haben Sie
sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Behandlungen zu unterziehen. Die
ärztlichen Weisungen sind strikte zu befolgen und allfällige Medikamente sind nach
Dafürhalten des behandelnden Arztes einzunehmen. Bei einer Verschlechterung des
Zustandes ist sofort der Arzt aufzusuchen und auf das Führen von
Motorfahrzeugen zu verzichten. Der ärztliche Verlaufsbericht ist bei der
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vorzuweisen.
4.5 Die Kosten für sämtliche ärztliche
Untersuchungen (inkl. Haarproben) sowie Berichte gehen zu Ihren Lasten.
5. (Verfahrenskosten…..)
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, mit Schreiben vom 28. Februar 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
Die angefochtene Verfügung
vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben und das Administrativmassnahmeverfahren
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Eventualiter: In
Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei die Dauer des Entzuges
auf 4 Monate festzusetzen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung des Sistierungsbegehrens
wurde ausgeführt, es sei noch offen, ob der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand oder wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter
Unzurechnungsfähigkeit zu verurteilen sei. Falls letzteres der Fall wäre, wäre
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Warnungsentzug nicht vorgesehen.
Bezüglich der Dauer des Entzugs müsse der Ausweis mindestens 3 Monate
entzogen werden. Infolge des Alkoholwerts von 1.36 ‰ müsse von einer Einsatzmassnahme
von 4 Monaten ausgegangen werden. Hingegen sei es nicht richtig, zufolge des
getrübten automobilistischen Leumunds die Entzugsdauer nochmals um einen Monat
zu erhöhen, da die entsprechenden administrativen Massnahmen bereits länger
zurücklägen. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer darüber hinaus überdurchschnittlich
hoch massnahmeempfindlich. Folglich rechtfertige sich zwar eine Erhöhung der
Entzugsdauer aufgrund des getrübten Leumund und des Fahrens unter Drogeneinfluss
um 2 Monate, gleichzeitig sei aber aufgrund der besonderen Massnahmeempfindlichkeit
des Beschwerdeführers die Massnahme um mindestens einen Monat zu reduzieren, so
dass eine Entzugsdauer von 4 Monaten resultiere.
4. Ebenfalls am 28. Februar 2019
retournierte aufgrund der erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die MFK dem
Beschwerdeführer den Führerausweis und teilte ihm mit, er sei ab sofort wieder
fahrberechtigt. Das weitere Vorgehen werde vom Entscheid des
Verwaltungsgerichts abhängig gemacht. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Strafurteils sistiert.
5. Am 19. Januar 2021 ging beim
Verwaltungsgericht eine Kopie des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts
Lenzburg vom 1. Juli 2020 (mit Rechtskraftbescheinigung vom 18. Januar 2021 per
1. Juli 2020) ein, mit dem der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer
Amtshandlung, Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens, mehrfacher
Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Nichtbeachten
des Signales Kreisverkehrsplatz, mehrfachen Überfahrens einer Sicherheitslinie,
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, links
Vorbeifahrens an einer Verkehrsinsel, Führens eines Motorfahrzeuges in
angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss und
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 110
Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise 30
Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei
einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Zudem hatte der Beschwerdeführer die
gesamten Kosten zu übernehmen und seine Parteikosten selber zu tragen.
5. Die MFK beantragte am 8. Februar 2021,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die Anzahl der Tagessätze sowie
die Höhe der Busse liessen darauf schliessen, dass die Strafbehörde von einem
erheblichen Tatverschulden ausgegangen sei. Bezüglich umstrittener Entzugsdauer
sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in massnahmerechtlicher
Hinsicht ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden müsse. Er habe nicht nur
stark alkoholisiert und unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels ein
Motorfahrzeug geführt, sondern sich zusätzlich teils schwerwiegender
Verkehrsvergehen schuldig gemacht. Entgegen seiner Auffassung habe auch sein
automobilistischer Leumund bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden
dürfen, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt einige Massnahmen länger als 10 Jahre
zurücklägen. Dass sie noch im Massnahmenregister ersichtlich seien, zeige auf,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich über längere Zeit
verkehrskonform zu verhalten. Im Übrigen sei für die Bemessung der Entzugsdauer
nicht ausschliesslich auf den Fahrleumund abgestellt worden. Da der Zeitraum,
in dem der Beschwerdeführer ohnehin nicht fahrberechtigt gewesen sei, an die
Dauer des angeordneten Warnungsentzugs angerechnet würde, müsste der
Beschwerdeführer den Führerausweis lediglich noch für 24 Tage abgeben.
Angesichts seines erheblichen Verschuldens, der Gefährdung, die er hervorgerufen
habe, seines getrübten automobilistischen Leumunds sowie seiner geltend
gemachten beruflichen Notwendigkeit sei die Entzugsdauer nicht
unverhältnismässig.
6. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021
teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde sei in der Hauptsache
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, nach nunmehr rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens erneut
das rechtliche Gehör zu gewähren. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht
ersucht, eine angemessen erscheinende Entschädigung für die anwaltliche Vertretung
festzulegen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Auf den Hauptantrag kann jedoch
nicht eingetreten werden. Das Administrativmassnahmeverfahren wurde mit der
angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 beendet und das damals in diesem
Verfahren gestellte Sistierungsgesuch explizit abgewiesen. Ein abgeschlossenes
Verfahren einer Vorinstanz kann nicht im Nachhinein sistiert werden. Dies folgt
ohne weiteres aus dem sogenannten Devolutiveffekt, der besagt, dass mit
Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die
angefochtene Verfügung zuständig wird und der Rechtsmittelentscheid prozessual
die angefochtene Verfügung ersetzt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 1168 f). Zudem wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2019
(vgl. Schreiben der MFK an den Beschwerdeführer) bereits gewährt und von seinem
Vertreter mit Schreiben vom selben Datum auch wahrgenommen. Soweit sich das
Sistierungsbegehren auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht bezöge, wäre es
gegenstandslos geworden, da dieses Verfahren sistiert blieb bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Auch im vorliegenden Verfahren
erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu äussern und das rechtliche
Gehör wahrzunehmen.
2.
Zu beurteilen ist demzufolge noch, ob
der Führerausweisentzug wie von der MFK namens des Bau- und Justizdepartementes
(BJD) verfügt 5 Monate oder, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, 4
Monate betragen soll.
2.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - c Strassenverkehrsgesetz
[SVG, SR 741.01]). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG begeht unter
anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(lit. a), in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b) oder
wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). Die
gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer beträgt 3 Monate (Art. 16c Abs.
2.
lit. a SVG).
2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs gemäss Art. 16
Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich
die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu
würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die
mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (vgl. Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019, E. 3.1). Der entscheidenden
Behörde – hier der MFK resp. dem BJD – steht bei der Bemessung der Entzugsdauer
ein Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht in aller Regel nicht
eingreift, denn es handelt sich um die zuständige Fachbehörde, die tagtäglich
mit der Materie und mit weitaus mehr Fällen als das Gericht befasst ist, zumal
hier die Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
nicht strittig ist.
2.4
Der Beschwerdeführer hat sich mit
einer halsbrecherischen Fahrt einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle der Polizei
entziehen wollen und dabei mehrere gravierende Verkehrsregelverletzungen
begangen. So hat er innerorts zweimal die Geschwindigkeit massiv überschritten,
ist in einem Kurvenbereich über eine längere Distanz über der Sicherheitslinie
auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat einen Kreisel ohne abzubremsen überfahren,
hat eine Verkehrsinsel links und über eine Sicherheitslinie umfahren und konnte
nicht einmal mittels Nagelgurten angehalten werden. Schliesslich hat er
versucht, sich durch eine Flucht zu Fuss der Anhaltung zu entziehen. Damit
wiegt sein Verschulden bezüglich des Tatvorgehens sehr schwer. Hinzu kommt,
dass er mit einer Alkoholkonzentration von 1.36 ‰ den qualifizierten Grenzwert
klar überschritten hatte und zudem noch unter Einfluss von Kokain stand.
Insgesamt hat er die Verkehrssicherheit massiv gefährdet und es ist von einem
schweren Verschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, kann mit
Recht davon ausgegangen werden, dass die Strafbehörde mit der ausgesprochenen
Strafe (Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF
3'000.00) von einem erheblichen Tatverschulden ausgegangen ist.
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist
auch dessen automobilistischer Leumund zu werten. Wie aus dem ADMAS-Registerauszug
vom 26. Oktober 2018 hervorgeht, sind Einträge aus den Jahren 2003, 2007, 2009
(2) und 2016 ersichtlich. Ohne näher darauf einzugehen, ergibt sich, dass der
automobilistische Leumund des Beschwerdeführers erheblich getrübt ist. Dass
diese Einträge überhaupt noch ersichtlich sind, hat sich der Beschwerdeführer
selbst zuzuschreiben. Hätte er sich über längere Zeit wohl verhalten, wären die
Einträge längst gelöscht (vgl. Art. 10 Abs 3 Verordnung über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register [ADMAS-Register-Verordnung, SR 741.55, bis 31.
Dezember 2018], resp. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über das Informationssystem
Verkehrszulassung [IVZV, SR 741.58, ab 1. Januar 2019]). Der Vorinstanz kann
deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, diese Einträge berücksichtigt zu
haben.
Bezüglich Entzugsempfindlichkeit hat die
Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer
überdurchschnittlich betroffen ist und ihm den Führerausweis nach
Beschwerdeerhebung sofort wieder ausgehändigt. Ob der Beschwerdeführer heute
nach wie vor als Taxifahrer arbeitet, geht aus den Akten nicht hervor und wird
von ihm auch nicht geltend gemacht. Die verbleibende Entzugsdauer von 24 Tagen
(etwas mehr als 3 Wochen) kann vom Beschwerdeführer – falls er immer noch als
Taxifahrer tätig ist – ohne weiteres durch Ferienbezug kompensiert werden. Die
verfügte Massnahme erweist sich deshalb auch im heutigen Zeitpunkt jedenfalls als
verhältnismässig.
Der Erlass der angefochtenen Verfügung
erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren noch hängig war und dessen
Ausgang ungewiss. Nachdem der Beschwerdeführer (offenbar) seine Berufung gegen
das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen hat und damit klar ist, dass keine
Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art.
263.
StGB vorliegt, ist bezüglich des Führerausweisentzugs offensichtlich, dass
die Dauer von 5 Monaten angemessen ist und damit – wie vom Gesetzgeber
gefordert – die beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung der
Massnahme erreicht wird.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann