VWBES.2019.81
Sozialhilfe
23. April 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Soziale
Dienste Wasseramt Süd
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) ersuchte die Sozialen Dienste Wasseramt Süd (SDWS) am 12. August
2018 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe.
2. Mit Schreiben vom 22. August 2018
teilten die SDWS der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der beiliegenden
Berechnung (Überschuss: CHF 1'966.20) kein Anspruch auf Sozialhilfe
bestehe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie eine anfechtbare Verfügung
verlangen könne.
3. Mit Schreiben vom 26. August
2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Departement des Innern (DdI) und
ersuchte um erneute Überprüfung der Unterlagen und Neuberechnung ihres
Anspruchs.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
3. September 2018 stellte das DdI fest, dass das Schreiben der SDWS vom
22. August 2018 als Verfügung zu qualifizieren sei. Mit Entscheid vom 11. Februar
2019 wies es die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe im Juli 2018 ein Einkommen von CHF 6'602.70
erzielt. Da das Einkommen aus Krankentaggeldern erzielt worden sei, seien zu
Recht keine Lohnerstehungskosten auf der Ausgabenseite berücksichtigt worden.
Bezüglich Gesundheitskosten habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die
KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen berücksichtigt. Einzig eine nicht
versicherte Leistung für CHF 48.05 sei nicht berücksichtigt worden.
Angesichts des Einnahmeüberschusses von CHF 1'966.20 falle dies jedoch
nicht ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin sei somit im August 2018 nicht
bedürftig gewesen. Sie könne aber jederzeit ein neues Gesuch einreichen.
5. Gegen diesen Entscheid gelangte die
Beschwerdeführerin am 1. März 2019 an das Verwaltungsgericht und brachte
vor, ihre Beschwerde sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Sozialbehörde habe
ausgerechnet jene Lohnabrechnung ihres Ehemannes als Referenz genommen, in
welcher eine einmalige Treueprämie des Arbeitgebers ausbezahlt worden sei. Ihr
Ehemann sei nur teilweise arbeitsunfähig gewesen und habe jeden Tag gearbeitet,
sodass Auslagen für auswärtige Verpflegung ins Budget aufzunehmen seien. Ihr
eigenes Jahreseinkommen betrage CHF 5'952.00 aus ALV. Alleine ihre
Zahlungen an die Krankenkasse hätten CHF 5'896.00 betragen, sodass
lediglich CHF 56.00 übrig geblieben seien. Wenn sie die gesamten
Gesundheitskosten ihrer 3-köpfigen Familie zusammentrage, ergäben sich
Totalausgaben von CHF 13'796.00. Da sie bereits ihr gesamtes ALV-Einkommen
für Gesundheitskosten ausgegeben habe (sie leide an Morbus Crohn), müsse ihr
Ehemann folgende Kosten für sie übernehmen: CHF 69.95 fürs Handy-Abo,
CHF 95.85 für die Abzahlung eines Kredits und CHF 40.00 für die
SSO-Liste zur Jobsuche. Mit lediglich CHF 1'300.00 habe ihre 3-köpfige
Familie Folgendes finanzieren müssen: «Lebensmittel, Getränke, Benzinkosten,
Kleider, Rauchwaren, Freizeit, Libero Abo, Diverses (Pampers, Badutensilien,
Putzmittel etc.), Zahnarztrechnungen, Ferien?» Sie machte eine Aufstellung
ihrer jährlichen Ausgaben und Einnahmen und führte aus, sie hätten
festgestellt, dass sie mit ihren Rechnungen nicht «nachkämen» und auch kein
Erspartes mehr auf dem Konto hätten. Da ihnen auch die SDWS nicht geholfen
hätten, müsse ihr Ehemann nun einen Privatkredit über CHF 13'000.00
aufnehmen, damit sie ihre Rechnungen bezahlen könnten. Sie beantrage, dass der
Entscheid neu überprüft werde.
6. Mit Vernehmlassung vom 6. März
2019 beantragten die SDWS die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Für
August 2018 ergebe sich ein Überschuss von CHF 1'966.20, weshalb kein
Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehe. Selbst wenn Berufsauslagen,
Weg- und Verpflegungskosten berücksichtigt würden, ergäbe sich noch ein
Überschuss. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
krankheitsbedingten Mehrauslagen würden grundsätzlich von der Grundversicherung
übernommen. Es könnten deshalb für die Berechnung keine zusätzlichen Leistungen
berücksichtigt werden.
7. Auch das DdI beantragte mit
Vernehmlassung vom 15. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die
einmalige Treueprämie von CHF 500.00 sei in die Berechnung von August 2018
zu Recht als Einnahme einbezogen worden. Irrtümlicherweise nicht berücksichtigt
worden sei, dass die Beschwerdeführerin für den Monat August 2018 noch
CHF 738.20 an Arbeitslosengelder bezogen habe. Der Überschuss vergrössere
sich damit noch weiter. Aufgrund der hohen Krankentaggeldleistungen habe von
einem stark reduzierten Arbeitspensum des Ehemannes ausgegangen werden dürfen.
Zudem werde krankheitsbedingte Teilzeitarbeit nicht tageweise ausgeführt,
sodass zu Recht habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Mahlzeiten
zuhause eingenommen werden könnten und keine Mehrauslagen für auswärtige
Verpflegung anzurechnen seien. Im Übrigen hätte für auswärtige Verpflegung
nicht der abzugsberechtigte Betrag aus der Steuererklärung von
CHF 3'200.00 pro Jahr bzw. CHF 266.00 pro Monat hinzugezogen werden
dürfen, sondern ein erheblich tieferer Satz unter Abzug des bereits im
Grundbedarf einberechneten Betrags für Verpflegung. Bezüglich Gesundheitskosten
habe die
Vorinstanz bis auf CHF 18.00 pro Monat die vollen Kosten, welche die
Beschwerdeführerin geltend mache, berücksichtigt, was am Endergebnis nichts
ändere und sich wohl mit den Kosten für die Zusatzversicherung und eine
Prämienverbilligung für das Kind erklären lasse. Die Beschwerdeführerin scheine
zu verkennen, dass ein Sozialhilfebudget nicht auf den effektiven Ausgaben und
Einnahmen, sondern auf den anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen beruhe. So
könnten einige der aufgeführten Positionen sozialhilferechtlich nicht
angerechnet werden, wie z.B. Bussen, Kreditrückzahlungen,
Rechtsschutzversicherung etc.; andere Positionen seien im Grundbedarf bereits
eingerechnet, wie Hausratsversicherung, Strom, Wasser, TV/Internet/Telefon etc.;
weitere Leistungen könnten nur wenn begründet als situationsbedingte Leistungen
aufgenommen werden, wie Kosten für die KITA, Kosten für das Halten eines
Motorfahrzeuges sowie erwerbsbedingte Auslagen und Integrationszulagen etc. Der
Beschwerdeführerin wäre zu empfehlen, eine Budgetberatung in Anspruch zu
nehmen.
8. Mit Stellungnahme vom 4. April
2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihrer Aufstellung
vergessen, die Kosten für die TV-Empfangsgebühren einzurechnen, womit monatlich
nur CHF 1'265.00 als Grundbedarf übrig blieben. Dies liege weit unter dem
Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie. Die Familie ihres Ehemannes sei
stark in der Gemeinde [...] verwurzelt und sie hätten immer dort ihre Steuern
bezahlt, weshalb sie es ungerecht finde und nicht verstehe, weshalb ihnen jetzt
nicht geholfen werde. Stattdessen sei extra jene Lohnabrechnung ausgewählt
worden, in welcher eine einmalige Prämie von CHF 500.00 ausbezahlt worden
sei. Sie reiche deshalb noch weitere Lohnabrechnungen ein. Zudem reiche sie die
Krankenkarte ein, aus welcher ersichtlich sei, dass ihr Ehemann nur im März und
April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst als er nur zu 50 %
arbeitsfähig gewesen sei, sei er jeden Tag arbeiten gegangen. Es sei nicht
richtig, wenn die erwerbsbedingten Kosten nicht angerechnet würden. Es wäre
ihnen schon geholfen gewesen, wenn die SDWS ihnen den günstigeren KITA-Tarif
gewährt hätten. Sie habe ihr Kind frühzeitig anmelden müssen, habe aber noch
keine Anstellung gefunden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen
gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen
Versicherungsleistungen sowie aus familienrechtlichen Unterhalts- und
Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).
Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den
Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die
Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf,
können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe
bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche
Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfe umfasst Dienstleistungen sowie
Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich
nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach Kapitel A.4 der
SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung,
welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die
individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die
Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht
jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser
zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine
umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen
Person. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach seinen Kräften zur Verminderung und
Behebung der Notlage beizutragen. Zur materiellen Grundsicherung zählen die
Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt. Zusätzlich können situationsbedingte Leistungen,
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge gewährt werden. In der Regel
sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen
nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung zu decken (SKOS-Kapitel
A.6).
3.
Bezüglich den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist als erstes zu erwähnen, dass die Ehegatten einander
gegenüber unterstützungspflichtig sind (vgl. Art. 163 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), weshalb es nicht darauf ankommt, welche
Kosten die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen aus ALV bezahlt hat und
welche ihrer Kosten mit dem Lohn des Ehemannes bezahlt wurden. Bezüglich des
Unterstützungsbedarfs ist die dreiköpfige Familie der Beschwerdeführerin als
Einheit zu betrachten.
4.
Im Weiteren kommt es auch nicht
darauf an, wie sehr die Familie des Ehepartners der Beschwerdeführerin in der
Gemeinde verwurzelt ist. Ob ein Anspruch auf Gelder der Sozialhilfe besteht,
ist nach den Vorgaben des Gesetzes zu ermitteln.
Gleich verhält es sich auch mit den
anrechenbaren KITA-Tarifen. Wohnt die Beschwerdeführerin nicht in der Gemeinde,
in welcher sie ihren Sohn in die KITA bringt, gilt für sie der Tarif für
Auswärtige. Es steht nicht in der Macht der Sozialbehörde, für die
Beschwerdeführerin einen anderen KITA-Tarif festzusetzen.
5.
Bezüglich der aufgelisteten
Budgetposten ist weiter zu erwähnen, dass die Sozialhilfe weder zur Bezahlung
von Bussen noch für Ferien zuständig ist, und Posten wie Hausratversicherung,
Strom, Wasser, TV/Internet/Telefon, wie auch die Empfangsgebühren (Billag/Serafe)
sind bereits im Grundbedarf eingerechnet. Kosten für die KITA oder für das
Halten eines Motorfahrzeugs können nur eingerechnet werden, wenn sie speziell
begründet sind.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Sozialbehörde habe genau jene Lohnabrechnung ausgewählt, in welcher eine
Zusatzprämie von CHF 500.00 ausbezahlt worden sei.
Dies ist nicht zu beanstanden, da die
Beschwerdeführerin im August 2018 Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe
gestellt hat und die Behörde somit verpflichtet war, für diesen Monat zu
prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht. Dazu hatte sie das per Ende
Juli 2018 ausbezahlte Einkommen, welches für die Lebenshaltungskosten im Monat
August 2018 zu verwenden ist, auf der Einnahmenseite anzurechnen.
7.
Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, ihr Ehemann sei im August 2018 nicht zu 100 % krankgeschrieben gewesen
und habe jeden Tag gearbeitet, weshalb Auslagen für auswärtige Verpflegung ins
Budget aufzunehmen seien. Gemäss Steuererklärung sei ein Abzug von
CHF 3'200.00 dafür möglich, weshalb pro Monat CHF 266.00 für
auswärtige Verpflegung anzurechnen seien.
Tatsächlich geht aus der Lohnabrechnung
von Juli 2018 hervor, dass bei einem Bruttolohn von CHF 6'526.00 bloss ein
Anteil von CHF 2'399.20 über die Krankentaggeldversicherung abgerechnet
wurde, und aus der eingereichten Krankenkarte wurde durch Dr. med. [...]
bestätigt, dass bis zum 9. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestand, und ab 9. Juli 2018 bis zum 20. August 2018 noch eine solche
von 40 %. Die Arbeitsunfähigkeit verminderte sich in der Folge laufend um
jeweils 10 %, sodass der Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende August wieder
zu 70 % arbeitsfähig war.
In Abweichung von den SKOS-Richtlinien
beträgt die Entschädigung für auswärtige Verpflegung gemäss § 93 Abs. 1 lit. e
der Sozialverordnung (SV, BGS 831.12) aber bloss maximal CHF 6.00 pro Tag,
was selbst bei einer vollen Anrechnung nur zu Mehrausgaben von CHF 120.00
führen würde.
8.
Bei einem Überschuss von
CHF 1'966.20 – bei welchem die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ALV
von CHF 738.20 noch gar nicht berücksichtigt sind – würde sich auch dann
kein Anspruch auf Sozialhilfe ergeben, wenn die Einnahmen CHF 500.00
tiefer wären (einmalige Treueprämie), und wenn zusätzlich CHF 120.00
Auslagen für auswärtige Verpflegung und CHF 166.90 an Zusatzkosten für
Verkehrsauslagen (vgl. Sozialhilfebudget von Oktober 2017) sowie die vollen
Gesundheitskosten, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden
(CHF 13'796.00 : 12), angerechnet würden. Der Überschuss würde dann immer
noch über CHF 1'000.00 betragen, was weit über dem maximal zu gewährenden
Einkommensfreibetrag von CHF 400.00 liegt (vgl. § 93 Abs. 1 lit. h SV).
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, wäre der Beschwerdeführerin wohl zu empfehlen, eine Budgetberatung in
Anspruch zu nehmen.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren betreffend Sozialhilfe sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann