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Entscheid

VWBES.2019.81

Sozialhilfe

23. April 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) ersuchte die Sozialen Dienste Wasseramt Süd (SDWS) am 12. August

2018 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe.

2. Mit Schreiben vom 22. August 2018

teilten die SDWS der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der beiliegenden

Berechnung (Überschuss: CHF 1'966.20) kein Anspruch auf Sozialhilfe

bestehe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie eine anfechtbare Verfügung

verlangen könne.

3. Mit Schreiben vom 26. August

2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Departement des Innern (DdI) und

ersuchte um erneute Überprüfung der Unterlagen und Neuberechnung ihres

Anspruchs.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

3. September 2018 stellte das DdI fest, dass das Schreiben der SDWS vom

22. August 2018 als Verfügung zu qualifizieren sei. Mit Entscheid vom 11. Februar

2019 wies es die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, der Ehemann der

Beschwerdeführerin habe im Juli 2018 ein Einkommen von CHF 6'602.70

erzielt. Da das Einkommen aus Krankentaggeldern erzielt worden sei, seien zu

Recht keine Lohnerstehungskosten auf der Ausgabenseite berücksichtigt worden.

Bezüglich Gesundheitskosten habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die

KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen berücksichtigt. Einzig eine nicht

versicherte Leistung für CHF 48.05 sei nicht berücksichtigt worden.

Angesichts des Einnahmeüberschusses von CHF 1'966.20 falle dies jedoch

nicht ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin sei somit im August 2018 nicht

bedürftig gewesen. Sie könne aber jederzeit ein neues Gesuch einreichen.

5. Gegen diesen Entscheid gelangte die

Beschwerdeführerin am 1. März 2019 an das Verwaltungsgericht und brachte

vor, ihre Beschwerde sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Sozialbehörde habe

ausgerechnet jene Lohnabrechnung ihres Ehemannes als Referenz genommen, in

welcher eine einmalige Treueprämie des Arbeitgebers ausbezahlt worden sei. Ihr

Ehemann sei nur teilweise arbeitsunfähig gewesen und habe jeden Tag gearbeitet,

sodass Auslagen für auswärtige Verpflegung ins Budget aufzunehmen seien. Ihr

eigenes Jahreseinkommen betrage CHF 5'952.00 aus ALV. Alleine ihre

Zahlungen an die Krankenkasse hätten CHF 5'896.00 betragen, sodass

lediglich CHF 56.00 übrig geblieben seien. Wenn sie die gesamten

Gesundheitskosten ihrer 3-köpfigen Familie zusammentrage, ergäben sich

Totalausgaben von CHF 13'796.00. Da sie bereits ihr gesamtes ALV-Einkommen

für Gesundheitskosten ausgegeben habe (sie leide an Morbus Crohn), müsse ihr

Ehemann folgende Kosten für sie übernehmen: CHF 69.95 fürs Handy-Abo,

CHF 95.85 für die Abzahlung eines Kredits und CHF 40.00 für die

SSO-Liste zur Jobsuche. Mit lediglich CHF 1'300.00 habe ihre 3-köpfige

Familie Folgendes finanzieren müssen: «Lebensmittel, Getränke, Benzinkosten,

Kleider, Rauchwaren, Freizeit, Libero Abo, Diverses (Pampers, Badutensilien,

Putzmittel etc.), Zahnarztrechnungen, Ferien?» Sie machte eine Aufstellung

ihrer jährlichen Ausgaben und Einnahmen und führte aus, sie hätten

festgestellt, dass sie mit ihren Rechnungen nicht «nachkämen» und auch kein

Erspartes mehr auf dem Konto hätten. Da ihnen auch die SDWS nicht geholfen

hätten, müsse ihr Ehemann nun einen Privatkredit über CHF 13'000.00

aufnehmen, damit sie ihre Rechnungen bezahlen könnten. Sie beantrage, dass der

Entscheid neu überprüft werde.

6. Mit Vernehmlassung vom 6. März

2019 beantragten die SDWS die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Für

August 2018 ergebe sich ein Überschuss von CHF 1'966.20, weshalb kein

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehe. Selbst wenn Berufsauslagen,

Weg- und Verpflegungskosten berücksichtigt würden, ergäbe sich noch ein

Überschuss. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

krankheitsbedingten Mehrauslagen würden grundsätzlich von der Grundversicherung

übernommen. Es könnten deshalb für die Berechnung keine zusätzlichen Leistungen

berücksichtigt werden.

7. Auch das DdI beantragte mit

Vernehmlassung vom 15. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die

einmalige Treueprämie von CHF 500.00 sei in die Berechnung von August 2018

zu Recht als Einnahme einbezogen worden. Irrtümlicherweise nicht berücksichtigt

worden sei, dass die Beschwerdeführerin für den Monat August 2018 noch

CHF 738.20 an Arbeitslosengelder bezogen habe. Der Überschuss vergrössere

sich damit noch weiter. Aufgrund der hohen Krankentaggeldleistungen habe von

einem stark reduzierten Arbeitspensum des Ehemannes ausgegangen werden dürfen.

Zudem werde krankheitsbedingte Teilzeitarbeit nicht tageweise ausgeführt,

sodass zu Recht habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Mahlzeiten

zuhause eingenommen werden könnten und keine Mehrauslagen für auswärtige

Verpflegung anzurechnen seien. Im Übrigen hätte für auswärtige Verpflegung

nicht der abzugsberechtigte Betrag aus der Steuererklärung von

CHF 3'200.00 pro Jahr bzw. CHF 266.00 pro Monat hinzugezogen werden

dürfen, sondern ein erheblich tieferer Satz unter Abzug des bereits im

Grundbedarf einberechneten Betrags für Verpflegung. Bezüglich Gesundheitskosten

habe die

Vorinstanz bis auf CHF 18.00 pro Monat die vollen Kosten, welche die

Beschwerdeführerin geltend mache, berücksichtigt, was am Endergebnis nichts

ändere und sich wohl mit den Kosten für die Zusatzversicherung und eine

Prämienverbilligung für das Kind erklären lasse. Die Beschwerdeführerin scheine

zu verkennen, dass ein Sozialhilfebudget nicht auf den effektiven Ausgaben und

Einnahmen, sondern auf den anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen beruhe. So

könnten einige der aufgeführten Positionen sozialhilferechtlich nicht

angerechnet werden, wie z.B. Bussen, Kreditrückzahlungen,

Rechtsschutzversicherung etc.; andere Positionen seien im Grundbedarf bereits

eingerechnet, wie Hausratsversicherung, Strom, Wasser, TV/Internet/Telefon etc.;

weitere Leistungen könnten nur wenn begründet als situationsbedingte Leistungen

aufgenommen werden, wie Kosten für die KITA, Kosten für das Halten eines

Motorfahrzeuges sowie erwerbsbedingte Auslagen und Integrationszulagen etc. Der

Beschwerdeführerin wäre zu empfehlen, eine Budgetberatung in Anspruch zu

nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 4. April

2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihrer Aufstellung

vergessen, die Kosten für die TV-Empfangsgebühren einzurechnen, womit monatlich

nur CHF 1'265.00 als Grundbedarf übrig blieben. Dies liege weit unter dem

Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie. Die Familie ihres Ehemannes sei

stark in der Gemeinde [...] verwurzelt und sie hätten immer dort ihre Steuern

bezahlt, weshalb sie es ungerecht finde und nicht verstehe, weshalb ihnen jetzt

nicht geholfen werde. Stattdessen sei extra jene Lohnabrechnung ausgewählt

worden, in welcher eine einmalige Prämie von CHF 500.00 ausbezahlt worden

sei. Sie reiche deshalb noch weitere Lohnabrechnungen ein. Zudem reiche sie die

Krankenkarte ein, aus welcher ersichtlich sei, dass ihr Ehemann nur im März und

April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst als er nur zu 50 %

arbeitsfähig gewesen sei, sei er jeden Tag arbeiten gegangen. Es sei nicht

richtig, wenn die erwerbsbedingten Kosten nicht angerechnet würden. Es wäre

ihnen schon geholfen gewesen, wenn die SDWS ihnen den günstigeren KITA-Tarif

gewährt hätten. Sie habe ihr Kind frühzeitig anmelden müssen, habe aber noch

keine Anstellung gefunden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen

gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen

Versicherungsleistungen sowie aus familienrechtlichen Unterhalts- und

Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).

Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den

Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die

Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf,

können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe

bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche

Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfe umfasst Dienstleistungen sowie

Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich

nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach Kapitel A.4 der

SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung,

welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die

individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die

Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht

jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser

zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine

umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen

Person. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach seinen Kräften zur Verminderung und

Behebung der Notlage beizutragen. Zur materiellen Grundsicherung zählen die

Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt. Zusätzlich können situationsbedingte Leistungen,

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge gewährt werden. In der Regel

sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen

nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung zu decken (SKOS-Kapitel

A.6).

3.

Bezüglich den Vorbringen der

Beschwerdeführerin ist als erstes zu erwähnen, dass die Ehegatten einander

gegenüber unterstützungspflichtig sind (vgl. Art. 163 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), weshalb es nicht darauf ankommt, welche

Kosten die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen aus ALV bezahlt hat und

welche ihrer Kosten mit dem Lohn des Ehemannes bezahlt wurden. Bezüglich des

Unterstützungsbedarfs ist die dreiköpfige Familie der Beschwerdeführerin als

Einheit zu betrachten.

4.

Im Weiteren kommt es auch nicht

darauf an, wie sehr die Familie des Ehepartners der Beschwerdeführerin in der

Gemeinde verwurzelt ist. Ob ein Anspruch auf Gelder der Sozialhilfe besteht,

ist nach den Vorgaben des Gesetzes zu ermitteln.

Gleich verhält es sich auch mit den

anrechenbaren KITA-Tarifen. Wohnt die Beschwerdeführerin nicht in der Gemeinde,

in welcher sie ihren Sohn in die KITA bringt, gilt für sie der Tarif für

Auswärtige. Es steht nicht in der Macht der Sozialbehörde, für die

Beschwerdeführerin einen anderen KITA-Tarif festzusetzen.

5.

Bezüglich der aufgelisteten

Budgetposten ist weiter zu erwähnen, dass die Sozialhilfe weder zur Bezahlung

von Bussen noch für Ferien zuständig ist, und Posten wie Hausratversicherung,

Strom, Wasser, TV/Internet/Telefon, wie auch die Empfangsgebühren (Billag/Serafe)

sind bereits im Grundbedarf eingerechnet. Kosten für die KITA oder für das

Halten eines Motorfahrzeugs können nur eingerechnet werden, wenn sie speziell

begründet sind.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Sozialbehörde habe genau jene Lohnabrechnung ausgewählt, in welcher eine

Zusatzprämie von CHF 500.00 ausbezahlt worden sei.

Dies ist nicht zu beanstanden, da die

Beschwerdeführerin im August 2018 Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe

gestellt hat und die Behörde somit verpflichtet war, für diesen Monat zu

prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht. Dazu hatte sie das per Ende

Juli 2018 ausbezahlte Einkommen, welches für die Lebenshaltungskosten im Monat

August 2018 zu verwenden ist, auf der Einnahmenseite anzurechnen.

7.

Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, ihr Ehemann sei im August 2018 nicht zu 100 % krankgeschrieben gewesen

und habe jeden Tag gearbeitet, weshalb Auslagen für auswärtige Verpflegung ins

Budget aufzunehmen seien. Gemäss Steuererklärung sei ein Abzug von

CHF 3'200.00 dafür möglich, weshalb pro Monat CHF 266.00 für

auswärtige Verpflegung anzurechnen seien.

Tatsächlich geht aus der Lohnabrechnung

von Juli 2018 hervor, dass bei einem Bruttolohn von CHF 6'526.00 bloss ein

Anteil von CHF 2'399.20 über die Krankentaggeldversicherung abgerechnet

wurde, und aus der eingereichten Krankenkarte wurde durch Dr. med. [...]

bestätigt, dass bis zum 9. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

bestand, und ab 9. Juli 2018 bis zum 20. August 2018 noch eine solche

von 40 %. Die Arbeitsunfähigkeit verminderte sich in der Folge laufend um

jeweils 10 %, sodass der Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende August wieder

zu 70 % arbeitsfähig war.

In Abweichung von den SKOS-Richtlinien

beträgt die Entschädigung für auswärtige Verpflegung gemäss § 93 Abs. 1 lit. e

der Sozialverordnung (SV, BGS 831.12) aber bloss maximal CHF 6.00 pro Tag,

was selbst bei einer vollen Anrechnung nur zu Mehrausgaben von CHF 120.00

führen würde.

8.

Bei einem Überschuss von

CHF 1'966.20 – bei welchem die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ALV

von CHF 738.20 noch gar nicht berücksichtigt sind – würde sich auch dann

kein Anspruch auf Sozialhilfe ergeben, wenn die Einnahmen CHF 500.00

tiefer wären (einmalige Treueprämie), und wenn zusätzlich CHF 120.00

Auslagen für auswärtige Verpflegung und CHF 166.90 an Zusatzkosten für

Verkehrsauslagen (vgl. Sozialhilfebudget von Oktober 2017) sowie die vollen

Gesundheitskosten, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden

(CHF 13'796.00 : 12), angerechnet würden. Der Überschuss würde dann immer

noch über CHF 1'000.00 betragen, was weit über dem maximal zu gewährenden

Einkommensfreibetrag von CHF 400.00 liegt (vgl. § 93 Abs. 1 lit. h SV).

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, wäre der Beschwerdeführerin wohl zu empfehlen, eine Budgetberatung in

Anspruch zu nehmen.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren betreffend Sozialhilfe sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann