Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.83

Sonderpädagogik / Kostenübernahme

31. Oktober 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 19. Februar

2019 verlängerte das Departement für Bildung und Kultur Sonderschulmassnahmen

für das Kind A.___ im Heilpädagogischen Schulzentrum in Olten und stellte der «Gemeinde»

ein Schulgeld von CHF 2'000.00 in Rechnung. Eine Kopie dieser Verfügung

wurde unter anderem der Pädagogischen Wohngruppe [...] in Trimbach und der

Finanzverwaltung von Trimbach zugestellt.

2. Mit Beschwerde vom 27. Februar

2019 erhob der Gemeindepräsident von Trimbach namens der Einwohnergemeinde, Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

a) Die Kosten von CHF 2'000.00 / Monat

(Schulgeld) sind der Einwohnergemeinde Olten, dem Wohnort der Familie A.___, zu

übertragen.

b) Die Einwohnergemeinde Trimbach ist aus

der Pflicht zu entlassen, Kosten für die Tagessonderschule für A.___ zu

übernehmen.

c) Sollte dem Antrag a) und b) nicht

stattgegeben werden, so ist der Einwohnergemeinde Trimbach ein Rechtstitel

zuzustellen, welcher der Einwohnergemeinde Trimbach erlaubt, die Rückerstattung

des Schulgeldes bei der Einwohnergemeinde Olten (dem Wohnort der Eltern von A.___)

durchführen zu können.

A.___ wohne zurzeit in einer Institution

der Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) in Trimbach, die obhutsberechtigten

Eltern des Kindes wohnten hingegen in Olten. Gemäss RRB Nr. 2013/1256 habe die

Herkunftsgemeinde letztlich für die Kosten des Schulgeldes aufzukommen.

3. Mit Vernehmlassung vom 25. März

2019 beantragte das Volksschulamt die Abweisung der Beschwerde. Die

Aufenthaltsgemeinde sei zuständig für die Finanzierung des Schulgeldes und

gegenüber dem Heilpädagogischen Schulzentrum Olten zahlungspflichtig. Die

Einwohnergemeinde Trimbach könne aber gemäss RRB Nr. 2013/1256 die anfallenden

Schulgelder im vorliegenden Fall bei der Herkunftsgemeinde – hier Olten –

zurückfordern. Diese Regelung gelte ausschliesslich bei Platzierungen in KiJuB-Institutionen.

4. Mit Stellungnahme vom 25. März

2019 beantragte auch der Rechts- und Personaldienst der Stadt Olten die

Abweisung der Beschwerde. Das Vorgehen des Departements sei korrekt. Nach RRB

Nr. 2013/1256 könnten bei Kindern in KiJuB die Standortgemeinden Schulgelder

nach Massgabe von § 55 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV VSG, BGS

413.121.1) der Herkunftsgemeinde in Rechnung stellen.

5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019

legitimierte sich der Gemeindepräsident von Trimbach durch einen

Gemeinderatsbeschluss.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 zweiter

Satz Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn

sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein

schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

Nach § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt;

er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan

delegieren. Vorliegend erteilte der Gemeinderat dem Gemeindepräsidenten die Legitimation

zur Beschwerdeführung nachträglich mit Beschluss vom 22. Oktober 2019.

1.2

Mit Urteil

vom 6. August 2014 (VWBES.2014.141) hatte das Verwaltungsgericht schon

einmal einen praktisch identischen Fall zwischen den gleichen Parteien und

ebenfalls bezogen auf die Beschulung eines Kindes im Heilpädagogischen

Schulzentrum in Olten mit Wohnort in Olten und Aufenthalt in der Wohngruppe [...]

in Trimbach zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist damals – trotz der rein

finanziellen Interessen der Gemeinde, welche grundsätzlich keine besondere

Betroffenheit des Gemeinwesens begründen – aufgrund der präjudizierenden

Bedeutung des Falles auf die Beschwerde eingetreten und hat diese gutgeheissen.

1.3

Im Wesentlichen

wurde in jenem Urteil festgehalten, gemäss § 37ter Abs. 3 VSG hätte

vor Verfügung der Sonderschulungsmassnahme die kommunale Aufsichtsbehörde

angehört werden müssen (E. 3.3). Es sei jedoch laut den Akten weder die

Einwohnergemeinde Trimbach noch die Einwohnergemeinde Olten in den

Entscheidprozess miteinbezogen worden (E. 3.4). Im Übrigen sei die angefochtene

Verfügung nicht hinreichend begründet und sei auch in weiterer Hinsicht

mangelhaft. Mit Ausnahme der Kostenaufstellung lasse sich dem Entscheid so gut

wie nichts entnehmen. Welche Gemeinde eigentlich für das Schulgeld aufkommen

solle, ergebe sich nur im Zusammenhang mit der Adressatenliste. Da die

Finanzverwaltung der Beschwerdeführerin ein Exemplar erhalten habe, habe sie

davon ausgehen müssen, direkt betroffen zu sein. Dass der betroffene Schüler in

Trimbach in einer Wohngruppe untergebracht sei und sich daraus die

Zahlungspflicht der Gemeinde ergeben solle, gehe mit keinem Wort aus der

Verfügung hervor. Auch der in der Vernehmlassung zitierte RRB Nr. 2013/1256

werde nirgends aufgeführt. Und schliesslich sei die Verfügung nicht

unterzeichnet (E. 3.5). Ausschlaggebend für die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sei aber die Gehörsverletzung aufgrund der fehlenden Anhörung der

Beschwerdeführerin im Sinn von § 37ter Abs. 3 VSG. Dieser Mangel sei

derart schwerwiegend, dass er nicht durch das Verwaltungsgericht geheilt werden

könne. Dies zeigten die gewichtigen offenen Fragen, die noch im Raum stünden.

Die Angelegenheit sei darum zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei ihr zu empfehlen, neben der

Beschwerdeführerin auch die Herkunftsgemeinde Olten einzubeziehen, dies

gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3.6). Es erscheine äusserst

fraglich, ob der in RRB Nr. 2013/1256 genannte § 55 VV VSG als analog

anwendbare gesetzliche Grundlage genüge, da dieser sich auf Kinder und

Jugendliche in Heimen oder Anstalten beziehe, welche die öffentliche Schule am

Aufenthaltsort besuchen würden, was vorliegend gerade nicht zutreffe.

Allenfalls könnten unterschiedliche Ansätze zur Anwendung gelangen, da der

Besuch einer Sonderschule kostspieliger sei als derjenige der öffentlichen

Regelschule. Diese Unklarheiten zeigten auf, dass der blosse Hinweis in einem

RRB auf eine offensichtlich nicht direkt anwendbare Norm nicht genügen könne,

um einen durchsetzbaren Verrechnungsanspruch der Aufenthaltsgemeinde gegenüber

der Herkunftsgemeinde zu begründen (E. 4.1). Hinzu komme im vorliegenden Fall,

dass ein solches Vorgehen nicht zielführend scheine: Herkunftsgemeinde des

betroffenen Schülers sei Olten. Zwar sei der Junge nun während der Woche in

Trimbach in der Wohngruppe untergebracht, besuche aber von dort aus wiederum

das heilpädagogische Schulzentrum in seiner Herkunftsgemeinde. Zuerst von der

Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld zu fordern und diese anzuweisen, die Kosten

bei der Herkunftsgemeinde zurückzufordern, komme einem komplizierten (und

sinnwidrigen) Leerlauf gleich, erst recht, da es sich beim heilpädagogischen Schulzentrum

um einen kantonalen Schulträger handle (E. 4.2). Insgesamt sei den involvierten

Parteien am besten gedient, wenn sie den vom DBK vorgeschlagenen Weg einer

gemeinsamen Lösungssuche beschreiten würden. Dazu sei das Verfahren gemäss § 37ter

Abs. 3 VSG durchzuführen und gleichzeitig die ebenfalls betroffene

Herkunftsgemeinde Olten mit in die Entscheidfindung einzubeziehen (E. 6).

1.4

Auf diese

Begründung kann für den vorliegenden Fall voll und ganz verwiesen werden. Es

ist nicht nachvollziehbar, weshalb das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts

nicht (auch für künftige Fälle) umgesetzt wurde. Auf die Beschwerde ist in dem

Sinn einzutreten (es handelt sich nicht um eine abgeurteilte Sache, da es sich

um eine Verfügung zu einem anderen Schüler handelt), und sie ist gutzuheissen. Die

angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Gemeinde

aufzuheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das

Volksschulamt zurückzuweisen. Ins Verfahren einzubeziehen sind (neben der

Inhaberin der elterlichen Sorge) sowohl die Beschwerdeführerin als auch die

Herkunftsgemeinde Olten. Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]); Parteientschädigung ist keine

auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Bestimmung des Entscheids des Departements für Bildung und Kultur vom

19. Februar 2019, in welchen das Schulgeld der Gemeinde auf CHF 2‘000.00

pro Monat festgelegt wurde, aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an das Volksschulamt zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann