VWBES.2019.83
Sonderpädagogik / Kostenübernahme
31. Oktober 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Trimbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Einwohnergemeinde der Stadt Olten,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Sonderpädagogik
/ Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 19. Februar
2019 verlängerte das Departement für Bildung und Kultur Sonderschulmassnahmen
für das Kind A.___ im Heilpädagogischen Schulzentrum in Olten und stellte der «Gemeinde»
ein Schulgeld von CHF 2'000.00 in Rechnung. Eine Kopie dieser Verfügung
wurde unter anderem der Pädagogischen Wohngruppe [...] in Trimbach und der
Finanzverwaltung von Trimbach zugestellt.
2. Mit Beschwerde vom 27. Februar
2019 erhob der Gemeindepräsident von Trimbach namens der Einwohnergemeinde, Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
a) Die Kosten von CHF 2'000.00 / Monat
(Schulgeld) sind der Einwohnergemeinde Olten, dem Wohnort der Familie A.___, zu
übertragen.
b) Die Einwohnergemeinde Trimbach ist aus
der Pflicht zu entlassen, Kosten für die Tagessonderschule für A.___ zu
übernehmen.
c) Sollte dem Antrag a) und b) nicht
stattgegeben werden, so ist der Einwohnergemeinde Trimbach ein Rechtstitel
zuzustellen, welcher der Einwohnergemeinde Trimbach erlaubt, die Rückerstattung
des Schulgeldes bei der Einwohnergemeinde Olten (dem Wohnort der Eltern von A.___)
durchführen zu können.
A.___ wohne zurzeit in einer Institution
der Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) in Trimbach, die obhutsberechtigten
Eltern des Kindes wohnten hingegen in Olten. Gemäss RRB Nr. 2013/1256 habe die
Herkunftsgemeinde letztlich für die Kosten des Schulgeldes aufzukommen.
3. Mit Vernehmlassung vom 25. März
2019 beantragte das Volksschulamt die Abweisung der Beschwerde. Die
Aufenthaltsgemeinde sei zuständig für die Finanzierung des Schulgeldes und
gegenüber dem Heilpädagogischen Schulzentrum Olten zahlungspflichtig. Die
Einwohnergemeinde Trimbach könne aber gemäss RRB Nr. 2013/1256 die anfallenden
Schulgelder im vorliegenden Fall bei der Herkunftsgemeinde – hier Olten –
zurückfordern. Diese Regelung gelte ausschliesslich bei Platzierungen in KiJuB-Institutionen.
4. Mit Stellungnahme vom 25. März
2019 beantragte auch der Rechts- und Personaldienst der Stadt Olten die
Abweisung der Beschwerde. Das Vorgehen des Departements sei korrekt. Nach RRB
Nr. 2013/1256 könnten bei Kindern in KiJuB die Standortgemeinden Schulgelder
nach Massgabe von § 55 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV VSG, BGS
413.121.1) der Herkunftsgemeinde in Rechnung stellen.
5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019
legitimierte sich der Gemeindepräsident von Trimbach durch einen
Gemeinderatsbeschluss.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 zweiter
Satz Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn
sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein
schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Nach § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt;
er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan
delegieren. Vorliegend erteilte der Gemeinderat dem Gemeindepräsidenten die Legitimation
zur Beschwerdeführung nachträglich mit Beschluss vom 22. Oktober 2019.
1.2
Mit Urteil
vom 6. August 2014 (VWBES.2014.141) hatte das Verwaltungsgericht schon
einmal einen praktisch identischen Fall zwischen den gleichen Parteien und
ebenfalls bezogen auf die Beschulung eines Kindes im Heilpädagogischen
Schulzentrum in Olten mit Wohnort in Olten und Aufenthalt in der Wohngruppe [...]
in Trimbach zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist damals – trotz der rein
finanziellen Interessen der Gemeinde, welche grundsätzlich keine besondere
Betroffenheit des Gemeinwesens begründen – aufgrund der präjudizierenden
Bedeutung des Falles auf die Beschwerde eingetreten und hat diese gutgeheissen.
1.3
Im Wesentlichen
wurde in jenem Urteil festgehalten, gemäss § 37ter Abs. 3 VSG hätte
vor Verfügung der Sonderschulungsmassnahme die kommunale Aufsichtsbehörde
angehört werden müssen (E. 3.3). Es sei jedoch laut den Akten weder die
Einwohnergemeinde Trimbach noch die Einwohnergemeinde Olten in den
Entscheidprozess miteinbezogen worden (E. 3.4). Im Übrigen sei die angefochtene
Verfügung nicht hinreichend begründet und sei auch in weiterer Hinsicht
mangelhaft. Mit Ausnahme der Kostenaufstellung lasse sich dem Entscheid so gut
wie nichts entnehmen. Welche Gemeinde eigentlich für das Schulgeld aufkommen
solle, ergebe sich nur im Zusammenhang mit der Adressatenliste. Da die
Finanzverwaltung der Beschwerdeführerin ein Exemplar erhalten habe, habe sie
davon ausgehen müssen, direkt betroffen zu sein. Dass der betroffene Schüler in
Trimbach in einer Wohngruppe untergebracht sei und sich daraus die
Zahlungspflicht der Gemeinde ergeben solle, gehe mit keinem Wort aus der
Verfügung hervor. Auch der in der Vernehmlassung zitierte RRB Nr. 2013/1256
werde nirgends aufgeführt. Und schliesslich sei die Verfügung nicht
unterzeichnet (E. 3.5). Ausschlaggebend für die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei aber die Gehörsverletzung aufgrund der fehlenden Anhörung der
Beschwerdeführerin im Sinn von § 37ter Abs. 3 VSG. Dieser Mangel sei
derart schwerwiegend, dass er nicht durch das Verwaltungsgericht geheilt werden
könne. Dies zeigten die gewichtigen offenen Fragen, die noch im Raum stünden.
Die Angelegenheit sei darum zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei ihr zu empfehlen, neben der
Beschwerdeführerin auch die Herkunftsgemeinde Olten einzubeziehen, dies
gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3.6). Es erscheine äusserst
fraglich, ob der in RRB Nr. 2013/1256 genannte § 55 VV VSG als analog
anwendbare gesetzliche Grundlage genüge, da dieser sich auf Kinder und
Jugendliche in Heimen oder Anstalten beziehe, welche die öffentliche Schule am
Aufenthaltsort besuchen würden, was vorliegend gerade nicht zutreffe.
Allenfalls könnten unterschiedliche Ansätze zur Anwendung gelangen, da der
Besuch einer Sonderschule kostspieliger sei als derjenige der öffentlichen
Regelschule. Diese Unklarheiten zeigten auf, dass der blosse Hinweis in einem
RRB auf eine offensichtlich nicht direkt anwendbare Norm nicht genügen könne,
um einen durchsetzbaren Verrechnungsanspruch der Aufenthaltsgemeinde gegenüber
der Herkunftsgemeinde zu begründen (E. 4.1). Hinzu komme im vorliegenden Fall,
dass ein solches Vorgehen nicht zielführend scheine: Herkunftsgemeinde des
betroffenen Schülers sei Olten. Zwar sei der Junge nun während der Woche in
Trimbach in der Wohngruppe untergebracht, besuche aber von dort aus wiederum
das heilpädagogische Schulzentrum in seiner Herkunftsgemeinde. Zuerst von der
Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld zu fordern und diese anzuweisen, die Kosten
bei der Herkunftsgemeinde zurückzufordern, komme einem komplizierten (und
sinnwidrigen) Leerlauf gleich, erst recht, da es sich beim heilpädagogischen Schulzentrum
um einen kantonalen Schulträger handle (E. 4.2). Insgesamt sei den involvierten
Parteien am besten gedient, wenn sie den vom DBK vorgeschlagenen Weg einer
gemeinsamen Lösungssuche beschreiten würden. Dazu sei das Verfahren gemäss § 37ter
Abs. 3 VSG durchzuführen und gleichzeitig die ebenfalls betroffene
Herkunftsgemeinde Olten mit in die Entscheidfindung einzubeziehen (E. 6).
1.4
Auf diese
Begründung kann für den vorliegenden Fall voll und ganz verwiesen werden. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts
nicht (auch für künftige Fälle) umgesetzt wurde. Auf die Beschwerde ist in dem
Sinn einzutreten (es handelt sich nicht um eine abgeurteilte Sache, da es sich
um eine Verfügung zu einem anderen Schüler handelt), und sie ist gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Gemeinde
aufzuheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das
Volksschulamt zurückzuweisen. Ins Verfahren einzubeziehen sind (neben der
Inhaberin der elterlichen Sorge) sowohl die Beschwerdeführerin als auch die
Herkunftsgemeinde Olten. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]); Parteientschädigung ist keine
auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Bestimmung des Entscheids des Departements für Bildung und Kultur vom
19. Februar 2019, in welchen das Schulgeld der Gemeinde auf CHF 2‘000.00
pro Monat festgelegt wurde, aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an das Volksschulamt zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann