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Entscheid

VWBES.2019.84

provisorische Unterschutzstellung eines Wohnhauses

18. April 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Nach Publikation eines Abbruchgesuchs

beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn die provisorische

Unterschutzstellung eines Wohnhauses samt Nebengebäude. Er schützte die historische Bausubstanz

der beiden Gebäude und insbesondere die Gebäudestruktur und die Gebäudehülle

mit dem äusseren und inneren Erscheinungsbild sowie die dazugehörende

architektonische und künstlerische Ausstattung. Zudem erstreckt sich der Schutz

auf die Umgebung, soweit dies für den Erhalt der architektonischen Qualität und

des räumlichen Zusammenhangs erforderlich ist. Der Regierungsrat wies darauf

hin, dass geschützte historische Kulturdenkmäler vom jeweiligen Eigentümer oder

von der jeweiligen Eigentümerin so zu erhalten sind, dass ihr Bestand gesichert

ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der kantonalen Fachstelle nicht verändert

werden. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2.2 trat der provisorische Schutz der beiden

Gebäude mit Datum des RRBs in Kraft und sollte bis zum Erlass einer definitiven

Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres gelten. Das

Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde der Bauherrin ab.

Erwägungen

3.

Die Beschwerdeführerin stellt sowohl

die gesetzliche Grundlage für das Vorgehen des Regierungsrats, als auch das

öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der provisorischen

Unterschutzstellung in Frage.

3.1

Unter dem 5. Titel des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), «Natur- und Heimatschutz», hält § 122 fest, dass

Schutzverfügungen im Einzelfall für den Kanton durch den Regierungsrat und für

die Gemeinden durch den Gemeinderat erlassen werden. Die nach dieser Bestimmung

zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung

erlassen. Sinngemäss findet sich diese Regelung in § 11 der zitierten

Kulturdenkmäler-Verordnung wieder.

3.2

Die Beschwerdeführerin blendet mit

ihrer gesamten Argumentation aus, dass es vorliegend nicht um eine definitive,

sondern um eine provisorische Unterschutzstellung geht. Sie nennt zwar die

strengen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung und legt dar, weshalb

diese nicht gegeben sind. Damit verkennt sie, dass dieses Verfahrensstadium

noch gar nicht erreicht ist. Im vorliegenden Fall lag der Stadt im Oktober 2018

ein Abbruchgesuch für die betroffenen Liegenschaften vor, weshalb die

involvierten Stellen unter zeitlichem Druck standen. Dem Provisorium ist

inhärent, dass bei seinem Erlass noch keine umfassenden Abklärungen ergangen

sind. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung treffend darlegt, muss der

Anschein der Schutz- bzw. Erhaltenswürdigkeit genügen.

3.3

Wie bereits dargelegt, ist das

Grundstück der Beschwerdeführerin mit den beiden Gebäuden einerseits im

Bauinventar der Stadt Solothurn vom Juni 2018 als schützenswert aufgeführt.

Dabei ist nicht von Belang, dass diese Aufnahme im Inventar erst im Rahmen der

hängigen Ortsplanungsrevision erfolgt ist und die Bauten im Inventar von 1995

noch nicht erfasst waren. Die Gebäude und deren Besonderheit sind umfassend

beschrieben. Die Verfasserin hielt fest, die beiden Bauten stellten ein

räumlich beachtenswertes und baulich sowie baukünstlerisch intaktes Ensemble

des Historismus dar. Sie beeindruckten durch ihren nahezu bauzeitlichen

Erhaltungszustand, wodurch sie in der Stadt Solothurn einzigartig seien. Sie

seien ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler Bedeutung.

3.4

Aus dem Protokollauszug des

Gemeinderats vom 15. Mai 2018 ergibt sich, wie ebenfalls schon erwähnt, dass

die KPU am 15. Januar 2018 einstimmig beschlossen habe, das Ensemble auf GB

Solothurn Nr. [...] aufgrund seiner Lage im Entwicklungsgebiet […]strasse

gemäss räumlichem Leitbild nicht als schützens-, sondern als erhaltenswert

einzustufen. So wurde es denn auch in den Entwurf für den Zonenplan 2

aufgenommen. Der Entwurf des neuen kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 5. Juni

2018.

sieht in § 63 Abs. 4 und 5 vor, dass erhaltenswerte historische

Kulturdenkmäler zu unterhalten sind und nur abgebrochen werden dürfen, wenn

ihre Erhaltung für den Eigentümer unverhältnismässig oder ein Neubau

städtebaulich ebenbürtig ist. Der Abbruch darf erst erfolgen, wenn eine

rechtskräftige Baubewilligung für einen Neubau vorliegt, welcher hinsichtlich

seinen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten dem Bestand mindestens

ebenbürtig ist. Die Baubehörde kann mit der Abbruchbewilligung eine finanzielle

Sicherstellung für den Neubau verlangen.

Selbst wenn diese Bestimmungen noch

nicht in Kraft sind, spiegeln sie doch die Absicht der städtischen Behörden

wider, eine Absicht, die mit einem jetzigen Abbruch komplett vereitelt würde

(vgl. dazu auch § 137 PBG). Schon damit lässt sich die Dringlichkeit der

Massnahme begründen.

3.5

Die kantonale Denkmalpflege empfahl

mit Stellungnahme vom Januar 2019, ergänzt im Februar 2019, angesichts der

grossen architekturhistorischen und bautypologischen Bedeutung und der hohen

Zahl an bauzeitlichen Ausstattungen zusammenfassend unbedingt den Erhalt des

Wohnhauses [...]strasse [...]. Bei einer allfälligen Neubebauung der Parzelle

sollte das Gebäude ihrer Meinung nach restauriert, renoviert und integriert

werden. Als identitätsstiftendes und wiedererkennbares Element erfülle es zudem

die wichtige Funktion eines historischen quartiergeschichtlichen Ankerpunkts.

Von [...] herkommend steche der Bau prominent hervor und zeige ungestört sein

Volumen und seine Architektur im Stil des Historismus. Mit seiner symmetrisch

komponierten Fassadierung und Bedachung und den zurückhaltend, aber gekonnt

platzierten Architekturelementen stelle er ein gelungenes Beispiel eines

typischen Baumeisterhauses in einem Aussenquartier dar und übernehme seit

seiner Erbauung 1897 die Funktion eines Stadteingangs.

3.6

Im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) liegt das Grundstück innerhalb

des Gebietes Nr. 18, beschrieben als «Äussere [...]strasse, wichtige Ausfallachse

mit Wohn-/Geschäftshäusern, seit Mitte 19. Jh.», mit dem Erhaltungsziel C. Das

Wohngebäude und das dahinterliegende Magazin werden unter Nr. [...] aufgeführt

als Einzelgebäude mit dem höchsten Erhaltungsziel A (also bedeutend) und als

«Traufständiges Wohnhaus mit Mittelrisalit und Eckquadersteinen, dahinter Hof

mit Gartenhaus, markanter Auftakt am Stadteingang, Ende 19. Jh.».

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin

zuzustimmen, dass das Bundesgericht in BGE 135 II 209 ff die direkte

Anwendbarkeit des ISOS verneint hat. Dies ändert nichts an der massgeblichen

Bedeutung des Bundesinventars: Es besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine

Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung

findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen

umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall

erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen

vorgenommen werden. Es [das ISOS] ist in der kantonalen Richtplanung zu

berücksichtigen und ist namentlich eine wichtige Wertungshilfe bei

raumplanungsrechtlichen Interessenabwägungen (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213).

3.7

Bei dieser Ausgangslage -

Einschätzung der kantonalen Fachstelle, die Einträge im ISOS und im kommunalen

Bauinventar sowie die vorgesehene Einstufung der Stadt im geplanten kommunalen

Zonenplan - ist durchaus nachvollziehbar, dass der Regierungsrat auf das

Abbruchgesuch mit der provisorischen Unterschutzstellung reagiert hat. Dabei

hat er sich auf hinreichende gesetzliche Grundlagen (§ 121 ff. PBG; § 11

Kulturdenkmäler-Verordnung) gestützt und sich insbesondere an die Vorgaben von

§ 123 PBG gehalten. Nicht relevant kann dabei sein, dass sich der angefochtene

Beschluss zunächst über die Lage des Grundstücks in der Stadt äussert. Auf die

Bauten und ihre architektonischen Besonderheiten wird sehr eingehend Bezug

genommen, ihre Beschreibung nimmt den grösseren Teil der regierungsrätlichen

Erwägungen ein. Das öffentliche Interesse an der vorgängigen Klärung des

denkmalpflegerischen Schicksals der Bauten ist evident. Ein Abbruch ist nicht

rückgängig zu machen, der etwaige Schaden irreversibel. Daraus ergibt sich

folgerichtig, dass die Massnahme erforderlich ist. Sie ist denn auch das

mildeste mögliche Mittel um die nötige Zeit zu gewinnen, damit die

Schutzwürdigkeit und der bauliche Zustand detailliert geprüft werden können.

Wie das BJD in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, wird nun über den

baulichen Zustand der Gebäude sowie deren mögliche Integration in die Neuüberbauung

des Areals zu befinden sein. Dabei werden auch die konkreten Bauabsichten der

Beschwerdeführerin eine gewichtige Rolle spielen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

18.

April 2019 (VWBES.2019.84)