VWBES.2019.84
provisorische Unterschutzstellung eines Wohnhauses
18. April 2019Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 5
§ 123 PBG, § 11
Kulturdenkmäler-Verordnung.
Im Verfahrensstadium der
provisorischen Unterschutzstellung gelten die strengen Voraussetzungen für eine
Unterschutzstellung noch nicht. Dem Provisorium ist inhärent, dass bei seinem
Erlass noch keine umfassenden Abklärungen ergangen sind. Aufgrund der
Einschätzung der kantonalen Fachstelle, der Einträge im ISOS und im kommunalen
Bauinventar sowie der vorgesehenen Einstufung im geplanten kommunalen Zonenplan
war die provisorische Unterschutzstellung nachvollziehbar. Bejahung der
gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der
Verhältnismässigkeit der Massnahme.
Sachverhalt
Nach Publikation eines Abbruchgesuchs
beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn die provisorische
Unterschutzstellung eines Wohnhauses samt Nebengebäude. Er schützte die historische Bausubstanz
der beiden Gebäude und insbesondere die Gebäudestruktur und die Gebäudehülle
mit dem äusseren und inneren Erscheinungsbild sowie die dazugehörende
architektonische und künstlerische Ausstattung. Zudem erstreckt sich der Schutz
auf die Umgebung, soweit dies für den Erhalt der architektonischen Qualität und
des räumlichen Zusammenhangs erforderlich ist. Der Regierungsrat wies darauf
hin, dass geschützte historische Kulturdenkmäler vom jeweiligen Eigentümer oder
von der jeweiligen Eigentümerin so zu erhalten sind, dass ihr Bestand gesichert
ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der kantonalen Fachstelle nicht verändert
werden. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2.2 trat der provisorische Schutz der beiden
Gebäude mit Datum des RRBs in Kraft und sollte bis zum Erlass einer definitiven
Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres gelten. Das
Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde der Bauherrin ab.
Erwägungen
3.
Die Beschwerdeführerin stellt sowohl
die gesetzliche Grundlage für das Vorgehen des Regierungsrats, als auch das
öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der provisorischen
Unterschutzstellung in Frage.
3.1
Unter dem 5. Titel des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), «Natur- und Heimatschutz», hält § 122 fest, dass
Schutzverfügungen im Einzelfall für den Kanton durch den Regierungsrat und für
die Gemeinden durch den Gemeinderat erlassen werden. Die nach dieser Bestimmung
zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung
erlassen. Sinngemäss findet sich diese Regelung in § 11 der zitierten
Kulturdenkmäler-Verordnung wieder.
3.2
Die Beschwerdeführerin blendet mit
ihrer gesamten Argumentation aus, dass es vorliegend nicht um eine definitive,
sondern um eine provisorische Unterschutzstellung geht. Sie nennt zwar die
strengen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung und legt dar, weshalb
diese nicht gegeben sind. Damit verkennt sie, dass dieses Verfahrensstadium
noch gar nicht erreicht ist. Im vorliegenden Fall lag der Stadt im Oktober 2018
ein Abbruchgesuch für die betroffenen Liegenschaften vor, weshalb die
involvierten Stellen unter zeitlichem Druck standen. Dem Provisorium ist
inhärent, dass bei seinem Erlass noch keine umfassenden Abklärungen ergangen
sind. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung treffend darlegt, muss der
Anschein der Schutz- bzw. Erhaltenswürdigkeit genügen.
3.3
Wie bereits dargelegt, ist das
Grundstück der Beschwerdeführerin mit den beiden Gebäuden einerseits im
Bauinventar der Stadt Solothurn vom Juni 2018 als schützenswert aufgeführt.
Dabei ist nicht von Belang, dass diese Aufnahme im Inventar erst im Rahmen der
hängigen Ortsplanungsrevision erfolgt ist und die Bauten im Inventar von 1995
noch nicht erfasst waren. Die Gebäude und deren Besonderheit sind umfassend
beschrieben. Die Verfasserin hielt fest, die beiden Bauten stellten ein
räumlich beachtenswertes und baulich sowie baukünstlerisch intaktes Ensemble
des Historismus dar. Sie beeindruckten durch ihren nahezu bauzeitlichen
Erhaltungszustand, wodurch sie in der Stadt Solothurn einzigartig seien. Sie
seien ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler Bedeutung.
3.4
Aus dem Protokollauszug des
Gemeinderats vom 15. Mai 2018 ergibt sich, wie ebenfalls schon erwähnt, dass
die KPU am 15. Januar 2018 einstimmig beschlossen habe, das Ensemble auf GB
Solothurn Nr. [...] aufgrund seiner Lage im Entwicklungsgebiet […]strasse
gemäss räumlichem Leitbild nicht als schützens-, sondern als erhaltenswert
einzustufen. So wurde es denn auch in den Entwurf für den Zonenplan 2
aufgenommen. Der Entwurf des neuen kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 5. Juni
2018.
sieht in § 63 Abs. 4 und 5 vor, dass erhaltenswerte historische
Kulturdenkmäler zu unterhalten sind und nur abgebrochen werden dürfen, wenn
ihre Erhaltung für den Eigentümer unverhältnismässig oder ein Neubau
städtebaulich ebenbürtig ist. Der Abbruch darf erst erfolgen, wenn eine
rechtskräftige Baubewilligung für einen Neubau vorliegt, welcher hinsichtlich
seinen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten dem Bestand mindestens
ebenbürtig ist. Die Baubehörde kann mit der Abbruchbewilligung eine finanzielle
Sicherstellung für den Neubau verlangen.
Selbst wenn diese Bestimmungen noch
nicht in Kraft sind, spiegeln sie doch die Absicht der städtischen Behörden
wider, eine Absicht, die mit einem jetzigen Abbruch komplett vereitelt würde
(vgl. dazu auch § 137 PBG). Schon damit lässt sich die Dringlichkeit der
Massnahme begründen.
3.5
Die kantonale Denkmalpflege empfahl
mit Stellungnahme vom Januar 2019, ergänzt im Februar 2019, angesichts der
grossen architekturhistorischen und bautypologischen Bedeutung und der hohen
Zahl an bauzeitlichen Ausstattungen zusammenfassend unbedingt den Erhalt des
Wohnhauses [...]strasse [...]. Bei einer allfälligen Neubebauung der Parzelle
sollte das Gebäude ihrer Meinung nach restauriert, renoviert und integriert
werden. Als identitätsstiftendes und wiedererkennbares Element erfülle es zudem
die wichtige Funktion eines historischen quartiergeschichtlichen Ankerpunkts.
Von [...] herkommend steche der Bau prominent hervor und zeige ungestört sein
Volumen und seine Architektur im Stil des Historismus. Mit seiner symmetrisch
komponierten Fassadierung und Bedachung und den zurückhaltend, aber gekonnt
platzierten Architekturelementen stelle er ein gelungenes Beispiel eines
typischen Baumeisterhauses in einem Aussenquartier dar und übernehme seit
seiner Erbauung 1897 die Funktion eines Stadteingangs.
3.6
Im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) liegt das Grundstück innerhalb
des Gebietes Nr. 18, beschrieben als «Äussere [...]strasse, wichtige Ausfallachse
mit Wohn-/Geschäftshäusern, seit Mitte 19. Jh.», mit dem Erhaltungsziel C. Das
Wohngebäude und das dahinterliegende Magazin werden unter Nr. [...] aufgeführt
als Einzelgebäude mit dem höchsten Erhaltungsziel A (also bedeutend) und als
«Traufständiges Wohnhaus mit Mittelrisalit und Eckquadersteinen, dahinter Hof
mit Gartenhaus, markanter Auftakt am Stadteingang, Ende 19. Jh.».
Zwar ist der Beschwerdeführerin darin
zuzustimmen, dass das Bundesgericht in BGE 135 II 209 ff die direkte
Anwendbarkeit des ISOS verneint hat. Dies ändert nichts an der massgeblichen
Bedeutung des Bundesinventars: Es besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine
Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung
findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen
umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall
erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen
vorgenommen werden. Es [das ISOS] ist in der kantonalen Richtplanung zu
berücksichtigen und ist namentlich eine wichtige Wertungshilfe bei
raumplanungsrechtlichen Interessenabwägungen (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213).
3.7
Bei dieser Ausgangslage -
Einschätzung der kantonalen Fachstelle, die Einträge im ISOS und im kommunalen
Bauinventar sowie die vorgesehene Einstufung der Stadt im geplanten kommunalen
Zonenplan - ist durchaus nachvollziehbar, dass der Regierungsrat auf das
Abbruchgesuch mit der provisorischen Unterschutzstellung reagiert hat. Dabei
hat er sich auf hinreichende gesetzliche Grundlagen (§ 121 ff. PBG; § 11
Kulturdenkmäler-Verordnung) gestützt und sich insbesondere an die Vorgaben von
§ 123 PBG gehalten. Nicht relevant kann dabei sein, dass sich der angefochtene
Beschluss zunächst über die Lage des Grundstücks in der Stadt äussert. Auf die
Bauten und ihre architektonischen Besonderheiten wird sehr eingehend Bezug
genommen, ihre Beschreibung nimmt den grösseren Teil der regierungsrätlichen
Erwägungen ein. Das öffentliche Interesse an der vorgängigen Klärung des
denkmalpflegerischen Schicksals der Bauten ist evident. Ein Abbruch ist nicht
rückgängig zu machen, der etwaige Schaden irreversibel. Daraus ergibt sich
folgerichtig, dass die Massnahme erforderlich ist. Sie ist denn auch das
mildeste mögliche Mittel um die nötige Zeit zu gewinnen, damit die
Schutzwürdigkeit und der bauliche Zustand detailliert geprüft werden können.
Wie das BJD in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, wird nun über den
baulichen Zustand der Gebäude sowie deren mögliche Integration in die Neuüberbauung
des Areals zu befinden sein. Dabei werden auch die konkreten Bauabsichten der
Beschwerdeführerin eine gewichtige Rolle spielen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
18.
April 2019 (VWBES.2019.84)