VWBES.2019.85
Strafvollzug / Disziplinarverfügung
10. Oktober 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Disziplinarverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Ereignisbericht der
Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 14. November 2018 wurde Folgendes
festgehalten:
Um 11:27h meldeten sich
die Insassen am Tor West und verlangten deren Öffnung. Ich teilte ihnen mit,
dass sie zu früh sind und noch 3 Minuten warten müssen. Als ich nicht öffnete
wurde der Tor-Ruf immer wieder betätigt. A.___ betitelte mich als «Hurensohn,
Nuttensohn, wenn ich raus komme, werde ich als erstes deine Mutter ficken».
2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A.___
mit Disziplinarverfügung vom 16. November 2018 nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit einem dreitätigen Arrest (15.11.2018 / 9:30 Uhr –
18.11.2018 / 9:30 Uhr) bestraft. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Festgehalten wurde, A.___ habe zwei Schreiben
abgegeben, um zu dokumentieren, dass nicht er die beleidigenden Aussagen
gemacht habe. Nach Rückfrage in der Zentrale sowie der Auswertung der
Kameraaufzeichnung sei aber eindeutig belegt, dass A.___ derjenige gewesen sei,
der den Mitarbeiter der Zentrale mit übelsten Schimpfwörtern eingedeckt habe.
3. Gegen diese Disziplinarverfügung
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. November 2018,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, beim Departement des Innern
Beschwerde erheben und die Aufhebung der Sanktion beantragen. Das Departement
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2019 unter Kostenfolge
ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es stehe Aussage gegen
Aussage. Da der Beschwerdeführer aber schon mehrfach habe diszipliniert werden
müssen und dabei mehrfach geäussert habe, nichts falsch gemacht zu haben, und
die Behörde keine Gründe habe, die Unwahrheit zu sagen, sei deren
Sachverhaltsvariante wahrscheinlicher.
4. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 4. März 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Kunz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wurden die
Aufhebung des Entscheids vom 21. Februar 2019 und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In den
Akten befinde sich lediglich ein rudimentärer Ereignisbericht, dessen Verfasser
nicht ersichtlich sei. Weitere Beweismittel gebe es nicht.
5. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme an das
Departement vom 30. Januar 2019 verwiesen. Darin wurde geltend gemacht,
dass während des Vorfalls mehr als drei Mitarbeitende der JVA in der Zentrale
anwesend gewesen seien bzw. beim Schalter zur Zentrale gestanden hätten. Auch
die Schreibende sei dabei gewesen und habe den Vorfall laut und deutlich
mithören können. Es erscheine nicht realistisch, dass mehr als drei Personen
die Stimmen von zwei Insassen verwechseln würden. Zwecks Beweiserhebung seien
die auf Nachfrage hin zu bezeichnenden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der
JVA Solothurn sowie die Vollzugsleiterin zu befragen.
6. Das Departement des Innern beantragte
mit Vernehmlassung vom 19. März 2019 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Es gelte das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die
Videoaufzeichnungen des Vorfalls nicht mehr vorhanden seien, erscheine die
Sachverhaltsdarstellung der JVA als die wahrscheinlichere, nachdem der
Beschwerdeführer bereits mehrfach – unter anderem auch wegen Beschimpfung und
unanständigen Benehmens – habe diszipliniert werden müssen, und sich mindestens
drei Mitarbeitende der JVA in der Zentrale bzw. beim Schalter zur Zentrale
befunden hätten. Der Ereignisbericht stelle eine Art Aktennotiz dar und es
könne nicht verlangt werden, dass Aktennotizen durch ihre Ersteller ausnahmslos
unterzeichnet werden müssten. Es gehe aus dem Bericht hervor, wer ihn verfasst
habe, und wer in der Zentrale anwesend gewesen sei. Die Formulierung des
Beschwerdeführers, wonach er den Mitarbeiter der Zentrale nie direkt und
persönlich beleidigt habe, sondern sich bloss mit B.___ unterhalten habe, lege
zudem nahe, dass er sich sehr wohl unangemessen geäussert habe.
7. Mit Verfügung vom 21. März 2019
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
8. Mit Schreiben vom 10. April 2019
verzichtete Rechtsanwalt Alexander Kunz auf die Einreichung weiterer
Bemerkungen und reichte seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2
Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).
1.2
Soweit die Beschwerde gegen den
Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.
Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines dreitägigen Arrests bereits
verbüsst wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit
wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im
Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu
beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom
26.
September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und
Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder
den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13
JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der
Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete
Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört.
Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen,
der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen
der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene
Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet
werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der
Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die
Gefangenen an die Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten.
Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die
kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die
Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1
der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA,
BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen
insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches
Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte.
Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14
Tagen verfügt werden.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Vorfall grundsätzlich nicht, wonach die Insassen mehrfach die Öffnung des Tors
verlangt hätten. Er bestreitet hingegen, dass er der Urheber der Schimpfwörter
«Hurensohn, Nuttensohn, wenn ich rauskomme werde ich als Erstes deine Mutter
ficken» gewesen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sagte er
aus, er sei das nicht gewesen und gab zwei Schreiben zu den Akten mit folgendem
Inhalt:
«Stellungnahme zum
angeblichen Vorfall dem 14.Nov, 2018
Heute Morgen um 11.30 Uhr
gab es am Tor einen Zwischenfall. Des öfteren, speziell wenn Herr C.___ von der
Zentrale aus das Geschehen lenkt, sind wir Provokationen ausgesetzt. Dies
geschieht in dem, dass wir bewusst warten gelassen werden nachdem der Knopf betätigt
wurde. Anschliessend wurde Herr A.___ in die Wartezelle gebracht, weil er aus
eurer Sicht sich unrühmlich verhaltet haben soll. Fakt ist, das Herr A.___
Herrn C.___ nie persönlich und direkt beleidigt hat, sondern sich mit Herr B.___
unterhielt. Dies können mehrere Augenzeugen bestätigen.»
Diese Stellungnahme wurde vom
Beschwerdeführer selbst und von acht Zeugen unterzeichnet.
«Stellungnahme zum Vorfall
vom 14.11.2019 [recte: 2018]
Fälschlicherweise wurde
Herr A.___ beschuldigt am Tor vor der Schreinerei unhöflich gewesen zu sein.
Mein Name ist Herr B.___ und ich war unhöflich nicht Herr A.___. Ich
entschuldige mich dafür, es ist nur so das Herr C.___ jeden Tag provoziert und
das er der einzige ist der das Tor nicht öffnet wegen bzw. 30 Sekunden und wenn
er dann öffnet gibt’s Stau beim Checkpoint. Ich übernehme di volle
Verantwortung. Herr D.___ bestätigt das ich das war.»
Diese Stellungnahme wurde durch B.___
und D.___ unterzeichnet.
Als dem Beschwerdeführer tags darauf,
als er sich bereits in der Arrestzelle befand, erneut das rechtliche Gehör
gewährt wurde, erklärte er, er habe seine Stellungnahme am Vortag abgegeben.
Mehr sage er nicht dazu.
3.2
In seiner Disziplinarverfügung
stützte sich das Amt für Justizvollzug auf Kameraaufnahmen, die den Vorfall
beweisen würden. Diese Aufnahmen liegen jedoch nicht mehr vor, weshalb diese
nicht als Beweis dienen können.
Weiter wird ausgeführt, mehrere Personen
vom Personal hätten die Beschimpfungen über die Gegensprechanlage gehört. In
den Akten findet sich dazu einzig der Ereignisbericht, auf welchem als
Sachbearbeiter E.___ und C.___ erwähnt sind. Als «beteiligte Mitarbeiter»
werden erwähnt «Zentralist C.___ (F.___ und G.___ waren in der Zentrale
anwesend)». Der Bericht ist von keiner dieser Personen unterzeichnet. Die
einzige Unterschrift, welche der Bericht enthält, ist jene von H.___,
Vollzugsleiter Systemführung. Diese bezieht sich aber offensichtlich auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs, da nebendran handgeschrieben steht «rechtl.
Gehör 14.11.18 / 16.10 gibt zwei Schreiben ab und sagt, er habe das nicht
gesagt.»
In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz
vom 30. Januar 2019 führte die Schreibende I.___ aus, sie habe den Vorfall
ebenfalls miterlebt. Im Ereignisbericht ist diese jedoch nicht erwähnt. Auf dem
Bericht steht bezüglich ihr lediglich, als «Sofortmassnahme» «I.___, Pikett ist
orientiert».
3.3
Im Verwaltungsverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 456). In Anlehnung an Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt auch im Verwaltungsprozess
der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs
hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten
wollte. Demzufolge trägt bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast
(vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph Auer et al. [Hrsg.],
VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen
2019, Art. 12 VwVG N 17). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur
dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist
vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann
dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als
unwahrscheinlich erscheint (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn:
Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 727; BGE 130 III 321 E.
3.2
S. 324). Bei Administrativsanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gilt
zudem die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete strafrechtliche
Beweislastregel «im Zweifel für den Angeklagten» (in dubio pro reo). Bleibt
also eine Unsicherheit bestehen, darf sich dies nicht zulasten der von der
Sanktion Bedrohten auswirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 486;
Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 728).
3.4
Vorliegend liegt als einziges
Beweismittel seitens der Behörde ein nicht unterzeichneter Ereignisbericht vor.
Die angeblichen Kameraaufzeichnungen sind nicht mehr vorhanden. Zwar kommt
amtlichen Aufzeichnungen aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in der Praxis grundsätzlich
ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio
Babey in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 VwVG N 92),
sind diese jedoch nicht unterzeichnet, ist ihr Beweiswert bloss gering (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.4). Dadurch,
dass der angebliche Vorfall durch keinen der anwesenden Mitarbeitenden der JVA
unterschriftlich bezeugt wurde, vermag die Behörde die Schuld des Beschwerdeführers
nicht zu beweisen. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der
Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Äusserungen tatsächlich getätigt hat. Nach
den Akten ist es genauso wahrscheinlich, dass B.___ die Beschimpfungen
geäussert haben könnte, wie dieser es unterschriftlich festgehalten und ein
weiterer Insasse auch unterschriftlich bezeugt hat.
Vor diesem Hintergrund wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Beweise zu erheben, um die konkreten
Umstände näher abzuklären. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer
selber Unterlagen eingereicht hatte, um seine Unschuld zu beweisen. Unterschriftliche
Stellungnahmen der auf dem Ereignisbericht erwähnten Mitarbeitenden, welche den
Vorfall miterlebt haben sollen, wären durchaus geeignet gewesen, um zusätzliche
Aufschlüsse zu geben, bzw. bestehende Zweifel zu beseitigen. Indem die
Vorinstanz aber von weiteren Beweismassnahmen abgesehen hat, hat sie den
Sachverhalt unzulänglich festgestellt und kann die Schuld des Beschwerdeführers
nicht beweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Februar 2019 des
Departements des Innern ist aufzuheben. Eine Rückweisung zu weiteren
Abklärungen erübrigt sich, da die disziplinarische
Verfolgung sechs Monate nach der Begehung des Disziplinarvergehens verjährt (§
33.
Abs. 4 JUVG). Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zudem ist A.___
eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der von Rechtsanwalt
Alexander Kunz eingereichten Kostennote auf CHF 1'210.85 (Aufwand: 6.08 h
zu CHF 180.00/h; Auslagen: CHF 29.30; 7,7 % MwSt.: CHF 86.55)
festzusetzen ist. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid vom 21. Februar 2019 des Departements des Innern wird
aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'210.85 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann