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Entscheid

VWBES.2019.85

Strafvollzug / Disziplinarverfügung

10. Oktober 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Ereignisbericht der

Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 14. November 2018 wurde Folgendes

festgehalten:

Um 11:27h meldeten sich

die Insassen am Tor West und verlangten deren Öffnung. Ich teilte ihnen mit,

dass sie zu früh sind und noch 3 Minuten warten müssen. Als ich nicht öffnete

wurde der Tor-Ruf immer wieder betätigt. A.___ betitelte mich als «Hurensohn,

Nuttensohn, wenn ich raus komme, werde ich als erstes deine Mutter ficken».

2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A.___

mit Disziplinarverfügung vom 16. November 2018 nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs mit einem dreitätigen Arrest (15.11.2018 / 9:30 Uhr –

18.11.2018 / 9:30 Uhr) bestraft. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Festgehalten wurde, A.___ habe zwei Schreiben

abgegeben, um zu dokumentieren, dass nicht er die beleidigenden Aussagen

gemacht habe. Nach Rückfrage in der Zentrale sowie der Auswertung der

Kameraaufzeichnung sei aber eindeutig belegt, dass A.___ derjenige gewesen sei,

der den Mitarbeiter der Zentrale mit übelsten Schimpfwörtern eingedeckt habe.

3. Gegen diese Disziplinarverfügung

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. November 2018,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, beim Departement des Innern

Beschwerde erheben und die Aufhebung der Sanktion beantragen. Das Departement

wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2019 unter Kostenfolge

ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es stehe Aussage gegen

Aussage. Da der Beschwerdeführer aber schon mehrfach habe diszipliniert werden

müssen und dabei mehrfach geäussert habe, nichts falsch gemacht zu haben, und

die Behörde keine Gründe habe, die Unwahrheit zu sagen, sei deren

Sachverhaltsvariante wahrscheinlicher.

4. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 4. März 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander

Kunz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wurden die

Aufhebung des Entscheids vom 21. Februar 2019 und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In den

Akten befinde sich lediglich ein rudimentärer Ereignisbericht, dessen Verfasser

nicht ersichtlich sei. Weitere Beweismittel gebe es nicht.

5. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme an das

Departement vom 30. Januar 2019 verwiesen. Darin wurde geltend gemacht,

dass während des Vorfalls mehr als drei Mitarbeitende der JVA in der Zentrale

anwesend gewesen seien bzw. beim Schalter zur Zentrale gestanden hätten. Auch

die Schreibende sei dabei gewesen und habe den Vorfall laut und deutlich

mithören können. Es erscheine nicht realistisch, dass mehr als drei Personen

die Stimmen von zwei Insassen verwechseln würden. Zwecks Beweiserhebung seien

die auf Nachfrage hin zu bezeichnenden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der

JVA Solothurn sowie die Vollzugsleiterin zu befragen.

6. Das Departement des Innern beantragte

mit Vernehmlassung vom 19. März 2019 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Es gelte das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die

Videoaufzeichnungen des Vorfalls nicht mehr vorhanden seien, erscheine die

Sachverhaltsdarstellung der JVA als die wahrscheinlichere, nachdem der

Beschwerdeführer bereits mehrfach – unter anderem auch wegen Beschimpfung und

unanständigen Benehmens – habe diszipliniert werden müssen, und sich mindestens

drei Mitarbeitende der JVA in der Zentrale bzw. beim Schalter zur Zentrale

befunden hätten. Der Ereignisbericht stelle eine Art Aktennotiz dar und es

könne nicht verlangt werden, dass Aktennotizen durch ihre Ersteller ausnahmslos

unterzeichnet werden müssten. Es gehe aus dem Bericht hervor, wer ihn verfasst

habe, und wer in der Zentrale anwesend gewesen sei. Die Formulierung des

Beschwerdeführers, wonach er den Mitarbeiter der Zentrale nie direkt und

persönlich beleidigt habe, sondern sich bloss mit B.___ unterhalten habe, lege

zudem nahe, dass er sich sehr wohl unangemessen geäussert habe.

7. Mit Verfügung vom 21. März 2019

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

8. Mit Schreiben vom 10. April 2019

verzichtete Rechtsanwalt Alexander Kunz auf die Einreichung weiterer

Bemerkungen und reichte seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2

Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).

1.2

Soweit die Beschwerde gegen den

Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.

Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines dreitägigen Arrests bereits

verbüsst wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit

wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im

Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu

beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die

Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom

26.

September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und

Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder

den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13

JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der

Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete

Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört.

Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die

Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen,

der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen

der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene

Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet

werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der

Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die

Gefangenen an die Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten.

Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die

kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die

Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1

der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA,

BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen

insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches

Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte.

Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14

Tagen verfügt werden.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Vorfall grundsätzlich nicht, wonach die Insassen mehrfach die Öffnung des Tors

verlangt hätten. Er bestreitet hingegen, dass er der Urheber der Schimpfwörter

«Hurensohn, Nuttensohn, wenn ich rauskomme werde ich als Erstes deine Mutter

ficken» gewesen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sagte er

aus, er sei das nicht gewesen und gab zwei Schreiben zu den Akten mit folgendem

Inhalt:

«Stellungnahme zum

angeblichen Vorfall dem 14.Nov, 2018

Heute Morgen um 11.30 Uhr

gab es am Tor einen Zwischenfall. Des öfteren, speziell wenn Herr C.___ von der

Zentrale aus das Geschehen lenkt, sind wir Provokationen ausgesetzt. Dies

geschieht in dem, dass wir bewusst warten gelassen werden nachdem der Knopf betätigt

wurde. Anschliessend wurde Herr A.___ in die Wartezelle gebracht, weil er aus

eurer Sicht sich unrühmlich verhaltet haben soll. Fakt ist, das Herr A.___

Herrn C.___ nie persönlich und direkt beleidigt hat, sondern sich mit Herr B.___

unterhielt. Dies können mehrere Augenzeugen bestätigen.»

Diese Stellungnahme wurde vom

Beschwerdeführer selbst und von acht Zeugen unterzeichnet.

«Stellungnahme zum Vorfall

vom 14.11.2019 [recte: 2018]

Fälschlicherweise wurde

Herr A.___ beschuldigt am Tor vor der Schreinerei unhöflich gewesen zu sein.

Mein Name ist Herr B.___ und ich war unhöflich nicht Herr A.___. Ich

entschuldige mich dafür, es ist nur so das Herr C.___ jeden Tag provoziert und

das er der einzige ist der das Tor nicht öffnet wegen bzw. 30 Sekunden und wenn

er dann öffnet gibt’s Stau beim Checkpoint. Ich übernehme di volle

Verantwortung. Herr D.___ bestätigt das ich das war.»

Diese Stellungnahme wurde durch B.___

und D.___ unterzeichnet.

Als dem Beschwerdeführer tags darauf,

als er sich bereits in der Arrestzelle befand, erneut das rechtliche Gehör

gewährt wurde, erklärte er, er habe seine Stellungnahme am Vortag abgegeben.

Mehr sage er nicht dazu.

3.2

In seiner Disziplinarverfügung

stützte sich das Amt für Justizvollzug auf Kameraaufnahmen, die den Vorfall

beweisen würden. Diese Aufnahmen liegen jedoch nicht mehr vor, weshalb diese

nicht als Beweis dienen können.

Weiter wird ausgeführt, mehrere Personen

vom Personal hätten die Beschimpfungen über die Gegensprechanlage gehört. In

den Akten findet sich dazu einzig der Ereignisbericht, auf welchem als

Sachbearbeiter E.___ und C.___ erwähnt sind. Als «beteiligte Mitarbeiter»

werden erwähnt «Zentralist C.___ (F.___ und G.___ waren in der Zentrale

anwesend)». Der Bericht ist von keiner dieser Personen unterzeichnet. Die

einzige Unterschrift, welche der Bericht enthält, ist jene von H.___,

Vollzugsleiter Systemführung. Diese bezieht sich aber offensichtlich auf die

Gewährung des rechtlichen Gehörs, da nebendran handgeschrieben steht «rechtl.

Gehör 14.11.18 / 16.10 gibt zwei Schreiben ab und sagt, er habe das nicht

gesagt.»

In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz

vom 30. Januar 2019 führte die Schreibende I.___ aus, sie habe den Vorfall

ebenfalls miterlebt. Im Ereignisbericht ist diese jedoch nicht erwähnt. Auf dem

Bericht steht bezüglich ihr lediglich, als «Sofortmassnahme» «I.___, Pikett ist

orientiert».

3.3

Im Verwaltungsverfahren gilt der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen

Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände

abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 456). In Anlehnung an Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt auch im Verwaltungsprozess

der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs

hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten

wollte. Demzufolge trägt bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast

(vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph Auer et al. [Hrsg.],

VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen

2019, Art. 12 VwVG N 17). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur

dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist

vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann

dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der

Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als

unwahrscheinlich erscheint (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn:

Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 727; BGE 130 III 321 E.

3.2

S. 324). Bei Administrativsanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gilt

zudem die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete strafrechtliche

Beweislastregel «im Zweifel für den Angeklagten» (in dubio pro reo). Bleibt

also eine Unsicherheit bestehen, darf sich dies nicht zulasten der von der

Sanktion Bedrohten auswirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 486;

Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 728).

3.4

Vorliegend liegt als einziges

Beweismittel seitens der Behörde ein nicht unterzeichneter Ereignisbericht vor.

Die angeblichen Kameraaufzeichnungen sind nicht mehr vorhanden. Zwar kommt

amtlichen Aufzeichnungen aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in der Praxis grundsätzlich

ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio

Babey in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 VwVG N 92),

sind diese jedoch nicht unterzeichnet, ist ihr Beweiswert bloss gering (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.4). Dadurch,

dass der angebliche Vorfall durch keinen der anwesenden Mitarbeitenden der JVA

unterschriftlich bezeugt wurde, vermag die Behörde die Schuld des Beschwerdeführers

nicht zu beweisen. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der

Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Äusserungen tatsächlich getätigt hat. Nach

den Akten ist es genauso wahrscheinlich, dass B.___ die Beschimpfungen

geäussert haben könnte, wie dieser es unterschriftlich festgehalten und ein

weiterer Insasse auch unterschriftlich bezeugt hat.

Vor diesem Hintergrund wäre die

Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Beweise zu erheben, um die konkreten

Umstände näher abzuklären. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer

selber Unterlagen eingereicht hatte, um seine Unschuld zu beweisen. Unterschriftliche

Stellungnahmen der auf dem Ereignisbericht erwähnten Mitarbeitenden, welche den

Vorfall miterlebt haben sollen, wären durchaus geeignet gewesen, um zusätzliche

Aufschlüsse zu geben, bzw. bestehende Zweifel zu beseitigen. Indem die

Vorinstanz aber von weiteren Beweismassnahmen abgesehen hat, hat sie den

Sachverhalt unzulänglich festgestellt und kann die Schuld des Beschwerdeführers

nicht beweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Februar 2019 des

Departements des Innern ist aufzuheben. Eine Rückweisung zu weiteren

Abklärungen erübrigt sich, da die disziplinarische

Verfolgung sechs Monate nach der Begehung des Disziplinarvergehens verjährt (§

33.

Abs. 4 JUVG). Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zudem ist A.___

eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der von Rechtsanwalt

Alexander Kunz eingereichten Kostennote auf CHF 1'210.85 (Aufwand: 6.08 h

zu CHF 180.00/h; Auslagen: CHF 29.30; 7,7 % MwSt.: CHF 86.55)

festzusetzen ist. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid vom 21. Februar 2019 des Departements des Innern wird

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'210.85 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann