VWBES.2019.89
Entscheidbegründung
8. März 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entscheidbegründung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Dispositiv-Entscheid vom
22. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Antrag des Kindsvaters, A.___, auf Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewiesen und mit einer Kurzbegründung
versehen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von zehn
Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können. Werde diese Frist nicht
eingehalten, gelte dies als Rechtsmittelverzicht.
2. A.___ hat den Entscheid am
25. Januar 2019 in Empfang genommen. Mit E-Mail vom 4. Februar 2019
hat er bei der KESB eine nicht unterzeichnete «Stellungnahme zum abgewiesenen
Antrag über die gemeinsame Obsorge» eingereicht.
3. Das Präsidium der KESB ist mit
Entscheid vom 15. Februar 2019 auf die per E-Mail eingereichte Eingabe
nicht eingetreten.
4. Am 6. März 2019 ist beim
Verwaltungsgericht ein mit «Ergänzung» betiteltes Schreiben von A.___
eingegangen, in welchem er vorbringt, er wolle nun sein per E-Mail
eingereichtes Gesuch um Begründung auf dem Postweg nachholen. Dem Schreiben
wurde zudem die «Stellungnahme zum abgewiesenen Antrag über die gemeinsame
Obsorge» beigelegt, welche handschriftlich unterzeichnete wurde.
5. Auf die Einforderung einer
Vernehmlassung wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde – sollte es sich denn
um eine solche handeln – gegen den Nichteintretensentscheid vom
15.
Februar 2019 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und
Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) unter Berücksichtigung der abweichenden
Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so
ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden
(§ 145 Abs. 1 EG ZGB).
2.1
Nach § 21 Abs. 1 VRG sind
Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig
oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen. Gemäss § 21bis lit. c VRG kann auf die Begründung von
Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am
Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des
Dispositiv
Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist
beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat mit SOG
2016 Nr. 23 Folgendes entschieden: Wird ein Entscheid ohne Begründung nur im
Entscheid-Dispositiv erlassen und in einer korrekten Rechtsmittelbelehrung auf
die 10-tägige Frist hingewiesen, innert welcher eine Begründung verlangt werden
kann, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft, wenn innerhalb dieser
10-tägigen Frist keine Reaktion erfolgt.
2.3 Eingaben, die nach Gesetz schriftlich
erfolgen müssen, sind auf Papier und handschriftlich unterschrieben
einzureichen, jedenfalls soweit nicht eine Eingabe in elektronischer Form mit
qualifizierter elektronischer Signatur zulässig ist. Das gilt nach kantonalem
Recht wie nach Bundesrecht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend
(vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 mit Hinweisen, BGE 121 II 252 E. 4 S. 255).
3. Der Dispositiv-Entscheid vom
22. Januar 2019 wurde A.___ am 25. Januar 2019 zugestellt. Dieser
Entscheid enthält eine gehörige Belehrung, wonach innerhalb von zehn Tagen
schriftlich eine Begründung verlangt werden kann. Diese 10-tägige Frist hat am
26. Januar 2019 angefangen zu laufen und endete entsprechend am Montag, 4. Februar
2019. Innerhalb dieser Frist hat A.___ nicht in gehöriger Form um
Entscheidbegründung ersucht. Die E-Mail-Eingabe vom 4. Februar 2019 ist
nicht fristwahrend, und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten.
Der Entscheid vom 22. Januar 2019 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Dazu
kann keine nachträgliche Begründung mehr verlangt werden und er kann auch nicht
mehr angefochten werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da unklar ist, ob die Eingabe von A.___
überhaupt als Beschwerde gemeint war, wird ausnahmsweise auf das Erheben von
Verfahrenskosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann