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Entscheid

VWBES.2019.89

Entscheidbegründung

8. März 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Dispositiv-Entscheid vom

22. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Antrag des Kindsvaters, A.___, auf Übertragung

der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewiesen und mit einer Kurzbegründung

versehen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von zehn

Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können. Werde diese Frist nicht

eingehalten, gelte dies als Rechtsmittelverzicht.

2. A.___ hat den Entscheid am

25. Januar 2019 in Empfang genommen. Mit E-Mail vom 4. Februar 2019

hat er bei der KESB eine nicht unterzeichnete «Stellungnahme zum abgewiesenen

Antrag über die gemeinsame Obsorge» eingereicht.

3. Das Präsidium der KESB ist mit

Entscheid vom 15. Februar 2019 auf die per E-Mail eingereichte Eingabe

nicht eingetreten.

4. Am 6. März 2019 ist beim

Verwaltungsgericht ein mit «Ergänzung» betiteltes Schreiben von A.___

eingegangen, in welchem er vorbringt, er wolle nun sein per E-Mail

eingereichtes Gesuch um Begründung auf dem Postweg nachholen. Dem Schreiben

wurde zudem die «Stellungnahme zum abgewiesenen Antrag über die gemeinsame

Obsorge» beigelegt, welche handschriftlich unterzeichnete wurde.

5. Auf die Einforderung einer

Vernehmlassung wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde – sollte es sich denn

um eine solche handeln – gegen den Nichteintretensentscheid vom

15.

Februar 2019 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die

Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und

Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) unter Berücksichtigung der abweichenden

Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so

ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden

(§ 145 Abs. 1 EG ZGB).

2.1

Nach § 21 Abs. 1 VRG sind

Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig

oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung

zu versehen. Gemäss § 21bis lit. c VRG kann auf die Begründung von

Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am

Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des

Dispositiv

Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist

beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat mit SOG

2016 Nr. 23 Folgendes entschieden: Wird ein Entscheid ohne Begründung nur im

Entscheid-Dispositiv erlassen und in einer korrekten Rechtsmittelbelehrung auf

die 10-tägige Frist hingewiesen, innert welcher eine Begründung verlangt werden

kann, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft, wenn innerhalb dieser

10-tägigen Frist keine Reaktion erfolgt.

2.3 Eingaben, die nach Gesetz schriftlich

erfolgen müssen, sind auf Papier und handschriftlich unterschrieben

einzureichen, jedenfalls soweit nicht eine Eingabe in elektronischer Form mit

qualifizierter elektronischer Signatur zulässig ist. Das gilt nach kantonalem

Recht wie nach Bundesrecht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend

(vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 mit Hinweisen, BGE 121 II 252 E. 4 S. 255).

3. Der Dispositiv-Entscheid vom

22. Januar 2019 wurde A.___ am 25. Januar 2019 zugestellt. Dieser

Entscheid enthält eine gehörige Belehrung, wonach innerhalb von zehn Tagen

schriftlich eine Begründung verlangt werden kann. Diese 10-tägige Frist hat am

26. Januar 2019 angefangen zu laufen und endete entsprechend am Montag, 4. Februar

2019. Innerhalb dieser Frist hat A.___ nicht in gehöriger Form um

Entscheidbegründung ersucht. Die E-Mail-Eingabe vom 4. Februar 2019 ist

nicht fristwahrend, und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten.

Der Entscheid vom 22. Januar 2019 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Dazu

kann keine nachträgliche Begründung mehr verlangt werden und er kann auch nicht

mehr angefochten werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da unklar ist, ob die Eingabe von A.___

überhaupt als Beschwerde gemeint war, wird ausnahmsweise auf das Erheben von

Verfahrenskosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann