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Entscheid

VWBES.2019.91

Persönlicher Verkehr

6. Juni 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten

Eltern von C.___, geb. [...] 2013. Die Kindsmutter ist sorge- und

obhutsberechtigt.

1.2 Die Beziehung der Kindseltern war während

des Zusammenlebens von diversen Spannungen, Streitigkeiten und Übergriffen

geprägt. Das Paar trennte sich im November 2017. Der Kindsvater machte gegenüber

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) geltend,

die Kindsmutter habe ihm nach der Trennung das Besuchsrecht zu seiner Tochter

verweigert bzw. nach Gutdünken entschieden, wann er seine Tochter sehen dürfe. Wegen

der psychischen Erkrankung der Kindsmutter sei er um das Wohl seiner Tochter

besorgt. Die KESB eröffnete darauf ein Verfahren.

1.3 Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 beauftragte

die KESB die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit der Abklärung der

Lebenssituation und des Kindswohls von C.___ und ihrer Halbschwester.

1.4 Auf Ersuchen der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg ordnete die KESB mit Entscheid vom 5. April 2018 die

Durchführung einer KOFA-Abklärung (kompetenzorientierte Familienarbeit) durch

die Fachstelle «kompass», Solothurn, an.

1.5 Der Abklärungsbericht datiert vom 3.

September 2018. Es wird darin die Errichtung einer Beistandschaft (Regelung und

Begleitung der Kommunikation auf Elternebene, Klärung und Regelung des

Besuchsrechts für C.___ und allenfalls Klärung und Regelung der Obhut von C.___

und ihrer Schwester) und die Konfliktmediation zwischen den Kindseltern

empfohlen.

1.6 Mit Schreiben vom 14. September 2018

beantragten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg der KESB, sie habe die

Empfehlungen der KOFA-Abklärung zu prüfen und eine Erziehungsaufsicht nach Art.

307 Abs. 3 ZGB abzuschliessen.

1.7 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018

reichte der Kindsvater bei der KESB ein Gesuch um Erlass provisorischer und

superprovisorischer Massnahmen ein und beantragte im Wesentlichen:

1. […]

2. […]

3. Dem

Gesuchsteller sei für das Kind C.___ […] vorsorglich ein ordentliches

Besuchsrecht zuzusprechen.

Mangels

einer einvernehmlichen Parteivereinbarung werde dem Gesuchsteller folgendes

Besuchsrecht eingeräumt:

-

jeden Mittwochabend von

17:00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn,

-

jedes zweite Wochenende von

Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, wobei die Besuchswochenenden auf

diejenigen seiner Söhne […] abzustimmen seien.

-

die Hälfte der Schulferien

pro Kalenderjahr, wobei der Gesuchsteller sein Ferienrecht zwei Monate im

Voraus anzukündigen habe.

-

in den ungeraden Jahren

verbringt die Tochter C.___ […] den Geburtstag, Ostermontag sowie den 24.

Dezember beim Kindsvater und den Ostersonntag, den 1. August, den 25. Dezember

und den 31. Dezember bei der Kindsmutter, in den geraden Jahren umgekehrt.

4. Dem

Gesuchsteller sei für das Kind C.___ […] superprovisorisch ein ordentliches

Besuchsrecht zuzusprechen, welches wie folgt stattfindet:

-

jeden Mittwochabend von

17:00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn,

-

jedes zweite Wochenende von

Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

5. Es

sei für das Kind C.___ […] eine Beistandschaft einzurichten und der Beistand zu

beauftragen, das Besuchsrecht zu überwachen.

6. […]

7. […]

Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.8 Die Kindsmutter nahm mit Eingabe vom

3. Dezember 2018 Stellung zum Gesuch des Kindsvaters vom 26. Oktober 2018. Sie

verlangte, das Besuchsrecht sei jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr

bis Sonntag 19:30 Uhr festzusetzen, die Besuchswochenenden seien mit denjenigen

von C.___s Halbschwester abzustimmen und es sei ein Ferienrecht von drei Wochen

zu gewähren. Ausserhalb des ordentlichen Besuchsrecht sei sie gewillt, C.___

nach Möglichkeit auch mehr Zeit bei ihrem Vater verbringen zu lassen, dies nach

Absprache. Sie sei damit einverstanden, dass für C.___ eine Beistandschaft

errichtet werde, um das ordentliche Besuchsrecht zu überwachen.

2. Am 31. Januar 2019 erliess die KESB,

soweit vorliegenden relevant, folgenden Entscheid:

3.1 Es

wird derzeit keine kindesschutzrechtliche Massnahme für C.___ […] angeordnet.

Das Verfahren wird damit geschlossen.

3.2 Das Kontaktrecht zwischen dem

Kindsvater und C.___ wird wie folgt festgelegt:

·

Der Kindsvater hat

das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag

19:30 Uhr zu sehen;

·

Der Kindsvater hat

das Recht, jährlich vier Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen. Die Ferien sind

mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen.

3.3 […]

3.4 […]

3.5 […]

3.6 Das

Gesuch des Kindsvaters vom 26. Oktober 2018 auf unentgeltliche Rechtspflege in

Bezug auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.7 […]

3.8 […]

3.9 […]

3.10 Auf

das Gesuch des Kindsvaters vom 26. Oktober 2018 auf unentgeltliche Rechtspflege

in Bezug auf die Verfahrenskosten im Verfahren zur Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen wird nicht eingetreten.

3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 7. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn einreichen, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben.

4.1 Dem

Beschwerdeführer sei für das Kind C.___ […] ein ordentliches Besuchsrecht

einzuräumen. Mangels einer einvernehmlichen Parteivereinbarung werde dem

Beschwerdeführer folgendes Besuchsrecht eingeräumt:

-

jeden Mittwochabend von

17:00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn.

-

jedes zweite Wochenende von

Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 19:30 Uhr, wobei die Besuchswochenenden auf

diejenigen seiner Söhne […] abzustimmen seien.

-

in den ungeraden Jahren

verbringt die Tochter C.___ […] den Geburtstag, Ostermontag sowie den 24.

Dezember beim Kindsvater und den Ostersonntag, den 1. August, den 25. Dezember

und den 31. Dezember bei der Kindsmutter, in den geraden Jahren umgekehrt.

4.2 Es

sei für das Kind C.___ […] eine Beistandschaft einzurichten und der Beistand zu

beauftragen, das Besuchsrecht zu überwachen.

4.3 Subsidiär

(zu Ziff. 4.1 und 4.2): Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Die Gerichtskosten seien der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.1 Dem

Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung von mind. CHF 1'250.00 (exkl. MwSt.) zuzusprechen.

6.2 Subsidiär:

Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die vollständige

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser

als amtlicher Rechtsbeistand zuzusprechen.

7. Für

das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung von mind. CHF 2'500.00 (exkl. MwSt.)

zuzusprechen.

Zudem ersuchte er um Erlass

vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit Verfügung vom 8. März 2019 wies

der Instruktionsrichter den Antrag um vorsorgliche Massnahmen sowie den Antrag

um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und erklärte, über das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der

Akten entschieden.

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. März

2019 schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf überhaupt

einzutreten sei, unter Kostenfolge.

3.4 Die Kindsmutter schloss mit Eingabe

vom 27. März 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, es

sei dem Kindsvater ein Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitag, 18:00 Uhr bis

Sonntag 19:30 Uhr einzuräumen. Die Besuchswochenenden seien mit demjenigen

ihrer Tochter abzustimmen. Dem Kindsvater sei ein Ferienrecht von jährlich drei

Wochen einzuräumen. Eine Beistandschaft für C.___ könne eingerichtet werden.

3.5 Mit Replik vom 17. April 2019 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in

mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) geltend.

Er rügt zum einen, der angefochtene Entscheid enthalte keine nachvollziehbare

und objektive Begründung. Insbesondere fehle eine Begründung bezogen auf den

Einzelfall und eine Begründung, weshalb der getroffene Entscheid dem Kindeswohl

am ehesten entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz das

Besuchsrecht nicht wie bisher gelebt geregelt habe. Zudem werde die Abweisung

des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht genügend begründet.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der

Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E.

2.2

; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen

des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung

muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen

und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass

sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433

E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

2.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der

Begründung der Vorinstanz geht hervor, dass sie infolge gewährleistetem

Kindeswohl und gestützt auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

auf kindesschutzrechtliche Massnahmen verzichtete, dass sie das Besuchsrecht im

Sinne eines Kompromisses und nach Praxisüblichkeit festlegte und dass sie das

Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies, weil sich keine

schwierigen rechtlichen Fragen stellten (vgl. dazu Erw. II/4.2 und Erw. II/7.2 nachstehend).

Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen

Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn

auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist,

diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen

konnte.

2.4

Der Beschwerdeführer

rügt zum andern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die

Vorinstanz nicht sämtliche Akten zur Einsicht überlassen habe. Die Vorinstanz

habe ihm die in der Stellungnahme vom 26. März 2019 erwähnten Akten aus dem

Jahr 2015 vorenthalten.

2.5

Das Akteneinsichtsrecht

ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus Inhalt und Funktion des

Akteneinsichtsrechts folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen

Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar

betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt

des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn

nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. statt

vieler: BGE 132 V 387 E. 3.1).

2.6

Mit Schreiben vom 14.

September 2018 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die Originalakten zugestellt.

Mit Verfügung vom 16. November 2018 wies die KESB den Kindsvater darauf hin,

dass ihm sämtliche Akten der KESB zur Einsicht zugestellt worden seien. Es gibt

keine Hinweise darauf, dass die Feststellung der KESB nicht der Wahrheit

entsprechen würde und es darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer

Kenntnis der erheblichen Akten hatte. Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit

unbegründet.

3.1

Der Beschwerdeführer

macht eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 450a Abs. 2 ZGB sowie eine Verletzung

der Art. 9 und 29 Abs. 1 BV geltend. Am 26. Oktober 2018 habe er bei der

Vorinstanz hinsichtlich einer Regelung des Besuchsrechtes ein Gesuch um

superprovisorische Massnahmen gestellt. Die Vorinstanz habe auf die

superprovisorischen Massnahmen nicht reagiert. Durch die Nichtbehandlung sei

ihm ein erheblicher Nachteil widerfahren, da das Besuchsrecht für seine Tochter

während weiterer drei Monaten nicht geregelt gewesen sei und er damit weiterhin

sein Kontaktrecht gegenüber der Kindsmutter nicht habe durchsetzen können.

3.2

Es trifft zu, dass die

Vorinstanz aus nicht dargelegten Gründen bis zum Entscheid über die

vorsorglichen Massnahmen am 31. Januar 2019 nicht über das beantragte

Superprovisorium verfügt hat. Nach dem erfolgten Entscheid über die

vorsorglichen Massnahmen ist der Entscheid über die superprovisorischen

Massnahmen jedoch gegenstandslos geworden. Eine Rückweisung, wie sie der

Beschwerdeführer beantragt, macht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen

keinen Sinn. Indes ist dem Untätigbleiben der KESB beim Kostenpunkt Rechnung zu

tragen.

4.1

Umstritten ist zum einen die

Abweisung der Errichtung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen und zum andern

der Umfang des persönlichen Verkehrs.

4.2

Die Vorinstanz stützte

sich bei ihrem Entscheid auf den KOFA-Bericht vom 3. Sep­tember 2018 und erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Das Wohl von C.___ sei nicht in

einem Masse gefährdet, dass sich die Errichtung kindes­schutzrechtlicher

Massnahmen rechtfertigen würden. Die vom Kindsvater vermuteten

Gefährdungsmomente hätten allesamt nicht bestätigt werden können. Im

KOFA-Bericht werde jedoch festgehalten, dass durchaus Handlungsbedarf bestehe, um

das Kindswohl zu optimieren. Dies weil die Kommunikation auf Eltern- und

Beziehungsebene konflikthaft und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt sei. Die

Fachstelle «kompass» empfehle darum, eine Beistandschaft zur Regelung und

Begleitung der Kommunikation auf Elternebene (Konfliktthemen, Erziehungsthemen,

Zusammenarbeit mit Schule) zu errichten, das Besuchsrecht für C.___ zu regeln

und eine Konfliktmediation zwischen den Kinds­eltern anzuordnen. Der Einschätzung

von «kompass», dass die Beziehung zwischen den Kindseltern als konflikthaft und

von gegenseitigen Vorwürfen geprägt sei und dass sich C.___ in einem

Loyalitätskonflikt befinde, sei zwar grundsätzlich zuzustimmen. Die empfohlenen

Massnahmen seien jedoch nicht geeignet und ziel­führend, um diesem Umstand zu

begegnen. Die Verantwortung für den Schutz ihrer Tochter und die Gewährung des

Kindswohls liege in erster Linie bei den Eltern. Allfällige

Kindesschutzmassnahmen würden ausschliesslich subsidiär zum Tragen kommen. Ziel

und Zweck einer Kindesschutzmassnahme könne nicht sein, die Eltern davon zu

befreien, zusammen zu kommunizieren und sich miteinander auseinanderzusetzen. Mit

der Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr, dass die Eltern sich

der Verantwortung gänzlich entziehen würden, gemeinsam nach Lösungen zu suchen,

um ihre Elternverantwortung miteinander, statt gegeneinander wahrzunehmen.

Sowohl die Errichtung einer Beistandschaft als auch die Anordnung einer

Elternmediation bedürfe eines Mindestmasses an Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft

der Betrof­fenen, was vorliegend nicht gegeben sei. Es sei davon auszugehen,

dass sich die Situation zwischen den Kindseltern mit der behördlichen Regelung

des Besuchsrechts entspannen werde. Im Sinne der Grundsätze der Subsidiarität

und Verhältnismässigkeit werde deshalb auf die Errichtung einer Beistandschaft

zur Überwachung des persönlichen Verkehrs verzichtet. Im Sinne eines

Kompromisses (zwischen den Anträgen der Kindeseltern) und eines praxisüblichen

Besuchsrechts werde das Besuchsrecht zwischen C.___ und ihrem Vater wie folgt

festgelegt: Der Kindsvater habe das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr, zu sehen und jährlich vier Wochen

Ferien mit C.___ zu verbringen.

4.3

Der Beschwerdeführer

bringt vor, er habe Antrag auf Regelung des Besuchsrechts gestellt, weil sich

die Kindsmutter in der Vergangenheit nicht an das vereinbarte Besuchsrecht

gehalten habe (jeden Mittwochabend und jedes zweite Wochenende). Er habe in seiner

Eingabe vom 26. Oktober 2018 auf die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des

Besuchsrechts hingewiesen. Der psychische Zustand der Kindsmutter sei

ungenügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe das Kindswohl nicht genügend

beachtet. Das von ihm beantragte Besuchsrecht entspreche dem Kindswohl am

meisten. Warum die Vorinstanz hier Einschränkungen vornehme, sei nicht

nachvollziehbar und erweise sich als Ermessensmissbrauch. Es widerspreche zudem

dem Kindeswohl, keine Beistandschaft einzurichten. Die Vorinstanz wolle in

einer als konfliktreich erwiesenen Angelegenheit von einer Beistandschaft absehen

und das Kind im schlimmsten Fall einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern

überlassen, ohne dass ein Beistand intervenieren könnte.

5.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu

stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen

gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den

elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste

Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets

das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis,

dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei

der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen

kann (Urteil des BGer 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a).

5.2

Liegen keine Hinweise auf eine

konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im

üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche

Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei

Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien

pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht.

In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab,

sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen

finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis

bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag)

und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag

oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I,

3.

Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und

Lehre).

5.3

Die Vorinstanz, welche das Kontaktrecht

zwischen Kindsvater und C.___ auf jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr

bis Sonntag 19:30 Uhr festlegte und dem Kindsvater jährlich ein vierwöchiges

Besuchsrecht gewährte, setzte nach dem Vorgenannten ein grosszügiges und über

das Übliche herausgehende Besuchsrecht fest. Dabei ist zu beachten, dass die

zuständige Behörde nur den Mindestanspruch festlegt und es den Kindseltern

freigestellt ist, im gegenseitigen Einverständnis ein weitergehendes

Besuchsrecht zu praktizieren. Entsprechend erklärte die Kindsmutter bereits in

ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2018, sie sei gewillt, C.___ nach Möglichkeit

auch mehr Zeit bei Ihrem Vater verbringen zu lassen. Nach dem Gesagten ist das

von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht nicht zu beanstanden.

6.1

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft

die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen

Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder

dazu ausserstande sind.

6.2

Die Vorinstanz beauftragte die Sozialen

Diensten Oberer Leberberg, kindesschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. Die

Sozialen Dienste ihrerseits beauftragten darauf die Institution «kompass» mit

einer KOFA-Intensivabklärung. Dem Bericht ist zusammengefasst zu entnehmen,

dass die Grundbedürfnisse von C.___ und ihrer Halbschwester gewährleistet seien.

Beide Kinder seien gepflegt, genährt und geschützt. Die Kindsmutter als primäre

Bezugsperson der Kinder sei vertraut, verlässlich und verfügbar. C.___ und ihre

Halbschwester würden von ihrer Mutter Anerkennung, Anregung und Anleitung

bekommen. Beide Kinder könnten sinnliche, sinnstiftende und sinnvolle

Erfahrungen machen. Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bzw. die Qualität

der mütterlichen Fürsorge könne betreffend der physiologischen Bedürfnisse, des

Schutzes und der Sicherheit, der sozialen Bindung, der Wertschätzung, der sozialen,

kognitiven emotionalen und ethischen Erfahrungen als gut eingestuft werden. Die

Qualität betreffend der sozialen Bindung könne als genügend eingestuft werden. Aus

sozialarbeiterischer Sicht seien keine Zeichen festgestellt worden, welche auf

eine psychische Erkrankung der Kindsmutter hinweisen würden. Diese Beurteilung

sei aufgrund von Beobachtungen, Interaktionen und Gesprächen der Kindsmutter

mit den Kindern und aufgrund der Aussagen der an der Abklärung beteiligten

Fachkräfte entstanden. Zu betonen sei, dass der Kindsvater eine andere

Einschätzung bezüglich dieser Frage äussere. Obwohl das Kindswohl von C.___ und

ihrer Halbschwester (sowohl von der abklärenden Stelle als auch von den

involvierten Fachkräften) als gewährleistet erachtet werde, bestehe

Handlungsbedarf, um das Kindswohl zu optimieren. Dies weil die Kommunikation

auf Eltern- und Beziehungsebene mehr oder weniger konflikthaft und von

gegenseitigen Vorwürfen geprägt sei. Handlungsbedarf bestehe bei der

Verantwortungsübernahme durch die Kindseltern betreffend der ungeklärten

Besuchsrechtsregelung. Um C.___ und ihrer Halbschwester bessere

Entwicklungsbedingungen zu ermöglichen und die Kinder vom bestehenden

Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern zu befreien, brauche es eine enge

fachliche Begleitung. Es werde deshalb die Errichtung einer Beistandschaft

sowie eine Konfliktmediation zwischen den Kindseltern empfohlen.

6.3

Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in

ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie

kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 Satz 1 ZGB).

Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl

des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität

notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur

Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit darf

der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen

nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen: BGE 140 III 241 E

2.

; Urteile des BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4;5A_7/2016 vom 15.

Juni 2016 E. 3.3.1; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit vgl. statt

vieler BGE 140 II 194 E. 5.8.2).

6.4

Das Subsidiaritätsprinzip ist

Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen

Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls

abzuwenden. Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe

verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren (Kurt Affolter-Fringeli/Urs

Vogel, Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c N 262 ff.; Peter

Breitschmid, in Thomas Geiser et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, 6. Aufl. 2016, Art. 307 N 6; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und

Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 40.04). Kindesschutzmassnahmen sollen die

elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der

Komplementarität; Urteile des BGer 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2;

5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2;5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3,

in: FamPra.ch 2013 S. 811).

6.5

Die Kindesschutzbehörden sind damit

zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung

effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am

Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet (Art. 307 Abs. 1 ZGB; Urteile

des BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2, in: FamPra.ch 2016 S.

302;5A_995/2014 vom 16. April 2015 E. 6.3). Kindesschutz verlangt daher ein

vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen

Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte

Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbem. Art.

307-327c N 260; Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 5).

6.6

Wie dargelegt, verlangt der

Kindesschutz nach einem vorausschauenden Handeln der Behörde.

Kindeswohlgefährdungen sollen möglichst präventiv abgewendet werden. Es

widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn eine

Kindesschutzmassnahme auf Vorrat zu einem Zeitpunkt angeordnet wird, in dem sie

(noch) nicht notwendig ist (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbem. Art.

307-327c N 271). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass das Kindswohl

derzeit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerdeschrift (S. 8) aus, seit dem Gesuch vom 26. Oktober 2018 habe sich

die Situation merklich beruhigt, insbesondere in dem Sinn, dass sich die

Kindsmutter wieder kooperativ und kommunikativ zeige. Es ist somit davon

auszugehen, dass die Kindseltern die Besuche bzw. die Übergabe des Kindes ohne

Beistand bewerkstelligen können. Eine Beistandschaft erweist sich derzeit nicht

als erforderlich und damit als unverhältnismässig. Zwar mag es sein, dass das

Kindswohl mit Massnahmen optimiert werden könnte. Da derzeit keine

Kindswohlgefährdung gegeben ist, ist im jetzigen Zeitpunkt auch keine

Beistandschaft zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich. Eine

derzeitige Anordnung einer Beistandschaft würde im Widerspruch zu den

Grundsätzen der Subsidiarität, der Komplementarität und der

Verhältnismässigkeit stehen. Selbstverständlich entbindet der derzeitige

Entscheid die KESB nicht davon, die Situation im Auge zu behalten und

einzuschreiten, sollte sich die Situation verschlechtern und künftig

tatsächlich eine Gefährdung des Kindswohls drohen.

7.1

Die Beschwerde richtet

sich auch gegen die nicht gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe ihm den

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Unrecht verweigert. In Ihrem Entscheid vom

18.

Januar 2018 habe die Vorinstanz selber festgehalten, dass die Parteien «bei

der Erarbeitung einer verbindlichen Besuchsregelung sowie in ihrer

Kommunikation bezüglich Kinderbelange auf Unterstützung angewiesen sind».

Dieses Argument stehe im Widerspruch mit dem Entscheid, dass es in vorliegender

Angelegenheit keine anwaltliche Intervention bedürfe.

7.2

Die KESB erwog im angefochtenen

Entscheid, im Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs würden sich

keine schwierigen rechtlichen Fragen stellen, welche die Vertretung durch einen

Rechtsbeistand notwendig machen würden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

7.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird im Verwaltungsrecht in erster Linie durch

das kantonale Prozessrecht geregelt. § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) legen fest, dass eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen kann, wenn

der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Soweit es zur

Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7.4

Der verfassungsmässige Anspruch auf

unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht jedoch nicht

voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden

und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist

darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im konkreten Fall. Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des

Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht

allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der

Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,

einen strengen Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V 32 E. 4b).

7.5

Wie bereits mit Verfügung vom 8.

März 2019 festgestellt, geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren (primär) um

die Modalitäten des Besuchsrechts. Dass dadurch nicht stark in die

Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird, wurde bereits erwähnt.

Es ist deshalb mit Verweis auf die Begründung in der Verfügung vom 8. März 2019

festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu Recht nicht gewährte.

8.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Verfügung

vom 8. März 2019 abgewiesen. Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wurde noch nicht entschieden. Aufgrund der

laufenden Lohnpfändung verfügt der Beschwerdeführer über kein das

Existenzminimum übersteigendes Einkommen. Er ist folglich mittellos. Sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der

Verfahrenskosten ist somit gutzuheissen.

8.3

Die mit Blick auf Erw. II/3.2

hiervor reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist

(§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel