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Entscheid

VWBES.2019.93

Familiennachzug

25. April 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 8. April 2019 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), damals beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Wagner, gegen die Verfügung vom 25. Februar 2019 des Departements des Innern

betreffend Familiennachzug zufolge nicht fristgerechter Zahlung des

Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 androhungsgemäss nicht ein.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 19. April 2019 ersuchen

die Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Zur Begründung

wurde insbesondere geltend gemacht, dass bei der zweiten Rate ein falsches

Datum eingetippt worden sei: anstelle vom 28. März 2019 sei der 8. April

2019.

eingegeben worden. Die erste Rate sei am 21. März 2019 und die zweite

Rate am 8. April 2019 bezahlt worden. Aus den Belegen sei ersichtlich, dass

beide Zahlungen am 15. März 2019 freigegeben worden seien. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb trotz einer fristgerechten Einzahlung einer Rate nicht

auf die Beschwerde eingetreten worden sei. Jeder mache mal einen Fehler. Der

Beschwerdeführer sei selbständig, habe keine Schulden und trotzdem werde der

Aufenthalt der Tochter nicht bewilligt. Dies sei unverständlich. Wo bleibe da

die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit? Den Beschwerdeführern sei noch eine

Chance zu geben.

3.1

Ein Gesuch um Wiederherstellung

einer verpassten Frist ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit

Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die

versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das Gesuch um Wiederherstellung

wurde fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Ein

Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde jedoch nachträglich

nicht gestellt. Ob die formellen Voraussetzungen des

Wiederherstellungsbegehrens eingehalten sind, kann jedoch offenbleiben, da es,

wie zu zeigen ist, jedenfalls nicht um eine unverschuldete Säumnis geht.

3.2

Eine nicht eingehaltene Frist kann

auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§

10bis Abs. 1 VRG).

3.2.1

Der Hinderungsgrund für die

Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,

wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,

Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften

genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für

eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht

zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung

an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts]2C_847/2013 vom 18. September

2013.

E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).

3.2.2

Die Beschwerdeführer wurden nicht

unverschuldet von der rechtzeitigen Einzahlung abgehalten, haben diese doch den

Zahlungsauftrag der beiden Ratenzahlungen rechtzeitig – nämlich bereits am 15.

März 2019 – aufgegeben. Die erste Rate von CHF 750.00 wurde mit

Valutadatum vom 21. März 2019 innert der angesetzten Frist bis 1. April 2019 rechtzeitig

einbezahlt. Bei der zweiten Rate in der gleichen Höhe wurde das Valutadatum vom

8.

April 2019 eingetragen. Die Eingabe eines falschen Datums vermag jedoch

keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Das Valutadatum vom 8. April 2019

hätte den Beschwerdeführern bei der Einbuchung des Zahlungsauftrags auffallen

respektive durch sie überprüft werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer

jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses haben sie sich folglich

selbst zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher

abzuweisen. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen, sich am Tag des

Fristablaufs oder kurze Zeit vorher beim Gericht zu vergewissern, ob der

Kostenvorschuss eingegangen sei. In der Verfügung vom 11. März 2019 wurden die

Folgen bei nicht rechtzeitiger Leistung der beiden Kostenvorschüsse bis

1.

April 2019 klar aufgezeigt; diese waren somit den Beschwerdeführern

bekannt.

4.

Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 100.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00, unter solidarischer

Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser