VWBES.2019.93
Familiennachzug
25. April 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 8. April 2019 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), damals beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Wagner, gegen die Verfügung vom 25. Februar 2019 des Departements des Innern
betreffend Familiennachzug zufolge nicht fristgerechter Zahlung des
Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 androhungsgemäss nicht ein.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 19. April 2019 ersuchen
die Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Zur Begründung
wurde insbesondere geltend gemacht, dass bei der zweiten Rate ein falsches
Datum eingetippt worden sei: anstelle vom 28. März 2019 sei der 8. April
2019.
eingegeben worden. Die erste Rate sei am 21. März 2019 und die zweite
Rate am 8. April 2019 bezahlt worden. Aus den Belegen sei ersichtlich, dass
beide Zahlungen am 15. März 2019 freigegeben worden seien. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb trotz einer fristgerechten Einzahlung einer Rate nicht
auf die Beschwerde eingetreten worden sei. Jeder mache mal einen Fehler. Der
Beschwerdeführer sei selbständig, habe keine Schulden und trotzdem werde der
Aufenthalt der Tochter nicht bewilligt. Dies sei unverständlich. Wo bleibe da
die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit? Den Beschwerdeführern sei noch eine
Chance zu geben.
3.1
Ein Gesuch um Wiederherstellung
einer verpassten Frist ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit
Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das Gesuch um Wiederherstellung
wurde fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Ein
Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde jedoch nachträglich
nicht gestellt. Ob die formellen Voraussetzungen des
Wiederherstellungsbegehrens eingehalten sind, kann jedoch offenbleiben, da es,
wie zu zeigen ist, jedenfalls nicht um eine unverschuldete Säumnis geht.
3.2
Eine nicht eingehaltene Frist kann
auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§
10bis Abs. 1 VRG).
3.2.1
Der Hinderungsgrund für die
Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für
eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht
zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung
an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts]2C_847/2013 vom 18. September
2013.
E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).
3.2.2
Die Beschwerdeführer wurden nicht
unverschuldet von der rechtzeitigen Einzahlung abgehalten, haben diese doch den
Zahlungsauftrag der beiden Ratenzahlungen rechtzeitig – nämlich bereits am 15.
März 2019 – aufgegeben. Die erste Rate von CHF 750.00 wurde mit
Valutadatum vom 21. März 2019 innert der angesetzten Frist bis 1. April 2019 rechtzeitig
einbezahlt. Bei der zweiten Rate in der gleichen Höhe wurde das Valutadatum vom
8.
April 2019 eingetragen. Die Eingabe eines falschen Datums vermag jedoch
keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Das Valutadatum vom 8. April 2019
hätte den Beschwerdeführern bei der Einbuchung des Zahlungsauftrags auffallen
respektive durch sie überprüft werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer
jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses haben sie sich folglich
selbst zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher
abzuweisen. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen, sich am Tag des
Fristablaufs oder kurze Zeit vorher beim Gericht zu vergewissern, ob der
Kostenvorschuss eingegangen sei. In der Verfügung vom 11. März 2019 wurden die
Folgen bei nicht rechtzeitiger Leistung der beiden Kostenvorschüsse bis
1.
April 2019 klar aufgezeigt; diese waren somit den Beschwerdeführern
bekannt.
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 100.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser