VWBES.2019.94
Baubewilligung (Gewerbehalle)
12. September 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde B.___,
3.
C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Gewerbehalle)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grundstück Grundbuch Nr. [...] in
der (fusionierten) Gemeinde B.___ hält 2'730 m². Die Bauparzelle grenzt im
Westen an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Westlich davon befindet sich
jenseits der Strasse eine Wohnzone W2, in welcher die Beschwerdeführerin wohnt.
Das Baugrundstück fällt vom Strassenniveau gegen Osten ab, im Süden um etwa 4
m, im Norden um etwa 2 m. Ein gemergelter Weg führt von der Südwestecke des
Grundstücks ab der Kantonsstrasse auf dem tiefer gelegenen östlichen
Grundstücksteil um das alte [...]gebäude in der Nordwestecke wiederum zur höher
gelegenen Kantonsstrasse. Der Weg ist auch die mittels eines Wegrechts
gesicherte Zufahrt zu einem Schopf auf der östlich angrenzenden tiefer gelegenen
Parzelle Nr. [...] Im Übrigen ist das Grundstück, jedenfalls im Süden, breiter
als eine Bautiefe (von 30 m). Es liegt in der Gewerbezone und ist, zusammen mit
der Nachbarparzelle Nr. [...] vom übrigen Gemeindegebiet umgeben. In der
Gewerbezone sind maximal zwei Geschosse und eine Gebäudehöhe von 7,5 m
zulässig.
2.1 Im November 2016 gaben C.___ ein
Baugesuch ein. Das bestehende Gebäude Nr. [...], die alte [...], sollte
abgebrochen werden. Geplant war der Neubau einer Gewerbehalle für den [...].
Die Halle soll 30,8 m lang und 15,8 m breit werden. Als maximale Gebäudehöhe
waren 10,41 m geplant. Mithin handelte es sich ostseitig wegen des dort in
Erscheinung tretenden Untergeschosses um einen dreigeschossigen Bau mit einer
Bruttogeschossfläche von über 900 m². Die Aussenwände waren aus Metall geplant
(Graualuminium, RAL 9007). Es war ein Satteldach mit einer Neigung von 10°
vorgesehen. Für die Gebäudehöhe und die geplante Terrainveränderung wurde um
Ausnahmebewilligungen ersucht. Gegen das Bauvorhaben gingen Einsprachen ein.
2.2 Am 17. November 2017 wurde eine
Projektänderung eingereicht. Wegen der Einsprachen sei das Gesuch überarbeitet
worden, was die Gebäudehöhe und die Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse
anbelange. Die maximal zulässige Terrain-Aufschüttung von 1,5 m werde im
Bereich der Hallentore nach wie vor überschritten. Diese Terrainveränderung sei
nötig, damit vor den Eingangstoren eine möglichst grosse und ebene Fläche
entstehe. Die Aufschüttung betrage maximal 2,66 m anstelle der erlaubten 1,5 m.
Die dafür zu erstellenden Stützmauern würden begrünt und nicht mehr in
Erscheinung treten. Man ersuche um eine Ausnahmebewilligung. Die Bewilligung
sei bereits in Aussicht gestellt worden und im ersten Einspracheverfahren kein
Thema gewesen.
3. Gegen das geänderte Bauvorhaben
gingen drei Einsprachen ein. Am 24. Mai 2018 wies die kommunale Baukommission
alle drei Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung sowie die
Ausnahmebewilligung unter Auflagen und Bedingungen.
4. Die Einsprecher erhoben
Verwaltungsbeschwerde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde befand das Bau-
und Justizdepartement (BJD), die beiden Stirnseiten der Halle seien mit
vorgehängten Fassaden aus horizontalen Aluminiumlamellen zu versehen. Im
Übrigen wies es die Beschwerden kostenfällig ab.
5. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Hauptantrag lautete, die Bewilligung sei nicht zu erteilen. Die Beschwerde
wurde einerseits in formeller Hinsicht damit begründet, die Profile seien mangelhaft
gewesen und die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein genommen. In
Bezug auf die Bauvorschriften hätte keine Ausnahmebewilligung für
Terrainveränderungen erteilt werden dürfen. Es gebe darauf keinen Anspruch und
eine Ausnahmebewilligung lasse sich nicht mit der besseren Nutzung eines
Projekts begründen. Das Projekt sei zudem wegen seiner Grösse, Gestaltung und
Materialisierung nicht zu bewilligen. Die Halle sei zu verkleinern. Der
Gewerbebau trete als Einzelbau in Erscheinung. Es entstehe auch ein massiver
Eingriff in die Landschaft, zumal die auffälligen Stützmauern nur minimal
kaschiert würden. Mit der Erschliessung des Untergeschosses über einen Flurweg
entstehe eine neue Zufahrt, die baubewilligungspflichtig sei. Die direkte
Zufahrt über die Kantonsstrasse sei nicht zulässig.
6. Das Departement beantragte in seiner
Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
7. Die kommunale Baukommission
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Es
bestehe kein Anspruch darauf, einen Augenschein durchzuführen. Alle relevanten
Tatsachen seien aus den Plänen ersichtlich. Das Baugespann sei nachgebessert
worden. Das Erdgeschossniveau und die vorgesehenen Terrainveränderungen seien
aus den Akten klar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert,
um die Lastbeschränkung von Fahrzeugen auf 3,5 t zu rügen. Die
Beschwerdeführerin setze sich weder mit der Baubewilligung noch mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander. Der Grünflächenanteil werde mit 36,7%
überschritten.
8. Die Bauherrschaft liess beantragen,
die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihre
Verwaltungsbeschwerde sei Bestandteil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
unbeachtlich. Auf die entsprechenden Rügen sei nicht einzutreten. Das Bauvorhaben
liege in der Gewerbezone. Es sei weder von einem Gestaltungsplan noch von einer
Ortsbildschutzzone überlagert. An die Gestaltung seien keine erhöhten
Anforderungen zu stellen. Den kommunalen Behörden stehe zudem ein
Ermessensspielraum zu. Das Grundstück liege am Hang. Es falle gegen Osten um
12% ab. Gewisse Terrainveränderungen seien nötig. Die Bauherrschaft sei auf
grössere ebene Flächen angewiesen. Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben zur
Arbeitssicherheit. Den Terrainveränderungen stünden keine Interessen entgegen. Die
Beschwerdeführerin rüge, die Erschliessung des Untergeschosses über einen
teilweise ausserhalb der Bauzone liegenden Flurweg sei rechtswidrig. Der Flurweg
sei bestehend. Im Erschliessungsplan sei er als orientierender Inhalt
abgebildet. Auf dem Orthofoto der amtlichen Vermessung sei er klar zu erkennen.
Der Flurweg sei bereits durch die […] genutzt worden. Es finde keine neue
Nutzung statt. Wer seine Einsprachegründe habe anbringen können, sei nicht zur
Rüge legitimiert, das Vorhaben sei nicht richtig publiziert worden. Für den
Flurweg brauche es kein gesondertes Baugesuch.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt
Dispositiv
werden, da bereits eine Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat. Zu
beachten ist zudem die Gemeindeautonomie (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2. Die Beschwerdeführerin rügt, es hätte
eine nachträgliche Baupublikation erfolgen müssen wegen der zunächst
ungenügenden Profilierung des Bauvorhabens. Bereits vor Jahren hat das
Verwaltungsgericht erkannt, dass ein Einsprecher, der von einem Bauvorhaben
rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen
können, nicht zur Rüge legitimiert ist, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht
richtig publiziert worden. Der Einsprecher könne nur sein eigenes
Rechtsschutzinteresse geltend machen, nicht dasjenige anderer (SOG 1983 Nr. 30
mit Verweis auf ein Urteil vom 16. November 1973). Diese Rechtsprechung wurde
erst kürzlich in neuen Urteilen bestätigt (VWBES.2018.78; VWBES.2018.253). Die
Rüge ist unbegründet.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es
habe kein Augenschein stattgefunden, was verhindert habe, dass die Parteien vor
Ort ihre Beschwerdeanträge hätten darlegen können, in welchen es vorab um
topografische und landschaftliche Einpassung gehe. Die mit dem Baugesuch
eingereichten Pläne sind detailliert. Das öffentlich zugängliche geografische
Informationssystem (Sogis) verschafft zudem eine gute Übersicht über das
Grundstück und seine nähere und weitere Umgebung. Es sind daher alle
Informationen vorhanden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens nötig sind. Es
erübrigt sich deshalb, das Gelände in Augenschein zu nehmen. Ein Anspruch auf
mündliche Beschwerdebegründung vor Ort besteht nicht. Auch diese Rüge ist
unbegründet.
Andere Rügen bezüglich der
Sachverhaltsermittlung werden nicht vorgebracht.
4. Die Beschwerdeführerin moniert zudem eine
fehlende Anhörung des Eigentümers von GB Nr. [...] zur von der Vorinstanz
angeordneten Gewichtsbeschränkung von Fahrzeugen, welche die bestehende
Ausfahrt auf die Kantonsstrasse benützen, die auf den letzten Metern über die
Landwirtschaftszone führt. Damit macht die Beschwerdeführerin Drittinteressen
geltend, wozu sie nicht befugt ist, ganz abgesehen davon, dass die Beschränkung
für den Dritten gar nicht gilt. Ein Verfahrensmangel liegt in der fehlenden
Anhörung des Dritteigentümers jedenfalls nicht vor.
5. Zur Hauptsache rügt die
Beschwerdeführerin, die Baute passe nicht in die Umgebung und ihre Bewilligung
verletze das geltende Zonenreglement.
5.1 Gemäss § 63 Abs. 1 KBV haben sich
Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren
Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei
zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und
Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität
der Siedlung fördern (§ 63 Abs. 2 KBV). Lehre und Rechtsprechung halten dabei
fest, dass nicht nur Verunstaltungen abgewehrt werden sollen, sondern auch eine
befriedigende Einordnung stattfinden muss. Dabei ist auf den Eindruck des
Durchschnittsbetrachters abzustellen. Bauten fügen sich dann in die Umgebung
ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht
störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll jedoch nur dann eingegriffen
werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen; es gilt
dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
5.2 Es bleibt weitgehend dem Ermessen
der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung
stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem
Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch
über die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das
Verwaltungsgericht greift hier nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auch
auf Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein
Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als gerichtliche
zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten
Rechts zu überprüfen, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht. Ob die
Überbauung den gesetzlichen Anforderungen genüge oder insbesondere eine
Ermessensüberschreitung vorliege, ist im Folgenden zu prüfen.
5.3 Die Gemeinden haben das
Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume haben sich
typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen
Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen
Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145
PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv formulierte
ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet
eine befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende architektonische
Gestaltung verlangt (Marcel Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994, S.
117). Bauten und Anlagen verunstalten das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum
Bestehenden entsteht, der erheblich stört. Volumen, Gestaltung und Formgebung
der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen
einzugliedern (SOG 1995, Nr. 23).
5.4 Aus ästhetischen Gründen können – im
Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen an ein
Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen kann jedoch nicht generell
eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel darf nicht dazu verwendet werden, die
geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff). Zwar
können aus rein ästhetischen Gründen – im Verhältnis zu den allgemeinen
Bauvorschriften – zusätzliche Anforderungen (z.B. für die Fassaden- und
Dachgestaltung) gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es ist aber nicht
zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen
Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl.
Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.
326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht als mit
den Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere
Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude
(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt auch von der Dichte der
übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll nicht aus den Angeln
gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden Zonenordnung kann nicht
generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung der Gestaltung abgewichen
werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des
kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84). Ästhetikvorschriften haben eine
eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die
Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken
sich nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die
ästhetischen Generalklauseln können auch angerufen werden, wenn die übrigen
relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten worden
sind (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen
bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln auch strengere Massstäbe
angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung verbieten. Diese
sind aber sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges
subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist
im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder
für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird (Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011,1C_346/2007,1P.280/2002, BGE 114 Ia
346). Im Übrigen belassen die Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden
einen gewissen Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse.
Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht
er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so
haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürften das Ermessen
der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht
publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).
5.5 In verschiedenen historischen
Beispielen kann man einen Typus von Bauten und Aussenräumen ausfindig machen.
Eine Überbauung kann nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich
Firstrichtung, Anordnung der Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und
eine Planungsidee sichtbar macht. Die meisten Quartiere in den Ortschaften im
Kanton Solothurn sind heterogen. Es ist meist kein klarer einheitlicher Typ
auszumachen. In SOG 2000 Nr. 20 hat das Verwaltungsgericht zum Beispiel
entschieden, eine aus vorfabrizierten Wohncontainern bestehende, mit Satteldach
versehene Asylbewerberunterkunft verletze in einem heterogenen Wohnquartier das
Eingliederungsgebot nicht.
5.6 Im vorliegenden Fall besteht
westlich der [...]strasse (Kantonsstrasse) ein Quartier von Einfamilienhäusern.
Es besteht keine Einheitlichkeit, was die Firstrichtungen oder Dachformen anbelangt,
ausser dass es sich fast ausschliesslich um Satteldächer handelt (vgl.
Luftbild). Die Volumina sind relativ klein, die Gestaltung unterschiedlich. Die
Häuser sind verkehrsmässig alle auf die Kantonsstrasse bzw. die parallel dazu
verlaufende Quartierstrasse «[...]» erschlossen (vgl. Luftbilder und Auszug aus
dem Ortsplan). Ein Gewerbebau oder eine Fabrikationshalle liesse sich in diese
Strukturen kaum eingliedern. Dies ist aber auch gar nicht nötig. Das umstrittene
Bauvorhaben befindet sich auf der (gegenüberliegenden) östlichen Strassenseite
in einer anderen Zone, in welcher zwei alte grössere Bauten bestehen, von denen
eine abgerissen und ersetzt werden soll. Direkt angrenzend finden sich weder
auf der Nord- noch auf der Südseite Bauten. Betrachtet man die weitere Umgebung
des Bauvorhabens, so zeigt sich, dass innerhalb eines Umkreises von vielleicht
200 m sich verschiedene Bauten finden, deren Volumina mindestens ebenso gross
wie das der geplanten Halle sind, und zwar in der Kernzone ([...]strasse), in
der nördlich anschliessenden Gewerbezone ([...]) und im Landwirtschaftsgebiet ([...]strasse;
vgl. Planausschnitt «Ortsplan»).
5.7 Die fusionierte Gemeinde B.___ hat
Ende 2015 ihr Zonenreglement (ZR) für alle Ortsteile vereinheitlicht und
revidiert, als vorgezogenen Teil der kommenden Ortsplanungsrevision. Dabei hat
sie in § 9 für Gewerbezonen festgehalten, dass diese dem Erhalt und der
Ansiedlung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben dienen sollen, wobei
mässig störende Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit
betriebsnotwendigen Wohnungen zulässig sind. Die Bauweise ist offen (Abs. 3),
Ausnützungsziffer besteht keine, die Grünflächenziffer mindestens 0,25 (Abs.
4). Es sind 2 Geschosse und eine Gebäudehöhe von 7,5 m zulässig. Zur Gestaltung
wiederholt das Reglement, dass sich die Bauten hinsichtlich Proportion, Bauart,
Dachform und Gebäudehöhe ins Ortsbild einzufügen haben, wobei geneigte und
Flachdächer zugelassen sind (Abs. 5). In der Ortsbildschutzzone gelten
zusätzlich deren Vorschriften (Abs. 6). In den Vorschriften zur
Ortsbildschutzzone in § 24 ZR stehen zur Bauweise und Gestaltung dann
detaillierte Vorschriften zur Massstäblichkeit, Bauart, Dachformen und
–gestaltung, Fassadenausführung etc., ebenso zu Vorgärten und Plätzen.
5.8 Das Baugrundstück liegt nicht in
einem Ortsbildschutzgebiet. Die dort geltenden Vorschriften sind somit für den
geplanten Gewerbebau nicht anwendbar. Zusätzliche Auflagen in ästhetischer
Hinsicht, die denjenigen der Ortsbildschutzzone entsprechen, sind somit weder
auf Grund der geltenden Zonenvorschriften noch auf Grund des
Eingliederungsgebots möglich. Das allgemeine Eingliederungsgebot kann nicht so
angewendet werden, dass damit die Ortsbildschutzvorschriften verbindlich
werden. Aus diesem Grund kann also weder verlangt werden, das Volumen sei zu
reduzieren, geht dieses doch nicht über ähnliche Volumina von benachbarten
Gewerbebauten, zu welchen hinsichtlich der Eingliederung auch
landwirtschaftliche Gewerbebauten zu zählen sind hinaus. Bindend vorgeschrieben
werden kann deshalb auch nicht, dass die Fassaden in Holz zu gestalten sind.
Über das Ausmass einer vorgeschriebenen Begrünung kann als Ermessensfrage im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr befunden werden.
Die Ausrichtung des geplanten Baus
entlang der Strasse entspricht der typischen Ausrichtung der grösseren Bauten
in der Umgebung. Die Baute weist ein Satteldach auf, was ebenfalls der Mehrheit
der Bauten entspricht, wobei sogar ein ebenfalls ungleichförmiges Satteldach in
der näheren Umgebung bereits existiert, wie die Gemeinde im Einspracheentscheid
zu Recht festhielt.
Angesichts des erheblichen Niveauunterschiedes
des Baugrundstücks zwischen dem Anstoss an die Kantonsstrasse und dem östlichen
Grundstücksteil, welcher zwischen 2 und 4 m tiefer liegt und über eine
dort durchführende Erschliessung verfügt, ist die geplante Baute, welche
westseits im Erdgeschoss das Niveau der Kantonsstrasse aufnimmt und im
Untergeschoss ostseits dasjenige des bestehenden tiefer liegenden Terrains,
grundsätzlich sehr gut in das bestehende Terrain eingepasst, sowohl von der
Strasse bzw. dem gegenüberliegenden Wohnquartier aus betrachtet, wie auch aus
östlicher Richtung von der [...]strasse her. Wie schon die Vorinstanz zu Recht
festhielt, darf angesichts der geltenden Zonenvorschriften, welche für die
Gewerbezone keine bestimmte Bauweise vorschreiben, für den geplanten Zweckbau
nicht von besonderen Gestaltungsvorschriften wie denjenigen in der
Ortsbildschutzzone ausgegangen werden, sodass es bei den von der Vorinstanz
verfügten gestalterischen Änderungen bei den Süd- und Nordfassaden sein
Bewenden haben muss, zumal die Gemeinde der geplanten Gestaltung nicht
opponierte und das Verwaltungsgericht einen Ermessensentscheid der Vorinstanz
nicht auf Angemessenheit überprüfen darf. Ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung ist bei der Genehmigung von Platzierung, Volumen,
Gestaltung und Formgebung nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch
im Hauptpunkt als unbegründet.
6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter
die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Terrainveränderung. Sie macht
in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Grünflächenvorschrift werde nicht
eingehalten.
6.1 Nach § 63 (neu § 63bis)
KBV sind Terrainveränderungen auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Aufschüttungen dürfen das massgebende Terrain in der Ebene nicht mehr als 1,2 m
und am Hang (über 8% Neigung) nicht mehr als 1,5 m überragen. Nach § 67 KBV
kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen, Ausnahmen von
einzelnen Vorschriften gewähren, wenn deren Einhaltung eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde und weder öffentliche noch schützenswerte private
Interessen verletzt werden.
6.2 Die kommunale Baukommission
erachtete die Ausnahmebewilligung sicherheitstechnisch als nötig. Dies werde im
Bericht des Amts für Wirtschaft und Arbeit verlangt. Ein Verzicht auf die
Aufschüttung und die Stützmauer hätte zudem zur Folge, dass das mit dem Amt für
Verkehr und Tiefbau abgesprochene Verkehrsregime, nämlich Zu- und Wegfahrt ab
der Kantonsstrasse im Einbahnsystem, nicht mehr möglich wäre. Die Realisierung
des Vorhabens würde verunmöglicht.
6.3 Der Betrieb eines Gewerbes bedingt oftmals
einen Vorplatz als Lagerplatz und eine möglichst günstige lastwagentaugliche
Zufahrt. Das gilt auch für bäuerliche Gewerbe. Gewerbebauten werden deshalb der
Einfachheit halber bevorzugt auf ebenem Land erstellt. Da die Parzelle am Hang
liegt, sind die nötigen Terrainveränderungen vor vornherein grösser als sie es
in der Ebene wären. Das musste bereits bei der Planung bzw. der Zonenzuteilung
des Grundstücks klar sein. Aus Sicht der Erhaltung von gutem
Landwirtschaftsland (Fruchtfolgeflächen) macht die Zonierung eines landwirtschaftlich
minderwertigen Bordes als Bauland aber Sinn, auch wenn deshalb mit
Terrainveränderungen zu rechnen ist.
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen
Entscheid in den Erwägungen 5 b gg und 5 c eingehend und ausführlich mit den
Terrainveränderungen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht
das Gewähren einer Ausnahmebewilligung im verlangten Umfang durch die
Gemeindebaubehörde zulässig war. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden,
wird doch durch die Beschwerdeführerin kein neues Argument vorgebracht.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen tangiert sein sollten. Die Terrainveränderung überschreitet das ohne
Ausnahmebewilligung zulässige Mass von maximal 1,50 m auf der Südseite des
Gebäudes einzig ab dem östlichen Torende bis zur Stützmauer um maximal 50 cm,
auf der Nordseite ab dem Beginn des Tores westseits bis zur Stützmauer um
maximal 1,16 m, wobei sich diese zusätzliche Aufschüttungshöhe nur deshalb ergibt,
weil für die dort stehende alte Sägerei das Terrain damals abgegraben worden
war und nicht mehr dem ursprünglichen Terrainverlauf entspricht.
Von der bestehenden Wohnüberbauung her
tritt die Terrainveränderung als ebene Fläche und Zufahrt zu beiden Schmalseiten
des Gebäudes in Erscheinung; die Stützmauern sind praktisch nicht wahrnehmbar.
Wahrnehmbar sind die Terrainveränderung oder vielmehr die Stützmauern von einem
kurzen Abschnitt der [...]strasse aus, aus einer Distanz von mindestens 150 m,
wo die Sicht nicht durch Bauten oder das bestehende Gehölz verdeckt wird. Sie
treten aus dieser Entfernung aber nicht mehr so stark oder mächtig in
Erscheinung, zumal wenn sie, wie vorgesehen und vorgeschrieben ist, begrünt
bzw. mit Sträuchern kaschiert werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Stützmauern an das Untergeschoss anschliessen, das ebensoviel über den Boden
hinausragt und dass anstelle der Stützmauern auch entsprechende Betonflächen
als Fassadenteile einer noch grösseren Baute in Erscheinung treten könnten.
Da weder öffentliche noch schützenswerte
private Interessen ersichtlich tangiert sind und die Kognition des
Verwaltungsgerichts eingeschränkt ist, ist mit der Vorinstanz nicht ohne Not in
die Rechtsanwendung und das Ermessen der orts- und sachkundigen kommunalen
Behörde einzugreifen.
6.4 Das aktuelle Zoneneglement der
Gemeinde B.___ schreibt in § 9 für die Gewerbezone eine Grünflächenziffer von
mindestens 0,25 vor. Im Baugesuch wird die Grünflächenziffer mit 0,37
veranschlagt. Tatsächlich liegt sie bei über 0,38, da die Fläche des künftigen
Trottoirs nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen ist (§ 34 Abs. 3
KBV bzw. § 34 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Ziff. 1.2 aKBV). Was hinsichtlich der
Grünfläche falsch sein soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre
Argumentation, die Grünfläche könne nicht einfach auf einen Grundstücksteil
gelegt werden, sondern das gesamte Grundstück sei zu durchgrünen, findet im
Gesetz keine Grundlage. Im Übrigen haben die Vorinstanzen mit einem
Grünstreifen entlang des Trottoirs und der vorgeschriebenen Begrünung der
Stützmauern bereits dafür gesorgt, dass die Baute sich besser in die Umgebung
eingliedert. Auch diese Einwendung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb
als unbegründet.
7. Schliesslich und endlich rügt die
Beschwerdeführerin die Erschliessung des Untergeschosses über einen Flurweg
ausserhalb der Bauzone.
7.1 Das Bauvorhaben wird auf die
Kantonsstrasse erschlossen. Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und
deren Erweiterung dürfen nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige
Erschliessung anders nicht möglich ist und die kommunale Erschliessungsplanung
keine andere Erschliessung vorsieht (§ 53bis KBV). Dies ist
vorliegend der Fall. Das Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse ist
vergleichsweise bescheiden. Im Jahr 2015 wurde ein durchschnittlicher
Tagesverkehr von 768 Fahrzeugen ermittelt. Eine Erschliessung auf diese
Kantonsstrasse ist machbar. Die ganze westlich an die Strasse angrenzende
Siedlung ist, nebenbei gesagt, ebenfalls direkt auf die Kantonsstrasse
erschlossen.
7.2 Das Baugrundstück und die geplante
Halle sind recht gross. Die interne Erschliessung eines Grundstücks ist
weitgehend Sache der Bauherrschaft und nicht der Behörde. Die geplanten
Verkehrsflächen sind in den Plänen ausgewiesen und von der erteilten
Bewilligung umfasst. Das Untergeschoss als Lagerplatz wird über die interne
Zufahrt erschlossen, welche im Verlauf der bestehenden Erschliessung für die
alte […] und den Geräteunterstand auf GB Nr. [...] entspricht. Deren
nordwestliche Ausfahrt liegt auf der Nachbarparzelle Nr. [...] und ausserhalb
der Bauzone. Ein Wegerecht ist vorhanden. Der Weg ist vorbestehend und alt, wie
sich dem solothurnischen geografischen Informationssystem und den dort
abrufbaren alten Luftaufnahmen (Sogis) entnehmen lässt. Er ist auch in den
Plänen der Gemeinde verzeichnet. Da es sich um einen gemergelten Feldweg
handelt und es nicht um die eigentliche Erschliessung der neuen Baute geht, ist
die Verkehrsbeschränkung (auf leichte Motorwagen bis 3,5 t) nachvollziehbar,
die die Vorinstanz verfügt hat, auch wenn der Weg zur Zeit, als die […] in
Betrieb war, wohl auch für An- und Abtransport schwererer Lasten diente. Dass
das letzte Stück der Ausfahrt bei der Zonierung nicht ebenfalls der Gewerbezone
zugeschlagen wurde, mag ein geringer Planungsmangel sein, hindert aber die
weitere Nutzung nicht.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin der Bauherrschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
insgesamt geltend gemachten CHF 4'661.25 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) erscheinen, was die aufgewendete Zeit betrifft, etwas hoch,
ebenso der geltend gemachte Stundenansatz. Fristerstreckungsgesuche werden
ausserdem nicht entschädigt. Von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sind
CHF 4'000.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat C.___ total CHF 4'000.00 als
Parteientschädigung zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad