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Entscheid

VWBES.2019.94

Baubewilligung (Gewerbehalle)

12. September 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Grundstück Grundbuch Nr. [...] in

der (fusionierten) Gemeinde B.___ hält 2'730 m². Die Bauparzelle grenzt im

Westen an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Westlich davon befindet sich

jenseits der Strasse eine Wohnzone W2, in welcher die Beschwerdeführerin wohnt.

Das Baugrundstück fällt vom Strassenniveau gegen Osten ab, im Süden um etwa 4

m, im Norden um etwa 2 m. Ein gemergelter Weg führt von der Südwestecke des

Grundstücks ab der Kantonsstrasse auf dem tiefer gelegenen östlichen

Grundstücksteil um das alte [...]gebäude in der Nordwestecke wiederum zur höher

gelegenen Kantonsstrasse. Der Weg ist auch die mittels eines Wegrechts

gesicherte Zufahrt zu einem Schopf auf der östlich angrenzenden tiefer gelegenen

Parzelle Nr. [...] Im Übrigen ist das Grundstück, jedenfalls im Süden, breiter

als eine Bautiefe (von 30 m). Es liegt in der Gewerbezone und ist, zusammen mit

der Nachbarparzelle Nr. [...] vom übrigen Gemeindegebiet umgeben. In der

Gewerbezone sind maximal zwei Geschosse und eine Gebäudehöhe von 7,5 m

zulässig.

2.1 Im November 2016 gaben C.___ ein

Baugesuch ein. Das bestehende Gebäude Nr. [...], die alte [...], sollte

abgebrochen werden. Geplant war der Neubau einer Gewerbehalle für den [...].

Die Halle soll 30,8 m lang und 15,8 m breit werden. Als maximale Gebäudehöhe

waren 10,41 m geplant. Mithin handelte es sich ostseitig wegen des dort in

Erscheinung tretenden Untergeschosses um einen dreigeschossigen Bau mit einer

Bruttogeschossfläche von über 900 m². Die Aussenwände waren aus Metall geplant

(Graualuminium, RAL 9007). Es war ein Satteldach mit einer Neigung von 10°

vorgesehen. Für die Gebäudehöhe und die geplante Terrainveränderung wurde um

Ausnahmebewilligungen ersucht. Gegen das Bauvorhaben gingen Einsprachen ein.

2.2 Am 17. November 2017 wurde eine

Projektänderung eingereicht. Wegen der Einsprachen sei das Gesuch überarbeitet

worden, was die Gebäudehöhe und die Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse

anbelange. Die maximal zulässige Terrain-Aufschüttung von 1,5 m werde im

Bereich der Hallentore nach wie vor überschritten. Diese Terrainveränderung sei

nötig, damit vor den Eingangstoren eine möglichst grosse und ebene Fläche

entstehe. Die Aufschüttung betrage maximal 2,66 m anstelle der erlaubten 1,5 m.

Die dafür zu erstellenden Stützmauern würden begrünt und nicht mehr in

Erscheinung treten. Man ersuche um eine Ausnahmebewilligung. Die Bewilligung

sei bereits in Aussicht gestellt worden und im ersten Einspracheverfahren kein

Thema gewesen.

3. Gegen das geänderte Bauvorhaben

gingen drei Einsprachen ein. Am 24. Mai 2018 wies die kommunale Baukommission

alle drei Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung sowie die

Ausnahmebewilligung unter Auflagen und Bedingungen.

4. Die Einsprecher erhoben

Verwaltungsbeschwerde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde befand das Bau-

und Justizdepartement (BJD), die beiden Stirnseiten der Halle seien mit

vorgehängten Fassaden aus horizontalen Aluminiumlamellen zu versehen. Im

Übrigen wies es die Beschwerden kostenfällig ab.

5. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Hauptantrag lautete, die Bewilligung sei nicht zu erteilen. Die Beschwerde

wurde einerseits in formeller Hinsicht damit begründet, die Profile seien mangelhaft

gewesen und die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein genommen. In

Bezug auf die Bauvorschriften hätte keine Ausnahmebewilligung für

Terrainveränderungen erteilt werden dürfen. Es gebe darauf keinen Anspruch und

eine Ausnahmebewilligung lasse sich nicht mit der besseren Nutzung eines

Projekts begründen. Das Projekt sei zudem wegen seiner Grösse, Gestaltung und

Materialisierung nicht zu bewilligen. Die Halle sei zu verkleinern. Der

Gewerbebau trete als Einzelbau in Erscheinung. Es entstehe auch ein massiver

Eingriff in die Landschaft, zumal die auffälligen Stützmauern nur minimal

kaschiert würden. Mit der Erschliessung des Untergeschosses über einen Flurweg

entstehe eine neue Zufahrt, die baubewilligungspflichtig sei. Die direkte

Zufahrt über die Kantonsstrasse sei nicht zulässig.

6. Das Departement beantragte in seiner

Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

7. Die kommunale Baukommission

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Es

bestehe kein Anspruch darauf, einen Augenschein durchzuführen. Alle relevanten

Tatsachen seien aus den Plänen ersichtlich. Das Baugespann sei nachgebessert

worden. Das Erdgeschossniveau und die vorgesehenen Terrainveränderungen seien

aus den Akten klar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert,

um die Lastbeschränkung von Fahrzeugen auf 3,5 t zu rügen. Die

Beschwerdeführerin setze sich weder mit der Baubewilligung noch mit dem

angefochtenen Entscheid auseinander. Der Grünflächenanteil werde mit 36,7%

überschritten.

8. Die Bauherrschaft liess beantragen,

die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihre

Verwaltungsbeschwerde sei Bestandteil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei

unbeachtlich. Auf die entsprechenden Rügen sei nicht einzutreten. Das Bauvorhaben

liege in der Gewerbezone. Es sei weder von einem Gestaltungsplan noch von einer

Ortsbildschutzzone überlagert. An die Gestaltung seien keine erhöhten

Anforderungen zu stellen. Den kommunalen Behörden stehe zudem ein

Ermessensspielraum zu. Das Grundstück liege am Hang. Es falle gegen Osten um

12% ab. Gewisse Terrainveränderungen seien nötig. Die Bauherrschaft sei auf

grössere ebene Flächen angewiesen. Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben zur

Arbeitssicherheit. Den Terrainveränderungen stünden keine Interessen entgegen. Die

Beschwerdeführerin rüge, die Erschliessung des Untergeschosses über einen

teilweise ausserhalb der Bauzone liegenden Flurweg sei rechtswidrig. Der Flurweg

sei bestehend. Im Erschliessungsplan sei er als orientierender Inhalt

abgebildet. Auf dem Orthofoto der amtlichen Vermessung sei er klar zu erkennen.

Der Flurweg sei bereits durch die […] genutzt worden. Es finde keine neue

Nutzung statt. Wer seine Einsprachegründe habe anbringen können, sei nicht zur

Rüge legitimiert, das Vorhaben sei nicht richtig publiziert worden. Für den

Flurweg brauche es kein gesondertes Baugesuch.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt

Dispositiv

werden, da bereits eine Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat. Zu

beachten ist zudem die Gemeindeautonomie (§ 67bis Abs. 2 VRG).

2. Die Beschwerdeführerin rügt, es hätte

eine nachträgliche Baupublikation erfolgen müssen wegen der zunächst

ungenügenden Profilierung des Bauvorhabens. Bereits vor Jahren hat das

Verwaltungsgericht erkannt, dass ein Einsprecher, der von einem Bauvorhaben

rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen

können, nicht zur Rüge legitimiert ist, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht

richtig publiziert worden. Der Einsprecher könne nur sein eigenes

Rechtsschutzinteresse geltend machen, nicht dasjenige anderer (SOG 1983 Nr. 30

mit Verweis auf ein Urteil vom 16. November 1973). Diese Rechtsprechung wurde

erst kürzlich in neuen Urteilen bestätigt (VWBES.2018.78; VWBES.2018.253). Die

Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es

habe kein Augenschein stattgefunden, was verhindert habe, dass die Parteien vor

Ort ihre Beschwerdeanträge hätten darlegen können, in welchen es vorab um

topografische und landschaftliche Einpassung gehe. Die mit dem Baugesuch

eingereichten Pläne sind detailliert. Das öffentlich zugängliche geografische

Informationssystem (Sogis) verschafft zudem eine gute Übersicht über das

Grundstück und seine nähere und weitere Umgebung. Es sind daher alle

Informationen vorhanden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens nötig sind. Es

erübrigt sich deshalb, das Gelände in Augenschein zu nehmen. Ein Anspruch auf

mündliche Beschwerdebegründung vor Ort besteht nicht. Auch diese Rüge ist

unbegründet.

Andere Rügen bezüglich der

Sachverhaltsermittlung werden nicht vorgebracht.

4. Die Beschwerdeführerin moniert zudem eine

fehlende Anhörung des Eigentümers von GB Nr. [...] zur von der Vorinstanz

angeordneten Gewichtsbeschränkung von Fahrzeugen, welche die bestehende

Ausfahrt auf die Kantonsstrasse benützen, die auf den letzten Metern über die

Landwirtschaftszone führt. Damit macht die Beschwerdeführerin Drittinteressen

geltend, wozu sie nicht befugt ist, ganz abgesehen davon, dass die Beschränkung

für den Dritten gar nicht gilt. Ein Verfahrensmangel liegt in der fehlenden

Anhörung des Dritteigentümers jedenfalls nicht vor.

5. Zur Hauptsache rügt die

Beschwerdeführerin, die Baute passe nicht in die Umgebung und ihre Bewilligung

verletze das geltende Zonenreglement.

5.1 Gemäss § 63 Abs. 1 KBV haben sich

Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren

Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei

zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und

Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität

der Siedlung fördern (§ 63 Abs. 2 KBV). Lehre und Rechtsprechung halten dabei

fest, dass nicht nur Verunstaltungen abgewehrt werden sollen, sondern auch eine

befriedigende Einordnung stattfinden muss. Dabei ist auf den Eindruck des

Durchschnittsbetrachters abzustellen. Bauten fügen sich dann in die Umgebung

ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht

störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll jedoch nur dann eingegriffen

werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen; es gilt

dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

5.2 Es bleibt weitgehend dem Ermessen

der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung

stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem

Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch

über die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das

Verwaltungsgericht greift hier nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auch

auf Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein

Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als gerichtliche

zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten

Rechts zu überprüfen, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht. Ob die

Überbauung den gesetzlichen Anforderungen genüge oder insbesondere eine

Ermessensüberschreitung vorliege, ist im Folgenden zu prüfen.

5.3 Die Gemeinden haben das

Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des

Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume haben sich

typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen

Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen

Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145

PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv formulierte

ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet

eine befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende architektonische

Gestaltung verlangt (Marcel Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994, S.

117). Bauten und Anlagen verunstalten das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum

Bestehenden entsteht, der erheblich stört. Volumen, Gestaltung und Formgebung

der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen

einzugliedern (SOG 1995, Nr. 23).

5.4 Aus ästhetischen Gründen können – im

Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen an ein

Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen kann jedoch nicht generell

eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel darf nicht dazu verwendet werden, die

geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff). Zwar

können aus rein ästhetischen Gründen – im Verhältnis zu den allgemeinen

Bauvorschriften – zusätzliche Anforderungen (z.B. für die Fassaden- und

Dachgestaltung) gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es ist aber nicht

zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen

Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl.

Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.

326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht als mit

den Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere

Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude

(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,

Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt auch von der Dichte der

übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll nicht aus den Angeln

gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden Zonenordnung kann nicht

generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung der Gestaltung abgewichen

werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des

kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84). Ästhetikvorschriften haben eine

eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die

Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken

sich nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die

ästhetischen Generalklauseln können auch angerufen werden, wenn die übrigen

relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten worden

sind (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen

bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln auch strengere Massstäbe

angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung verbieten. Diese

sind aber sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges

subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist

im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder

für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird (Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011,1C_346/2007,1P.280/2002, BGE 114 Ia

346). Im Übrigen belassen die Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden

einen gewissen Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse.

Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht

er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so

haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürften das Ermessen

der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht

publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).

5.5 In verschiedenen historischen

Beispielen kann man einen Typus von Bauten und Aussenräumen ausfindig machen.

Eine Überbauung kann nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich

Firstrichtung, Anordnung der Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und

eine Planungsidee sichtbar macht. Die meisten Quartiere in den Ortschaften im

Kanton Solothurn sind heterogen. Es ist meist kein klarer einheitlicher Typ

auszumachen. In SOG 2000 Nr. 20 hat das Verwaltungsgericht zum Beispiel

entschieden, eine aus vorfabrizierten Wohncontainern bestehende, mit Satteldach

versehene Asylbewerberunterkunft verletze in einem heterogenen Wohnquartier das

Eingliederungsgebot nicht.

5.6 Im vorliegenden Fall besteht

westlich der [...]strasse (Kantonsstrasse) ein Quartier von Einfamilienhäusern.

Es besteht keine Einheitlichkeit, was die Firstrichtungen oder Dachformen anbelangt,

ausser dass es sich fast ausschliesslich um Satteldächer handelt (vgl.

Luftbild). Die Volumina sind relativ klein, die Gestaltung unterschiedlich. Die

Häuser sind verkehrsmässig alle auf die Kantonsstrasse bzw. die parallel dazu

verlaufende Quartierstrasse «[...]» erschlossen (vgl. Luftbilder und Auszug aus

dem Ortsplan). Ein Gewerbebau oder eine Fabrikationshalle liesse sich in diese

Strukturen kaum eingliedern. Dies ist aber auch gar nicht nötig. Das umstrittene

Bauvorhaben befindet sich auf der (gegenüberliegenden) östlichen Strassenseite

in einer anderen Zone, in welcher zwei alte grössere Bauten bestehen, von denen

eine abgerissen und ersetzt werden soll. Direkt angrenzend finden sich weder

auf der Nord- noch auf der Südseite Bauten. Betrachtet man die weitere Umgebung

des Bauvorhabens, so zeigt sich, dass innerhalb eines Umkreises von vielleicht

200 m sich verschiedene Bauten finden, deren Volumina mindestens ebenso gross

wie das der geplanten Halle sind, und zwar in der Kernzone ([...]strasse), in

der nördlich anschliessenden Gewerbezone ([...]) und im Landwirtschaftsgebiet ([...]strasse;

vgl. Planausschnitt «Ortsplan»).

5.7 Die fusionierte Gemeinde B.___ hat

Ende 2015 ihr Zonenreglement (ZR) für alle Ortsteile vereinheitlicht und

revidiert, als vorgezogenen Teil der kommenden Ortsplanungsrevision. Dabei hat

sie in § 9 für Gewerbezonen festgehalten, dass diese dem Erhalt und der

Ansiedlung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben dienen sollen, wobei

mässig störende Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit

betriebsnotwendigen Wohnungen zulässig sind. Die Bauweise ist offen (Abs. 3),

Ausnützungsziffer besteht keine, die Grünflächenziffer mindestens 0,25 (Abs.

4). Es sind 2 Geschosse und eine Gebäudehöhe von 7,5 m zulässig. Zur Gestaltung

wiederholt das Reglement, dass sich die Bauten hinsichtlich Proportion, Bauart,

Dachform und Gebäudehöhe ins Ortsbild einzufügen haben, wobei geneigte und

Flachdächer zugelassen sind (Abs. 5). In der Ortsbildschutzzone gelten

zusätzlich deren Vorschriften (Abs. 6). In den Vorschriften zur

Ortsbildschutzzone in § 24 ZR stehen zur Bauweise und Gestaltung dann

detaillierte Vorschriften zur Massstäblichkeit, Bauart, Dachformen und

–gestaltung, Fassadenausführung etc., ebenso zu Vorgärten und Plätzen.

5.8 Das Baugrundstück liegt nicht in

einem Ortsbildschutzgebiet. Die dort geltenden Vorschriften sind somit für den

geplanten Gewerbebau nicht anwendbar. Zusätzliche Auflagen in ästhetischer

Hinsicht, die denjenigen der Ortsbildschutzzone entsprechen, sind somit weder

auf Grund der geltenden Zonenvorschriften noch auf Grund des

Eingliederungsgebots möglich. Das allgemeine Eingliederungsgebot kann nicht so

angewendet werden, dass damit die Ortsbildschutzvorschriften verbindlich

werden. Aus diesem Grund kann also weder verlangt werden, das Volumen sei zu

reduzieren, geht dieses doch nicht über ähnliche Volumina von benachbarten

Gewerbebauten, zu welchen hinsichtlich der Eingliederung auch

landwirtschaftliche Gewerbebauten zu zählen sind hinaus. Bindend vorgeschrieben

werden kann deshalb auch nicht, dass die Fassaden in Holz zu gestalten sind.

Über das Ausmass einer vorgeschriebenen Begrünung kann als Ermessensfrage im

Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr befunden werden.

Die Ausrichtung des geplanten Baus

entlang der Strasse entspricht der typischen Ausrichtung der grösseren Bauten

in der Umgebung. Die Baute weist ein Satteldach auf, was ebenfalls der Mehrheit

der Bauten entspricht, wobei sogar ein ebenfalls ungleichförmiges Satteldach in

der näheren Umgebung bereits existiert, wie die Gemeinde im Einspracheentscheid

zu Recht festhielt.

Angesichts des erheblichen Niveauunterschiedes

des Baugrundstücks zwischen dem Anstoss an die Kantonsstrasse und dem östlichen

Grundstücksteil, welcher zwischen 2 und 4 m tiefer liegt und über eine

dort durchführende Erschliessung verfügt, ist die geplante Baute, welche

westseits im Erdgeschoss das Niveau der Kantonsstrasse aufnimmt und im

Untergeschoss ostseits dasjenige des bestehenden tiefer liegenden Terrains,

grundsätzlich sehr gut in das bestehende Terrain eingepasst, sowohl von der

Strasse bzw. dem gegenüberliegenden Wohnquartier aus betrachtet, wie auch aus

östlicher Richtung von der [...]strasse her. Wie schon die Vorinstanz zu Recht

festhielt, darf angesichts der geltenden Zonenvorschriften, welche für die

Gewerbezone keine bestimmte Bauweise vorschreiben, für den geplanten Zweckbau

nicht von besonderen Gestaltungsvorschriften wie denjenigen in der

Ortsbildschutzzone ausgegangen werden, sodass es bei den von der Vorinstanz

verfügten gestalterischen Änderungen bei den Süd- und Nordfassaden sein

Bewenden haben muss, zumal die Gemeinde der geplanten Gestaltung nicht

opponierte und das Verwaltungsgericht einen Ermessensentscheid der Vorinstanz

nicht auf Angemessenheit überprüfen darf. Ein Ermessensmissbrauch oder eine

Ermessensüberschreitung ist bei der Genehmigung von Platzierung, Volumen,

Gestaltung und Formgebung nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch

im Hauptpunkt als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter

die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Terrainveränderung. Sie macht

in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Grünflächenvorschrift werde nicht

eingehalten.

6.1 Nach § 63 (neu § 63bis)

KBV sind Terrainveränderungen auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Aufschüttungen dürfen das massgebende Terrain in der Ebene nicht mehr als 1,2 m

und am Hang (über 8% Neigung) nicht mehr als 1,5 m überragen. Nach § 67 KBV

kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen, Ausnahmen von

einzelnen Vorschriften gewähren, wenn deren Einhaltung eine ausserordentliche

Härte bedeuten würde und weder öffentliche noch schützenswerte private

Interessen verletzt werden.

6.2 Die kommunale Baukommission

erachtete die Ausnahmebewilligung sicherheitstechnisch als nötig. Dies werde im

Bericht des Amts für Wirtschaft und Arbeit verlangt. Ein Verzicht auf die

Aufschüttung und die Stützmauer hätte zudem zur Folge, dass das mit dem Amt für

Verkehr und Tiefbau abgesprochene Verkehrsregime, nämlich Zu- und Wegfahrt ab

der Kantonsstrasse im Einbahnsystem, nicht mehr möglich wäre. Die Realisierung

des Vorhabens würde verunmöglicht.

6.3 Der Betrieb eines Gewerbes bedingt oftmals

einen Vorplatz als Lagerplatz und eine möglichst günstige lastwagentaugliche

Zufahrt. Das gilt auch für bäuerliche Gewerbe. Gewerbebauten werden deshalb der

Einfachheit halber bevorzugt auf ebenem Land erstellt. Da die Parzelle am Hang

liegt, sind die nötigen Terrainveränderungen vor vornherein grösser als sie es

in der Ebene wären. Das musste bereits bei der Planung bzw. der Zonenzuteilung

des Grundstücks klar sein. Aus Sicht der Erhaltung von gutem

Landwirtschaftsland (Fruchtfolgeflächen) macht die Zonierung eines landwirtschaftlich

minderwertigen Bordes als Bauland aber Sinn, auch wenn deshalb mit

Terrainveränderungen zu rechnen ist.

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen

Entscheid in den Erwägungen 5 b gg und 5 c eingehend und ausführlich mit den

Terrainveränderungen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht

das Gewähren einer Ausnahmebewilligung im verlangten Umfang durch die

Gemeindebaubehörde zulässig war. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden,

wird doch durch die Beschwerdeführerin kein neues Argument vorgebracht.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder nachbarlichen

Interessen tangiert sein sollten. Die Terrainveränderung überschreitet das ohne

Ausnahmebewilligung zulässige Mass von maximal 1,50 m auf der Südseite des

Gebäudes einzig ab dem östlichen Torende bis zur Stützmauer um maximal 50 cm,

auf der Nordseite ab dem Beginn des Tores westseits bis zur Stützmauer um

maximal 1,16 m, wobei sich diese zusätzliche Aufschüttungshöhe nur deshalb ergibt,

weil für die dort stehende alte Sägerei das Terrain damals abgegraben worden

war und nicht mehr dem ursprünglichen Terrainverlauf entspricht.

Von der bestehenden Wohnüberbauung her

tritt die Terrainveränderung als ebene Fläche und Zufahrt zu beiden Schmalseiten

des Gebäudes in Erscheinung; die Stütz­mauern sind praktisch nicht wahrnehmbar.

Wahrnehmbar sind die Terrainveränderung oder vielmehr die Stützmauern von einem

kurzen Abschnitt der [...]strasse aus, aus einer Distanz von mindestens 150 m,

wo die Sicht nicht durch Bauten oder das bestehende Gehölz verdeckt wird. Sie

treten aus dieser Entfernung aber nicht mehr so stark oder mächtig in

Erscheinung, zumal wenn sie, wie vorgesehen und vorgeschrieben ist, begrünt

bzw. mit Sträuchern kaschiert werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die

Stützmauern an das Untergeschoss anschliessen, das ebensoviel über den Boden

hinausragt und dass anstelle der Stützmauern auch entsprechende Betonflächen

als Fassadenteile einer noch grösseren Baute in Erscheinung treten könnten.

Da weder öffentliche noch schützenswerte

private Interessen ersichtlich tangiert sind und die Kognition des

Verwaltungsgerichts eingeschränkt ist, ist mit der Vorinstanz nicht ohne Not in

die Rechtsanwendung und das Ermessen der orts- und sachkundigen kommunalen

Behörde einzugreifen.

6.4 Das aktuelle Zoneneglement der

Gemeinde B.___ schreibt in § 9 für die Gewerbe­zone eine Grünflächenziffer von

mindestens 0,25 vor. Im Baugesuch wird die Grün­flächen­ziffer mit 0,37

veranschlagt. Tatsächlich liegt sie bei über 0,38, da die Fläche des künftigen

Trottoirs nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen ist (§ 34 Abs. 3

KBV bzw. § 34 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Ziff. 1.2 aKBV). Was hinsichtlich der

Grünfläche falsch sein soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre

Argumentation, die Grünfläche könne nicht einfach auf einen Grundstücksteil

gelegt werden, sondern das gesamte Grundstück sei zu durchgrünen, findet im

Gesetz keine Grundlage. Im Übrigen haben die Vorinstanzen mit einem

Grünstreifen entlang des Trottoirs und der vorgeschriebenen Begrünung der

Stützmauern bereits dafür gesorgt, dass die Baute sich besser in die Umgebung

eingliedert. Auch diese Einwendung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb

als unbegründet.

7. Schliesslich und endlich rügt die

Beschwerdeführerin die Erschliessung des Untergeschosses über einen Flurweg

ausserhalb der Bauzone.

7.1 Das Bauvorhaben wird auf die

Kantonsstrasse erschlossen. Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und

deren Erweiterung dürfen nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige

Erschliessung anders nicht möglich ist und die kommunale Erschliessungsplanung

keine andere Erschliessung vorsieht (§ 53bis KBV). Dies ist

vorliegend der Fall. Das Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse ist

vergleichsweise bescheiden. Im Jahr 2015 wurde ein durchschnittlicher

Tagesverkehr von 768 Fahrzeugen ermittelt. Eine Erschliessung auf diese

Kantonsstrasse ist machbar. Die ganze westlich an die Strasse angrenzende

Siedlung ist, nebenbei gesagt, ebenfalls direkt auf die Kantonsstrasse

erschlossen.

7.2 Das Baugrundstück und die geplante

Halle sind recht gross. Die interne Erschliessung eines Grundstücks ist

weitgehend Sache der Bauherrschaft und nicht der Behörde. Die geplanten

Verkehrsflächen sind in den Plänen ausgewiesen und von der erteilten

Bewilligung umfasst. Das Untergeschoss als Lagerplatz wird über die interne

Zufahrt erschlossen, welche im Verlauf der bestehenden Erschliessung für die

alte […] und den Geräteunterstand auf GB Nr. [...] entspricht. Deren

nordwestliche Ausfahrt liegt auf der Nachbarparzelle Nr. [...] und ausserhalb

der Bauzone. Ein Wegerecht ist vorhanden. Der Weg ist vorbestehend und alt, wie

sich dem solothurnischen geografischen Informationssystem und den dort

abrufbaren alten Luftaufnahmen (Sogis) entnehmen lässt. Er ist auch in den

Plänen der Gemeinde verzeichnet. Da es sich um einen gemergelten Feldweg

handelt und es nicht um die eigentliche Erschliessung der neuen Baute geht, ist

die Verkehrsbeschränkung (auf leichte Motorwagen bis 3,5 t) nachvollziehbar,

die die Vorinstanz verfügt hat, auch wenn der Weg zur Zeit, als die […] in

Betrieb war, wohl auch für An- und Abtransport schwererer Lasten diente. Dass

das letzte Stück der Ausfahrt bei der Zonierung nicht ebenfalls der Gewerbezone

zugeschlagen wurde, mag ein geringer Planungsmangel sein, hindert aber die

weitere Nutzung nicht.

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

8.2 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin der Bauherrschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

insgesamt geltend gemachten CHF 4'661.25 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) erscheinen, was die aufgewendete Zeit betrifft, etwas hoch,

ebenso der geltend gemachte Stundenansatz. Fristerstreckungsgesuche werden

ausserdem nicht entschädigt. Von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sind

CHF 4'000.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat C.___ total CHF 4'000.00 als

Parteientschädigung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad