VWBES.2020.1
Führerausweisentzug
9. Juni 2020Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9 . Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. April 2019, um 7:45 Uhr,
ereignete sich auf der [...]strasse in [...] in Fahrtrichtung [...] vor der
Lichtsignalanlage [...] ein Auffahrunfall. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl
vom 24. Oktober 2019 nahm A.___ als Lenker des Personenwagens [...] während der
Fahrt eine Verrichtung vor, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte,
indem er nach einer Flasche Cola griff, welche in der Mittelkonsole lag. Dabei
blickte er kurz zur Flasche, richtete damit seine Aufmerksamkeit nicht genügend
auf die Strasse und den Verkehr und sah deshalb zu spät, dass der Personenwagen
[...] gelenkt von B.___, aufgrund der auf Rot schaltenden Lichtsignalanlage bis
zum Stillstand abbremste. In der Folge kollidierte er trotz einer inzwischen
eingeleiteten Vollbremsung mit dem Heck des [...].
2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 entzog
die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: Vorinstanz) namens des Bau- und
Justizdepartements A.___ den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von 12 Monaten und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von CHF 372.95.
3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Dezember 2019
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 20. Dezember
2019 von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn […] betreffend
Führerausweisentzug aufzuheben.
2. Es sei der Führerausweis für höchstens 1
Monat zu entziehen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020
schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Replik vom 11. Februar 2020 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurden
die Akten des Strafverfahrens STA.[...] gegen den Beschwerdeführer beigezogen.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c
Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) angeordnet hat.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2019
lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG
gebüsst worden. Es habe sich um eine leichte Auffahrkollision gehandelt und es
seien keine Personen verletzt worden. Er habe nur kurz den Blick abgewendet, um
zu sehen, wo die Cola-Flasche sei. Er habe diese nicht einmal berührt. Es
bestehe eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an das strafrechtliche
Urteil. Es sei kein Fall denkbar, in dem eine einfache Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich zur schweren
Widerhandlung werde. Er habe seinen Blick während der Fahrt nur für ein paar
wenige Sekunden abgewendet und damit eine leichte Verkehrsgefährdung
geschaffen. Aufgrund dessen und der nicht hohen Geschwindigkeit seines
Fahrzeuges habe er niemals eine erhöhte schwere Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer geschaffen. Richtigerweise sei deshalb von einer leichten
Widerhandlung nach Art. 16a SVG oder höchstens Art. 16b SVG auszugehen. Es
könne ganz klar nicht von einem rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend
verkehrswidrigen Verhalten ausgegangen werden. Denn der kurze Seitenblick in
die Mittelkonsole habe lediglich ein paar wenige – höchstens drei – Sekunden
gedauert, analog einem Blick in den Rückspiegel oder einem Blick in den rechten
Seitenspiegel, was in der Praxis nicht als grobe Verkehrsverletzung und auch
nicht als rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten taxiert werde.
Zudem werde mit Verweis auf den Polizeirapport bestritten, dass die
Unfallgegnerin durch die Kollision verletzt worden sei.
2.2
Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, die durch die Kollision hervorgebrachte
Verkehrsgefährdung müsse als schwer bewertet werden. Dasselbe gelte für das Verschulden.
Wer mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h kurz vor einer Kreuzung (mit
Lichtsignalanlage) nach einem Gegenstand in der Mittelkonsole greife und somit
den Blick nicht auf die Strasse gerichtet habe, handle zumindest
grobfahrlässig. Auch wenn der Beschwerdeführer von der Strafbehörde nach
Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden sei, müssten sowohl die von ihm
geschaffene Verkehrsgefährdung als auch das Verschulden als schwer qualifiziert
werden. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. In ihrer
Stellungnahme führte die Vorinstanz ergänzend aus, ein Strafurteil vermöge die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Aufgrund der im
Strassenverkehr wirkenden physikalischen Kräfte sei grundsätzlich immer mit
einer schweren Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es
zu einer Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer
Person komme. Wie die Unfallbeschreibung und die Unfallfotos der Kantonspolizei
zeigten, habe sich nicht eine nur leichte Kollision ereignet. Die Schäden an
beiden Fahrzeugen seien derart erheblich, dass an beiden Fahrzeugen
Totalschaden entstanden sei. Ausserdem habe die Unfallgegnerin über
Rückenschmerzen geklagt, die auf die Kollision zurückzuführen seien. Wenn ein
Lenker eines Fahrzeugs, das mit ca. 50 km/h auf einer geraden Strecke unterwegs
sei, aus einer Distanz von 100 Metern bei einer Lichtsignalanlage den Wechsel
von Grün auf Gelb wahrnehme, müsse dies, allenfalls mit einer geringfügigen
Verzögerung, auch für den hinter ihm fahrenden Lenker gelten, der mit einer
höheren Geschwindigkeit fahre. Ein Fahrzeuglenker, der in einer solchen
Situation, zu welcher erschwerend dichter Verkehr hinzukomme, bewusst seine
Aufmerksamkeit von der Strasse abwende und nach einer Trinkflasche greife,
handle bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, mithin rücksichtslos. Für
den Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, bis zum erforderlichen Halt
hinter dem [...] zu warten, um nach der Cola-Flasche zu greifen bzw. diese zu
suchen, da sie sich offenbar nicht in der Mittelkonsole befunden habe. Wie die
von ihm verursachte Gefährdung sei auch sein Verschulden als schwer im Sinne
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen
für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102
Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts
6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im
Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6.
Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom
31.
Oktober 2011, E. 2.4.2).
2.4
Die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2019 stimmen mit denjenigen der
Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 24. Oktober 2019 in den
Dispositiv
grundsätzlichen Punkten überein. Es ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Flasche Cola griff, die in der
Mittelkonsole lag. Dabei blickte er kurz zur Flasche, richtete damit seine
Aufmerksamkeit nicht genügend auf die Strasse und den Verkehr und sah deshalb
zu spät, dass der sich vor ihm befindliche Personenwagen aufgrund der auf Rot
schaltenden Lichtsignalanlage bis zum Stillstand abbremste, worauf er mit
diesem kollidierte.
2.5 Hinsichtlich der Dauer der
Ablenkung, der Schwere des Unfalls und allfälliger Verletzungen der
Unfallgegnerin besteht zwischen den Verfahrensparteien Uneinigkeit, weshalb
nachfolgend der diesbezügliche Sachverhalt mittels Beweiswürdigung zu erstellen
ist. Zur Dauer der Ablenkung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten keine
genauen Angaben entnehmen. Gemäss Strafbefehl war die Ablenkung «kurz», was
auch der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung durch die
Polizei entspricht («Ich griff dann zu meiner Cola-Flasche in der Mittelkonsole
und war einen kurzen Moment abgelenkt.»). Die Angabe des Beschwerdeführers in
der Replik, die Ablenkung habe höchstens drei Sekunden gedauert, erscheint
nachvollziehbar. Bei einer länger dauernden Ablenkung könnte wohl kaum mehr von
einer bloss «kurzen» Ablenkung gesprochen werden. Entsprechend ist von einer
Ablenkung während maximal drei Sekunden auszugehen. Mit Blick auf die
Unfallschwere kann sodann entgegen der Beschwerde nicht mehr von einer bloss
«leichten Auffahrkollision» gesprochen werden. Gestützt auf den Polizeirapport
vom 12. April 2019 sowie die zugehörigen fotografischen Aufnahmen lässt
sich festhalten, dass an beiden beteiligten Fahrzeugen durch die Kollision
Totalschaden entstand. Die Kollision war also von einer gewissen Heftigkeit und
kann keineswegs mehr als «leicht» bezeichnet werden. Zu den Verletzungen der
Unfallgegnerin schliesslich lässt sich dem Polizeirapport vom 12. April 2019
entnehmen, dass die beteiligten Lenker zwar äusserlich nicht verletzt gewesen
seien, die Unfallgegnerin jedoch über Rückenschmerzen geklagt habe (vgl. auch
die Erstbefragung der Unfallgegnerin). Eventuelle, später entdeckte bzw.
abschliessend diagnostizierte Verletzungen der Unfallgegnerin sind den
vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Allerdings findet sich in den
beigezogenen Strafakten ein Aktengesuch der IV-Stelle Kanton Bern, welche
offensichtlich betreffend die Unfallgegnerin infolge des Unfalls ein
IV-Abklärungsverfahren führt. Details über die Verletzungen der Unfallgegnerin
sind jedoch nicht bekannt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist folglich davon
auszugehen, dass sich die Unfallgegnerin anlässlich der Kollision keine
Verletzungen zugezogen hat.
3. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer diese
Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung
gegen das SVG erfüllt sind. Wie vorstehend dargelegt, schliesst die
strafrechtliche Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90
Abs. 1 SVG) nicht aus, dass der Vorfall verwaltungsrechtlich als schwere
Widerhandlung qualifiziert wird (vgl. E. 2.4 a.E.). Entgegen der Beschwerde war
die Vorinstanz folglich nicht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz
gebunden.
Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft den
Sachverhalt im ersten Strafbefehl vom 9. September 2019 noch als grobe
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) qualifiziert hatte. Auf Einsprache
hin erliess sie sodann – ohne nähere Begründung – den neuen Strafbefehl
vom 24. Oktober 2019, in welchem derselbe Sachverhalt als einfache
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) qualifiziert wurde.
3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine
Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Das
Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach darf
ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der
Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken,
ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1).
Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines
Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um
einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad
aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2066 vom 6. September 2006,
E. 3.3). Als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG qualifizierte das
Bundesgericht das Verhalten eines Führers eines Personenwagens mit
angekoppeltem Transportanhänger, der auf der Autobahn A1 ein weisses A4-Blatt
auf Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben
Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 Meter
zurücklegte. Vorher war er mehrmals von der Ideallinie abgekommen und dreimal
gegen die Leit- und Randlinie gefahren. Das Bundesgericht erwog, ähnlich wie
beim Schreiben einer SMS werde beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der
Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle,
geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere
Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage sei aufgrund der
Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim
blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche noch das Ordnungsbussenverfahren zur
Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017, E.
3.4).
3.2 Der Tatbestand der schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG setzt zum einen ein schweres
Verschulden des Fahrzeugführers und zum anderen eine erhöhte abstrakte
Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer voraus. Nach Ansicht des
Bundesgerichts waren diese Voraussetzungen erfüllt bei einem Fahrzeugführer,
der sich ausserorts in einer Linkskurve nach einer Flasche bückte, welche sich
zwischen der Beifahrertüre und dem Beifahrersitz befunden hatte. Er habe damit
seine Aufmerksamkeit während eines Moments («pendant un moment») von der
Strasse abgewendet, womit er offensichtlich ein Risiko für die
Verkehrssicherheit geschaffen habe. Die Tatsache, dass eine Flasche
herunterfalle – und dies zusätzlich relativ weit vom Fahrer entfernt –, stelle
keine Notsituation dar, die eine sofortige Reaktion des Fahrers erfordere. Es
habe sich um eine mit der Fahrzeugführung unvereinbare Tätigkeit gehandelt,
deren offensichtlich gefährlicher Charakter dem Fahrzeugführer nicht entgangen
sein könne. Entsprechend sei das Verhalten zumindest als grobfahrlässig zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6. September 2010, E. 2.2). Gleich
entschied das Bundesgericht bei einem Fahrzeugführer, der sich bückte, um sein
auf den Fahrzeugboden gefallenes Mobiltelefon aufzuheben. Erschwerend kam
hinzu, dass der betreffende Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von
0.74 Promille aufwies. Das Bundesgericht hielt fest, die Handlung des
Fahrzeugführers sei willentlich geschehen. Ein solches Verhalten beinhalte die
Ablenkung vom Verkehr sowie infolgedessen die Gefahr, von der Spur abzukommen.
Wer so hohe Risiken eingehe, den treffe ein schweres Verschulden und der schaffe
eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter (Urteil des Bundesgerichts
1C_299/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.2). Ebenso war der Fall einer
Fahrzeugführerin zu beurteilen, welche sich auf der Überholspur der Autobahn
bei 120 km/h nach Dokumenten in ihrer Handtasche, welche sich auf dem
Fahrzeugboden vor dem Beifahrersitz befand, bückte. Dadurch habe sie ihre
Aufmerksamkeit willentlich vom Verkehr abgewendet. Durch diese offensichtlich
gefährliche Verhalten habe sie zumindest grobfahrlässig gehandelt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008, E. 2.2). In sämtlichen der
zitierten Fälle verloren die betroffenen Fahrzeugführer infolge der Ablenkung
die Herrschaft über ihre Fahrzeuge und verursachten (Selbst-)Unfälle.
Zusätzlich ist auf das Bundesgerichtsurteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008
hinzuweisen, wonach die Nichtbeachtung eines roten Lichtsignals grundsätzlich
als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu qualifizieren ist (E.
3.3).
3.3 Die jüngere Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu während der Fahrt vorgenommenen Verrichtungen zeigt
folgendes Bild: In Urteil VWBES.2015.445 vom 25. Januar 2016 war der Fall eines
Fahrzeugführers zu beurteilen, der mit seinem Wagen auf die Gegenfahrbahn
geriet, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios am Lenkrad
widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr. Seine Unaufmerksamkeit hatte zur
Folge, dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem korrekt entgegenkommenden
Fahrzeug kollidierte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte das Verhalten des
Fahrzeugführers als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG (E. 4.6). Der Beschwerdeführer hatte das Radio über die
Lenkradfernbedienung bedient, die Strassenverhältnisse waren überschaubar.
Deswegen wurde das Verschulden milder beurteilt. In Urteil VWBES.2017.115 vom
26. Juni 2017 beurteilte das Verwaltungsgericht den Fall einer
Fahrzeugführerin, welche ihre Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios widmete,
anstatt der Strasse und dem Verkehr, und die ihre Geschwindigkeit nicht den
Strassenverhältnissen (Schnee) angepasst hatte. In der Folge kollidierte sie
auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das
Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als mittelschwer i.S.v. Art. 16b
SVG (E. 5.7). Der VorfaIl ereignete sich auf einer Ausserortsstrecke, in einer
leichten Rechtskurve, bei geringem Verkehrsaufkommen. Die Beschwerdeführerin
hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb ihr keine
Grobfahrlässigkeit vorgeworfen wurde. In Urteil VWBES. 2015.457 vom 12. April
2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu beurteilen, der während der Fahrt
eine in den Fussraum heruntergefallene Zigarette aufhob, wobei er die Strasse
für kurze Zeit, d.h. ca. drei Sekunden, aus dem Blickfeld verlor. Er geriet
dabei mit seinem Personenwagen ca. einen Meter auf die Gegenfahrbahn. Das
Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als schwer i.S.v. Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG (E. 4.5).
3.4 Vorliegend war der Beschwerdeführer
durch das Greifen nach der Cola-Flasche sowie durch die (visuelle) Suche
während dreier Sekunden vom Strassenverkehr abgelenkt. Die Strassen- und
Sichtverhältnisse waren gut, der Beschwerdeführer war ortskundig. Die in Frage
stehende Handlung ereignete sich kurz vor einer Lichtsignalanlage. Unter diesen
Umständen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Lichtsignalanlage
auf Rot schalten würde. Vor dem Beschwerdeführer befand sich zusätzlich noch
ein Personenwagen. Indem er trotz der kurzen Distanz zur Lichtsignalanlage
seine Aufmerksamkeit willentlich vom Verkehrsgeschehen abwandte, nahm der
Beschwerdeführer die Gefahr einer Auffahrkollision oder des Überfahrens des
Rotlichts in Kauf. Diese Gefahr hat sich sodann verwirklicht. Der
Beschwerdeführer vertraute pflichtwidrig darauf, dass die Ampel auf Grün
bleiben würde oder dass er rechtzeitig bremsen könne. Ein solches Verhalten
kann im Zusammenhang mit dem Verlust über die Herrschaft des Fahrzeuges – der
Beschwerdeführer vermochte eine Kollision nicht mehr zu verhindern – nur
als grobfahrlässig und damit als schweres Verschulden bezeichnet werden. Zudem
ist die durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschaffene Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer als erheblich zu beurteilen. Die Kollision war
heftig, an beiden beteiligten Fahrzeugen entstand Totalschaden. Es ist nur dem
Zufall zuzuschreiben, dass keine der beteiligten Personen schwere Verletzungen
erlitten hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil
1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 ist dabei nicht einschlägig. In dem durch das
Bundesgericht zu beurteilenden Fall war die abstrakte Gefährdung weniger hoch,
verlor doch der dortige Fahrzeugführer die Herrschaft über sein Fahrzeug nicht
gänzlich und verursachte keinen Unfall. Zudem ist das Schauen nach «unten» auf
den Boden des Fahrzeuges als schwerwiegendere Ablenkung zu qualifizieren als
das Schauen auf ein A4-Blatt vor der Windschutzscheibe, wo im Hintergrund der
Verkehr noch halbwegs erkennbar ist. Zudem hielt das Bundesgericht auch fest,
dass die Widerhandlung «durchaus auch Anlass für eine strengere, über eine
leichte Widerhandlung hinausgehende Beurteilung hätte geben können» (E. 3.4). Demnach
hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf eine schwere Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt. Aufgrund der vorbestehenden Eintragung
wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 9. Dezember 2016) ist der
angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu
beanstanden (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
5. Die Prozesskosten werden in
sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) auferlegt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich,
weshalb ihm die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
(inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 29. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle ist dem Beschwerdeführer deshalb
eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle
einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat den
Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtsraft des vorliegenden Urteils der
Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann