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Entscheid

VWBES.2020.1

Führerausweisentzug

9. Juni 2020Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9 . Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. April 2019, um 7:45 Uhr,

ereignete sich auf der [...]strasse in [...] in Fahrtrichtung [...] vor der

Lichtsignalanlage [...] ein Auffahrunfall. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl

vom 24. Oktober 2019 nahm A.___ als Lenker des Personenwagens [...] während der

Fahrt eine Verrichtung vor, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte,

indem er nach einer Flasche Cola griff, welche in der Mittelkonsole lag. Dabei

blickte er kurz zur Flasche, richtete damit seine Aufmerksamkeit nicht genügend

auf die Strasse und den Verkehr und sah deshalb zu spät, dass der Personenwagen

[...] gelenkt von B.___, aufgrund der auf Rot schaltenden Lichtsignalanlage bis

zum Stillstand abbremste. In der Folge kollidierte er trotz einer inzwischen

eingeleiteten Vollbremsung mit dem Heck des [...].

2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 entzog

die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: Vorinstanz) namens des Bau- und

Justizdepartements A.___ den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von 12 Monaten und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von CHF 372.95.

3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Dezember 2019

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 20. Dezember

2019 von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn […] betreffend

Führerausweisentzug aufzuheben.

2. Es sei der Führerausweis für höchstens 1

Monat zu entziehen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020

schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Replik vom 11. Februar 2020 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurden

die Akten des Strafverfahrens STA.[...] gegen den Beschwerdeführer beigezogen.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c

Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) angeordnet hat.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2019

lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG

gebüsst worden. Es habe sich um eine leichte Auffahrkollision gehandelt und es

seien keine Personen verletzt worden. Er habe nur kurz den Blick abgewendet, um

zu sehen, wo die Cola-Flasche sei. Er habe diese nicht einmal berührt. Es

bestehe eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an das strafrechtliche

Urteil. Es sei kein Fall denkbar, in dem eine einfache Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich zur schweren

Widerhandlung werde. Er habe seinen Blick während der Fahrt nur für ein paar

wenige Sekunden abgewendet und damit eine leichte Verkehrsgefährdung

geschaffen. Aufgrund dessen und der nicht hohen Geschwindigkeit seines

Fahrzeuges habe er niemals eine erhöhte schwere Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer geschaffen. Richtigerweise sei deshalb von einer leichten

Widerhandlung nach Art. 16a SVG oder höchstens Art. 16b SVG auszugehen. Es

könne ganz klar nicht von einem rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend

verkehrswidrigen Verhalten ausgegangen werden. Denn der kurze Seitenblick in

die Mittelkonsole habe lediglich ein paar wenige – höchstens drei – Sekunden

gedauert, analog einem Blick in den Rückspiegel oder einem Blick in den rechten

Seitenspiegel, was in der Praxis nicht als grobe Verkehrsverletzung und auch

nicht als rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten taxiert werde.

Zudem werde mit Verweis auf den Polizeirapport bestritten, dass die

Unfallgegnerin durch die Kollision verletzt worden sei.

2.2

Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, die durch die Kollision hervorgebrachte

Verkehrsgefährdung müsse als schwer bewertet werden. Dasselbe gelte für das Verschulden.

Wer mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h kurz vor einer Kreuzung (mit

Lichtsignalanlage) nach einem Gegenstand in der Mittelkonsole greife und somit

den Blick nicht auf die Strasse gerichtet habe, handle zumindest

grobfahrlässig. Auch wenn der Beschwerdeführer von der Strafbehörde nach

Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden sei, müssten sowohl die von ihm

geschaffene Verkehrsgefährdung als auch das Verschulden als schwer qualifiziert

werden. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. In ihrer

Stellungnahme führte die Vor­instanz ergänzend aus, ein Strafurteil vermöge die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Aufgrund der im

Strassenverkehr wirkenden physikalischen Kräfte sei grundsätzlich immer mit

einer schweren Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es

zu einer Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer

Person komme. Wie die Unfallbeschreibung und die Unfallfotos der Kantonspolizei

zeigten, habe sich nicht eine nur leichte Kollision ereignet. Die Schäden an

beiden Fahrzeugen seien derart erheblich, dass an beiden Fahrzeugen

Totalschaden entstanden sei. Ausserdem habe die Unfallgegnerin über

Rückenschmerzen geklagt, die auf die Kollision zurückzuführen seien. Wenn ein

Lenker eines Fahrzeugs, das mit ca. 50 km/h auf einer geraden Strecke unterwegs

sei, aus einer Distanz von 100 Metern bei einer Lichtsignalanlage den Wechsel

von Grün auf Gelb wahrnehme, müsse dies, allenfalls mit einer geringfügigen

Verzögerung, auch für den hinter ihm fahrenden Lenker gelten, der mit einer

höheren Geschwindigkeit fahre. Ein Fahrzeuglenker, der in einer solchen

Situation, zu welcher erschwerend dichter Verkehr hinzukomme, bewusst seine

Aufmerksamkeit von der Strasse abwende und nach einer Trinkflasche greife,

handle bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, mithin rücksichtslos. Für

den Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, bis zum erforderlichen Halt

hinter dem [...] zu warten, um nach der Cola-Flasche zu greifen bzw. diese zu

suchen, da sie sich offenbar nicht in der Mittelkonsole befunden habe. Wie die

von ihm verursachte Gefährdung sei auch sein Verschulden als schwer im Sinne

von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen

für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102

Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts

6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im

Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6.

Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom

31.

Oktober 2011, E. 2.4.2).

2.4

Die Sachverhaltsfeststellungen der

Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2019 stimmen mit denjenigen der

Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 24. Oktober 2019 in den

Dispositiv

grundsätzlichen Punkten überein. Es ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Flasche Cola griff, die in der

Mittelkonsole lag. Dabei blickte er kurz zur Flasche, richtete damit seine

Aufmerksamkeit nicht genügend auf die Strasse und den Verkehr und sah deshalb

zu spät, dass der sich vor ihm befindliche Personenwagen aufgrund der auf Rot

schaltenden Lichtsignalanlage bis zum Stillstand abbremste, worauf er mit

diesem kollidierte.

2.5 Hinsichtlich der Dauer der

Ablenkung, der Schwere des Unfalls und allfälliger Verletzungen der

Unfallgegnerin besteht zwischen den Verfahrensparteien Uneinigkeit, weshalb

nachfolgend der diesbezügliche Sachverhalt mittels Beweiswürdigung zu erstellen

ist. Zur Dauer der Ablenkung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten keine

genauen Angaben entnehmen. Gemäss Strafbefehl war die Ablenkung «kurz», was

auch der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung durch die

Polizei entspricht («Ich griff dann zu meiner Cola-Flasche in der Mittelkonsole

und war einen kurzen Moment abgelenkt.»). Die Angabe des Beschwerdeführers in

der Replik, die Ablenkung habe höchstens drei Sekunden gedauert, erscheint

nachvollziehbar. Bei einer länger dauernden Ablenkung könnte wohl kaum mehr von

einer bloss «kurzen» Ablenkung gesprochen werden. Entsprechend ist von einer

Ablenkung während maximal drei Sekunden auszugehen. Mit Blick auf die

Unfallschwere kann sodann entgegen der Beschwerde nicht mehr von einer bloss

«leichten Auffahrkollision» gesprochen werden. Gestützt auf den Polizeirapport

vom 12. April 2019 sowie die zugehörigen fotografischen Aufnahmen lässt

sich festhalten, dass an beiden beteiligten Fahrzeugen durch die Kollision

Totalschaden entstand. Die Kollision war also von einer gewissen Heftigkeit und

kann keineswegs mehr als «leicht» bezeichnet werden. Zu den Verletzungen der

Unfallgegnerin schliesslich lässt sich dem Polizeirapport vom 12. April 2019

entnehmen, dass die beteiligten Lenker zwar äusserlich nicht verletzt gewesen

seien, die Unfallgegnerin jedoch über Rückenschmerzen geklagt habe (vgl. auch

die Erstbefragung der Unfallgegnerin). Eventuelle, später entdeckte bzw.

abschliessend diagnostizierte Verletzungen der Unfallgegnerin sind den

vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Allerdings findet sich in den

beigezogenen Strafakten ein Aktengesuch der IV-Stelle Kanton Bern, welche

offensichtlich betreffend die Unfallgegnerin infolge des Unfalls ein

IV-Abklärungsverfahren führt. Details über die Verletzungen der Unfallgegnerin

sind jedoch nicht bekannt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist folglich davon

auszugehen, dass sich die Unfallgegnerin anlässlich der Kollision keine

Verletzungen zugezogen hat.

3. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer diese

Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung

gegen das SVG erfüllt sind. Wie vorstehend dargelegt, schliesst die

strafrechtliche Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90

Abs. 1 SVG) nicht aus, dass der Vorfall verwaltungsrechtlich als schwere

Widerhandlung qualifiziert wird (vgl. E. 2.4 a.E.). Entgegen der Beschwerde war

die Vorinstanz folglich nicht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz

gebunden.

Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft den

Sachverhalt im ersten Strafbefehl vom 9. September 2019 noch als grobe

Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) qualifiziert hatte. Auf Einsprache

hin erliess sie sodann – ohne nähere Begründung – den neuen Strafbefehl

vom 24. Oktober 2019, in welchem derselbe Sachverhalt als einfache

Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) qualifiziert wurde.

3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der

Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine

Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Das

Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach darf

ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der

Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken,

ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1).

Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines

Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um

einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad

aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2066 vom 6. September 2006,

E. 3.3). Als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG qualifizierte das

Bundesgericht das Verhalten eines Führers eines Personenwagens mit

angekoppeltem Transportanhänger, der auf der Autobahn A1 ein weisses A4-Blatt

auf Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben

Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 Meter

zurücklegte. Vorher war er mehrmals von der Ideallinie abgekommen und dreimal

gegen die Leit- und Randlinie gefahren. Das Bundesgericht erwog, ähnlich wie

beim Schreiben einer SMS werde beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der

Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle,

geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere

Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage sei aufgrund der

Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim

blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche noch das Ordnungsbussenverfahren zur

Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017, E.

3.4).

3.2 Der Tatbestand der schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG setzt zum einen ein schweres

Verschulden des Fahrzeugführers und zum anderen eine erhöhte abstrakte

Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer voraus. Nach Ansicht des

Bundesgerichts waren diese Voraussetzungen erfüllt bei einem Fahrzeugführer,

der sich ausserorts in einer Linkskurve nach einer Flasche bückte, welche sich

zwischen der Beifahrertüre und dem Beifahrersitz befunden hatte. Er habe damit

seine Aufmerksamkeit während eines Moments («pendant un moment») von der

Strasse abgewendet, womit er offensichtlich ein Risiko für die

Verkehrssicherheit geschaffen habe. Die Tatsache, dass eine Flasche

herunterfalle – und dies zusätzlich relativ weit vom Fahrer entfernt –, stelle

keine Notsituation dar, die eine sofortige Reaktion des Fahrers erfordere. Es

habe sich um eine mit der Fahrzeugführung unvereinbare Tätigkeit gehandelt,

deren offensichtlich gefährlicher Charakter dem Fahrzeugführer nicht entgangen

sein könne. Entsprechend sei das Verhalten zumindest als grobfahrlässig zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6. September 2010, E. 2.2). Gleich

entschied das Bundesgericht bei einem Fahrzeugführer, der sich bückte, um sein

auf den Fahrzeugboden gefallenes Mobiltelefon aufzuheben. Erschwerend kam

hinzu, dass der betreffende Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von

0.74 Promille aufwies. Das Bundesgericht hielt fest, die Handlung des

Fahrzeugführers sei willentlich geschehen. Ein solches Verhalten beinhalte die

Ablenkung vom Verkehr sowie infolgedessen die Gefahr, von der Spur abzukommen.

Wer so hohe Risiken eingehe, den treffe ein schweres Verschulden und der schaffe

eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter (Urteil des Bundesgerichts

1C_299/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.2). Ebenso war der Fall einer

Fahrzeugführerin zu beurteilen, welche sich auf der Überholspur der Autobahn

bei 120 km/h nach Dokumenten in ihrer Handtasche, welche sich auf dem

Fahrzeugboden vor dem Beifahrersitz befand, bückte. Dadurch habe sie ihre

Aufmerksamkeit willentlich vom Verkehr abgewendet. Durch diese offensichtlich

gefährliche Verhalten habe sie zumindest grobfahrlässig gehandelt (Urteil des

Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008, E. 2.2). In sämtlichen der

zitierten Fälle verloren die betroffenen Fahrzeugführer infolge der Ablenkung

die Herrschaft über ihre Fahrzeuge und verursachten (Selbst-)Unfälle.

Zusätzlich ist auf das Bundesgerichtsurteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008

hinzuweisen, wonach die Nichtbeachtung eines roten Lichtsignals grundsätzlich

als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu qualifizieren ist (E.

3.3).

3.3 Die jüngere Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zu während der Fahrt vorgenommenen Verrichtungen zeigt

folgendes Bild: In Urteil VWBES.2015.445 vom 25. Januar 2016 war der Fall eines

Fahrzeugführers zu beurteilen, der mit seinem Wagen auf die Gegenfahrbahn

geriet, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios am Lenkrad

widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr. Seine Unaufmerksamkeit hatte zur

Folge, dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem korrekt entgegenkommenden

Fahrzeug kollidierte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte das Verhalten des

Fahrzeugführers als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG (E. 4.6). Der Beschwerdeführer hatte das Radio über die

Lenkradfernbedienung bedient, die Strassenverhältnisse waren überschaubar.

Deswegen wurde das Verschulden milder beurteilt. In Urteil VWBES.2017.115 vom

26. Juni 2017 beurteilte das Verwaltungsgericht den Fall einer

Fahrzeugführerin, welche ihre Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios widmete,

anstatt der Strasse und dem Verkehr, und die ihre Geschwindigkeit nicht den

Strassenverhältnissen (Schnee) angepasst hatte. In der Folge kollidierte sie

auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das

Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als mittelschwer i.S.v. Art. 16b

SVG (E. 5.7). Der VorfaIl ereignete sich auf einer Ausserortsstrecke, in einer

leichten Rechtskurve, bei geringem Verkehrsaufkommen. Die Beschwerdeführerin

hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb ihr keine

Grobfahrlässigkeit vorgeworfen wurde. In Urteil VWBES. 2015.457 vom 12. April

2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu beurteilen, der während der Fahrt

eine in den Fussraum heruntergefallene Zigarette aufhob, wobei er die Strasse

für kurze Zeit, d.h. ca. drei Sekunden, aus dem Blickfeld verlor. Er geriet

dabei mit seinem Personenwagen ca. einen Meter auf die Gegenfahrbahn. Das

Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als schwer i.S.v. Art. 16c Abs.

1 lit. a SVG (E. 4.5).

3.4 Vorliegend war der Beschwerdeführer

durch das Greifen nach der Cola-Flasche sowie durch die (visuelle) Suche

während dreier Sekunden vom Strassenverkehr abgelenkt. Die Strassen- und

Sichtverhältnisse waren gut, der Beschwerdeführer war ortskundig. Die in Frage

stehende Handlung ereignete sich kurz vor einer Lichtsignalanlage. Unter diesen

Umständen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Lichtsignalanlage

auf Rot schalten würde. Vor dem Beschwerdeführer befand sich zusätzlich noch

ein Personenwagen. Indem er trotz der kurzen Distanz zur Lichtsignalanlage

seine Aufmerksamkeit willentlich vom Verkehrsgeschehen abwandte, nahm der

Beschwerdeführer die Gefahr einer Auffahrkollision oder des Überfahrens des

Rotlichts in Kauf. Diese Gefahr hat sich sodann verwirklicht. Der

Beschwerdeführer vertraute pflichtwidrig darauf, dass die Ampel auf Grün

bleiben würde oder dass er rechtzeitig bremsen könne. Ein solches Verhalten

kann im Zusammenhang mit dem Verlust über die Herrschaft des Fahrzeuges – der

Beschwerdeführer vermochte eine Kollision nicht mehr zu verhindern – nur

als grobfahrlässig und damit als schweres Verschulden bezeichnet werden. Zudem

ist die durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschaffene Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer als erheblich zu beurteilen. Die Kollision war

heftig, an beiden beteiligten Fahrzeugen entstand Totalschaden. Es ist nur dem

Zufall zuzuschreiben, dass keine der beteiligten Personen schwere Verletzungen

erlitten hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil

1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 ist dabei nicht einschlägig. In dem durch das

Bundesgericht zu beurteilenden Fall war die abstrakte Gefährdung weniger hoch,

verlor doch der dortige Fahrzeugführer die Herrschaft über sein Fahrzeug nicht

gänzlich und verursachte keinen Unfall. Zudem ist das Schauen nach «unten» auf

den Boden des Fahrzeuges als schwerwiegendere Ablenkung zu qualifizieren als

das Schauen auf ein A4-Blatt vor der Windschutzscheibe, wo im Hintergrund der

Verkehr noch halbwegs erkennbar ist. Zudem hielt das Bundesgericht auch fest,

dass die Widerhandlung «durchaus auch Anlass für eine strengere, über eine

leichte Widerhandlung hinausgehende Beurteilung hätte geben können» (E. 3.4). Demnach

hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf eine schwere Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt. Aufgrund der vorbestehenden Eintragung

wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 9. Dezember 2016) ist der

angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu

beanstanden (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

5. Die Prozesskosten werden in

sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) auferlegt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich,

weshalb ihm die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

(inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 29. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle ist dem Beschwerdeführer deshalb

eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle

einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat den

Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtsraft des vorliegenden Urteils der

Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann