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Entscheid

VWBES.2020.101

Perimeterbeiträge

22. April 2021Deutsch30 min

November bis am 4. Dezember 2017 den Beitragsplan «Instandsetzung [...]strasse/Dorfplatz»

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

6.

F.___

alle vertreten

durch Rechtsanwalt Michael Baader,

Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde G.___, vertreten durch Rechtsanwalt und

Notar Harald Rüfenacht,

Beschwerdegegnerin

betreffend Perimeterbeiträge

Strassenausbau

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Gemeinde G.___ legte vom 2.

November bis am 4. Dezember 2017 den Beitragsplan «Instandsetzung [...]strasse/Dorfplatz»

öffentlich auf. Die Planung bestand aus den beiden Teilplänen «Perimeterplan 1.

Etappe» und «Perimeterplan 2. Etappe» und den entsprechenden Beitragstabellen.

Weil die Mitteilung zunächst nicht mit eingeschriebenem Brief an die

betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegangen war, wurde die

Auflage in der Zeit vom 15. Dezember 2017 bis am 26. Januar 2018 wiederholt.

Die Beitragspflicht wurde vom reglementarisch vorgesehen Anteil von 60 % auf 45

% der Kosten reduziert, weil es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen

Ausbau im Sinne des Gesetzes handle.

2. Verschiedene Beitragspflichtige

erhoben Einsprachen beim Gemeinderat. Mit Entscheiden vom 16. August 2018 hiess

dieser die Einsprachen teilweise gut und sonderte den Landerwerb für die beiden

Bushaltestellen sowie die Pflästerung rund um den Kapellenplatz (zusätzlich)

von den beitragspflichtigen Kosten aus. Im Übrigen wies der Gemeinderat die

Einsprachen ab.

3. Mit Beschwerden an die kantonale

Schätzungskommission verlangten mehrere Bei­tragspflichtige, vertreten

teilweise zunächst von D.___, dann von Rechtsanwalt Michael Baader, dass für

die Perimeteretappe 1 die Beitragspflicht aufgehoben (Ziff. 1), even­tualiter

auf einen Anteil von 20 % der Kosten reduziert würde (Ziff. 2). Für die Perime­teretappe

2 sei der Kostenanteil auf 20 % zu reduzieren (Ziff. 3). Zudem seien bei

verschiedenen Grundstücken die Pläne hinsichtlich der einbezogenen Flächen anzu­passen

(Ziff. 4 bis 6). Die Schätzungskommission wies die Beschwerden im Urteil vom

27. Februar 2020 ab und auferlegte den Beitragspflichtigen die Verfahrenskosten

anteilsmässig.

4. Mit Eingabe vom 19. März 2020 liessen

die Beitragspflichtigen gemeinsam beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Sie stellten die gleichen Anträge wie vor der Schätzungskommission. In der umfangreichen

Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2020 teilten sie mit, dass B.___ sowie F.___

ihre Beschwerden zurückzögen. Zurückgezogen wurden auch die Rechtsbegehren

Ziff. 4 bis 6 betreffend die einzubeziehenden Grundstücksflächen. Neu als

Eventual- bzw. Subeventualbegehren verlangten die verbliebenen

Beitragspflichtigen eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz; zudem wurde als vorsorgliche Massnahme ein Ausführungsverbot

beantragt.

5. In der Vernehmlassung vom 14. Juli

2020 beantragte der bereits vor der Schätzungskommission beigezogene Vertreter

der Gemeinde die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Mit der Replik vom 10. September 2020

reichten die Beitragspflichtigen zusätzliche Urkunden ein und verlangten

vorsorgliche Beweismassnahmen und ein Bauverbot bis zu deren Durchführung.

Diese Begehren wiederholten sie in einer zusätzlichen Eingabe vom 1. Oktober

2020.

6. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020

wies der Instruktionsrichter die Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme und um

einen Baustopp ab.

7. Am 2. Oktober reichte der Vertreter

der Gemeinde ergänzende Bemerkungen zur Replik der Beitragspflichtigen ein. Am

26. Oktober erfolgten nochmals Bemerkungen der Beitragspflichtigen, am 9.

November 2020 eine Rückäusserung der Gemeinde.

Erwägungen

II.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§§ 67 und 68 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gerichtsorgani­sationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Begehren von der Vorinstanz abgewiesen

wurden, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Es handelt

sich zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen Zwischen­entscheid;

dieser ist aber nach kantonalem Recht präjudizierlich, sodass er anfechtbar ist

(§ 66 VRG). Auf die gemeinsam erhobene Beschwerde der Beitragspflichtigen ist

einzutreten.

2.1

Da die Beschwerde von B.___ und

diejenige von F.___ zurückgezogen wurden, sind ihre Beschwerden von der

Geschäftskontrolle abzuschreiben; dafür sind Verfahrenskosten von je CHF 100.00

festzusetzen.

2.2

Da die übrigen Beschwerdeführenden

nun alle dieselben Anträge stellen und diese nicht mehr grundstückspezifisch

differieren, können die restlichen Beschwerden gemeinsam behandelt werden.

3.

Die Beschwerdeführenden rügen

zunächst einen Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und

den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Rügen sind vorweg zu behandeln, da

sie zu einer Gutheissung und Rückweisung der Sache führen können, ohne dass die

Beschwerden inhaltlich zu prüfen sind.

3.1

Die Verletzung dieser Rechtsnormen

sehen sie einmal darin, dass die Vorinstanz auf ihre Rügen im Zusammenhang mit

dem Vorliegen eines Sondervorteils in der Begründung ihres Entscheides

ungenügend eingegangen sei.

Die Schätzungskommission hat sich im

angefochtenen Urteil eingehend mit dem Vorliegen eines Sondervorteils und nach

grundsätzlichen Überlegungen in Erwägung 3.2 zwar kurz aber detailliert mit den

einzelnen Elementen des geplanten Strassenbaus in der 1. Etappe befasst

und dargelegt, dass es um den Ersatzneubau einer bestehenden 55- jährigen

Strasse mit für heutige Verhältnisse ungenügendem Belag und ungenügender

Kofferung gehe, ebenso um durchgehende Randabschlüsse, eine verbesserte

Entwässerung und Beleuchtung, und dabei jeweils auf die entsprechenden

Aktenstücke verwiesen, aus welchen dies hervorgehe. Sie hat auch auf die

einschlägige kantonale Rechtsprechung verwiesen und zu den von den

Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen Stellung genommen. In Erwägung 3.6

ist sie sogar sehr ausführlich auf das inhaltliche Hauptargument der

Beschwerdeführer – die Wiederverwendbarkeit des vorgefundenen alten

Koffermaterials und dessen Anteil an den gesamten Kosten – eingegangen.

Dasselbe hat sie anschliessend in Erwägung 4.2 für die 2. Etappe bekräftigt;

dabei durfte sie für die gleichen Rügen ohne weiteres auf ihre Begründung in

der Erwägung zur 1. Etappe verweisen. Ihrer Begründungspflicht ist die

Vorinstanz somit ausreichend nachgekommen. Die Beschwerdeführer waren denn auch

in der Lage, die Begründung sachgerecht anzufechten, da sie sich ein klares

Bild machen konnten, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz ihre Beschwerden

abgewiesen hatte.

3.2

Die Beschwerdeführenden rügen zudem

als Gehörsverletzung, dass die Vor­instanz ihre Beweisanträge auf Augenschein

und Vornahme eines Baggerschlitzes abgewiesen habe.

Die Schätzungskommission hat in Erwägung

1.4

ihres Urteils dargelegt, dass sie auf diese Beweismassnahmen verzichte,

weil sie bereits über genügend Unterlagen ver­füge, um sich ein klares Bild

machen zu können. Diese sogenannte antizipierte Beweis­würdigung ist nach

ständiger, auch bundesgerichtlicher Praxis zulässig (vgl. z.B. Urteil des

Bundesgerichts 1C_525/2016 vom 9. Februar 2017, mit Verweis auf BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236) und führt nicht zu einer Gehörsverletzung. Die von den Beschwer­deführern

eingereichte Fotodokumentation war zu den Akten genommen und beim Entscheid

berücksichtigt worden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie ein einzelner

Bag­gerschlitz ein aussagekräftiges Resultat über den gesamten

Strassenuntergrund einer heterogenen alten Strasse liefern sollte, und was ein

Augenschein an den bestehenden alten Randabschlüssen an Erkenntnisgewinn zu

erbringen vermöchte. Ob die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil

an den Gesamtaufwendungen ausmachen oder nicht, kann ohnehin weder mit einem

Baggerschlitz noch mit einem Augenschein verifiziert werden, soweit dies

überhaupt relevant ist.

3.3

Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden

erweisen sich somit als unbegründet.

4.1

Die Perimeteretappe 1 umfasst die

Sanierung der […]strasse zwischen der Verzweigung mit der [...]strasse (ab den

Grundstücken GB Nr. 5500 und 2613) bis und mit der schmalen Stelle zwischen den

Grundstücken GB Nr. 2321 und 2977.

Was diesen Teil angeht, rügen die

Beschwerdeführenden in erster Linie das vollständige Fehlen eines wesentlichen

Sondervorteils durch den (unterdessen teilweise bereits ausgeführten)

Strassenbau. Den neuen Deckbelag habe die Vorinstanz nicht erwähnt, weshalb er

zum vornherein nicht massgebend sein könne. Der Unterbau der Strasse stamme aus

dem Jahr 1965 und er habe über einen vollwertigen Koffer verfügt. Ebenso sei

die Strasse bereits damals etwas verbreitert worden und habe über Randabschlüsse,

Entwässerung und Beleuchtung verfügt. Die alte Fundationsschicht sei zudem

wiederverwendbar gewesen, sei sie doch für Parkplätze und zur Hinterfüllung

verwendet worden. Der neue Gehbereich diene nicht primär den durch die Strasse

erschlossenen Grundstücken, sondern generell den Fussgängern im Dorf; es handle

sich zudem nicht um ein Trottoir. Schliesslich sei auch keine Verbreiterung

oder Änderung in der Linienführung der Strasse erfolgt. Die Annahme eines

Sondervorteils beruhe auf den unvollständigen oder geradezu unrichtigen

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des bestehenden

Altzustandes.

4.2.1

Unbestritten blieb, dass dieser

Abschnitt der […]strasse nach dem Beitragsplan komplett neu erstellt werden

soll. Der alte 65-jährige Strassenkörper wurde bzw. wird vollständig entfernt,

und auch die darunterliegenden Leitungen (Kanalisation, Wasser, etc.) werden entweder

ersetzt oder saniert. Vor der Gemeindeverwaltung entsteht eine neue Bushaltestelle,

im Bereich des Restaurants […] und des Kindergartens wird der Strassenverlauf

begradigt und gegen Westen verlegt, sodass vor dem Kindergarten mehr Platz bis

zum Strassenrand entsteht. Auf der ganzen Länge entsteht auf der Ostseite der

Strasse neu eine Verkehrsfläche für Fussgänger, die entweder rot eingefärbt

oder mit einer Entwässerungsrinne von der Kernfahrbahn abgetrennt ist.

4.2.2

Das Argument der

Beschwerdeführenden, es erfolge weder eine Verbreiterung noch eine Änderung der

Linienführung der Strasse, erweist sich als offensichtlich falsch, wie bereits

ein kurzer Blick auf die Pläne ergibt. Die Hecke direkt vor dem Restaurant […],

welche die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr verhinderte, wird beseitigt

und die Strasse dort begradigt, also in der Linienführung korrigiert. Richtig

ist einzig, dass der Strassenraum insgesamt dort, wo die Gebäude oder die

Vorgärten direkt an der Strasse stehen, also insbesondere am südlichen Anfang

und am nördlichen Ende der 1. Perimeteretappe, nicht verbreitert wurde, da kein

Eingriff in diese bestehenden Gebäude und Vorgärten geplant wurde. Im Bereich

vor der Gemeindeverwaltung und dem Kindergarten bzw. dem Restaurant […]wird die

gesamte zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsfläche aber nicht nur in der

Linienführung geändert, sondern durchaus auch verbreitert, nicht nur durch die

Wartebereiche für die Bushaltestellen, sondern insbesondere auch durch die

durchgängige Verkehrsfläche für Fussgänger auf der Ostseite der Strasse sowie

im Bereich des Restaurants [...] auch auf der Westseite. Wo früher der gesamte

Strassenraum eine Breite von 6 m aufwies, stehen nun mit den beiden

Fussgängerbereichen 8 m zur Verfügung.

4.2.3

Richtig ist, dass dieser

Strassenabschnitt (letztmals) 1965 saniert wurde. Ob überhaupt und wenn ja in

welchem Bereich damals eine (geringe) Verbreiterung der Strasse erfolgte, ist

unklar, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Belegen, insbesondere dem

Mutationsplan Nr. 4477 (Urk. 5 zur Beschwerdebegründung) nicht; aus diesem geht

lediglich eine Korrektur im Umfang von total 6 m2 hervor, durch

einen Abtausch von Strassenareal und anstossenden Vorgärten der Liegenschaften

GB Nr. 2207 und 2209. Das ist aber auch nicht relevant.

4.2.4

Nicht entscheidend ist auch die

Menge des für den Ausbau benötigten Wandkieses bzw. Kiessandgemischs. Immerhin

ist klar, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung

angestellte Rechnung erhebliche Fehler enthält, weil sowohl der

Verdichtungsfaktor wie das Bankett fehlen und die Länge des Strassenabschnitts

nicht vergleichbar ist. Aus der von ihnen eingereichten Kostenaufstellung für

Strassenkorrektionen (Urk. 3 zur Beschwerdebegründung) ergibt sich, dass damals

(1965) im […] von der «Liegenschaft D.___» bis zur «Strassenkreuzung […]» ein

Ausbau in einer Länge von etwa 220 m in einer Breite von 5 m erfolgte, was eine

Strassenfläche von 1'100 m2 ergäbe, dass effektiv mit einer

Belagsfläche von 1'300 m2 abgerechnet und dass in diesen

Strassenabschnitt 650 m3 Wandkies (lose) eingebracht wurden. Daraus

ergibt sich bei einem Verdichtungsfaktor von 0.8 (lose zu fest, gemäss Standard)

eine Kofferstärke von etwa 40 cm, was dem damaligen Standard entsprochen haben

dürfte (650 m3 x 0.8 / 1300 m2). Wie die Länge von 220 m

zustande kam, ist allerdings unklar, beträgt doch die Länge der Strasse

zwischen den in der Beschwerdebegründung (S. 8) genannten Grundstücken bloss

rund 170 m. Auf eine Länge von 170 m und eine Breite von 5 m entfielen damals

also etwa 500 m3 Wandkies (650 m3 / 220 x 170). Die jetzt

auszubauende bzw. ausgebaute Strassenfläche in diesem Abschnitt (ohne Fläche

der [...]strasse und des [...]wegs im Bereich der Verzweigung und ohne

Bushalte-Wartebereiche) beträgt bei einer Länge von 170 m etwa 1'060 m2,

nämlich in einem ersten Teil ab Beginn bei GB Nr. 5500 bis in den Bereich der

Gemeindeverwaltung etwa 300 m2 (ca. 60 m x 5 m), in einem

zweiten Teil etwa 560 m2 (ca. 70 m x 8 m) und in einem dritten Teil

ab Ende des westseitigen Fussgängerbereichs vor dem [...] bis zur Liegenschaft D.___

etwa 200 m2 (ca. 40 m x 5 m). Dafür werden für eine Kofferstärke von

50.

cm (verdichtet) etwas über 715 m3 Kiesgemisch benötigt, wenn von

einer Koffer-Bankettbreite seitlich der Strasse von bloss je 0.25 m und von

einer Standard-Verdichtung von 1 auf 0.8 Volumenteile (lose zu fest)

ausgegangen wird ((1060 + 85) m2 x 0.5 m x 1.25). Allein dafür wäre

also mindestens 50 % mehr Kiesgemisch notwendig, als 1965 für den gleichen

Strassenteil verwendet worden war, und dies unter der (nicht bestätigten)

Annahme, dass damals die gesamte Kofferung von der Materialzusammensetzung her

bereits den heutigen Anforderungen genügt hätte und die Strasse am gleichen Ort

verliefe. Effektiv wird aber der komplette Strassenkoffer neu erstellt, mit

neuem Kiesgemisch im Ausmass von etwa 2'000 m3 Kiesgemisch (Ausmass

fest, Anteil Strassenbau ohne private Vorplätze, gemäss Schlussausmass [...] AG

vom 9. Oktober 2019, Beilage Nr. 9 der Gemeinde zur ergänzenden Stellungnahme

an die Vorinstanz vom 29. November 2019).

4.2.5

Eine Kofferung aus homogenem

Kiesmaterial mit einer Stärke von 50 cm ist nach heutigen Strassenbaunormen für

eine Sammelstrasse, auf welcher auch schwe­re Motorfahrzeuge verkehren, was

einer mittleren Verkehrslastklasse entspricht, zwingend erforderlich (vgl. z.B.

Dimensionierung_Strassenoberbau_TAZ-Standard. pdf). Die bestehende Kofferung war

also jedenfalls zu wenig mächtig und bestand nach den durchgeführten Sondagen

nur teilweise aus tauglichem Material (a.a.O. S. 5 f.). Beim Aushub für

Leitungen im Strassenbereich zeigte sich dann tatsächlich, dass die

Fundationsschicht (der Strassenkoffer) in der Mächtigkeit variabel war,

teilweise nur zwischen 20 – 30 cm mächtig, und nach einer optischen

Beurteilung nicht tauglich für die heutigen Anforderungen an einen

Strassenkoffer, sodass nur ein geringer Teil des alten Koffermaterials

wiederverwendet werden konnte, und zwar bloss zur Grabenauffüllung und zur

Hinterfüllung einer Stützmauer, wo sowohl die Homogenität wie auch ein

allfälliger Anteil an ungeeignetem (Koffer-)Material keine gewichtige Rolle

spielen. Dort, wo die Strasse einen neuen Verlauf nimmt, bestand überhaupt kein

Strassenunterbau (Urk. 1 der Gemeinde, [...] Ingenieur- und Planungsbüro AG,

Dokumentation Baugrund vom 11. Januar 2019, 1. Perimeteretappe, S. 5 mit Fotos),

was im Grunde selbstverständlich ist. Die Behauptung der Beschwerdeführenden,

die Fotos zeigten nicht den Unterbau der bestehenden Strasse, trifft zwar

teilweise zu, wie auch im Bericht deutlich geschrieben steht. Offensichtlich

falsch ist aber wiederum, dass z.B. die Fotos Nr. 03 und 04 Privatareal

zeigten, auf welchem keine (alte) Strasse verlaufen sei, zeigt sich doch aus

dem Hintergrund, wo die Türe zur [...]kapelle sichtbar ist, und dem Winkel

dazu, dass die Aufnahme den Graben im Bereich des alten Strassenareals

abbildet.

4.2.6

Da die Strassenbaunormen seit dem

letzten Ausbau geändert haben, weil sie den veränderten Umständen, insbesondere

dem heutigen Verkehr, angepasst wurden – 1965 verkehrten noch keine 40-Tönner

und keine Gelenkbusse –, kann sogar eine damals neu gebaute Strasse die

heutigen Anforderungen an eine Sammelstrasse, auf welcher regelmässig auch

schwere Motorfahrzeuge verkehren, nicht mehr erfüllen, ganz abgesehen davon,

dass ihre Lebensdauer nach 55 Jahren ohnehin weitgehend abgelaufen ist. Im

konkreten Fall kommt dazu, dass gemäss technischem Bericht des Ingenieurbüros Sutter

vom 2. Dezember 2013 die Strasse sich in einem bedenklichen Zustand befand,

insbesondere der Belag, also die Tragschicht, im Bereich zwischen [...]strasse

und Kindergarten zu etwa zwei Dritteln aus Flicken bestand und stark

sanierungsbedürftig war (Urk. 1 der Vorakten, S. 3 f.). Aus den mit der

Beschwerde eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 1965 ergibt sich zudem, dass

damals ein Heissmischbelag von bloss 3 cm Dicke über einer 5 cm starken Schicht

aus Bitumenkies eingebaut wurde (Urk. 3 der Beschwerdeführenden), was sowohl

durch die Ergebnisse der Sondagen gemäss technischem Bericht 2013 wie auch

durch die Dokumentation Baugrund von 2019 bestätigt wurde, wo eine

Belagsschicht mit einer Stärke zwischen 7 und 8 cm festgestellt wurde, wobei

darin auch sämtliche zwischen 1965 und 2013 aufgebrachten Deckschichten

enthalten sind. Neu wird eine Tragschicht von 8 cm sowie eine Deckschicht von

3.5

cm eingebaut, damit die Strasse der Belastung standhält.

4.2.7

Wie ebenfalls der «Dokumentation

Baugrund» des Ingenieurbüros (oben Erw. 4.2.5) zu entnehmen ist, war das

vorgefundene Material im Bereich der alten Strasse zudem uneinheitlich, was

sich auch durch die zahlreichen seither erstellten und wieder aufgefüllten

Gräben erklärt. Gut ersichtlich ist dies auch aus den zahlreichen eingereichten

Fotografien sowohl der Gemeinde wie der Beschwerdeführenden. Für eine

Wiederverwendung hätte dieses alte Material, nach den Vorstellungen der

Beschwerdeführenden, Baggerschaufel für Baggerschaufel kontrolliert, sortiert,

abtransportiert, zwischengelagert und wieder herangekarrt und neu verwendet

werden müssen, was wirtschaftlich offensichtlich keinen Sinn macht, da dies ein

Mehrfaches an Zeit und Geld gekostet hätte. Auch eine entsprechende

Dokumentationspflicht wäre unverhältnismässig, müsste doch dazu ein Mitarbeiter

des Ingenieurbüros, der in der Lage ist, das Material zu qualifizieren, während

der ganzen Bauzeit vor Ort sein, was wegen der nötigen Kontrollen sowohl den

Bauprozess verlängerte als auch erheblich verteuerte. Dass das ausgehobene

Material, soweit verwendbar, zur Grabenauffüllung und zur Hinterfüllung einer

Stützmauer bzw. als Sauberkeitsschicht bei einem Parkplatz verwendet wurde, war

zweifellos sinnvoll und umweltrechtlich geboten. Die von den Beschwerdeführenden

daraus gezogene Schlussfolgerung, das hätte zu einer wesentlichen Entlastung

der Strassenbaukosten führen müssen, ist aber, wie dargelegt, offensichtlich

falsch. Eingespart werden konnte dadurch höchstens ein längerer (Ab-)Transportweg

sowie allfällig dafür anfallende Deponiegebühren.

4.3

Dass im alten Zustand bereits

Randabschlüsse bestanden, ist unbestritten. Wie insbesondere die Dokumentation

der Beschwerdeführenden selber auch zeigt (Fotos Urk. 8 A-E), waren diese

aber im Verlaufe der Zeit teilweise überwachsen oder wurden überteert, bei

Strassenaufbrüchen nicht mehr wiederhergestellt oder bestanden nicht aus einem

Doppelbund und konnten deshalb ihre Funktion, insbesondere die zur

Wasserführung, nicht (mehr) erfüllen. Neu wird die Strasse in ihrem ganzen

neuen Verlauf durchgehend mit Randabschlüssen versehen, dort wo nötig mit einem

Doppelbund.

4.4

Unbestritten ist auch, dass bereits

für die bestehende Strasse grundsätzlich eine Entwässerung mit Einlaufschächten

bestand. Zufolge von Strassenaufbrüchen und der alterungsbedingten Veränderung

der Strasse konnte sie ihre Funktion nur noch teilweise erfüllen, wie die

Dokumentation des bestehenden Zustandes zeigt. Aus dem Plan «Bestand

Strassenelemente» der Sutter AG vom 15. Februar 2019 (Urk. 3 der Gemeinde zu

ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019) geht

hervor, dass nun erheblich mehr Schlammsammler und Einlaufschächte erstellt

werden. Die nun neu erstellten durchgehenden Entwässerungsrinnen sorgen zudem

nicht nur für eine Entwässerung, sondern grenzen durch ihre gestalterische

Wirkung auch optisch die Fahrbahn von den Fussgängerbereichen ab und verengen diese

damit (optisch), was erfahrungsgemäss zu einer Verkehrsberuhigung durch

niedrigere gefahrene Geschwindigkeit führt. Die Wirkung ist aus den von den

Beschwerdeführenden eingereichten zahlreichen Fotografien des Neuzustandes gut

zu entnehmen.

4.5

Neu wird zudem auch die durchgehende

einheitliche Beleuchtung der Strasse nach heutigem Standard realisiert. Die

entsprechenden Beleuchtungsmodelle (der EBM [Elektra Birseck Münchenstein]) in

Urkunden 4a und b der Beweismittel der Gemeinde (in der Stellungnahme an die

Schätzungskommission vom 18. Februar 2019) zeigen, dass nun eine durchgehende

ausreichende Beleuchtung des Strassenraumes und der angrenzenden

Liegenschaftszugänge gewährleistet ist, was gerade in den engen Verhältnissen,

wo die Häuser zum Teil direkt an der Strasse stehen, für die Sicherheit des

Fussgängerverkehrs insbesondere der Anwohner von erheblicher Bedeutung ist.

Dass davon primär nicht die Anstösser, sondern die weiteren Strassenbenützer

profitieren, weshalb dadurch kein Sondervorteil für die Anstösser entstehe, wie

die Beschwerdeführenden behaupten, trifft nicht zu. Insbesondere für die

beitragspflichtigen Liegenschaften, welche von diesem Strassenabschnitt

erschlossen werden, entsteht während der Dämmerung und der Nacht sehr wohl ein

Vorteil dadurch, dass die Sicherheit des Zugangs für die Anwohner und deren

Besucherinnen durch eine genügende Beleuchtung erhöht wird.

4.6

Dass ein separater Gehbereich für

die Fussgänger die Sicherheit für die Fussgänger erhöht, wurde bereits

dargelegt (oben Erw. 4.4 und 4.5). Das gilt ganz besonders für den engen

Strassenteil, wo die Häuser oder abgegrenzten Vorgärten direkt an die schmale

Strasse grenzen (ab [...]kapelle bis Liegenschaft D.___), und es gilt umso

mehr, wenn dieser Fussgängerbereich farblich markiert (z.B. mittels rot

eingefärbtem Belag) oder durch eine breite Entwässerungsrinne baulich abgegrenzt

ist.

4.7

Schliesslich ist festzuhalten, dass

sich die Beschwerdeführenden für ihre Hauptargumentation auf ein Urteil des

Steuer- und Enteignungsgerichtes Basel-Landschaft beziehen, welches auf den

hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da sich sowohl die kantonalen

gesetzlichen Grundlagen wie auch die dazu entwickelte Praxis im Kanton

Solothurn erheblich von derjenigen des Nachbarkantons unterscheiden, wie den

Beschwerdeführen bereits aus früheren Urteilen bekannt ist.

5.1

Nach solothurnischem Recht haben die

Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn

Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte

oder Sondervorteile erwachsen (§ 108 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1).

Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den

Vorteilen zu bemessen und dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht

übersteigen. Die Mindesthöhe richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen

Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (§ 110 PBG), die der

Kantonsrat erlässt und für alle Gemeinden verbindlich ist (§ 117 PBG). Der

Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in

der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest (§ 111 Abs. 1 PBG).

In der kantonalen Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41) ist präzisiert, dass

bei Verkehrsanlagen neben dem Neubau auch der Ausbau und die Korrektion die

Beitragspflicht auslösen (§ 6 Abs. 1 GBV). Strassen­ausbau ist definiert als

wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, als

erstmaliges Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des

Strassenunterbaus, Korrektion als Veränderung der Linienführung der

Verkehrsanlage oder Umgestaltung des Strassenraumes (§ 7 Abs. 2 und 3 GBV).

Nicht beitragspflichtig sind nach § 8 der Verordnung ordentliche

Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagser­neuerung, Kanalreinigung usw.) und

Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstücks dienen

(Basiserschliessung). Zu den Kosten von Verkehrsanlagen zählen namentlich die

Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes,

die Projektierungs- und Bauleitungskosten, der Landerwerb wie auch die Kosten

der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel (§ 14 GBV).

Nach ständiger solothurnischer Praxis

des Verwaltungsgerichts besteht dement­sprechend eine Beitragspflicht auch bei

einem Ausbau einer bestehenden Strasse in gleicher Linienführung und Breite,

insbesondere wenn es sich praktisch um einen Ersatzneubau handelt, bei welchem

der Strassenunterbau (nach der Wortwahl in der GBV, gemeint ist der Koffer oder

Strassenoberbau nach heutigen strassenbau­technischen Begriffen), Hartbelag,

Randabschlüsse und Entwässerung der Strasse erneuert und eine zeitgemässe

Beleuchtung installiert wird (so schon SOG 1988 Nr. 25 Erw. 7, bestätigt z.B.

im Urteil vom 11.03.2009 [VWBES.2008.363], in SOG 2013 Nr. 33 und SOG 2014 Nr.

20). Diese Praxis entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (vgl. z.B. BVR

2007, S. 77), und sie wurde auch vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (z.B.

Urteil 2C_619/2011 E. 4.2). Da nach solothurnischem Recht der Beitragsplan vor

der Ausführung aufzulegen ist, richtet sich die voraussichtliche Beitragshöhe

nach dem Kostenvoranschlag, welcher sich seinerseits auf die

Zustandseinschätzung des projektierenden Ingenieurbüros und die daraus abge­leiteten

voraussichtlichen Kosten, allenfalls bereits auf Offerten abstützt. Ergeben

sich bei der Ausführung erhebliche Änderungen, können diese, soweit sie zu

Mehrkosten führen, nur begrenzt an die Beitragspflichtigen weitergegeben werden

(§ 18 GBV). Soweit sich Minderauf­wendungen ergeben, wirken sich diese direkt

zugunsten der Beitragspflichtigen in der definitiven Beitragsverfügung aus.

5.2

Wie oben (Erw. 4) dargelegt, handelt

es sich bei der Erneuerung der […]strasse bzw. deren Etappe 1 einerseits um

einen Ausbau, anderseits um eine Korrektion der Strasse, welche nach § 6 GBV

grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen. Bautechnisch wird in diesem

Abschnitt eine vollständig neue Strasse erstellt. Die Strasse wird im

Mittelteil der Etappe 1 erheblich verbreitert und erhält zwischen […] und

Kindergarten eine neue Linienführung. Über die ganze Länge der Erneuerung wird

ein vollständig neuer Strassenkoffer und -belag eingebracht. Die Strasse erhält

auch über die ganze Länge mindestens einseitig erstmalig einen

Fussgängerbereich und sie wird mit den Entwässerungsrinnen neu gestaltet.

Strassenentwässerung und Randabschlüsse werden erneuert und die Strasse wird

auf der ganzen Länge so ausgeleuchtet, dass keine «schwarzen Löcher» mehr

vorliegen. Um blosse wiederkehrende Unterhaltsarbeiten, die nicht der Beitragspflicht

unterliegen, handelt es sich offensichtlich nicht. In der Summe dieser

Erneuerungen entstehen für die beitragspflichtigen anstossenden Grundstücke

jedenfalls Vorteile im Sinne des Beitragsrechts. Durch den neuen

Strassenunterbau zusammen mit dem neuen Hartbelag (Tragschicht und Deckbelag) in

heutigen Normstärken wird sichergestellt, dass die Tragfähigkeit für den heute

und in naher Zukunft anfallenden Verkehr auch von schweren Motorfahrzeugen

sichergestellt ist und die Strasse dadurch nicht Schaden nimmt. Unebenheiten,

Schlaglöcher und andere Belagsschäden sollten für längere Zeit nicht mehr

auftreten, und wenn Grabarbeiten notwendig werden, kann die Strasse jeweils

wieder in den bisherigen Zustand versetzt werden, was bei der alten Strasse

nicht mehr möglich war. Die angepasste Strassenentwässerung sorgt zusammen mit

den erneuerten Randabschlüssen dafür, dass die Strasse auch nach Niederschlägen

problemlos befahrbar bleibt und sich keine im Winter allenfalls vereisenden

Wasserlachen bilden. Der neu abgetrennte Fussgängerbereich und die neue

Beleuchtung sorgen für eine erhöhte Verkehrssicherheit, insbesondere auch für

die Anwohnerinnen und Anwohner. Wenn auch die einzelnen Verbesserungen je für

sich genommen nicht alle gleich gewichtig sind, ist doch klar, dass in der

Gesamtheit erhebliche Verbesserungen der Zugangs- und Zufahrtsverhältnisse

entstehen, welche sich auch auf den Liegenschaftswert auswirken, zumal nun auf

Jahrzehnte hinaus nur noch sporadisch Unterhaltsarbeiten anfallen werden,

welche nicht beitragspflichtig sind.

5.3

Der Hauptantrag (Ziff. 1) der

Beschwerdeführenden, die Beitragspflicht für die Anstösser der Perimeteretappe

1.

sei mangels Vorteils aufzuheben, erweist sich daher als unbegründet.

6.1

Zu prüfen bleibt hinsichtlich der

Beitragspflicht an die Perimeteretappe 1 der Eventualantrag (Ziff. 2 der

Beschwerde), wonach der Beitragssatz auf 20 % zu reduzieren sei. Begründet wird

dieses Begehren mit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, insbesondere auch

im Vergleich zum Ausbau der Bifang-/St. Pantaleonstrasse.

6.2

Zur Höhe der Beitragspflicht hält

die gesetzliche Regelung in § 42 KBV fest, dass die Gesamtheit der

Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen

Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, an die Erstellungskosten der Gemeinde für

Erschliessungsstrassen und Fusswege mindestens 80 % der Kosten zu bezahlen

haben, für Sammelstrassen mindestens 60 % der Kosten, wobei die Gemeinde diese

Ansätze erhöhen kann (Abs. 1). Beim Ausbau und der Korrektion bestehender

Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze ermässigen, wobei er zu

berücksichtigen hat, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet wurden (Abs.

2).

Die Gemeinde hat die auszubauende

Strasse als Sammelstrasse klassifiziert (Erschliessungsplan, Strassen- und

Baulinienplan, genehmigt mit RRB Nr. 884 vom 19. Mai 2009, Plan 3, [...]-, [...]strasse,

bei den Akten) und in ihrem Beitragsreglement dafür keine vom kantonalen Recht

abweichende Beitragshöhe festgesetzt. An den Neubau einer Sammelstrasse haben

die Beitragspflichtigen 60 % der Erstellungskosten zu bezahlen, beim Ausbau und

der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat im Einzelfall die

Beiträge ermässigen (§ 5 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

in der Fassung vom 14. Dezember 2010, genehmigt mit RRB Nr. 375 vom 22. Februar

2011, im Ordner «Vorakten», Register 17).

6.3

Wie die Beschwerdeführenden zu Recht

geltend machen und im Übrigen unbestritten ist, ist nach ebenso ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts die Kann-Vorschrift von § 42 Abs. 2 KBV so

auszulegen, dass der Gemeinderat bei einem Ausbau einer Strasse die Beitragspflicht

gegenüber derjenigen an einen Neubau zwingend zu ermässigen hat, und zwar in

der Regel um mindestens 20 % (SOG 2013 Nr. 33). Das gilt selbstverständlich

auch für die gleichlautende Vorschrift von § 5 des Gemeindereglements.

6.4

Der Gemeinderat hat in Anwendung

dieser Rechtsgrundsätze und in Berücksichtigung der Praxis des

Verwaltungsgerichts die Beitragspflicht gegenüber dem gesetzlichen bzw.

reglementarischen Ansatz um 25 % auf 45 % der Erstellungskosten reduziert. Er

hat zudem bereits vorher erhebliche Anteile der tatsächlich anfallenden

Strassenbaukosten aus den Erstellungskosten ausgeschieden – so die Mehrkosten

der Wasserrinne, die Anpassungen beim Kindergartenplatz und beim Restaurant […],

den Landerwerb beim Restaurant […], Bau und Ausrüstung der Bushaltestellen, im

Umfang von total ca. CHF 227'000.00 für die Perimeteretappe 1) und im

Einspracheverfahren weitere Kosten (insbes. den Landerwerb für alle

Bushaltestellen und die Kosten der Pflästerung, im Umfang von etwa CHF

30'000.00 bei der Perimeteretappe 1) zugunsten der Beitragspflichtigen auf die

Gemeindekasse genommen (Einspracheentscheide vom 16. August 2018, Ziffer 4,

Ordner «Vorakten», Register 12; prov. Beitragsberechnung, a.a.O. Register 5).

Von den gesamten Kosten von CHF

890'000.00 gemäss Kostenvoranschlag sollen also nach den Einspracheentscheiden voraussichtlich

noch ca. CHF 244'000.00 auf die beitragspflichtigen Grundstücke verlegt werden

(Übersicht «zu verteilende Baukosten», Urk. 6 der Gemeinde zu ihrer

Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019), was einem

Anteil von gut 27 Prozent entspricht, also einer effektiven Reduktion gegenüber

dem reglementarischen Satz von 60 % um mehr als die Hälfte. Bei einer gesamten

beitragspflichtigen Grundstücksfläche der beitragspflichtigen Grundstücke in

der Perimeteretappe 1 von total 8'264 m2 ergibt dies eine

voraussichtliche Belastung von etwa CHF 29.50 pro m2. Für den

Beschwerdeführer E.____ ergibt das für sein Grundstück GB Nr. 1921 einen

voraussichtlichen Beitrag von ca. CHF 9'000.00 (gemäss Beitragstabelle [Ordner

«Vorakten», Reg. 5] CHF 10'110.10 abzüglich etwa 10 % Reduktion gemäss

Einspracheentscheiden) , für den Beschwerdeführer D.___ für das Grundstück Nr.

2321.

(mit Gebäuden Nr. 33 und 35) dementsprechend ca. CHF 13'500.00 und

für die Beschwerdeführer A.___ für die Grundstücke Nr. 2978 (Wohnhaus Nr. 18),

Nr. 2210 (Garten mit Pool) und Nr. 2975 (Parkplatz) zusammen etwa CHF 10'000.00

und für die Grundstücksanteile an Nr. 2976 (Gebäude Nr. 20 mit

Zufahrt/Parkplatz) und Nr. 2973 (Zufahrt), alle im Miteigentum mit [...],

zusammen etwa CHF 3'700.00 bei einem Miteigentumsanteil von 50 %.

6.5

Diese eher bescheidenen voraussichtlichen

Beiträge für Grundstücke mit Wohngebäuden in einer Kernzone entsprechen

durchaus dem Mehrwert, welche diese Grundstücke, obwohl bereits vorher

erschlossen, für eine im Ergebnis komplett neue und gegenüber dem Vorzustand

deutlich verbesserte strassenmässige Erschliessung erhalten. Von einer

Verletzung des Äquivalenzprinzips kann keine Rede sein.

6.6

Auch im direkten Vergleich mit dem

vor etwa 10 Jahren erfolgten Ausbau der [...]-/[...]strasse zeigt sich entgegen

den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Gemeinderat durchaus zu Recht von

derselben Reduktion des Beitragssatzes ausgegangen ist. Beide Strassen mussten

technisch praktisch vollständig neu gebaut werden, Strassenkoffer, Belag,

Entwässerung und Beleuchtung mussten ersetzt werden. Auch die […]strasse wurde

teilweise verbreitert (oben Erw. 4.2.2) und führte zu erheblichen Vorteilen für

die anstossenden Grundstücke (oben Erw. 5.2). Bei der [...]-/[...]strasse

handelt es sich zwar ebenfalls um Sammelstrassen, die allerdings im Unterschied

zur [...]strasse gerade verlaufen, also einfacher – und damit günstiger – zu

bauen bzw. wiederherzustellen waren. Sie erschliessen zudem primär Wohnzonen

(W2), während die […]strasse das Dorfzentrum erschliesst, das neben dem

Schulgelände (ÖBA-Zone) ausschliesslich aus Grundstücken in der Kernzone

Erhaltung besteht. Sowohl der Ausbau wie insbesondere die Anpassungen an die

teilweise direkt an der Strasse stehenden und unter Schutz stehenden Gebäuden sind

an der […]strasse technisch anspruchsvoller und damit tendenziell teurer; zudem

ist für Grundstücke in der Kernzone ein gegenüber der Wohnzone W2 um 20 %

höherer Ausnützungsfaktor in die Beitragsberechnung einzubeziehen, was

natürlich für diese Grundstücke auch zu etwas höheren Beiträgen gegenüber

solchen in der Wohnzone führt. Ein direkter Vergleich hinsichtlich der

zulässigen frankenmässigen Belastung der Beizugsfläche mit dem in SOG 2014 Nr.

20.

beurteilten Fall scheitert schon daran, dass dort eine Erschliessungsstrasse

zu beurteilen war.

6.7

In Berücksichtigung aller

tatsächlichen Umstände und der anwendbaren Rechtsnormen hat der Gemeinderat bei

der Reduktion der Beitragshöhe auf 45 % jedenfalls innerhalb des ihm

zustehenden autonomen Ermessensbereiches gehandelt, zumal keiner der

beitragspflichtigen Eigentümer für die in den Beitragsplan einbezogenen

Grundstücke bisher je einmal auch nur geringe Beiträge bezahlt hat.

7.1

Was die Beitragsetappe 2 angeht,

bestritten die dort Beitragspflichtigen – hier unterdessen einzig noch die

Beschwerdeführer D.___ – nicht grundsätzlich ihre Beitragspflicht; sie

gestehen vielmehr zu, dass dort bisher kein Strassenkoffer bestand, der den

heutigen Anforderungen auch nur annähernd nahekäme. Vor Jahrzehnten sei dieser

Teil der Strasse mit dem damals üblichen Kalksteinschroppen-Unterbau erstellt

worden und später, Ende der 60-er Jahre mit einer neuzeitlichen

Strassenbeleuchtung versehen worden. Auch eine Entwässerung habe bereits

bestanden, ebenso Randabschlüsse, wo diese erforderlich gewesen seien.

7.2

Was für die Beitragsetappe 1 hinsichtlich

der durch die Totalerneuerung der Strasse entstehenden Vorteile dargelegt wurde

(oben Erw. 4 und 5), kann für die Beitrags­etappe 2 weitestgehend

übernommen werden. Auch dieser Strassenabschnitt wird bautechnisch vollständig

neu errichtet, besteht neu aus einem den heutigen Erforder­nissen

entsprechenden Koffer und Belag, mit angepassten Randabschlüssen, Ent­wässerung

und Beleuchtung. Auch in diesem Abschnitt wird die Strasse in der Linienführung

korrigiert, insbesondere im Bereich der Verzweigungen mit der Ober­dorfstrasse

und beim Dorfplatz, wo mit der neuen Fahrbahnführung und Umgestaltung der

Einlenker die Geschwindigkeit des Verkehrs gebremst wird, ebenso beim Brunnen

vor dem Gebäude Nr. 10/10a. Auch hier werden die Entwässerungsrinnen zugleich

als gestalterisches Element zur Abgrenzung des erweiterten Fussgängerbereiches

einge­setzt. Mit diesen Massnahmen wird insbesondere auch die Sicherheit der

Zufahrt und insbesondere des Zugangs zu den Liegenschaften im engen Raum des

Dorfkerns erhöht. Was in den 60-er Jahren als Standard akzeptabel oder sogar

neuzeitlich war, wie die Beschwerdeführer sagen, ist dies 60 Jahre später

aufgrund der zwischen­zeitlichen Entwicklung ganz offensichtlich nicht mehr.

7.3

Für das Ausmass den durch den Ausbau

bzw. die Korrektion entstehenden Sondervorteils kann ebenfalls auf die

Beitragsetappe 1 und das dazu (in Erw. 6 und 7) Ausgeführte verwiesen werden,

zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung keine weiteren

Unterschiede behaupten. Auch hier hat der Gemeinderat die Beitragspflicht

gegenüber dem reglementarischen Ansatz von 60 % auf 45 % reduziert, und auch

hier hat er vorweg verschiedene Kosten von den Erstellungskosten ausgenommen

(Alte Kantonsstrasse, Mehrleistungen Wasserrinne, Aufwertung Vorplatz [...]),

sodass von gesamten voraussichtlichen Kosten von CHF 830'000.00 noch CHF

477'000.00 in die Beitragsberechnung einflossen. Und auch hier wirken sich

zudem die Einspracheentscheide aus, in welchen weitere Kosten

(Erstellungskosten Bushaltestellen) von den zu verteilenden Kosten ausgenommen

wurden, sodass schliesslich noch knapp CHF 179'000.00 auf die

Beitragspflichtigen entfallen (Übersicht «zu verteilende Baukosten», Urk. 6 der

Gemeinde zu ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar

2019, 45 % von CHF 397'500.00). Von den gesamten Kosten wurden somit im

Ergebnis auch hier nur knapp 22 % den Beitragspflichtigen auferlegt, und es

ergeben sich voraussichtliche Kosten von etwa CHF 22.40 pro m2 effektiver

Grundstücksfläche (CHF 179'000 / 8'039 m2 Beitragsfläche, siehe prov.

Beitragsberechnung Strassenbau Perimeteretappe 2 im Ordner «Vorakten», Register

7).

7.4

Der bei den Beschwerdeführern C.___

für das Grundstück Nr. 2482 mit den Gebäuden Nr. 27 und 29 in der Kernzone

entstehende voraussichtlichen Beitrag von ca. CHF 17'000.00 erweist sich

damit ebenfalls als den entstehenden Vorteilen adäquat und der gemeinderätliche

Einspracheentscheid als gut begründet, zumal auch hier der Beitragspflichtige

noch nie etwas an die Erschliessung bezahlt hat.

7.5

Die gemeinsam erhobene Beschwerde

erweist sich somit als vollständig unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1

Bei diesem Ausgang haben die verbliebenen Beschwerdeführer A.___

(Beschwerdeführer 1), C.___ und D.___ (Beschwerdeführer 3 und 4) und E.___ (Beschwerdeführer 5)

die restlichen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'800.00 festzusetzen sind.

Daran haben die verbliebenen vier Beschwerdeführer je CHF 700.00 zu bezahlen.

8.2

Die unterliegenden

Beschwerdeführenden haben der Gemeinde zudem eine Parteientschädigung zu

bezahlen, welche entsprechend der angemessenen Kostennote des Vertreters auf

CHF 3'600.00 festzusetzen und von den verbliebenen beschwerdeführenden Parteien

je zu einem Viertel zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden von B.___ sowie von F.___

werden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Beschwerden von A.___, von C.___,

von D.___ und von E.___ werden abgewiesen.

3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten

werden insgesamt auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

4. Die Beschwerdeführenden B.___ sowie F.___

haben an die Verfahrenskosten je CHF 100.00 zu bezahlen

5. Die Beschwerdeführenden A.___, C.___, D.___

und E.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je CHF 700.00

zu bezahlen.

6. Die Beschwerdeführenden A.___, C.___, D.___

und E.___ haben der Gemeinde G.___ unter Solidarhaft eine Parteientschädigung

von CHF 3'600.00 je zu einem Viertel, ausmachend je CHF 900.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen

anfechtbaren Endentscheid (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad