VWBES.2020.101
Perimeterbeiträge
22. April 2021Deutsch30 min
November bis am 4. Dezember 2017 den Beitragsplan «Instandsetzung [...]strasse/Dorfplatz»
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
6.
F.___
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Baader,
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde G.___, vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegnerin
betreffend Perimeterbeiträge
Strassenausbau
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Gemeinde G.___ legte vom 2.
November bis am 4. Dezember 2017 den Beitragsplan «Instandsetzung [...]strasse/Dorfplatz»
öffentlich auf. Die Planung bestand aus den beiden Teilplänen «Perimeterplan 1.
Etappe» und «Perimeterplan 2. Etappe» und den entsprechenden Beitragstabellen.
Weil die Mitteilung zunächst nicht mit eingeschriebenem Brief an die
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegangen war, wurde die
Auflage in der Zeit vom 15. Dezember 2017 bis am 26. Januar 2018 wiederholt.
Die Beitragspflicht wurde vom reglementarisch vorgesehen Anteil von 60 % auf 45
% der Kosten reduziert, weil es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen
Ausbau im Sinne des Gesetzes handle.
2. Verschiedene Beitragspflichtige
erhoben Einsprachen beim Gemeinderat. Mit Entscheiden vom 16. August 2018 hiess
dieser die Einsprachen teilweise gut und sonderte den Landerwerb für die beiden
Bushaltestellen sowie die Pflästerung rund um den Kapellenplatz (zusätzlich)
von den beitragspflichtigen Kosten aus. Im Übrigen wies der Gemeinderat die
Einsprachen ab.
3. Mit Beschwerden an die kantonale
Schätzungskommission verlangten mehrere Beitragspflichtige, vertreten
teilweise zunächst von D.___, dann von Rechtsanwalt Michael Baader, dass für
die Perimeteretappe 1 die Beitragspflicht aufgehoben (Ziff. 1), eventualiter
auf einen Anteil von 20 % der Kosten reduziert würde (Ziff. 2). Für die Perimeteretappe
2 sei der Kostenanteil auf 20 % zu reduzieren (Ziff. 3). Zudem seien bei
verschiedenen Grundstücken die Pläne hinsichtlich der einbezogenen Flächen anzupassen
(Ziff. 4 bis 6). Die Schätzungskommission wies die Beschwerden im Urteil vom
27. Februar 2020 ab und auferlegte den Beitragspflichtigen die Verfahrenskosten
anteilsmässig.
4. Mit Eingabe vom 19. März 2020 liessen
die Beitragspflichtigen gemeinsam beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie stellten die gleichen Anträge wie vor der Schätzungskommission. In der umfangreichen
Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2020 teilten sie mit, dass B.___ sowie F.___
ihre Beschwerden zurückzögen. Zurückgezogen wurden auch die Rechtsbegehren
Ziff. 4 bis 6 betreffend die einzubeziehenden Grundstücksflächen. Neu als
Eventual- bzw. Subeventualbegehren verlangten die verbliebenen
Beitragspflichtigen eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz; zudem wurde als vorsorgliche Massnahme ein Ausführungsverbot
beantragt.
5. In der Vernehmlassung vom 14. Juli
2020 beantragte der bereits vor der Schätzungskommission beigezogene Vertreter
der Gemeinde die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Mit der Replik vom 10. September 2020
reichten die Beitragspflichtigen zusätzliche Urkunden ein und verlangten
vorsorgliche Beweismassnahmen und ein Bauverbot bis zu deren Durchführung.
Diese Begehren wiederholten sie in einer zusätzlichen Eingabe vom 1. Oktober
2020.
6. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020
wies der Instruktionsrichter die Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme und um
einen Baustopp ab.
7. Am 2. Oktober reichte der Vertreter
der Gemeinde ergänzende Bemerkungen zur Replik der Beitragspflichtigen ein. Am
26. Oktober erfolgten nochmals Bemerkungen der Beitragspflichtigen, am 9.
November 2020 eine Rückäusserung der Gemeinde.
Erwägungen
II.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§§ 67 und 68 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Begehren von der Vorinstanz abgewiesen
wurden, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Es handelt
sich zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid;
dieser ist aber nach kantonalem Recht präjudizierlich, sodass er anfechtbar ist
(§ 66 VRG). Auf die gemeinsam erhobene Beschwerde der Beitragspflichtigen ist
einzutreten.
2.1
Da die Beschwerde von B.___ und
diejenige von F.___ zurückgezogen wurden, sind ihre Beschwerden von der
Geschäftskontrolle abzuschreiben; dafür sind Verfahrenskosten von je CHF 100.00
festzusetzen.
2.2
Da die übrigen Beschwerdeführenden
nun alle dieselben Anträge stellen und diese nicht mehr grundstückspezifisch
differieren, können die restlichen Beschwerden gemeinsam behandelt werden.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen
zunächst einen Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und
den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Rügen sind vorweg zu behandeln, da
sie zu einer Gutheissung und Rückweisung der Sache führen können, ohne dass die
Beschwerden inhaltlich zu prüfen sind.
3.1
Die Verletzung dieser Rechtsnormen
sehen sie einmal darin, dass die Vorinstanz auf ihre Rügen im Zusammenhang mit
dem Vorliegen eines Sondervorteils in der Begründung ihres Entscheides
ungenügend eingegangen sei.
Die Schätzungskommission hat sich im
angefochtenen Urteil eingehend mit dem Vorliegen eines Sondervorteils und nach
grundsätzlichen Überlegungen in Erwägung 3.2 zwar kurz aber detailliert mit den
einzelnen Elementen des geplanten Strassenbaus in der 1. Etappe befasst
und dargelegt, dass es um den Ersatzneubau einer bestehenden 55- jährigen
Strasse mit für heutige Verhältnisse ungenügendem Belag und ungenügender
Kofferung gehe, ebenso um durchgehende Randabschlüsse, eine verbesserte
Entwässerung und Beleuchtung, und dabei jeweils auf die entsprechenden
Aktenstücke verwiesen, aus welchen dies hervorgehe. Sie hat auch auf die
einschlägige kantonale Rechtsprechung verwiesen und zu den von den
Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen Stellung genommen. In Erwägung 3.6
ist sie sogar sehr ausführlich auf das inhaltliche Hauptargument der
Beschwerdeführer – die Wiederverwendbarkeit des vorgefundenen alten
Koffermaterials und dessen Anteil an den gesamten Kosten – eingegangen.
Dasselbe hat sie anschliessend in Erwägung 4.2 für die 2. Etappe bekräftigt;
dabei durfte sie für die gleichen Rügen ohne weiteres auf ihre Begründung in
der Erwägung zur 1. Etappe verweisen. Ihrer Begründungspflicht ist die
Vorinstanz somit ausreichend nachgekommen. Die Beschwerdeführer waren denn auch
in der Lage, die Begründung sachgerecht anzufechten, da sie sich ein klares
Bild machen konnten, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz ihre Beschwerden
abgewiesen hatte.
3.2
Die Beschwerdeführenden rügen zudem
als Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge auf Augenschein
und Vornahme eines Baggerschlitzes abgewiesen habe.
Die Schätzungskommission hat in Erwägung
1.4
ihres Urteils dargelegt, dass sie auf diese Beweismassnahmen verzichte,
weil sie bereits über genügend Unterlagen verfüge, um sich ein klares Bild
machen zu können. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung ist nach
ständiger, auch bundesgerichtlicher Praxis zulässig (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 1C_525/2016 vom 9. Februar 2017, mit Verweis auf BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236) und führt nicht zu einer Gehörsverletzung. Die von den Beschwerdeführern
eingereichte Fotodokumentation war zu den Akten genommen und beim Entscheid
berücksichtigt worden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie ein einzelner
Baggerschlitz ein aussagekräftiges Resultat über den gesamten
Strassenuntergrund einer heterogenen alten Strasse liefern sollte, und was ein
Augenschein an den bestehenden alten Randabschlüssen an Erkenntnisgewinn zu
erbringen vermöchte. Ob die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil
an den Gesamtaufwendungen ausmachen oder nicht, kann ohnehin weder mit einem
Baggerschlitz noch mit einem Augenschein verifiziert werden, soweit dies
überhaupt relevant ist.
3.3
Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden
erweisen sich somit als unbegründet.
4.1
Die Perimeteretappe 1 umfasst die
Sanierung der […]strasse zwischen der Verzweigung mit der [...]strasse (ab den
Grundstücken GB Nr. 5500 und 2613) bis und mit der schmalen Stelle zwischen den
Grundstücken GB Nr. 2321 und 2977.
Was diesen Teil angeht, rügen die
Beschwerdeführenden in erster Linie das vollständige Fehlen eines wesentlichen
Sondervorteils durch den (unterdessen teilweise bereits ausgeführten)
Strassenbau. Den neuen Deckbelag habe die Vorinstanz nicht erwähnt, weshalb er
zum vornherein nicht massgebend sein könne. Der Unterbau der Strasse stamme aus
dem Jahr 1965 und er habe über einen vollwertigen Koffer verfügt. Ebenso sei
die Strasse bereits damals etwas verbreitert worden und habe über Randabschlüsse,
Entwässerung und Beleuchtung verfügt. Die alte Fundationsschicht sei zudem
wiederverwendbar gewesen, sei sie doch für Parkplätze und zur Hinterfüllung
verwendet worden. Der neue Gehbereich diene nicht primär den durch die Strasse
erschlossenen Grundstücken, sondern generell den Fussgängern im Dorf; es handle
sich zudem nicht um ein Trottoir. Schliesslich sei auch keine Verbreiterung
oder Änderung in der Linienführung der Strasse erfolgt. Die Annahme eines
Sondervorteils beruhe auf den unvollständigen oder geradezu unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des bestehenden
Altzustandes.
4.2.1
Unbestritten blieb, dass dieser
Abschnitt der […]strasse nach dem Beitragsplan komplett neu erstellt werden
soll. Der alte 65-jährige Strassenkörper wurde bzw. wird vollständig entfernt,
und auch die darunterliegenden Leitungen (Kanalisation, Wasser, etc.) werden entweder
ersetzt oder saniert. Vor der Gemeindeverwaltung entsteht eine neue Bushaltestelle,
im Bereich des Restaurants […] und des Kindergartens wird der Strassenverlauf
begradigt und gegen Westen verlegt, sodass vor dem Kindergarten mehr Platz bis
zum Strassenrand entsteht. Auf der ganzen Länge entsteht auf der Ostseite der
Strasse neu eine Verkehrsfläche für Fussgänger, die entweder rot eingefärbt
oder mit einer Entwässerungsrinne von der Kernfahrbahn abgetrennt ist.
4.2.2
Das Argument der
Beschwerdeführenden, es erfolge weder eine Verbreiterung noch eine Änderung der
Linienführung der Strasse, erweist sich als offensichtlich falsch, wie bereits
ein kurzer Blick auf die Pläne ergibt. Die Hecke direkt vor dem Restaurant […],
welche die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr verhinderte, wird beseitigt
und die Strasse dort begradigt, also in der Linienführung korrigiert. Richtig
ist einzig, dass der Strassenraum insgesamt dort, wo die Gebäude oder die
Vorgärten direkt an der Strasse stehen, also insbesondere am südlichen Anfang
und am nördlichen Ende der 1. Perimeteretappe, nicht verbreitert wurde, da kein
Eingriff in diese bestehenden Gebäude und Vorgärten geplant wurde. Im Bereich
vor der Gemeindeverwaltung und dem Kindergarten bzw. dem Restaurant […]wird die
gesamte zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsfläche aber nicht nur in der
Linienführung geändert, sondern durchaus auch verbreitert, nicht nur durch die
Wartebereiche für die Bushaltestellen, sondern insbesondere auch durch die
durchgängige Verkehrsfläche für Fussgänger auf der Ostseite der Strasse sowie
im Bereich des Restaurants [...] auch auf der Westseite. Wo früher der gesamte
Strassenraum eine Breite von 6 m aufwies, stehen nun mit den beiden
Fussgängerbereichen 8 m zur Verfügung.
4.2.3
Richtig ist, dass dieser
Strassenabschnitt (letztmals) 1965 saniert wurde. Ob überhaupt und wenn ja in
welchem Bereich damals eine (geringe) Verbreiterung der Strasse erfolgte, ist
unklar, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Belegen, insbesondere dem
Mutationsplan Nr. 4477 (Urk. 5 zur Beschwerdebegründung) nicht; aus diesem geht
lediglich eine Korrektur im Umfang von total 6 m2 hervor, durch
einen Abtausch von Strassenareal und anstossenden Vorgärten der Liegenschaften
GB Nr. 2207 und 2209. Das ist aber auch nicht relevant.
4.2.4
Nicht entscheidend ist auch die
Menge des für den Ausbau benötigten Wandkieses bzw. Kiessandgemischs. Immerhin
ist klar, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung
angestellte Rechnung erhebliche Fehler enthält, weil sowohl der
Verdichtungsfaktor wie das Bankett fehlen und die Länge des Strassenabschnitts
nicht vergleichbar ist. Aus der von ihnen eingereichten Kostenaufstellung für
Strassenkorrektionen (Urk. 3 zur Beschwerdebegründung) ergibt sich, dass damals
(1965) im […] von der «Liegenschaft D.___» bis zur «Strassenkreuzung […]» ein
Ausbau in einer Länge von etwa 220 m in einer Breite von 5 m erfolgte, was eine
Strassenfläche von 1'100 m2 ergäbe, dass effektiv mit einer
Belagsfläche von 1'300 m2 abgerechnet und dass in diesen
Strassenabschnitt 650 m3 Wandkies (lose) eingebracht wurden. Daraus
ergibt sich bei einem Verdichtungsfaktor von 0.8 (lose zu fest, gemäss Standard)
eine Kofferstärke von etwa 40 cm, was dem damaligen Standard entsprochen haben
dürfte (650 m3 x 0.8 / 1300 m2). Wie die Länge von 220 m
zustande kam, ist allerdings unklar, beträgt doch die Länge der Strasse
zwischen den in der Beschwerdebegründung (S. 8) genannten Grundstücken bloss
rund 170 m. Auf eine Länge von 170 m und eine Breite von 5 m entfielen damals
also etwa 500 m3 Wandkies (650 m3 / 220 x 170). Die jetzt
auszubauende bzw. ausgebaute Strassenfläche in diesem Abschnitt (ohne Fläche
der [...]strasse und des [...]wegs im Bereich der Verzweigung und ohne
Bushalte-Wartebereiche) beträgt bei einer Länge von 170 m etwa 1'060 m2,
nämlich in einem ersten Teil ab Beginn bei GB Nr. 5500 bis in den Bereich der
Gemeindeverwaltung etwa 300 m2 (ca. 60 m x 5 m), in einem
zweiten Teil etwa 560 m2 (ca. 70 m x 8 m) und in einem dritten Teil
ab Ende des westseitigen Fussgängerbereichs vor dem [...] bis zur Liegenschaft D.___
etwa 200 m2 (ca. 40 m x 5 m). Dafür werden für eine Kofferstärke von
50.
cm (verdichtet) etwas über 715 m3 Kiesgemisch benötigt, wenn von
einer Koffer-Bankettbreite seitlich der Strasse von bloss je 0.25 m und von
einer Standard-Verdichtung von 1 auf 0.8 Volumenteile (lose zu fest)
ausgegangen wird ((1060 + 85) m2 x 0.5 m x 1.25). Allein dafür wäre
also mindestens 50 % mehr Kiesgemisch notwendig, als 1965 für den gleichen
Strassenteil verwendet worden war, und dies unter der (nicht bestätigten)
Annahme, dass damals die gesamte Kofferung von der Materialzusammensetzung her
bereits den heutigen Anforderungen genügt hätte und die Strasse am gleichen Ort
verliefe. Effektiv wird aber der komplette Strassenkoffer neu erstellt, mit
neuem Kiesgemisch im Ausmass von etwa 2'000 m3 Kiesgemisch (Ausmass
fest, Anteil Strassenbau ohne private Vorplätze, gemäss Schlussausmass [...] AG
vom 9. Oktober 2019, Beilage Nr. 9 der Gemeinde zur ergänzenden Stellungnahme
an die Vorinstanz vom 29. November 2019).
4.2.5
Eine Kofferung aus homogenem
Kiesmaterial mit einer Stärke von 50 cm ist nach heutigen Strassenbaunormen für
eine Sammelstrasse, auf welcher auch schwere Motorfahrzeuge verkehren, was
einer mittleren Verkehrslastklasse entspricht, zwingend erforderlich (vgl. z.B.
Dimensionierung_Strassenoberbau_TAZ-Standard. pdf). Die bestehende Kofferung war
also jedenfalls zu wenig mächtig und bestand nach den durchgeführten Sondagen
nur teilweise aus tauglichem Material (a.a.O. S. 5 f.). Beim Aushub für
Leitungen im Strassenbereich zeigte sich dann tatsächlich, dass die
Fundationsschicht (der Strassenkoffer) in der Mächtigkeit variabel war,
teilweise nur zwischen 20 – 30 cm mächtig, und nach einer optischen
Beurteilung nicht tauglich für die heutigen Anforderungen an einen
Strassenkoffer, sodass nur ein geringer Teil des alten Koffermaterials
wiederverwendet werden konnte, und zwar bloss zur Grabenauffüllung und zur
Hinterfüllung einer Stützmauer, wo sowohl die Homogenität wie auch ein
allfälliger Anteil an ungeeignetem (Koffer-)Material keine gewichtige Rolle
spielen. Dort, wo die Strasse einen neuen Verlauf nimmt, bestand überhaupt kein
Strassenunterbau (Urk. 1 der Gemeinde, [...] Ingenieur- und Planungsbüro AG,
Dokumentation Baugrund vom 11. Januar 2019, 1. Perimeteretappe, S. 5 mit Fotos),
was im Grunde selbstverständlich ist. Die Behauptung der Beschwerdeführenden,
die Fotos zeigten nicht den Unterbau der bestehenden Strasse, trifft zwar
teilweise zu, wie auch im Bericht deutlich geschrieben steht. Offensichtlich
falsch ist aber wiederum, dass z.B. die Fotos Nr. 03 und 04 Privatareal
zeigten, auf welchem keine (alte) Strasse verlaufen sei, zeigt sich doch aus
dem Hintergrund, wo die Türe zur [...]kapelle sichtbar ist, und dem Winkel
dazu, dass die Aufnahme den Graben im Bereich des alten Strassenareals
abbildet.
4.2.6
Da die Strassenbaunormen seit dem
letzten Ausbau geändert haben, weil sie den veränderten Umständen, insbesondere
dem heutigen Verkehr, angepasst wurden – 1965 verkehrten noch keine 40-Tönner
und keine Gelenkbusse –, kann sogar eine damals neu gebaute Strasse die
heutigen Anforderungen an eine Sammelstrasse, auf welcher regelmässig auch
schwere Motorfahrzeuge verkehren, nicht mehr erfüllen, ganz abgesehen davon,
dass ihre Lebensdauer nach 55 Jahren ohnehin weitgehend abgelaufen ist. Im
konkreten Fall kommt dazu, dass gemäss technischem Bericht des Ingenieurbüros Sutter
vom 2. Dezember 2013 die Strasse sich in einem bedenklichen Zustand befand,
insbesondere der Belag, also die Tragschicht, im Bereich zwischen [...]strasse
und Kindergarten zu etwa zwei Dritteln aus Flicken bestand und stark
sanierungsbedürftig war (Urk. 1 der Vorakten, S. 3 f.). Aus den mit der
Beschwerde eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 1965 ergibt sich zudem, dass
damals ein Heissmischbelag von bloss 3 cm Dicke über einer 5 cm starken Schicht
aus Bitumenkies eingebaut wurde (Urk. 3 der Beschwerdeführenden), was sowohl
durch die Ergebnisse der Sondagen gemäss technischem Bericht 2013 wie auch
durch die Dokumentation Baugrund von 2019 bestätigt wurde, wo eine
Belagsschicht mit einer Stärke zwischen 7 und 8 cm festgestellt wurde, wobei
darin auch sämtliche zwischen 1965 und 2013 aufgebrachten Deckschichten
enthalten sind. Neu wird eine Tragschicht von 8 cm sowie eine Deckschicht von
3.5
cm eingebaut, damit die Strasse der Belastung standhält.
4.2.7
Wie ebenfalls der «Dokumentation
Baugrund» des Ingenieurbüros (oben Erw. 4.2.5) zu entnehmen ist, war das
vorgefundene Material im Bereich der alten Strasse zudem uneinheitlich, was
sich auch durch die zahlreichen seither erstellten und wieder aufgefüllten
Gräben erklärt. Gut ersichtlich ist dies auch aus den zahlreichen eingereichten
Fotografien sowohl der Gemeinde wie der Beschwerdeführenden. Für eine
Wiederverwendung hätte dieses alte Material, nach den Vorstellungen der
Beschwerdeführenden, Baggerschaufel für Baggerschaufel kontrolliert, sortiert,
abtransportiert, zwischengelagert und wieder herangekarrt und neu verwendet
werden müssen, was wirtschaftlich offensichtlich keinen Sinn macht, da dies ein
Mehrfaches an Zeit und Geld gekostet hätte. Auch eine entsprechende
Dokumentationspflicht wäre unverhältnismässig, müsste doch dazu ein Mitarbeiter
des Ingenieurbüros, der in der Lage ist, das Material zu qualifizieren, während
der ganzen Bauzeit vor Ort sein, was wegen der nötigen Kontrollen sowohl den
Bauprozess verlängerte als auch erheblich verteuerte. Dass das ausgehobene
Material, soweit verwendbar, zur Grabenauffüllung und zur Hinterfüllung einer
Stützmauer bzw. als Sauberkeitsschicht bei einem Parkplatz verwendet wurde, war
zweifellos sinnvoll und umweltrechtlich geboten. Die von den Beschwerdeführenden
daraus gezogene Schlussfolgerung, das hätte zu einer wesentlichen Entlastung
der Strassenbaukosten führen müssen, ist aber, wie dargelegt, offensichtlich
falsch. Eingespart werden konnte dadurch höchstens ein längerer (Ab-)Transportweg
sowie allfällig dafür anfallende Deponiegebühren.
4.3
Dass im alten Zustand bereits
Randabschlüsse bestanden, ist unbestritten. Wie insbesondere die Dokumentation
der Beschwerdeführenden selber auch zeigt (Fotos Urk. 8 A-E), waren diese
aber im Verlaufe der Zeit teilweise überwachsen oder wurden überteert, bei
Strassenaufbrüchen nicht mehr wiederhergestellt oder bestanden nicht aus einem
Doppelbund und konnten deshalb ihre Funktion, insbesondere die zur
Wasserführung, nicht (mehr) erfüllen. Neu wird die Strasse in ihrem ganzen
neuen Verlauf durchgehend mit Randabschlüssen versehen, dort wo nötig mit einem
Doppelbund.
4.4
Unbestritten ist auch, dass bereits
für die bestehende Strasse grundsätzlich eine Entwässerung mit Einlaufschächten
bestand. Zufolge von Strassenaufbrüchen und der alterungsbedingten Veränderung
der Strasse konnte sie ihre Funktion nur noch teilweise erfüllen, wie die
Dokumentation des bestehenden Zustandes zeigt. Aus dem Plan «Bestand
Strassenelemente» der Sutter AG vom 15. Februar 2019 (Urk. 3 der Gemeinde zu
ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019) geht
hervor, dass nun erheblich mehr Schlammsammler und Einlaufschächte erstellt
werden. Die nun neu erstellten durchgehenden Entwässerungsrinnen sorgen zudem
nicht nur für eine Entwässerung, sondern grenzen durch ihre gestalterische
Wirkung auch optisch die Fahrbahn von den Fussgängerbereichen ab und verengen diese
damit (optisch), was erfahrungsgemäss zu einer Verkehrsberuhigung durch
niedrigere gefahrene Geschwindigkeit führt. Die Wirkung ist aus den von den
Beschwerdeführenden eingereichten zahlreichen Fotografien des Neuzustandes gut
zu entnehmen.
4.5
Neu wird zudem auch die durchgehende
einheitliche Beleuchtung der Strasse nach heutigem Standard realisiert. Die
entsprechenden Beleuchtungsmodelle (der EBM [Elektra Birseck Münchenstein]) in
Urkunden 4a und b der Beweismittel der Gemeinde (in der Stellungnahme an die
Schätzungskommission vom 18. Februar 2019) zeigen, dass nun eine durchgehende
ausreichende Beleuchtung des Strassenraumes und der angrenzenden
Liegenschaftszugänge gewährleistet ist, was gerade in den engen Verhältnissen,
wo die Häuser zum Teil direkt an der Strasse stehen, für die Sicherheit des
Fussgängerverkehrs insbesondere der Anwohner von erheblicher Bedeutung ist.
Dass davon primär nicht die Anstösser, sondern die weiteren Strassenbenützer
profitieren, weshalb dadurch kein Sondervorteil für die Anstösser entstehe, wie
die Beschwerdeführenden behaupten, trifft nicht zu. Insbesondere für die
beitragspflichtigen Liegenschaften, welche von diesem Strassenabschnitt
erschlossen werden, entsteht während der Dämmerung und der Nacht sehr wohl ein
Vorteil dadurch, dass die Sicherheit des Zugangs für die Anwohner und deren
Besucherinnen durch eine genügende Beleuchtung erhöht wird.
4.6
Dass ein separater Gehbereich für
die Fussgänger die Sicherheit für die Fussgänger erhöht, wurde bereits
dargelegt (oben Erw. 4.4 und 4.5). Das gilt ganz besonders für den engen
Strassenteil, wo die Häuser oder abgegrenzten Vorgärten direkt an die schmale
Strasse grenzen (ab [...]kapelle bis Liegenschaft D.___), und es gilt umso
mehr, wenn dieser Fussgängerbereich farblich markiert (z.B. mittels rot
eingefärbtem Belag) oder durch eine breite Entwässerungsrinne baulich abgegrenzt
ist.
4.7
Schliesslich ist festzuhalten, dass
sich die Beschwerdeführenden für ihre Hauptargumentation auf ein Urteil des
Steuer- und Enteignungsgerichtes Basel-Landschaft beziehen, welches auf den
hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da sich sowohl die kantonalen
gesetzlichen Grundlagen wie auch die dazu entwickelte Praxis im Kanton
Solothurn erheblich von derjenigen des Nachbarkantons unterscheiden, wie den
Beschwerdeführen bereits aus früheren Urteilen bekannt ist.
5.1
Nach solothurnischem Recht haben die
Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn
Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte
oder Sondervorteile erwachsen (§ 108 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1).
Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den
Vorteilen zu bemessen und dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht
übersteigen. Die Mindesthöhe richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen
Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (§ 110 PBG), die der
Kantonsrat erlässt und für alle Gemeinden verbindlich ist (§ 117 PBG). Der
Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in
der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest (§ 111 Abs. 1 PBG).
In der kantonalen Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41) ist präzisiert, dass
bei Verkehrsanlagen neben dem Neubau auch der Ausbau und die Korrektion die
Beitragspflicht auslösen (§ 6 Abs. 1 GBV). Strassenausbau ist definiert als
wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, als
erstmaliges Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des
Strassenunterbaus, Korrektion als Veränderung der Linienführung der
Verkehrsanlage oder Umgestaltung des Strassenraumes (§ 7 Abs. 2 und 3 GBV).
Nicht beitragspflichtig sind nach § 8 der Verordnung ordentliche
Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.) und
Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstücks dienen
(Basiserschliessung). Zu den Kosten von Verkehrsanlagen zählen namentlich die
Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes,
die Projektierungs- und Bauleitungskosten, der Landerwerb wie auch die Kosten
der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel (§ 14 GBV).
Nach ständiger solothurnischer Praxis
des Verwaltungsgerichts besteht dementsprechend eine Beitragspflicht auch bei
einem Ausbau einer bestehenden Strasse in gleicher Linienführung und Breite,
insbesondere wenn es sich praktisch um einen Ersatzneubau handelt, bei welchem
der Strassenunterbau (nach der Wortwahl in der GBV, gemeint ist der Koffer oder
Strassenoberbau nach heutigen strassenbautechnischen Begriffen), Hartbelag,
Randabschlüsse und Entwässerung der Strasse erneuert und eine zeitgemässe
Beleuchtung installiert wird (so schon SOG 1988 Nr. 25 Erw. 7, bestätigt z.B.
im Urteil vom 11.03.2009 [VWBES.2008.363], in SOG 2013 Nr. 33 und SOG 2014 Nr.
20). Diese Praxis entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (vgl. z.B. BVR
2007, S. 77), und sie wurde auch vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (z.B.
Urteil 2C_619/2011 E. 4.2). Da nach solothurnischem Recht der Beitragsplan vor
der Ausführung aufzulegen ist, richtet sich die voraussichtliche Beitragshöhe
nach dem Kostenvoranschlag, welcher sich seinerseits auf die
Zustandseinschätzung des projektierenden Ingenieurbüros und die daraus abgeleiteten
voraussichtlichen Kosten, allenfalls bereits auf Offerten abstützt. Ergeben
sich bei der Ausführung erhebliche Änderungen, können diese, soweit sie zu
Mehrkosten führen, nur begrenzt an die Beitragspflichtigen weitergegeben werden
(§ 18 GBV). Soweit sich Minderaufwendungen ergeben, wirken sich diese direkt
zugunsten der Beitragspflichtigen in der definitiven Beitragsverfügung aus.
5.2
Wie oben (Erw. 4) dargelegt, handelt
es sich bei der Erneuerung der […]strasse bzw. deren Etappe 1 einerseits um
einen Ausbau, anderseits um eine Korrektion der Strasse, welche nach § 6 GBV
grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen. Bautechnisch wird in diesem
Abschnitt eine vollständig neue Strasse erstellt. Die Strasse wird im
Mittelteil der Etappe 1 erheblich verbreitert und erhält zwischen […] und
Kindergarten eine neue Linienführung. Über die ganze Länge der Erneuerung wird
ein vollständig neuer Strassenkoffer und -belag eingebracht. Die Strasse erhält
auch über die ganze Länge mindestens einseitig erstmalig einen
Fussgängerbereich und sie wird mit den Entwässerungsrinnen neu gestaltet.
Strassenentwässerung und Randabschlüsse werden erneuert und die Strasse wird
auf der ganzen Länge so ausgeleuchtet, dass keine «schwarzen Löcher» mehr
vorliegen. Um blosse wiederkehrende Unterhaltsarbeiten, die nicht der Beitragspflicht
unterliegen, handelt es sich offensichtlich nicht. In der Summe dieser
Erneuerungen entstehen für die beitragspflichtigen anstossenden Grundstücke
jedenfalls Vorteile im Sinne des Beitragsrechts. Durch den neuen
Strassenunterbau zusammen mit dem neuen Hartbelag (Tragschicht und Deckbelag) in
heutigen Normstärken wird sichergestellt, dass die Tragfähigkeit für den heute
und in naher Zukunft anfallenden Verkehr auch von schweren Motorfahrzeugen
sichergestellt ist und die Strasse dadurch nicht Schaden nimmt. Unebenheiten,
Schlaglöcher und andere Belagsschäden sollten für längere Zeit nicht mehr
auftreten, und wenn Grabarbeiten notwendig werden, kann die Strasse jeweils
wieder in den bisherigen Zustand versetzt werden, was bei der alten Strasse
nicht mehr möglich war. Die angepasste Strassenentwässerung sorgt zusammen mit
den erneuerten Randabschlüssen dafür, dass die Strasse auch nach Niederschlägen
problemlos befahrbar bleibt und sich keine im Winter allenfalls vereisenden
Wasserlachen bilden. Der neu abgetrennte Fussgängerbereich und die neue
Beleuchtung sorgen für eine erhöhte Verkehrssicherheit, insbesondere auch für
die Anwohnerinnen und Anwohner. Wenn auch die einzelnen Verbesserungen je für
sich genommen nicht alle gleich gewichtig sind, ist doch klar, dass in der
Gesamtheit erhebliche Verbesserungen der Zugangs- und Zufahrtsverhältnisse
entstehen, welche sich auch auf den Liegenschaftswert auswirken, zumal nun auf
Jahrzehnte hinaus nur noch sporadisch Unterhaltsarbeiten anfallen werden,
welche nicht beitragspflichtig sind.
5.3
Der Hauptantrag (Ziff. 1) der
Beschwerdeführenden, die Beitragspflicht für die Anstösser der Perimeteretappe
1.
sei mangels Vorteils aufzuheben, erweist sich daher als unbegründet.
6.1
Zu prüfen bleibt hinsichtlich der
Beitragspflicht an die Perimeteretappe 1 der Eventualantrag (Ziff. 2 der
Beschwerde), wonach der Beitragssatz auf 20 % zu reduzieren sei. Begründet wird
dieses Begehren mit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, insbesondere auch
im Vergleich zum Ausbau der Bifang-/St. Pantaleonstrasse.
6.2
Zur Höhe der Beitragspflicht hält
die gesetzliche Regelung in § 42 KBV fest, dass die Gesamtheit der
Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen
Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, an die Erstellungskosten der Gemeinde für
Erschliessungsstrassen und Fusswege mindestens 80 % der Kosten zu bezahlen
haben, für Sammelstrassen mindestens 60 % der Kosten, wobei die Gemeinde diese
Ansätze erhöhen kann (Abs. 1). Beim Ausbau und der Korrektion bestehender
Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze ermässigen, wobei er zu
berücksichtigen hat, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet wurden (Abs.
2).
Die Gemeinde hat die auszubauende
Strasse als Sammelstrasse klassifiziert (Erschliessungsplan, Strassen- und
Baulinienplan, genehmigt mit RRB Nr. 884 vom 19. Mai 2009, Plan 3, [...]-, [...]strasse,
bei den Akten) und in ihrem Beitragsreglement dafür keine vom kantonalen Recht
abweichende Beitragshöhe festgesetzt. An den Neubau einer Sammelstrasse haben
die Beitragspflichtigen 60 % der Erstellungskosten zu bezahlen, beim Ausbau und
der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat im Einzelfall die
Beiträge ermässigen (§ 5 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
in der Fassung vom 14. Dezember 2010, genehmigt mit RRB Nr. 375 vom 22. Februar
2011, im Ordner «Vorakten», Register 17).
6.3
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht
geltend machen und im Übrigen unbestritten ist, ist nach ebenso ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts die Kann-Vorschrift von § 42 Abs. 2 KBV so
auszulegen, dass der Gemeinderat bei einem Ausbau einer Strasse die Beitragspflicht
gegenüber derjenigen an einen Neubau zwingend zu ermässigen hat, und zwar in
der Regel um mindestens 20 % (SOG 2013 Nr. 33). Das gilt selbstverständlich
auch für die gleichlautende Vorschrift von § 5 des Gemeindereglements.
6.4
Der Gemeinderat hat in Anwendung
dieser Rechtsgrundsätze und in Berücksichtigung der Praxis des
Verwaltungsgerichts die Beitragspflicht gegenüber dem gesetzlichen bzw.
reglementarischen Ansatz um 25 % auf 45 % der Erstellungskosten reduziert. Er
hat zudem bereits vorher erhebliche Anteile der tatsächlich anfallenden
Strassenbaukosten aus den Erstellungskosten ausgeschieden – so die Mehrkosten
der Wasserrinne, die Anpassungen beim Kindergartenplatz und beim Restaurant […],
den Landerwerb beim Restaurant […], Bau und Ausrüstung der Bushaltestellen, im
Umfang von total ca. CHF 227'000.00 für die Perimeteretappe 1) und im
Einspracheverfahren weitere Kosten (insbes. den Landerwerb für alle
Bushaltestellen und die Kosten der Pflästerung, im Umfang von etwa CHF
30'000.00 bei der Perimeteretappe 1) zugunsten der Beitragspflichtigen auf die
Gemeindekasse genommen (Einspracheentscheide vom 16. August 2018, Ziffer 4,
Ordner «Vorakten», Register 12; prov. Beitragsberechnung, a.a.O. Register 5).
Von den gesamten Kosten von CHF
890'000.00 gemäss Kostenvoranschlag sollen also nach den Einspracheentscheiden voraussichtlich
noch ca. CHF 244'000.00 auf die beitragspflichtigen Grundstücke verlegt werden
(Übersicht «zu verteilende Baukosten», Urk. 6 der Gemeinde zu ihrer
Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019), was einem
Anteil von gut 27 Prozent entspricht, also einer effektiven Reduktion gegenüber
dem reglementarischen Satz von 60 % um mehr als die Hälfte. Bei einer gesamten
beitragspflichtigen Grundstücksfläche der beitragspflichtigen Grundstücke in
der Perimeteretappe 1 von total 8'264 m2 ergibt dies eine
voraussichtliche Belastung von etwa CHF 29.50 pro m2. Für den
Beschwerdeführer E.____ ergibt das für sein Grundstück GB Nr. 1921 einen
voraussichtlichen Beitrag von ca. CHF 9'000.00 (gemäss Beitragstabelle [Ordner
«Vorakten», Reg. 5] CHF 10'110.10 abzüglich etwa 10 % Reduktion gemäss
Einspracheentscheiden) , für den Beschwerdeführer D.___ für das Grundstück Nr.
2321.
(mit Gebäuden Nr. 33 und 35) dementsprechend ca. CHF 13'500.00 und
für die Beschwerdeführer A.___ für die Grundstücke Nr. 2978 (Wohnhaus Nr. 18),
Nr. 2210 (Garten mit Pool) und Nr. 2975 (Parkplatz) zusammen etwa CHF 10'000.00
und für die Grundstücksanteile an Nr. 2976 (Gebäude Nr. 20 mit
Zufahrt/Parkplatz) und Nr. 2973 (Zufahrt), alle im Miteigentum mit [...],
zusammen etwa CHF 3'700.00 bei einem Miteigentumsanteil von 50 %.
6.5
Diese eher bescheidenen voraussichtlichen
Beiträge für Grundstücke mit Wohngebäuden in einer Kernzone entsprechen
durchaus dem Mehrwert, welche diese Grundstücke, obwohl bereits vorher
erschlossen, für eine im Ergebnis komplett neue und gegenüber dem Vorzustand
deutlich verbesserte strassenmässige Erschliessung erhalten. Von einer
Verletzung des Äquivalenzprinzips kann keine Rede sein.
6.6
Auch im direkten Vergleich mit dem
vor etwa 10 Jahren erfolgten Ausbau der [...]-/[...]strasse zeigt sich entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Gemeinderat durchaus zu Recht von
derselben Reduktion des Beitragssatzes ausgegangen ist. Beide Strassen mussten
technisch praktisch vollständig neu gebaut werden, Strassenkoffer, Belag,
Entwässerung und Beleuchtung mussten ersetzt werden. Auch die […]strasse wurde
teilweise verbreitert (oben Erw. 4.2.2) und führte zu erheblichen Vorteilen für
die anstossenden Grundstücke (oben Erw. 5.2). Bei der [...]-/[...]strasse
handelt es sich zwar ebenfalls um Sammelstrassen, die allerdings im Unterschied
zur [...]strasse gerade verlaufen, also einfacher – und damit günstiger – zu
bauen bzw. wiederherzustellen waren. Sie erschliessen zudem primär Wohnzonen
(W2), während die […]strasse das Dorfzentrum erschliesst, das neben dem
Schulgelände (ÖBA-Zone) ausschliesslich aus Grundstücken in der Kernzone
Erhaltung besteht. Sowohl der Ausbau wie insbesondere die Anpassungen an die
teilweise direkt an der Strasse stehenden und unter Schutz stehenden Gebäuden sind
an der […]strasse technisch anspruchsvoller und damit tendenziell teurer; zudem
ist für Grundstücke in der Kernzone ein gegenüber der Wohnzone W2 um 20 %
höherer Ausnützungsfaktor in die Beitragsberechnung einzubeziehen, was
natürlich für diese Grundstücke auch zu etwas höheren Beiträgen gegenüber
solchen in der Wohnzone führt. Ein direkter Vergleich hinsichtlich der
zulässigen frankenmässigen Belastung der Beizugsfläche mit dem in SOG 2014 Nr.
20.
beurteilten Fall scheitert schon daran, dass dort eine Erschliessungsstrasse
zu beurteilen war.
6.7
In Berücksichtigung aller
tatsächlichen Umstände und der anwendbaren Rechtsnormen hat der Gemeinderat bei
der Reduktion der Beitragshöhe auf 45 % jedenfalls innerhalb des ihm
zustehenden autonomen Ermessensbereiches gehandelt, zumal keiner der
beitragspflichtigen Eigentümer für die in den Beitragsplan einbezogenen
Grundstücke bisher je einmal auch nur geringe Beiträge bezahlt hat.
7.1
Was die Beitragsetappe 2 angeht,
bestritten die dort Beitragspflichtigen – hier unterdessen einzig noch die
Beschwerdeführer D.___ – nicht grundsätzlich ihre Beitragspflicht; sie
gestehen vielmehr zu, dass dort bisher kein Strassenkoffer bestand, der den
heutigen Anforderungen auch nur annähernd nahekäme. Vor Jahrzehnten sei dieser
Teil der Strasse mit dem damals üblichen Kalksteinschroppen-Unterbau erstellt
worden und später, Ende der 60-er Jahre mit einer neuzeitlichen
Strassenbeleuchtung versehen worden. Auch eine Entwässerung habe bereits
bestanden, ebenso Randabschlüsse, wo diese erforderlich gewesen seien.
7.2
Was für die Beitragsetappe 1 hinsichtlich
der durch die Totalerneuerung der Strasse entstehenden Vorteile dargelegt wurde
(oben Erw. 4 und 5), kann für die Beitragsetappe 2 weitestgehend
übernommen werden. Auch dieser Strassenabschnitt wird bautechnisch vollständig
neu errichtet, besteht neu aus einem den heutigen Erfordernissen
entsprechenden Koffer und Belag, mit angepassten Randabschlüssen, Entwässerung
und Beleuchtung. Auch in diesem Abschnitt wird die Strasse in der Linienführung
korrigiert, insbesondere im Bereich der Verzweigungen mit der Oberdorfstrasse
und beim Dorfplatz, wo mit der neuen Fahrbahnführung und Umgestaltung der
Einlenker die Geschwindigkeit des Verkehrs gebremst wird, ebenso beim Brunnen
vor dem Gebäude Nr. 10/10a. Auch hier werden die Entwässerungsrinnen zugleich
als gestalterisches Element zur Abgrenzung des erweiterten Fussgängerbereiches
eingesetzt. Mit diesen Massnahmen wird insbesondere auch die Sicherheit der
Zufahrt und insbesondere des Zugangs zu den Liegenschaften im engen Raum des
Dorfkerns erhöht. Was in den 60-er Jahren als Standard akzeptabel oder sogar
neuzeitlich war, wie die Beschwerdeführer sagen, ist dies 60 Jahre später
aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung ganz offensichtlich nicht mehr.
7.3
Für das Ausmass den durch den Ausbau
bzw. die Korrektion entstehenden Sondervorteils kann ebenfalls auf die
Beitragsetappe 1 und das dazu (in Erw. 6 und 7) Ausgeführte verwiesen werden,
zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung keine weiteren
Unterschiede behaupten. Auch hier hat der Gemeinderat die Beitragspflicht
gegenüber dem reglementarischen Ansatz von 60 % auf 45 % reduziert, und auch
hier hat er vorweg verschiedene Kosten von den Erstellungskosten ausgenommen
(Alte Kantonsstrasse, Mehrleistungen Wasserrinne, Aufwertung Vorplatz [...]),
sodass von gesamten voraussichtlichen Kosten von CHF 830'000.00 noch CHF
477'000.00 in die Beitragsberechnung einflossen. Und auch hier wirken sich
zudem die Einspracheentscheide aus, in welchen weitere Kosten
(Erstellungskosten Bushaltestellen) von den zu verteilenden Kosten ausgenommen
wurden, sodass schliesslich noch knapp CHF 179'000.00 auf die
Beitragspflichtigen entfallen (Übersicht «zu verteilende Baukosten», Urk. 6 der
Gemeinde zu ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar
2019, 45 % von CHF 397'500.00). Von den gesamten Kosten wurden somit im
Ergebnis auch hier nur knapp 22 % den Beitragspflichtigen auferlegt, und es
ergeben sich voraussichtliche Kosten von etwa CHF 22.40 pro m2 effektiver
Grundstücksfläche (CHF 179'000 / 8'039 m2 Beitragsfläche, siehe prov.
Beitragsberechnung Strassenbau Perimeteretappe 2 im Ordner «Vorakten», Register
7).
7.4
Der bei den Beschwerdeführern C.___
für das Grundstück Nr. 2482 mit den Gebäuden Nr. 27 und 29 in der Kernzone
entstehende voraussichtlichen Beitrag von ca. CHF 17'000.00 erweist sich
damit ebenfalls als den entstehenden Vorteilen adäquat und der gemeinderätliche
Einspracheentscheid als gut begründet, zumal auch hier der Beitragspflichtige
noch nie etwas an die Erschliessung bezahlt hat.
7.5
Die gemeinsam erhobene Beschwerde
erweist sich somit als vollständig unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1
Bei diesem Ausgang haben die verbliebenen Beschwerdeführer A.___
(Beschwerdeführer 1), C.___ und D.___ (Beschwerdeführer 3 und 4) und E.___ (Beschwerdeführer 5)
die restlichen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'800.00 festzusetzen sind.
Daran haben die verbliebenen vier Beschwerdeführer je CHF 700.00 zu bezahlen.
8.2
Die unterliegenden
Beschwerdeführenden haben der Gemeinde zudem eine Parteientschädigung zu
bezahlen, welche entsprechend der angemessenen Kostennote des Vertreters auf
CHF 3'600.00 festzusetzen und von den verbliebenen beschwerdeführenden Parteien
je zu einem Viertel zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden von B.___ sowie von F.___
werden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Beschwerden von A.___, von C.___,
von D.___ und von E.___ werden abgewiesen.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten
werden insgesamt auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
4. Die Beschwerdeführenden B.___ sowie F.___
haben an die Verfahrenskosten je CHF 100.00 zu bezahlen
5. Die Beschwerdeführenden A.___, C.___, D.___
und E.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je CHF 700.00
zu bezahlen.
6. Die Beschwerdeführenden A.___, C.___, D.___
und E.___ haben der Gemeinde G.___ unter Solidarhaft eine Parteientschädigung
von CHF 3'600.00 je zu einem Viertel, ausmachend je CHF 900.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen
anfechtbaren Endentscheid (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad