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Entscheid

VWBES.2020.103

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

2. Juni 2020Deutsch11 min

124.11]). Ein solcher Nachteil ist bei einem vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde von der Polizei wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss,

begangen am 20. Februar 2020,10:30 Uhr, in Weiningen, zur Anzeige

gebracht. Der Führerausweis war ihm dabei von der Polizei abgenommen und am 2.

März 2020 von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) unter Vorbehalt wieder

ausgehändigt worden.

2. Das pharmakologisch-toxikologische

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. März

2020 ergab, dass sich im Blut des Beschwerdeführers eine Konzentration an THC

von minimal 1.8 µg/L, an Hydroxy-THC von 1.2 µg/L und eine Konzentration

an THC-COOH von 41 µg/L befanden.

3. Mit Verfügung der MFK namens des Bau-

und Justizdepartements (BJD) vom 16. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 4. März 2020

bestätige das Fahren unter Cannabiseinfluss (THC minimal 1.8 µg/L) ohne

Unfallfolge, begangen am 20. Februar 2020, 10:30 Uhr, in Weiningen. Aus

Gründen der Verkehrssicherheit werde der Führerausweis vorsorglich entzogen. Es

sei vorgesehen, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

inklusive Haaranalyse zuzuweisen. Zugleich setzte man dem Beschwerdeführer eine

Frist zur Stellungnahme.

4. Der Beschwerdeführer, v.d.

Rechtsanwalt Roland Winiger, liess sich mit Eingabe vom 17. März 2020 dazu

vernehmen und die Herausgabe des Führerausweises bzw. die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung beantragen. Im Eventualantrag begehrte er die

Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung.

5. Mit Verfügung vom 18. März 2020

bestätigte die Motorfahrzeugkontrolle namens des BJD den vorsorglich

angeordneten Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zu. Das Gesuch um

Wiederaushändigung des Führerausweises bzw. um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung wurde abgewiesen.

6. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. März 2020 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2020 sei aufzuheben und es

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Von der Erhebung

eines Kostenvorschusses sei abzusehen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

24. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die

MFK angewiesen, den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.

8. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reichte

der Beschwerdeführer die negativen Testergebnisse der freiwilligen Urinkontrolle

vom 30. April 2020 ein.

Sachverhalt

I.

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Ein solcher Nachteil ist bei einem vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug

zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 1). Die

Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine

Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der

Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen

(sogenannter Sicherungsentzug).

2.2 Cannabis beeinträchtigt bei Sucht

die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit

unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Ein verkehrsrelevanter

Cannabis Konsum liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die

Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt

werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig

ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines

unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere

Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl. B. Liniger in: Arbeitsgruppe

Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Hrsg.),

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

2.3 Nach der Rechtsprechung lässt ein

regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein

noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127

Erwägungen

II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben

über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge

und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer

Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,

insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt

werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2

mit weiterem Hinweis). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so

wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von

Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes

Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Wecken konkrete

Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine

verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische

Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 der

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom 19. Mai

2017.

E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren

Hinweisen).

2.4

Angesichts des grossen

Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,

erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die

anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können

die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts

1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E.

2b).

2.5

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen,

wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von

Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen,

wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder

überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die

Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und

Art. 91 Abs. 2 SVG).

3.

Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen

Gutachten vom 4. März 2020 wurde im Blut des Beschwerdeführers am 20. Februar

2020.

um 12:07 Uhr eine THC-Konzentration von minimal 1.8 µg/L gemessen, der

Mittelwert lag bei 2.7 µg/L. Dies ergibt, dass der Beschwerdeführer Cannabis

konsumiert hat, den THC-Nachweisgrenzwert klar überschritten und damit im

Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war.

4.

Unabhängig davon, ob der genannte

THC-Substanznachweis-Grenzwert erreicht wurde oder nicht: Weist die betroffene

Person einen THC-COOH-Gehalt (Carbonsäure; inaktiver Abbaustoff von Cannabis)

im Vollblut von ≥ 40 µg/L auf, deutet dies gemäss der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) auf einen mehr als gelegentlichen resp.

häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) hin, welcher Zweifel an

der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine

verkehrsmedizinische Abklärung darstellt. Ein weiteres Merkmal für eine

verkehrsmedizinische Abklärung stellt nach Ansicht der SGRM ein Mischkonsum mit

anderen psychotropen Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten dar (vgl.

Claudio Reich: Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis (THC) im

Strassenverkehr und der Fahreignung ein Zusammenhang?, in: Strassenverkehr

2/2018, S. 31 ff., S. 31 f.; Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern,

Jahresbericht 2015, S. 11).

5.

Gemäss bisheriger Praxis des

Verwaltungsgerichts wird eine Fahreignungsbegutachtung sowohl bei einem Vorfall

mit Fahren unter Cannabiseinfluss als auch beim Nachweis einer

THC-Carbonsäure-Konzentration von ≥ 75 µg/L im Blut als indiziert

erachtet (vgl. VWBES.2012.178 vom 16. August 2012, E. 4. c mit Hinweis). Im

jüngsten Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde bei einer nachgewiesenen THC-Carbonsäure-Konzentration

von 14 µg/L das Vorliegen eines chronischen Cannabiskonsums verneint und die

Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung als nicht angezeigt erachtet (vgl.

VWBES.2019.408). Der Kanton Glarus hat ebenfalls in einem jüngeren Entscheid erwogen,

es erscheine naheliegend, zumindest bei Fahrzeugführern, welche einen

einwandfreien automobilistischen Leumund aufwiesen und bei denen keine Gefahr

eines Mischkonsums oder andere Hinweise bestünden für eine fehlende Fähigkeit,

Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu können, eine

verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L

anzuordnen. Im Rahmen der angeordneten Untersuchung sei im Blut des

Beschwerdeführers der THC-Nachweisgrenzwert nicht überschritten worden, die im

konkreten Fall nachgewiesene THC-COOH-Konzentration von 68 μg/L

genüge deshalb für sich allein nicht, um daraus auf einen chronischen

Cannabiskonsum zu schliessen, welcher die Anordnung einer Fahreignungsabklärung

rechtfertigen würde (Urteil VG.2017.00034 vom 29. Juni 2017, E 4.1 und 5.3 f.).

Das Bundesgericht kam in seinem Entscheid 1C_618/2015 vom 7. März 2016 zum

Ergebnis, dass bei einem Fahrzeuglenker, der noch nie in fahrunfähigem Zustand

angetroffen worden sei und bei dem die Blutergebnisse lediglich einen THC-COOH-Gehalt

von 49 µg/L ergeben hätten, ein vorsorglicher Führerausweisentzug und eine

verkehrsmedizinische Abklärung nicht indiziert seien.

6.

Die Gefahr eines Mischkonsums fällt

vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer wurde einzig auf Cannabis

positiv getestet. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts

für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. März 2020 ergab, dass sich

im Blut des Beschwerdeführers eine THC-COOH-Konzentration von 41 µg/L befand.

Dieser Wert liegt knapp über dem von der SGRM publizierten Richtwert von 40

µg/L aber deutlich unter 75 µg/L, weshalb es sich – diesen Wert isoliert betrachtet

– um einen Grenzfall handeln könnte. In der Gesamtschau lassen die erwiesene Fahrunfähigkeit

des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung, die Sicherstellung

von 2.5g Marihuana in seinem Fahrzeug und der erhöhte THC-COOH-Wert, begründete

Zweifel seiner Fahreignung aufkommen. Im Rahmen der Verkehrskontrolle gab der

Beschwerdeführer der Kantonspolizei zu Protokoll, nur «sehr selten» Cannabis zu

konsumieren. Die gutachterlichen Abklärungsergebnisse zeigen indes ein anderes

Bild: Aufgrund der THC-COOH-Konzentration von 41 µg/L ist eine gewisse

Regelmässigkeit des Cannabiskonsums nachgewiesen. Daran vermögen auch die

negativen Testergebnisse der freiwillig erbrachten Urinkontrolle vom 30. April

2020.

nichts zu ändern.

7.

Im Übrigen erweist sich der Verweis des

Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung als unbehilflich. Im zitierten Entscheid

des Bundesgerichts 1C_618/2015 wurde der beschwerdeführende Fahrzeuglenker –

anders als vorliegend – nicht in fahrunfähigem Zustand angehalten und Marihuana

hatte dieser, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht mit sich geführt. Und auch den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das Verwaltungsgericht in

VWBES.2019.408 einen beinahe deckungsgleichen Sachverhalt beurteilt habe, kann nicht

gefolgt werden. In jenem Fall wurde der Fahrzeuglenker zwar auch in

fahrunfähigem Zustand angehalten, der THC-Gehalt wurde dabei aber nur um 0.04

µg/L überschritten und der nachgewiesene THC-COOH-Gehalt im Blut des Fahrzeuglenkers

erwies sich dannzumal als derart gering, dass bereits aus diesem Grund ein chronischer

Cannabiskonsum ausgeschlossen werden konnte. Dies im Gegensatz zum THC- bzw.

THC-Carbonsäure-Nachweis im Blut des Beschwerdeführers. Dass für die Vorinstanz

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden, ist nach

dem Gesagten nicht zu beanstanden. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur

Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik vorliegt, ist der

vorsorgliche Führerausweisentzug jedenfalls gerechtfertigt.

Dispositiv

8. Die Beschwerde ist demnach

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

9. Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 24. März 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem

Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um den Führerausweis und den

Lernfahrausweis der Kategorie BE der MFK auszuhändigen und sich zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten vor Verwaltungsgericht

in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und den Lernfahrausweis der

Kategorie BE innert 14 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils der MFK auszuhändigen.

4. A.___ hat sich innert 14 Tagen ab

Eröffnung dieses Urteils zur verkehrsmedizinischen Untersuchung in Zürich

anzumelden, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_330/2020 vom 10. März 2021 teilweise aufgehoben.