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Entscheid

VWBES.2020.105

Beistandschaft

11. August 2020Deutsch13 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 17. März 2020 wurde für C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 17. März 2020 wurde für C.___

(geb. 2011), den Sohn von A.___ und B.___, per sofort eine Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Als

Beistand wurde D.___ von den Sozialen Diensten [...] ernannt und es wurden

dessen Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

2. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhoben

A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde und

verlangten die Aufhebung der Beistandschaft.

3. Mit Eingabe vom 31. März 2020

ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Beiständin E.___, um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Mit Eingabe vom 6. April 2020 nahm

der Beistand Stellung zur Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 14. April 2020

schloss die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss

eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

2.1

Die Vorinstanz stützt ihre

Erwägungen zum Sachverhalt im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht der

Sozialen Dienste [...] vom 15. Februar 2020. In der Folge erwog sie im angefochtenen

Entscheid, die Kindseltern seien aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen

selbständig nicht ausreichend in der Lage, die für C.___ notwendigen

Fördermassnahmen zu organisieren und C.___ in seinen altersspezifischen

Entwicklungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Gemäss Einschätzung der

Vorinstanz sei die ausreichende Förderung für eine positive Entwicklung von C.___

aber zwingend notwendig. Im Weiteren bestehe gemäss den Ausführungen im

Abklärungsbericht der Verdacht auf einen problematischen Alkoholkonsum des

Kindsvaters und in diesem Zusammenhang auch der Verdacht auf mögliche Gewalt

gegenüber C.___. Solange dieser Verdacht nicht ausgeschlossen werden könne, sei

gemäss Einschätzung der KESB die Notwendigkeit einer engen Begleitung und

Kontrolle durch eine Fachperson zum Schutz von C.___ evident.

2.2

Die Beschwerdeführer machen

demgegenüber geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen seien gelogen. Der

Kindsvater habe kein Problem mit Alkohol. Und der Vorwurf von Gewalt gegen C.___

sei auch gelogen. Sie hätten ihren Sohn noch nie geschlagen und auch sonst

keine Gewalt angewendet. Das hätten sie nicht nötig.

2.3

Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass

die Vorinstanz bloss von einem «Verdacht» spricht. Im fraglichen

Abklärungsbericht werden die Angaben verschiedener Fachpersonen, welche im

Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit C.___ zu tun hatten, wiedergegeben. Es

gibt keine Hinweise darauf, dass die Ausführungen der Fachpersonen gegenüber

der Abklärungsperson fehlerhafte oder die Eltern von C.___ über Gebühr

belastende Elemente enthalten. Vielmehr sind die Ausführungen differenziert und

detailreich und überdies keineswegs von einer gegenüber der Familie negativen

Grundeinstellung geprägt. Auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2020

Dispositiv

kann demnach abgestellt werden.

2.4 Was den problematischen

Alkoholkonsum des Kindsvaters betrifft, wird dieser von den befragten

Fachpersonen mehrfach angesprochen. F.___ vom Früherziehungsdienst des Kantons

Bern führte im Telefongespräch vom 28. Januar 2020 aus, es sei

vorgekommen, dass der Kindsvater um drei Uhr nachmittags nach Alkohol gerochen

habe. Sie habe ihn drei Mal darauf angesprochen; der Kindsvater habe den Konsum

bagatellisiert, sei aber nicht aggressiv geworden (S. 6).G.___, Heilpädagogin [...],

führte ebenso aus, der Kindsvater habe nach Alkohol gerochen, als sie ihn

getroffen habe (S. 9). Auch die Beiständin der Kindseltern führte aus, dass sie

den Alkoholkonsum des Kindsvaters immer wieder thematisiert habe. Insbesondere

wenn sie am Abend vorbeigegangen sei, habe er nach Alkohol gerochen. Der

Kindsvater habe ihr aber immer versichert, nur ein Feierabendbier getrunken zu

haben (S. 10). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Alkoholkonsum

des Kindsvaters auch während des Tages im Abklärungsbericht durch die Aussagen

von mehreren Fachpersonen belegt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb festhalten,

dass der Verdacht auf einen problematischen Alkoholkonsum des Kindsvaters

bestehe.

2.5 Weniger klar ist die Sachlage in

Bezug auf den Verdacht von möglicher Gewalt des Kindsvaters gegenüber C.___. F.___

vom Früherziehungsdienst des Kantons Bern äusserte sich dahingehend, dass ihr nach

Abschluss ihrer Arbeit telefonisch vom Kindergarten mitgeteilt worden sei, dass

C.___ erzählt habe, sein Vater «haue» ihn, wenn er wütend sei. Sie habe sich

daraufhin mit der Kindsmutter in Verbindung gesetzt, jedoch keine Rückmeldung

erhalten. Sie habe nur zwei Jahre mit Familie [...] zusammengearbeitet. Sie

könne sich schon vorstellen, dass die Äusserung von C.___ bezüglich der

Gewaltvorwürfe zu Lasten des Kindsvaters wahr sei. Aufgrund der Äusserung von C.___

habe man beim Turnunterricht geschaut, ob er Flecken auf der Haut aufweise.

Wenn C.___ in der Schule gefehlt habe, sei man dem nachgegangen. C.___ habe in

der Psychomotorik eine merkwürdige Aussage betreffend Ausflüge ins Wallis

gemacht. Diese habe man dann zusammen mit dem Kindsvater in einem

Elterngespräch direkt besprochen. Ihr seien die Risikofaktoren bewusst gewesen.

Jedoch habe es keinen Anlass gegeben, welcher auf eine Verschlechterung

hingedeutet habe. Die Eltern hätten gut kooperiert. Es sei ein Abwägungsprozess

gewesen zwischen der Entscheidung, weiter im System zu bestehen und der

Alternative, Druck auf die Eltern auszuüben und die Kooperationsbereitschaft

mit dem System zu gefährden. Die Kindsmutter habe sich trotz der körperlichen

Einschränkung gut um C.___ gekümmert und sich organisieren können. Sie, F.___,

habe deshalb keine akute Gefährdung gesehen. Es sei schwierig, von der

Kindsmutter eine Aussage darüber zu erhalten, ob der Kindsvater C.___ schlage.

Sei eine Alkoholthematik in der Familie vorhanden, überlege man sich als

Fachperson immer, ob Gewalt im Spiel sei. Jedoch habe es hierfür – jedenfalls

bis zum Zeitpunkt besagter Äusserung von C.___ – keine Anhaltspunkte gegeben

(S. 7 f.). Der entsprechende Hinweis auf Gewalt findet sich in einem E-Mail von

H.___ vom 5. September 2019. Man habe im Kindergarten über Trauer gesprochen.

Die Praktikantin habe gefragt: «Het euch o scho öppis Angscht gmacht?» C.___

habe daraufhin gesagt: «Wenn my Papi my fescht hout a d Backe… de tueni mi

verstecke…» G.___, Heilpädagogin in der Regelklasse der Sonderschule , äusserte

sich gegenüber der Abklärungsperson am 20. Dezember 2019 dahingehend, dass sie C.___

auf dessen Äusserung, dass sein Vater ihn haue, angesprochen habe. Er habe

daraufhin gesagt: «Ich darf nichts erzählen, der Papa wird wütend, wenn ich

erzähle» und «Bei Frau I.___ muss er auch noch abschliessen, er ist auch wütend

auf dich, auf euch». G.___ hielt aber auch fest, dass sie sich aufgrund des

Verdachts der Psychomotorik-Therapeutin Frau I.___ auf das Verhalten von C.___

geachtet habe. Es hätte keine Verdachtsmomente mehr gegeben. Sie habe das

Gefühl gehabt, dass die Kindsmutter eine gute und stabile Beziehung zu C.___

gehabt habe. Sie sei sehr bemüht gewesen (S. 9).J.___, Schulleitung [...],

informierte die Abklärungsperson am 13. Dezember 2019 darüber, dass ihr die

Kindergärtnerin Frau H.___ mitgeteilt habe, dass C.___ sich Anfang September

2019 zum Thema der Gefühle in einer Art und Weise geäussert habe, welche der

Lehrerin Sorge gemacht hätte. Bereits im Frühling 2019 habe C.___ derartige

Aussagen gemacht. Sie könne nicht verstehen, weshalb für C.___ nicht bereits

früher eine Gefährdungsmeldung gemacht worden sei. Sie hätte zusammen mit den

Lehrpersonen alle Unterlagen zusammengetragen und den

Schulkommissionspräsidenten informiert. Dieser habe aber alleine keine

Gefährdungsmeldung machen wollen (S. 9 f.). I.___, Psychomotorik-Therapeutin,

führte gegenüber der Abklärungsperson am 11. Dezember 2019 aus, einmal habe C.___

ganz vertieft und konzentriert ein Bild einer Schlange gemalt. Sonst habe sie

bei ihm immer eine motorische Unruhe gespürt. Da dies besonders gewesen sei,

habe sie das Gefühl gehabt, dass er etwas habe loswerden wollen. Er habe dazu

Dinge gesagt wie «Sex zu Dritt», «danach kann ich immer gut schlafen» sowie

«und dann darf ich Fussball spielen». Als sie gefragt habe, mit wem er das

erlebe, habe er gesagt «mit meinem Bruder K.___». Er habe vom Wallis gesprochen

und Namen genannt wie [...] und [...]. Als sie aber ihren Verdacht des

sexuellen Missbrauchs geäussert habe, sei sie wie gegen eine Wand gelaufen (S.

12).

2.6 Die Aussagen der Fachpersonen lassen

keinen klaren Schluss darauf zu, ob vom Kindsvater Gewalt gegenüber C.___

ausgeübt wurde. C.___ äusserte sich zwar einmal direkt in diesem Sinne, der

Verdacht liess sich jedoch offenbar bei weiteren Abklärungen nicht erhärten,

weshalb auch auf weitere Schritte verzichtet wurde. Der von I.___ geäusserte

Verdacht sexueller Übergriffe rührt daher, dass C.___ eine Schlange zeichnete

und dabei auch von «Sex zu Dritt» und «danach kann ich immer gut schlafen»

sprach. Dies allein genügt zur Begründung eines Missbrauchsverdachts

klarerweise nicht. Die Vorinstanz verzichtete denn auch folgerichtig darauf,

für die Begründung der Beistandschaft auf diesen Verdacht zu verweisen. Im

Ergebnis lässt sich demnach festhalten, dass gewisse Äusserungen von C.___ in

Bezug auf Gewalt des Kindsvaters ihm gegenüber – konkret ging es offenbar um

eine Ohrfeige – durchaus hellhörig machten, der Verdacht aber in der Folge

nicht weiter erhärtet, jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte.

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung

einer Beistandschaft für C.___ durch die Vorinstanz rechtmässig ist. Die

Beschwerdeführer machen geltend, C.___ brauche die KESB und den Beistand gar

nicht. Er bringe auch sehr gute Noten nach Hause. Sie seien ganz gut in der

Lage, selbst für C.___ zu sorgen.

3.2 Die Vorinstanz hielt gestützt auf

die hiervor unter E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen zum Sachverhalt fest, dass

es für die positive Entwicklung von C.___, die Organisation der notwendigen

Fördermassnahmen und für die Sicherstellung der Integrität von C.___ der

verbindlichen fachlichen Unterstützung und Kontrolle bedürfe. Diese könne weder

von der von den Eltern erwähnten Fachstelle «Pro Infirmis» noch von Verwandten

erbracht werden. Hinzu komme, dass dem Abklärungsbericht zu entnehmen sei, dass

die Familie eher sozial isoliert lebe und daraus folglich zu schliessen wäre,

dass Unterstützung aus dem sozialen Umfeld kaum erhältlich sei. Gestützt darauf

sei gemäss Einschätzung der Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft zur

Sicherstellung des Kindeswohls von C.___ die notwendige und geeignete

Kindesschutzmassnahme. Im Rahmen der Beistandschaft sollten die Kindseltern in

der Ausübung der elterlichen Sorge beraten werden und bei der Organisation der

notwendigen Fördermassnahmen für C.___ unterstützt werden. Im Weiteren solle

die gesamte Entwicklung von C.___ und die Sicherstellung der Integrität von C.___

durch regelmässige Hausbesuche und den regelmässigen Austausch mit den

involvierten Fachpersonen begleitet und überwacht werden. Im Rahmen der

Beistandschaft sei ebenfalls der Informationsfluss unter den involvierten

Fachpersonen sicherzustellen.

3.3 Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann die Eltern ermahnen und ihnen

bestimmte Weisungen erteilten (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Sofern es die

Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand,

der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt

(Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse

übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Abs. 1 betrifft die aktive Hilfe und

Einflussnahme auf das Familiensystem (Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.53). Die besonderen Befugnisse nach Abs. 2

dagegen können grundsätzlich alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls

betreffen (Cantieni/Blum, a.a.O., Rz. 15.58).

3.4 Nach Ziffer. 3.2 umfassen die

Befugnisse des Beistandes von C.___, D.___, folgende Aufgaben:

3.2.1 Die Kindseltern bei der Ausübung der

elterlichen Sorge über C.___ zu beraten;

3.2.2 in Zusammenarbeit mit den Kindseltern

die Organisation der notwendigen Fördermassnahmen für C.___ sicherzustellen;

3.2.3 die physische, psychische, soziale und

schulische Entwicklung von C.___ durch regelmässige Hausbesuche und den

regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu begleiten und zu überwachen;

3.2.4 den involvierten Fachpersonen als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den

involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen

sicherzustellen.

3.5 Vorliegend steht fest, dass C.___ bei

seiner Entwicklung in besonderem Masse auf Unterstützung angewiesen ist. C.___

hat aufgrund einer problematischen Sprachentwicklung, motorischen Unreife und

emotionalen Unsicherheiten einen ausgewiesenen Förderbedarf. Es besteht die

Gefahr, dass die Eltern aufgrund ihrer kognitiven und physischen

Einschränkungen C.___ diese Unterstützung nicht im erforderlichen Mass zur

Verfügung stellen können (vgl. Abklärungsbericht S. 15 f.). Schliesslich ist

auch eine zunehmend skeptische Haltung der Eltern gegenüber dem Fördersystem in

der Schule festzustellen. In der Vergangenheit scheinen die Eltern auch gewisse

Informationen nur selektiv weitergegeben zu haben. Es erscheint deshalb

angezeigt, C.___ nicht zuletzt zur Vermittlung bzw. zur Gewährleistung des

Informationsflusses zwischen den Eltern, der Schule und dem Fördersystem einen

Beistand beizuordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht das

Kindswohl über dem Autonomiebedürfnis der Eltern.

3.6 Abschliessend ist darauf

hinzuweisen, dass die Vorwürfe der Gewalt und des sexuellen Missbrauchs (vgl.

diesbezüglich auch die Stellungnahme des Beistands) nach dem Gesagten für die

Beistandschaft nicht im Vordergrund stehen. Mit anderen Worten geht es nicht

darum, seitens des Beistands aufgrund der Hinweise in den Akten diesen

Vorwürfen weiter nachzugehen bzw. entsprechende Nachforschungen zu treffen. Es

besteht diesbezüglich die Gefahr, dass sich das Verhältnis der Eltern zu den

Behörden durch diese Verdachtsmomente, welche von den Eltern klar bestritten werden

und lediglich auf vereinzelten Äusserungen von C.___ selbst beruhen, die nicht

bestätigt werden konnten, weiter verschlechtert. Entsprechend ist diesbezüglich

eine gewisse Zurückhaltung geboten. Selbstverständlich ist aber neuerlichen

Hinweisen nachzugehen.

3.7 Zusammenfassend ist die Anordnung

einer Beistandschaft für C.___ durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzulegen und

je zur Hälfte, d.h. CHF 500.00, von A.___ und B.___ zu tragen, unter

solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

5.2 Die Beschwerdeführer beantragen die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Die

Beschwerdeführer sind offensichtlich prozessarm. Ihr Begehren erscheint darüber

hinaus nicht von vornherein als aussichtslos. Demnach ist ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Verfahrenskosten sind demnach vom

Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten (inkl.

Entscheidgebühr) von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte, d.h.

CHF 500.00, auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann