VWBES.2020.105
Beistandschaft
11. August 2020Deutsch13 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 17. März 2020 wurde für C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 17. März 2020 wurde für C.___
(geb. 2011), den Sohn von A.___ und B.___, per sofort eine Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Als
Beistand wurde D.___ von den Sozialen Diensten [...] ernannt und es wurden
dessen Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
2. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhoben
A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde und
verlangten die Aufhebung der Beistandschaft.
3. Mit Eingabe vom 31. März 2020
ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Beiständin E.___, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Eingabe vom 6. April 2020 nahm
der Beistand Stellung zur Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 14. April 2020
schloss die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss
eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
2.1
Die Vorinstanz stützt ihre
Erwägungen zum Sachverhalt im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht der
Sozialen Dienste [...] vom 15. Februar 2020. In der Folge erwog sie im angefochtenen
Entscheid, die Kindseltern seien aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen
selbständig nicht ausreichend in der Lage, die für C.___ notwendigen
Fördermassnahmen zu organisieren und C.___ in seinen altersspezifischen
Entwicklungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Gemäss Einschätzung der
Vorinstanz sei die ausreichende Förderung für eine positive Entwicklung von C.___
aber zwingend notwendig. Im Weiteren bestehe gemäss den Ausführungen im
Abklärungsbericht der Verdacht auf einen problematischen Alkoholkonsum des
Kindsvaters und in diesem Zusammenhang auch der Verdacht auf mögliche Gewalt
gegenüber C.___. Solange dieser Verdacht nicht ausgeschlossen werden könne, sei
gemäss Einschätzung der KESB die Notwendigkeit einer engen Begleitung und
Kontrolle durch eine Fachperson zum Schutz von C.___ evident.
2.2
Die Beschwerdeführer machen
demgegenüber geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen seien gelogen. Der
Kindsvater habe kein Problem mit Alkohol. Und der Vorwurf von Gewalt gegen C.___
sei auch gelogen. Sie hätten ihren Sohn noch nie geschlagen und auch sonst
keine Gewalt angewendet. Das hätten sie nicht nötig.
2.3
Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz bloss von einem «Verdacht» spricht. Im fraglichen
Abklärungsbericht werden die Angaben verschiedener Fachpersonen, welche im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit C.___ zu tun hatten, wiedergegeben. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass die Ausführungen der Fachpersonen gegenüber
der Abklärungsperson fehlerhafte oder die Eltern von C.___ über Gebühr
belastende Elemente enthalten. Vielmehr sind die Ausführungen differenziert und
detailreich und überdies keineswegs von einer gegenüber der Familie negativen
Grundeinstellung geprägt. Auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2020
Dispositiv
kann demnach abgestellt werden.
2.4 Was den problematischen
Alkoholkonsum des Kindsvaters betrifft, wird dieser von den befragten
Fachpersonen mehrfach angesprochen. F.___ vom Früherziehungsdienst des Kantons
Bern führte im Telefongespräch vom 28. Januar 2020 aus, es sei
vorgekommen, dass der Kindsvater um drei Uhr nachmittags nach Alkohol gerochen
habe. Sie habe ihn drei Mal darauf angesprochen; der Kindsvater habe den Konsum
bagatellisiert, sei aber nicht aggressiv geworden (S. 6).G.___, Heilpädagogin [...],
führte ebenso aus, der Kindsvater habe nach Alkohol gerochen, als sie ihn
getroffen habe (S. 9). Auch die Beiständin der Kindseltern führte aus, dass sie
den Alkoholkonsum des Kindsvaters immer wieder thematisiert habe. Insbesondere
wenn sie am Abend vorbeigegangen sei, habe er nach Alkohol gerochen. Der
Kindsvater habe ihr aber immer versichert, nur ein Feierabendbier getrunken zu
haben (S. 10). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Alkoholkonsum
des Kindsvaters auch während des Tages im Abklärungsbericht durch die Aussagen
von mehreren Fachpersonen belegt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb festhalten,
dass der Verdacht auf einen problematischen Alkoholkonsum des Kindsvaters
bestehe.
2.5 Weniger klar ist die Sachlage in
Bezug auf den Verdacht von möglicher Gewalt des Kindsvaters gegenüber C.___. F.___
vom Früherziehungsdienst des Kantons Bern äusserte sich dahingehend, dass ihr nach
Abschluss ihrer Arbeit telefonisch vom Kindergarten mitgeteilt worden sei, dass
C.___ erzählt habe, sein Vater «haue» ihn, wenn er wütend sei. Sie habe sich
daraufhin mit der Kindsmutter in Verbindung gesetzt, jedoch keine Rückmeldung
erhalten. Sie habe nur zwei Jahre mit Familie [...] zusammengearbeitet. Sie
könne sich schon vorstellen, dass die Äusserung von C.___ bezüglich der
Gewaltvorwürfe zu Lasten des Kindsvaters wahr sei. Aufgrund der Äusserung von C.___
habe man beim Turnunterricht geschaut, ob er Flecken auf der Haut aufweise.
Wenn C.___ in der Schule gefehlt habe, sei man dem nachgegangen. C.___ habe in
der Psychomotorik eine merkwürdige Aussage betreffend Ausflüge ins Wallis
gemacht. Diese habe man dann zusammen mit dem Kindsvater in einem
Elterngespräch direkt besprochen. Ihr seien die Risikofaktoren bewusst gewesen.
Jedoch habe es keinen Anlass gegeben, welcher auf eine Verschlechterung
hingedeutet habe. Die Eltern hätten gut kooperiert. Es sei ein Abwägungsprozess
gewesen zwischen der Entscheidung, weiter im System zu bestehen und der
Alternative, Druck auf die Eltern auszuüben und die Kooperationsbereitschaft
mit dem System zu gefährden. Die Kindsmutter habe sich trotz der körperlichen
Einschränkung gut um C.___ gekümmert und sich organisieren können. Sie, F.___,
habe deshalb keine akute Gefährdung gesehen. Es sei schwierig, von der
Kindsmutter eine Aussage darüber zu erhalten, ob der Kindsvater C.___ schlage.
Sei eine Alkoholthematik in der Familie vorhanden, überlege man sich als
Fachperson immer, ob Gewalt im Spiel sei. Jedoch habe es hierfür – jedenfalls
bis zum Zeitpunkt besagter Äusserung von C.___ – keine Anhaltspunkte gegeben
(S. 7 f.). Der entsprechende Hinweis auf Gewalt findet sich in einem E-Mail von
H.___ vom 5. September 2019. Man habe im Kindergarten über Trauer gesprochen.
Die Praktikantin habe gefragt: «Het euch o scho öppis Angscht gmacht?» C.___
habe daraufhin gesagt: «Wenn my Papi my fescht hout a d Backe… de tueni mi
verstecke…» G.___, Heilpädagogin in der Regelklasse der Sonderschule , äusserte
sich gegenüber der Abklärungsperson am 20. Dezember 2019 dahingehend, dass sie C.___
auf dessen Äusserung, dass sein Vater ihn haue, angesprochen habe. Er habe
daraufhin gesagt: «Ich darf nichts erzählen, der Papa wird wütend, wenn ich
erzähle» und «Bei Frau I.___ muss er auch noch abschliessen, er ist auch wütend
auf dich, auf euch». G.___ hielt aber auch fest, dass sie sich aufgrund des
Verdachts der Psychomotorik-Therapeutin Frau I.___ auf das Verhalten von C.___
geachtet habe. Es hätte keine Verdachtsmomente mehr gegeben. Sie habe das
Gefühl gehabt, dass die Kindsmutter eine gute und stabile Beziehung zu C.___
gehabt habe. Sie sei sehr bemüht gewesen (S. 9).J.___, Schulleitung [...],
informierte die Abklärungsperson am 13. Dezember 2019 darüber, dass ihr die
Kindergärtnerin Frau H.___ mitgeteilt habe, dass C.___ sich Anfang September
2019 zum Thema der Gefühle in einer Art und Weise geäussert habe, welche der
Lehrerin Sorge gemacht hätte. Bereits im Frühling 2019 habe C.___ derartige
Aussagen gemacht. Sie könne nicht verstehen, weshalb für C.___ nicht bereits
früher eine Gefährdungsmeldung gemacht worden sei. Sie hätte zusammen mit den
Lehrpersonen alle Unterlagen zusammengetragen und den
Schulkommissionspräsidenten informiert. Dieser habe aber alleine keine
Gefährdungsmeldung machen wollen (S. 9 f.). I.___, Psychomotorik-Therapeutin,
führte gegenüber der Abklärungsperson am 11. Dezember 2019 aus, einmal habe C.___
ganz vertieft und konzentriert ein Bild einer Schlange gemalt. Sonst habe sie
bei ihm immer eine motorische Unruhe gespürt. Da dies besonders gewesen sei,
habe sie das Gefühl gehabt, dass er etwas habe loswerden wollen. Er habe dazu
Dinge gesagt wie «Sex zu Dritt», «danach kann ich immer gut schlafen» sowie
«und dann darf ich Fussball spielen». Als sie gefragt habe, mit wem er das
erlebe, habe er gesagt «mit meinem Bruder K.___». Er habe vom Wallis gesprochen
und Namen genannt wie [...] und [...]. Als sie aber ihren Verdacht des
sexuellen Missbrauchs geäussert habe, sei sie wie gegen eine Wand gelaufen (S.
12).
2.6 Die Aussagen der Fachpersonen lassen
keinen klaren Schluss darauf zu, ob vom Kindsvater Gewalt gegenüber C.___
ausgeübt wurde. C.___ äusserte sich zwar einmal direkt in diesem Sinne, der
Verdacht liess sich jedoch offenbar bei weiteren Abklärungen nicht erhärten,
weshalb auch auf weitere Schritte verzichtet wurde. Der von I.___ geäusserte
Verdacht sexueller Übergriffe rührt daher, dass C.___ eine Schlange zeichnete
und dabei auch von «Sex zu Dritt» und «danach kann ich immer gut schlafen»
sprach. Dies allein genügt zur Begründung eines Missbrauchsverdachts
klarerweise nicht. Die Vorinstanz verzichtete denn auch folgerichtig darauf,
für die Begründung der Beistandschaft auf diesen Verdacht zu verweisen. Im
Ergebnis lässt sich demnach festhalten, dass gewisse Äusserungen von C.___ in
Bezug auf Gewalt des Kindsvaters ihm gegenüber – konkret ging es offenbar um
eine Ohrfeige – durchaus hellhörig machten, der Verdacht aber in der Folge
nicht weiter erhärtet, jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung
einer Beistandschaft für C.___ durch die Vorinstanz rechtmässig ist. Die
Beschwerdeführer machen geltend, C.___ brauche die KESB und den Beistand gar
nicht. Er bringe auch sehr gute Noten nach Hause. Sie seien ganz gut in der
Lage, selbst für C.___ zu sorgen.
3.2 Die Vorinstanz hielt gestützt auf
die hiervor unter E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen zum Sachverhalt fest, dass
es für die positive Entwicklung von C.___, die Organisation der notwendigen
Fördermassnahmen und für die Sicherstellung der Integrität von C.___ der
verbindlichen fachlichen Unterstützung und Kontrolle bedürfe. Diese könne weder
von der von den Eltern erwähnten Fachstelle «Pro Infirmis» noch von Verwandten
erbracht werden. Hinzu komme, dass dem Abklärungsbericht zu entnehmen sei, dass
die Familie eher sozial isoliert lebe und daraus folglich zu schliessen wäre,
dass Unterstützung aus dem sozialen Umfeld kaum erhältlich sei. Gestützt darauf
sei gemäss Einschätzung der Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft zur
Sicherstellung des Kindeswohls von C.___ die notwendige und geeignete
Kindesschutzmassnahme. Im Rahmen der Beistandschaft sollten die Kindseltern in
der Ausübung der elterlichen Sorge beraten werden und bei der Organisation der
notwendigen Fördermassnahmen für C.___ unterstützt werden. Im Weiteren solle
die gesamte Entwicklung von C.___ und die Sicherstellung der Integrität von C.___
durch regelmässige Hausbesuche und den regelmässigen Austausch mit den
involvierten Fachpersonen begleitet und überwacht werden. Im Rahmen der
Beistandschaft sei ebenfalls der Informationsfluss unter den involvierten
Fachpersonen sicherzustellen.
3.3 Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann die Eltern ermahnen und ihnen
bestimmte Weisungen erteilten (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Sofern es die
Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand,
der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt
(Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse
übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Abs. 1 betrifft die aktive Hilfe und
Einflussnahme auf das Familiensystem (Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.53). Die besonderen Befugnisse nach Abs. 2
dagegen können grundsätzlich alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls
betreffen (Cantieni/Blum, a.a.O., Rz. 15.58).
3.4 Nach Ziffer. 3.2 umfassen die
Befugnisse des Beistandes von C.___, D.___, folgende Aufgaben:
3.2.1 Die Kindseltern bei der Ausübung der
elterlichen Sorge über C.___ zu beraten;
3.2.2 in Zusammenarbeit mit den Kindseltern
die Organisation der notwendigen Fördermassnahmen für C.___ sicherzustellen;
3.2.3 die physische, psychische, soziale und
schulische Entwicklung von C.___ durch regelmässige Hausbesuche und den
regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu begleiten und zu überwachen;
3.2.4 den involvierten Fachpersonen als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den
involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen
sicherzustellen.
3.5 Vorliegend steht fest, dass C.___ bei
seiner Entwicklung in besonderem Masse auf Unterstützung angewiesen ist. C.___
hat aufgrund einer problematischen Sprachentwicklung, motorischen Unreife und
emotionalen Unsicherheiten einen ausgewiesenen Förderbedarf. Es besteht die
Gefahr, dass die Eltern aufgrund ihrer kognitiven und physischen
Einschränkungen C.___ diese Unterstützung nicht im erforderlichen Mass zur
Verfügung stellen können (vgl. Abklärungsbericht S. 15 f.). Schliesslich ist
auch eine zunehmend skeptische Haltung der Eltern gegenüber dem Fördersystem in
der Schule festzustellen. In der Vergangenheit scheinen die Eltern auch gewisse
Informationen nur selektiv weitergegeben zu haben. Es erscheint deshalb
angezeigt, C.___ nicht zuletzt zur Vermittlung bzw. zur Gewährleistung des
Informationsflusses zwischen den Eltern, der Schule und dem Fördersystem einen
Beistand beizuordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht das
Kindswohl über dem Autonomiebedürfnis der Eltern.
3.6 Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorwürfe der Gewalt und des sexuellen Missbrauchs (vgl.
diesbezüglich auch die Stellungnahme des Beistands) nach dem Gesagten für die
Beistandschaft nicht im Vordergrund stehen. Mit anderen Worten geht es nicht
darum, seitens des Beistands aufgrund der Hinweise in den Akten diesen
Vorwürfen weiter nachzugehen bzw. entsprechende Nachforschungen zu treffen. Es
besteht diesbezüglich die Gefahr, dass sich das Verhältnis der Eltern zu den
Behörden durch diese Verdachtsmomente, welche von den Eltern klar bestritten werden
und lediglich auf vereinzelten Äusserungen von C.___ selbst beruhen, die nicht
bestätigt werden konnten, weiter verschlechtert. Entsprechend ist diesbezüglich
eine gewisse Zurückhaltung geboten. Selbstverständlich ist aber neuerlichen
Hinweisen nachzugehen.
3.7 Zusammenfassend ist die Anordnung
einer Beistandschaft für C.___ durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzulegen und
je zur Hälfte, d.h. CHF 500.00, von A.___ und B.___ zu tragen, unter
solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.
5.2 Die Beschwerdeführer beantragen die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Die
Beschwerdeführer sind offensichtlich prozessarm. Ihr Begehren erscheint darüber
hinaus nicht von vornherein als aussichtslos. Demnach ist ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Verfahrenskosten sind demnach vom
Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten (inkl.
Entscheidgebühr) von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte, d.h.
CHF 500.00, auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann