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Entscheid

VWBES.2020.107

Führerausweisentzug

11. Mai 2020Deutsch12 min

für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 30. März 2017 als mittelschwere

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) fuhr am 30. März 2017 um 9:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf

der Autobahn A2 auf dem Gemeindegebiet Arisdorf in Fahrtrichtung Bern/Luzern im

Bereich des dortigen Spurabbaus auf der zweiten Überholspur. Der

Beschwerdeführer beschleunigte sein Fahrzeug, fuhr auf die Sperrfläche und vor

den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW, ohne die Fahrtrichtung

anzuzeigen.

2. Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, bestätigte mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November

2019 vollumfänglich das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

13. September 2018, welches den Beschwerdeführer betreffend den Vorfall am

30. März 2017 der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt

hatte.

3. Am 20. März 2020 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und

Justizdepartements, gegen den Beschwerdeführer einen Entzug des Führerausweises

für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 30. März 2017 als mittelschwere

Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

25. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und

beantragte die Richtigstellung des Sachverhaltes. Die bereits bezahlten

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'956.00 sowie die Anwaltskosten von CHF

8'149.65 seien zudem in angemessener Höhe zurückzuerstatten und von Verfahrenskosten

sei abzusehen. Auch sei das Arztzeugnis von der MFK zu respektieren. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer zur

Last gelegten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften seien

nicht gänzlich untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei das nach links

blinkende Fahrzeug auf der ersten Spur (Anmerkung Gericht: BMW), welches einen

ordentlichen Spurwechsel durch den Beschwerdeführer von der dritten auf die

zweite Spur vereitelt habe. Das Strafgericht habe sämtliche

Untersuchungsanträge seines Anwaltes diesbezüglich abgelehnt und kein

Fehlverhalten durch diesen Fahrzeuglenker gesehen. Um eine Kollision mit diesem

besagten Fahrzeug zu vermeiden, sei das aufgezwungene Überholmanöver erfolgt,

was eine geringfügige Inanspruchnahme der vorhandenen Sperrfläche erfordert

habe. Von einer Missachtung dieser Fläche könne nicht gesprochen werden. Das

überholte Fahrzeug habe erst sechs bis sieben Sekunden nach dem Überholt-Werden

zu bremsen begonnen, was die Videoaufnahme einwandfrei bezeuge. Der Grund für

das Bremsen der ganzen Kolonne auf der zweiten Spur sei die vorgeschriebene

Geschwindigkeit gewesen. Von «abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden» könne

keine Rede sein. Der Lenker des überholten Fahrzeugs habe auch weder mit dem

Scheinwerfer noch mit der Hupe reagiert. Durch die grosse Entfernung zeige die

Videoaufnahme an dieser Stelle ein verfälschtes Bild mit scheinbar extrem dicht

hintereinanderfahrenden Fahrzeugen. Über den Grund, weshalb der Fahrzeuglenker

auf der ersten Spur es plötzlich eilig gehabt habe, lasse sich nur mutmassen.

Evident sei, dass es sich hierbei um ein Verursachen handle. Die Gefährdung sei

durch das umdisponierte Einordnen des Beschwerdeführers wettgemacht worden. Die

Verfügung suche das Verschulden beim Opfer, der Verursacher werde tabuisiert.

Der Beschwerdeführer sei inzwischen im Bewegungsbereich erkrankt und deshalb

auf seinen Führerausweis angewiesen, was jedoch von der MFK nicht berücksichtigt

worden sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit

welchem ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen wurde,

beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist

somit zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist.

2.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c

Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine

leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen (Abs. 2 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer

schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung

und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das

Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer

mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine

Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer

konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine

erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_120/2016

des Bundesgerichts vom 8. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise

erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des

Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.3

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil

1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1).

3.1

Der Beschwerdeführer verkennt, dass im

vorliegenden Fall vertiefte Sachverhaltsabklärungen im Strafverfahren getätigt

wurden. Der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 30. März 2017 wurde im

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren umfassend abgeklärt und

verbindlich festgestellt, wobei auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend

das Fahrzeug auf der ersten Spur (BMW) – soweit für den Fall relevant – berücksichtigt

und gewürdigt wurden. Darauf kann im Administrativverfahren nicht mehr

zurückgekommen werden.

3.2

Nach dem rechtskräftigen Strafurteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2019 steht fest, dass zu

Beginn der Videoaufnahme um 09:39:47 die zivile Patrouille der Polizei

Basel-Landschaft auf der ersten Überholspur hinter einem anderen Personenwagen

(BMW) fuhr. Der Beschwerdeführer war im Bildwinkel der Frontkamera auf der

zweiten Überholspur leicht versetzt etwas weiter vorne auszumachen. Das

Verkehrsaufkommen auf allen drei Spuren war eher gering. Kurz darauf (um

09:39:51) wechselte das Polizeifahrzeug von der ersten Überholspur auf die

Normalspur. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs hatte sich während des

Spurwechsels von 123 km/h (09:39:51) auf 116 km/h (09:39:56) reduziert. Das

Fahrzeug des Beschwerdeführers erschien einige Sekunden später (bei 09:39:57)

wieder im Bild der Frontkamera, wobei es immer noch leicht versetzt vor dem

Polizeifahrzeug auf der zweiten Überholspur fuhr. Aufgrund des Spurwechsels und

des ungefähr gleichbleibenden Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem

Fahrzeug des Beschwerdeführers konnte davon ausgegangen werden, dass auch

dieser seine Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt etwas reduziert hatte. Bereits

um 09:39:52 war auf der rechten Seite vorausschauend das Schild (Signal 4.77,

Art. 59 SSV) auszumachen gewesen, wonach nach 500 Metern die Autobahn A2 von

drei auf zwei Fahrstreifen reduziert werde. Um 09:39.57 befand sich der

weiterhin auf der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe eben dieses

Schildes. Gleichzeitig fuhr das Polizeifahrzeug weiter auf der Normalspur und

der Beschwerdeführer auf der zweiten Überholspur, wobei er um 09:39:58 am

genannten Schild, welches auf der linken Seite, d.h. neben der zweiten

Überholspur, angezeigt wurde, vorbeifuhr. Zwischen 09:39:58 und 09:40:03 fuhren

alle drei auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Personenwagen mit tendenziell

leicht steigender Geschwindigkeit auf ihren jeweiligen Spuren weiter, wobei der

Abstand zueinander ungefähr der gleiche blieb. Um 09:40:03 befand sich der auf

der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe des Signals

«Höchstgeschwindigkeit 100 km/h». In der Frontkamera war nun auch der auf der

Normalspur vor dem Polizeifahrzeug fahrende Lastwagen ersichtlich. Um 09:40:08

verschwand das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurz aus dem Sichtfeld der

Frontkamera, wobei der Schatten des Fahrzeugs weiterhin leicht versetzt weiter

vorne linksseitig vom Polizeifahrzeug ausgemacht werden konnte. Zwei Sekunden

später, um 09:40:10, tauchte das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Beschwerdeführers

wieder im Sichtfeld der Kamera auf und bei 09:40:10 bis 09:40:11 beschleunigte

der Beschwerdeführer das Fahrzeug und fuhr um 09:40:16 auf die Sperrfläche und

vor den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW. Das Polizeifahrzeug wiederum

setzte erst bei 09:40:11 bis 09:40:12 zum Spurwechsel von der Normalspur auf

die erste Überholspur an.

4.1

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog ihm deshalb

den Führerausweis für einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), was vorliegend

zu prüfen ist.

4.2

Der Fahrzeugführer muss gemäss Art.

27.

Abs. 1 Satz 1 SVG Signale und Markierungen befolgen. Der objektive und

subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den

Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die

Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je

schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird

Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine

besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art.

27.

N 19). Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; vgl. Ziff. 6.20 des

Anhangs 2 zur SSV) dienen der optischen Führung und Kanalisierung des Verkehrs

und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 78

Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a

SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu

geben; dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und

Abbiegen. Nach Art. 28 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) hat der

Fahrzeugführer alle Richtungsänderungen anzukündigen. Die Einhaltung dieser

Vorschriften ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, kann

doch gerade die Missachtung derselben zu folgenschweren Kollisionen von anderen

Fahrzeugen führen.

4.3

Der Beschwerdeführer hat mit seinem

Fahrmanöver auf der Autobahn A2 im Bereich des Zusammenschlusses von zwei

Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h eine erhöhte abstrakte

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen.

Durch sein Verhalten (Überfahren der Sperrfläche, keine Richtungsanzeige) hätten

andere Verkehrsteilnehmer, unter anderem der BMW-Fahrer, überrascht und zu

unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden können, da diese grundsätzlich

darauf vertrauen dürfen, dass Richtungsänderungen angekündigt und Sperrflächen

nicht befahren werden. Das Fahrmanöver des Beschwerdeführers war geeignet, eine

Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in

einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen

Verkehrsteilnehmer zu Schaden hätten kommen können.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist

als mittelschwer zu qualifizieren. Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn

sich ein Fahrzeugführer im Verkehr grundsätzlich richtig verhält und ihm nur

eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die

Verkehrsregelverletzung auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen

ist (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 8). Ein (mindestens)

mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn dem

Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden

kann bzw. eine elementare Verkehrsregel verletzt wurde und für den

durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten

gefährdet werden können (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 12). Der

Beschwerdeführer hat auf der Autobahn mit dem Überfahren der Sperrfläche und dem

Unterlassen der Richtungsanzeige zwei grundlegende respektive elementare

Verkehrsregeln verletzt, und es kann nicht von einer blossen leichten Unaufmerksamkeit

gesprochen werden. Das Strafgericht hat das Überfahren der Sperrfläche sogar

als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt.

Dispositiv

4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten,

dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist.

5. Der Beschwerdeführer hat sich eine

mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden

kommen lassen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht für

die Dauer von einem Monat entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten

werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Für eine Berücksichtigung der geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme besteht kein Raum.

6. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

können keine Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Strafverfahren geltend gemacht

werden, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht

eingetreten werden kann.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser