VWBES.2020.107
Führerausweisentzug
11. Mai 2020Deutsch12 min
für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 30. März 2017 als mittelschwere
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) fuhr am 30. März 2017 um 9:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf
der Autobahn A2 auf dem Gemeindegebiet Arisdorf in Fahrtrichtung Bern/Luzern im
Bereich des dortigen Spurabbaus auf der zweiten Überholspur. Der
Beschwerdeführer beschleunigte sein Fahrzeug, fuhr auf die Sperrfläche und vor
den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW, ohne die Fahrtrichtung
anzuzeigen.
2. Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, bestätigte mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November
2019 vollumfänglich das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom
13. September 2018, welches den Beschwerdeführer betreffend den Vorfall am
30. März 2017 der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt
hatte.
3. Am 20. März 2020 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und
Justizdepartements, gegen den Beschwerdeführer einen Entzug des Führerausweises
für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 30. März 2017 als mittelschwere
Verletzung der Verkehrsregeln ein.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
25. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und
beantragte die Richtigstellung des Sachverhaltes. Die bereits bezahlten
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'956.00 sowie die Anwaltskosten von CHF
8'149.65 seien zudem in angemessener Höhe zurückzuerstatten und von Verfahrenskosten
sei abzusehen. Auch sei das Arztzeugnis von der MFK zu respektieren. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften seien
nicht gänzlich untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei das nach links
blinkende Fahrzeug auf der ersten Spur (Anmerkung Gericht: BMW), welches einen
ordentlichen Spurwechsel durch den Beschwerdeführer von der dritten auf die
zweite Spur vereitelt habe. Das Strafgericht habe sämtliche
Untersuchungsanträge seines Anwaltes diesbezüglich abgelehnt und kein
Fehlverhalten durch diesen Fahrzeuglenker gesehen. Um eine Kollision mit diesem
besagten Fahrzeug zu vermeiden, sei das aufgezwungene Überholmanöver erfolgt,
was eine geringfügige Inanspruchnahme der vorhandenen Sperrfläche erfordert
habe. Von einer Missachtung dieser Fläche könne nicht gesprochen werden. Das
überholte Fahrzeug habe erst sechs bis sieben Sekunden nach dem Überholt-Werden
zu bremsen begonnen, was die Videoaufnahme einwandfrei bezeuge. Der Grund für
das Bremsen der ganzen Kolonne auf der zweiten Spur sei die vorgeschriebene
Geschwindigkeit gewesen. Von «abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden» könne
keine Rede sein. Der Lenker des überholten Fahrzeugs habe auch weder mit dem
Scheinwerfer noch mit der Hupe reagiert. Durch die grosse Entfernung zeige die
Videoaufnahme an dieser Stelle ein verfälschtes Bild mit scheinbar extrem dicht
hintereinanderfahrenden Fahrzeugen. Über den Grund, weshalb der Fahrzeuglenker
auf der ersten Spur es plötzlich eilig gehabt habe, lasse sich nur mutmassen.
Evident sei, dass es sich hierbei um ein Verursachen handle. Die Gefährdung sei
durch das umdisponierte Einordnen des Beschwerdeführers wettgemacht worden. Die
Verfügung suche das Verschulden beim Opfer, der Verursacher werde tabuisiert.
Der Beschwerdeführer sei inzwischen im Bewegungsbereich erkrankt und deshalb
auf seinen Führerausweis angewiesen, was jedoch von der MFK nicht berücksichtigt
worden sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit
welchem ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen wurde,
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist
somit zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c
Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine
leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Abs. 2 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer
schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung
und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer
mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine
Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer
konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine
erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_120/2016
des Bundesgerichts vom 8. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise
erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des
Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.3
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil
1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1).
3.1
Der Beschwerdeführer verkennt, dass im
vorliegenden Fall vertiefte Sachverhaltsabklärungen im Strafverfahren getätigt
wurden. Der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 30. März 2017 wurde im
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren umfassend abgeklärt und
verbindlich festgestellt, wobei auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
das Fahrzeug auf der ersten Spur (BMW) – soweit für den Fall relevant – berücksichtigt
und gewürdigt wurden. Darauf kann im Administrativverfahren nicht mehr
zurückgekommen werden.
3.2
Nach dem rechtskräftigen Strafurteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2019 steht fest, dass zu
Beginn der Videoaufnahme um 09:39:47 die zivile Patrouille der Polizei
Basel-Landschaft auf der ersten Überholspur hinter einem anderen Personenwagen
(BMW) fuhr. Der Beschwerdeführer war im Bildwinkel der Frontkamera auf der
zweiten Überholspur leicht versetzt etwas weiter vorne auszumachen. Das
Verkehrsaufkommen auf allen drei Spuren war eher gering. Kurz darauf (um
09:39:51) wechselte das Polizeifahrzeug von der ersten Überholspur auf die
Normalspur. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs hatte sich während des
Spurwechsels von 123 km/h (09:39:51) auf 116 km/h (09:39:56) reduziert. Das
Fahrzeug des Beschwerdeführers erschien einige Sekunden später (bei 09:39:57)
wieder im Bild der Frontkamera, wobei es immer noch leicht versetzt vor dem
Polizeifahrzeug auf der zweiten Überholspur fuhr. Aufgrund des Spurwechsels und
des ungefähr gleichbleibenden Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem
Fahrzeug des Beschwerdeführers konnte davon ausgegangen werden, dass auch
dieser seine Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt etwas reduziert hatte. Bereits
um 09:39:52 war auf der rechten Seite vorausschauend das Schild (Signal 4.77,
Art. 59 SSV) auszumachen gewesen, wonach nach 500 Metern die Autobahn A2 von
drei auf zwei Fahrstreifen reduziert werde. Um 09:39.57 befand sich der
weiterhin auf der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe eben dieses
Schildes. Gleichzeitig fuhr das Polizeifahrzeug weiter auf der Normalspur und
der Beschwerdeführer auf der zweiten Überholspur, wobei er um 09:39:58 am
genannten Schild, welches auf der linken Seite, d.h. neben der zweiten
Überholspur, angezeigt wurde, vorbeifuhr. Zwischen 09:39:58 und 09:40:03 fuhren
alle drei auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Personenwagen mit tendenziell
leicht steigender Geschwindigkeit auf ihren jeweiligen Spuren weiter, wobei der
Abstand zueinander ungefähr der gleiche blieb. Um 09:40:03 befand sich der auf
der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe des Signals
«Höchstgeschwindigkeit 100 km/h». In der Frontkamera war nun auch der auf der
Normalspur vor dem Polizeifahrzeug fahrende Lastwagen ersichtlich. Um 09:40:08
verschwand das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurz aus dem Sichtfeld der
Frontkamera, wobei der Schatten des Fahrzeugs weiterhin leicht versetzt weiter
vorne linksseitig vom Polizeifahrzeug ausgemacht werden konnte. Zwei Sekunden
später, um 09:40:10, tauchte das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Beschwerdeführers
wieder im Sichtfeld der Kamera auf und bei 09:40:10 bis 09:40:11 beschleunigte
der Beschwerdeführer das Fahrzeug und fuhr um 09:40:16 auf die Sperrfläche und
vor den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW. Das Polizeifahrzeug wiederum
setzte erst bei 09:40:11 bis 09:40:12 zum Spurwechsel von der Normalspur auf
die erste Überholspur an.
4.1
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog ihm deshalb
den Führerausweis für einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), was vorliegend
zu prüfen ist.
4.2
Der Fahrzeugführer muss gemäss Art.
27.
Abs. 1 Satz 1 SVG Signale und Markierungen befolgen. Der objektive und
subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die
Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je
schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine
besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art.
27.
N 19). Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; vgl. Ziff. 6.20 des
Anhangs 2 zur SSV) dienen der optischen Führung und Kanalisierung des Verkehrs
und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 78
Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a
SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu
geben; dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und
Abbiegen. Nach Art. 28 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) hat der
Fahrzeugführer alle Richtungsänderungen anzukündigen. Die Einhaltung dieser
Vorschriften ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, kann
doch gerade die Missachtung derselben zu folgenschweren Kollisionen von anderen
Fahrzeugen führen.
4.3
Der Beschwerdeführer hat mit seinem
Fahrmanöver auf der Autobahn A2 im Bereich des Zusammenschlusses von zwei
Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h eine erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen.
Durch sein Verhalten (Überfahren der Sperrfläche, keine Richtungsanzeige) hätten
andere Verkehrsteilnehmer, unter anderem der BMW-Fahrer, überrascht und zu
unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden können, da diese grundsätzlich
darauf vertrauen dürfen, dass Richtungsänderungen angekündigt und Sperrflächen
nicht befahren werden. Das Fahrmanöver des Beschwerdeführers war geeignet, eine
Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in
einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen
Verkehrsteilnehmer zu Schaden hätten kommen können.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist
als mittelschwer zu qualifizieren. Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn
sich ein Fahrzeugführer im Verkehr grundsätzlich richtig verhält und ihm nur
eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die
Verkehrsregelverletzung auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen
ist (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 8). Ein (mindestens)
mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn dem
Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden
kann bzw. eine elementare Verkehrsregel verletzt wurde und für den
durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten
gefährdet werden können (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 12). Der
Beschwerdeführer hat auf der Autobahn mit dem Überfahren der Sperrfläche und dem
Unterlassen der Richtungsanzeige zwei grundlegende respektive elementare
Verkehrsregeln verletzt, und es kann nicht von einer blossen leichten Unaufmerksamkeit
gesprochen werden. Das Strafgericht hat das Überfahren der Sperrfläche sogar
als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt.
Dispositiv
4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist.
5. Der Beschwerdeführer hat sich eine
mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden
kommen lassen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht für
die Dauer von einem Monat entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten
werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Für eine Berücksichtigung der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme besteht kein Raum.
6. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
können keine Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Strafverfahren geltend gemacht
werden, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht
eingetreten werden kann.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser