VWBES.2020.108
Gestaltungsplan Primarschule Brühl mit Sonderbauvorschriften
19. Mai 2020Deutsch8 min
abwies. Gleichzeitig genehmigte er die Anpassungen des Gestaltungsplans «Primarschule
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement
2. Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltungsplan
Primarschule Brühl mit Sonderbauvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss RRB Nr. 1158 genehmigte
der Regierungsrat am 3. April 1990 den Gestaltungsplan «Primarschule Brühl»,
der einen wesentlichen Teil der Parzelle GB Solothurn Nr. 2029 umfasst.
Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen. Im Plan festgelegt ist lediglich ein Baufeld für das damals neu
gebaute Schulhaus Brühl, konkretisiert durch rudimentäre Sonderbauvorschriften
mit einem Zweckartikel, einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 10m, der
Zulassung eines Attikageschosses und einer Ausnahmeregelung.
2. Das bestehende Schulhaus soll mit
einem zweigeschossigen Baukörper für den Kindergarten und die Tagesschule
ergänzt werden. Weil dieser neue Bau in den Perimeter des geschilderten
Gestaltungsplans zu liegen kommt, wird dieser angepasst. Neu ist ein Baufeld B
vorgesehen, in welchem ein Baukörper mit maximal 7.50 m Gebäudehöhe (ohne
Untergeschoss und ohne Attika) zulässig ist, der parallel zum bereits
bestehenden Schulhaus liegen soll. Die Sonderbauvorschriften wurden
entsprechend ergänzt.
Innert der Auflagefrist gingen drei
Einsprachen ein, die der Gemeinderat der Stadt Solothurn am 19. November 2019
abwies. Gleichzeitig genehmigte er die Anpassungen des Gestaltungsplans «Primarschule
Brühl». Dagegen gelangte A.___ an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, dies
massgeblich mit der Argumentation, der geplante Bau sei nicht notwendig.
3. Der Regierungsrat des Kantons
Solothurn wies die Beschwerde von A.___ mit Beschluss Nr. 2020/424 vom 16. März
2020 ab und genehmigte den (revidierten) Gestaltungsplan «Primarschule Brühl».
4. Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob A.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
RRB Nr. 2020/424. Der RRB Nr. 1158/1990 solle weiterhin seine Rechtskraft
behalten, GB Solothurn Nr. 2029 dürfe nicht überbaut werden.
5. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn stellte am 3. April 2020 den Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig ersuchte die Gemeinde darum,
nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig
abzuweisen.
6. Das instruierende Bau- und
Justizdepartement (BJD) schloss am 22. April 2020 namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 des Planungs- und
Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GO;
BGS 125.12]). A.___ ist als Nachbar des Gestaltungsplanperimeters durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
«kein Mensch» brauche diesen Neubau. Aus seiner Sicht sei der Neubau nicht
zonenkonform und daher illegal. Als die Stadt Solothurn ihren Fehler bemerkt
habe, habe sie mit einem «Buebetrickli» – sprich einer Zonenänderung –
versucht, das Vorgehen zu legalisieren. Nun versuche leider auch der Regierungsrat,
mit einem «Zaubertrickli» den eigenen Beschluss Nr. 1158 von 1990 auszuhebeln,
«um einen illegalen Neubau legal zu machen». Zum grossen Bedauern des
Beschwerdeführers sei das Mittelland in den letzten 25 Jahren zubetoniert
worden mit solchen Bauten, welche er «Schuhschachteln» oder «DDR-Bauten» nenne.
Neben Ausführungen, dass der Neubau in der Zone W2 nicht zonenkonform sei, legt
der Beschwerdeführer dar, das Schulhaus Brühl sei für ihn das schönste Gebäude in
der ganzen Stadt «mit der Umgebung als Einheit». Die Annahme, in Zukunft gebe
es mehr Kinder, sei hypothetisch. In der Weststadt herrsche eh immer ein
grosser Wohnungswechsel. In unmittelbarer Nähe könnten grosse Gewerbeflächen
dazu gemietet werden und im Wasseramt stehe jede vierte Wohnung leer. Der
öffentliche Raum werde immer kleiner oder eingezäunt. Durch den Neubau gingen
zwei öffentliche Parkplätze verloren. Der Bund wolle keine Zersiedelung und
daher auch keine neuen Einzonungen mehr.
2.1
Beim Gestaltungsplan handelt es sich
um einen Nutzungsplan. Nutzungspläne sind nach § 18 Abs. 1 PBG durch den
Regierungsrat zu genehmigen. Der Regierungsrat entscheidet über die
Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf
die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder
offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen
widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.2
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Grundnutzung im Planperimeter nicht eine W2, sondern eine Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen (OeBab) ist. In diesen Zonen dürfen nur öffentliche und
öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden (§ 52 des Bau-
und Zonenreglements der Stadt Solothurn vom 13. März 1984, BZR). Da der Neubau
im Baubereich B ebenfalls der Schulnutzung dienen soll (§ 1 der revidierten
SBV), ist das Vorhaben entgegen der Rüge des Beschwerdeführers durchaus
zonenkonform. Und von einer Neueinzonung kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Die Parzelle liegt bereits gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung in der OeBab.
§ 26 BZR verlangt in dieser Zone bei Bauten ab drei Geschossen einen
Gestaltungsplan. Das planerische Vorgehen der Gemeinde ist also entgegen der
Vorhalte des Beschwerdeführers keineswegs illegal, sondern entspricht den
gesetzlichen, reglementarischen und raumplanerischen Vorgaben.
2.3
Zu Recht weist der Beschwerdeführer
daraufhin, dass das Gebot der Stunde in der Raumplanung die Verdichtung ist.
Entsprechend wird denn auch im Raumplanungsbericht vom 28. Mai 2019 dargelegt,
dass die Schulareale in Zukunft mit Neubauten verdichtet werden sollen. Die
Schulraumstrategie beabsichtige die Schaffung von zentralen Schularealen für
die Primarschulen mit Integration der Kindergärten und der jeweilig
dazugehörenden Tagesschule. In seinem Entscheid vom 19. November 2019 hielt der
Gemeinderat in E. 4.2 entsprechend fest, die zwei bestehenden Kindergärten am
Tannen- und am Fichtenweg würden mit dem Neubau an den Standort beim Schulhaus
Brühl verlegt. Die Gemeindeversammlung habe dem Neubau an der Sitzung vom 25.
Juni 2019 zugestimmt und den entsprechenden Kredit genehmigt. Der Regierungsrat
zog im angefochtenen Beschluss sinngemäss in Erwägung, im Weststadtquartier
werde infolge der Stadtentwicklung Weitblick und der Innenentwicklung im
Bereich der Tagesschulen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf und einer höheren
Anzahl an Kindern gerechnet. Diesem Umstand solle mit der Anpassung des
Gestaltungsplanes, die erst einen Neubau ermögliche, Rechnung getragen werden.
Damit könne mehr Schulraum im bestehenden Primarschulhaus zur Verfügung
gestellt und dem neuen Bedürfnis an zusätzlichem Raum für Tagesstrukturen
entsprochen werden. Bei der erwarteten höheren Anzahl an Kindern handle es sich
um eine Prognose. Die Gründe für diese Annahme seien nachvollziehbar und nicht
zu beanstanden. Insgesamt erachtete der Regierungsrat den Gestaltungsplan als
weder rechtswidrig noch offensichtlich unzweckmässig.
2.4
Der Beschwerdeführer setzt sich mit
dieser zutreffenden Argumentation des Regierungsrates kaum auseinander, sondern
hält an seinen im bisherigen Verfahren geäusserten Bedenken fest. Er übt über
weite Teile seiner Eingabe appellatorische Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern
der Regierungsrat Recht verletzt hätte. Zwar sind an Laienbeschwerden keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch fehlt hier eine hinreichende
Begründung der erhobenen Rügen (vgl. § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11). Es genügt nicht, den angefochtenen Beschluss als schlicht
falsch oder bedenklich zu bezeichnen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
können die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens sowie die falsche oder unvollständige Erhebung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Es ist nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, sozusagen von Amtes wegen nach solchen Mängeln zu
suchen. So weit gehen Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht. Selbst wenn dem
so wäre, sind vorliegend keine Rechtsverletzungen ersichtlich. Die
verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden durch alle beteiligten Behörden
eingehalten, und die Anpassung des Gestaltungsplans macht Sinn, zumal das
Projekt «Weitblick» im fraglichen Gebiet in den nächsten Jahren ein erhebliches
Mehr an neuem Raum zum Wohnen, Arbeiten, für Freizeit und Erholung bringen soll
(vgl. https://weitblick-solothurn.ch/, zuletzt besucht am 18. Mai 2020).
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind. Parteientschädigungen sind praxisgemäss keine zuzusprechen (vgl. SOG 2010
Nr. 20).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Droeser