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Entscheid

VWBES.2020.108

Gestaltungsplan Primarschule Brühl mit Sonderbauvorschriften

19. Mai 2020Deutsch8 min

abwies. Gleichzeitig genehmigte er die Anpassungen des Gestaltungsplans «Primarschule

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement

2. Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Gestaltungsplan

Primarschule Brühl mit Sonderbauvorschriften

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss RRB Nr. 1158 genehmigte

der Regierungsrat am 3. April 1990 den Gestaltungsplan «Primarschule Brühl»,

der einen wesentlichen Teil der Parzelle GB Solothurn Nr. 2029 umfasst.

Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen. Im Plan festgelegt ist lediglich ein Baufeld für das damals neu

gebaute Schulhaus Brühl, konkretisiert durch rudimentäre Sonderbauvorschriften

mit einem Zweckartikel, einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 10m, der

Zulassung eines Attikageschosses und einer Ausnahmeregelung.

2. Das bestehende Schulhaus soll mit

einem zweigeschossigen Baukörper für den Kindergarten und die Tagesschule

ergänzt werden. Weil dieser neue Bau in den Perimeter des geschilderten

Gestaltungsplans zu liegen kommt, wird dieser angepasst. Neu ist ein Baufeld B

vorgesehen, in welchem ein Baukörper mit maximal 7.50 m Gebäudehöhe (ohne

Untergeschoss und ohne Attika) zulässig ist, der parallel zum bereits

bestehenden Schulhaus liegen soll. Die Sonderbauvorschriften wurden

entsprechend ergänzt.

Innert der Auflagefrist gingen drei

Einsprachen ein, die der Gemeinderat der Stadt Solothurn am 19. November 2019

abwies. Gleichzeitig genehmigte er die Anpassungen des Gestaltungsplans «Primarschule

Brühl». Dagegen gelangte A.___ an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, dies

massgeblich mit der Argumentation, der geplante Bau sei nicht notwendig.

3. Der Regierungsrat des Kantons

Solothurn wies die Beschwerde von A.___ mit Beschluss Nr. 2020/424 vom 16. März

2020 ab und genehmigte den (revidierten) Gestaltungsplan «Primarschule Brühl».

4. Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob A.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

RRB Nr. 2020/424. Der RRB Nr. 1158/1990 solle weiterhin seine Rechtskraft

behalten, GB Solothurn Nr. 2029 dürfe nicht überbaut werden.

5. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn stellte am 3. April 2020 den Antrag, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig ersuchte die Gemeinde darum,

nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig

abzuweisen.

6. Das instruierende Bau- und

Justizdepartement (BJD) schloss am 22. April 2020 namens des Regierungsrats auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 des Planungs- und

Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GO;

BGS 125.12]). A.___ ist als Nachbar des Gestaltungsplanperimeters durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der

nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

«kein Mensch» brauche diesen Neubau. Aus seiner Sicht sei der Neubau nicht

zonenkonform und daher illegal. Als die Stadt Solothurn ihren Fehler bemerkt

habe, habe sie mit einem «Buebetrickli» – sprich einer Zonenänderung –

versucht, das Vorgehen zu legalisieren. Nun versuche leider auch der Regierungsrat,

mit einem «Zaubertrickli» den eigenen Beschluss Nr. 1158 von 1990 auszuhebeln,

«um einen illegalen Neubau legal zu machen». Zum grossen Bedauern des

Beschwerdeführers sei das Mittelland in den letzten 25 Jahren zubetoniert

worden mit solchen Bauten, welche er «Schuhschachteln» oder «DDR-Bauten» nenne.

Neben Ausführungen, dass der Neubau in der Zone W2 nicht zonenkonform sei, legt

der Beschwerdeführer dar, das Schulhaus Brühl sei für ihn das schönste Gebäude in

der ganzen Stadt «mit der Umgebung als Einheit». Die Annahme, in Zukunft gebe

es mehr Kinder, sei hypothetisch. In der Weststadt herrsche eh immer ein

grosser Wohnungswechsel. In unmittelbarer Nähe könnten grosse Gewerbeflächen

dazu gemietet werden und im Wasseramt stehe jede vierte Wohnung leer. Der

öffentliche Raum werde immer kleiner oder eingezäunt. Durch den Neubau gingen

zwei öffentliche Parkplätze verloren. Der Bund wolle keine Zersiedelung und

daher auch keine neuen Einzonungen mehr.

2.1

Beim Gestaltungsplan handelt es sich

um einen Nutzungsplan. Nutzungspläne sind nach § 18 Abs. 1 PBG durch den

Regierungsrat zu genehmigen. Der Regierungsrat entscheidet über die

Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf

die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder

offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen

widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

2.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Grundnutzung im Planperimeter nicht eine W2, sondern eine Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen (OeBab) ist. In diesen Zonen dürfen nur öffentliche und

öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden (§ 52 des Bau-

und Zonenreglements der Stadt Solothurn vom 13. März 1984, BZR). Da der Neubau

im Baubereich B ebenfalls der Schulnutzung dienen soll (§ 1 der revidierten

SBV), ist das Vorhaben entgegen der Rüge des Beschwerdeführers durchaus

zonenkonform. Und von einer Neueinzonung kann ebenfalls nicht die Rede sein.

Die Parzelle liegt bereits gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung in der OeBab.

§ 26 BZR verlangt in dieser Zone bei Bauten ab drei Geschossen einen

Gestaltungsplan. Das planerische Vorgehen der Gemeinde ist also entgegen der

Vorhalte des Beschwerdeführers keineswegs illegal, sondern entspricht den

gesetzlichen, reglementarischen und raumplanerischen Vorgaben.

2.3

Zu Recht weist der Beschwerdeführer

daraufhin, dass das Gebot der Stunde in der Raumplanung die Verdichtung ist.

Entsprechend wird denn auch im Raumplanungsbericht vom 28. Mai 2019 dargelegt,

dass die Schulareale in Zukunft mit Neubauten verdichtet werden sollen. Die

Schulraumstrategie beabsichtige die Schaffung von zentralen Schularealen für

die Primarschulen mit Integration der Kindergärten und der jeweilig

dazugehörenden Tagesschule. In seinem Entscheid vom 19. November 2019 hielt der

Gemeinderat in E. 4.2 entsprechend fest, die zwei bestehenden Kindergärten am

Tannen- und am Fichtenweg würden mit dem Neubau an den Standort beim Schulhaus

Brühl verlegt. Die Gemeindeversammlung habe dem Neubau an der Sitzung vom 25.

Juni 2019 zugestimmt und den entsprechenden Kredit genehmigt. Der Regierungsrat

zog im angefochtenen Beschluss sinngemäss in Erwägung, im Weststadtquartier

werde infolge der Stadtentwicklung Weitblick und der Innenentwicklung im

Bereich der Tagesschulen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf und einer höheren

Anzahl an Kindern gerechnet. Diesem Umstand solle mit der Anpassung des

Gestaltungsplanes, die erst einen Neubau ermögliche, Rechnung getragen werden.

Damit könne mehr Schulraum im bestehenden Primarschulhaus zur Verfügung

gestellt und dem neuen Bedürfnis an zusätzlichem Raum für Tagesstrukturen

entsprochen werden. Bei der erwarteten höheren Anzahl an Kindern handle es sich

um eine Prognose. Die Gründe für diese Annahme seien nachvollziehbar und nicht

zu beanstanden. Insgesamt erachtete der Regierungsrat den Gestaltungsplan als

weder rechtswidrig noch offensichtlich unzweckmässig.

2.4

Der Beschwerdeführer setzt sich mit

dieser zutreffenden Argumentation des Regierungsrates kaum auseinander, sondern

hält an seinen im bisherigen Verfahren geäusserten Bedenken fest. Er übt über

weite Teile seiner Eingabe appellatorische Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern

der Regierungsrat Recht verletzt hätte. Zwar sind an Laienbeschwerden keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch fehlt hier eine hinreichende

Begründung der erhobenen Rügen (vgl. § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11). Es genügt nicht, den angefochtenen Beschluss als schlicht

falsch oder bedenklich zu bezeichnen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

können die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens sowie die falsche oder unvollständige Erhebung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Es ist nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, sozusagen von Amtes wegen nach solchen Mängeln zu

suchen. So weit gehen Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht. Selbst wenn dem

so wäre, sind vorliegend keine Rechtsverletzungen ersichtlich. Die

verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden durch alle beteiligten Behörden

eingehalten, und die Anpassung des Gestaltungsplans macht Sinn, zumal das

Projekt «Weitblick» im fraglichen Gebiet in den nächsten Jahren ein erhebliches

Mehr an neuem Raum zum Wohnen, Arbeiten, für Freizeit und Erholung bringen soll

(vgl. https://weitblick-solothurn.ch/, zuletzt besucht am 18. Mai 2020).

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind. Parteientschädigungen sind praxisgemäss keine zuzusprechen (vgl. SOG 2010

Nr. 20).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Droeser