VWBES.2020.109
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
22. Oktober 2020Deutsch23 min
anlässlich einer Polizeikontrolle 0.79 g Kokain und 2.69 g Marihuana bei sich getragen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde am [...] 1987 in Jendouba (Tunesien) geboren. Er reiste am 4.
April 2013 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin in die Schweiz ein. Das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
wurde von der Verlobten zurückgezogen und die Heirat fand nicht statt. Der
Beschwerdeführer verblieb illegal in der Schweiz und reichte am 24. März 2014
in Basel ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 15. April 2014
abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer hätte per 10. Juni 2014 ausreisen
sollen, zeigte jedoch keinen Ausreisewillen und verblieb weiterhin illegal in
der Schweiz. Per 28. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe gestoppt und nur noch
Nothilfe ausgezahlt.
2. Mit Schreiben vom 25. August 2015
ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner zukünftigen
Ehefrau (geb. am [...] 1975) um Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks
Vorbereitung der Heirat. Obwohl einige Indizien für eine Zweckehe vorlagen,
konnte beweismässig nicht von einer solchen ausgegangen werden, sodass dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat
erteilt wurde. Am 26. Januar 2016 heiratete das Paar und am 29. Februar 2016
wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am
20. Februar 2017 letztmals bis am 28. Februar 2018 verlängert wurde.
3. Während seines bisherigen Aufenthalts
in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt:
-
Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2
Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Diebstahls (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2014; mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);
-
Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2
Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2014; mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);
-
Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3
Jahren, wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2014);
-
Busse von CHF 80.00 wegen
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. November 2014);
-
unbedingte Freiheitsstrafe
von 3 Monaten wegen Hehlerei und rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014);
-
Busse von CHF 600.00 wegen
Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter
Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 34 km/h
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner
Jura-Seeland, vom 7. März 2016);
-
Freiheitsstrafe von 20
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, und Busse von
CHF 500.00 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher
Hehlerei, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von
Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober
Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 12. November 2018; teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014).
4. Verhaftungen erfolgten zudem am 30.
Juli 2015 wegen Verdachts des Diebstahls und der Hehlerei sowie am 19. April
2016 wegen des Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Am 10. Juli 2019 ging dem Migrationsamt eine
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu, wonach er am 1. April 2019
anlässlich einer Polizeikontrolle 0.79 g Kokain und 2.69 g Marihuana bei sich getragen
habe und diese habe verkaufen wollen. Der diesbezügliche Strafbefehl wurde vom
Beschwerdeführer angefochten. Am 8. November 2019 ging dem Migrationsamt eine
weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu, wonach er am 1. Oktober
2018 einer Auskunftsperson im Oltner CBD Shop 1 Gramm Kokain zum Preis von CHF
100.00 verkauft habe. Auch diesbezüglich wurde ein Strafverfahren eröffnet.
5. Im Register des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 18. November
2019). Er musste seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nie von der
Sozialhilfe unterstützt werden.
6. Am 7. Januar 2020 gewährte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
wozu er, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, am 10. Februar 2020
Stellung bezog.
7. Am 17. Februar 2020 sprach der
Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau beim Migrationsamt vor und
ersuchte um ein 3-monatiges Rückreise-Visum. Er wolle seine Familie in Tunesien
für eine Woche und erneut zu späteren Zeitpunkten besuchen.
8. Mit Verfügung vom 16. März 2020
verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nicht und wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurden
im Wesentlichen die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von
20 Monaten sowie die Begehung weiterer Delikte angegeben. Das
migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse
Unverbesserlichkeit schwer. Die wiederholte, über Jahre und teils während
laufender Strafuntersuchungen andauernde Delinquenz begründe ein sehr grosses
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers, welches seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz
bei seiner Ehefrau nicht aufzuwiegen vermöchten.
9. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 26. März 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Es sei die Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an das Departement des Innern des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Verfügung vom 27. März 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2020
beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
12. Mit Schreiben vom 24. April 2020
liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
13. Mit diversen Eingaben reichte das
Migrationsamt je eine Strafanzeige vom 13. April 2020 wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, eine Strafanzeige vom 11. Mai 2020 wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und
Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen im Sinne der
Covid-19-Verordnung und eine Strafanzeige bezüglich einer Polizeikontrolle vom
25. August 2020 ein, wobei der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs
mit mangelnder Schalldämpfung und wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht
vorschriftsgemässem Zustand verzeigt wurde.
14. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020
wies Rechtsanwalt Tobias Morandi auf die geltende Unschuldsvermutung hin.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung
diverser Delikte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, nämlich zu einer
solchen von 20 Monaten, verurteilt worden sei, womit ein Widerrufsgrund
bestehe. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse
Unverbesserlichkeit schwer. Weder laufende Probezeiten, noch
Strafuntersuchungen, die migrationsrechtliche Ermahnung oder die Hochzeit mit
seiner Ehefrau hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, weitere
Straftaten zu begehen. Auch aktuell seien weitere Strafuntersuchungen hängig,
die noch zu keiner Verurteilung geführt hätten. Daher bestehe ein sehr grosses
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
der Wegweisung aus der Schweiz.
Der Beschwerdeführer lebe erst seit vier
Jahren mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz. Er sei angestellt, habe weder
Schulden, noch sei er seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die
Sozialhilfe unterstützt worden. Er sei beruflich, wirtschaftlich und sprachlich
integriert. Er sei täglich mit seiner Familie in Tunesien (Eltern und vier
Geschwister) in Kontakt, womit er sich dort gut wieder werde integrieren
können. Die gegenläufigen Interessen der Schweizer Ehefrau des
Beschwerdeführers vermöchten das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht
zu überwiegen. Er habe am 17. Februar 2020 das letzte Rückreisevisum in
seine Heimat beantragt. Würde er sich von allfälligen terroristischen Akten
tatsächlich bedroht fühlen, würde er kaum mehrmals im Jahr ferienhalber nach
Tunesien reisen.
3.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen,
die Mehrheit der Straftaten seien im Jahr 2014 begangen worden und er habe sich
von seinem «jugendlichen Leichtsinn» treiben lassen. Seither habe sich in
seinem Leben vieles verändert. Er sei verheiratet, gehe einer Erwerbstätigkeit
nach und habe sich eine Existenz wie auch ein soziales Umfeld aufgebaut. Er
habe aus seinen Fehlern gelernt und sein Verhalten angepasst. Dies habe auch
das Strafgericht Basel-Landschaft erkannt und dem Beschwerdeführer den
bedingten Strafvollzug gewährt. Die Vorinstanz habe nicht in ihre Erwägungen
miteinbezogen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit
gesetzeskonform verhalte. Zur Höhe der bedingten 20-monatigen Freiheitsstrafe
sei es nur deshalb gekommen, weil das Strafgericht einen Teil der Strafbefehle
aus dem Jahr 2014 widerrufen habe. Die durch die Vorinstanz angesprochene
Strafuntersuchung werde im Übrigen eingestellt.
Die Vorinstanz verhalte sich
widersprüchlich. Sie habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1.
Dezember 2015 ermahnt und rüge immer wieder die angeblich dauernde
Delinquenz des Beschwerdeführers. Dennoch habe sie ihm die
Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 erneut verlängert. Daraus sei
zu schliessen, dass die Vorinstanz der strafrechtlichen Komponente nur
untergeordnete Bedeutung zugemessen habe. Ansonsten hätte sie ihm die
Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 nicht verlängern dürfen. Da die
begangenen Straftaten schon länger zurücklägen, sei das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu relativieren.
Der Beschwerdeführer habe sich in den
sieben Jahren in der Schweiz gut integriert. Es sei ihm wichtig, nicht auf
Kosten des Staates zu leben. Er habe einen blanken Betreibungsregisterauszug
und nie Sozialhilfe bezogen. Er sei in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
angestellt und verfüge über ein sicheres Einkommen. Er könne sich sowohl in
Hochdeutsch als auch in Mundart sehr gut verständigen. Auch die französische
und italienische Sprache beherrsche er einwandfrei. Seit April 2016 gehe der
Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach. Zu Beginn sei er als allgemeiner
Mitarbeiter und stellvertretender Geschäftsführer der Autohandel [...] in [...]
tätig gewesen, dann als Dolmetscher für die [...] in [...]. Seit Dezember 2018
arbeite er als Assistent der Geschäftsleitung bei der [...] in [...]. Die
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers werde sehr geschätzt, sodass er ab Januar
2020.
eine Lohnerhöhung von CHF 545.00 erhalte.
Im Weiteren stelle die familiäre Situation
des Beschwerdeführers ein sehr gewichtiges privates Interesse dar. Der
Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau seit vier Jahren glücklich verheiratet.
Dispositiv
Ihr sehnlichster Wunsch sei es, demnächst eine eigene Familie zu gründen. Die
Wegweisung hätte zur Folge, dass eine intakte und liebevoll geführte Ehe vom
einen auf den anderen Moment zerstört würde. Der Beschwerdeführer wohne seit
fast fünf Jahren in der Gemeinde [...] und habe sich dort ein soziales Umfeld
aufgebaut. Der Ehefrau könne nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer im
Fall einer Wegweisung nach Tunesien zu folgen. Sie kenne weder Land, Kultur
noch die Gepflogenheiten und es bestehe das Risiko von terroristischen Akten.
Die Familie der Ehefrau (Mutter, Vater und drei Brüder), zu welcher sie eine
enge Verbindung pflege, wohne in der Nähe und insbesondere ihre gesundheitlich
sehr schwer angeschlagene Mutter sei auf ihre Betreuung angewiesen. Auch der
Beschwerdeführer sei gut in diese Familie integriert und nehme an allen
gemeinsamen Familienaktivitäten teil. Die Vorinstanz berufe sich auf die
Reneja-Praxis, die jedoch vorliegend nicht anwendbar sei, da die
Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zwei Jahre oder mehr betrage und
nach sieben Jahren auch nicht bloss von einer kurzen Aufenthaltsdauer die Rede
sein könne.
Ausser zu seiner Familie pflege der
Beschwerdeführer in Tunesien zu niemandem mehr Kontakt und es wäre nahezu
unmöglich für ihn, dort beruflich und sozial wieder Fuss zu fassen. Es sei
absurd, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Reisehinweise des EDA für
Einheimische nicht gelten würden und den Beschwerdeführer mit der Wegweisung
aktiv einer Gefahr für Leib und Leben aussetze. Der kürzlich absolvierte Besuch
in der Heimat habe der Regelung dringlicher familiärer Angelegenheiten gedient.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden überwiegen und der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien damit
unverhältnismässig.
Die Vorinstanz habe zudem das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie auf seine Argumente in dessen
Schreiben vom 10. Februar 2020 kaum eingegangen sei.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz nicht auf
sämtliche seiner Vorbringen eingegangen sei, ist festzuhalten, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) den Gerichten und Behörden unter anderem die Pflicht auferlegt, ihre
Entscheide zu begründen. Diese Pflicht verlangt indessen nicht, dass sich die
Gerichte resp. Behörden mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzen; vielmehr können sie sich
auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, so dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz hat vorliegend in
ihrer Verfügung sämtliche wesentlichen Punkte hinreichend begründet, sodass sie
der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Eine darüber hinaus gehende
Begründungspflicht besteht nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers wurde vorliegend nicht verletzt.
5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung unter
anderem dann widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b) oder erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (lit. c).
Eine längerfristige Freiheitsstrafe
liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr verurteilt worden ist, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion
bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E.
2.1 S. 32).
5.2 Dass der Beschwerdeführer mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist, ist
unbestritten. Dabei trifft es nicht zu, wie der Beschwerdeführer vorbringen
lässt, dass die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten nur deshalb in dieser
Höhe zu Stande gekommen sein soll, weil das Strafgericht einen Teil der
Strafbefehle aus dem Jahr 2014 widerrufen habe. Es ging beim Widerruf lediglich
um Geldstrafen von 20 und 30 Tagessätzen.
5.3. Das Strafgericht Basel-Landschaft
hatte in seinem Urteil vom 12. November 2018 nicht über eine Landesverweisung
zu befinden, da die beurteilten Delikte praktisch vollständig vor dem Oktober
2016 begangen wurden.
6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist
in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der geplanten Massnahme zu prüfen (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AIG). Zur Beurteilung dieser Frage sind namentlich die Schwere
des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 S. 33 E.
2.3.1, BGE 135 II 377 S. 381). Bei schweren Delikten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören,
und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt.
Stellt die Tat wie vorliegend Drogenhandel
zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 BV dar,
die nach dem Verfassungsgeber dazu führt, dass der Täter aus der Schweiz
ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, so ist dies zu
berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung
zwar auf vor dem Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfolgte Straftaten nicht
unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch mit
übergeordnetem Recht führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom
18. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101): Danach ist
ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann
statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind
die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die
primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen.
Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte
relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen
(Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung
wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann).
Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern
erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
6.2.1 Wie die Vorinstanz unter E. II.
mit Verweis auf die Akten und die Anklageschrift zum Urteil vom
12. November 2018 (AS 515 – 538) ausführlich dargelegt hat – darauf kann
verwiesen werden –, hat der Beschwerdeführer bis November 2016 eine Vielzahl an
Delikten begangen. So begab er sich auf Diebestour und versuchte in
Liegenschaften und Fahrzeuge einzubrechen, was ihm teilweise auch gelang. Er
machte sich mehrfach der Fälschung von Ausweisen schuldig und dealte über einen
längeren Zeitraum mit Drogen, insbesondere Haschisch und Marihuana, teils auch
mit Kokain. Dabei hat er 2,3 kg Betäubungsmittel besessen und Kleinmengen davon
verkauft. Auch beging er Verkehrsregelverletzungen, durch welche er sich erheblich
rücksichtslos verhielt und Gefahren für andere schuf. Gemäss dem Strafgericht
ging vom Beschwerdeführer bei den schwersten Delikten – den Diebstählen – eine
erhebliche kriminelle Energie aus. Insbesondere wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer während Probezeiten und Strafuntersuchungen immer weiter
delinquiert habe und ihn auch eine Gefängnisstrafe nicht habe abschrecken
können. Nach der Eheschliessung habe er seine deliktische Tätigkeit gar
verstärkt. Die Vorinstanz führte aus, das migrationsrechtliche Verschulden
wiege mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit schwer, was zutreffend
ist.
Dagegen trifft die Behauptung des
Beschwerdeführers nicht zu, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten
hätte, indem sie ihm die Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 noch
einmal für ein Jahr verlängert hat, und ihn nun wegen Delikten, die er vor
diesem Datum begangen hat, wegweist. Wie der Beschwerdeführer selber bezüglich
den weiteren hängigen Strafverfahren ausführt, galt vor der rechtskräftigen
Verurteilung die Unschuldsvermutung und mit der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe ist nun klar ein Widerrufsgrund erfüllt.
Weiter kann auch nicht behauptet werden,
der Beschwerdeführer hätte die begangenen Delikte im «jugendlichen Leichtsinn»
begangen und würde sich seither wohlverhalten. Der Beschwerdeführer hat die
Straftaten, welche zur längerfristigen Freiheitsstrafe geführt haben, im Alter
von 26 bis 29 Jahren verübt, was nicht mehr als «jugendlich» gelten kann.
Soweit er ausführt, es sei seither zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen,
mag dies zwar, soweit ersichtlich, zutreffen, doch ist auffallend, dass der
Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren diverse Male angezeigt wurde, wobei
es meist um Drogenhandel ging. So wurde er angezeigt, weil er am
1. Oktober 2018 einer Auskunftsperson 1.0 g Kokain verkauft haben soll.
Weiter habe er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 1. April 2019 0.5 g Kokain
und 2.5 g Marihuana auf sich getragen und diese weggeworfen, als er die Polizei
erblickt habe. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, das Kokain wäre zum Verkauf
an sie bestimmt gewesen. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. März 2020 ein, wonach das
Verfahren gegen ihn betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
eingestellt werden solle, doch erfolgte kurz darauf gleich die nächste
Strafanzeige in diesem Bereich. Demnach soll der Beschwerdeführer am
7. April 2020 0.3 g Kokain und 3.3 g Marihuana verkauft haben und
Anstalten zum Verkauf von 3.8 g Haschisch getroffen haben. Weiter sei er im
Besitz einer Schlagrute gewesen, sodass er wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz sowie wegen Verstosses gegen
das Verbot von Menschenansammlungen i.S. der COVID-10-Verordnung 2 angezeigt
wurde. In der Folge wurde eine Fernhaltung verfügt und dem Beschwerdeführer
untersagt, sich während den folgenden dreissig Tagen innerhalb der Stadt Olten
aufzuhalten. Zwei Tage später, nämlich am 9. April 2020, wurde der
Beschwerdeführer angezeigt wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, da er
sich trotz der Fernhaltung auf dem Stadtgebiet von Olten aufgehalten hatte.
Gegenüber den kontrollierenden Polizisten soll er ausgesagt haben, dass ihn
diese Verfügung in keiner Art und Weise interessiere und er diese auch nicht
akzeptieren werde. Er werde weiterhin jeden Tag nach Olten kommen. Entgegen der
Aufforderung, sich zu entfernen, habe sich der Beschwerdeführer im Anschluss an
die Kontrolle in die Innenstadt begeben. Weiter wurde der Beschwerdeführer am
29. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
angezeigt, weil er unter dem Einfluss von Kokain gefahren sein soll, und nach
einer Polizeikontrolle vom 25. August 2020 wurde er wegen Führens eines
Motorfahrzeugs mit mangelnder Schalldämpfung und Führens eines Motorfahrzeugs
in nicht vorschriftsgemässem Zustand angezeigt. Zwar gilt bezüglich all dieser
Delikte die Unschuldsvermutung, sodass diese nicht als Widerrufsgründe
herangezogen werden dürften, doch dürfen die strafrechtlich relevanten
Vorkommnisse in der Gesamtabwägung hinsichtlich der
Verhältnismässigkeitsprüfung mit der nötigen Zurückhaltung mitberücksichtigt
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019
E. 4.3.4 und 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6). Auch wenn das
Strafgericht dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 den bedingten Vollzug gewährt
hat und damit nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen ist, - allerdings mit
einer Probezeit von fünf Jahren, was auf eine gewisse Skepsis schliessen lässt
- zeugen doch die diversen Strafanzeigen nicht von einem Wohlverhalten.
Vielmehr ist daraus und insbesondere aus dem Verhalten des Beschwerdeführers
und seinen Aussagen bezüglich der gegen ihn verfügten Fernhaltung ohne
Verletzung der Unschuldsvermutung zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die
schweizerische Rechtsordnung sehr gering schätzt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG). Es besteht damit ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz.
6.2.2 Dem Beschwerdeführer kann zwar
zugutegehalten werden, dass er die Sprache offenbar gut beherrscht, keine
Schulden angehäuft hat und seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht
von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Er befand sich meist in einem
Anstellungsverhältnis und erbringt dort gemäss eingereichtem Arbeitszeugnis
auch gute Leistungen. Dennoch relativiert sich die Anstellung bei Autohandel [...]
etwas, nachdem auch der Inhaber dieses Unternehmens, [...], zusammen mit dem
Beschwerdeführer in Drogengeschäfte verstrickt war (vgl. act. 519).
Auf privater Seite hat der
Beschwerdeführer ein grosses Interesse am Verbleib bei seiner Schweizer
Ehefrau, mit der er seit Anfang 2016 verheiratet ist. Er führt aus, dass dieser
nicht zugemutet werden könne, mit ihm zusammen in Tunesien zu leben,
insbesondere weil sie sich um ihre kranke Mutter kümmern müsse. Die Vorinstanz
hat zutreffend auf die Reneja-Praxis verwiesen, wonach einem Ausländer nach
bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein
Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin
die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer
kritisiert zu Unrecht, dass diese Praxis vorliegend nicht anwendbar sei, da er
nur zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich auch schon
seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass es sich bei der «Zweijahresregel» um keine feste
Grenze handelt, die nicht unter- oder überschritten werden dürfte. Entscheidend
ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalls (vgl. BGE 139 I 145). Die
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist stark zu relativieren, da er in den
ersten Jahren keinen Aufenthaltsanspruch hatte und somit nur die Zeit seit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 29. Februar 2016 angerechnet
werden darf. Diese wurde ihm nur am 20. Februar 2017 einmal für ein Jahr
verlängert und seither nicht mehr, womit eine kurze Aufenthaltsdauer vorliegt.
Es ist denn auch nicht so, dass der Ehefrau die Ausreise absolut nicht zumutbar
wäre. Das Paar hat keine Kinder und die Ehefrau sagte anlässlich der Befragung
vom 20. Oktober 2015 aus, wenn dem Beschwerdeführer die Bewilligung nicht
erteilt würde, wäre sie bereit, mit diesem in seiner Heimat zu leben. Sollte
sie nun doch nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen wollen oder können, wäre
es dem Ehepaar zumutbar, seine Beziehung mit Besuchsaufenthalten und modernen
Kommunikationsmittel weiterzuführen, zumal ihnen bereits bei der Heirat bekannt
war, dass der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Straftaten verurteilt
würde und er mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 zu klaglosem Verhalten
ermahnt worden war, was er offensichtlich nicht eingehalten hat. Die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermögen damit die
öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.
6.2.3 Der 33-jährige Beschwerdeführer
ist in Tunesien geboren und aufgewachsen. Er hat seine Heimat erst im
Erwachsenenalter verlassen und kennt die Sprache und Gepflogenheiten seines
Heimatlandes bestens. Er hat dort eine Ausbildung abgeschlossen, war
arbeitstätig und spricht mehrere Sprachen. Es wird ihm deshalb möglich sein,
sich wirtschaftlich wieder in seiner Heimat zu integrieren. Gemäss Angaben
seiner Ehefrau steht er fast täglich mit seinen Eltern und Geschwistern in
Tunesien in Kontakt, womit er auch an familiäre Bande wird anknüpfen können.
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Reisehinweise des EDA und die
aktuelle Lage im Land sowie den Umstand, dass sich Tunesien politisch in einem
Umbruch befinde, vorbringt, die Ausreise sei ihm nicht zumutbar, reicht es nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, lediglich auf die generelle
Lage im Land zu verweisen, ohne irgendwelche den Beschwerdeführer persönlich
auch nur bloss möglicherweise gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder
substanziieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom
15. Oktober 2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist bereits
mehrfach zu seiner Familie nach Tunesien gereist, und ersuchte auch am
17. Februar 2020 um ein dreimonatiges Visum, damit er die Familie mehrmals
besuchen könne (vgl. act. 604). Daraus kann geschlossen werden, dass die
Bedrohungslage dort kaum derart gross sein kann, dass ihm die Ausreise nicht
zumutbar wäre.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen
ist, ist dem Beschwerdeführer neu Frist zu setzen bis 31. Dezember 2020,
um die Schweiz zu verlassen.
8. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der
Verfügung des DdI vom 16. März 2020 – bis am 31. Dezember 2020 zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 bestätigt.