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Entscheid

VWBES.2020.109

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

22. Oktober 2020Deutsch23 min

anlässlich einer Polizeikontrolle 0.79 g Kokain und 2.69 g Marihuana bei sich getragen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde am [...] 1987 in Jendouba (Tunesien) geboren. Er reiste am 4.

April 2013 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer

Bürgerin in die Schweiz ein. Das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung

wurde von der Verlobten zurückgezogen und die Heirat fand nicht statt. Der

Beschwerdeführer verblieb illegal in der Schweiz und reichte am 24. März 2014

in Basel ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 15. April 2014

abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer hätte per 10. Juni 2014 ausreisen

sollen, zeigte jedoch keinen Ausreisewillen und verblieb weiterhin illegal in

der Schweiz. Per 28. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe gestoppt und nur noch

Nothilfe ausgezahlt.

2. Mit Schreiben vom 25. August 2015

ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner zukünftigen

Ehefrau (geb. am [...] 1975) um Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks

Vorbereitung der Heirat. Obwohl einige Indizien für eine Zweckehe vorlagen,

konnte beweismässig nicht von einer solchen ausgegangen werden, sodass dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat

erteilt wurde. Am 26. Januar 2016 heiratete das Paar und am 29. Februar 2016

wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am

20. Februar 2017 letztmals bis am 28. Februar 2018 verlängert wurde.

3. Während seines bisherigen Aufenthalts

in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt:

-

Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Diebstahls (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2014; mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);

-

Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2014; mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);

-

Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3

Jahren, wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2014);

-

Busse von CHF 80.00 wegen

Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. November 2014);

-

unbedingte Freiheitsstrafe

von 3 Monaten wegen Hehlerei und rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014);

-

Busse von CHF 600.00 wegen

Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter

Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 34 km/h

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner

Jura-Seeland, vom 7. März 2016);

-

Freiheitsstrafe von 20

Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, und Busse von

CHF 500.00 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher

Hehlerei, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von

Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober

Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises sowie

mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 12. November 2018; teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014).

4. Verhaftungen erfolgten zudem am 30.

Juli 2015 wegen Verdachts des Diebstahls und der Hehlerei sowie am 19. April

2016 wegen des Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Am 10. Juli 2019 ging dem Migrationsamt eine

Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu, wonach er am 1. April 2019

anlässlich einer Polizeikontrolle 0.79 g Kokain und 2.69 g Marihuana bei sich getragen

habe und diese habe verkaufen wollen. Der diesbezügliche Strafbefehl wurde vom

Beschwerdeführer angefochten. Am 8. November 2019 ging dem Migrationsamt eine

weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu, wonach er am 1. Oktober

2018 einer Auskunftsperson im Oltner CBD Shop 1 Gramm Kokain zum Preis von CHF

100.00 verkauft habe. Auch diesbezüglich wurde ein Strafverfahren eröffnet.

5. Im Register des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 18. November

2019). Er musste seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nie von der

Sozialhilfe unterstützt werden.

6. Am 7. Januar 2020 gewährte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

wozu er, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, am 10. Februar 2020

Stellung bezog.

7. Am 17. Februar 2020 sprach der

Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau beim Migrationsamt vor und

ersuchte um ein 3-monatiges Rückreise-Visum. Er wolle seine Familie in Tunesien

für eine Woche und erneut zu späteren Zeitpunkten besuchen.

8. Mit Verfügung vom 16. März 2020

verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

nicht und wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurden

im Wesentlichen die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von

20 Monaten sowie die Begehung weiterer Delikte angegeben. Das

migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse

Unverbesserlichkeit schwer. Die wiederholte, über Jahre und teils während

laufender Strafuntersuchungen andauernde Delinquenz begründe ein sehr grosses

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers, welches seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz

bei seiner Ehefrau nicht aufzuwiegen vermöchten.

9. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 26. März 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Es sei die Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an das Departement des Innern des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Verfügung vom 27. März 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2020

beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

12. Mit Schreiben vom 24. April 2020

liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

13. Mit diversen Eingaben reichte das

Migrationsamt je eine Strafanzeige vom 13. April 2020 wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, eine Strafanzeige vom 11. Mai 2020 wegen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und

Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen im Sinne der

Covid-19-Verordnung und eine Strafanzeige bezüglich einer Polizeikontrolle vom

25. August 2020 ein, wobei der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs

mit mangelnder Schalldämpfung und wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht

vorschriftsgemässem Zustand verzeigt wurde.

14. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020

wies Rechtsanwalt Tobias Morandi auf die geltende Unschuldsvermutung hin.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung

diverser Delikte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, nämlich zu einer

solchen von 20 Monaten, verurteilt worden sei, womit ein Widerrufsgrund

bestehe. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse

Unverbesserlichkeit schwer. Weder laufende Probezeiten, noch

Strafuntersuchungen, die migrationsrechtliche Ermahnung oder die Hochzeit mit

seiner Ehefrau hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, weitere

Straftaten zu begehen. Auch aktuell seien weitere Strafuntersuchungen hängig,

die noch zu keiner Verurteilung geführt hätten. Daher bestehe ein sehr grosses

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

der Wegweisung aus der Schweiz.

Der Beschwerdeführer lebe erst seit vier

Jahren mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz. Er sei angestellt, habe weder

Schulden, noch sei er seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die

Sozialhilfe unterstützt worden. Er sei beruflich, wirtschaftlich und sprachlich

integriert. Er sei täglich mit seiner Familie in Tunesien (Eltern und vier

Geschwister) in Kontakt, womit er sich dort gut wieder werde integrieren

können. Die gegenläufigen Interessen der Schweizer Ehefrau des

Beschwerdeführers vermöchten das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht

zu überwiegen. Er habe am 17. Februar 2020 das letzte Rückreisevisum in

seine Heimat beantragt. Würde er sich von allfälligen terroristischen Akten

tatsächlich bedroht fühlen, würde er kaum mehrmals im Jahr ferienhalber nach

Tunesien reisen.

3.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen,

die Mehrheit der Straftaten seien im Jahr 2014 begangen worden und er habe sich

von seinem «jugendlichen Leichtsinn» treiben lassen. Seither habe sich in

seinem Leben vieles verändert. Er sei verheiratet, gehe einer Erwerbstätigkeit

nach und habe sich eine Existenz wie auch ein soziales Umfeld aufgebaut. Er

habe aus seinen Fehlern gelernt und sein Verhalten angepasst. Dies habe auch

das Strafgericht Basel-Landschaft erkannt und dem Beschwerdeführer den

bedingten Strafvollzug gewährt. Die Vorinstanz habe nicht in ihre Erwägungen

miteinbezogen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit

gesetzeskonform verhalte. Zur Höhe der bedingten 20-monatigen Freiheitsstrafe

sei es nur deshalb gekommen, weil das Strafgericht einen Teil der Strafbefehle

aus dem Jahr 2014 widerrufen habe. Die durch die Vorinstanz angesprochene

Strafuntersuchung werde im Übrigen eingestellt.

Die Vorinstanz verhalte sich

widersprüchlich. Sie habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

1.

Dezember 2015 ermahnt und rüge immer wieder die angeblich dauernde

Delinquenz des Beschwerdeführers. Dennoch habe sie ihm die

Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 erneut verlängert. Daraus sei

zu schliessen, dass die Vorinstanz der strafrechtlichen Komponente nur

untergeordnete Bedeutung zugemessen habe. Ansonsten hätte sie ihm die

Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 nicht verlängern dürfen. Da die

begangenen Straftaten schon länger zurücklägen, sei das öffentliche Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu relativieren.

Der Beschwerdeführer habe sich in den

sieben Jahren in der Schweiz gut integriert. Es sei ihm wichtig, nicht auf

Kosten des Staates zu leben. Er habe einen blanken Betreibungsregisterauszug

und nie Sozialhilfe bezogen. Er sei in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

angestellt und verfüge über ein sicheres Einkommen. Er könne sich sowohl in

Hochdeutsch als auch in Mundart sehr gut verständigen. Auch die französische

und italienische Sprache beherrsche er einwandfrei. Seit April 2016 gehe der

Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach. Zu Beginn sei er als allgemeiner

Mitarbeiter und stellvertretender Geschäftsführer der Autohandel [...] in [...]

tätig gewesen, dann als Dolmetscher für die [...] in [...]. Seit Dezember 2018

arbeite er als Assistent der Geschäftsleitung bei der [...] in [...]. Die

Arbeitsleistung des Beschwerdeführers werde sehr geschätzt, sodass er ab Januar

2020.

eine Lohnerhöhung von CHF 545.00 erhalte.

Im Weiteren stelle die familiäre Situation

des Beschwerdeführers ein sehr gewichtiges privates Interesse dar. Der

Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau seit vier Jahren glücklich verheiratet.

Dispositiv

Ihr sehnlichster Wunsch sei es, demnächst eine eigene Familie zu gründen. Die

Wegweisung hätte zur Folge, dass eine intakte und liebevoll geführte Ehe vom

einen auf den anderen Moment zerstört würde. Der Beschwerdeführer wohne seit

fast fünf Jahren in der Gemeinde [...] und habe sich dort ein soziales Umfeld

aufgebaut. Der Ehefrau könne nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer im

Fall einer Wegweisung nach Tunesien zu folgen. Sie kenne weder Land, Kultur

noch die Gepflogenheiten und es bestehe das Risiko von terroristischen Akten.

Die Familie der Ehefrau (Mutter, Vater und drei Brüder), zu welcher sie eine

enge Verbindung pflege, wohne in der Nähe und insbesondere ihre gesundheitlich

sehr schwer angeschlagene Mutter sei auf ihre Betreuung angewiesen. Auch der

Beschwerdeführer sei gut in diese Familie integriert und nehme an allen

gemeinsamen Familienaktivitäten teil. Die Vorinstanz berufe sich auf die

Reneja-Praxis, die jedoch vorliegend nicht anwendbar sei, da die

Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zwei Jahre oder mehr betrage und

nach sieben Jahren auch nicht bloss von einer kurzen Aufenthaltsdauer die Rede

sein könne.

Ausser zu seiner Familie pflege der

Beschwerdeführer in Tunesien zu niemandem mehr Kontakt und es wäre nahezu

unmöglich für ihn, dort beruflich und sozial wieder Fuss zu fassen. Es sei

absurd, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Reisehinweise des EDA für

Einheimische nicht gelten würden und den Beschwerdeführer mit der Wegweisung

aktiv einer Gefahr für Leib und Leben aussetze. Der kürzlich absolvierte Besuch

in der Heimat habe der Regelung dringlicher familiärer Angelegenheiten gedient.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden überwiegen und der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien damit

unverhältnismässig.

Die Vorinstanz habe zudem das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie auf seine Argumente in dessen

Schreiben vom 10. Februar 2020 kaum eingegangen sei.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz nicht auf

sämtliche seiner Vorbringen eingegangen sei, ist festzuhalten, dass der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) den Gerichten und Behörden unter anderem die Pflicht auferlegt, ihre

Entscheide zu begründen. Diese Pflicht verlangt indessen nicht, dass sich die

Gerichte resp. Behörden mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem

rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzen; vielmehr können sie sich

auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken, so dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz hat vorliegend in

ihrer Verfügung sämtliche wesentlichen Punkte hinreichend begründet, sodass sie

der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Eine darüber hinaus gehende

Begründungspflicht besteht nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des

Beschwerdeführers wurde vorliegend nicht verletzt.

5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung unter

anderem dann widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b) oder erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet (lit. c).

Eine längerfristige Freiheitsstrafe

liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr verurteilt worden ist, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion

bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E.

2.1 S. 32).

5.2 Dass der Beschwerdeführer mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist, ist

unbestritten. Dabei trifft es nicht zu, wie der Beschwerdeführer vorbringen

lässt, dass die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten nur deshalb in dieser

Höhe zu Stande gekommen sein soll, weil das Strafgericht einen Teil der

Strafbefehle aus dem Jahr 2014 widerrufen habe. Es ging beim Widerruf lediglich

um Geldstrafen von 20 und 30 Tagessätzen.

5.3. Das Strafgericht Basel-Landschaft

hatte in seinem Urteil vom 12. November 2018 nicht über eine Landesverweisung

zu befinden, da die beurteilten Delikte praktisch vollständig vor dem Oktober

2016 begangen wurden.

6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist

in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der geplanten Massnahme zu prüfen (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AIG). Zur Beurteilung dieser Frage sind namentlich die Schwere

des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 S. 33 E.

2.3.1, BGE 135 II 377 S. 381). Bei schweren Delikten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören,

und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu

beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt.

Stellt die Tat wie vorliegend Drogenhandel

zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 BV dar,

die nach dem Verfassungsgeber dazu führt, dass der Täter aus der Schweiz

ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, so ist dies zu

berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung

zwar auf vor dem Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfolgte Straftaten nicht

unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch mit

übergeordnetem Recht führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom

18. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101): Danach ist

ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann

statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der

Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind

die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die

primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen.

Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte

relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen

(Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung

wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann).

Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern

erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

6.2.1 Wie die Vorinstanz unter E. II.

mit Verweis auf die Akten und die Anklageschrift zum Urteil vom

12. November 2018 (AS 515 – 538) ausführlich dargelegt hat – darauf kann

verwiesen werden –, hat der Beschwerdeführer bis November 2016 eine Vielzahl an

Delikten begangen. So begab er sich auf Diebestour und versuchte in

Liegenschaften und Fahrzeuge einzubrechen, was ihm teilweise auch gelang. Er

machte sich mehrfach der Fälschung von Ausweisen schuldig und dealte über einen

längeren Zeitraum mit Drogen, insbesondere Haschisch und Marihuana, teils auch

mit Kokain. Dabei hat er 2,3 kg Betäubungsmittel besessen und Kleinmengen davon

verkauft. Auch beging er Verkehrsregelverletzungen, durch welche er sich erheblich

rücksichtslos verhielt und Gefahren für andere schuf. Gemäss dem Strafgericht

ging vom Beschwerdeführer bei den schwersten Delikten – den Diebstählen – eine

erhebliche kriminelle Energie aus. Insbesondere wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer während Probezeiten und Strafuntersuchungen immer weiter

delinquiert habe und ihn auch eine Gefängnisstrafe nicht habe abschrecken

können. Nach der Eheschliessung habe er seine deliktische Tätigkeit gar

verstärkt. Die Vorinstanz führte aus, das migrationsrechtliche Verschulden

wiege mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit schwer, was zutreffend

ist.

Dagegen trifft die Behauptung des

Beschwerdeführers nicht zu, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten

hätte, indem sie ihm die Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 noch

einmal für ein Jahr verlängert hat, und ihn nun wegen Delikten, die er vor

diesem Datum begangen hat, wegweist. Wie der Beschwerdeführer selber bezüglich

den weiteren hängigen Strafverfahren ausführt, galt vor der rechtskräftigen

Verurteilung die Unschuldsvermutung und mit der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe ist nun klar ein Widerrufsgrund erfüllt.

Weiter kann auch nicht behauptet werden,

der Beschwerdeführer hätte die begangenen Delikte im «jugendlichen Leichtsinn»

begangen und würde sich seither wohlverhalten. Der Beschwerdeführer hat die

Straftaten, welche zur längerfristigen Freiheitsstrafe geführt haben, im Alter

von 26 bis 29 Jahren verübt, was nicht mehr als «jugendlich» gelten kann.

Soweit er ausführt, es sei seither zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen,

mag dies zwar, soweit ersichtlich, zutreffen, doch ist auffallend, dass der

Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren diverse Male angezeigt wurde, wobei

es meist um Drogenhandel ging. So wurde er angezeigt, weil er am

1. Oktober 2018 einer Auskunftsperson 1.0 g Kokain verkauft haben soll.

Weiter habe er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 1. April 2019 0.5 g Kokain

und 2.5 g Marihuana auf sich getragen und diese weggeworfen, als er die Polizei

erblickt habe. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, das Kokain wäre zum Verkauf

an sie bestimmt gewesen. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. März 2020 ein, wonach das

Verfahren gegen ihn betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

eingestellt werden solle, doch erfolgte kurz darauf gleich die nächste

Strafanzeige in diesem Bereich. Demnach soll der Beschwerdeführer am

7. April 2020 0.3 g Kokain und 3.3 g Marihuana verkauft haben und

Anstalten zum Verkauf von 3.8 g Haschisch getroffen haben. Weiter sei er im

Besitz einer Schlagrute gewesen, sodass er wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz sowie wegen Verstosses gegen

das Verbot von Menschenansammlungen i.S. der COVID-10-Verordnung 2 angezeigt

wurde. In der Folge wurde eine Fernhaltung verfügt und dem Beschwerdeführer

untersagt, sich während den folgenden dreissig Tagen innerhalb der Stadt Olten

aufzuhalten. Zwei Tage später, nämlich am 9. April 2020, wurde der

Beschwerdeführer angezeigt wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, da er

sich trotz der Fernhaltung auf dem Stadtgebiet von Olten aufgehalten hatte.

Gegenüber den kontrollierenden Polizisten soll er ausgesagt haben, dass ihn

diese Verfügung in keiner Art und Weise interessiere und er diese auch nicht

akzeptieren werde. Er werde weiterhin jeden Tag nach Olten kommen. Entgegen der

Aufforderung, sich zu entfernen, habe sich der Beschwerdeführer im Anschluss an

die Kontrolle in die Innenstadt begeben. Weiter wurde der Beschwerdeführer am

29. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

angezeigt, weil er unter dem Einfluss von Kokain gefahren sein soll, und nach

einer Polizeikontrolle vom 25. August 2020 wurde er wegen Führens eines

Motorfahrzeugs mit mangelnder Schalldämpfung und Führens eines Motorfahrzeugs

in nicht vorschriftsgemässem Zustand angezeigt. Zwar gilt bezüglich all dieser

Delikte die Unschuldsvermutung, sodass diese nicht als Widerrufsgründe

herangezogen werden dürften, doch dürfen die strafrechtlich relevanten

Vorkommnisse in der Gesamtabwägung hinsichtlich der

Verhältnismässigkeitsprüfung mit der nötigen Zurückhaltung mitberücksichtigt

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019

E. 4.3.4 und 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6). Auch wenn das

Strafgericht dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 den bedingten Vollzug gewährt

hat und damit nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen ist, - allerdings mit

einer Probezeit von fünf Jahren, was auf eine gewisse Skepsis schliessen lässt

- zeugen doch die diversen Strafanzeigen nicht von einem Wohlverhalten.

Vielmehr ist daraus und insbesondere aus dem Verhalten des Beschwerdeführers

und seinen Aussagen bezüglich der gegen ihn verfügten Fernhaltung ohne

Verletzung der Unschuldsvermutung zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die

schweizerische Rechtsordnung sehr gering schätzt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG). Es besteht damit ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz.

6.2.2 Dem Beschwerdeführer kann zwar

zugutegehalten werden, dass er die Sprache offenbar gut beherrscht, keine

Schulden angehäuft hat und seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht

von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Er befand sich meist in einem

Anstellungsverhältnis und erbringt dort gemäss eingereichtem Arbeitszeugnis

auch gute Leistungen. Dennoch relativiert sich die Anstellung bei Autohandel [...]

etwas, nachdem auch der Inhaber dieses Unternehmens, [...], zusammen mit dem

Beschwerdeführer in Drogengeschäfte verstrickt war (vgl. act. 519).

Auf privater Seite hat der

Beschwerdeführer ein grosses Interesse am Verbleib bei seiner Schweizer

Ehefrau, mit der er seit Anfang 2016 verheiratet ist. Er führt aus, dass dieser

nicht zugemutet werden könne, mit ihm zusammen in Tunesien zu leben,

insbesondere weil sie sich um ihre kranke Mutter kümmern müsse. Die Vorinstanz

hat zutreffend auf die Reneja-Praxis verwiesen, wonach einem Ausländer nach

bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein

Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin

die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer

kritisiert zu Unrecht, dass diese Praxis vorliegend nicht anwendbar sei, da er

nur zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich auch schon

seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz hat zutreffend

darauf hingewiesen, dass es sich bei der «Zweijahresregel» um keine feste

Grenze handelt, die nicht unter- oder überschritten werden dürfte. Entscheidend

ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalls (vgl. BGE 139 I 145). Die

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist stark zu relativieren, da er in den

ersten Jahren keinen Aufenthaltsanspruch hatte und somit nur die Zeit seit der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 29. Februar 2016 angerechnet

werden darf. Diese wurde ihm nur am 20. Februar 2017 einmal für ein Jahr

verlängert und seither nicht mehr, womit eine kurze Aufenthaltsdauer vorliegt.

Es ist denn auch nicht so, dass der Ehefrau die Ausreise absolut nicht zumutbar

wäre. Das Paar hat keine Kinder und die Ehefrau sagte anlässlich der Befragung

vom 20. Oktober 2015 aus, wenn dem Beschwerdeführer die Bewilligung nicht

erteilt würde, wäre sie bereit, mit diesem in seiner Heimat zu leben. Sollte

sie nun doch nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen wollen oder können, wäre

es dem Ehepaar zumutbar, seine Beziehung mit Besuchsaufenthalten und modernen

Kommunikationsmittel weiterzuführen, zumal ihnen bereits bei der Heirat bekannt

war, dass der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Straftaten verurteilt

würde und er mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 zu klaglosem Verhalten

ermahnt worden war, was er offensichtlich nicht eingehalten hat. Die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermögen damit die

öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.

6.2.3 Der 33-jährige Beschwerdeführer

ist in Tunesien geboren und aufgewachsen. Er hat seine Heimat erst im

Erwachsenenalter verlassen und kennt die Sprache und Gepflogenheiten seines

Heimatlandes bestens. Er hat dort eine Ausbildung abgeschlossen, war

arbeitstätig und spricht mehrere Sprachen. Es wird ihm deshalb möglich sein,

sich wirtschaftlich wieder in seiner Heimat zu integrieren. Gemäss Angaben

seiner Ehefrau steht er fast täglich mit seinen Eltern und Geschwistern in

Tunesien in Kontakt, womit er auch an familiäre Bande wird anknüpfen können.

Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Reisehinweise des EDA und die

aktuelle Lage im Land sowie den Umstand, dass sich Tunesien politisch in einem

Umbruch befinde, vorbringt, die Ausreise sei ihm nicht zumutbar, reicht es nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, lediglich auf die generelle

Lage im Land zu verweisen, ohne irgendwelche den Beschwerdeführer persönlich

auch nur bloss möglicherweise gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder

substanziieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom

15. Oktober 2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist bereits

mehrfach zu seiner Familie nach Tunesien gereist, und ersuchte auch am

17. Februar 2020 um ein dreimonatiges Visum, damit er die Familie mehrmals

besuchen könne (vgl. act. 604). Daraus kann geschlossen werden, dass die

Bedrohungslage dort kaum derart gross sein kann, dass ihm die Ausreise nicht

zumutbar wäre.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen

ist, ist dem Beschwerdeführer neu Frist zu setzen bis 31. Dezember 2020,

um die Schweiz zu verlassen.

8. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der

Verfügung des DdI vom 16. März 2020 – bis am 31. Dezember 2020 zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 bestätigt.