Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.110

Aufenthaltsbewilligung

24. September 2020Deutsch19 min

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 20. November 1980,

aus der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am

25. Juli 2000 in der Türkei mit der in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Landsfrau B.___ (geb. 1. August 1975) und

reiste am 24. Oktober 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz

ein. Am 17. März 2001 wurde ihm im Kanton Solothurn erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder C.___

(geb. 1. Dezember 2001) und D.___ (geb. 21. April 2005), welche

beide im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind.

2. Mit Schreiben der Migrationsbehörde

vom 26. April 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

verlängert. Gleichzeitig wurde er aufgrund von Betreibungen, Verlustscheinen

und ausstehenden Unterhaltsbeiträgen, Schulden in der Höhe von mehr als

CHF 54'000.00 und geringfügiger Straffälligkeit verwarnt. Es wurde von ihm

erwartet, dass er künftig zu keinen weiteren Klagen Anlass gibt, d.h.

insbesondere keine weiteren Schulden anhäuft, nicht erneut straffällig wird und

keine Sozialhilfe bezieht.

3. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer

und dessen Ehefrau wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom

11. Juni 2012 geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen

Kinder der Mutter zugeteilt. Das Urteil ist am 10. Juli 2012 in

Rechtskraft erwachsen.

4. Am 5. Oktober 2012 wurde der

Beschwerdeführer aufgrund der massiv verschlechterten Schuldensituation zum

zweiten Mal von der Migrationsbehörde verwarnt und darauf aufmerksam gemacht,

dass Schuldenanhäufung zur Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts und zur

Wegweisung aus der Schweiz führen kann. Im Betreibungsregister des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer mit fünf

Einkommenspfändungen in der Höhe von CHF 6992.80, vier Zahlungsbefehlen im

Umfang von CHF 3'043.35 sowie elf Verlustscheinen im Betrag von

CHF 63'505.10 verzeichnet (Stand: 24. September 2012). Gemäss Auskunft

des Oberamtes Olten-Gösgen vom 25. September 2012 bestanden zu diesem

Zeitpunkt Alimentenausstände in der Höhe von insgesamt CHF 106'140.00 (pro

Kind je CHF 31’320.00 und für die Ehefrau CHF 43'500.00). Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde daraufhin am

11. Oktober 2012 letztmals bis am 23. Oktober 2013 verlängert.

5. Gemäss einer Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde Olten vom 19. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer per

31. Dezember 2012 nach unbekannt abgemeldet. Das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 12. September 2013 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich wurde mit Verfügung des Migrationsamtes

des Kantons Zürich vom 18. März 2015 abgewiesen und der Beschwerdeführer

aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Kanton Solothurn um Verlängerung der

dort innegehabten Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, weshalb diese mit Ablauf

der Gültigkeitsdauer am 23. Oktober 2013 erloschen sei. Zudem wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden und seiner Straffälligkeit keine

Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.

6. Gemäss einer Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde Olten vom 24. April 2015 zog der Beschwerdeführer am

23. April 2015 von Glattbrugg ZH nach Olten. Am 20. Mai 2015 ging

beim Migrationsamt die Verfallsanzeige für die am 23. Oktober 2013

verfallene Aufenthaltsbewilligung ein.

7. Mit Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2016 wurde der

Rekurs des Beschwerdeführers betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(Kantonswechsel) abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Da

der Beschwerdeführer jedoch im Kanton Solothurn Wohnsitz genommen habe, sei er [mit

dem vorliegenden Entscheid] nicht mehr aus der Schweiz wegzuweisen; hierfür

zuständig wäre allenfalls der Kanton Solothurn.

8. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 stellte

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, ein Gesuch um

Wiederzulassung. Das Migrationsamt teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit

Schreiben vom 5. August 2016 im Wesentlichen mit, dass aufgrund der

speziellen Konstellation (langes Verfahren im Kanton Zürich, im Vorkanton nicht

zeitgleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht) derzeit eine

«ordentliche» Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen

werde und auf das Gesuch um Wiederzulassung aufgrund des bereits hängigen

Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz

ausgereist sei, nicht eingetreten werde.

9. Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz namentlich wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.

Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2019):

- 10 Tagessätze zu je CHF 90.00

Geldstrafe, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 800.00

Busse

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des

Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 28. Oktober 2009)

- 50 Tagessätze zu je CHF 80.00

Geldstrafe, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 800.00 Busse

wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens

nach einem Unfall und Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des

Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 7. Juli 2010)

- 120 Tagessätze zu je CHF 40.00

Geldstrafe, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und CHF 400.00 Busse

wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2014)

- 180 Tagessätze zu je CHF 20.00

Geldstrafe wegen

mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG),

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, fahrlässiger Körperverletzung sowie Hinderung

einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

16. April 2018)

10. Der Beschwerdeführer war im Register

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen per 11. Oktober 2019 mit sechs Pfändungen

in der Höhe von CHF 20'084.90 sowie 28 Verlustscheinen im Betrag von

CHF 249'881.65 verzeichnet. Darunter befanden sich eine Pfändung in der

Höhe von CHF 17'218.00 sowie acht Verlustscheine im Umfang von

CHF 225'173.45 des Oberamtes Olten-Gösgen. Das Oberamt Olten-Gösgen teilte

per E-Mail am 15. Oktober 2019 mit, dass die Alimente für die beiden

Kinder in der Höhe von monatlich je CHF 536.00 (Betrag für das Jahr 2019)

bevorschusst werden. Der Saldo der bevorschussten Alimente belaufe sich auf

CHF 157'139.10 und derjenige der nicht bevorschussten Alimente auf

CHF 124'771.40.

11. Am 13. November 2019 gewährte

das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Erlöschen bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer, v.d.

Rechtsanwältin Stephanie Selig, Stellung zum beabsichtigten Erlöschen bzw. zur

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung.

12. Am 12. März 2020 erliess das

Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung

betreffend Aufenthaltsbewilligung:

1. Es wird festgestellt, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG

erloschen ist.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2020 zu verlassen.

4. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde Olten

ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittel beiliegender

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

13. Mit Beschwerde vom 26. März

2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, an

das Verwaltungsgericht und beantragte in der Sache, die Verfügung des

Migrationsamtes vom 12. März 2020 sei aufzuheben, es sei dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. wieder­zuerteilen,

eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzu­weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

14. In formeller Hinsicht beantragte der

Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

15. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 27. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Am 24. April 2020 beantragte

das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

17. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020

reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

18. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend

erwogen, dass die Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf ihrer Gültigkeit von

Gesetzes wegen erlischt (Art. 61 Abs. 1 lit. c Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) und dass ein Gesuch um Verlängerung

spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss (Art.

59.

Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR

Dispositiv

142.201]). Sie hat ebenfalls richtig erkannt und darauf hingewiesen, dass aus

Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem

Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung

der Bewilligung geboten sein kann, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die

Verlängerung bewilligt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2017

vom 29. Mai 2017, E. 2.1 m.H.).

2.2 Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am 23. Oktober 2013

erloschen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im September 2013 –

und damit noch rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – ein

Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt. Solange allerdings der

Kantonswechsel nicht bewilligt ist, muss darauf geachtet werden, dass die

Bewilligung im bisherigen Kanton nicht durch Fristablauf nach Art. 61 Abs.

1 lit. c AIG erlischt. Der Beschwerdeführer hätte folglich parallel zum Gesuch

um Kantonswechsel eine Verlängerung der Bewilligung im bisherigen

Aufenthaltskanton beantragen müssen (vgl. Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N 11). Dass das

Migrationsamt des Kantons Zürich für die Behandlung seines Gesuchs um

Kantonswechsel 18 Monate benötigte und die Aufenthaltsbewilligung im Kanton

Solothurn zu diesem Zeitpunkt schon längst abgelaufen war, ändert nichts an der

geschilderten Sachlage. Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers vom

11. Mai 2015 erweist sich ohne Weiteres als verspätet und es ist auch

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Gesuch aufgrund von

Fahrlässigkeit erst rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

eingereicht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers räumt sodann der

Umstand, dass die Vorinstanz für ihren Entscheid nahezu fünf Jahre gebraucht

hat, ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein.

3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die

Vorinstanz zu Recht von einer Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung

abgesehen hat.

3.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird

gemäss Art. 33 Abs. 1 AIG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem

Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann

mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie ist gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

3.2 Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn

der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).

Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG - keinen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a

Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen

(lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung

erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend

vorausgesetzt. Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne

strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf

rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die

betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten

(BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Das Interesse an

der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen

(Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1.

m.w.H.).

3.3 Rechtsprechungsgemäss genügt

Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist

nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische

Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,

insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit

hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in

solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen

hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass

allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist,

welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden

sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017, E. 3.1

m.w.H.).

4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen

Entscheid, trotz Schreiben betreffend Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung, Ermahnungen sowie Abweisung des Kantonswechsels sei

es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Schulden abzubauen bzw. keine

weiteren Schulden anzuhäufen. Vielmehr hätten sich seine Schulden weiterhin

massiv erhöht. Der Beschwerdeführer sei aktuell im Register des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit Schulden in der Höhe von insgesamt

CHF 293'416.55 verzeichnet (Stand: 7. Februar 2020). Ein Grossteil

dieser Schulden stamme aus Forderungen des Oberamtes Olten-Gösgen. Gemäss

Auskunft des Oberamtes Olten-Gösgen vom 28. Februar 2020 bestünden

Alimentenausstände in der Höhe von total CHF 279'681.50, wovon

CHF 160'888.10 bevorschusst worden seien. Der Beschwerdeführer sei hoch

verschuldet. Weshalb er bis im Dezember 2019 nie eine Vollzeit-Stelle

innegehabt habe, werde nicht erläutert. So werde insbesondere auch nicht

geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beispielsweise aus gesundheitlichen

Gründen nicht in einem 100%-Pensum habe arbeiten können. Es wäre ihm ohne

Weiteres zumutbar gewesen, sich um eine Vollzeit-Stelle zu bemühen, damit er

seine Schulden abbezahlen bzw. die Unterhaltsbeiträge bezahlen könne. Der

Beschwerdeführer habe sich nie ernsthaft um eine Verbesserung seiner

finanziellen Situation gekümmert, obwohl er durch die Migrationsbehörden des

Kantons Solothurn und Zürich mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden sei. Folglich

könne es auch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer nun vorbringe, aufgrund

des hypothetischen Nettoeinkommens in der Schuldenfalle gesessen zu haben,

obwohl er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gar nie voll ausgeschöpft

habe. Erst jetzt – unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens – habe

er seit Dezember 2019 eine Arbeitsstelle gefunden, wo er Vollzeit erwerbstätig

sei. Obwohl der Beschwerdeführer seit drei Monaten ein Einkommen von monatlich

CHF 4'500.00 brutto erziele, habe er sich nach wie vor nicht darum bemüht,

seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Weder werde sein Lohn

gepfändet noch habe er seither nachweislich Unterhaltsleistungen getätigt. Es

sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schulden mutwillig

angehäuft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig in

Erscheinung getreten und wurde – soweit aktenkundig – insgesamt zu Geldstrafen

von 360 Tagessätzen zu je CHF 20.00 bis CHF 90.00 sowie acht Bussen

in der Höhe von insgesamt CHF 2'700.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer

sei nicht bereit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

4.2 In Bezug auf die Unterhaltsschulden

bringt der Beschwerdeführer vor, die Unterhaltsbeiträge seien basierend auf

einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 festgesetzt worden.

Dieses Einkommen habe der Beschwerdeführer faktisch jedoch nie erzielt. Dieser

Einwand überzeugt nicht: Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein

zivilrechtliches Verfahren zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge

anzustrengen. Sowohl die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen als auch die

Verurteilung vom 13. August 2014 wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten erwiesen sich als wirkungslos, hat doch der Beschwerdeführer

in einem wesentlichen Umfang weitere Schulden angehäuft. Der Beschwerdeführer

erklärt sich in der Beschwerdeschrift bereit, künftig die geforderten

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dazu reicht er auch Belege vom 11. Mai

2020 von zwei direkten Zahlungen von je CHF 520.00 an das Oberamt Olten-Gösgen ein.

Auch wenn diese nun kürzlich getätigten Unterhaltszahlungen grundsätzlich

positiv zu werten sind, ist ein wirklicher Wille zur Schuldensanierung nicht

erkennbar. So hat denn auch die im Dezember 2019 angetretene Vollzeitstelle mit

einem Verdienst von CHF 4'500.00 brutto bisher nicht zu einer namhaften

Reduktion der Verschuldung geführt. Sodann vermögen die geltend gemachten psychischen

Probleme und der damit zusammenhängende zweiwöchige stationäre Klinikaufenthalt

Anfang 2015 die massive Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Mit

Blick auf die offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers in der Höhe von

CHF 249'881.65, die lange Dauer der Schuldenwirtschaft und die fehlenden

ernsthaften Bemühungen zum Schuldenabbau ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen.

4.3 Sowohl die ausländerrechtliche

Verwarnung vom 26. April 2011 als auch diejenige vom 5. Oktober 2012

wurden nicht nur aufgrund der Schulden ausgesprochen, sondern verwiesen

ausdrücklich auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und

drohten diesem bei weiteren Klagen den Widerruf des Aufenthaltsrechts an.

Dennoch kam es auch nach diesen Verwarnungen zu weiteren Verurteilungen. Selbst

wenn die einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für

sich genommen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen

würden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der

Rechtsordnung zeugt, da weder die früher ausgesprochenen Strafen noch die

ausländerrechtlichen Verwarnungen ihn von weiteren strafrechtlichen

Verfehlungen abhielten. Wenn die Vorinstanz daher in einer Gesamtbetrachtung

zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer werde auch künftig weder willens noch

fähig sein, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, ist dies mit Blick

auf die konkrete Sachlage nicht zu beanstanden.

4.4 Infolge mutwilliger Nichterfüllung

der öffentlich-rechtlichen und privatrecht­lichen Verpflichtungen sowie

aufgrund der wiederholten Straffälligkeit hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu Recht bejaht. Wie die Vorinstanz zudem

richtig festgehalten hat, sind damit auch die Voraus­setzungen für eine

Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht erfüllt.

5.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist (Art. 5

Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG).

Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private

Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S.

147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte,

das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die

familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat

(BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.).

5.2 Bei der Beurteilung der familiären

Verhältnisse ist insbesondere auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Der nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich

durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,

ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil

dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff.

1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das

Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden

kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend

auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen,

wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung

zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des

Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige

Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat

(sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315, E. 2.2. m.w.H.)

5.3 Ob vorliegend von einer hinreichend

engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in

der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern auszugehen ist, wie der

Beschwerdeführer behauptet, scheint aufgrund der Akten fragwürdig, braucht aber

nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn eine enge affektive

Beziehung zu den Kindern vorliegend zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen

wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine

Alimente für seine Kinder bezahlt hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist

zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zukünftig finanziell für seine Kinder

aufkommen wird. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Beziehung

zu seiner volljährigen Tochter und dem minderjährigen Sohn keinen Anspruch auf

Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

5.4 Der Beschwerdeführer ist in der

Türkei geboren, reiste im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz ein und lebt

seit 19 Jahren hier. Zudem leben seine beiden Kinder in der Schweiz. Demnach

ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Wirtschaftlich

und beruflich kann mit Blick auf die hohe Verschuldung nicht von einer

erfolgreichen Integration gesprochen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht

ist der Beschwerdeführer mehrfach negativ in Erscheinung getreten. Der Kontakt

des Beschwerdeführers zu seiner mittlerweile volljährigen Tochter und dem

15-jährigen Sohn kann ohne Weiteres auch durch Telefonate und andere

Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche wahrgenommen werden. Für die

übrigen Aspekte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Die verweigerte Wiedererteilung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig.

6. Damit erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die

inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft

dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu

ermöglichen.

7. Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach §

76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden. Die

Beschwerde erscheint aufgrund der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung

des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens

offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der unterliegende

Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021

bestätigt.