VWBES.2020.110
Aufenthaltsbewilligung
24. September 2020Deutsch19 min
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 20. November 1980,
aus der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am
25. Juli 2000 in der Türkei mit der in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsfrau B.___ (geb. 1. August 1975) und
reiste am 24. Oktober 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein. Am 17. März 2001 wurde ihm im Kanton Solothurn erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder C.___
(geb. 1. Dezember 2001) und D.___ (geb. 21. April 2005), welche
beide im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind.
2. Mit Schreiben der Migrationsbehörde
vom 26. April 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
verlängert. Gleichzeitig wurde er aufgrund von Betreibungen, Verlustscheinen
und ausstehenden Unterhaltsbeiträgen, Schulden in der Höhe von mehr als
CHF 54'000.00 und geringfügiger Straffälligkeit verwarnt. Es wurde von ihm
erwartet, dass er künftig zu keinen weiteren Klagen Anlass gibt, d.h.
insbesondere keine weiteren Schulden anhäuft, nicht erneut straffällig wird und
keine Sozialhilfe bezieht.
3. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom
11. Juni 2012 geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen
Kinder der Mutter zugeteilt. Das Urteil ist am 10. Juli 2012 in
Rechtskraft erwachsen.
4. Am 5. Oktober 2012 wurde der
Beschwerdeführer aufgrund der massiv verschlechterten Schuldensituation zum
zweiten Mal von der Migrationsbehörde verwarnt und darauf aufmerksam gemacht,
dass Schuldenanhäufung zur Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts und zur
Wegweisung aus der Schweiz führen kann. Im Betreibungsregister des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer mit fünf
Einkommenspfändungen in der Höhe von CHF 6992.80, vier Zahlungsbefehlen im
Umfang von CHF 3'043.35 sowie elf Verlustscheinen im Betrag von
CHF 63'505.10 verzeichnet (Stand: 24. September 2012). Gemäss Auskunft
des Oberamtes Olten-Gösgen vom 25. September 2012 bestanden zu diesem
Zeitpunkt Alimentenausstände in der Höhe von insgesamt CHF 106'140.00 (pro
Kind je CHF 31’320.00 und für die Ehefrau CHF 43'500.00). Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde daraufhin am
11. Oktober 2012 letztmals bis am 23. Oktober 2013 verlängert.
5. Gemäss einer Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde Olten vom 19. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer per
31. Dezember 2012 nach unbekannt abgemeldet. Das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 12. September 2013 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich wurde mit Verfügung des Migrationsamtes
des Kantons Zürich vom 18. März 2015 abgewiesen und der Beschwerdeführer
aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Kanton Solothurn um Verlängerung der
dort innegehabten Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, weshalb diese mit Ablauf
der Gültigkeitsdauer am 23. Oktober 2013 erloschen sei. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden und seiner Straffälligkeit keine
Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.
6. Gemäss einer Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde Olten vom 24. April 2015 zog der Beschwerdeführer am
23. April 2015 von Glattbrugg ZH nach Olten. Am 20. Mai 2015 ging
beim Migrationsamt die Verfallsanzeige für die am 23. Oktober 2013
verfallene Aufenthaltsbewilligung ein.
7. Mit Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2016 wurde der
Rekurs des Beschwerdeführers betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel) abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Da
der Beschwerdeführer jedoch im Kanton Solothurn Wohnsitz genommen habe, sei er [mit
dem vorliegenden Entscheid] nicht mehr aus der Schweiz wegzuweisen; hierfür
zuständig wäre allenfalls der Kanton Solothurn.
8. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 stellte
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, ein Gesuch um
Wiederzulassung. Das Migrationsamt teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit
Schreiben vom 5. August 2016 im Wesentlichen mit, dass aufgrund der
speziellen Konstellation (langes Verfahren im Kanton Zürich, im Vorkanton nicht
zeitgleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht) derzeit eine
«ordentliche» Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen
werde und auf das Gesuch um Wiederzulassung aufgrund des bereits hängigen
Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz
ausgereist sei, nicht eingetreten werde.
9. Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz namentlich wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.
Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2019):
- 10 Tagessätze zu je CHF 90.00
Geldstrafe, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 800.00
Busse
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 28. Oktober 2009)
- 50 Tagessätze zu je CHF 80.00
Geldstrafe, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 800.00 Busse
wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens
nach einem Unfall und Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 7. Juli 2010)
- 120 Tagessätze zu je CHF 40.00
Geldstrafe, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und CHF 400.00 Busse
wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2014)
- 180 Tagessätze zu je CHF 20.00
Geldstrafe wegen
mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG),
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, fahrlässiger Körperverletzung sowie Hinderung
einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
16. April 2018)
10. Der Beschwerdeführer war im Register
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen per 11. Oktober 2019 mit sechs Pfändungen
in der Höhe von CHF 20'084.90 sowie 28 Verlustscheinen im Betrag von
CHF 249'881.65 verzeichnet. Darunter befanden sich eine Pfändung in der
Höhe von CHF 17'218.00 sowie acht Verlustscheine im Umfang von
CHF 225'173.45 des Oberamtes Olten-Gösgen. Das Oberamt Olten-Gösgen teilte
per E-Mail am 15. Oktober 2019 mit, dass die Alimente für die beiden
Kinder in der Höhe von monatlich je CHF 536.00 (Betrag für das Jahr 2019)
bevorschusst werden. Der Saldo der bevorschussten Alimente belaufe sich auf
CHF 157'139.10 und derjenige der nicht bevorschussten Alimente auf
CHF 124'771.40.
11. Am 13. November 2019 gewährte
das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Erlöschen bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer, v.d.
Rechtsanwältin Stephanie Selig, Stellung zum beabsichtigten Erlöschen bzw. zur
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung.
12. Am 12. März 2020 erliess das
Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung
betreffend Aufenthaltsbewilligung:
1. Es wird festgestellt, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG
erloschen ist.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2020 zu verlassen.
4. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde Olten
ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittel beiliegender
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
13. Mit Beschwerde vom 26. März
2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, an
das Verwaltungsgericht und beantragte in der Sache, die Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. März 2020 sei aufzuheben, es sei dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. wiederzuerteilen,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
14. In formeller Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
15. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 27. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
16. Am 24. April 2020 beantragte
das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
17. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020
reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
18. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend
erwogen, dass die Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf ihrer Gültigkeit von
Gesetzes wegen erlischt (Art. 61 Abs. 1 lit. c Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) und dass ein Gesuch um Verlängerung
spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss (Art.
59.
Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
Dispositiv
142.201]). Sie hat ebenfalls richtig erkannt und darauf hingewiesen, dass aus
Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem
Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung
der Bewilligung geboten sein kann, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die
Verlängerung bewilligt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2017
vom 29. Mai 2017, E. 2.1 m.H.).
2.2 Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am 23. Oktober 2013
erloschen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im September 2013 –
und damit noch rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – ein
Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt. Solange allerdings der
Kantonswechsel nicht bewilligt ist, muss darauf geachtet werden, dass die
Bewilligung im bisherigen Kanton nicht durch Fristablauf nach Art. 61 Abs.
1 lit. c AIG erlischt. Der Beschwerdeführer hätte folglich parallel zum Gesuch
um Kantonswechsel eine Verlängerung der Bewilligung im bisherigen
Aufenthaltskanton beantragen müssen (vgl. Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N 11). Dass das
Migrationsamt des Kantons Zürich für die Behandlung seines Gesuchs um
Kantonswechsel 18 Monate benötigte und die Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Solothurn zu diesem Zeitpunkt schon längst abgelaufen war, ändert nichts an der
geschilderten Sachlage. Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers vom
11. Mai 2015 erweist sich ohne Weiteres als verspätet und es ist auch
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Gesuch aufgrund von
Fahrlässigkeit erst rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
eingereicht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers räumt sodann der
Umstand, dass die Vorinstanz für ihren Entscheid nahezu fünf Jahre gebraucht
hat, ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein.
3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die
Vorinstanz zu Recht von einer Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
abgesehen hat.
3.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird
gemäss Art. 33 Abs. 1 AIG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem
Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie ist gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
3.2 Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn
der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).
Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG - keinen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a
Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen
(lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung
erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend
vorausgesetzt. Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne
strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf
rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die
betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten
(BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Das Interesse an
der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1.
m.w.H.).
3.3 Rechtsprechungsgemäss genügt
Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist
nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische
Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit
hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in
solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass
allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist,
welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017, E. 3.1
m.w.H.).
4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen
Entscheid, trotz Schreiben betreffend Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung, Ermahnungen sowie Abweisung des Kantonswechsels sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Schulden abzubauen bzw. keine
weiteren Schulden anzuhäufen. Vielmehr hätten sich seine Schulden weiterhin
massiv erhöht. Der Beschwerdeführer sei aktuell im Register des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit Schulden in der Höhe von insgesamt
CHF 293'416.55 verzeichnet (Stand: 7. Februar 2020). Ein Grossteil
dieser Schulden stamme aus Forderungen des Oberamtes Olten-Gösgen. Gemäss
Auskunft des Oberamtes Olten-Gösgen vom 28. Februar 2020 bestünden
Alimentenausstände in der Höhe von total CHF 279'681.50, wovon
CHF 160'888.10 bevorschusst worden seien. Der Beschwerdeführer sei hoch
verschuldet. Weshalb er bis im Dezember 2019 nie eine Vollzeit-Stelle
innegehabt habe, werde nicht erläutert. So werde insbesondere auch nicht
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beispielsweise aus gesundheitlichen
Gründen nicht in einem 100%-Pensum habe arbeiten können. Es wäre ihm ohne
Weiteres zumutbar gewesen, sich um eine Vollzeit-Stelle zu bemühen, damit er
seine Schulden abbezahlen bzw. die Unterhaltsbeiträge bezahlen könne. Der
Beschwerdeführer habe sich nie ernsthaft um eine Verbesserung seiner
finanziellen Situation gekümmert, obwohl er durch die Migrationsbehörden des
Kantons Solothurn und Zürich mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden sei. Folglich
könne es auch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer nun vorbringe, aufgrund
des hypothetischen Nettoeinkommens in der Schuldenfalle gesessen zu haben,
obwohl er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gar nie voll ausgeschöpft
habe. Erst jetzt – unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens – habe
er seit Dezember 2019 eine Arbeitsstelle gefunden, wo er Vollzeit erwerbstätig
sei. Obwohl der Beschwerdeführer seit drei Monaten ein Einkommen von monatlich
CHF 4'500.00 brutto erziele, habe er sich nach wie vor nicht darum bemüht,
seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Weder werde sein Lohn
gepfändet noch habe er seither nachweislich Unterhaltsleistungen getätigt. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schulden mutwillig
angehäuft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig in
Erscheinung getreten und wurde – soweit aktenkundig – insgesamt zu Geldstrafen
von 360 Tagessätzen zu je CHF 20.00 bis CHF 90.00 sowie acht Bussen
in der Höhe von insgesamt CHF 2'700.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer
sei nicht bereit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
4.2 In Bezug auf die Unterhaltsschulden
bringt der Beschwerdeführer vor, die Unterhaltsbeiträge seien basierend auf
einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 festgesetzt worden.
Dieses Einkommen habe der Beschwerdeführer faktisch jedoch nie erzielt. Dieser
Einwand überzeugt nicht: Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein
zivilrechtliches Verfahren zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge
anzustrengen. Sowohl die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen als auch die
Verurteilung vom 13. August 2014 wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten erwiesen sich als wirkungslos, hat doch der Beschwerdeführer
in einem wesentlichen Umfang weitere Schulden angehäuft. Der Beschwerdeführer
erklärt sich in der Beschwerdeschrift bereit, künftig die geforderten
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dazu reicht er auch Belege vom 11. Mai
2020 von zwei direkten Zahlungen von je CHF 520.00 an das Oberamt Olten-Gösgen ein.
Auch wenn diese nun kürzlich getätigten Unterhaltszahlungen grundsätzlich
positiv zu werten sind, ist ein wirklicher Wille zur Schuldensanierung nicht
erkennbar. So hat denn auch die im Dezember 2019 angetretene Vollzeitstelle mit
einem Verdienst von CHF 4'500.00 brutto bisher nicht zu einer namhaften
Reduktion der Verschuldung geführt. Sodann vermögen die geltend gemachten psychischen
Probleme und der damit zusammenhängende zweiwöchige stationäre Klinikaufenthalt
Anfang 2015 die massive Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Mit
Blick auf die offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers in der Höhe von
CHF 249'881.65, die lange Dauer der Schuldenwirtschaft und die fehlenden
ernsthaften Bemühungen zum Schuldenabbau ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen.
4.3 Sowohl die ausländerrechtliche
Verwarnung vom 26. April 2011 als auch diejenige vom 5. Oktober 2012
wurden nicht nur aufgrund der Schulden ausgesprochen, sondern verwiesen
ausdrücklich auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und
drohten diesem bei weiteren Klagen den Widerruf des Aufenthaltsrechts an.
Dennoch kam es auch nach diesen Verwarnungen zu weiteren Verurteilungen. Selbst
wenn die einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für
sich genommen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen
würden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der
Rechtsordnung zeugt, da weder die früher ausgesprochenen Strafen noch die
ausländerrechtlichen Verwarnungen ihn von weiteren strafrechtlichen
Verfehlungen abhielten. Wenn die Vorinstanz daher in einer Gesamtbetrachtung
zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer werde auch künftig weder willens noch
fähig sein, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, ist dies mit Blick
auf die konkrete Sachlage nicht zu beanstanden.
4.4 Infolge mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen sowie
aufgrund der wiederholten Straffälligkeit hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu Recht bejaht. Wie die Vorinstanz zudem
richtig festgehalten hat, sind damit auch die Voraussetzungen für eine
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht erfüllt.
5.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist (Art. 5
Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG).
Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private
Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S.
147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte,
das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die
familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat
(BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.).
5.2 Bei der Beurteilung der familiären
Verhältnisse ist insbesondere auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Der nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich
durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,
ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil
dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff.
1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden
kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend
auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen,
wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat
(sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315, E. 2.2. m.w.H.)
5.3 Ob vorliegend von einer hinreichend
engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern auszugehen ist, wie der
Beschwerdeführer behauptet, scheint aufgrund der Akten fragwürdig, braucht aber
nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn eine enge affektive
Beziehung zu den Kindern vorliegend zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen
wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine
Alimente für seine Kinder bezahlt hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist
zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zukünftig finanziell für seine Kinder
aufkommen wird. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Beziehung
zu seiner volljährigen Tochter und dem minderjährigen Sohn keinen Anspruch auf
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.
5.4 Der Beschwerdeführer ist in der
Türkei geboren, reiste im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz ein und lebt
seit 19 Jahren hier. Zudem leben seine beiden Kinder in der Schweiz. Demnach
ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Wirtschaftlich
und beruflich kann mit Blick auf die hohe Verschuldung nicht von einer
erfolgreichen Integration gesprochen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht
ist der Beschwerdeführer mehrfach negativ in Erscheinung getreten. Der Kontakt
des Beschwerdeführers zu seiner mittlerweile volljährigen Tochter und dem
15-jährigen Sohn kann ohne Weiteres auch durch Telefonate und andere
Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche wahrgenommen werden. Für die
übrigen Aspekte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Die verweigerte Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig.
6. Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die
inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft
dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu
ermöglichen.
7. Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach §
76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden. Die
Beschwerde erscheint aufgrund der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021
bestätigt.