VWBES.2020.112
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
27. November 2020Deutsch23 min
kontrollierte sodann in der Wohnung des Ehepaars alle Zimmer. Im Schlafzimmer stand
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. am 24. April 1993,
Schweizer Bürgerin) reichte bei der Einwohnergemeinde Olten am 3. Juli 2017 ein
Aufenthaltsgesuch für A.___ (geb. am 1. September 1991 im Kosovo) ein, dies zur
Vorbereitung der Hochzeit. Nach einer Befragung durch eine Mitarbeiterin des
Migrationsamts (MISA) am 22. August 2017 (act. 64 ff.) wurde das Gesuch am 18.
Dezember 2017 bewilligt. Trotz gewisser Zweifel der Behörde lagen nicht
genügend Indizien für den Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der
Gesuchsteller vor.
2. Am 25. Januar 2019 ersuchte A.___ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt beauftragte hierauf
die Polizei mit einer Wohnüberprüfung beim Ehepaar.
Bei einem ersten Termin am 16. Februar
2019 fand die Polizei niemanden vor an der angegebenen Adresse. Die Nachbarin
war der Meinung, die Ehefrau wohne alleine hier mit ihrer Tochter, der Mann
lebe in Basel. Die Polizei kontrollierte gleichentags die 3 ½-Zimmer-Wohnung
des Bruders von A.___. Dort waren der Bruder, C.___, dessen Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder anwesend. Im Elternschlafzimmer befanden sich ein Doppel-
und ein Beistellbett; im mädchenhaft eingerichteten Kinderzimmer standen zwei
Kinderbetten. C.___ gab an, sein Bruder wohne mit seiner Frau und deren Tochter
in einer Wohnung im oberen Stockwerk (act. 142). Der Hauswart der Liegenschaft
konnte keine Angaben zu A.___ machen. Er kannte nur dessen Bruder.
3. Anlässlich einer weiteren
Wohnungskontrolle am 17. Februar 2019 traf A.___ gleichzeitig mit der Polizei
vor Ort ein. Er gab an, seine Ehefrau nach Basel zur Arbeit gefahren zu haben.
Die Tochter sei bei einer Kollegin untergebracht worden. Die Polizei
kontrollierte sodann in der Wohnung des Ehepaars alle Zimmer. Im Schlafzimmer stand
ein Doppelbett mit zwei Schlafbezügen, Männerkleidung war allerdings in der
gesamten Wohnung kaum vorhanden. Gemeinsame Fotos seien keine aufgestellt
gewesen. Im Badezimmer hätten vier Zahnbürsten gestanden, zwei Erwachsenen- und
zwei Kinderzahnbürsten. Auf die Frage der Polizisten, welche Zahnbürste
diejenige von A.___ sei, habe dieser eine Kinderzahnbürste herausgezogen. Im
Spiegelschrank habe es lediglich einen Damen-Nassrasierer gehabt. Ein Deodorant
oder ein Duschgel für Herren seien nicht vorhanden gewesen, nur zwei
Testflaschen Herrenparfum. Im Badezimmer habe bloss ein Badetuch gehangen und
im Wäschekorb habe es lediglich schmutzige Damenkleidung gehabt. Im Fahrzeug
von A.___ fand die Polizei Arbeitskleider und Werkzeug. Die ganze Wohnung sei
sehr weiblich eingerichtet gewesen. Zudem habe A.___ nicht gewusst, wo seine
Unterwäsche bzw. seine Kleider verstaut seien. Er habe behauptet, er besitze
nur die Jacke und diejenigen Schuhe, welche er gerade trage.
Daraufhin wurden A.___ und seine Frau am
3. April 2019 auf dem MISA getrennt voneinander befragt. Dabei machten sie über
weite Teile übereinstimmende Angaben, aber auch widersprüchliche Aussagen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 30. April
2019 gelangte das MISA aufgrund der gesamten Indizien zum Schluss, A.___ und B.___
seien eine Scheinehe eingegangen. Mit Verfügung vom 19. März 2020 verweigerte
es A.___ namens des Departements des Innern (DdI) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg.
5. Dagegen gelangte A.___ am 30. März
2020 ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der erwähnten Verfügung und
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. In seiner Beschwerde
machte er u.a. geltend, er und seine Frau seien am 30. Dezember 2019 Eltern
einer Tochter geworden. In der angefochtenen Verfügung finde diese sehr
bedeutsame Tatsache jedoch keine Beachtung.
6. Aufgrund dieses Vorbringens ersuchte
das MISA am 20. April 2020 um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, dies um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Das Amt habe bis
zur Beschwerde keinerlei Kenntnis von einem gemeinsamen Kind gehabt. Obwohl dem
Beschwerdeführer am 30. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
habe er das MISA nicht über die Schwangerschaft und spätere Geburt informiert.
Das Verwaltungsgericht sistierte
daraufhin das Verfahren am 15. Juni 2020 bis auf Weiteres.
7. Das MISA teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 30. Juni 2020 mit, es bestehe auf einem DNA-Test in der
Schweiz, der beweise, dass der Beschwerdeführer der Vater von D.___ sei. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer dem MISA mitteilen, die
Kindseltern empfänden es als Frechheit und massiven Eingriff in ihre
Privatsphäre, dass das MISA ohne ersichtlichen Grund und mit an den Haaren
herbeigezogenen Argumenten versuche, die Ehegatten zu einem DNA-Test zu
veranlassen.
8. Am 8. September 2020 schloss das MISA
namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Es verwies auf die im
angefochtenen Entscheid aufgezählten Indizien, die für eine Scheinehe sprächen.
Es gestand dem Beschwerdeführer zu, nicht zur Durchführung eines DNA-Tests
verpflichtet werden zu können. Aus seiner Weigerung sei aber zu schliessen,
dass er nicht der Vater von D.___ sei.
9. Der Beschwerdeführer nahm am 23.
September 2020 nochmals zur Angelegenheit Stellung und hielt im Wesentlichen
und sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Dazu legte er ein
Schreiben seiner Ehefrau und ein Arbeitszeugnis der […] GmbH bei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit welchem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
verweigert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert,
und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das MISA verlängerte die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht, weil es ihm und seiner Frau vorwirft, lediglich
eine Scheinehe zu führen.
2.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, AIG; SR 142.20).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
2.2
Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.
1.
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe
oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten
(Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1;
2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E.
3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese
Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147
f.).
Die ausländische Person ist verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,
entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst
dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender
Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat
oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht
erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben
notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.;
Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
Dispositiv
entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer
zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der
Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen
wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu
erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,
sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben.
Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre.
Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die
kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass
die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach
Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie
aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart
wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern
besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war,
kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein
derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu
täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht
gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E.
2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).
3. Die Vorinstanz führte diverse
Indizien auf, die ihrer Auffassung nach auf eine Scheinehe schliessen lassen.
3.1 Schon vor Erteilung der ersten
Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt gewisse Zweifel am Ehewillen des
Beschwerdeführers und seiner Frau, dies aufgrund der Befragung vom 22. August
2017. So wussten die damaligen Gesuchsteller beide nicht, wie die Eltern des
Partners hiessen. Dies an sich mag noch nicht auffallend sein. Erstaunlich war
doch, dass die Ehefrau angab, den Schwiegervater «Papi» zu nennen, obwohl
dieser verstorben war. Davon hatte sie keine Kenntnis. Sodann kannte der
Beschwerdeführer weder den Namen seiner Schwiegermutter noch seines Schwagers,
obwohl vorgesehen war, dass er in deren Wohnung leben sollte. Weiter wusste die
Ehefrau nicht, dass der Beschwerdeführer gelernter Automechaniker ist und sich
vor Jahren illegal in Ungarn aufgehalten hatte. Nebst diesen fehlenden
Kenntnissen fielen auch gewisse Widersprüche in den Aussagen auf. Auf die
Frage, wann der Entschluss zur Heirat gefasst worden sei, gab der
Beschwerdeführer an, vor einem Jahr, während seine spätere Ehefrau geantwortet
hatte, dies sei im April an ihrem Geburtstag gewesen. Die Frau erzählte, es sei
ein kleines Hochzeitsfest in der Schweiz geplant und später im Kosovo ein
grössere.
Der Beschwerdeführer erwähnte nur, dass
ein Hochzeitsfest im kleinen Rahmen geplant sei. Schliesslich behauptete der
Beschwerdeführer, er habe seine Verlobte vor fünf bis sechs Jahren bei seiner
Schwägerin kennengelernt und führe seit ca. zwei Jahren eine Liebesziehung. Sie
hingegen gab an, sie hätten sich vor zehn Jahren an der Hochzeit seines Bruders
im Kosovo kennengelernt (zum Ganzen act. 81 ff. und 64ff.) Weiter fiel der
Behörde auf, dass sich die Partner – trotz zweijähriger Liebesbeziehung – bis
zur Bewilligungserteilung nie persönlich getroffen hatten. B.___ reiste in der
Zeit zwar drei Mal in die Dominikanische Republik, besuchte aber den
Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nie. Auch habe sie nicht versucht,
den Beschwerdeführer als Touristen einzuladen. Dem MISA erschien auffallend,
dass die Beziehung durch die Schwägerin des Beschwerdeführers vermittelt worden
sei. Sein Bruder und dessen Familie seien Nachbarn von B.___. Ein weiteres
Indiz, das im Zeitpunkt des Nachzugs Anlass zu Zweifeln gab, waren die
Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Verlobten. Beide hätten angegeben,
dass die Braut Albanisch spreche und verstehe. Die Überprüfung der albanischen
Sprachkenntnisse habe ergeben, dass B.___ kein Albanisch verstehe. Die
Befragung des Beschwerdeführers habe auf Albanisch durchgeführt werden müssen,
da er nur wenig Deutsch gesprochen habe. Schliesslich fiel ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer zuvor mehrfach erfolglos versucht hatte, in die Schweiz
einzureisen. Im Jahr 2013 habe er sich illegal in Ungarn aufgehalten, sei nach
der Anhaltung dort aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Der Visumsantrag
für einen Besuch bei seinem Bruder sei 2013 abgelehnt worden.
3.2 Daraus wird klar, dass bereits im
Nachzugsverfahren berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und
seiner künftigen Frau bestanden. Es ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen,
dass sie diese Indizien noch als zu wenig aussagekräftig einschätzte. Die
Migrationsbehörde hat die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand
zu beurteilen; der Umstand, dass sie in einer früheren Beurteilung zum Ergebnis
gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen
(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten
Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts
2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2017.194 vom 16.
Oktober 2017 E. 3.2).
4. Im Februar 2019 gab das MISA der
Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Beschwerdeführers genauer
abzuklären. Anlass dazu hatten das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die bereits bestehenden Vorbehalte der Behörde betr.
einer möglichen Scheinehe gegeben. Aufgrund der bestehenden Zweifel war es
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus angezeigt, die Situation
nach einem Jahr Ehe zu überprüfen. Dem MISA schien insbesondere erwähnenswert,
dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Nachbar ist, weshalb die Behörde
befürchtete, der Beschwerdeführer könnte sich mehrheitlich bei seinem Bruder
aufhalten (act. 127, Polizeiauftrag vom 4. Februar 2019). Dieser Verdacht
erhärtete sich zwar nicht, dennoch verdichteten sich die Anzeichen für eine
Scheinehe. Im angefochtenen Entscheid werden die Indizien dafür aufgelistet.
4.1 Zunächst ging das MISA auf die von
der Polizei am 17. Februar 2019 angetroffene Wohnsituation ein (act. 135 ff.).
Hervorzuheben ist hierzu, dass trotz der Erklärungen des Beschwerdeführers
auffällig ist, dass auch nach über einem Jahr des Zusammenlebens kaum
Herrenkleider in der Wohnung gefunden wurden, insbesondere keine Unterwäsche,
keine Schuhe und keine Jacke. In einem Sack im Kleiderschrank fanden sich eine
Jeans und ein Pullover. Weitere Herrenkleider hatte es in einer Einkaufstasche
auf dem Balkon (act. 138) und in der Waschküche. Ob es sich bei den Kleidern im
Keller überhaupt um diejenigen des Beschwerdeführers handelte, ist unklar. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze nur eine Jacke und zwei Paar
Schuhe, ist keine überzeugende Erklärung. Gleiches gilt für das angeblich
fehlende Modebewusstsein, das bescheidene Leben im Kosovo und die erst kurze
Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Nach über einem Jahr dürfte es dem
Beschwerdeführer möglich und auch ein Bedürfnis gewesen sein, diese knappe
Garderobe etwas aufzustocken. Finanzielle Gründe können nicht (mehr)
ausschlaggebend gewesen sein, arbeitete er doch zu diesem Zeitpunkt zu 100%,
seine Frau zu (über) 90%. Seltsam mutet an, dass er nicht wusste, wo seine
Unterwäsche bzw. seine restlichen Kleider verstaut sind (act. 141). Selbst wenn
das Ehepaar eine klassische Rollenverteilung lebt, dürfte der Mann wissen, wo
sich seine (gewaschenen) Kleider befinden. In der Wohnung selber hatte es eine
kleine Waschmaschine in der Küche und einen Wäscheständer im Schlafzimmer. Dort
hingen nur Frauen- und Mädchenkleider. Auf der Heizung trocknete
Damenunterwäsche. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nur wenige
Kleidungsstücke besitzen, ist nicht einzusehen, weshalb seine Frau seine
Kleider im Keller trocknen sollte, ihre eigenen und diejenigen der Tochter aber
in der Wohnung.
Gemeinsame Fotos waren keine aufgestellt
oder aufgehängt. Dies an sich wäre nicht ungewöhnlich. Auf den zwei immerhin vorhandenen
Bildern waren aber nur die Frau und ihre Tochter zu sehen. Auch dass kein
Hochzeitsfoto aufgehängt war, ist an sich noch kein Hinweis auf eine Scheinehe.
Aussergewöhnlich ist indes, dass gar keine Hochzeitsfotos existieren. Die
behaupteten Handyfotos wurden bis heute nicht zu den Akten gereicht.
Im Badezimmer fanden sich weder
Herrenrasierer noch Rasierklingen für Männer, nur ein Nassrasierer für Damen
war vorhanden. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er
lasse sich beim Coiffeur rasieren, wie dies in seiner Heimat üblich sei.
Andererseits legt er Wert auf den Hinweis, dass die Fotos der Polizei auch eine
Dose Herrenrasierschaum zeigen. Wem dieser Schaum gehört, ist unklar. Braucht
ihn der Beschwerdeführer, fehlen dazu die Rasierklingen. Er behauptet, er könne
dazu ja die Klingen seiner Frau benutzen. Dies steht in Widerspruch zu seiner
Aussage, er gehe dazu zum Friseur. Das MISA zog in Erwägung, die Ehefrau könne
den Schaum für ihre Rasur nutzen. Wie es sich tatsächlich verhält, muss
offenbleiben. Klar ist, dass sich auch im Badezimmer kaum Hinweise auf einen
männlichen Mitbewohner finden liessen. Es fehlten Duschgel und Deo, nur zwei
Parfumtestflaschen waren vorhanden. Zudem hing nur ein Badetuch dort.
Zahnbürsten waren vier vorhanden, zwei Erwachsenenzahnbürsten und zwei
Kinderzahnbürsten. Auf die Frage, welche seine sei, griff der Beschwerdeführer nach
einer Kinderzahnbürste. Im Verfahren vor dem Migrationsamt argumentierte er, es
sei korrekt, dass seine Zahnbürste einen kürzeren Griff habe als die üblichen,
jedoch sei an der Grösse der Bürste zu erkennen, dass es sich um eine
Erwachsenenzahnbürste handle. Diese nachgeschobene Erklärung überzeugt
überhaupt nicht. Die Polizei hielt in ihrem Bericht zusammenfassend fest, die
Wohnung sei sehr weiblich eingerichtet. Dies kann durchaus dem Umstand
geschuldet sein, dass es sich um die Wohnung der Ehefrau handelt und sich der
Beschwerdeführer in Einrichtungsfragen nicht einbringt. Daran ändert aber
nichts, dass kaum Herren-Kleidungsstücke, keine Herrenschuhe und praktisch
keine Toilettenartikel vorhanden waren.
4.2 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer
Beurteilung zudem auf widersprüchliche Aussagen, fehlende Kenntnisse über den
Partner und andere Auffälligkeiten gestützt. So fiel dem MISA auf, dass der
Beschwerdeführer nicht exakt über das Arbeitspensum seiner Frau Bescheid wusste,
obwohl diese angab, so viel zu arbeiten, um Schulden abbauen zu können. Indes
ist die Abweichung um 10% (der Beschwerdeführer ging von einem 80%-Pensum aus,
während seine Frau damals 90% [oder mehr] arbeitete) nicht frappant. Fehlendes
Interesse ist dem Beschwerdeführer deshalb kaum vorzuwerfen.
4.3 Ebenfalls kein überzeugendes Indiz
ist, dass die Ehefrau nicht wusste, wo der Hauptsitz der Firma war, bei welcher
der Beschwerdeführer angestellt war. Der Beschwerdeführer arbeitete bei seinem
Bruder, dessen Firma mittlerweile gemäss Internetrecherche in Liquidation ist (https://www.moneyhouse.ch/de/company/as-bau-group-gmbh-in-liquidation-12753048391, abgerufen am 24. November 2020), und
der Sitz war an der Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen,
dass für die Ehefrau wohl in erster Linie relevant war, wo und dass ihr Ehemann
arbeitete. Über Firmeninterna musste sie nicht unterrichtet sein.
4.4 Als zusätzliches Indiz nennt die
Vorinstanz das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Tochter der Ehefrau.
Das MISA hält ihm vor, er habe gesagt, die Tochter gehe in den Kindergarten,
obwohl diese die erste Klasse besuche. In seiner Beschwerde lässt er sinngemäss
ausführen, er wisse, wo diese zur Schule gehe, doch um Details kümmere er sich
nicht, da es nicht seine Tochter sei. Klar wisse er, dass sie zur Schule gehe.
Kindergarten und Schule befänden sich am selben Ort, es müsse sich um eine
sprachliche Ungenauigkeit gehandelt haben. Selbst wenn er sich für die
voreheliche Tochter seiner Frau weniger interessiere als für die eigene,
bedeute dies schlichtweg nichts. Dies steht in gewissem Widerspruch zu den
Aussagen seiner Verlobten im Jahr 2017, als diese angab, ihre Tochter nenne den
Beschwerdeführer Papi (act. 65). Auch die Ehefrau gab anlässlich der letzten
Befragung an, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihrer Tochter sei
«super». Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer sein Desinteresse an
der Tochter seiner Partnerin betont, gleichzeitig aber der Eindruck einer
intakten Familie vermittelt. Immerhin konnte er sich an sein letztes
Geburtstagsgeschenk für das Mädchen, eine Barbiepuppe, genau erinnern (act.
147).
4.5 Weiter gibt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu bedenken, die Ehefrau habe sich nicht daran erinnern
können, was sie dem Beschwerdeführer zum letzten Geburtstag geschenkt habe. Er
erzählte, sie habe ihm die Halskette geschenkt, die er bei der Befragung vom 3.
April 2019 trug (act. 146). Der Vorinstanz scheint nicht glaubhaft, dass die
Ehefrau ein solches Geschenk vergessen hätte, erst recht nicht, zumal der
Geburtstag erst vor sieben Monaten gewesen sei und sie sich an das Geschenk des
Beschwerdeführers für ihre Tochter vor zehn Monaten erinnert habe. Ganz
ungewöhnlich dürfte es nicht sein, sich nach dieser Zeitspanne nicht mehr spontan
an das eigene Geschenk an den Partner erinnern zu können.
4.6 Einen weiteren Schwerpunkt legte das
MISA auf widersprüchliche Aussagen. Der Beschwerdeführer habe erzählt, seine
Frau sei an Weihnachten in Spanien gewesen und er im Kosovo bei seiner kranken
Mutter (act. 147), wohingegen sie angab, im Blindenheim gearbeitet zu haben
(act. 151). In der Beschwerde wird sinngemäss erklärt, die Ehefrau habe sich
getäuscht, sie sei tatsächlich vom 18. bis 25. Dezember 2019 auf Fuerteventura
gewesen mit ihrer Tochter und habe eine Bekannte besucht. Sie habe erst am 27.
Dezember wieder gearbeitet, wie später auch an Silvester. Dieser Widerspruch
sei symptomatisch für das ganze Verfahren. Die Ehegatten würden so lange zu
Details befragt, bis sie sich in irgendeinem Punkt täuschten und etwas Falsches
sagten.
Die Diskrepanz zwischen Ferien an der
Sonne und Arbeit über die Feiertage ist doch eher gross und nicht einfach mit dem
Stress durch die Befragung zu erklären. Zwar wurde der Zeitausweis des
Blindenheims eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass die Ehefrau vom 18. bis
und mit 26. Dezember 2018 nicht gearbeitet hat. Ein überzeugender Nachweis für
den Aufenthalt im Ausland wurde bis heute nicht beigebracht. Act. 167 ist in
dieser Hinsicht nicht überzeugend. Offenbar handelt es sich um eine Mail mit
den Flugangaben für einen Flug von Basel nach Fuerteventura am 18. Dezember und
den Rückflug am 25. Dezember 2018. Aber es geht daraus nicht hervor, ob die
Reise tatsächlich angetreten wurde, heisst es doch in der Mail ausdrücklich,
wenn die Adressatin in den letzten 48 Stunden online eingecheckt habe, könne
sie diese Erinnerung an ihren Flug ignorieren und die Fluggesellschaft hoffe,
sie bald an Bord begrüssen zu dürfen. Wenn sie nicht Passagierin des
angegebenen Flugs sei, solle sie diese Mail an die entsprechenden Passagiere
weiterleiten, damit diese den online-Check-in vornehmen könnten. Wie es sich
damit letztlich verhält, kann hier offenbleiben. Als erstellt gelten kann, dass
die Ehegatten die Feiertage nicht gemeinsam verbracht haben, was doch eher
ungewöhnlich ist, auch wenn der Beschwerdeführer nicht christlichen Glaubens
ist.
4.7 Auf die Frage, ob er mit seiner Frau
seit der Heirat einmal im Kosovo gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer,
gab aber an, sie seien im August zu einer Hochzeit eingeladen und würden dann
eine Woche im Kosovo verbringen; dort würden sie bei seiner Mutter wohnen (act.
147 und 148). Seine Frau verneinte dieselbe Frage übereinstimmend und fügte
ergänzend bei, sie würden ca. im Juli 2019 für eine Woche in den Kosovo reisen.
Dort würden sie die Mutter des Beschwerdeführers besuchen und bei ihr wohnen.
Wo sie sonst noch sein würden, wisse sie noch nicht.
Dem MISA fiel zu Recht auf, dass die
Ehefrau die Hochzeit mit keinem Wort erwähnte. Eine Reise zu einem solchen
Anlass dürfte üblicherweise eine Erwähnung wert sein, besonders, da die
Eheleute seit ihrer eigenen Heirat nie gemeinsam im Kosovo waren. Immerhin
stimmten die beiden darin überein, dass sie bei der Mutter des
Beschwerdeführers wohnen würden.
4.8 Auf die am Mittwoch, 3. April 2019
gestellte Frage, wie die Ehefrau den 30. März 2019 (den Samstag vor der
Befragung) verbracht habe, gab sie zur Antwort, sie seien zu Hause gewesen und
dann mit ihrer Tochter und der Nichte des Beschwerdeführers in einen Park
spielen gegangen. Den Abend hätten sie zusammen verbracht, hätten gemeinsam
gegessen und TV geschaut (act. 152). Der Beschwerdeführer antwortete auf
dieselbe Frage, er habe gearbeitet. Sie seien gemeinsam aufgestanden. Am Abend
sei er nach Hause gekommen, sie hätten zusammen TV geschaut und für alle drei
Kleider bei zalando bestellt (act. 148). In Anbetracht, dass es um das
Wochenende vor der Befragung ging, sind die abweichenden Schilderungen doch recht
auffällig. Es macht doch einen Unterschied, ob die Familie zusammen auf dem
Spielplatz war oder ob der Ehemann gearbeitet hat. Den Sonntag schilderten sie
wiederum weitgehend übereinstimmend mit Spielen mit der Tochter und gemeinsamem
Abend daheim.
4.9 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass
die Eheleute noch nie gemeinsam Ferien gemacht haben (act. 147 und 151).
Zusammen mit dem Umstand, dass sie vor der Hochzeit eine zweijährige
Liebesbeziehung geführt haben sollen, ohne sich je getroffen zu haben, scheint
dies sehr seltsam. Offenbar fehlt schlicht das Bedürfnis nach einer gemeinsamen
Auszeit. Finanzielle Gründe können nicht ausschlaggebend gewesen sein, war doch
die Ehefrau angeblich auf Fuerteventura, zuvor in der Dominikanischen Republik
und der Beschwerdeführer selber über Weihnachten und Silvester im Kosovo.
3.10 Zusammenfassend ist es v.a. die von
der Polizei angetroffene Wohnsituation, die erhebliche Zweifel an den
familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers weckt. Unter Berücksichtigung
der vorher bereits bestehenden Ungereimtheiten, insbesondere der Umstände des
Kennenlernens und der vorehelichen Beziehung auf Distanz, den fehlenden
Hochzeitsfotos, der zumindest bis Sommer 2019 nie zusammen verbrachten Ferien
und der übrigen Indizien, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
5. Nun kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, er und seine
Frau seien am 30. Dezember 2019 Eltern einer gemeinsamen Tochter geworden. Es
ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Schwangerschaft oder zumindest die
Geburt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt wurden. Zwar dürfte
die Ehefrau anlässlich der Befragung Anfang April 2019 noch nichts davon
gewusst haben, sofern sie überhaupt bereits schwanger war. Indes erging der
angefochtene Entscheid fast drei Monate nach der Geburt des Kindes am 19. März
2020. Die naheliegendste Reaktion des Beschwerdeführers hätte sein müssen, dies
dem MISA umgehend zu melden, wusste er doch aufgrund der Gehörsgewährung vom
30. April 2019, dass beabsichtigt war, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern. Spätestens jetzt hätten es der Beschwerdeführer und seine Frau in
der Hand gehabt, mittels DNA-Test ihre gemeinsame Elternschaft einfach zu
beweisen. Es ist ihnen zuzugestehen, dass sie nicht zu einem solchen Test
verpflichtet werden können. Angesichts der drohenden Nichtverlängerung des
Aufenthaltstitels ist jedoch nicht verständlich, weshalb sie sich weigern. Im
Urteil 2C_504/2018 des Bundesgerichts vom 14. November 2019 gab das
Bundesgericht in E. 4.2 zu bedenken, dass die etwaige Verweigerung eines
DNA-Tests ein Indiz für eine fehlende Elternschaft gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall reiht sich diese
Weigerung in die bereits vorher bestehende Indizienkette ein und bekräftigt die
bereits bestehenden Zweifel am ernsthaften Ehewillen des Beschwerdeführers und
seiner Frau.
6. Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligungsverlängerung hält auch vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp drei
Jahren in der Schweiz auf. Und auch wenn seine Brüder hier wohnen, ist ihm eine
Rückkehr in die Heimat, wo seine Mutter lebt, durchaus zuzumuten. Weitere
Erwägungen hierzu erübrigen sich.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist sie neu
festzusetzen. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer die Schweiz innert zwei
Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss den Vorgaben des Migrationsamts
zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad