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Entscheid

VWBES.2020.112

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

27. November 2020Deutsch23 min

kontrollierte sodann in der Wohnung des Ehepaars alle Zimmer. Im Schlafzimmer stand

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver

Wächter

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. am 24. April 1993,

Schweizer Bürgerin) reichte bei der Einwohnergemeinde Olten am 3. Juli 2017 ein

Aufenthaltsgesuch für A.___ (geb. am 1. September 1991 im Kosovo) ein, dies zur

Vorbereitung der Hochzeit. Nach einer Befragung durch eine Mitarbeiterin des

Migrationsamts (MISA) am 22. August 2017 (act. 64 ff.) wurde das Gesuch am 18.

Dezember 2017 bewilligt. Trotz gewisser Zweifel der Behörde lagen nicht

genügend Indizien für den Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der

Gesuchsteller vor.

2. Am 25. Januar 2019 ersuchte A.___ um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt beauftragte hierauf

die Polizei mit einer Wohnüberprüfung beim Ehepaar.

Bei einem ersten Termin am 16. Februar

2019 fand die Polizei niemanden vor an der angegebenen Adresse. Die Nachbarin

war der Meinung, die Ehefrau wohne alleine hier mit ihrer Tochter, der Mann

lebe in Basel. Die Polizei kontrollierte gleichentags die 3 ½-Zimmer-Wohnung

des Bruders von A.___. Dort waren der Bruder, C.___, dessen Ehefrau und die

gemeinsamen Kinder anwesend. Im Elternschlafzimmer befanden sich ein Doppel-

und ein Beistellbett; im mädchenhaft eingerichteten Kinderzimmer standen zwei

Kinderbetten. C.___ gab an, sein Bruder wohne mit seiner Frau und deren Tochter

in einer Wohnung im oberen Stockwerk (act. 142). Der Hauswart der Liegenschaft

konnte keine Angaben zu A.___ machen. Er kannte nur dessen Bruder.

3. Anlässlich einer weiteren

Wohnungskontrolle am 17. Februar 2019 traf A.___ gleichzeitig mit der Polizei

vor Ort ein. Er gab an, seine Ehefrau nach Basel zur Arbeit gefahren zu haben.

Die Tochter sei bei einer Kollegin untergebracht worden. Die Polizei

kontrollierte sodann in der Wohnung des Ehepaars alle Zimmer. Im Schlafzimmer stand

ein Doppelbett mit zwei Schlafbezügen, Männerkleidung war allerdings in der

gesamten Wohnung kaum vorhanden. Gemeinsame Fotos seien keine aufgestellt

gewesen. Im Badezimmer hätten vier Zahnbürsten gestanden, zwei Erwachsenen- und

zwei Kinderzahnbürsten. Auf die Frage der Polizisten, welche Zahnbürste

diejenige von A.___ sei, habe dieser eine Kinderzahnbürste herausgezogen. Im

Spiegelschrank habe es lediglich einen Damen-Nassrasierer gehabt. Ein Deodorant

oder ein Duschgel für Herren seien nicht vorhanden gewesen, nur zwei

Testflaschen Herrenparfum. Im Badezimmer habe bloss ein Badetuch gehangen und

im Wäschekorb habe es lediglich schmutzige Damenkleidung gehabt. Im Fahrzeug

von A.___ fand die Polizei Arbeitskleider und Werkzeug. Die ganze Wohnung sei

sehr weiblich eingerichtet gewesen. Zudem habe A.___ nicht gewusst, wo seine

Unterwäsche bzw. seine Kleider verstaut seien. Er habe behauptet, er besitze

nur die Jacke und diejenigen Schuhe, welche er gerade trage.

Daraufhin wurden A.___ und seine Frau am

3. April 2019 auf dem MISA getrennt voneinander befragt. Dabei machten sie über

weite Teile übereinstimmende Angaben, aber auch widersprüchliche Aussagen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 30. April

2019 gelangte das MISA aufgrund der gesamten Indizien zum Schluss, A.___ und B.___

seien eine Scheinehe eingegangen. Mit Verfügung vom 19. März 2020 verweigerte

es A.___ namens des Departements des Innern (DdI) die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg.

5. Dagegen gelangte A.___ am 30. März

2020 ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der erwähnten Verfügung und

die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. In seiner Beschwerde

machte er u.a. geltend, er und seine Frau seien am 30. Dezember 2019 Eltern

einer Tochter geworden. In der angefochtenen Verfügung finde diese sehr

bedeutsame Tatsache jedoch keine Beachtung.

6. Aufgrund dieses Vorbringens ersuchte

das MISA am 20. April 2020 um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens, dies um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Das Amt habe bis

zur Beschwerde keinerlei Kenntnis von einem gemeinsamen Kind gehabt. Obwohl dem

Beschwerdeführer am 30. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,

habe er das MISA nicht über die Schwangerschaft und spätere Geburt informiert.

Das Verwaltungsgericht sistierte

daraufhin das Verfahren am 15. Juni 2020 bis auf Weiteres.

7. Das MISA teilte dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 30. Juni 2020 mit, es bestehe auf einem DNA-Test in der

Schweiz, der beweise, dass der Beschwerdeführer der Vater von D.___ sei. Mit

Schreiben vom 13. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer dem MISA mitteilen, die

Kindseltern empfänden es als Frechheit und massiven Eingriff in ihre

Privatsphäre, dass das MISA ohne ersichtlichen Grund und mit an den Haaren

herbeigezogenen Argumenten versuche, die Ehegatten zu einem DNA-Test zu

veranlassen.

8. Am 8. September 2020 schloss das MISA

namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Es verwies auf die im

angefochtenen Entscheid aufgezählten Indizien, die für eine Scheinehe sprächen.

Es gestand dem Beschwerdeführer zu, nicht zur Durchführung eines DNA-Tests

verpflichtet werden zu können. Aus seiner Weigerung sei aber zu schliessen,

dass er nicht der Vater von D.___ sei.

9. Der Beschwerdeführer nahm am 23.

September 2020 nochmals zur Angelegenheit Stellung und hielt im Wesentlichen

und sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Dazu legte er ein

Schreiben seiner Ehefrau und ein Arbeitszeugnis der […] GmbH bei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit welchem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

verweigert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen

Aufhebung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert,

und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA verlängerte die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers nicht, weil es ihm und seiner Frau vorwirft, lediglich

eine Scheinehe zu führen.

2.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, AIG; SR 142.20).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

2.2

Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.

1.

lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe

oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen,

gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten

(Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1;

2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E.

3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese

Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147

f.).

Die ausländische Person ist verpflichtet,

an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende

und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,

entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst

dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender

Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat

oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht

erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben

notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.;

Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch

Dispositiv

entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer

zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der

Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen

wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu

erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,

sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben.

Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem

Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre.

Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die

kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass

die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach

Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie

aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart

wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern

besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war,

kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während

einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein

derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu

täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht

gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E.

2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

3. Die Vorinstanz führte diverse

Indizien auf, die ihrer Auffassung nach auf eine Scheinehe schliessen lassen.

3.1 Schon vor Erteilung der ersten

Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt gewisse Zweifel am Ehewillen des

Beschwerdeführers und seiner Frau, dies aufgrund der Befragung vom 22. August

2017. So wussten die damaligen Gesuchsteller beide nicht, wie die Eltern des

Partners hiessen. Dies an sich mag noch nicht auffallend sein. Erstaunlich war

doch, dass die Ehefrau angab, den Schwiegervater «Papi» zu nennen, obwohl

dieser verstorben war. Davon hatte sie keine Kenntnis. Sodann kannte der

Beschwerdeführer weder den Namen seiner Schwiegermutter noch seines Schwagers,

obwohl vorgesehen war, dass er in deren Wohnung leben sollte. Weiter wusste die

Ehefrau nicht, dass der Beschwerdeführer gelernter Automechaniker ist und sich

vor Jahren illegal in Ungarn aufgehalten hatte. Nebst diesen fehlenden

Kenntnissen fielen auch gewisse Widersprüche in den Aussagen auf. Auf die

Frage, wann der Entschluss zur Heirat gefasst worden sei, gab der

Beschwerdeführer an, vor einem Jahr, während seine spätere Ehefrau geantwortet

hatte, dies sei im April an ihrem Geburtstag gewesen. Die Frau erzählte, es sei

ein kleines Hochzeitsfest in der Schweiz geplant und später im Kosovo ein

grössere.

Der Beschwerdeführer erwähnte nur, dass

ein Hochzeitsfest im kleinen Rahmen geplant sei. Schliesslich behauptete der

Beschwerdeführer, er habe seine Verlobte vor fünf bis sechs Jahren bei seiner

Schwägerin kennengelernt und führe seit ca. zwei Jahren eine Liebesziehung. Sie

hingegen gab an, sie hätten sich vor zehn Jahren an der Hochzeit seines Bruders

im Kosovo kennengelernt (zum Ganzen act. 81 ff. und 64ff.) Weiter fiel der

Behörde auf, dass sich die Partner – trotz zweijähriger Liebesbeziehung – bis

zur Bewilligungserteilung nie persönlich getroffen hatten. B.___ reiste in der

Zeit zwar drei Mal in die Dominikanische Republik, besuchte aber den

Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nie. Auch habe sie nicht versucht,

den Beschwerdeführer als Touristen einzuladen. Dem MISA erschien auffallend,

dass die Beziehung durch die Schwägerin des Beschwerdeführers vermittelt worden

sei. Sein Bruder und dessen Familie seien Nachbarn von B.___. Ein weiteres

Indiz, das im Zeitpunkt des Nachzugs Anlass zu Zweifeln gab, waren die

Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Verlobten. Beide hätten angegeben,

dass die Braut Albanisch spreche und verstehe. Die Überprüfung der albanischen

Sprachkenntnisse habe ergeben, dass B.___ kein Albanisch verstehe. Die

Befragung des Beschwerdeführers habe auf Albanisch durchgeführt werden müssen,

da er nur wenig Deutsch gesprochen habe. Schliesslich fiel ins Gewicht, dass

der Beschwerdeführer zuvor mehrfach erfolglos versucht hatte, in die Schweiz

einzureisen. Im Jahr 2013 habe er sich illegal in Ungarn aufgehalten, sei nach

der Anhaltung dort aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Der Visumsantrag

für einen Besuch bei seinem Bruder sei 2013 abgelehnt worden.

3.2 Daraus wird klar, dass bereits im

Nachzugsverfahren berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und

seiner künftigen Frau bestanden. Es ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen,

dass sie diese Indizien noch als zu wenig aussagekräftig einschätzte. Die

Migrationsbehörde hat die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand

zu beurteilen; der Umstand, dass sie in einer früheren Beurteilung zum Ergebnis

gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen

(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten

Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts

2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2017.194 vom 16.

Oktober 2017 E. 3.2).

4. Im Februar 2019 gab das MISA der

Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Beschwerdeführers genauer

abzuklären. Anlass dazu hatten das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die bereits bestehenden Vorbehalte der Behörde betr.

einer möglichen Scheinehe gegeben. Aufgrund der bestehenden Zweifel war es

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus angezeigt, die Situation

nach einem Jahr Ehe zu überprüfen. Dem MISA schien insbesondere erwähnenswert,

dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Nachbar ist, weshalb die Behörde

befürchtete, der Beschwerdeführer könnte sich mehrheitlich bei seinem Bruder

aufhalten (act. 127, Polizeiauftrag vom 4. Februar 2019). Dieser Verdacht

erhärtete sich zwar nicht, dennoch verdichteten sich die Anzeichen für eine

Scheinehe. Im angefochtenen Entscheid werden die Indizien dafür aufgelistet.

4.1 Zunächst ging das MISA auf die von

der Polizei am 17. Februar 2019 angetroffene Wohnsituation ein (act. 135 ff.).

Hervorzuheben ist hierzu, dass trotz der Erklärungen des Beschwerdeführers

auffällig ist, dass auch nach über einem Jahr des Zusammenlebens kaum

Herrenkleider in der Wohnung gefunden wurden, insbesondere keine Unterwäsche,

keine Schuhe und keine Jacke. In einem Sack im Kleiderschrank fanden sich eine

Jeans und ein Pullover. Weitere Herrenkleider hatte es in einer Einkaufstasche

auf dem Balkon (act. 138) und in der Waschküche. Ob es sich bei den Kleidern im

Keller überhaupt um diejenigen des Beschwerdeführers handelte, ist unklar. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze nur eine Jacke und zwei Paar

Schuhe, ist keine überzeugende Erklärung. Gleiches gilt für das angeblich

fehlende Modebewusstsein, das bescheidene Leben im Kosovo und die erst kurze

Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Nach über einem Jahr dürfte es dem

Beschwerdeführer möglich und auch ein Bedürfnis gewesen sein, diese knappe

Garderobe etwas aufzustocken. Finanzielle Gründe können nicht (mehr)

ausschlaggebend gewesen sein, arbeitete er doch zu diesem Zeitpunkt zu 100%,

seine Frau zu (über) 90%. Seltsam mutet an, dass er nicht wusste, wo seine

Unterwäsche bzw. seine restlichen Kleider verstaut sind (act. 141). Selbst wenn

das Ehepaar eine klassische Rollenverteilung lebt, dürfte der Mann wissen, wo

sich seine (gewaschenen) Kleider befinden. In der Wohnung selber hatte es eine

kleine Waschmaschine in der Küche und einen Wäscheständer im Schlafzimmer. Dort

hingen nur Frauen- und Mädchenkleider. Auf der Heizung trocknete

Damenunterwäsche. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nur wenige

Kleidungsstücke besitzen, ist nicht einzusehen, weshalb seine Frau seine

Kleider im Keller trocknen sollte, ihre eigenen und diejenigen der Tochter aber

in der Wohnung.

Gemeinsame Fotos waren keine aufgestellt

oder aufgehängt. Dies an sich wäre nicht ungewöhnlich. Auf den zwei immerhin vorhandenen

Bildern waren aber nur die Frau und ihre Tochter zu sehen. Auch dass kein

Hochzeitsfoto aufgehängt war, ist an sich noch kein Hinweis auf eine Scheinehe.

Aussergewöhnlich ist indes, dass gar keine Hochzeitsfotos existieren. Die

behaupteten Handyfotos wurden bis heute nicht zu den Akten gereicht.

Im Badezimmer fanden sich weder

Herrenrasierer noch Rasierklingen für Männer, nur ein Nassrasierer für Damen

war vorhanden. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er

lasse sich beim Coiffeur rasieren, wie dies in seiner Heimat üblich sei.

Andererseits legt er Wert auf den Hinweis, dass die Fotos der Polizei auch eine

Dose Herrenrasierschaum zeigen. Wem dieser Schaum gehört, ist unklar. Braucht

ihn der Beschwerdeführer, fehlen dazu die Rasierklingen. Er behauptet, er könne

dazu ja die Klingen seiner Frau benutzen. Dies steht in Widerspruch zu seiner

Aussage, er gehe dazu zum Friseur. Das MISA zog in Erwägung, die Ehefrau könne

den Schaum für ihre Rasur nutzen. Wie es sich tatsächlich verhält, muss

offenbleiben. Klar ist, dass sich auch im Badezimmer kaum Hinweise auf einen

männlichen Mitbewohner finden liessen. Es fehlten Duschgel und Deo, nur zwei

Parfumtestflaschen waren vorhanden. Zudem hing nur ein Badetuch dort.

Zahnbürsten waren vier vorhanden, zwei Erwachsenenzahnbürsten und zwei

Kinderzahnbürsten. Auf die Frage, welche seine sei, griff der Beschwerdeführer nach

einer Kinderzahnbürste. Im Verfahren vor dem Migrationsamt argumentierte er, es

sei korrekt, dass seine Zahnbürste einen kürzeren Griff habe als die üblichen,

jedoch sei an der Grösse der Bürste zu erkennen, dass es sich um eine

Erwachsenenzahnbürste handle. Diese nachgeschobene Erklärung überzeugt

überhaupt nicht. Die Polizei hielt in ihrem Bericht zusammenfassend fest, die

Wohnung sei sehr weiblich eingerichtet. Dies kann durchaus dem Umstand

geschuldet sein, dass es sich um die Wohnung der Ehefrau handelt und sich der

Beschwerdeführer in Einrichtungsfragen nicht einbringt. Daran ändert aber

nichts, dass kaum Herren-Kleidungsstücke, keine Herrenschuhe und praktisch

keine Toilettenartikel vorhanden waren.

4.2 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer

Beurteilung zudem auf widersprüchliche Aussagen, fehlende Kenntnisse über den

Partner und andere Auffälligkeiten gestützt. So fiel dem MISA auf, dass der

Beschwerdeführer nicht exakt über das Arbeitspensum seiner Frau Bescheid wusste,

obwohl diese angab, so viel zu arbeiten, um Schulden abbauen zu können. Indes

ist die Abweichung um 10% (der Beschwerdeführer ging von einem 80%-Pensum aus,

während seine Frau damals 90% [oder mehr] arbeitete) nicht frappant. Fehlendes

Interesse ist dem Beschwerdeführer deshalb kaum vorzuwerfen.

4.3 Ebenfalls kein überzeugendes Indiz

ist, dass die Ehefrau nicht wusste, wo der Hauptsitz der Firma war, bei welcher

der Beschwerdeführer angestellt war. Der Beschwerdeführer arbeitete bei seinem

Bruder, dessen Firma mittlerweile gemäss Internetrecherche in Liquidation ist (https://www.moneyhouse.ch/de/company/as-bau-group-gmbh-in-liquidation-12753048391, abgerufen am 24. November 2020), und

der Sitz war an der Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen,

dass für die Ehefrau wohl in erster Linie relevant war, wo und dass ihr Ehemann

arbeitete. Über Firmeninterna musste sie nicht unterrichtet sein.

4.4 Als zusätzliches Indiz nennt die

Vorinstanz das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Tochter der Ehefrau.

Das MISA hält ihm vor, er habe gesagt, die Tochter gehe in den Kindergarten,

obwohl diese die erste Klasse besuche. In seiner Beschwerde lässt er sinngemäss

ausführen, er wisse, wo diese zur Schule gehe, doch um Details kümmere er sich

nicht, da es nicht seine Tochter sei. Klar wisse er, dass sie zur Schule gehe.

Kindergarten und Schule befänden sich am selben Ort, es müsse sich um eine

sprachliche Ungenauigkeit gehandelt haben. Selbst wenn er sich für die

voreheliche Tochter seiner Frau weniger interessiere als für die eigene,

bedeute dies schlichtweg nichts. Dies steht in gewissem Widerspruch zu den

Aussagen seiner Verlobten im Jahr 2017, als diese angab, ihre Tochter nenne den

Beschwerdeführer Papi (act. 65). Auch die Ehefrau gab anlässlich der letzten

Befragung an, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihrer Tochter sei

«super». Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer sein Desinteresse an

der Tochter seiner Partnerin betont, gleichzeitig aber der Eindruck einer

intakten Familie vermittelt. Immerhin konnte er sich an sein letztes

Geburtstagsgeschenk für das Mädchen, eine Barbiepuppe, genau erinnern (act.

147).

4.5 Weiter gibt die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid zu bedenken, die Ehefrau habe sich nicht daran erinnern

können, was sie dem Beschwerdeführer zum letzten Geburtstag geschenkt habe. Er

erzählte, sie habe ihm die Halskette geschenkt, die er bei der Befragung vom 3.

April 2019 trug (act. 146). Der Vorinstanz scheint nicht glaubhaft, dass die

Ehefrau ein solches Geschenk vergessen hätte, erst recht nicht, zumal der

Geburtstag erst vor sieben Monaten gewesen sei und sie sich an das Geschenk des

Beschwerdeführers für ihre Tochter vor zehn Monaten erinnert habe. Ganz

ungewöhnlich dürfte es nicht sein, sich nach dieser Zeitspanne nicht mehr spontan

an das eigene Geschenk an den Partner erinnern zu können.

4.6 Einen weiteren Schwerpunkt legte das

MISA auf widersprüchliche Aussagen. Der Beschwerdeführer habe erzählt, seine

Frau sei an Weihnachten in Spanien gewesen und er im Kosovo bei seiner kranken

Mutter (act. 147), wohingegen sie angab, im Blindenheim gearbeitet zu haben

(act. 151). In der Beschwerde wird sinngemäss erklärt, die Ehefrau habe sich

getäuscht, sie sei tatsächlich vom 18. bis 25. Dezember 2019 auf Fuerteventura

gewesen mit ihrer Tochter und habe eine Bekannte besucht. Sie habe erst am 27.

Dezember wieder gearbeitet, wie später auch an Silvester. Dieser Widerspruch

sei symptomatisch für das ganze Verfahren. Die Ehegatten würden so lange zu

Details befragt, bis sie sich in irgendeinem Punkt täuschten und etwas Falsches

sagten.

Die Diskrepanz zwischen Ferien an der

Sonne und Arbeit über die Feiertage ist doch eher gross und nicht einfach mit dem

Stress durch die Befragung zu erklären. Zwar wurde der Zeitausweis des

Blindenheims eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass die Ehefrau vom 18. bis

und mit 26. Dezember 2018 nicht gearbeitet hat. Ein überzeugender Nachweis für

den Aufenthalt im Ausland wurde bis heute nicht beigebracht. Act. 167 ist in

dieser Hinsicht nicht überzeugend. Offenbar handelt es sich um eine Mail mit

den Flugangaben für einen Flug von Basel nach Fuerteventura am 18. Dezember und

den Rückflug am 25. Dezember 2018. Aber es geht daraus nicht hervor, ob die

Reise tatsächlich angetreten wurde, heisst es doch in der Mail ausdrücklich,

wenn die Adressatin in den letzten 48 Stunden online eingecheckt habe, könne

sie diese Erinnerung an ihren Flug ignorieren und die Fluggesellschaft hoffe,

sie bald an Bord begrüssen zu dürfen. Wenn sie nicht Passagierin des

angegebenen Flugs sei, solle sie diese Mail an die entsprechenden Passagiere

weiterleiten, damit diese den online-Check-in vornehmen könnten. Wie es sich

damit letztlich verhält, kann hier offenbleiben. Als erstellt gelten kann, dass

die Ehegatten die Feiertage nicht gemeinsam verbracht haben, was doch eher

ungewöhnlich ist, auch wenn der Beschwerdeführer nicht christlichen Glaubens

ist.

4.7 Auf die Frage, ob er mit seiner Frau

seit der Heirat einmal im Kosovo gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer,

gab aber an, sie seien im August zu einer Hochzeit eingeladen und würden dann

eine Woche im Kosovo verbringen; dort würden sie bei seiner Mutter wohnen (act.

147 und 148). Seine Frau verneinte dieselbe Frage übereinstimmend und fügte

ergänzend bei, sie würden ca. im Juli 2019 für eine Woche in den Kosovo reisen.

Dort würden sie die Mutter des Beschwerdeführers besuchen und bei ihr wohnen.

Wo sie sonst noch sein würden, wisse sie noch nicht.

Dem MISA fiel zu Recht auf, dass die

Ehefrau die Hochzeit mit keinem Wort erwähnte. Eine Reise zu einem solchen

Anlass dürfte üblicherweise eine Erwähnung wert sein, besonders, da die

Eheleute seit ihrer eigenen Heirat nie gemeinsam im Kosovo waren. Immerhin

stimmten die beiden darin überein, dass sie bei der Mutter des

Beschwerdeführers wohnen würden.

4.8 Auf die am Mittwoch, 3. April 2019

gestellte Frage, wie die Ehefrau den 30. März 2019 (den Samstag vor der

Befragung) verbracht habe, gab sie zur Antwort, sie seien zu Hause gewesen und

dann mit ihrer Tochter und der Nichte des Beschwerdeführers in einen Park

spielen gegangen. Den Abend hätten sie zusammen verbracht, hätten gemeinsam

gegessen und TV geschaut (act. 152). Der Beschwerdeführer antwortete auf

dieselbe Frage, er habe gearbeitet. Sie seien gemeinsam aufgestanden. Am Abend

sei er nach Hause gekommen, sie hätten zusammen TV geschaut und für alle drei

Kleider bei zalando bestellt (act. 148). In Anbetracht, dass es um das

Wochenende vor der Befragung ging, sind die abweichenden Schilderungen doch recht

auffällig. Es macht doch einen Unterschied, ob die Familie zusammen auf dem

Spielplatz war oder ob der Ehemann gearbeitet hat. Den Sonntag schilderten sie

wiederum weitgehend übereinstimmend mit Spielen mit der Tochter und gemeinsamem

Abend daheim.

4.9 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass

die Eheleute noch nie gemeinsam Ferien gemacht haben (act. 147 und 151).

Zusammen mit dem Umstand, dass sie vor der Hochzeit eine zweijährige

Liebesbeziehung geführt haben sollen, ohne sich je getroffen zu haben, scheint

dies sehr seltsam. Offenbar fehlt schlicht das Bedürfnis nach einer gemeinsamen

Auszeit. Finanzielle Gründe können nicht ausschlaggebend gewesen sein, war doch

die Ehefrau angeblich auf Fuerteventura, zuvor in der Dominikanischen Republik

und der Beschwerdeführer selber über Weihnachten und Silvester im Kosovo.

3.10 Zusammenfassend ist es v.a. die von

der Polizei angetroffene Wohnsituation, die erhebliche Zweifel an den

familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers weckt. Unter Berücksichtigung

der vorher bereits bestehenden Ungereimtheiten, insbesondere der Umstände des

Kennenlernens und der vorehelichen Beziehung auf Distanz, den fehlenden

Hochzeitsfotos, der zumindest bis Sommer 2019 nie zusammen verbrachten Ferien

und der übrigen Indizien, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu

beanstanden.

5. Nun kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, er und seine

Frau seien am 30. Dezember 2019 Eltern einer gemeinsamen Tochter geworden. Es

ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Schwangerschaft oder zumindest die

Geburt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt wurden. Zwar dürfte

die Ehefrau anlässlich der Befragung Anfang April 2019 noch nichts davon

gewusst haben, sofern sie überhaupt bereits schwanger war. Indes erging der

angefochtene Entscheid fast drei Monate nach der Geburt des Kindes am 19. März

2020. Die naheliegendste Reaktion des Beschwerdeführers hätte sein müssen, dies

dem MISA umgehend zu melden, wusste er doch aufgrund der Gehörsgewährung vom

30. April 2019, dass beabsichtigt war, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern. Spätestens jetzt hätten es der Beschwerdeführer und seine Frau in

der Hand gehabt, mittels DNA-Test ihre gemeinsame Elternschaft einfach zu

beweisen. Es ist ihnen zuzugestehen, dass sie nicht zu einem solchen Test

verpflichtet werden können. Angesichts der drohenden Nichtverlängerung des

Aufenthaltstitels ist jedoch nicht verständlich, weshalb sie sich weigern. Im

Urteil 2C_504/2018 des Bundesgerichts vom 14. November 2019 gab das

Bundesgericht in E. 4.2 zu bedenken, dass die etwaige Verweigerung eines

DNA-Tests ein Indiz für eine fehlende Elternschaft gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall reiht sich diese

Weigerung in die bereits vorher bestehende Indizienkette ein und bekräftigt die

bereits bestehenden Zweifel am ernsthaften Ehewillen des Beschwerdeführers und

seiner Frau.

6. Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligungsverlängerung hält auch vor dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp drei

Jahren in der Schweiz auf. Und auch wenn seine Brüder hier wohnen, ist ihm eine

Rückkehr in die Heimat, wo seine Mutter lebt, durchaus zuzumuten. Weitere

Erwägungen hierzu erübrigen sich.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist sie neu

festzusetzen. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer die Schweiz innert zwei

Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss den Vorgaben des Migrationsamts

zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad