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Entscheid

VWBES.2020.113

Baubewilligung (Ersatz Kältemaschine)

29. September 2020Deutsch12 min

Baugesuch für den Ersatz einer Kältemaschine auf Grundstück GB Solothurn Nr. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch B.___

3. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

(Ersatz Kältemaschine)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Oktober 2018 reichte die C.___

(in der Folge Beschwerdegegnerin) beim Stadtbauamt Solothurn ein nachträgliches

Baugesuch für den Ersatz einer Kältemaschine auf Grundstück GB Solothurn Nr. [...]

ein. Das nachträgliche Baugesuch wurde zwischen dem 29. November 2018 und dem

13. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt. Es gingen zwei Einsprachen, darunter

diejenige von A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) ein.

2. Am 27. August 2019 bewilligte die Baukommission

der Stadt Solothurn (in der Folge BK) das Bauvorhaben unter mehreren

Bedingungen; die beiden Einsprachen wurden teilweise gutgeheissen.

3. Gegen den Entscheid der BK erhob die

Beschwerdeführerin am 16. September 2019 beim Bau- und Justizdepartement (in

der Folge BJD) Beschwerde und verlangte, der Bauentscheid sei zur Durchführung

eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen,

eventualiter sei der Entscheid der Baukommission aufzuheben und die

Baubewilligung nicht zu erteilen. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom

11. März 2020 ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass der Ersatz der Kältemaschine

lärmschutzrechtlich die Voraussetzungen als neue Anlage im Sinne des

Umweltschutzgesetzes erfülle. Nichtsdestotrotz müsse dem Vorsorgeprinzip

grundsätzlich und unabhängig der Einhaltung von Belastungsgrenzwerten der

Lärmschutzverordnung (LSV) sowie der bereits bestehenden Lärmbelastung Rechnung

getragen werden. Im Einzelfall müsse daher geklärt werden, ob unabhängig der

bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit

begrenzt würden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar sei. Als wirtschaftlich tragbar würden nach geltender

Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem

Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion (> 5 dBA) erreichen würden.

Angesichts der vorliegenden Messwerte der Ersatzanlage bei Nachtbetrieb von 34

dBA (bei einem Grenzwert von 45 dB A bleibe kein Raum mehr für weitere

Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip.

4. Gegen die Verfügung des BJD vom 11.

März 2020 erhob A.___ frist- und formgerecht Beschwerde ohne ein eigentliches

Rechtsbegehren zu stellen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie die

Nicht-Erteilung der Baubewilligung beantragt. Zur Begründung führte sie aus,

die erwähnte Ersatz-Kältemaschine und Lüftungsanlage laufe in den heissen

Sommermonaten fast ohne Unterbruch auf Volllast und erzeuge unter anderem

störende Brummtöne – tieffrequenten Schall TA –, sogenannten Infraschall. Leider

und im Widerspruch zur USG sowie zur LSV seien die Lärmmessungen durch das Amt

für Umwelt (AfU) ausschliesslich in der kühlen Jahreszeit erfolgt. Der

gesetzliche Grenzwert sei dann zwar eingehalten, doch leider sei der

tatsächliche Störgehalt, der sich in den Sommer- und Hitzemonaten bei Volllast

ergebe, nicht abgeklärt worden. Die von der Vorinstanz ermittelten

Lärmimmissionen seien unvollständig, daher unrichtig und verletzten damit auch

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Wichtig sei auch, nicht nur auf die SIA

Norm 181, sondern auch auf die deutsche DIN 45680 Norm abzustellen, denn

tieffrequenter Schall sei ein ernst zu nehmendes Thema, da dieser die

Gesundheit belaste und krankmachen könne. Die Beschwerdegegnerin habe zwar schon

Massnahmen ergriffen, was zu einer Senkung der Dezibel Zahl von 40 dBA auf 30

dBA und damit sofortigen und spürbaren Verbesserung der Lebens- und

Schlafqualität geführt habe. Diese Optimierung komme jedoch nur in der kühleren

Jahreszeit zum Tragen. Das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip sei deshalb

nach wie vor verletzt. Seit August 2018 leide sie unter verschiedenen

gesundheitlichen Symptomen. Ihr Ziel sei aber, einvernehmlich mit der

Beschwerdegegnerin eine baldige und gute Lösung zur Schalldämmung von

tiefenfrequentem Lärm (Brummton) zu finden.

5. Das BJD beantragte mit Stellungnahme

vom 20. April 2020 die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Es verwies in erster Linie auf die Begründung der

angefochtenen Verfügung und wies zusätzlich darauf hin, dass gegen eine

abschliessende Emissionsmessung, wie sie die BK vorgeschlagen hatte, nichts

einzuwenden sei.

6. Mit Verfügung vom 24. April 2020

wurde das Amt für Umwelt gebeten, bis spätestens 31. Juli 2020 eine

Emissionsmessung auf GB Solothurn Nr. [...] durchzuführen, wie dies im Bericht des

AfU vom 22. November 2018 vorgeschlagen worden war. Die Messung wurde zwischen

dem 7. und 13. Juli 2020 durchgeführt und ergab Folgendes: «Der Planungswert

der Empfindlichkeitsstufe ES II wird bei der am stärksten betroffenen

Liegenschaft [...] (Wohnort der Beschwerdeführerin [Anmerkung]), auch unter der

Annahme, dass die Anlage die ganze Nacht laufen würde, eingehalten. Die

Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung LSV werden somit erfüllt. Aufgrund der

deutlichen Unterschreitung des Planungswertes und der bereits getroffenen

Massnahmen kann das Vorsorgeprinzip als erfüllt betrachtet werden» (Bericht vom

15. Juli 2020, Seite 2 f.). Die Schallpegelaufzeichnung direkt bei der

Kältemaschine zeige, dass diese in der Regel morgens ab 06:00 Uhr bis ca. 21:30

Uhr laufe. Da nicht klar sichergestellt sei, dass die Anlage in der Nacht nicht

durchgehend laufen könne, werde gemäss üblicher Vollzugspraxis und gemäss der

Vollzugshilfe des Cercle Bruit die Anlage so beurteilt, als ob sie auch in der

Nacht durchgehend laufen würde. Dadurch würden die effektiven Lärmimmissionen

überschätzt. Massgebend sei der kleine Anteil des Schallpegels, am Fenster

aufgezeichnet, welcher durch die Kältemaschine verursacht werde. Daher würden

Perioden, während denen die Kälteanlage gelaufen sei, mit Perioden, an welcher

die Kälteanlage nicht gelaufen sei, verglichen und daraus energetisch der

Anteil der Kälteanlage berechnet. Da die Kältemaschine in der gesamten

Messperiode nie in der ansonsten ruhigen Nachtperiode gelaufen sei, habe die

Auswertung daher an einer Randzeit gemacht werden müssen. Aufgrund der etwas

geringeren Störgeräusche sei deshalb der Zeitraum vom Samstag, 11. Juli,

zwischen 18:30 und 20:50 Uhr gewählt worden. Die offensichtlichen

Störgeräusche seien dabei ausgeblendet und dadurch von der Berechnung

ausgenommen worden. Damit sei ein Beurteilungspegel Lr von 40.7 dBA ermittelt

worden, was den Grenzwert von 45 deutlich unterschreite. Der energetisch

gemittelte, am Fenster der Liegenschaft [...] gemessene Pegel betrage, wenn die

Kältemaschine laufe, 40.5 dBA. In den Zeiträumen zwischen diesen Phasen betrage

der gemittelte Pegel nur unwesentlich tiefere 40.2 dBA. Die Kältemaschine habe

deshalb kaum einen Einfluss auf den Gesamtpegel am Fenster. Der Vergleich mit

dem Spektrogramm zeige, dass die Kältemaschine am Fenster ganz knapp noch

hörbar sei. Der ohne A-Filter gemessene Wert bei 50 Hz betrage rund 42 dBA (mit

A-Filter noch 11.8 dBA). Die Hörschwelle liege bei Menschen üblicherweise bei

40 dBA. Das heisse, die Kältemaschine sei nur noch ganz knapp, wenn überhaupt

noch hörbar, auch in ganz ruhigen Phasen. Bei den üblichen Umgebungsgeräuschen

sei die Kältemaschine in der Regel gar nicht mehr hörbar. Wie aus dem

Spektrogramm (Abb. 8) ersichtlich sei, seien in der Nacht kaum tieffrequente

Quellen messbar, welche über der Hörschwelle lägen. Einzig bis kurz vor

Mitternacht sei eine technische Anlage gemäss der vorherigen Ausführung ganz

knapp über der Hörschwelle wahrzunehmen. Die tieferen Frequenzen unter 40 Hz

lägen ansonsten alle unter der Hörschwelle. Die zusätzliche Innenmessung zeige,

dass im Gebäude ein höherer Anteil tiefer Frequenzen im Bereich unter 20 Hz

aufträten. Aufgrund der Messung aussen am Gebäude könne jedoch mit grosser

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese, teils ganz knapp

wahrnehmbaren, tiefen Frequenzen von den Anlagen westlich der Liegenschaft,

also von der Beschwerdegegnerin her, stammen könnten.

7. Der Bericht des AfU vom 15. Juli 2020

wurde den Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Nachdem sie darauf

verzichtet haben, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Für die

Parteistandpunkte wird auf die Rechtsschriften und die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohnerin und

Partei im Vorverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 3 Kantonale Bauverordnung

(KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch

einzureichen. In Abs. 2 lit. a - lit. w wird ausgeführt, für welche baulichen

Anlagen ein Baugesuch namentlich auch erforderlich ist. Für den reinen Ersatz

einer baulichen Anlage ist kein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin

ging beim Ersatz der Kältemaschine davon aus, dass es sich weder um einen Um-,

An- oder Neubau noch um eine Änderung der Zweckbestimmung der Anlage handle und

die Fassadenstruktur keine Änderung erfahre, weshalb sie ein Baugesuch als

nicht notwendig erachtete (Akten BK, act. 141). Da die Beschwerdeführerin sich

wegen vermehrter Lärmimmissionen bereits mit dem Bauamt in Verbindung gesetzt

hatte, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2018

aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin

wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kälteanlage um eine neue

ortsfeste Anlage handle, welche die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung

einzuhalten habe (act. 137 f).

3.1

Bei der fraglichen Kühlanlage

handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV (SR

814.41) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01),

vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1

LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden,

wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte

in der Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die

Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2

betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft

der Beschwerdeführerin befindet, 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die Nacht.

3.2

Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen

einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit

begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der

Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die

Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch

der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen.

Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig der bereits

vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt

werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar

ist. Als wirtschaftlich tragbar werden nach geltender Rechtsprechung

vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine

erhebliche Emissionsreduktion (mehr als 5 dBA) erreichen (vgl. BGE 124 II 517

E. 5a).

4.

Das AfU stellte anhand von Messungen bei

der Beschwerdeführerin zwischen dem 18. und 20. September 2018 fest, dass der

Planungswert der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II in der Nacht mit einem Lr Wert

von 46.1 dBA knapp überschritten sei. Auch das von der Beschwerdegegnerin mit

dem Baugesuch eingereichte private Lärmgutachten kam zum Schluss, dass auch

unter Berücksichtigung der auf dem Dach bestehenden Lärmschutzwand die

massgebenden Planungswerte nachts bei allen lärmempfindlichen Nutzungen in der

Nachbarschaft um bis zu 4 dBA überschritten seien. Damit die Planungswerte

überall eingehalten und die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der

Lärmschutzverordnung erfüllt werden könnten, seien die aufgeführten Massnahmen (Erhöhung

der Lärmschutzwand, Reduktion der Leistung während der Nacht, zusätzliche

lärmdämmende Elemente) umzusetzen (act. 119). Das AfU teilte daraufhin dem

Bauamt mit, mit der Einkapselung der Kompressoren könnten die Planungswerte

eingehalten werden und schlug – wie bereits erwähnt – vor, nach der Umsetzung

aller geplanter Massnahmen, diese durch eine abschliessende Emissionsmessung zu

verifizieren (act. 101). Die Beschwerdegegnerin isolierte daraufhin von

sich aus die zwei Kompressoren der Kühlanlage mit Glaswolle und Styroporplatten

und liess einen Nachtrag zum Lärmgutachten vom 25. September 2018 erstellen.

Dabei wurde bei einer Emissionsmessung an der Quelle eine Schallreduktion von -15

dBA festgestellt. Der (private) Gutachter ging davon aus, mit einer

professionellen Umsetzung der provisorischen Einkleidung in ein Definitivum und

den bereits früher empfohlenen Massnahmen könne die nötige Senkung der

Lärmimmission um -4 dBA erreicht werden (act. 107). Das AfU nahm mit Schreiben

vom 22. November 2018 zum revidierten Lärmgutachten Stellung und erklärte sich

mit der Schlussfolgerung einverstanden. Mit der Einkapselung der Kompressoren

könnten die Planungswerte bei den umliegenden Gebäuden mit lärmempfindlicher

Nutzung eingehalten werden. Zudem wies es auf die Lagerung der Kompressoren hin

(act. 101 f). Mit Bauentscheid vom 27. August 2019 erteilte die BK schliesslich

die Baubewilligung mit Auflagen, hiess die Einsprachen teilweise gut und

verpflichtete die Beschwerdegegnerin die beiden Kompressoren der Kühlanlage bis

zum 30. September 2019 definitiv einzukleiden, sodass die Schalldämmung / Wirkung

mindestens dem bestehenden Provisorium entspreche. Ferner wurde die

Bauherrschaft verpflichtet die Kompressoren derart zu lagern und zu entkoppeln,

dass eine Übertragung von Körperschall auf das Gebäude auf ein Minimum

reduziert werden könne. Am 9. Oktober 2019 reichte die Beschwerdegegnerin dem

Bauamt eine entsprechende Dokumentation bezüglich der getroffenen

Lärmschutzmassnahmen der Kältemaschine ein (act. 27-38). Mit der nun im Sommer

dieses Jahres erfolgten Messung durch das AfU ist erstellt, dass der Ersatz der

Kältemaschine lärmschutzrechtlich die Voraussetzungen im Sinne des

Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung erfüllt. Der massgebende

Grenzwert von 45 dBA ist nachts klar eingehalten und aus obiger Darstellung

ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV

(vorsorgliche Emissionsbegrenzung) vorliegen. Für das Verwaltungsgericht

besteht kein Anlass, die Beurteilung der kantonalen Fachstelle in Zweifel zu

ziehen zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Kontrollmessungen nicht

bestreitet. Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Ergänzend ist anzufügen,

dass mit grosser Wahrscheinlichkeit die von der Beschwerdeführerin angeführten

nächtlichen tieffrequenten Störgeräusche nicht von ausserhalb, sondern von

innerhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin stammen (vgl. Auswertung

Messungen AfU, S. 7). Weitere Erwägungen zur etwaigen Anwendung der deutschen

Norm E DIN 45680:2013-09 erübrigen sich darum.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann