VWBES.2020.113
Baubewilligung (Ersatz Kältemaschine)
29. September 2020Deutsch12 min
Baugesuch für den Ersatz einer Kältemaschine auf Grundstück GB Solothurn Nr. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch B.___
3. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Ersatz Kältemaschine)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Oktober 2018 reichte die C.___
(in der Folge Beschwerdegegnerin) beim Stadtbauamt Solothurn ein nachträgliches
Baugesuch für den Ersatz einer Kältemaschine auf Grundstück GB Solothurn Nr. [...]
ein. Das nachträgliche Baugesuch wurde zwischen dem 29. November 2018 und dem
13. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt. Es gingen zwei Einsprachen, darunter
diejenige von A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) ein.
2. Am 27. August 2019 bewilligte die Baukommission
der Stadt Solothurn (in der Folge BK) das Bauvorhaben unter mehreren
Bedingungen; die beiden Einsprachen wurden teilweise gutgeheissen.
3. Gegen den Entscheid der BK erhob die
Beschwerdeführerin am 16. September 2019 beim Bau- und Justizdepartement (in
der Folge BJD) Beschwerde und verlangte, der Bauentscheid sei zur Durchführung
eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei der Entscheid der Baukommission aufzuheben und die
Baubewilligung nicht zu erteilen. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom
11. März 2020 ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Ersatz der Kältemaschine
lärmschutzrechtlich die Voraussetzungen als neue Anlage im Sinne des
Umweltschutzgesetzes erfülle. Nichtsdestotrotz müsse dem Vorsorgeprinzip
grundsätzlich und unabhängig der Einhaltung von Belastungsgrenzwerten der
Lärmschutzverordnung (LSV) sowie der bereits bestehenden Lärmbelastung Rechnung
getragen werden. Im Einzelfall müsse daher geklärt werden, ob unabhängig der
bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit
begrenzt würden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sei. Als wirtschaftlich tragbar würden nach geltender
Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem
Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion (> 5 dBA) erreichen würden.
Angesichts der vorliegenden Messwerte der Ersatzanlage bei Nachtbetrieb von 34
dBA (bei einem Grenzwert von 45 dB A bleibe kein Raum mehr für weitere
Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip.
4. Gegen die Verfügung des BJD vom 11.
März 2020 erhob A.___ frist- und formgerecht Beschwerde ohne ein eigentliches
Rechtsbegehren zu stellen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie die
Nicht-Erteilung der Baubewilligung beantragt. Zur Begründung führte sie aus,
die erwähnte Ersatz-Kältemaschine und Lüftungsanlage laufe in den heissen
Sommermonaten fast ohne Unterbruch auf Volllast und erzeuge unter anderem
störende Brummtöne – tieffrequenten Schall TA –, sogenannten Infraschall. Leider
und im Widerspruch zur USG sowie zur LSV seien die Lärmmessungen durch das Amt
für Umwelt (AfU) ausschliesslich in der kühlen Jahreszeit erfolgt. Der
gesetzliche Grenzwert sei dann zwar eingehalten, doch leider sei der
tatsächliche Störgehalt, der sich in den Sommer- und Hitzemonaten bei Volllast
ergebe, nicht abgeklärt worden. Die von der Vorinstanz ermittelten
Lärmimmissionen seien unvollständig, daher unrichtig und verletzten damit auch
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Wichtig sei auch, nicht nur auf die SIA
Norm 181, sondern auch auf die deutsche DIN 45680 Norm abzustellen, denn
tieffrequenter Schall sei ein ernst zu nehmendes Thema, da dieser die
Gesundheit belaste und krankmachen könne. Die Beschwerdegegnerin habe zwar schon
Massnahmen ergriffen, was zu einer Senkung der Dezibel Zahl von 40 dBA auf 30
dBA und damit sofortigen und spürbaren Verbesserung der Lebens- und
Schlafqualität geführt habe. Diese Optimierung komme jedoch nur in der kühleren
Jahreszeit zum Tragen. Das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip sei deshalb
nach wie vor verletzt. Seit August 2018 leide sie unter verschiedenen
gesundheitlichen Symptomen. Ihr Ziel sei aber, einvernehmlich mit der
Beschwerdegegnerin eine baldige und gute Lösung zur Schalldämmung von
tiefenfrequentem Lärm (Brummton) zu finden.
5. Das BJD beantragte mit Stellungnahme
vom 20. April 2020 die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Es verwies in erster Linie auf die Begründung der
angefochtenen Verfügung und wies zusätzlich darauf hin, dass gegen eine
abschliessende Emissionsmessung, wie sie die BK vorgeschlagen hatte, nichts
einzuwenden sei.
6. Mit Verfügung vom 24. April 2020
wurde das Amt für Umwelt gebeten, bis spätestens 31. Juli 2020 eine
Emissionsmessung auf GB Solothurn Nr. [...] durchzuführen, wie dies im Bericht des
AfU vom 22. November 2018 vorgeschlagen worden war. Die Messung wurde zwischen
dem 7. und 13. Juli 2020 durchgeführt und ergab Folgendes: «Der Planungswert
der Empfindlichkeitsstufe ES II wird bei der am stärksten betroffenen
Liegenschaft [...] (Wohnort der Beschwerdeführerin [Anmerkung]), auch unter der
Annahme, dass die Anlage die ganze Nacht laufen würde, eingehalten. Die
Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung LSV werden somit erfüllt. Aufgrund der
deutlichen Unterschreitung des Planungswertes und der bereits getroffenen
Massnahmen kann das Vorsorgeprinzip als erfüllt betrachtet werden» (Bericht vom
15. Juli 2020, Seite 2 f.). Die Schallpegelaufzeichnung direkt bei der
Kältemaschine zeige, dass diese in der Regel morgens ab 06:00 Uhr bis ca. 21:30
Uhr laufe. Da nicht klar sichergestellt sei, dass die Anlage in der Nacht nicht
durchgehend laufen könne, werde gemäss üblicher Vollzugspraxis und gemäss der
Vollzugshilfe des Cercle Bruit die Anlage so beurteilt, als ob sie auch in der
Nacht durchgehend laufen würde. Dadurch würden die effektiven Lärmimmissionen
überschätzt. Massgebend sei der kleine Anteil des Schallpegels, am Fenster
aufgezeichnet, welcher durch die Kältemaschine verursacht werde. Daher würden
Perioden, während denen die Kälteanlage gelaufen sei, mit Perioden, an welcher
die Kälteanlage nicht gelaufen sei, verglichen und daraus energetisch der
Anteil der Kälteanlage berechnet. Da die Kältemaschine in der gesamten
Messperiode nie in der ansonsten ruhigen Nachtperiode gelaufen sei, habe die
Auswertung daher an einer Randzeit gemacht werden müssen. Aufgrund der etwas
geringeren Störgeräusche sei deshalb der Zeitraum vom Samstag, 11. Juli,
zwischen 18:30 und 20:50 Uhr gewählt worden. Die offensichtlichen
Störgeräusche seien dabei ausgeblendet und dadurch von der Berechnung
ausgenommen worden. Damit sei ein Beurteilungspegel Lr von 40.7 dBA ermittelt
worden, was den Grenzwert von 45 deutlich unterschreite. Der energetisch
gemittelte, am Fenster der Liegenschaft [...] gemessene Pegel betrage, wenn die
Kältemaschine laufe, 40.5 dBA. In den Zeiträumen zwischen diesen Phasen betrage
der gemittelte Pegel nur unwesentlich tiefere 40.2 dBA. Die Kältemaschine habe
deshalb kaum einen Einfluss auf den Gesamtpegel am Fenster. Der Vergleich mit
dem Spektrogramm zeige, dass die Kältemaschine am Fenster ganz knapp noch
hörbar sei. Der ohne A-Filter gemessene Wert bei 50 Hz betrage rund 42 dBA (mit
A-Filter noch 11.8 dBA). Die Hörschwelle liege bei Menschen üblicherweise bei
40 dBA. Das heisse, die Kältemaschine sei nur noch ganz knapp, wenn überhaupt
noch hörbar, auch in ganz ruhigen Phasen. Bei den üblichen Umgebungsgeräuschen
sei die Kältemaschine in der Regel gar nicht mehr hörbar. Wie aus dem
Spektrogramm (Abb. 8) ersichtlich sei, seien in der Nacht kaum tieffrequente
Quellen messbar, welche über der Hörschwelle lägen. Einzig bis kurz vor
Mitternacht sei eine technische Anlage gemäss der vorherigen Ausführung ganz
knapp über der Hörschwelle wahrzunehmen. Die tieferen Frequenzen unter 40 Hz
lägen ansonsten alle unter der Hörschwelle. Die zusätzliche Innenmessung zeige,
dass im Gebäude ein höherer Anteil tiefer Frequenzen im Bereich unter 20 Hz
aufträten. Aufgrund der Messung aussen am Gebäude könne jedoch mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese, teils ganz knapp
wahrnehmbaren, tiefen Frequenzen von den Anlagen westlich der Liegenschaft,
also von der Beschwerdegegnerin her, stammen könnten.
7. Der Bericht des AfU vom 15. Juli 2020
wurde den Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Nachdem sie darauf
verzichtet haben, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Für die
Parteistandpunkte wird auf die Rechtsschriften und die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohnerin und
Partei im Vorverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 3 Kantonale Bauverordnung
(KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch
einzureichen. In Abs. 2 lit. a - lit. w wird ausgeführt, für welche baulichen
Anlagen ein Baugesuch namentlich auch erforderlich ist. Für den reinen Ersatz
einer baulichen Anlage ist kein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin
ging beim Ersatz der Kältemaschine davon aus, dass es sich weder um einen Um-,
An- oder Neubau noch um eine Änderung der Zweckbestimmung der Anlage handle und
die Fassadenstruktur keine Änderung erfahre, weshalb sie ein Baugesuch als
nicht notwendig erachtete (Akten BK, act. 141). Da die Beschwerdeführerin sich
wegen vermehrter Lärmimmissionen bereits mit dem Bauamt in Verbindung gesetzt
hatte, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2018
aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin
wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kälteanlage um eine neue
ortsfeste Anlage handle, welche die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung
einzuhalten habe (act. 137 f).
3.1
Bei der fraglichen Kühlanlage
handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV (SR
814.41) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01),
vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1
LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden,
wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte
in der Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die
Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2
betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft
der Beschwerdeführerin befindet, 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die Nacht.
3.2
Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen
einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit
begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der
Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die
Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch
der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen.
Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig der bereits
vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt
werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist. Als wirtschaftlich tragbar werden nach geltender Rechtsprechung
vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine
erhebliche Emissionsreduktion (mehr als 5 dBA) erreichen (vgl. BGE 124 II 517
E. 5a).
4.
Das AfU stellte anhand von Messungen bei
der Beschwerdeführerin zwischen dem 18. und 20. September 2018 fest, dass der
Planungswert der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II in der Nacht mit einem Lr Wert
von 46.1 dBA knapp überschritten sei. Auch das von der Beschwerdegegnerin mit
dem Baugesuch eingereichte private Lärmgutachten kam zum Schluss, dass auch
unter Berücksichtigung der auf dem Dach bestehenden Lärmschutzwand die
massgebenden Planungswerte nachts bei allen lärmempfindlichen Nutzungen in der
Nachbarschaft um bis zu 4 dBA überschritten seien. Damit die Planungswerte
überall eingehalten und die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der
Lärmschutzverordnung erfüllt werden könnten, seien die aufgeführten Massnahmen (Erhöhung
der Lärmschutzwand, Reduktion der Leistung während der Nacht, zusätzliche
lärmdämmende Elemente) umzusetzen (act. 119). Das AfU teilte daraufhin dem
Bauamt mit, mit der Einkapselung der Kompressoren könnten die Planungswerte
eingehalten werden und schlug – wie bereits erwähnt – vor, nach der Umsetzung
aller geplanter Massnahmen, diese durch eine abschliessende Emissionsmessung zu
verifizieren (act. 101). Die Beschwerdegegnerin isolierte daraufhin von
sich aus die zwei Kompressoren der Kühlanlage mit Glaswolle und Styroporplatten
und liess einen Nachtrag zum Lärmgutachten vom 25. September 2018 erstellen.
Dabei wurde bei einer Emissionsmessung an der Quelle eine Schallreduktion von -15
dBA festgestellt. Der (private) Gutachter ging davon aus, mit einer
professionellen Umsetzung der provisorischen Einkleidung in ein Definitivum und
den bereits früher empfohlenen Massnahmen könne die nötige Senkung der
Lärmimmission um -4 dBA erreicht werden (act. 107). Das AfU nahm mit Schreiben
vom 22. November 2018 zum revidierten Lärmgutachten Stellung und erklärte sich
mit der Schlussfolgerung einverstanden. Mit der Einkapselung der Kompressoren
könnten die Planungswerte bei den umliegenden Gebäuden mit lärmempfindlicher
Nutzung eingehalten werden. Zudem wies es auf die Lagerung der Kompressoren hin
(act. 101 f). Mit Bauentscheid vom 27. August 2019 erteilte die BK schliesslich
die Baubewilligung mit Auflagen, hiess die Einsprachen teilweise gut und
verpflichtete die Beschwerdegegnerin die beiden Kompressoren der Kühlanlage bis
zum 30. September 2019 definitiv einzukleiden, sodass die Schalldämmung / Wirkung
mindestens dem bestehenden Provisorium entspreche. Ferner wurde die
Bauherrschaft verpflichtet die Kompressoren derart zu lagern und zu entkoppeln,
dass eine Übertragung von Körperschall auf das Gebäude auf ein Minimum
reduziert werden könne. Am 9. Oktober 2019 reichte die Beschwerdegegnerin dem
Bauamt eine entsprechende Dokumentation bezüglich der getroffenen
Lärmschutzmassnahmen der Kältemaschine ein (act. 27-38). Mit der nun im Sommer
dieses Jahres erfolgten Messung durch das AfU ist erstellt, dass der Ersatz der
Kältemaschine lärmschutzrechtlich die Voraussetzungen im Sinne des
Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung erfüllt. Der massgebende
Grenzwert von 45 dBA ist nachts klar eingehalten und aus obiger Darstellung
ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
(vorsorgliche Emissionsbegrenzung) vorliegen. Für das Verwaltungsgericht
besteht kein Anlass, die Beurteilung der kantonalen Fachstelle in Zweifel zu
ziehen zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Kontrollmessungen nicht
bestreitet. Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Ergänzend ist anzufügen,
dass mit grosser Wahrscheinlichkeit die von der Beschwerdeführerin angeführten
nächtlichen tieffrequenten Störgeräusche nicht von ausserhalb, sondern von
innerhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin stammen (vgl. Auswertung
Messungen AfU, S. 7). Weitere Erwägungen zur etwaigen Anwendung der deutschen
Norm E DIN 45680:2013-09 erübrigen sich darum.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann