VWBES.2020.114
Verlängerung Durchsetzungshaft
17. April 2020Deutsch15 min
Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 genehmigte.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, Stampfli
Rechtsanwälte
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Algerier, A.___, alias [...],
alias [...], alias [...], alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)
reiste am 14. Oktober 2002 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Waadt
zugewiesen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er wurde mit Verfügung vom
16. Mai 2003 aus der Schweiz weggewiesen. Es folgten diverse
strafrechtliche Delikte und die Verbüssung von Freiheitsstrafen. Letztmals
wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 13. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu 10
Jahren Landesverweis verurteilt.
2. Am 14. Januar 2020 wurde der
Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) nahm Kontakt auf mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
und bat um Unterstützung in Bezug auf den Vollzug des Landesverweises. Dieses
teilte mit, dass «neue Elemente» zur Identität des Beschwerdeführers
präsentiert werden müssten, wenn eine Rückschaffung möglich werden solle. Der
Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2020 festgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete das MISA am 19. Februar 2020 die Durchsetzungshaft an, was das
Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 genehmigte.
Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Gefängnis Bässlergut
verlegt. Nachdem er dort seine Zelle demoliert hatte, wurde eine 10-tägige
Zelleneinschliessung verfügt. Auf eine Beschwerde gegen die Durchsetzungshaft
trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2020 wegen Verspätung
nicht ein.
4. Am 11. März 2020 wurde der
Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA die Verlängerung der
Durchsetzungshaft vom 17. März bis 16. Mai 2020 an.
5. Am 13. März 2020 fand eine
Haftverhandlung statt, wobei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Fürst als
rechtlicher Vertreter zur Seite gestellt wurde. Gleichentags genehmigte das
Haftgericht die Verlängerung der Durchsetzungshaft.
6. Mit Beschwerde vom 30. März 2020
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, an
das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Thomas Fürst als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
7. Mit Verfügung vom 1. April 2020
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Thomas Fürst als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
8. Das Haftgericht reichte am
1. April 2020 die Akten ein.
9. Das Migrationsamt beantragte am
3. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, wie auch des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege.
10. Mit Stellungnahme vom 7. April
2020 liess der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen, letzte Woche
seien unter Verweis auf die aktuelle Undurchführbarkeit des Vollzugs vier
Administrativhäftlinge aus der Haft entlassen worden, welche sich zuvor
ebenfalls im Untersuchungsgefängnis Solothurn befunden hätten. Auch diese seien
teilweise erst relativ kurz in Administrativhaft gewesen. Im Hinblick auf das
Rechtsgleichheitsgebot sei das Migrationsamt zur erneuten Stellungname
aufzufordern.
11. Das Migrationsamt nahm am
14. April 2020 erneut Stellung. Zu dieser erfolgten keine weiteren
Eingaben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat eine Person ihre Pflicht zur
Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und
kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige
Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,
so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt.
Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die
ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit
verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in
diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das
letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,
den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat
verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit
Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).
2.2
Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die
Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit
Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden,
sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und
auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG sechs
Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2
lit. a AIG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79
Abs. 2 lit. b AIG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern,
muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist
jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S.
411.
mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die
Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige
Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits
getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der
Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er
seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem
seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen
seines Alters oder Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten
muss. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je
weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind
an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer
ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2 S. 204
ff.; BGE 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.). Die unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit erforderliche Eignung der Durchsetzungshaft ist nach der
Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn eine minimale Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass der renitente Ausländer dadurch sein Verhalten überdenkt und zur
Durchführung der Wegweisung mit den Behörden kooperiert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
2.3
Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6
AIG beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich
ist, obwohl die betroffene Person den behördlich
vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), oder die Schweiz
weisungsgemäss verlassen (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c)
oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d).
3.1
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde insbesondere mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Die anordnende Behörde könne sich nicht damit
begnügen, mit der Haft eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen, sondern
sie müsse ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung, die Klärung
der Identität oder den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung
weiter vorantreiben. Das Migrationsamt habe jedoch seit der erstmaligen
Haftgenehmigung nichts im Hinblick auf die Papierbeschaffung, die Klärung der
Identität des Beschwerdeführers oder den Vollzug der Landesverweisung
unternommen. Es seien auch keine Anstrengungen aktenkundig, dass die Akten beim
Kanton Waadt eingeholt worden seien. Wäre der Gesetzgeber der Meinung gewesen,
dass es im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch keine Rolle spielt, wenn
die Behörde im ersten Monat der Durchsetzungshaft völlig untätig bleibe, so
hätte er die Dauer der erstmaligen Haftanordnung nicht auf einen Monat
beschränkt. Somit sei trotz der erst kurzen Haftdauer bereits ein Verstoss
gegen das Beschleunigungsgebot festzustellen und der Beschwerdeführer zu
entlassen. Zum selben Ergebnis wäre auch zu gelangen, wenn davon auszugehen
wäre, dass das Migrationsamt gar nichts mehr vorkehren könnte, um den Vollzug
der Landesverweisung weiter voranzutreiben. Die Durchsetzungshaft dürfe nicht
allein gestützt auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers
aufrechterhalten bleiben.
Im Weiteren sei der Vollzug aufgrund der
Corona-Krise undurchführbar, weshalb der Beschwerdeführer aus der Haft zu
entlassen sei. Die Ausschaffung nach Algerien sei auf unabsehbare Zeit
tatsächlich nicht mehr durchführbar. Sollte diese Tatsache nicht als notorisch
betrachtet werden, sei beim SEM eine entsprechende Stellungnahme einzuholen.
Basierend darauf hätten zumindest die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
sämtliche betroffenen ausländerrechtlichen Adminstrativgefangenen umgehend aus
der Haft entlassen.
3.2
Das Migrationsamt bringt dagegen
vor, das SEM habe mit E-Mail vom 5. Februar 2020 mitgeteilt, welche
Schritte bezüglich Identifikation des Beschwerdeführers bereits ergriffen
worden seien und dass nunmehr neue Elemente zur Identität benötigt würden, um
einen weiteren Identifizierungsantrag an die algerischen Behörden zu richten.
Mit E-Mail vom 1. April 2020 habe das SEM nun mitgeteilt, dass die
ortsbezogene Herkunft des Beschwerdeführers habe rekonstruiert werden können.
Es fehlten sehr wenige Elemente, um einen erneuten Identifikationsantrag an die
algerischen Behörden richten zu können. Das SEM werde weiterhin versuchen, die
baldige Identifikation voranzutreiben. Man begnüge sich somit keineswegs damit,
mit der Haft eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen, sondern es werde
baldmöglichst ein neuer Identifikationsantrag eingereicht. Da der
Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität nicht kooperiere, habe er es
letztlich sich selbst zuzuschreiben, dass er sich weiterhin in Haft befinde. Ein
Flug könne erst organisiert werden, wenn die Identität des Beschwerdeführers
geklärt sei. Gemäss Mitteilung des SEM vom 27. März 2020 würden
Rückführungen zwar in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden, doch
seien diese bis anhin nicht generell ausgesetzt. Dieser Umstand werde laufend
von Amtes wegen geprüft. Die Haft dauere erst sehr kurz und sei
verhältnismässig. Die Beschwerde sei damit aussichtslos.
Bei den vier entlassenen Häftlingen
handle es sich um Dublin-Fälle, bei denen das SEM die Überstellung bis auf
Weiteres ausgesetzt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anderer Haftzweck und
gegen ihn sei eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen worden.
4.1
Der Beschwerdeführer verfügt über
keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am
16.
Mai 2003 abgewiesen und die Ausreisefrist ist am 30. Mai 2003
abgelaufen. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 wurde gegen ihn zudem eine
Landesverweisung ausgesprochen. Es liegen keine anderen Strafen vor, die noch
zu vollziehen wären. Der Beschwerdeführer hätte also längst ausreisen müssen. Die
Ausreise ist bislang nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde erst Mitte
Februar 2020 in Administrativhaft versetzt, womit die maximale Haftdauer von 18
Monaten bei Weitem noch nicht erreicht und das Übermassverbot damit nicht
verletzt ist. Da der Beschwerdeführer über keine Ausweispapiere verfügt und die
Behörde diese mangels Kenntnis seiner wahren Identität nicht ohne seine
Mitwirkung beschaffen kann, ist die zwangsweise Ausschaffung ohne seine
Mitwirkung zurzeit nicht möglich.
Der Beschwerdeführer bemüht sich nicht
um seine Ausreise, sondern widersetzt sich dieser, indem er sich nicht um die
Beschaffung von Ausweispapieren bemüht und auch keine Angaben zu seiner
Identität macht, sodass die Beschaffung der Dokumente durch die Behörden
erheblich erschwert wird. Die Durchsetzungshaft bildet daher das letzte Mittel,
um ihn zu einer Ausreise zu bewegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den
Beschwerdeführer als besonders schutzwürdig erscheinen liessen. Es wäre ihm ein
leichtes, seine wahre Identität bekanntzugeben, sodass Ausweispapiere für ihn
beschafft werden und er ausreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat es somit
selbst in der Hand, die Haft baldmöglichst zu beenden.
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 76 Abs. 4 AIG rügt, so verlangt
dieses, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt
wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu
treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei
Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selbst zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April
2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).
4.2.2
Vorliegend hat das Migrationsamt
das SEM mit E-Mail vom 30. Januar 2020 angefragt, welche Vorkehrungen
durch den Kanton Waadt bereits unternommen worden seien für die Identifikation
und Papierbeschaffung und welche Möglichkeiten bestünden, um ein Laissez-passer
zu erhalten. Mit Antwort vom 5. Februar 2020 teilte das SEM mit, es seien
neue Elemente zur Identität der Person nötig, um einen erneuten ID-Antrag an eine
ausländische Behörde stellen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer am
17.
Februar 2020 verhaftet worden war, wurde das SEM mit E-Mail vom
18.
Februar 2020 um Erläuterung ersucht, was mit «neuen Elementen» gemeint
sei. Mit E-Mail vom 19. Februar 2020 teilte das SEM mit, dass
beispielsweise eine Auswertung des Mobiltelefons nach Fotos und Kontakten oder
eine Haus- oder Zimmerdurchsuchung neue Erkenntnisse zur Identität liefern
könnten. Nachdem die vorliegend zu prüfende Verlängerung der Durchsetzungshaft
angeordnet worden war, übermittelte das SEM dem Migrationsamt am 1. April
2020.
einen Zwischenbericht über den bisherigen Stand der Identifizierung. Mit
E-Mail vom 3. April 2020 ersuchte das Migrationsamt den Kanton Waadt um
Zustellung der Akten des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 6. April 2020
teilte das Untersuchungsgefängnis Solothurn dem Migrationsamt mit, der
Beschwerdeführer habe sich geweigert, das zugestellte Personalienblatt
auszufüllen.
Wie bereits das Haftgericht festgestellt
hat, trifft es zu, dass bisher noch wenig unternommen wurde, um die Identität
des Beschwerdeführers zu klären. Das Beschleunigungsgebot wurde aber damit
nicht verletzt. Weder wurden während mehr als zwei Monaten keinerlei
Vorkehrungen getroffen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung, noch hat die
Behörde dies gänzlich selbst verschuldet. Im Wesentlichen hat es sich der
Beschwerdeführer nämlich selbst zuzuschreiben, dass hinsichtlich seiner
Wegweisung bisher wenig vorgekehrt werden konnte, indem er sich nach wie vor
weigert, Angaben zu seiner Identität zu machen.
4.3.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, die Ausschaffung nach Algerien sei aufgrund der Corona-Krise auf unabsehbare
Zeit tatsächlich nicht mehr durchführbar.
4.3.2
Das Bundesgericht hat zur
Durchführbarkeit der Ausschaffung ausgeführt, massgeblich sei, ob der
Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheine oder nicht. Die Haft verstosse gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG und sei zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen
würden, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden
könne (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom
30.
Oktober 2017 E. 4.3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person sei die Frage nach der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr
auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,
E. 2.3.1).
4.3.3
Bezüglich der COVID-19-Pandemie
teilte das SEM den kantonalen Migrationsbehörden mit E-Mail vom 27. März
2020.
mit, Rückführungen in die Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt
worden. Sie würden jedoch in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden.
Die Auswirkungen auf den Flugverkehr nach Algerien in den nächsten Wochen und
Monaten sind ungewiss. Beim Beschwerdeführer ist aber die Ausschaffung zurzeit
ohnehin noch nicht konkret absehbar, müssen doch zuerst seine Identität geklärt
und Reisedokumente für ihn beschafft werden, worin zurzeit der primäre
Haftgrund liegt. Der Beschwerdeführer wurde erst Mitte Februar 2020 in
Administrativhaft versetzt. Es ist zurzeit nicht ersichtlich, dass die
Ausschaffung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht innert vernünftiger Frist
sollte vollzogen werden können. Das Migrationsamt überprüft die weiteren
Entwicklungen von Amtes wegen.
4.4
Die Verlängerung der
Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 16. Mai 2020 ist damit
verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss
keine Kosten zu erheben.
6.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird gemäss der eingereichten
Kostennote auf CHF 1'292.95 (Honorar: CHF 1'157.40, Auslagen:
CH 43.10, MWST: CHF 92.45) festgesetzt und ist infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 1'292.95 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 bestätigt.