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Entscheid

VWBES.2020.114

Verlängerung Durchsetzungshaft

17. April 2020Deutsch15 min

Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 genehmigte.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, Stampfli

Rechtsanwälte

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Algerier, A.___, alias [...],

alias [...], alias [...], alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)

reiste am 14. Oktober 2002 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Waadt

zugewiesen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er wurde mit Verfügung vom

16. Mai 2003 aus der Schweiz weggewiesen. Es folgten diverse

strafrechtliche Delikte und die Verbüssung von Freiheitsstrafen. Letztmals

wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 13. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu 10

Jahren Landesverweis verurteilt.

2. Am 14. Januar 2020 wurde der

Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) nahm Kontakt auf mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)

und bat um Unterstützung in Bezug auf den Vollzug des Landesverweises. Dieses

teilte mit, dass «neue Elemente» zur Identität des Beschwerdeführers

präsentiert werden müssten, wenn eine Rückschaffung möglich werden solle. Der

Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2020 festgenommen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete das MISA am 19. Februar 2020 die Durchsetzungshaft an, was das

Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 genehmigte.

Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Gefängnis Bässlergut

verlegt. Nachdem er dort seine Zelle demoliert hatte, wurde eine 10-tägige

Zelleneinschliessung verfügt. Auf eine Beschwerde gegen die Durchsetzungshaft

trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2020 wegen Verspätung

nicht ein.

4. Am 11. März 2020 wurde der

Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA die Verlängerung der

Durchsetzungshaft vom 17. März bis 16. Mai 2020 an.

5. Am 13. März 2020 fand eine

Haftverhandlung statt, wobei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Fürst als

rechtlicher Vertreter zur Seite gestellt wurde. Gleichentags genehmigte das

Haftgericht die Verlängerung der Durchsetzungshaft.

6. Mit Beschwerde vom 30. März 2020

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, an

das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Thomas Fürst als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom 1. April 2020

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Thomas Fürst als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

8. Das Haftgericht reichte am

1. April 2020 die Akten ein.

9. Das Migrationsamt beantragte am

3. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, wie auch des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege.

10. Mit Stellungnahme vom 7. April

2020 liess der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen, letzte Woche

seien unter Verweis auf die aktuelle Undurchführbarkeit des Vollzugs vier

Administrativhäftlinge aus der Haft entlassen worden, welche sich zuvor

ebenfalls im Untersuchungsgefängnis Solothurn befunden hätten. Auch diese seien

teilweise erst relativ kurz in Administrativhaft gewesen. Im Hinblick auf das

Rechtsgleichheitsgebot sei das Migrationsamt zur erneuten Stellungname

aufzufordern.

11. Das Migrationsamt nahm am

14. April 2020 erneut Stellung. Zu dieser erfolgten keine weiteren

Eingaben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur

Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und

kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige

Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,

so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt.

Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die

ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit

verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in

diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen

Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das

letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,

den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat

verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit

Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).

2.2

Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die

Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit

Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden,

sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und

auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG sechs

Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2

lit. a AIG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79

Abs. 2 lit. b AIG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern,

muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist

jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S.

411.

mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die

Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige

Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits

getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der

Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er

seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem

seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen

seines Alters oder Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten

muss. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je

weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind

an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer

ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2 S. 204

ff.; BGE 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.). Die unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit erforderliche Eignung der Durchsetzungshaft ist nach der

Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn eine minimale Wahrscheinlichkeit dafür

besteht, dass der renitente Ausländer dadurch sein Verhalten überdenkt und zur

Durchführung der Wegweisung mit den Behörden kooperiert (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3

Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6

AIG beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich

ist, obwohl die betroffene Person den behördlich

vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a), oder die Schweiz

weisungsgemäss verlassen (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c)

oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d).

3.1

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde insbesondere mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Die anordnende Behörde könne sich nicht damit

begnügen, mit der Haft eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen, sondern

sie müsse ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung, die Klärung

der Identität oder den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung

weiter vorantreiben. Das Migrationsamt habe jedoch seit der erstmaligen

Haftgenehmigung nichts im Hinblick auf die Papierbeschaffung, die Klärung der

Identität des Beschwerdeführers oder den Vollzug der Landesverweisung

unternommen. Es seien auch keine Anstrengungen aktenkundig, dass die Akten beim

Kanton Waadt eingeholt worden seien. Wäre der Gesetzgeber der Meinung gewesen,

dass es im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch keine Rolle spielt, wenn

die Behörde im ersten Monat der Durchsetzungshaft völlig untätig bleibe, so

hätte er die Dauer der erstmaligen Haftanordnung nicht auf einen Monat

beschränkt. Somit sei trotz der erst kurzen Haftdauer bereits ein Verstoss

gegen das Beschleunigungsgebot festzustellen und der Beschwerdeführer zu

entlassen. Zum selben Ergebnis wäre auch zu gelangen, wenn davon auszugehen

wäre, dass das Migrationsamt gar nichts mehr vorkehren könnte, um den Vollzug

der Landesverweisung weiter voranzutreiben. Die Durchsetzungshaft dürfe nicht

allein gestützt auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers

aufrechterhalten bleiben.

Im Weiteren sei der Vollzug aufgrund der

Corona-Krise undurchführbar, weshalb der Beschwerdeführer aus der Haft zu

entlassen sei. Die Ausschaffung nach Algerien sei auf unabsehbare Zeit

tatsächlich nicht mehr durchführbar. Sollte diese Tatsache nicht als notorisch

betrachtet werden, sei beim SEM eine entsprechende Stellungnahme einzuholen.

Basierend darauf hätten zumindest die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

sämtliche betroffenen ausländerrechtlichen Adminstrativgefangenen umgehend aus

der Haft entlassen.

3.2

Das Migrationsamt bringt dagegen

vor, das SEM habe mit E-Mail vom 5. Februar 2020 mitgeteilt, welche

Schritte bezüglich Identifikation des Beschwerdeführers bereits ergriffen

worden seien und dass nunmehr neue Elemente zur Identität benötigt würden, um

einen weiteren Identifizierungsantrag an die algerischen Behörden zu richten.

Mit E-Mail vom 1. April 2020 habe das SEM nun mitgeteilt, dass die

ortsbezogene Herkunft des Beschwerdeführers habe rekonstruiert werden können.

Es fehlten sehr wenige Elemente, um einen erneuten Identifikationsantrag an die

algerischen Behörden richten zu können. Das SEM werde weiterhin versuchen, die

baldige Identifikation voranzutreiben. Man begnüge sich somit keineswegs damit,

mit der Haft eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen, sondern es werde

baldmöglichst ein neuer Identifikationsantrag eingereicht. Da der

Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität nicht kooperiere, habe er es

letztlich sich selbst zuzuschreiben, dass er sich weiterhin in Haft befinde. Ein

Flug könne erst organisiert werden, wenn die Identität des Beschwerdeführers

geklärt sei. Gemäss Mitteilung des SEM vom 27. März 2020 würden

Rückführungen zwar in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden, doch

seien diese bis anhin nicht generell ausgesetzt. Dieser Umstand werde laufend

von Amtes wegen geprüft. Die Haft dauere erst sehr kurz und sei

verhältnismässig. Die Beschwerde sei damit aussichtslos.

Bei den vier entlassenen Häftlingen

handle es sich um Dublin-Fälle, bei denen das SEM die Überstellung bis auf

Weiteres ausgesetzt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anderer Haftzweck und

gegen ihn sei eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen worden.

4.1

Der Beschwerdeführer verfügt über

keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am

16.

Mai 2003 abgewiesen und die Ausreisefrist ist am 30. Mai 2003

abgelaufen. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 wurde gegen ihn zudem eine

Landesverweisung ausgesprochen. Es liegen keine anderen Strafen vor, die noch

zu vollziehen wären. Der Beschwerdeführer hätte also längst ausreisen müssen. Die

Ausreise ist bislang nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde erst Mitte

Februar 2020 in Administrativhaft versetzt, womit die maximale Haftdauer von 18

Monaten bei Weitem noch nicht erreicht und das Übermassverbot damit nicht

verletzt ist. Da der Beschwerdeführer über keine Ausweispapiere verfügt und die

Behörde diese mangels Kenntnis seiner wahren Identität nicht ohne seine

Mitwirkung beschaffen kann, ist die zwangsweise Ausschaffung ohne seine

Mitwirkung zurzeit nicht möglich.

Der Beschwerdeführer bemüht sich nicht

um seine Ausreise, sondern widersetzt sich dieser, indem er sich nicht um die

Beschaffung von Ausweispapieren bemüht und auch keine Angaben zu seiner

Identität macht, sodass die Beschaffung der Dokumente durch die Behörden

erheblich erschwert wird. Die Durchsetzungshaft bildet daher das letzte Mittel,

um ihn zu einer Ausreise zu bewegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den

Beschwerdeführer als besonders schutzwürdig erscheinen liessen. Es wäre ihm ein

leichtes, seine wahre Identität bekanntzugeben, sodass Ausweispapiere für ihn

beschafft werden und er ausreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat es somit

selbst in der Hand, die Haft baldmöglichst zu beenden.

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer einen

Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 76 Abs. 4 AIG rügt, so verlangt

dieses, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt

wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu

treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei

Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung

getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in

erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selbst zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April

2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).

4.2.2

Vorliegend hat das Migrationsamt

das SEM mit E-Mail vom 30. Januar 2020 angefragt, welche Vorkehrungen

durch den Kanton Waadt bereits unternommen worden seien für die Identifikation

und Papierbeschaffung und welche Möglichkeiten bestünden, um ein Laissez-passer

zu erhalten. Mit Antwort vom 5. Februar 2020 teilte das SEM mit, es seien

neue Elemente zur Identität der Person nötig, um einen erneuten ID-Antrag an eine

ausländische Behörde stellen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer am

17.

Februar 2020 verhaftet worden war, wurde das SEM mit E-Mail vom

18.

Februar 2020 um Erläuterung ersucht, was mit «neuen Elementen» gemeint

sei. Mit E-Mail vom 19. Februar 2020 teilte das SEM mit, dass

beispielsweise eine Auswertung des Mobiltelefons nach Fotos und Kontakten oder

eine Haus- oder Zimmerdurchsuchung neue Erkenntnisse zur Identität liefern

könnten. Nachdem die vorliegend zu prüfende Verlängerung der Durchsetzungshaft

angeordnet worden war, übermittelte das SEM dem Migrationsamt am 1. April

2020.

einen Zwischenbericht über den bisherigen Stand der Identifizierung. Mit

E-Mail vom 3. April 2020 ersuchte das Migrationsamt den Kanton Waadt um

Zustellung der Akten des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 6. April 2020

teilte das Untersuchungsgefängnis Solothurn dem Migrationsamt mit, der

Beschwerdeführer habe sich geweigert, das zugestellte Personalienblatt

auszufüllen.

Wie bereits das Haftgericht festgestellt

hat, trifft es zu, dass bisher noch wenig unternommen wurde, um die Identität

des Beschwerdeführers zu klären. Das Beschleunigungsgebot wurde aber damit

nicht verletzt. Weder wurden während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehrungen getroffen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung, noch hat die

Behörde dies gänzlich selbst verschuldet. Im Wesentlichen hat es sich der

Beschwerdeführer nämlich selbst zuzuschreiben, dass hinsichtlich seiner

Wegweisung bisher wenig vorgekehrt werden konnte, indem er sich nach wie vor

weigert, Angaben zu seiner Identität zu machen.

4.3.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, die Ausschaffung nach Algerien sei aufgrund der Corona-Krise auf unabsehbare

Zeit tatsächlich nicht mehr durchführbar.

4.3.2

Das Bundesgericht hat zur

Durchführbarkeit der Ausschaffung ausgeführt, massgeblich sei, ob der

Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheine oder nicht. Die Haft verstosse gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG und sei zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen

würden, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden

könne (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom

30.

Oktober 2017 E. 4.3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person sei die Frage nach der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr

auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu

beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,

E. 2.3.1).

4.3.3

Bezüglich der COVID-19-Pandemie

teilte das SEM den kantonalen Migrationsbehörden mit E-Mail vom 27. März

2020.

mit, Rückführungen in die Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt

worden. Sie würden jedoch in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden.

Die Auswirkungen auf den Flugverkehr nach Algerien in den nächsten Wochen und

Monaten sind ungewiss. Beim Beschwerdeführer ist aber die Ausschaffung zurzeit

ohnehin noch nicht konkret absehbar, müssen doch zuerst seine Identität geklärt

und Reisedokumente für ihn beschafft werden, worin zurzeit der primäre

Haftgrund liegt. Der Beschwerdeführer wurde erst Mitte Februar 2020 in

Administrativhaft versetzt. Es ist zurzeit nicht ersichtlich, dass die

Ausschaffung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht innert vernünftiger Frist

sollte vollzogen werden können. Das Migrationsamt überprüft die weiteren

Entwicklungen von Amtes wegen.

4.4

Die Verlängerung der

Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 16. Mai 2020 ist damit

verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss

keine Kosten zu erheben.

6.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird gemäss der eingereichten

Kostennote auf CHF 1'292.95 (Honorar: CHF 1'157.40, Auslagen:

CH 43.10, MWST: CHF 92.45) festgesetzt und ist infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 1'292.95 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 bestätigt.