Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.116

bedingte Entlassung

2. April 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Bei A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wird zurzeit eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten

wegen Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz vollzogen. Die vorzeitige

Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin per 23. April 2019 wurde

verweigert, was das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 bestätigt

hat. Das ordentliche Strafende wird am 23. August 2020 erreicht sein.

2. Am 21. Januar 2020 stellte der

Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung, welches das

Departement des Innern mit Verfügung vom 18. März 2020 abwies.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

30. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung brachte

er vor, die Mutter seines Sohnes sei am Corona-Virus erkrankt. Da die

Krankenversicherung in seinem Land (Litauen) nicht so gut sei wie in der

Schweiz und diese auch oft mit hohen Kosten verbunden sei, sei die finanzielle

Unterstützung, die er aus der Haft leiste, nun aufgrund des Virus nicht mehr

ausreichend. Aus diesem Grund sei die bedingte Entlassung noch einmal zu

prüfen. Er hoffe sehr, dass die Notwendigkeit und Dringlichkeit seiner

Beschwerde gesehen werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,

SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.

Der Gefangene ist anzuhören (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert,

so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie

gewährt werden kann (Abs. 3).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet – wie

der Beschwerdeführer richtig darlegt – die Regel, von der nur aus guten

Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der

Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach

der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht

der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3

mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu

prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei

Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

3.

Gestützt auf neue Berichte zum

Vollzugsverlauf hat die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit begründet,

dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers weiterhin sehr durchzogen sei.

Zudem sei er für eine vertiefte und nachhaltige Auseinandersetzung mit den

Delikten nach wie vor nicht bereit. Es sei weiterhin von einer ungünstigen

Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Die

Rückfallprävention sei unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere

Inhaftierung zu leisten.

Die durch den Beschwerdeführer

vorgebrachten Gründe, wonach er wegen dem Corona-Virus seine Familie aus dem

Gefängnis nicht genügend finanziell unterstützen könne, sind offensichtlich

nicht geeignet, um seine vorzeitige Entlassung zu begründen. Die Vorinstanz hat

die Abweisung des Gesuchs nachvollziehbar und zutreffend begründet, wonach sich

die Legalprognose seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni

2019, auf das verwiesen werden kann, nicht wesentlich verbessert hat. Die

Beschwerde ist ohne weitere Instruktion als offensichtlich unbegründet

abzuweisen.

4.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann