VWBES.2020.116
bedingte Entlassung
2. April 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bei A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wird zurzeit eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten
wegen Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz vollzogen. Die vorzeitige
Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin per 23. April 2019 wurde
verweigert, was das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 bestätigt
hat. Das ordentliche Strafende wird am 23. August 2020 erreicht sein.
2. Am 21. Januar 2020 stellte der
Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung, welches das
Departement des Innern mit Verfügung vom 18. März 2020 abwies.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
30. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung brachte
er vor, die Mutter seines Sohnes sei am Corona-Virus erkrankt. Da die
Krankenversicherung in seinem Land (Litauen) nicht so gut sei wie in der
Schweiz und diese auch oft mit hohen Kosten verbunden sei, sei die finanzielle
Unterstützung, die er aus der Haft leiste, nun aufgrund des Virus nicht mehr
ausreichend. Aus diesem Grund sei die bedingte Entlassung noch einmal zu
prüfen. Er hoffe sehr, dass die Notwendigkeit und Dringlichkeit seiner
Beschwerde gesehen werde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,
SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.
Der Gefangene ist anzuhören (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert,
so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie
gewährt werden kann (Abs. 3).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet – wie
der Beschwerdeführer richtig darlegt – die Regel, von der nur aus guten
Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der
Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach
der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht
der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3
mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu
prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei
Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
3.
Gestützt auf neue Berichte zum
Vollzugsverlauf hat die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit begründet,
dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers weiterhin sehr durchzogen sei.
Zudem sei er für eine vertiefte und nachhaltige Auseinandersetzung mit den
Delikten nach wie vor nicht bereit. Es sei weiterhin von einer ungünstigen
Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Die
Rückfallprävention sei unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere
Inhaftierung zu leisten.
Die durch den Beschwerdeführer
vorgebrachten Gründe, wonach er wegen dem Corona-Virus seine Familie aus dem
Gefängnis nicht genügend finanziell unterstützen könne, sind offensichtlich
nicht geeignet, um seine vorzeitige Entlassung zu begründen. Die Vorinstanz hat
die Abweisung des Gesuchs nachvollziehbar und zutreffend begründet, wonach sich
die Legalprognose seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni
2019, auf das verwiesen werden kann, nicht wesentlich verbessert hat. Die
Beschwerde ist ohne weitere Instruktion als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.
4.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann