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Entscheid

VWBES.2020.118

Familiennachzug

10. September 2020Deutsch21 min

Touristenvisum via Mailand in die Schweiz ein. Während die Grossmutter väterlicherseits

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide hier vertreten durch

Advokat Dieter von Blarer,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...] Mai 1978, aus

Äthiopien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im 2008 in die Schweiz

ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 wies das

Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das

Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Wegweisung

wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zugunsten einer

vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalles wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit C.___ stammt der in der

Schweiz geborene Sohn D.___ (geboren am [...] September 2014), welcher vom

Beschwerdeführer im Februar 2019 anerkannt wurde.

2. Am 13. Februar 2019 (Posteingang)

ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt (MISA) um Familiennachzug

seiner Tochter B.___ (geboren am [...] Mai 2006). Das persönliche

Einreisegesuch von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ging am 9.

Mai 2019 beim MISA ein. Diesem wurde unter anderem ein Entscheid eines

erstinstanzlichen Gerichts in Addis Abeba vom 6. März 2019 beigelegt,

welchem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer der gesetzliche

Vormund und Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin ist.

3. Am 14. September 2019 reiste die

Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter väterlicherseits mit einem

Touristenvisum via Mailand in die Schweiz ein. Während die Grossmutter väterlicherseits

Ende Oktober 2019 die Schweiz wieder verliess, weilt die Beschwerdeführerin seitdem

in der Schweiz und wurde in Dornach eingeschult.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 20.

März 2020 das Gesuch um Familiennachzug ab und wies die Beschwerdeführerin mit

Frist bis zum 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde

sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien die Nachzugsfristen

eingehalten, jedoch liege ein offensichtlicher Widerspruch zum Kindswohl vor.

Die Beschwerdeführerin sei im 2006 geboren. Im Jahr 1999 sei der

Beschwerdeführer aus Äthiopien und im Jahr 2008 aus dem Sudan ausgereist. Er

habe mit seiner Tochter nie zusammengelebt und habe in der Asylbefragung vom

18. Juli 2008 die Existenz seiner Tochter verschwiegen. Erst seit 2017 habe er wöchentlich

telefonischen Kontakt mit ihr. Vom 5. bis 25. Januar 2019 habe er sie in

Äthiopien besucht, was mit Ein- und Ausreisestempeln belegt sei. Der

Beschwerdeführer habe die letzten 12 Jahre getrennt von seiner Tochter gelebt.

Nun solle sie aus ihrem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden bzw. sei

bereits aus diesem gerissen worden und solle in einem Land leben, das sie nicht

kenne und das ihr fremd sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit

dem 24. September 2019 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz lebe,

könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der

Betreuungsverhältnisse könne nicht durch Sachumstände belegt werden, welche

allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen

Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz seien.

Der Beschwerdeführer habe zudem falsche

Angaben über seine Mutter gemacht. Gemäss ZEMIS heisse die Mutter des

Beschwerdeführers E.___ und nicht F.___. Eigenartig sei auch, dass der Beschwerdeführer

nicht das ungefähre Alter seiner «Mutter» kenne. Sofern es sich bei F.___ um

die Mutter des Beschwerdeführers handeln sollte, habe dieser bisher dem MISA

und dem SEM falsche Angaben gemacht. Aber auch wenn nachgewiesen sein sollte,

dass es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle, sei nicht ersichtlich,

weshalb diese sich nach all den Jahren plötzlich nicht mehr um die

Beschwerdeführerin kümmern könne. Der Beschwerdeführer könne seine Tochter von

der Schweiz aus finanziell unterstützen. Zudem könne die Beziehung mittels

Besuchen aufrechterhalten werden. Ausserdem lebe die Kindsmutter in Äthiopien. Zur

Heirat der Kindsmutter und deren eigenen Familie wurden keine Belege

eingereicht. Auch sei die Behauptung nicht glaubwürdig, dass die Kindsmutter

die Beschwerdeführerin ablehne und seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr

habe. Diese habe bis am 6. März 2019 über die elterliche Sorge der

Beschwerdeführerin verfügt.

5. Dagegen liessen der Beschwerdeführer

und die Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter von

Blarer, am 1. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. In der

Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2020 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es

sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug gemäss Art. 47 AIG unter

Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 1 KRK zu ihrem Vater

(Beschwerdeführer) zu bewilligen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit

gemäss § 71 Abs. 1 VRG zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und

zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art.

47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK anzuhören.

4. Es sei eine Hauptverhandlung in

Anwesenheit der Beschwerdeführer durchzuführen.

5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz

abwarten könne. Entsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, der

Beschwerdeführerin einen provisorischen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung

für den legalen Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen.

6. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Auf die Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.

8. Unter o/e Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde zusammenfassend

geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe 2017 erstmals seit seiner Einreise in

der Schweiz mit seiner leiblichen Mutter wieder Kontakt aufgenommen. Er habe

dabei festgestellt, dass seine Tochter nicht mit ihrer leiblichen Mutter zusammengewohnt

habe, sondern schon im Säuglings- bzw. Kleinkindalter von der Grossmutter

(seiner Mutter) aufgezogen worden sei. Für die Tochter seien die

Betreuungsverhältnisse bei der Grossmutter nicht mehr zumutbar gewesen. Zu

ihrer leiblichen Mutter habe sie nicht mehr Kontakt als zu ihrem Vater gehabt. Es

werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe von Asyl- und

Migrationsverfahren verschiedentlich widersprochen habe. Gewisse Widersprüche

würden sich aus der Tatsache ergeben, dass er ab dem Alter von 12 Jahren mit

Vater und Stiefmutter zusammengelebt habe, und dass er vor den verschiedenen

Behörden seine Stiefmutter auch mit Mutter bezeichne. Warum der

Beschwerdeführer das Alter seiner leiblichen Mutter kennen solle, mit der er

seit dem zwölften Altersjahr bis ca. 2017 keinen Kontakt mehr gehabt habe, sei

nicht nachvollziehbar. Nachdem die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit seiner

Tochter feststehe, gehe es einzig darum, wie die zuständigen Behörden das

Kindeswohl der Beschwerdeführerin zu schützen gedenkten. Dass die Kindsmutter

bis zur Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer noch das Sorgerecht

innegehabt habe, sei unerheblich. Tatsache sei, dass sie die Beschwerdeführerin

als Kleinkind der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers übergeben und sich

nachher nicht mehr um sie gekümmert habe. Bei ihrem Vater in der Schweiz könne

das Mädchen ein intaktes Familienleben mit zwei kleineren Geschwistern erleben.

Sie treffe in ihrer Stiefmutter hier eine Frau, die sowohl mütterlich sei als

auch ihr ein gutes Rollenmodell bieten könne. Diese Erfahrung werde ihr in

Äthiopien vorenthalten. Anders wäre es, wenn die leibliche Mutter der

Beschwerdeführerin sich mehr für ihre Tochter engagiert hätte, und sie in der

Familie ihrer Mutter mit dem Partner und zwei kleineren Schwestern ein Daheim

hätte. Dies auch als Auffangnetz für den Fall, dass die Grossmutter nicht mehr

in der Läge wäre, die Beschwerdeführerin bei sich zu haben und zu beschützen.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Es werde bestritten, dass es für die

Beschwerdeführerin unter den ganz speziellen Umständen valable Betreuungsalternativen

in Addis Abeba gebe. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin habe beim Notar

ausgesagt, sie wolle die Verantwortung für die Beschwerdeführerin nicht

weitertragen.

Die Beschwerdeführerin sei Anfang

Dezember 2019 eingeschult worden. Sowohl ihre schulische als auch ihre soziale

Integration würden rasch voranschreiten. Auf Empfehlung der zuständigen

Lehrperson und Heilpädagogin könne sie nach den Sommerferien das Sekundarniveau

B in der 1. Klasse beginnen. Der rasche Fortschritt der Beschwerdeführerin in

der Schule sei auch auf das empathische und fördernde Umfeld in der Familie

zurückzuführen.

6. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020

schloss das MISA auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

7. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde

der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der

Beschwerdeführerin erlaubt wurde, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

hingegen wurde abgewiesen.

8. Die Beschwerdeführer reichten am 10.

Juli 2020 Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.

9. Am 29. Juli 2020 fand die Anhörung

der Beschwerdeführerin am Obergericht Solothurn statt. Diesbezüglich wird auf

das Protokoll verwiesen, welches den Parteien zwecks allfälligen Bemerkungen zugesandt

wurde.

10. Mit Schreiben vom 17. August 2020

liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie keine Bemerkungen zum

Protokoll hätten.

Das MISA hielt in ihrer Stellungnahme

vom 7. September 2020 fest, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe klar

hervor, dass sie sich in der Schweiz wohl fühle und sich bestmöglich zu

integrieren versuche. Jedoch seien ihr nur wenige Fragen zu ihrem Leben in

Äthiopien gestellt worden. Betreffend ihre Mutter seien ihr nur zwei kurze

Fragen gestellt worden, die sie in Übereinstimmung zu den bisherigen Aussagen

beantwortet habe. Die Zweifel an ihren Aussagen hätten dadurch nicht ausgeräumt

werden können. So sei die Beschwerdeführerin nicht gefragt worden, weshalb ihre

Mutter sie zur Botschaft und zum Flughafen begleitet habe, wenn sie sich doch

nicht für sie interessiere. Dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer zu

entsprechenden Antworten instruiert worden sei, könne zudem nicht

ausgeschlossen werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer alles

unternehmen würden, um der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz zu

ermöglichen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Aussagen

gemacht: Sie habe angegeben, ihren Vater im Jahr 2018 das erste Mal gesehen zu

haben. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an aber angegeben, dass er im

Januar 2019 drei Wochen zu seiner Tochter gereist sei. Diese Reise sei

nachweislich durch Passstempel belegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin

ausgesagt, sie habe ihre Halbgeschwister das erste Mal in der Botschaft

gesehen. In der Beschwerde sei dagegen ausgeführt worden, dass sie sie am

Flughafen vor ihrer Abreise das erste Mal gesehen habe. Das Treffen am

Flughafen habe die Beschwerdeführerin gar nicht erwähnt. Sie mache keinerlei

Aussagen darüber, dass ihre Grossmutter sie nicht mehr betreuen wolle. Sie gehe

davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien wieder wie zuvor bei ihr

leben und zur Schule gehen würde. Sie führe aus, dass sie ihre Grossmutter

unterstütze und auch weiterhin bei ihr bleiben und sie pflegen würde. Die

Beschwerdeführerin habe offenkundig eine enge Beziehung zur Grossmutter und

keinerlei Kenntnis davon, dass diese sie angeblich nicht mehr betreuen wolle. Hätte

die Grossmutter ihr gegenüber tatsächlich geäussert, dass sie nicht zu ihr

zurückkommen könne, hätte die Beschwerdeführerin kaum solche Aussagen gemacht.

Es erscheine weitaus wahrscheinlicher, dass die Grossmutter sie wiederaufnehmen

würde.

Sollte das Gericht zum Schluss kommen,

dass dem Kindswohl vorliegend durch einen Verbleib der Beschwerdeführerin in

der Schweiz besser entsprochen werden könne, würden die Beschwerdeführer für

ihr widerrechtliches Verhalten belohnt werden. Jene Gesuchsteller, die sich an

die gesetzlichen Vorgaben halten würden, (Abwarten des Entscheids im Ausland)

würden bei einem negativen Entscheid benachteiligt und für ihr korrektes

Verhalten abgestraft. Sollte die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben

können und sich dieses Vorgehen herumsprechen (Kinder noch vor Abschluss eines

Nachzugsgesuchs in die Schweiz holen), würde ein ebensolches Fehlverhalten

gefördert.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, [GO, BGS 125.12]).

Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie

werfen der Vorinstanz vor, beantragte Beweise (Befragung Beschwerdeführerin, C.___,

Grossmutter und Erkundigungen beim Schweizer Konsulat in Addis Abeba) nicht

abgenommen zu haben.

2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass im

Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine

ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die

entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen

Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.

Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).

Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren

beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung

des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie

insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des

Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019

vom 14. November 2019, E. 2.2. mit Hinweisen).

2.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E.

5.1

S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein

Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet,

beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise

seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze

zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E.

3.2

f.)

2.3

Der angefochtene Entscheid genügt

den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführer hatten vor

dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen und

ihr Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz hat

den Sachverhalt sodann ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet.

Die beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als

unbegründet.

2.4

Betreffend Anhörung der

Beschwerdeführerin nach Art. 47 Abs. 4 zweiter Satz AIG ist festzuhalten, dass

diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, sodass eine etwaige

Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der

Beschwerdeführerin kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht

kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung

frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRG, BGS

124.11]). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.

Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von den

Beschwerdeführern gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des

Dispositiv

rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt

werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

3. Die Beschwerdeführer beantragen in

verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Verhandlung. Das

Ausländerrecht ist weder eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

noch eine Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Aktenverfahren (§ 68 ff.

VRG). Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass eine

Hauptverhandlung durchgeführt wird (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann: Die

europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 insbes.

N 85; Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2011 E. 3). Die Beschwerdeführer hatten

vor Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher

Form vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben,

anlässlich einer Hauptverhandlung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit

hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe

ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist

aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist nach dem

Gesagten abzuweisen (vgl. § 52 VRG).

4. Die Beschwerdeführer beantragen des

Weitern, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen

provisorischen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung für den legalen

Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen. Mit Gewährung der

aufschiebenden Wirkung und Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt

sich ein Entscheid über diesen Antrag.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.

c); die sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können

(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei

ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1

Buchstabe d keine Anwendung (Abs. 3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach

Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder

über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die

Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b).

5.1 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug

in den Art. 42 ff. AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen

Personen, deren Aufenthalts­bewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht

beruht, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44

AuG) das behördliche Ermessen be­schränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den

Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe

erforderlich, um den Nachzug der Familienan­gehörigen zu verweigern. Solche

liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungs­voraussetzungen von Art. 44

AIG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllen oder

Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 2C_983/2012

vom 5. September 2013 E. 2.4.1 sowie 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 2.2 mit

Hinweisen).

Gemäss Bundesgericht ist der Entscheid

des sorgeberechtigten Elternteils, wo das Kind aufwachsen soll, von den Migrationsbehörden

grundsätzlich zu respektieren. Die Migrationsbehörden können den Nachzug von

Kindern nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen deren

Interessen stattfinden soll (Marc Spescha, a.a.O., Art. 44 AIG N 3 und

Art. 43 AIG N 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 2C_462/2010 vom 23. August

2011 E. 2.3). Mit Blick auf Art. 3 KRK ist das Wohl der Kinder bei jedem

Gesuch um ihren Nachzug zu berücksichtigen. Soll der Nachzug in klarer

Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes in seinem

Herkunftsland erfolgen, ist das Nachzugsgesuch abzulehnen. Der

Nachzugsentscheid der Eltern darf demnach nicht in offensichtlichem Widerspruch

zum Kindeswohl stehen (BGE 2C_371/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.3; BGE 136 II 65 E. 5.2).

5.2 Zunächst ist unbestritten, dass das

Familiennachzugsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin fristgerecht

eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin wohnt zudem mit dem Beschwerdeführer

und seiner Familie in einer bedarfsgerechten Wohnung (vgl. act. 15 und 59) zusammen.

Der Beschwerdeführer und seine Familie sind nicht auf Sozialhilfe angewiesen

und kommen für die Beschwerdeführerin finanziell auf (vgl. act. 4 ff., 19 und

254). Sodann liegt unstreitig ein Entscheid eines äthiopischen Gerichts vom 6. März

2019 vor, welches die elterliche Sorge (in Abänderung der bisherigen Regelung)

auf den Beschwerdeführer überträgt (vgl. act. 36 ff.). Die Echtheit des

Dokumentes wurde von der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba bestätigt (vgl.

act. 201 f.). Gemäss dem in der Schweiz durchgeführten DNA-Test ist der

Beschwerdeführer der Vater der Beschwerdeführerin (vgl. act. 165 ff.). Zu

beurteilen bleibt mithin, ob der Nachzug in klarer Missachtung des Kindeswohls

und der familiären Bindungen der Nachzuziehenden in ihrem Heimatstaat erfolgen

würde.

5.3 Entgegen der Meinung der Vorinstanz sind

keine Gründe ersichtlich, die auf einen offensichtlichen Widerspruch zum

Kindeswohl hinweisen. Jedem Nachzug ist eine gewisse kulturelle Entwurzelung

inhärent. Es kann jedoch hieraus nicht generell gefolgert werden, er

widerspreche offensichtlich dem Kindeswohl. Zwar hat der Beschwerdeführer mit

seiner Tochter erst seit 2017 Kontakt. Er hat jedoch seit der Kenntnis, dass

seine Tochter bei seiner leiblichen Mutter wohnt, alles unternommen, um ihre

Beziehung zu intensivieren. Im Januar 2019 reiste er nach Äthiopien, wo ein

erstes Treffen mit seiner Tochter stattfand (vgl. Protokoll der Kindsanhörung

vom 29. Juli 2020), liess sich kurz darauf Anfang März 2019 das Sorgerecht

übertragen und unterzog sich auf Aufforderung der Vorinstanz einem DNA-Test

(vgl. act. 131). Die Beschwerdeführerin wuchs bis zur ihrer Einreise in die

Schweiz bei ihrer Grossmutter väterlicherseits auf. Diese ist jedoch nicht mehr

bereit, die Beschwerdeführerin zu betreuen (vgl. act. 105). Zu ihrer

leiblichen Mutter und Halbgeschwistern hat sie, bis auf das Treffen in der

Botschaft in Addis Abeba, keinen Kontakt (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom

29. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang anlässlich

der Befragung auch, dass ihre leibliche Mutter auf ihre Frage, weshalb sie, die

Beschwerdeführerin, nicht bei ihr wohne, geantwortet habe, sie habe bereits

zwei Kinder und keinen Platz für ein weiteres Kind, d.h. für die

Beschwerdeführerin. Auf die Fragen nach ihrem Leben mit der Grossmutter,

schilderte die Beschwerdeführerin, sie helfe im Haushalt. Wenn die Grossmutter

krank sei, helfe sie ihr. Die Grossmutter sei schon zweimal operiert worden und

habe auch oft Kopfschmerzen. Wenn die Grossmutter im Spital sei, sei die

Beschwerdeführerin allein zuhause. In Äthiopien gehe sie in die fünfte Klasse.

Es sei schwierig, in der Freizeit draussen etwas zu unternehmen. Sie könne

nicht allein nach draussen wegen der «boys». Deshalb bleibe sie nach der Schule

daheim. Auch wolle die Grossmutter nicht, dass die Beschwerdeführerin nach

draussen gehe. Auf die Frage nach ihrem zukünftigen Leben in Äthiopien führte

die Beschwerdeführerin aus, sie müsste noch ein Jahr zur Schule gehen, dann bei

der Grossmutter bleiben, ihr helfen und sie auch pflegen (vgl. Protokoll der

Kindsanhörung S. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin würde bei einem Nachzug in

die Schweiz demnach nicht aus engen familiären Bindungen in ihrem Herkunftsland

herausgerissen werden. Auch bestehen gemäss Abklärungen des Zivilstandsamtes

mit der Botschaft in Addis Abeba weitestgehend keine alternativen

Betreuungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 108 f.). In der

Schweiz ist die Beschwerdeführerin hingegen in einem intakten Familiennetz

eingebunden, in welchem sie sich offensichtlich sehr wohl fühlt. Mit ihrem

Vater, ihrer Stiefmutter, die wie eine Mutter für sie ist, und ihrem kleinen

Halbbruder versteht sie sich gut (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 29. Juli

2020). Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin konnte festgestellt

werden, dass ihre Deutschkenntnisse in Anbetracht der kurzen Dauer ihres

Aufenthalts in der Schweiz und des Corona bedingten Fernunterrichts

bemerkenswert sind. Die Anhörung konnte weitgehend auf Deutsch geführt werden,

lediglich gewisse Ausdrücke mussten auf Englisch erklärt werden. Sie ist eine

gute Schülerin, welche innert kurzer Zeit viele Rückstände aufgearbeitet hat

und nach den Sommerferien die Sekundarschule Stufe B besuchen wird, wobei nicht

ausgeschlossen ist, dass sie später ins Niveau E aufsteigen wird (vgl. act. 237

sowie den Bericht vom 26. Juni 2020 der Schulsozialarbeit der Schulen Dornach).

In der Schule hat sie auch bereits Freundinnen gefunden (vgl. Protokoll der

Kindsanhörung vom 29. Juli 2020). Bei einer Übersiedlung der Beschwerdeführerin

in die Schweiz ist demnach nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen und der

Familiennachzug läuft demnach nicht offensichtlich dem Kindeswohl zuwider. Entsprechend

ist das fristgerecht eingereichte Gesuch zu bewilligen, zumal die übrigen

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. März

2020 ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der

Beschwerdeführerin zu bewilligen. Das MISA hat die entsprechende Bewilligung

gegen die übliche Gebühr auszustellen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

7.2 Rechtsanwalt Dieter von Blarer macht

mit Honorarnote vom 17. August 2020 eine Parteientschädigung von total CHF 5'723.30

(22.75 Stunden à CHF 230.00, Spesen CHF 81.60, MWST CHF 409.19) geltend,

was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Dieter von Blarer ist demnach eine Parteientschädigung

in der Höhe von insgesamt CHF 5'723.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Migrationsamts vom 20. März 2020 aufgehoben und das

Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat

die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3. A.___ ist vom Kanton Solothurn eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 5'723.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser