VWBES.2020.118
Familiennachzug
10. September 2020Deutsch21 min
Touristenvisum via Mailand in die Schweiz ein. Während die Grossmutter väterlicherseits
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide hier vertreten durch
Advokat Dieter von Blarer,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...] Mai 1978, aus
Äthiopien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im 2008 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 wies das
Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das
Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Wegweisung
wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit C.___ stammt der in der
Schweiz geborene Sohn D.___ (geboren am [...] September 2014), welcher vom
Beschwerdeführer im Februar 2019 anerkannt wurde.
2. Am 13. Februar 2019 (Posteingang)
ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt (MISA) um Familiennachzug
seiner Tochter B.___ (geboren am [...] Mai 2006). Das persönliche
Einreisegesuch von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ging am 9.
Mai 2019 beim MISA ein. Diesem wurde unter anderem ein Entscheid eines
erstinstanzlichen Gerichts in Addis Abeba vom 6. März 2019 beigelegt,
welchem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer der gesetzliche
Vormund und Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin ist.
3. Am 14. September 2019 reiste die
Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter väterlicherseits mit einem
Touristenvisum via Mailand in die Schweiz ein. Während die Grossmutter väterlicherseits
Ende Oktober 2019 die Schweiz wieder verliess, weilt die Beschwerdeführerin seitdem
in der Schweiz und wurde in Dornach eingeschult.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 20.
März 2020 das Gesuch um Familiennachzug ab und wies die Beschwerdeführerin mit
Frist bis zum 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde
sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien die Nachzugsfristen
eingehalten, jedoch liege ein offensichtlicher Widerspruch zum Kindswohl vor.
Die Beschwerdeführerin sei im 2006 geboren. Im Jahr 1999 sei der
Beschwerdeführer aus Äthiopien und im Jahr 2008 aus dem Sudan ausgereist. Er
habe mit seiner Tochter nie zusammengelebt und habe in der Asylbefragung vom
18. Juli 2008 die Existenz seiner Tochter verschwiegen. Erst seit 2017 habe er wöchentlich
telefonischen Kontakt mit ihr. Vom 5. bis 25. Januar 2019 habe er sie in
Äthiopien besucht, was mit Ein- und Ausreisestempeln belegt sei. Der
Beschwerdeführer habe die letzten 12 Jahre getrennt von seiner Tochter gelebt.
Nun solle sie aus ihrem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden bzw. sei
bereits aus diesem gerissen worden und solle in einem Land leben, das sie nicht
kenne und das ihr fremd sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 24. September 2019 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz lebe,
könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse könne nicht durch Sachumstände belegt werden, welche
allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen
Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz seien.
Der Beschwerdeführer habe zudem falsche
Angaben über seine Mutter gemacht. Gemäss ZEMIS heisse die Mutter des
Beschwerdeführers E.___ und nicht F.___. Eigenartig sei auch, dass der Beschwerdeführer
nicht das ungefähre Alter seiner «Mutter» kenne. Sofern es sich bei F.___ um
die Mutter des Beschwerdeführers handeln sollte, habe dieser bisher dem MISA
und dem SEM falsche Angaben gemacht. Aber auch wenn nachgewiesen sein sollte,
dass es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle, sei nicht ersichtlich,
weshalb diese sich nach all den Jahren plötzlich nicht mehr um die
Beschwerdeführerin kümmern könne. Der Beschwerdeführer könne seine Tochter von
der Schweiz aus finanziell unterstützen. Zudem könne die Beziehung mittels
Besuchen aufrechterhalten werden. Ausserdem lebe die Kindsmutter in Äthiopien. Zur
Heirat der Kindsmutter und deren eigenen Familie wurden keine Belege
eingereicht. Auch sei die Behauptung nicht glaubwürdig, dass die Kindsmutter
die Beschwerdeführerin ablehne und seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr
habe. Diese habe bis am 6. März 2019 über die elterliche Sorge der
Beschwerdeführerin verfügt.
5. Dagegen liessen der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter von
Blarer, am 1. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. In der
Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2020 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es
sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug gemäss Art. 47 AIG unter
Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 1 KRK zu ihrem Vater
(Beschwerdeführer) zu bewilligen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit
gemäss § 71 Abs. 1 VRG zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art.
47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK anzuhören.
4. Es sei eine Hauptverhandlung in
Anwesenheit der Beschwerdeführer durchzuführen.
5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz
abwarten könne. Entsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, der
Beschwerdeführerin einen provisorischen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung
für den legalen Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen.
6. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
8. Unter o/e Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde zusammenfassend
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe 2017 erstmals seit seiner Einreise in
der Schweiz mit seiner leiblichen Mutter wieder Kontakt aufgenommen. Er habe
dabei festgestellt, dass seine Tochter nicht mit ihrer leiblichen Mutter zusammengewohnt
habe, sondern schon im Säuglings- bzw. Kleinkindalter von der Grossmutter
(seiner Mutter) aufgezogen worden sei. Für die Tochter seien die
Betreuungsverhältnisse bei der Grossmutter nicht mehr zumutbar gewesen. Zu
ihrer leiblichen Mutter habe sie nicht mehr Kontakt als zu ihrem Vater gehabt. Es
werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe von Asyl- und
Migrationsverfahren verschiedentlich widersprochen habe. Gewisse Widersprüche
würden sich aus der Tatsache ergeben, dass er ab dem Alter von 12 Jahren mit
Vater und Stiefmutter zusammengelebt habe, und dass er vor den verschiedenen
Behörden seine Stiefmutter auch mit Mutter bezeichne. Warum der
Beschwerdeführer das Alter seiner leiblichen Mutter kennen solle, mit der er
seit dem zwölften Altersjahr bis ca. 2017 keinen Kontakt mehr gehabt habe, sei
nicht nachvollziehbar. Nachdem die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit seiner
Tochter feststehe, gehe es einzig darum, wie die zuständigen Behörden das
Kindeswohl der Beschwerdeführerin zu schützen gedenkten. Dass die Kindsmutter
bis zur Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer noch das Sorgerecht
innegehabt habe, sei unerheblich. Tatsache sei, dass sie die Beschwerdeführerin
als Kleinkind der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers übergeben und sich
nachher nicht mehr um sie gekümmert habe. Bei ihrem Vater in der Schweiz könne
das Mädchen ein intaktes Familienleben mit zwei kleineren Geschwistern erleben.
Sie treffe in ihrer Stiefmutter hier eine Frau, die sowohl mütterlich sei als
auch ihr ein gutes Rollenmodell bieten könne. Diese Erfahrung werde ihr in
Äthiopien vorenthalten. Anders wäre es, wenn die leibliche Mutter der
Beschwerdeführerin sich mehr für ihre Tochter engagiert hätte, und sie in der
Familie ihrer Mutter mit dem Partner und zwei kleineren Schwestern ein Daheim
hätte. Dies auch als Auffangnetz für den Fall, dass die Grossmutter nicht mehr
in der Läge wäre, die Beschwerdeführerin bei sich zu haben und zu beschützen.
Dies sei jedoch nicht der Fall. Es werde bestritten, dass es für die
Beschwerdeführerin unter den ganz speziellen Umständen valable Betreuungsalternativen
in Addis Abeba gebe. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin habe beim Notar
ausgesagt, sie wolle die Verantwortung für die Beschwerdeführerin nicht
weitertragen.
Die Beschwerdeführerin sei Anfang
Dezember 2019 eingeschult worden. Sowohl ihre schulische als auch ihre soziale
Integration würden rasch voranschreiten. Auf Empfehlung der zuständigen
Lehrperson und Heilpädagogin könne sie nach den Sommerferien das Sekundarniveau
B in der 1. Klasse beginnen. Der rasche Fortschritt der Beschwerdeführerin in
der Schule sei auch auf das empathische und fördernde Umfeld in der Familie
zurückzuführen.
6. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020
schloss das MISA auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
7. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde
der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der
Beschwerdeführerin erlaubt wurde, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
hingegen wurde abgewiesen.
8. Die Beschwerdeführer reichten am 10.
Juli 2020 Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.
9. Am 29. Juli 2020 fand die Anhörung
der Beschwerdeführerin am Obergericht Solothurn statt. Diesbezüglich wird auf
das Protokoll verwiesen, welches den Parteien zwecks allfälligen Bemerkungen zugesandt
wurde.
10. Mit Schreiben vom 17. August 2020
liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie keine Bemerkungen zum
Protokoll hätten.
Das MISA hielt in ihrer Stellungnahme
vom 7. September 2020 fest, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe klar
hervor, dass sie sich in der Schweiz wohl fühle und sich bestmöglich zu
integrieren versuche. Jedoch seien ihr nur wenige Fragen zu ihrem Leben in
Äthiopien gestellt worden. Betreffend ihre Mutter seien ihr nur zwei kurze
Fragen gestellt worden, die sie in Übereinstimmung zu den bisherigen Aussagen
beantwortet habe. Die Zweifel an ihren Aussagen hätten dadurch nicht ausgeräumt
werden können. So sei die Beschwerdeführerin nicht gefragt worden, weshalb ihre
Mutter sie zur Botschaft und zum Flughafen begleitet habe, wenn sie sich doch
nicht für sie interessiere. Dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer zu
entsprechenden Antworten instruiert worden sei, könne zudem nicht
ausgeschlossen werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer alles
unternehmen würden, um der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz zu
ermöglichen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Aussagen
gemacht: Sie habe angegeben, ihren Vater im Jahr 2018 das erste Mal gesehen zu
haben. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an aber angegeben, dass er im
Januar 2019 drei Wochen zu seiner Tochter gereist sei. Diese Reise sei
nachweislich durch Passstempel belegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin
ausgesagt, sie habe ihre Halbgeschwister das erste Mal in der Botschaft
gesehen. In der Beschwerde sei dagegen ausgeführt worden, dass sie sie am
Flughafen vor ihrer Abreise das erste Mal gesehen habe. Das Treffen am
Flughafen habe die Beschwerdeführerin gar nicht erwähnt. Sie mache keinerlei
Aussagen darüber, dass ihre Grossmutter sie nicht mehr betreuen wolle. Sie gehe
davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien wieder wie zuvor bei ihr
leben und zur Schule gehen würde. Sie führe aus, dass sie ihre Grossmutter
unterstütze und auch weiterhin bei ihr bleiben und sie pflegen würde. Die
Beschwerdeführerin habe offenkundig eine enge Beziehung zur Grossmutter und
keinerlei Kenntnis davon, dass diese sie angeblich nicht mehr betreuen wolle. Hätte
die Grossmutter ihr gegenüber tatsächlich geäussert, dass sie nicht zu ihr
zurückkommen könne, hätte die Beschwerdeführerin kaum solche Aussagen gemacht.
Es erscheine weitaus wahrscheinlicher, dass die Grossmutter sie wiederaufnehmen
würde.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen,
dass dem Kindswohl vorliegend durch einen Verbleib der Beschwerdeführerin in
der Schweiz besser entsprochen werden könne, würden die Beschwerdeführer für
ihr widerrechtliches Verhalten belohnt werden. Jene Gesuchsteller, die sich an
die gesetzlichen Vorgaben halten würden, (Abwarten des Entscheids im Ausland)
würden bei einem negativen Entscheid benachteiligt und für ihr korrektes
Verhalten abgestraft. Sollte die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben
können und sich dieses Vorgehen herumsprechen (Kinder noch vor Abschluss eines
Nachzugsgesuchs in die Schweiz holen), würde ein ebensolches Fehlverhalten
gefördert.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie
werfen der Vorinstanz vor, beantragte Beweise (Befragung Beschwerdeführerin, C.___,
Grossmutter und Erkundigungen beim Schweizer Konsulat in Addis Abeba) nicht
abgenommen zu haben.
2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine
ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die
entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen
Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.
Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren
beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung
des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie
insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019
vom 14. November 2019, E. 2.2. mit Hinweisen).
2.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E.
5.1
S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze
zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E.
3.2
f.)
2.3
Der angefochtene Entscheid genügt
den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführer hatten vor
dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen und
ihr Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz hat
den Sachverhalt sodann ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet.
Die beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als
unbegründet.
2.4
Betreffend Anhörung der
Beschwerdeführerin nach Art. 47 Abs. 4 zweiter Satz AIG ist festzuhalten, dass
diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, sodass eine etwaige
Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der
Beschwerdeführerin kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht
kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung
frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRG, BGS
124.11]). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.
Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von den
Beschwerdeführern gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des
Dispositiv
rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt
werden (BGE 133 I 201 E 2.2).
3. Die Beschwerdeführer beantragen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Verhandlung. Das
Ausländerrecht ist weder eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
noch eine Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Aktenverfahren (§ 68 ff.
VRG). Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass eine
Hauptverhandlung durchgeführt wird (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann: Die
europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 insbes.
N 85; Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2011 E. 3). Die Beschwerdeführer hatten
vor Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher
Form vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben,
anlässlich einer Hauptverhandlung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit
hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe
ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist
aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist nach dem
Gesagten abzuweisen (vgl. § 52 VRG).
4. Die Beschwerdeführer beantragen des
Weitern, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen
provisorischen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung für den legalen
Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen. Mit Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt
sich ein Entscheid über diesen Antrag.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.
c); die sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können
(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei
ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1
Buchstabe d keine Anwendung (Abs. 3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach
Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder
über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die
Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b).
5.1 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug
in den Art. 42 ff. AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen
Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht
beruht, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44
AuG) das behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe
erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche
liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44
AIG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllen oder
Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 2C_983/2012
vom 5. September 2013 E. 2.4.1 sowie 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Gemäss Bundesgericht ist der Entscheid
des sorgeberechtigten Elternteils, wo das Kind aufwachsen soll, von den Migrationsbehörden
grundsätzlich zu respektieren. Die Migrationsbehörden können den Nachzug von
Kindern nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen deren
Interessen stattfinden soll (Marc Spescha, a.a.O., Art. 44 AIG N 3 und
Art. 43 AIG N 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 2C_462/2010 vom 23. August
2011 E. 2.3). Mit Blick auf Art. 3 KRK ist das Wohl der Kinder bei jedem
Gesuch um ihren Nachzug zu berücksichtigen. Soll der Nachzug in klarer
Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes in seinem
Herkunftsland erfolgen, ist das Nachzugsgesuch abzulehnen. Der
Nachzugsentscheid der Eltern darf demnach nicht in offensichtlichem Widerspruch
zum Kindeswohl stehen (BGE 2C_371/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.3; BGE 136 II 65 E. 5.2).
5.2 Zunächst ist unbestritten, dass das
Familiennachzugsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin fristgerecht
eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin wohnt zudem mit dem Beschwerdeführer
und seiner Familie in einer bedarfsgerechten Wohnung (vgl. act. 15 und 59) zusammen.
Der Beschwerdeführer und seine Familie sind nicht auf Sozialhilfe angewiesen
und kommen für die Beschwerdeführerin finanziell auf (vgl. act. 4 ff., 19 und
254). Sodann liegt unstreitig ein Entscheid eines äthiopischen Gerichts vom 6. März
2019 vor, welches die elterliche Sorge (in Abänderung der bisherigen Regelung)
auf den Beschwerdeführer überträgt (vgl. act. 36 ff.). Die Echtheit des
Dokumentes wurde von der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba bestätigt (vgl.
act. 201 f.). Gemäss dem in der Schweiz durchgeführten DNA-Test ist der
Beschwerdeführer der Vater der Beschwerdeführerin (vgl. act. 165 ff.). Zu
beurteilen bleibt mithin, ob der Nachzug in klarer Missachtung des Kindeswohls
und der familiären Bindungen der Nachzuziehenden in ihrem Heimatstaat erfolgen
würde.
5.3 Entgegen der Meinung der Vorinstanz sind
keine Gründe ersichtlich, die auf einen offensichtlichen Widerspruch zum
Kindeswohl hinweisen. Jedem Nachzug ist eine gewisse kulturelle Entwurzelung
inhärent. Es kann jedoch hieraus nicht generell gefolgert werden, er
widerspreche offensichtlich dem Kindeswohl. Zwar hat der Beschwerdeführer mit
seiner Tochter erst seit 2017 Kontakt. Er hat jedoch seit der Kenntnis, dass
seine Tochter bei seiner leiblichen Mutter wohnt, alles unternommen, um ihre
Beziehung zu intensivieren. Im Januar 2019 reiste er nach Äthiopien, wo ein
erstes Treffen mit seiner Tochter stattfand (vgl. Protokoll der Kindsanhörung
vom 29. Juli 2020), liess sich kurz darauf Anfang März 2019 das Sorgerecht
übertragen und unterzog sich auf Aufforderung der Vorinstanz einem DNA-Test
(vgl. act. 131). Die Beschwerdeführerin wuchs bis zur ihrer Einreise in die
Schweiz bei ihrer Grossmutter väterlicherseits auf. Diese ist jedoch nicht mehr
bereit, die Beschwerdeführerin zu betreuen (vgl. act. 105). Zu ihrer
leiblichen Mutter und Halbgeschwistern hat sie, bis auf das Treffen in der
Botschaft in Addis Abeba, keinen Kontakt (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom
29. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang anlässlich
der Befragung auch, dass ihre leibliche Mutter auf ihre Frage, weshalb sie, die
Beschwerdeführerin, nicht bei ihr wohne, geantwortet habe, sie habe bereits
zwei Kinder und keinen Platz für ein weiteres Kind, d.h. für die
Beschwerdeführerin. Auf die Fragen nach ihrem Leben mit der Grossmutter,
schilderte die Beschwerdeführerin, sie helfe im Haushalt. Wenn die Grossmutter
krank sei, helfe sie ihr. Die Grossmutter sei schon zweimal operiert worden und
habe auch oft Kopfschmerzen. Wenn die Grossmutter im Spital sei, sei die
Beschwerdeführerin allein zuhause. In Äthiopien gehe sie in die fünfte Klasse.
Es sei schwierig, in der Freizeit draussen etwas zu unternehmen. Sie könne
nicht allein nach draussen wegen der «boys». Deshalb bleibe sie nach der Schule
daheim. Auch wolle die Grossmutter nicht, dass die Beschwerdeführerin nach
draussen gehe. Auf die Frage nach ihrem zukünftigen Leben in Äthiopien führte
die Beschwerdeführerin aus, sie müsste noch ein Jahr zur Schule gehen, dann bei
der Grossmutter bleiben, ihr helfen und sie auch pflegen (vgl. Protokoll der
Kindsanhörung S. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin würde bei einem Nachzug in
die Schweiz demnach nicht aus engen familiären Bindungen in ihrem Herkunftsland
herausgerissen werden. Auch bestehen gemäss Abklärungen des Zivilstandsamtes
mit der Botschaft in Addis Abeba weitestgehend keine alternativen
Betreuungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 108 f.). In der
Schweiz ist die Beschwerdeführerin hingegen in einem intakten Familiennetz
eingebunden, in welchem sie sich offensichtlich sehr wohl fühlt. Mit ihrem
Vater, ihrer Stiefmutter, die wie eine Mutter für sie ist, und ihrem kleinen
Halbbruder versteht sie sich gut (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 29. Juli
2020). Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin konnte festgestellt
werden, dass ihre Deutschkenntnisse in Anbetracht der kurzen Dauer ihres
Aufenthalts in der Schweiz und des Corona bedingten Fernunterrichts
bemerkenswert sind. Die Anhörung konnte weitgehend auf Deutsch geführt werden,
lediglich gewisse Ausdrücke mussten auf Englisch erklärt werden. Sie ist eine
gute Schülerin, welche innert kurzer Zeit viele Rückstände aufgearbeitet hat
und nach den Sommerferien die Sekundarschule Stufe B besuchen wird, wobei nicht
ausgeschlossen ist, dass sie später ins Niveau E aufsteigen wird (vgl. act. 237
sowie den Bericht vom 26. Juni 2020 der Schulsozialarbeit der Schulen Dornach).
In der Schule hat sie auch bereits Freundinnen gefunden (vgl. Protokoll der
Kindsanhörung vom 29. Juli 2020). Bei einer Übersiedlung der Beschwerdeführerin
in die Schweiz ist demnach nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen und der
Familiennachzug läuft demnach nicht offensichtlich dem Kindeswohl zuwider. Entsprechend
ist das fristgerecht eingereichte Gesuch zu bewilligen, zumal die übrigen
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. März
2020 ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der
Beschwerdeführerin zu bewilligen. Das MISA hat die entsprechende Bewilligung
gegen die übliche Gebühr auszustellen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
7.2 Rechtsanwalt Dieter von Blarer macht
mit Honorarnote vom 17. August 2020 eine Parteientschädigung von total CHF 5'723.30
(22.75 Stunden à CHF 230.00, Spesen CHF 81.60, MWST CHF 409.19) geltend,
was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Dieter von Blarer ist demnach eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt CHF 5'723.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Migrationsamts vom 20. März 2020 aufgehoben und das
Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat
die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
3. A.___ ist vom Kanton Solothurn eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 5'723.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser