VWBES.2020.122
Erlassgesuch
13. Mai 2020Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlassgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 3.
September 2019 wurden A.___ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00
auferlegt. Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist ist der Entscheid in
Rechtskraft erwachsen.
2. Am 17. Februar 2020 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu (im Folgenden:
KESB) ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Form eines ausgefüllten
Fragebogens zum Erlassgesuch sowie der dazugehörigen Beilagen ein.
3. Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies
die KESB das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 17. Februar 2020 ab.
4. Gegen den Entscheid der KESB vom 3.
März 2020 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30.
März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
5. Die KESB verzichtete mit
Stellungnahme vom 7. April 2020 auf weitere Ausführungen und verwies auf den
angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten.
6. Mit Eingabe vom 27. April 2020
reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region
Solothurn ein.
7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien
wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Entscheid vom 3. März 2020 erwog
die KESB zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei der Gesuchstellerin möglich,
die Verfahrenskosten zu bezahlen. Es lägen weder besondere Verhältnisse vor,
noch würde die Bezahlung der Kosten zu einer grossen Härte führen, weshalb das
Gesuch um Kostenerlass nach § 15 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
abzuweisen sei.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen
den Entscheid vom 3. März 2020 vor, das Vermögen von CHF 2'000.00, welches die
KESB in ihrer Berechnung berücksichtigte, sei das einzige Polster der Familie,
was nicht viel sei für eine ganze Familie. Ferner habe der Arbeitgeber des
Ehemannes ihrem Ehemann in den Monaten Januar, Februar und März 2020
versehentlich zu viel Lohn ausbezahlt. Dies habe bei den Berechnungen der KESB bezüglich
der Einnahmen zu einem falschen Ergebnis geführt, was zu korrigieren sei.
4.1
Die Voraussetzungen von Stundung
oder Erlass finden sich in § 15 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). Danach
können Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und 2) und Gerichtskosten (Abs. 3)
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlungspflichtige durch
besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer
Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage
befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte würde.
4.2
§ 15 GT gibt den Behörden die
Möglichkeit, in Ausnahmefällen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Ein
solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn erstens die Gebührenpflichtige durch besondere
Verhältnisse in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich
zweitens sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der geschuldeten Beträge
zur grossen Härte führen würde. Die Kann-Bestimmung und die Verwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe belässt der beurteilenden Behörde einen grossen
Ermessens- und Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolge- wie auf der
Tatbestandsseite. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf den Erlass von Gebühren
besteht somit nicht bzw. steht im Ermessen der Behörde (Urteil des
Bundesgerichts 2C_684/2008 vom 23. September 2008).
4.3
Gemeint wird bei den «besonderen
Verhältnissen» ein unvorhersehbares schicksalhaftes Ereignis, das sich gegen
den Willen der Gebührenpflichtigen ereignet, sich ausserhalb ihres
Einflussbereiches befindet oder nur indirekt von ihr beeinflusst wird. Als
Beispiel nennt der Gebührentarif Naturereignisse, Todesfall, Unglück,
Krankheit, Arbeitslosigkeit und geschäftliche Rückschläge. Weiter kann § 15 GT
zur Anwendung kommen, wenn die Bezahlung der Gebühren für die Pflichtige zur
grossen Härte führen würde. In die Beurteilung sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Gemäss Praxis genügen die
Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine jedoch nicht, um eine
grosse Härte nach § 15 GT zu begründen. Es liegt in der Natur von § 15 GT, im
allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit und im Grundsatz der Allgemeinheit
und Gleichheit von öffentlichen Abgaben, den Erlass von Gebühren, Zinsen und
Auslagen wirklich nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Erforderlich ist nicht
blosse Härte, sondern gemäss Wortlaut grosse Härte.
4.4
Bei der Beschwerdeführerin
liegen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung weder besondere
Verhältnisse noch eine Lage vor, in welcher die Bezahlung der Verfahrenskosten
zu einer grossen Härte führen würde. Die beispielhafte Aufzählung in § 15 GT
bezieht sich ausschliesslich auf schicksalhafte Ereignisse, die unabhängig vom
Willen der Gebührenpflichtigen eine Verschlechterung ihrer finanziellen
Situation bewirkten. Ein schicksalhaftes Ereignis wird nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass ihrem
Ehemann zu viel Lohn ausbezahlt wurde, kein schicksalhaftes Ereignis. Die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich nicht unverhofft verschlechtert
seit dem Entscheid vom 3. September 2019. Die Beschwerdeführerin macht
lediglich geltend, sie verfüge weder über nennenswertes Vermögen noch über
genügendes Einkommen. Wie bereits erwähnt, reichen Vermögenslosigkeit und
ungenügendes Einkommen alleine nicht als Erlassgrund. Inwiefern bei der Beschwerdeführerin
besondere Verhältnisse vorliegen oder die Bezahlung der Verfahrenskosten zu
einer grossen Härte führen würde, ist nicht ersichtlich und wird nicht
dargelegt. Folglich sind die Verfahrenskosten nicht zu erlassen.
5.
Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Flück