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Entscheid

VWBES.2020.122

Erlassgesuch

13. Mai 2020Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlassgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 3.

September 2019 wurden A.___ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00

auferlegt. Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist ist der Entscheid in

Rechtskraft erwachsen.

2. Am 17. Februar 2020 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu (im Folgenden:

KESB) ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Form eines ausgefüllten

Fragebogens zum Erlassgesuch sowie der dazugehörigen Beilagen ein.

3. Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies

die KESB das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 17. Februar 2020 ab.

4. Gegen den Entscheid der KESB vom 3.

März 2020 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30.

März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

5. Die KESB verzichtete mit

Stellungnahme vom 7. April 2020 auf weitere Ausführungen und verwies auf den

angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten.

6. Mit Eingabe vom 27. April 2020

reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region

Solothurn ein.

7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien

wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Entscheid vom 3. März 2020 erwog

die KESB zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei der Gesuchstellerin möglich,

die Verfahrenskosten zu bezahlen. Es lägen weder besondere Verhältnisse vor,

noch würde die Bezahlung der Kosten zu einer grossen Härte führen, weshalb das

Gesuch um Kostenerlass nach § 15 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

abzuweisen sei.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt gegen

den Entscheid vom 3. März 2020 vor, das Vermögen von CHF 2'000.00, welches die

KESB in ihrer Berechnung berücksichtigte, sei das einzige Polster der Familie,

was nicht viel sei für eine ganze Familie. Ferner habe der Arbeitgeber des

Ehemannes ihrem Ehemann in den Monaten Januar, Februar und März 2020

versehentlich zu viel Lohn ausbezahlt. Dies habe bei den Berechnungen der KESB bezüglich

der Einnahmen zu einem falschen Ergebnis geführt, was zu korrigieren sei.

4.1

Die Voraussetzungen von Stundung

oder Erlass finden sich in § 15 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). Danach

können Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und 2) und Gerichtskosten (Abs. 3)

ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlungspflichtige durch

besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer

Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage

befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte würde.

4.2

§ 15 GT gibt den Behörden die

Möglichkeit, in Ausnahmefällen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Ein

solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn erstens die Gebührenpflichtige durch besondere

Verhältnisse in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich

zweitens sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der geschuldeten Beträge

zur grossen Härte führen würde. Die Kann-Bestimmung und die Verwendung

unbestimmter Gesetzesbegriffe belässt der beurteilenden Behörde einen grossen

Ermessens- und Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolge- wie auf der

Tatbestandsseite. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf den Erlass von Gebühren

besteht somit nicht bzw. steht im Ermessen der Behörde (Urteil des

Bundesgerichts 2C_684/2008 vom 23. September 2008).

4.3

Gemeint wird bei den «besonderen

Verhältnissen» ein unvorhersehbares schicksalhaftes Ereignis, das sich gegen

den Willen der Gebührenpflichtigen ereignet, sich ausserhalb ihres

Einflussbereiches befindet oder nur indirekt von ihr beeinflusst wird. Als

Beispiel nennt der Gebührentarif Naturereignisse, Todesfall, Unglück,

Krankheit, Arbeitslosigkeit und geschäftliche Rückschläge. Weiter kann § 15 GT

zur Anwendung kommen, wenn die Bezahlung der Gebühren für die Pflichtige zur

grossen Härte führen würde. In die Beurteilung sind die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Gemäss Praxis genügen die

Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine jedoch nicht, um eine

grosse Härte nach § 15 GT zu begründen. Es liegt in der Natur von § 15 GT, im

allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit und im Grundsatz der Allgemeinheit

und Gleichheit von öffentlichen Abgaben, den Erlass von Gebühren, Zinsen und

Auslagen wirklich nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Erforderlich ist nicht

blosse Härte, sondern gemäss Wortlaut grosse Härte.

4.4

Bei der Beschwerdeführerin

liegen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung weder besondere

Verhältnisse noch eine Lage vor, in welcher die Bezahlung der Verfahrenskosten

zu einer grossen Härte führen würde. Die beispielhafte Aufzählung in § 15 GT

bezieht sich ausschliesslich auf schicksalhafte Ereignisse, die unabhängig vom

Willen der Gebührenpflichtigen eine Verschlechterung ihrer finanziellen

Situation bewirkten. Ein schicksalhaftes Ereignis wird nicht geltend gemacht

und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass ihrem

Ehemann zu viel Lohn ausbezahlt wurde, kein schicksalhaftes Ereignis. Die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich nicht unverhofft verschlechtert

seit dem Entscheid vom 3. September 2019. Die Beschwerdeführerin macht

lediglich geltend, sie verfüge weder über nennenswertes Vermögen noch über

genügendes Einkommen. Wie bereits erwähnt, reichen Vermögenslosigkeit und

ungenügendes Einkommen alleine nicht als Erlassgrund. Inwiefern bei der Beschwerdeführerin

besondere Verhältnisse vorliegen oder die Bezahlung der Verfahrenskosten zu

einer grossen Härte führen würde, ist nicht ersichtlich und wird nicht

dargelegt. Folglich sind die Verfahrenskosten nicht zu erlassen.

5.

Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren

werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Flück