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Entscheid

VWBES.2020.124

Beistandschaft

16. Juni 2020Deutsch10 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. August 2017 (superprovisorischer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. August 2017 (superprovisorischer

Entscheid) bzw. vom 4. September 2017 (Bestätigung des superprovisorischen

Entscheids als vorsorgliche Massnahme) wurde für A.___ eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet mit den Aufgaben, A.___

bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

vertreten. Die Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) von

A.___ wurde dabei im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB für die Dauer der Abklärung

bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung, Abschluss von Darlehens-,

Kredit-, Abzahlungs- und Leasingverträgen sowie bezüglich Vornahme von

Schenkungen vorsorglich eingeschränkt. Dabei wurde A.___ sowie allen weiteren

durch die bevollmächtigten Personen die Verfügungsbefugnis für sämtliche

Konten, Depots etc. bei der Baloise Bank SoBa, Solothurn, vorsorglich entzogen

und die Baloise Bank SoBa beauftragt, die zugehörigen EC-, Bank- oder

Kreditkarten oder ähnliches einzuziehen und diese erst wieder herauszugeben,

wenn die Kontosperre aufgehoben werde. Es wurde dabei festgehalten, dass

sämtliche allfällig bestehenden Vollmachten in Bezug auf die entsprechenden

Bankkonten von A.___ damit hinfällig werden. Als Beistand wurde B.___, Soziale

Dienste Zuchwil-Luterbach, ernannt.

2. Nach Eingang des Abklärungsberichts

der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 29. September 2017 und nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 die

mit Entscheid vom 4. September 2017 vorsorglich angeordneten Massnahmen

definitiv bestätigt. Ergänzend wurde A.___ sowie allen weitern durch sie

bevollmächtigten Personen die Verfügungsbefugnis über deren Privatkonto bei der

Raiffeisenbank entzogen.

3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020

beantragte A.___ bei der KESB Region Solothurn die Aufhebung der

Beistandschaft.

4. Die KESB Region Solothurn wies mit

Entscheid vom 19. März 2020 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab.

5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 8. April 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.

6. Die KESB Region Solothurn sowie der

Beistand der Beschwerdeführerin schlossen mit Schreiben vom 15. und 27. April

2020 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

2.2

Eine Beistandschaft wird auf Antrag

der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben,

sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies

ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder das Umfeld

hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). Desgleichen, wenn die betroffene

Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu

besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand

zum Positiven verändert hat (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 4 f.).

3.1.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für die

Beschwerdeführerin seien im August 2017 errichtet worden, nachdem die KESB

Region Solothurn aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen Kenntnis davon erhalten habe,

dass die Beschwerdeführerin wiederholt mehrere zehntausend Franken an einen

Betrüger überwiesen habe, laufende Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden

können, es zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei sowie aufgrund

ausstehender Mietzahlungen der Verlust der Wohnung gedroht habe. Die Sorgen der

KESB Region Solothurn, dass sich eine Drittperson finanzielle Vorteile durch

die Beschwerdeführerin zu verschaffen versucht habe, seien im Rahmen der

durchgeführten Abklärungen in der Folge bestätigt worden. Es sei festgestellt

worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer betrügerischer

Machenschaften geworden sei, wobei sie nicht in der Lage gewesen sei, dies

einzusehen und sich dementsprechend gegen diese Angriffe auf ihr Vermögen zur

Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe sich stetig auf den Standpunkt

gestellt, ihre Internetbekanntschaft, ein «General der US-Armee», werde zu ihr

in die Schweiz reisen und ihr den ganzen Betrag zurückzahlen. Im September 2017

habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beistandsperson und der KESB Region Solothurn ein Konto verheimlicht habe. Das

gesamte Kontoguthaben habe sie in der Folge ihrer Internetbekanntschaft

überwiesen. Im September 2018 habe die KESB Region Solothurn davon Kenntnis

erhalten, dass der Beschwerdeführerin vom Bruder ihres Schwagers einen Betrag

in der Höhe von CHF 84'000.00 erhalten habe, wobei dieser Betrag in der Folge

durch die Beschwerdeführerin an ihre Internetbekanntschaft überwiesen worden

sei. Beim Vorsprechen bei der Polizei habe in Erfahrung gebracht werden können,

dass es sich bei der Internetbekanntschaft um einen der Polizei bereits von 32

ähnlich gelagerten Fällen bestens bekannten «Mouritz» handle, eine Anzeige aber

praktisch aussichtslos sei.

Im mit Schreiben vom 2. Januar 2020

erstatteten periodischen Bericht sowie der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 habe

die Beistandsperson ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kaum mit Verwandten

Kontakt, da sie alle mit ihren Zahlungen gegen sich aufgebracht habe, welche

sie auf Kosten der anderen an dubiose Personen gemacht habe. Trotz der

bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen habe sie es noch zwei

weitere Male geschafft, Gelder an den ominösen «General» zu schicken. Beim

ersten Versuch sei das Geld – 20'000.00 Euro – wieder zurückgekommen. Bevor

dieses Geld durch die Bank habe blockiert werden können, habe die

Beschwerdeführerin es wieder abgehoben. Sie habe die Transaktion damit

begründet, sie wolle ihren Bruder unterstützen, der angeblich mit ihrer Hilfe

Marmor in Italien habe kaufen wollen. In einem weiteren Fall habe die

Beschwerdeführerin tatsächlich weitere CHF 80'000.00 an den Betrüger bezahlt.

Sie habe sich das Geld von ihrem Schwager geliehen. Auch hier habe der Beistand

einspringen müssen, da die Beschwerdeführerin vom Schwager massiv bedrängt

worden sei, ihm das Geld – wie von der Beschwerdeführerin versprochen – wieder

zurückzuzahlen.

Am 12. Februar 2020 sei die KESB Region

Solothurn darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar

2020.

erneut versucht habe, einen Geldbetrag in der Höhe von rund CHF 1'000.00

ins Ausland zu überweisen. Sie habe die Überweisung damit begründet, einer

Freundin in Italien Geld schicken zu wollen. Als begünstigte Person sei jedoch

ein «Odebala Ediri Kingsley» aufgeführt gewesen. Die Bank habe in Kenntnis der

behördlichen Schutzmassnahmen den Auftrag refusiert. Am 21. Februar 2020 habe

die Beschwerdeführerin erneut versucht, eine Geldüberweisung ins Ausland

vorzunehmen.

Der Verlauf in den letzten Monaten – wie

auch ganz aktuell die beiden Vorfälle im Februar 2020 – habe deutlich aufgezeigt

und bestätigt, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen weiterhin unabdingbar sei, dies zum

Schutz der Beschwerdeführerin und in ihrem wohlverstandenen Interesse, obwohl

sie dies aktuell – geblendet von den Liebesversprechungen des ominösen

«Generals» - nicht einsehen wolle und wohl auch nicht könne. Bei Aufhebung der

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen würde die Beschwerdeführerin innert

kürzester Zeit – nachdem sie bereits ihr ganzes Vermögen verloren habe – auch

ihre Rente und die Ergänzungsleistungen an den Betrüger überweisen, dies mit

den entsprechenden Konsequenzen, bis hin zum Wohnungsverlust und der Gefahr,

ihre Grundbedürfnisse (inklusive Ernährung etc.) nicht mehr gedeckt zu wissen.

Es sei deshalb unabdingbar, dass eine Beistandsperson weiterhin ihr Einkommen

und Vermögen verwalte und die nötigen Ausgaben koordiniere sowie sicherstelle. Dass

die ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2020 und

der damaligen Psychiaterin vom 5. Februar 2020 diametral abweichen würden,

gründe in der Tatsache, dass diese von einer gewissen Stabilität ausgegangen

seien und nichts von den nach wie vor versuchten Auslandüberweisungen der

Beschwerdeführerin gewusst hätten. Aus all diesen Gründen komme eine Aufhebung

der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht in Frage.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es gehe ihr wieder gut. Sie wolle ihr Geld wieder selber verwalten und

ihr Leben leben können. Weder bei Dr. med. C.___ noch bei Frau Dr. D.___ würden

Arzttermine anstehen. Auch nehme sie keine Medikamente mehr ein. Der vom

Beistand vorgebrachte Sachverhalt sei teilweise nicht richtig. Ihr Schwager sei

bei der Geldüberweisung dabei und damit einverstanden gewesen. Sie hätten das Geld

zwar verloren, würden aber das Beste daraus machen. Auch sei sie bei der

Polizei gewesen und habe zudem ihre Telefonnummer geändert. Seitdem habe sie

nichts mehr von dem Betrüger gehört und auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt.

Sie könne nicht verstehen, weshalb ihr Beistand sie so verurteile. Sie sei

schuldenfrei und habe bewiesen, dass sie mit CHF 150.00 in der Woche auskommen

könne. Zwar sei sie betrogen worden, jedoch sei sie nicht die Einzige gewesen.

3.2

Die Schlussfolgerungen der

Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht klar hervor, dass sich

seit den Abklärungen im Jahr 2017 hinsichtlich des Schwächezustandes bei der

Beschwerdeführerin nichts geändert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie

durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen

wäre. Die Versuche der Beschwerdeführerin, dem Internetbetrüger kein Geld mehr

zu überweisen, sind jedenfalls allesamt gescheitert, was nachweislich die

aktuellen beiden Vorfälle vom Februar 2020 (vgl. Schreiben der Raiffeisenbank

Weissenstein vom 7. Februar 2020 inklusive Zahlungsauftrag vom 4. Februar

2020, wobei es sich um den gleichen Begünstigte «Odebala Ediri Kingsley» wie im

Kontoauszug der Raiffeisenbank Weissenstein vom 12. September 2017 handelt; E-Mail

des Beistandes an die KESB Region Solothurn vom 21. Februar 2020) belegen,

welche sich notabene nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der

Beistandschaft ereignet haben. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem

ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2020 sowie dem Arztbericht

von Dr. D.___ vom 5. Februar 2020, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage

sei, für sämtliche finanziellen und persönlichen Belange zu sorgen, nichts zu

ihren Gunsten ableiten, da diese Berichte in Unkenntnis der beiden Vorfälle im

Februar 2020 verfasst wurden. Um das Vermögen der Beschwerdeführerin zu

schützen und sie vor weiterem Schaden zu bewahren – bei der Beschwerdeführerin

wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen

Zügen diagnostiziert (vgl. Arztbericht von der Psychiatrischen Dienste

Solothurn vom 5. Februar 2020) –, sind die bestehenden

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen weiter aufrechtzuerhalten. Nach dem

Gesagten sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt

rechtfertigen würden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Gemäss dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, verfügt die

Beschwerdeführerin jedoch nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des

Prozesses, sondern ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weshalb ausnahmsweise

auf die Kostenerhebung verzichtet wird (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser