VWBES.2020.124
Beistandschaft
16. Juni 2020Deutsch10 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. August 2017 (superprovisorischer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. August 2017 (superprovisorischer
Entscheid) bzw. vom 4. September 2017 (Bestätigung des superprovisorischen
Entscheids als vorsorgliche Massnahme) wurde für A.___ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet mit den Aufgaben, A.___
bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
vertreten. Die Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) von
A.___ wurde dabei im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB für die Dauer der Abklärung
bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung, Abschluss von Darlehens-,
Kredit-, Abzahlungs- und Leasingverträgen sowie bezüglich Vornahme von
Schenkungen vorsorglich eingeschränkt. Dabei wurde A.___ sowie allen weiteren
durch die bevollmächtigten Personen die Verfügungsbefugnis für sämtliche
Konten, Depots etc. bei der Baloise Bank SoBa, Solothurn, vorsorglich entzogen
und die Baloise Bank SoBa beauftragt, die zugehörigen EC-, Bank- oder
Kreditkarten oder ähnliches einzuziehen und diese erst wieder herauszugeben,
wenn die Kontosperre aufgehoben werde. Es wurde dabei festgehalten, dass
sämtliche allfällig bestehenden Vollmachten in Bezug auf die entsprechenden
Bankkonten von A.___ damit hinfällig werden. Als Beistand wurde B.___, Soziale
Dienste Zuchwil-Luterbach, ernannt.
2. Nach Eingang des Abklärungsberichts
der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 29. September 2017 und nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 die
mit Entscheid vom 4. September 2017 vorsorglich angeordneten Massnahmen
definitiv bestätigt. Ergänzend wurde A.___ sowie allen weitern durch sie
bevollmächtigten Personen die Verfügungsbefugnis über deren Privatkonto bei der
Raiffeisenbank entzogen.
3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020
beantragte A.___ bei der KESB Region Solothurn die Aufhebung der
Beistandschaft.
4. Die KESB Region Solothurn wies mit
Entscheid vom 19. März 2020 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab.
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 8. April 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.
6. Die KESB Region Solothurn sowie der
Beistand der Beschwerdeführerin schlossen mit Schreiben vom 15. und 27. April
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
2.2
Eine Beistandschaft wird auf Antrag
der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben,
sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies
ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder das Umfeld
hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). Desgleichen, wenn die betroffene
Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu
besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand
zum Positiven verändert hat (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 4 f.).
3.1.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für die
Beschwerdeführerin seien im August 2017 errichtet worden, nachdem die KESB
Region Solothurn aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen Kenntnis davon erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin wiederholt mehrere zehntausend Franken an einen
Betrüger überwiesen habe, laufende Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden
können, es zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei sowie aufgrund
ausstehender Mietzahlungen der Verlust der Wohnung gedroht habe. Die Sorgen der
KESB Region Solothurn, dass sich eine Drittperson finanzielle Vorteile durch
die Beschwerdeführerin zu verschaffen versucht habe, seien im Rahmen der
durchgeführten Abklärungen in der Folge bestätigt worden. Es sei festgestellt
worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer betrügerischer
Machenschaften geworden sei, wobei sie nicht in der Lage gewesen sei, dies
einzusehen und sich dementsprechend gegen diese Angriffe auf ihr Vermögen zur
Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe sich stetig auf den Standpunkt
gestellt, ihre Internetbekanntschaft, ein «General der US-Armee», werde zu ihr
in die Schweiz reisen und ihr den ganzen Betrag zurückzahlen. Im September 2017
habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beistandsperson und der KESB Region Solothurn ein Konto verheimlicht habe. Das
gesamte Kontoguthaben habe sie in der Folge ihrer Internetbekanntschaft
überwiesen. Im September 2018 habe die KESB Region Solothurn davon Kenntnis
erhalten, dass der Beschwerdeführerin vom Bruder ihres Schwagers einen Betrag
in der Höhe von CHF 84'000.00 erhalten habe, wobei dieser Betrag in der Folge
durch die Beschwerdeführerin an ihre Internetbekanntschaft überwiesen worden
sei. Beim Vorsprechen bei der Polizei habe in Erfahrung gebracht werden können,
dass es sich bei der Internetbekanntschaft um einen der Polizei bereits von 32
ähnlich gelagerten Fällen bestens bekannten «Mouritz» handle, eine Anzeige aber
praktisch aussichtslos sei.
Im mit Schreiben vom 2. Januar 2020
erstatteten periodischen Bericht sowie der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 habe
die Beistandsperson ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kaum mit Verwandten
Kontakt, da sie alle mit ihren Zahlungen gegen sich aufgebracht habe, welche
sie auf Kosten der anderen an dubiose Personen gemacht habe. Trotz der
bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen habe sie es noch zwei
weitere Male geschafft, Gelder an den ominösen «General» zu schicken. Beim
ersten Versuch sei das Geld – 20'000.00 Euro – wieder zurückgekommen. Bevor
dieses Geld durch die Bank habe blockiert werden können, habe die
Beschwerdeführerin es wieder abgehoben. Sie habe die Transaktion damit
begründet, sie wolle ihren Bruder unterstützen, der angeblich mit ihrer Hilfe
Marmor in Italien habe kaufen wollen. In einem weiteren Fall habe die
Beschwerdeführerin tatsächlich weitere CHF 80'000.00 an den Betrüger bezahlt.
Sie habe sich das Geld von ihrem Schwager geliehen. Auch hier habe der Beistand
einspringen müssen, da die Beschwerdeführerin vom Schwager massiv bedrängt
worden sei, ihm das Geld – wie von der Beschwerdeführerin versprochen – wieder
zurückzuzahlen.
Am 12. Februar 2020 sei die KESB Region
Solothurn darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar
2020.
erneut versucht habe, einen Geldbetrag in der Höhe von rund CHF 1'000.00
ins Ausland zu überweisen. Sie habe die Überweisung damit begründet, einer
Freundin in Italien Geld schicken zu wollen. Als begünstigte Person sei jedoch
ein «Odebala Ediri Kingsley» aufgeführt gewesen. Die Bank habe in Kenntnis der
behördlichen Schutzmassnahmen den Auftrag refusiert. Am 21. Februar 2020 habe
die Beschwerdeführerin erneut versucht, eine Geldüberweisung ins Ausland
vorzunehmen.
Der Verlauf in den letzten Monaten – wie
auch ganz aktuell die beiden Vorfälle im Februar 2020 – habe deutlich aufgezeigt
und bestätigt, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen weiterhin unabdingbar sei, dies zum
Schutz der Beschwerdeführerin und in ihrem wohlverstandenen Interesse, obwohl
sie dies aktuell – geblendet von den Liebesversprechungen des ominösen
«Generals» - nicht einsehen wolle und wohl auch nicht könne. Bei Aufhebung der
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen würde die Beschwerdeführerin innert
kürzester Zeit – nachdem sie bereits ihr ganzes Vermögen verloren habe – auch
ihre Rente und die Ergänzungsleistungen an den Betrüger überweisen, dies mit
den entsprechenden Konsequenzen, bis hin zum Wohnungsverlust und der Gefahr,
ihre Grundbedürfnisse (inklusive Ernährung etc.) nicht mehr gedeckt zu wissen.
Es sei deshalb unabdingbar, dass eine Beistandsperson weiterhin ihr Einkommen
und Vermögen verwalte und die nötigen Ausgaben koordiniere sowie sicherstelle. Dass
die ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2020 und
der damaligen Psychiaterin vom 5. Februar 2020 diametral abweichen würden,
gründe in der Tatsache, dass diese von einer gewissen Stabilität ausgegangen
seien und nichts von den nach wie vor versuchten Auslandüberweisungen der
Beschwerdeführerin gewusst hätten. Aus all diesen Gründen komme eine Aufhebung
der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht in Frage.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es gehe ihr wieder gut. Sie wolle ihr Geld wieder selber verwalten und
ihr Leben leben können. Weder bei Dr. med. C.___ noch bei Frau Dr. D.___ würden
Arzttermine anstehen. Auch nehme sie keine Medikamente mehr ein. Der vom
Beistand vorgebrachte Sachverhalt sei teilweise nicht richtig. Ihr Schwager sei
bei der Geldüberweisung dabei und damit einverstanden gewesen. Sie hätten das Geld
zwar verloren, würden aber das Beste daraus machen. Auch sei sie bei der
Polizei gewesen und habe zudem ihre Telefonnummer geändert. Seitdem habe sie
nichts mehr von dem Betrüger gehört und auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt.
Sie könne nicht verstehen, weshalb ihr Beistand sie so verurteile. Sie sei
schuldenfrei und habe bewiesen, dass sie mit CHF 150.00 in der Woche auskommen
könne. Zwar sei sie betrogen worden, jedoch sei sie nicht die Einzige gewesen.
3.2
Die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht klar hervor, dass sich
seit den Abklärungen im Jahr 2017 hinsichtlich des Schwächezustandes bei der
Beschwerdeführerin nichts geändert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie
durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen
wäre. Die Versuche der Beschwerdeführerin, dem Internetbetrüger kein Geld mehr
zu überweisen, sind jedenfalls allesamt gescheitert, was nachweislich die
aktuellen beiden Vorfälle vom Februar 2020 (vgl. Schreiben der Raiffeisenbank
Weissenstein vom 7. Februar 2020 inklusive Zahlungsauftrag vom 4. Februar
2020, wobei es sich um den gleichen Begünstigte «Odebala Ediri Kingsley» wie im
Kontoauszug der Raiffeisenbank Weissenstein vom 12. September 2017 handelt; E-Mail
des Beistandes an die KESB Region Solothurn vom 21. Februar 2020) belegen,
welche sich notabene nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der
Beistandschaft ereignet haben. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2020 sowie dem Arztbericht
von Dr. D.___ vom 5. Februar 2020, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage
sei, für sämtliche finanziellen und persönlichen Belange zu sorgen, nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da diese Berichte in Unkenntnis der beiden Vorfälle im
Februar 2020 verfasst wurden. Um das Vermögen der Beschwerdeführerin zu
schützen und sie vor weiterem Schaden zu bewahren – bei der Beschwerdeführerin
wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen
Zügen diagnostiziert (vgl. Arztbericht von der Psychiatrischen Dienste
Solothurn vom 5. Februar 2020) –, sind die bestehenden
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen weiter aufrechtzuerhalten. Nach dem
Gesagten sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt
rechtfertigen würden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Gemäss dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, verfügt die
Beschwerdeführerin jedoch nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des
Prozesses, sondern ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weshalb ausnahmsweise
auf die Kostenerhebung verzichtet wird (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser