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Entscheid

VWBES.2020.128

Sicherungsentzug

8. September 2023Deutsch12 min

der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, indem ihm der Führerausweis

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2023

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Aare

Jura Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Oktober 2019 fuhr A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen mit

108 km/h in einen Baustellenbereich, wo die zulässige und signalisierte

Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Eine unmittelbar danach

durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,54

g/kg. Der Führerausweis wurde ihm in der Folge vorsorglich entzogen und er

wurde einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen.

2. Nach Vorliegen des

verkehrspsychologischen Abklärungsberichts mit negativem Resultat und Gewährung

des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK),

namens des Bau- und Justizdepartements, am 31. März 2020 dem Beschwerdeführer

den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von zwei

Jahren, gerechnet ab dem 25. Oktober 2019. Als Bedingungen für die

Wiederzulassung zum Strassenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist wurden die

Absolvierung einer Verkehrstherapie von mindestens acht Sitzungen, verteilt

über einen Zeitraum von sechs Monaten sowie eine weitere verkehrspsychologische

Untersuchung mit positivem Resultat verlangt. Begründet wurde die Massnahme mit

mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht gemäss

verkehrspsychologischem Gutachten vom 13. Februar 2020 und Führen eines

Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten

Blutalkoholkonzentration von 0,54 g/kg sowie Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 14. April 2020 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sowie die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss

des Strafverfahrens. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 31. März 2020

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte

er im Wesentlichen vor, er verfüge über einen ungetrübten fahrerischen Leumund

und sei sich bewusst, dass er in der fraglichen Nacht einen Fehler begangen

habe. Trotzdem biete er Gewähr dafür, Motorfahrzeuge in Zukunft vernünftig und

sicher zu führen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis umgehend wieder zu erteilen

sei.

4. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom

24. April 2020 auf Beschwerdeabweisung.

5. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hielt der

Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Mit Verfügung vom 11. August

2020 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

7. Am 29. September 2020 ersuchte

der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, indem ihm der Führerausweis

für die Dauer des Verfahrens wieder ausgehändigt werde. Das Gesuch wurde mit

Verfügung vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.

8. Am 11. Oktober 2021 teilte die

MFK mit, dass am 5. Oktober 2021 ein positiv lautendes

verkehrspsychologisches Gutachten eingegangen sei und der Beschwerdeführer

somit ab 25. Oktober 2021 wieder fahrberechtigt sei.

9. Die Sistierung des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und

den Parteien in Aussicht gestellt, das Verfahren als gegenstandslos

abzuschreiben.

10. Mit Eingabe vom 4. November

2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe aufgrund des Kaskadenmodells

der Administrativmassnahmen nach wie vor ein Interesse an der Sistierung des

Administrativverfahrens, da der angefochtene Entscheid sonst rechtskräftig

würde.

11. Mit Verfügung vom 30. November

2021 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht weiter sistiert.

12. Am 27. Februar 2023 erging das

Strafurteil des Obergerichts, mit welchem der Beschwerdeführer nicht mehr der

qualifizierten, sondern lediglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln

durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) schuldig

gesprochen wurde. Das Gericht sah den sogenannten Rasertatbestand von Art. 90

Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als

nicht erfüllt an.

13. Nachdem das Strafurteil in

Rechtskraft erwachsen war, hob das Verwaltungsgericht die Sistierung seines

Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juni 2023 auf und gewährte den Parteien

Gelegenheit zur Stellungnahme.

14. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023

beantragte die MFK, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Der angeordnete Sicherungsentzug werde voraussichtlich in einen

Warnungsentzug abgeändert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem am

15. Februar 2022 eine weitere Widerhandlung begangen, indem er auf der

Autobahn den notwendigen Abstand deutlich unterschritten habe. Dieses Verfahren

sei sistiert worden, um nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils

bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gesamtmassnahme zu prüfen. Es

sei deshalb angezeigt, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

15. Der Beschwerdeführer beantragte mit

Eingabe vom 24. August 2023, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Dem

Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 5'981.30

auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

1.2

Der Beschwerdeführer hat seinen

Führerausweis inzwischen wieder zurückerhalten, weshalb er durch den gestützt

auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verfügten Sicherungsentzug nicht mehr beschwert

ist und die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Sicherungsentzug auf ein

taugliches Gutachten gestützt hat und damit nicht zu beanstanden gewesen wäre.

Das Verwaltungsgericht hatte denn auch gestützt darauf die aufschiebende

Wirkung verweigert. Die gleichzeitig damit sanktionierte schwere Widerhandlung

kann aber aufgrund des Kaskadenprinzips der Administrativmassnahmen für

allfällige künftige Massnahmen weiterhin relevant sein (schwer, mittelschwer

oder leicht), weshalb diesbezüglich (nicht aber bezüglich der bereits

verstrichenen Entzugsdauer) weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der

Beurteilung der Beschwerde besteht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art.

16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann

greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung

und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben

sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember

2019.

E. 2.1). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme

einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive

Gefährdung und ein qualifi­ziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht

wird verlangt, dass die Verkehrs­sicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei

genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,

wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv

erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichts­loses

oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver­schulden,

bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bun­desgerichts

1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).

3.1

Art. 27 Abs. 1 SVG hält fest, dass

Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Zum

Zeitpunkt des Vorfalls war eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert.

Beim Beschwerdeführer wurde (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) eine

Geschwindigkeit von 108 km/h gemessen. Somit hat er die zulässige

Höchstgeschwindigkeit massiv, und zwar um 58 km/h überschritten, was das

Obergericht mit rechtskräftigem Strafurteil vom 27. Februar 2023

festgestellt hat.

3.2

Ein Strafurteil vermag die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über

die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur

abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt

oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit

Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des

Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die

rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die

der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich

einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs

genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu

berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteile des Bundesgerichts

1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3; 1C_421/2019 vom 20. Dezember

2019.

E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.3

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein

objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2020

vom 30. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei

Vorliegen eines objektiv schweren Falles in

der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die

Entzugsbehörde jedoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu

tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die lenkende Person

aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, sie befinde sich noch nicht oder

nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.2; 1C_63/2021

vom 11. November 2021 E. 4.1.1; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3;

1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer

die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 58 km/h überschritten, womit

nach der Schematisierung des Bundesgerichts klar eine schwere Widerhandlung

vorliegt. Zwar hat das Strafgericht tatsächlich festgestellt, dass sich der

Beschwerdeführer in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und irrtümlich von

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen sei. Es stellte jedoch

ebenfalls fest, dass dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden

werden können. Es bezeichnete die an den Tag gelegte Pflichtwidrigkeit als

Rücksichtslosigkeit und verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer groben

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Es führte insbesondere

aus, es liege kein «Ausnahmefall» vor, der eine Abweichung vom Schwellenwert (bei

dem Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich zu bejahen sei) erlauben würde (vgl.

Strafurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2023,

S. 43). Dieser Schwellenwert liegt laut der im Urteil zitierten Lehre auch im

Strafverfahren bei einer Überschreitung um mehr als 30 km/h ausserorts (vgl.

Strafurteil, S. 41).

4.2

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb

im Verwaltungsverfahren von dieser Beurteilung abzuweichen wäre. Die am

25.

Oktober 2019 durch den Beschwerdeführer begangene

Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h ausserorts stellt eine schwere

Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

dar, wie durch die Vorinstanz richtig festgestellt wurde. Es besteht vorliegend

kein Grund, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass der daraus folgende Führerausweisentzug bereits vollzogen

wurde und die Sperrfrist gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG lediglich drei

Monate betragen hätte.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer ausführen

lässt, er sei mit seiner Beschwerde im Hauptantrag durchgedrungen, indem das

Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert worden sei, ist dem

nicht zu folgen. Es handelte sich dabei lediglich um einen Verfahrensantrag.

Der Hauptantrag war die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, bezüglich

welchem der Beschwerdeführer grundsätzlich unterlegen ist.

6.1

Gemäss § 77 VRG werden die

Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann von den

Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,

wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts

anderes vorsieht.

6.2

Der Beschwerdeführer ist im

vorliegenden Verfahren grossmehrheitlich unterlegen und hat mit seinem

Verhalten den meisten Aufwand dieses Verfahrens selbst verursacht, wofür er

kostenpflichtig ist. Sowohl der Sicherungsentzug war gerechtfertigt, als auch

die administrativrechtliche Beurteilung der Widerhandlung als schwerer Fall war

richtig. Da die Widerhandlung aber nicht nach dem Raserartikel zu beurteilen

gewesen wäre und somit nur eine Sperrfrist von drei Monaten nach sich gezogen

hätte (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), sind die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind, um einen Drittel zu reduzieren auf

gerundet CHF 650.00.

6.3

Aus der gleichen Begründung ist dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten von 1/3 seiner

Aufwendungen. Gemäss den am 24. August 2023 durch Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf eingereichten Kostennoten ist die Parteientschädigung auf

CHF 1'993.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird festgestellt, dass der

Führerausweisentzug in Bezug auf den Sachverhalt vom 25. Oktober 2019

bereits vollzogen wurde.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 650.00 zu

bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'993.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann