VWBES.2020.128
Sicherungsentzug
8. September 2023Deutsch12 min
der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, indem ihm der Führerausweis
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2023
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Aare
Jura Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Oktober 2019 fuhr A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen mit
108 km/h in einen Baustellenbereich, wo die zulässige und signalisierte
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Eine unmittelbar danach
durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,54
g/kg. Der Führerausweis wurde ihm in der Folge vorsorglich entzogen und er
wurde einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen.
2. Nach Vorliegen des
verkehrspsychologischen Abklärungsberichts mit negativem Resultat und Gewährung
des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK),
namens des Bau- und Justizdepartements, am 31. März 2020 dem Beschwerdeführer
den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von zwei
Jahren, gerechnet ab dem 25. Oktober 2019. Als Bedingungen für die
Wiederzulassung zum Strassenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist wurden die
Absolvierung einer Verkehrstherapie von mindestens acht Sitzungen, verteilt
über einen Zeitraum von sechs Monaten sowie eine weitere verkehrspsychologische
Untersuchung mit positivem Resultat verlangt. Begründet wurde die Massnahme mit
mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht gemäss
verkehrspsychologischem Gutachten vom 13. Februar 2020 und Führen eines
Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten
Blutalkoholkonzentration von 0,54 g/kg sowie Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 14. April 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss
des Strafverfahrens. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 31. März 2020
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte
er im Wesentlichen vor, er verfüge über einen ungetrübten fahrerischen Leumund
und sei sich bewusst, dass er in der fraglichen Nacht einen Fehler begangen
habe. Trotzdem biete er Gewähr dafür, Motorfahrzeuge in Zukunft vernünftig und
sicher zu führen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis umgehend wieder zu erteilen
sei.
4. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom
24. April 2020 auf Beschwerdeabweisung.
5. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hielt der
Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Mit Verfügung vom 11. August
2020 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
7. Am 29. September 2020 ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, indem ihm der Führerausweis
für die Dauer des Verfahrens wieder ausgehändigt werde. Das Gesuch wurde mit
Verfügung vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.
8. Am 11. Oktober 2021 teilte die
MFK mit, dass am 5. Oktober 2021 ein positiv lautendes
verkehrspsychologisches Gutachten eingegangen sei und der Beschwerdeführer
somit ab 25. Oktober 2021 wieder fahrberechtigt sei.
9. Die Sistierung des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und
den Parteien in Aussicht gestellt, das Verfahren als gegenstandslos
abzuschreiben.
10. Mit Eingabe vom 4. November
2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe aufgrund des Kaskadenmodells
der Administrativmassnahmen nach wie vor ein Interesse an der Sistierung des
Administrativverfahrens, da der angefochtene Entscheid sonst rechtskräftig
würde.
11. Mit Verfügung vom 30. November
2021 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht weiter sistiert.
12. Am 27. Februar 2023 erging das
Strafurteil des Obergerichts, mit welchem der Beschwerdeführer nicht mehr der
qualifizierten, sondern lediglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln
durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) schuldig
gesprochen wurde. Das Gericht sah den sogenannten Rasertatbestand von Art. 90
Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als
nicht erfüllt an.
13. Nachdem das Strafurteil in
Rechtskraft erwachsen war, hob das Verwaltungsgericht die Sistierung seines
Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juni 2023 auf und gewährte den Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme.
14. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023
beantragte die MFK, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der angeordnete Sicherungsentzug werde voraussichtlich in einen
Warnungsentzug abgeändert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem am
15. Februar 2022 eine weitere Widerhandlung begangen, indem er auf der
Autobahn den notwendigen Abstand deutlich unterschritten habe. Dieses Verfahren
sei sistiert worden, um nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils
bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gesamtmassnahme zu prüfen. Es
sei deshalb angezeigt, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
15. Der Beschwerdeführer beantragte mit
Eingabe vom 24. August 2023, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 5'981.30
auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
1.2
Der Beschwerdeführer hat seinen
Führerausweis inzwischen wieder zurückerhalten, weshalb er durch den gestützt
auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verfügten Sicherungsentzug nicht mehr beschwert
ist und die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Sicherungsentzug auf ein
taugliches Gutachten gestützt hat und damit nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht hatte denn auch gestützt darauf die aufschiebende
Wirkung verweigert. Die gleichzeitig damit sanktionierte schwere Widerhandlung
kann aber aufgrund des Kaskadenprinzips der Administrativmassnahmen für
allfällige künftige Massnahmen weiterhin relevant sein (schwer, mittelschwer
oder leicht), weshalb diesbezüglich (nicht aber bezüglich der bereits
verstrichenen Entzugsdauer) weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung der Beschwerde besteht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art.
16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann
greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung
und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben
sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember
2019.
E. 2.1). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme
einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive
Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht
wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei
genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,
wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv
erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).
3.1
Art. 27 Abs. 1 SVG hält fest, dass
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Zum
Zeitpunkt des Vorfalls war eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert.
Beim Beschwerdeführer wurde (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) eine
Geschwindigkeit von 108 km/h gemessen. Somit hat er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit massiv, und zwar um 58 km/h überschritten, was das
Obergericht mit rechtskräftigem Strafurteil vom 27. Februar 2023
festgestellt hat.
3.2
Ein Strafurteil vermag die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über
die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur
abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit
Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des
Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die
rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die
der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich
einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs
genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu
berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteile des Bundesgerichts
1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3; 1C_421/2019 vom 20. Dezember
2019.
E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2020
vom 30. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei
Vorliegen eines objektiv schweren Falles in
der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die
Entzugsbehörde jedoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu
tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die lenkende Person
aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, sie befinde sich noch nicht oder
nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.2; 1C_63/2021
vom 11. November 2021 E. 4.1.1; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3;
1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).
4.1
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 58 km/h überschritten, womit
nach der Schematisierung des Bundesgerichts klar eine schwere Widerhandlung
vorliegt. Zwar hat das Strafgericht tatsächlich festgestellt, dass sich der
Beschwerdeführer in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und irrtümlich von
einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen sei. Es stellte jedoch
ebenfalls fest, dass dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden
werden können. Es bezeichnete die an den Tag gelegte Pflichtwidrigkeit als
Rücksichtslosigkeit und verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer groben
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Es führte insbesondere
aus, es liege kein «Ausnahmefall» vor, der eine Abweichung vom Schwellenwert (bei
dem Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich zu bejahen sei) erlauben würde (vgl.
Strafurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2023,
S. 43). Dieser Schwellenwert liegt laut der im Urteil zitierten Lehre auch im
Strafverfahren bei einer Überschreitung um mehr als 30 km/h ausserorts (vgl.
Strafurteil, S. 41).
4.2
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
im Verwaltungsverfahren von dieser Beurteilung abzuweichen wäre. Die am
25.
Oktober 2019 durch den Beschwerdeführer begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h ausserorts stellt eine schwere
Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
dar, wie durch die Vorinstanz richtig festgestellt wurde. Es besteht vorliegend
kein Grund, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass der daraus folgende Führerausweisentzug bereits vollzogen
wurde und die Sperrfrist gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG lediglich drei
Monate betragen hätte.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer ausführen
lässt, er sei mit seiner Beschwerde im Hauptantrag durchgedrungen, indem das
Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert worden sei, ist dem
nicht zu folgen. Es handelte sich dabei lediglich um einen Verfahrensantrag.
Der Hauptantrag war die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, bezüglich
welchem der Beschwerdeführer grundsätzlich unterlegen ist.
6.1
Gemäss § 77 VRG werden die
Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts
anderes vorsieht.
6.2
Der Beschwerdeführer ist im
vorliegenden Verfahren grossmehrheitlich unterlegen und hat mit seinem
Verhalten den meisten Aufwand dieses Verfahrens selbst verursacht, wofür er
kostenpflichtig ist. Sowohl der Sicherungsentzug war gerechtfertigt, als auch
die administrativrechtliche Beurteilung der Widerhandlung als schwerer Fall war
richtig. Da die Widerhandlung aber nicht nach dem Raserartikel zu beurteilen
gewesen wäre und somit nur eine Sperrfrist von drei Monaten nach sich gezogen
hätte (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), sind die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind, um einen Drittel zu reduzieren auf
gerundet CHF 650.00.
6.3
Aus der gleichen Begründung ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten von 1/3 seiner
Aufwendungen. Gemäss den am 24. August 2023 durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf eingereichten Kostennoten ist die Parteientschädigung auf
CHF 1'993.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton
Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird festgestellt, dass der
Führerausweisentzug in Bezug auf den Sachverhalt vom 25. Oktober 2019
bereits vollzogen wurde.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 650.00 zu
bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'993.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann