VWBES.2020.13
Beistandschaft
4. Mai 2020Deutsch12 min
nach aArt. 392 i.V.m. aArt. 393 ZGB aufgehoben und per 1. Januar 2016 eine kombinierte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, Stampfli
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) Region Solothurn vom
22. Dezember 2015 wurde per 31. Dezember 2015 die altrechtliche Beistandschaft
nach aArt. 392 i.V.m. aArt. 393 ZGB aufgehoben und per 1. Januar 2016 eine kombinierte
Beistandschaft nach Art. 397 ZGB i.V.m. Art. 393 ZGB und Art. 394 Abs. 1 und 2
ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit betreffend die
Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.___, geb. [...] 1953, angeordnet. [...],
Sozialdienst Wasseramt Ost, Derendingen, wurde als Beistand ernannt.
2. A.___ stellte am 8.
April 2019 bei der KESB Region Solothurn einen telefonischen Antrag um
Aufhebung der Beistandschaft.
3. Daraufhin forderte die
KESB Region Solothurn mit Schreiben vom 10. April 2019 den Beistand zu einer
Stellungnahme mit Frist bis 10. Mai 2019 auf. Mit Schreiben vom 10. Mai 2020
kam dieser der Aufforderung nach.
4. Mit Schreiben vom 5.
Juli 2019 ersuchte A.___ erneut um sofortige Aufhebung der Beistandschaft, woraufhin
A.___ am 4. September 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde.
5. Mit Entscheid vom 16.
Dezember 2019 wies die KESB Region Solothurn das Begehren ab.
6. Am 14. Januar 2020
reichte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der KESB
Region Solothurn vom 16. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein.
7. Mit Verfügung vom 16.
Januar 2020 wurde die Beschwerde vom 14. Januar 2020 als Antrag um Aufhebung
der Beistandschaft entgegengenommen. Der KESB Region Solothurn und dem Beistand
der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme bis 6. Februar 2020
gewährt.
8. Die Vorinstanz reichte
am 27. Januar 2020 ihre Stellungnahme ein und verwies auf den Entscheid vom 16.
Dezember 2019 und die Originalakten.
9. Am 5. Februar 2020
reichte der Beistand der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und verwies
darin auf seine Stellungnahme vom 10. Mai 2019.
10. Am 17. Februar 2020 liess
die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, ein
Gesuch mit folgenden Anträgen einreichen:
1. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
2. Der Unterzeichnenden sei Akteneinsicht
zu gewähren.
3. Der Unterzeichnenden sei eine Frist von
20 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Stellungnahme zur
Eingabe der KESB Region Solothurn vom 24.1.2020 und zum Schreiben des Beistands
[…] vom 5.2.2020 zu gewähren.
11. Mit Verfügung vom 19.
Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt. Der Rechtsbeiständin wurde sowohl
Akteneinsicht wie auch Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 11. März
2020 gewährt.
12. Mit Schreiben vom 11.
März 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn Stellung nehmen und den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft
bestätigen.
13. Für die weiteren
Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,
ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die
Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB
Ziff. 1).
2.2
Die
Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen
oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die
Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der
Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden
ist. Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre
Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu
bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Yvo
Biderbost/Helmut Henkel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5).
3.
Die Vorinstanz schloss
sich im angefochtenen Entscheid den Einschätzungen des Beistands an, wonach die
Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig weiterhin notwendig sei. Sie
erwog, die prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gelte als
aktenkundig erstellt. Letztere sei uneinsichtig, dass ihre finanzielle
Situation per se schwierig sei und sie durch ihre unbedachten Handlungen aktiv
zu dieser Situation beitrage. Den Ausführungen des Beistands sei im
Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage
sei, die Verwaltung ihres Vermögens zweckmässig und im eigenen wohlverstandenen
Interesse zu besorgen, wodurch ihr Wohl in relevanter Weise gefährdet werde und
sie deshalb weiterhin vertreten werden müsse. Ihr Schutzbedarf könne mit
subsidiären Hilfestellungen nicht hinreichend aufgefangen werden. Folglich
bedürfe die Beschwerdeführerin im Bereich Erledigung der finanziellen und
administrativen Angelegenheiten im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor
Unterstützung und einer sorgfältigen Verwaltung sowie Vertretungshandlungen
durch eine Beistandsperson, weshalb das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft
abzuweisen sei.
4.1
Zur Begründung ihrer
Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Erwägungen
der KESB Region Solothurn würden aus folgenden Gründen bestritten: Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei sich die Beschwerdeführerin ihrer schwierigen
finanziellen Lage bewusst. Das grundlegende Problem sei jedoch nicht ihr
eigenes Verhalten, sondern der Umstand, dass sie ihrem Beistand nicht vertrauen
könne. Sie habe beispielsweise Mahnungen der Swisscom erhalten, weil ihr
Beistand die Rechnungen nicht bezahlt habe. Aus diesem Grund habe sie die Rechnungen
schliesslich an sich selbst umgeleitet. Zudem sei ihr am 13. Dezember 2019 ein
Verlustschein ausgestellt worden, obschon sie den Betrag von CHF 240.00 für
orthopädische Schuhe im August 2019 bar bezahlt habe. Der Beistand, welcher die
Betreibung erhalten habe, habe keine Rücksprache mit ihr genommen und keinen
Rechtsvorschlag erhoben. Ferner sei sie bemüht, eine kostengünstigere Wohnung
zu finden. Da jedoch nur wenige Wohnungen mit dem Elektrorollstuhl befahrbar
seien, gestalte sich die Suche schwierig. Den Vorwurf, sie generiere durch
Sonderwünsche bei der Spitex und der Putzfrau Zusatzkosten, weise die
Beschwerdeführerin von sich. Die Aufklärung der involvierten Personen über die
finanziellen Rahmenbedingungen seien zudem Aufgabe des Beistands. Des Weiteren
habe der Beistand den Vertrag mit der Putzfrau geschlossen, weshalb sie
diesbezüglich gar kein Mitbestimmungsrecht habe. Bezüglich der teuren Zahnbehandlung
führt die Beschwerdeführerin aus, diese sei aufgrund eines Notfalls nötig
gewesen, weshalb es verständlich sei, dass sie nicht sofort Rücksprache mit dem
Beistand genommen habe. Sie habe zudem organisiert, dass die Kirchgemeinde
einen Beitrag an die Zahnbehandlung beisteuerte, was zeige, dass ihr die
Finanzierung nicht gleichgültig gewesen sei. Die Geldsendungen an fremde
Personen im Jahr 2014 und 2016 bestreite sie nicht. Für die Beurteilung seien
die Geldsendungen jedoch nicht heranzuziehen, da diese bereits einige Jahre zurücklägen
und sie daraus gelernt habe.
4.2
Bezüglich ihres psychischen
Zustands beziehe sich der Beistand auf ein zehnjähriges Gutachten, welches
nicht mehr aktuell sei und zur Beurteilung der Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden könne. Der allgemeine Zustand der
Beschwerdeführerin habe sich erheblich verbessert. Sie bewohne seit 2012 eine
eigene Mietwohnung und benötige die Spitex nur einmal täglich am Morgen, sonst
sei sie völlig selbstständig. Um ihre Verpflegung und alltägliche Dinge könne
sie sich selbst kümmern. Sie habe ein grosses soziales Umfeld, reise öfters mit
dem Zug und sei in Vereinen aktiv. Ihr Schwächezustand habe sich folglich
massgeblich zum Positiven verändert. Auch die äusseren Umstände hätten sich
verändert. Ihre damals minderjährige Tochter sei nun volljährig, sie habe keine
Eigentumswohnung und keine Aktien mehr und verfüge auch sonst über kein
verwaltungsbedürftiges Vermögen. Somit sei ihre finanzielle Situation
überschaubarer als früher. Zudem kenne sie sich am Computer aus, könne Briefe
schreiben und Zahlungen mittels E-Banking erledigen. Sie könne auf die
Unterstützung ihres Umfelds und des Vereins «Selbstvertretung Kanton Solothurn
– Menschen mit Behinderung» zählen. Ein Schutzbedürfnis sei aus den
ausgeführten Gründen weggefallen, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei.
5.
In seiner Stellungnahme
bringt der Beistand der Beschwerdeführerin mit Verweis auf seine Stellungnahme
vom 10. Mai 2019 vor, die Beistandschaft habe sich von Beginn weg nicht ganz
einfach gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei auch mit der vorgängigen
Beiständin unzufrieden gewesen und habe schon damals in der Gemeinde […]
erfolglos die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Sie pflege einen
aufwendigen Lebensstil, sei auf die Hilfe Dritter angewiesen und befinde sich
finanziell in einer schwierigen Lage. In allen Berichten und im Gutachten vom
20.
November 2009 von Dr. med. [...] werde die Notwendigkeit einer
Beistandschaft betont. Durch ihre neuropsychologischen Defizite sei ihre
Fähigkeit, ihre administrativen Angelegenheiten zu überblicken und
selbstständig zu erledigen deutlich reduziert, was sie jedoch durch ihre
kommunikativen Fähigkeiten zu verbergen vermöge.
Die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin sei prekär. Ihre mangelnde Problemeinsicht und Kooperation
stelle die Hauptursache ihrer finanziellen Schwierigkeiten dar. Der Mietzins
für die Wohnung der Beschwerdeführerin übersteige ihre finanziellen
Möglichkeiten, worauf sie schon seit Jahren aufmerksam gemacht werde. Zudem sei
ihr Telefon- und Internetabonnement sehr teuer. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin führe bei der Spitex zu Wartezeiten und zur Erfüllung
zusätzlicher Aufgaben, welche die Krankenkasse nicht übernehme. Zudem habe die
Beschwerdeführerin mit der Putzfrau einen über der Norm von CHF 25.00 liegenden
Stundenlohn von CHF 30.00 vereinbart und es werde aufgrund von Sonderwünschen
zwischen einer halben und einer Stunde pro Woche länger geputzt als vereinbart.
Die Beschwerdeführerin habe die Rechnungsadresse bei der Swisscom geändert,
weshalb die Rechnungen nicht mehr an den Sozialdienst gingen. Ferner habe sie
sich, ohne vorgängigen Kostenvoranschlag und Rücksprache mit dem Beistand,
einer ca. CHF 11'000.00 teuren Zahnbehandlung unterzogen, welche schliesslich
aufgrund unbezahlter Rechnungen habe abgebrochen werden müssen. Aus den
erwähnten Gründen sei das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6.
Die KESB Region
Solothurn schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des
Beistands an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig
weiterhin notwendig sei. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu
beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft war der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nach
dem im Jahr 2006 erlittenen Hirnschlag und den daraus folgenden
neuropsychologischen Defiziten nicht mehr eigenständig erledigen konnte. Die
Beistandschaft wurde erst angeordnet, nachdem durch die sich häufenden
unbezahlten Rechnungen ersichtlich wurde, dass die Beschwerdeführerin zur
Erfüllung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr in
der Lage war. Dass sich seit der psychiatrischen Diagnose vom 20. November 2009
etwas an ihren neuropsychologischen Defiziten geändert hat, geht nicht aus den
Akten hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin weist lediglich auf ihren verbesserten Allgemeinzustand und
ihre eigenständigere Lebensweise hin. Aus der Stellungnahme des Beistands sowie
den jährlichen Rechenschaftsberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
trotz ihrer schwierigen finanziellen Lage uneinsichtig blieb und sich weigerte,
Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Lebenshaltungskosten zu senken. Die
Beschwerdeführerin vermag sodann nicht zu beweisen, dass ihre schwierige
finanzielle Lage nicht durch ihr eigenes Handeln, sondern durch jenes des
Beistands zu verantworten ist. Ferner hat sich, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, die finanzielle Situation durch den Wegfall ihrer früheren Vermögenswerte
nicht vereinfacht. Im Gegenteil, es besteht die Gefahr, dass sich die prekäre
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert, weshalb
eine sorgfältige Besorgung ihrer finanziellen und administrativen
Angelegenheiten umso wichtiger ist. Ein Schutzbedürfnis besteht somit weiterhin.
Nach Einschätzung des Beistands ist die Aufhebung der Beistandschaft zum
jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Insbesondere mit Blick auf die schwierige
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und die dadurch entstandene
Überschuldungsgefahr, ist die Einschätzung des Beistands zu teilen. Trotz der
geltend gemachten Fortschritte in Richtung einer selbständigen Lebensgestaltung
und Unterstützung aus ihrem sozialen Umfeld, sind keine Gründe ersichtlich,
welche die Aufhebung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen
würden.
7.
Die Beschwerde erweist
sich folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der
Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Honorarnote auf CHF 1'676.90
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 486.60 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___ wird gemäss Honorarnote auf CHF 1'676.90 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
486.60 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Flück