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Entscheid

VWBES.2020.13

Beistandschaft

4. Mai 2020Deutsch12 min

nach aArt. 392 i.V.m. aArt. 393 ZGB aufgehoben und per 1. Januar 2016 eine kombinierte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, Stampfli

Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) Region Solothurn vom

22. Dezember 2015 wurde per 31. Dezember 2015 die altrechtliche Beistandschaft

nach aArt. 392 i.V.m. aArt. 393 ZGB aufgehoben und per 1. Januar 2016 eine kombinierte

Beistandschaft nach Art. 397 ZGB i.V.m. Art. 393 ZGB und Art. 394 Abs. 1 und 2

ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit betreffend die

Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.___, geb. [...] 1953, angeordnet. [...],

Sozialdienst Wasseramt Ost, Derendingen, wurde als Beistand ernannt.

2. A.___ stellte am 8.

April 2019 bei der KESB Region Solothurn einen telefonischen Antrag um

Aufhebung der Beistandschaft.

3. Daraufhin forderte die

KESB Region Solothurn mit Schreiben vom 10. April 2019 den Beistand zu einer

Stellungnahme mit Frist bis 10. Mai 2019 auf. Mit Schreiben vom 10. Mai 2020

kam dieser der Aufforderung nach.

4. Mit Schreiben vom 5.

Juli 2019 ersuchte A.___ erneut um sofortige Aufhebung der Beistandschaft, woraufhin

A.___ am 4. September 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde.

5. Mit Entscheid vom 16.

Dezember 2019 wies die KESB Region Solothurn das Begehren ab.

6. Am 14. Januar 2020

reichte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der KESB

Region Solothurn vom 16. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein.

7. Mit Verfügung vom 16.

Januar 2020 wurde die Beschwerde vom 14. Januar 2020 als Antrag um Aufhebung

der Beistandschaft entgegengenommen. Der KESB Region Solothurn und dem Beistand

der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme bis 6. Februar 2020

gewährt.

8. Die Vorinstanz reichte

am 27. Januar 2020 ihre Stellungnahme ein und verwies auf den Entscheid vom 16.

Dezember 2019 und die Originalakten.

9. Am 5. Februar 2020

reichte der Beistand der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und verwies

darin auf seine Stellungnahme vom 10. Mai 2019.

10. Am 17. Februar 2020 liess

die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, ein

Gesuch mit folgenden Anträgen einreichen:

1. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

2. Der Unterzeichnenden sei Akteneinsicht

zu gewähren.

3. Der Unterzeichnenden sei eine Frist von

20 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Stellungnahme zur

Eingabe der KESB Region Solothurn vom 24.1.2020 und zum Schreiben des Beistands

[…] vom 5.2.2020 zu gewähren.

11. Mit Verfügung vom 19.

Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt. Der Rechtsbeiständin wurde sowohl

Akteneinsicht wie auch Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 11. März

2020 gewährt.

12. Mit Schreiben vom 11.

März 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn Stellung nehmen und den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft

bestätigen.

13. Für die weiteren

Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,

ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die

Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB

Ziff. 1).

2.2

Die

Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen

oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die

Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der

Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden

ist. Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre

Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu

bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Yvo

Biderbost/Helmut Henkel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5).

3.

Die Vorinstanz schloss

sich im angefochtenen Entscheid den Einschätzungen des Beistands an, wonach die

Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig weiterhin notwendig sei. Sie

erwog, die prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gelte als

aktenkundig erstellt. Letztere sei uneinsichtig, dass ihre finanzielle

Situation per se schwierig sei und sie durch ihre unbedachten Handlungen aktiv

zu dieser Situation beitrage. Den Ausführungen des Beistands sei im

Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage

sei, die Verwaltung ihres Vermögens zweckmässig und im eigenen wohlverstandenen

Interesse zu besorgen, wodurch ihr Wohl in relevanter Weise gefährdet werde und

sie deshalb weiterhin vertreten werden müsse. Ihr Schutzbedarf könne mit

subsidiären Hilfestellungen nicht hinreichend aufgefangen werden. Folglich

bedürfe die Beschwerdeführerin im Bereich Erledigung der finanziellen und

administrativen Angelegenheiten im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor

Unterstützung und einer sorgfältigen Verwaltung sowie Vertretungshandlungen

durch eine Beistandsperson, weshalb das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft

abzuweisen sei.

4.1

Zur Begründung ihrer

Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Erwägungen

der KESB Region Solothurn würden aus folgenden Gründen bestritten: Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz sei sich die Beschwerdeführerin ihrer schwierigen

finanziellen Lage bewusst. Das grundlegende Problem sei jedoch nicht ihr

eigenes Verhalten, sondern der Umstand, dass sie ihrem Beistand nicht vertrauen

könne. Sie habe beispielsweise Mahnungen der Swisscom erhalten, weil ihr

Beistand die Rechnungen nicht bezahlt habe. Aus diesem Grund habe sie die Rechnungen

schliesslich an sich selbst umgeleitet. Zudem sei ihr am 13. Dezember 2019 ein

Verlustschein ausgestellt worden, obschon sie den Betrag von CHF 240.00 für

orthopädische Schuhe im August 2019 bar bezahlt habe. Der Beistand, welcher die

Betreibung erhalten habe, habe keine Rücksprache mit ihr genommen und keinen

Rechtsvorschlag erhoben. Ferner sei sie bemüht, eine kostengünstigere Wohnung

zu finden. Da jedoch nur wenige Wohnungen mit dem Elektrorollstuhl befahrbar

seien, gestalte sich die Suche schwierig. Den Vorwurf, sie generiere durch

Sonderwünsche bei der Spitex und der Putzfrau Zusatzkosten, weise die

Beschwerdeführerin von sich. Die Aufklärung der involvierten Personen über die

finanziellen Rahmenbedingungen seien zudem Aufgabe des Beistands. Des Weiteren

habe der Beistand den Vertrag mit der Putzfrau geschlossen, weshalb sie

diesbezüglich gar kein Mitbestimmungsrecht habe. Bezüglich der teuren Zahnbehandlung

führt die Beschwerdeführerin aus, diese sei aufgrund eines Notfalls nötig

gewesen, weshalb es verständlich sei, dass sie nicht sofort Rücksprache mit dem

Beistand genommen habe. Sie habe zudem organisiert, dass die Kirchgemeinde

einen Beitrag an die Zahnbehandlung beisteuerte, was zeige, dass ihr die

Finanzierung nicht gleichgültig gewesen sei. Die Geldsendungen an fremde

Personen im Jahr 2014 und 2016 bestreite sie nicht. Für die Beurteilung seien

die Geldsendungen jedoch nicht heranzuziehen, da diese bereits einige Jahre zurücklägen

und sie daraus gelernt habe.

4.2

Bezüglich ihres psychischen

Zustands beziehe sich der Beistand auf ein zehnjähriges Gutachten, welches

nicht mehr aktuell sei und zur Beurteilung der Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden könne. Der allgemeine Zustand der

Beschwerdeführerin habe sich erheblich verbessert. Sie bewohne seit 2012 eine

eigene Mietwohnung und benötige die Spitex nur einmal täglich am Morgen, sonst

sei sie völlig selbstständig. Um ihre Verpflegung und alltägliche Dinge könne

sie sich selbst kümmern. Sie habe ein grosses soziales Umfeld, reise öfters mit

dem Zug und sei in Vereinen aktiv. Ihr Schwächezustand habe sich folglich

massgeblich zum Positiven verändert. Auch die äusseren Umstände hätten sich

verändert. Ihre damals minderjährige Tochter sei nun volljährig, sie habe keine

Eigentumswohnung und keine Aktien mehr und verfüge auch sonst über kein

verwaltungsbedürftiges Vermögen. Somit sei ihre finanzielle Situation

überschaubarer als früher. Zudem kenne sie sich am Computer aus, könne Briefe

schreiben und Zahlungen mittels E-Banking erledigen. Sie könne auf die

Unterstützung ihres Umfelds und des Vereins «Selbstvertretung Kanton Solothurn

– Menschen mit Behinderung» zählen. Ein Schutzbedürfnis sei aus den

ausgeführten Gründen weggefallen, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei.

5.

In seiner Stellungnahme

bringt der Beistand der Beschwerdeführerin mit Verweis auf seine Stellungnahme

vom 10. Mai 2019 vor, die Beistandschaft habe sich von Beginn weg nicht ganz

einfach gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei auch mit der vorgängigen

Beiständin unzufrieden gewesen und habe schon damals in der Gemeinde […]

erfolglos die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Sie pflege einen

aufwendigen Lebensstil, sei auf die Hilfe Dritter angewiesen und befinde sich

finanziell in einer schwierigen Lage. In allen Berichten und im Gutachten vom

20.

November 2009 von Dr. med. [...] werde die Notwendigkeit einer

Beistandschaft betont. Durch ihre neuropsychologischen Defizite sei ihre

Fähigkeit, ihre administrativen Angelegenheiten zu überblicken und

selbstständig zu erledigen deutlich reduziert, was sie jedoch durch ihre

kommunikativen Fähigkeiten zu verbergen vermöge.

Die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin sei prekär. Ihre mangelnde Problemeinsicht und Kooperation

stelle die Hauptursache ihrer finanziellen Schwierigkeiten dar. Der Mietzins

für die Wohnung der Beschwerdeführerin übersteige ihre finanziellen

Möglichkeiten, worauf sie schon seit Jahren aufmerksam gemacht werde. Zudem sei

ihr Telefon- und Internetabonnement sehr teuer. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin führe bei der Spitex zu Wartezeiten und zur Erfüllung

zusätzlicher Aufgaben, welche die Krankenkasse nicht übernehme. Zudem habe die

Beschwerdeführerin mit der Putzfrau einen über der Norm von CHF 25.00 liegenden

Stundenlohn von CHF 30.00 vereinbart und es werde aufgrund von Sonderwünschen

zwischen einer halben und einer Stunde pro Woche länger geputzt als vereinbart.

Die Beschwerdeführerin habe die Rechnungsadresse bei der Swisscom geändert,

weshalb die Rechnungen nicht mehr an den Sozialdienst gingen. Ferner habe sie

sich, ohne vorgängigen Kostenvoranschlag und Rücksprache mit dem Beistand,

einer ca. CHF 11'000.00 teuren Zahnbehandlung unterzogen, welche schliesslich

aufgrund unbezahlter Rechnungen habe abgebrochen werden müssen. Aus den

erwähnten Gründen sei das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

6.

Die KESB Region

Solothurn schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des

Beistands an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig

weiterhin notwendig sei. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu

beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft war der Umstand, dass

die Beschwerdeführerin ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nach

dem im Jahr 2006 erlittenen Hirnschlag und den daraus folgenden

neuropsychologischen Defiziten nicht mehr eigenständig erledigen konnte. Die

Beistandschaft wurde erst angeordnet, nachdem durch die sich häufenden

unbezahlten Rechnungen ersichtlich wurde, dass die Beschwerdeführerin zur

Erfüllung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr in

der Lage war. Dass sich seit der psychiatrischen Diagnose vom 20. November 2009

etwas an ihren neuropsychologischen Defiziten geändert hat, geht nicht aus den

Akten hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die

Beschwerdeführerin weist lediglich auf ihren verbesserten Allgemeinzustand und

ihre eigenständigere Lebensweise hin. Aus der Stellungnahme des Beistands sowie

den jährlichen Rechenschaftsberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

trotz ihrer schwierigen finanziellen Lage uneinsichtig blieb und sich weigerte,

Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Lebenshaltungskosten zu senken. Die

Beschwerdeführerin vermag sodann nicht zu beweisen, dass ihre schwierige

finanzielle Lage nicht durch ihr eigenes Handeln, sondern durch jenes des

Beistands zu verantworten ist. Ferner hat sich, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin, die finanzielle Situation durch den Wegfall ihrer früheren Vermögenswerte

nicht vereinfacht. Im Gegenteil, es besteht die Gefahr, dass sich die prekäre

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert, weshalb

eine sorgfältige Besorgung ihrer finanziellen und administrativen

Angelegenheiten umso wichtiger ist. Ein Schutzbedürfnis besteht somit weiterhin.

Nach Einschätzung des Beistands ist die Aufhebung der Beistandschaft zum

jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Insbesondere mit Blick auf die schwierige

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und die dadurch entstandene

Überschuldungsgefahr, ist die Einschätzung des Beistands zu teilen. Trotz der

geltend gemachten Fortschritte in Richtung einer selbständigen Lebensgestaltung

und Unterstützung aus ihrem sozialen Umfeld, sind keine Gründe ersichtlich,

welche die Aufhebung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen

würden.

7.

Die Beschwerde erweist

sich folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der

Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Honorarnote auf CHF 1'676.90

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 486.60 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___ wird gemäss Honorarnote auf CHF 1'676.90 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

486.60 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Flück