VWBES.2020.130
Ausschaffungshaft
4. Mai 2020Deutsch11 min
des Departements des Innern am 10. Oktober 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Kimberley Mills, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1983 nachfolgend
Beschwerdeführer) heiratete am 29. April 2012 in seinem Heimatland
Tunesien eine Schweizerin und reiste am 10. November 2012 im Rahmen des
Familiennachzuges zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Am 3. Dezember
2012 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis am
31. Oktober 2016 verlängert wurde.
2. Mit Verfügung vom 9. Dezember
2016 stellte das Richteramt Olten-Gösgen fest, dass der gemeinsame Haushalt der
Ehegatten aufgehoben worden sei. In der Folge verfügte das Migrationsamt namens
des Departements des Innern am 10. Oktober 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers infolge Trennung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 2020 festgesetzt. Dieser
Wegweisungsentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und blieb entsprechend
unangefochten.
3. Anlässlich des Heimreisegesprächs des
Migrationsamtes mit dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 gab dieser an,
er könne nicht nach Tunesien zurückkehren. Am 3. März 2020 wurde der
Beschwerdeführer an seinem Domizil angehalten und zwecks Rückführung nach Tunesien
in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Gleichentags wurde ihm das
rechtliche Gehör zu den Gründen der Ausschaffungshaft gewährt.
4. Am 5. März 2020 verfügte das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im Untersuchungsgefängnis
Solothurn oder in einer anderen geeigneten Institution. Nach einer mündlichen
Verhandlung genehmigte das Haftgericht mit Verfügung vom 6. März 2020 die
gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h.
bis am 2. Juni 2020. Seit dem 11. März 2020 befindet sich der
Beschwerdeführer im Gefängnis Bässlergut.
5. Mit Eingabe vom 27. März
beantragte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Silvan Rechsteiner, die
Haftentlassung. Auf eine mündliche Haftverhandlung wurde verzichtet. Das
Haftgericht wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. April 2020 ab.
6. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch
Kimberley Mills, am 14. April 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 (Ablehnung des
Haftentlassungsgesuchs) der Verfügung des Haftgerichts vom 7. April 2020
sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
2. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge
Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und
RA Lea Hungerbühler, substituiert durch die Unterzeichnende, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu
verzichten.
4. Unter o/e Kostenfolge und
Entschädigungsfolge.
7. Das Haftgericht beantragte mit
Eingabe vom 21. April 2020 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
8. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020
schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit.
9. Der Beschwerdeführer replizierte am
29. April 2020.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die inhaftierte Person kann einen
Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80
Abs. Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 27. März 2020 erfolgte mit Blick auf die letzte (und
erstmalige) gerichtliche Haftüberprüfung am 6. März 2020 verfrüht. Das
Haftgericht hat indes aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände
gegenüber dem letzten Haftentscheid über das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers befunden. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden.
3.
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Betreffend das
Vorliegen eines gültigen Wegweisungsentscheids und des Haftgrundes der
Untertauchensgefahr kann grundsätzlich auf die Verfügung des Haftgerichts vom
6.
März 2020 verwiesen werden. Daran hat sich seit der letzten
Haftüberprüfung nichts geändert. Darauf hinzuweisen ist lediglich, dass der
Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober 2019 weggewiesen
wurde und seit Ablauf der Ausreisefrist vom 31. Januar 2020 über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
4.
Bei der Überprüfung des Entscheids
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die
richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person
und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird
namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die
ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und
darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit
Blick auf die gegenwärtige globale Pandemiesituation aufgrund des Coronavirus
die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der Wegweisung.
5.1
Ist der Vollzug der Wegweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Wie es
sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,
bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige
Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht
vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil
2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG kann mitunter auf
gesundheitlichen Gründen beruhen, etwa wenn eine länger dauernde
Transportunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; Urteil
2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs.
6.
lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine
höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die
ausländische Person transportfähig wird, nicht indessen bei einer ernsthaften,
wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3
S. 61; Urteile 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1; 2C_542/ 2008
vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht
notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,
E. 2.3.1).
5.2
Das Beschleunigungsgebot gemäss Art.
76.
Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck
verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind
umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während
mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die
Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des
Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom
11.
April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).
6.
Das SEM teilte den kantonalen
Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in die Herkunftsstaaten
seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch in einem stark
eingeschränkten Rahmen stattfinden. Einzig die Dublin-Überstellungen seien bis
auf weiteres ausgesetzt. Die Pandemiesituation verändert sich jedoch laufend. Der
Dispositiv
Bundesrat hat unlängst an seiner Sitzung vom 29. April 2020 entschieden, die
Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus weiter zu lockern (vgl. Änderung vom
29. April 2020 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101.24]). Zwar ist ungewiss,
wie es sich mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr in
den nächsten Wochen und Monaten verhalten wird (vgl. auch Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2020.84 vom 9. April 2020). Der Beschwerdeführer
bringt zu Recht vor, dass der Flugverkehr derzeit nur in einem sehr
eingeschränkten Rahmen stattfindet. Die Vorinstanz weist allerdings ebenfalls zu
Recht darauf hin, dass es auch in der aktuellen Situation grundsätzlich möglich
ist, auf den Vollzug von Ausschaffungen hinzuarbeiten. Die öffentliche
Verwaltung funktioniert und arbeitet weiterhin. Zu bedenken ist auch, dass die Ausschaffungshaft
vorliegend für drei Monate angeordnet worden ist. Mit Blick auf Art. 79 AIG
besteht damit theoretisch die Möglichkeit der Haftverlängerung. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung aufgrund der Pandemie voraussichtlich
nicht innerhalb der gesetzlichen Haftdauer vollzogen werden kann. Das
Migrationsamt überprüft die weiteren Entwicklungen von Amtes wegen. Demnach
führt die zur Zeit vorherrschende COVID-19-Pandemie entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar
ist. Dass sich die gegenwärtigen Corona-Massnahmen für inhaftierte Personen
besonders einschränkend auswirken, so der Beschwerdeführer, wird nicht
bestritten. Indes ist die derzeitige Pandemiesituation auch für die restliche
Bevölkerung mit Einschränkungen verbunden, die es hinzunehmen gilt.
7. Den geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im
Gefängnis Bässlergut Rechnung zu tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers derart verschlechtern, dass die notwendige medizinische
Betreuung im Gefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann, werden zu diesem
Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment bestehen jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die angeordnete
Ausschaffungshaft aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar und
diese nicht verhältnismässig wäre.
8. Der Beschwerdeführer hat sich bis anhin
nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht und ist nicht bereit, in
seine Heimat Tunesien auszureisen. Das Migrationsamt hat das Staatssekretariat
für Migration (SEM) bereits am 3. März 2020 um Vollzugsunterstützung
ersucht und eine Kopie des verloren gegangenen und abgelaufenen Reisepasses des
Beschwerdeführers eingereicht. Am 16. März 2020 reichte das Migrationsamt
weitere gewünschten Dokumente (Fingerabdruckbogen, Fotos) an das SEM weiter.
Beim Beschwerdeführer ist die Ausschaffung zurzeit noch nicht konkret absehbar,
weil zuerst Reisedokumente für ihn beschafft werden, worin zurzeit der primäre
Haftgrund liegt. Erst beim Vorliegen gültiger Reisedokumente kann ein Flug
gebucht und die Rückkehr organisiert werden. Der Beschwerdeführer wurde erst
anfangs März 2020 in Administrativhaft versetzt. Mit Blick darauf erweist sich
die Ausschaffungshaft ungeachtet der Unklarheit, wann die Rückkehr nach
Tunesien wird stattfinden können, nach wie vor als recht- und verhältnismässig.
Die Vorinstanz hat das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren
sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Das gestellte Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege wird diesbezüglich gegenstandslos.
10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen
wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen,
wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden
Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität
bzw. Dauer im Hinblick hierauf sachgerecht zu relativieren und das Kriterium
der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben: Dem Ausländer droht in aller
Regel bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber gestellt - mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Es
dürfte ihm selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich sein, das administrative
Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu begreifen. Die wirksame
Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92, E. 3.2.3 m.H.).
10.2 Die Ausschaffungshaft wurde
vorliegend erstmals und einzig am 3. März 2020 angeordnet, weshalb der
Beschwerdeführer praxisgemäss (noch) keinen Anspruch auf anwaltliche
Verbeiständung hat. Darüber hinaus durfte sich der Beschwerdeführer kaum
Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen, zumal das
Migrationsamt die geltend gemachte Situation ohnehin von Amtes wegen überprüft.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman