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Entscheid

VWBES.2020.130

Ausschaffungshaft

4. Mai 2020Deutsch11 min

des Departements des Innern am 10. Oktober 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Kimberley Mills, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1983 nachfolgend

Beschwerdeführer) heiratete am 29. April 2012 in seinem Heimatland

Tunesien eine Schweizerin und reiste am 10. November 2012 im Rahmen des

Familiennachzuges zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Am 3. Dezember

2012 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis am

31. Oktober 2016 verlängert wurde.

2. Mit Verfügung vom 9. Dezember

2016 stellte das Richteramt Olten-Gösgen fest, dass der gemeinsame Haushalt der

Ehegatten aufgehoben worden sei. In der Folge verfügte das Migrationsamt namens

des Departements des Innern am 10. Oktober 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers infolge Trennung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die

Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 2020 festgesetzt. Dieser

Wegweisungsentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und blieb entsprechend

unangefochten.

3. Anlässlich des Heimreisegesprächs des

Migrationsamtes mit dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 gab dieser an,

er könne nicht nach Tunesien zurückkehren. Am 3. März 2020 wurde der

Beschwerdeführer an seinem Domizil angehalten und zwecks Rückführung nach Tunesien

in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Gleichentags wurde ihm das

rechtliche Gehör zu den Gründen der Ausschaffungshaft gewährt.

4. Am 5. März 2020 verfügte das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im Untersuchungsgefängnis

Solothurn oder in einer anderen geeigneten Institution. Nach einer mündlichen

Verhandlung genehmigte das Haftgericht mit Verfügung vom 6. März 2020 die

gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h.

bis am 2. Juni 2020. Seit dem 11. März 2020 befindet sich der

Beschwerdeführer im Gefängnis Bässlergut.

5. Mit Eingabe vom 27. März

beantragte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Silvan Rechsteiner, die

Haftentlassung. Auf eine mündliche Haftverhandlung wurde verzichtet. Das

Haftgericht wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 7. April 2020 ab.

6. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch

Kimberley Mills, am 14. April 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 (Ablehnung des

Haftentlassungsgesuchs) der Verfügung des Haftgerichts vom 7. April 2020

sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft

zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge

Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und

RA Lea Hungerbühler, substituiert durch die Unterzeichnende, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu

verzichten.

4. Unter o/e Kostenfolge und

Entschädigungsfolge.

7. Das Haftgericht beantragte mit

Eingabe vom 21. April 2020 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

8. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020

schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit.

9. Der Beschwerdeführer replizierte am

29. April 2020.

10. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die inhaftierte Person kann einen

Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80

Abs. Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 27. März 2020 erfolgte mit Blick auf die letzte (und

erstmalige) gerichtliche Haftüberprüfung am 6. März 2020 verfrüht. Das

Haftgericht hat indes aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände

gegenüber dem letzten Haftentscheid über das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers befunden. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden.

3.

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Betreffend das

Vorliegen eines gültigen Wegweisungsentscheids und des Haftgrundes der

Untertauchensgefahr kann grundsätzlich auf die Verfügung des Haftgerichts vom

6.

März 2020 verwiesen werden. Daran hat sich seit der letzten

Haftüberprüfung nichts geändert. Darauf hinzuweisen ist lediglich, dass der

Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober 2019 weggewiesen

wurde und seit Ablauf der Ausreisefrist vom 31. Januar 2020 über kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.

4.

Bei der Überprüfung des Entscheids

über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die

richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person

und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird

namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der

Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die

ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und

darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet mit

Blick auf die gegenwärtige globale Pandemiesituation aufgrund des Coronavirus

die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der Wegweisung.

5.1

Ist der Vollzug der Wegweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren

rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Wie es

sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,

bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige

Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht

vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil

2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG kann mitunter auf

gesundheitlichen Gründen beruhen, etwa wenn eine länger dauernde

Transportunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; Urteil

2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs.

6.

lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine

höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die

ausländische Person transportfähig wird, nicht indessen bei einer ernsthaften,

wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E.

4.1.3

S. 61; Urteile 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1; 2C_542/ 2008

vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen

Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht

notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf

einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu

beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,

E. 2.3.1).

5.2

Das Beschleunigungsgebot gemäss Art.

76.

Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck

verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind

umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während

mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der

Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des

Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom

11.

April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).

6.

Das SEM teilte den kantonalen

Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in die Herkunftsstaaten

seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch in einem stark

eingeschränkten Rahmen stattfinden. Einzig die Dublin-Überstellungen seien bis

auf weiteres ausgesetzt. Die Pandemiesituation verändert sich jedoch laufend. Der

Dispositiv

Bundesrat hat unlängst an seiner Sitzung vom 29. April 2020 entschieden, die

Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus weiter zu lockern (vgl. Änderung vom

29. April 2020 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101.24]). Zwar ist ungewiss,

wie es sich mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr in

den nächsten Wochen und Monaten verhalten wird (vgl. auch Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2020.84 vom 9. April 2020). Der Beschwerdeführer

bringt zu Recht vor, dass der Flugverkehr derzeit nur in einem sehr

eingeschränkten Rahmen stattfindet. Die Vorinstanz weist allerdings ebenfalls zu

Recht darauf hin, dass es auch in der aktuellen Situation grundsätzlich möglich

ist, auf den Vollzug von Ausschaffungen hinzuarbeiten. Die öffentliche

Verwaltung funktioniert und arbeitet weiterhin. Zu bedenken ist auch, dass die Ausschaffungshaft

vorliegend für drei Monate angeordnet worden ist. Mit Blick auf Art. 79 AIG

besteht damit theoretisch die Möglichkeit der Haftverlängerung. Jedenfalls ist

nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung aufgrund der Pandemie voraussichtlich

nicht innerhalb der gesetzlichen Haftdauer vollzogen werden kann. Das

Migrationsamt überprüft die weiteren Entwicklungen von Amtes wegen. Demnach

führt die zur Zeit vorherrschende COVID-19-Pandemie entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar

ist. Dass sich die gegenwärtigen Corona-Massnahmen für inhaftierte Personen

besonders einschränkend auswirken, so der Beschwerdeführer, wird nicht

bestritten. Indes ist die derzeitige Pandemiesituation auch für die restliche

Bevölkerung mit Einschränkungen verbunden, die es hinzunehmen gilt.

7. Den geltend gemachten

gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im

Gefängnis Bässlergut Rechnung zu tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers derart verschlechtern, dass die notwendige medizinische

Betreuung im Gefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann, werden zu diesem

Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment bestehen jedoch

keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die angeordnete

Ausschaffungshaft aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar und

diese nicht verhältnismässig wäre.

8. Der Beschwerdeführer hat sich bis anhin

nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht und ist nicht bereit, in

seine Heimat Tunesien auszureisen. Das Migrationsamt hat das Staatssekretariat

für Migration (SEM) bereits am 3. März 2020 um Vollzugsunterstützung

ersucht und eine Kopie des verloren gegangenen und abgelaufenen Reisepasses des

Beschwerdeführers eingereicht. Am 16. März 2020 reichte das Migrationsamt

weitere gewünschten Dokumente (Fingerabdruckbogen, Fotos) an das SEM weiter.

Beim Beschwerdeführer ist die Ausschaffung zurzeit noch nicht konkret absehbar,

weil zuerst Reisedokumente für ihn beschafft werden, worin zurzeit der primäre

Haftgrund liegt. Erst beim Vorliegen gültiger Reisedokumente kann ein Flug

gebucht und die Rückkehr organisiert werden. Der Beschwerdeführer wurde erst

anfangs März 2020 in Administrativhaft versetzt. Mit Blick darauf erweist sich

die Ausschaffungshaft ungeachtet der Unklarheit, wann die Rückkehr nach

Tunesien wird stattfinden können, nach wie vor als recht- und verhältnismässig.

Die Vorinstanz hat das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht

abgewiesen.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren

sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Das gestellte Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege wird diesbezüglich gegenstandslos.

10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen

wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen,

wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden

Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität

bzw. Dauer im Hinblick hierauf sachgerecht zu relativieren und das Kriterium

der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben: Dem Ausländer droht in aller

Regel bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber gestellt - mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Es

dürfte ihm selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich sein, das administrative

Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu begreifen. Die wirksame

Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92, E. 3.2.3 m.H.).

10.2 Die Ausschaffungshaft wurde

vorliegend erstmals und einzig am 3. März 2020 angeordnet, weshalb der

Beschwerdeführer praxisgemäss (noch) keinen Anspruch auf anwaltliche

Verbeiständung hat. Darüber hinaus durfte sich der Beschwerdeführer kaum

Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen, zumal das

Migrationsamt die geltend gemachte Situation ohnehin von Amtes wegen überprüft.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman