VWBES.2020.134
Wasser- und Kanalisationsgebühren
17. August 2021Deutsch13 min
Städtischen Betriebe Olten (nachfolgend «sbo» genannt) der Grundeigentümerin A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde
der Stadt Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wasser-
und Kanalisationsanschlussgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. September 2015 stellten die
Städtischen Betriebe Olten (nachfolgend «sbo» genannt) der Grundeigentümerin A.___
Wasseranschlussgebühren im Betrag von CHF 897.90 in Rechnung, nämlich 1 % der
sich aus dem Umbau ihres Wohnhauses an der B.-strasse [...] in Olten ergebenden
Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme von CHF 87'600.00 zuzüglich 2.5 %
Mehrwertsteuer. Am 16. Oktober 2015 folgte die Rechnung der Baudirektion der
Stadt Olten für Abwasseranschlussgebühren im Betrag von CHF 946.10 (CHF 876.00
plus 8 % Mehrwertsteuer).
2. Auf Einsprache der Eigentümerin hin ermässigte
der Verwaltungsrat der sbo am 27. November 2015 die Wasseranschlussgebühr auf
CHF 626.00, zuzüglich 2.5 % MWST, total CHF 641.65. Er wies die Einsprache im Übrigen
ab. Diese Reduktion erfolgte im Umfang des Gebäudeversicherungswerts der neu
erstellten Photovoltaikanlage (CHF 25'000.00).
3. Am 18. November 2019 hiess der
Stadtrat von Olten die Beschwerde der Eigentümerin gegen den Beschluss der sbo
und die gegen die Kanalisationsanschlussgebühr erhobene Einsprache teilweise
gut: Zusätzlich zum Wert der Solaranlage seien auch der Förderbeitrag der
kantonalen Energiefachstelle in der Höhe von CHF 2'600.00 sowie der Beitrag der
Förderaktion der sbo von CHF 1'500.00 von den wertvermehrenden Investitionen
zur Berechnung der Anschlussgebühren abzuziehen.
4. Die Eigentümerin beschwerte sich am
2. Dezember 2019 bei der Kantonalen Schätzungskommission und machte Massnahmen
von total CHF 134'035.55 als abzugsberechtigten Mehrwert geltend. Die
Beschwerde wurde am 26. März 2020 abgewiesen. Die Schätzungskommission erwog
namentlich Folgendes: Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis (weitgehend)
nicht erbracht, dass sie Massnahmen getroffen habe, die über das gesetzlich
geforderte Mass hinausgingen. So sei zum Beispiel ein Holzofen keine besondere
bauliche Massnahme im Umweltbereich, wenn die Wärmepumpe bereits die
erforderliche Leistung erbringe. Es sei nicht willkürlich, darauf abzustellen,
wofür Fördergelder erbracht würden.
5. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
18. April 2020 verlangte die Eigentümerin, der Entscheid der
Schätzungskommission sei aufzuheben, und die Beschwerde sei in dem Sinne
gutzuheissen, als ihre Investitionen vollumfänglich als besondere bauliche
Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich von der Berechnung
der Anschlussgebühren auszunehmen seien.
6. Die Stadt Olten stellte am 12. Mai
2020 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Eine freiwillige Sanierung
stelle noch keine besondere bauliche Massnahme dar, auch wenn sie zu
energetischen Verbesserungen führe.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1.
Juni 2020 nochmals Stellung. Sinngemäss hielt sie an ihren Begehren und deren
Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig und
formrichtig eingereicht worden (§§ 67 und 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124 11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
und –gebühren, GBV, BGS 711.41; § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO,
BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist vom
vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung; sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis
Abs. 1 VRG). Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
(mehr) geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der
Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin rügt
eine falsche Auslegung des Begriffs der «besonderen baulichen Massnahmen im
energetischen oder umwelttechnischen Bereich» durch die Vorinstanzen (§ 29 Abs. 4 GBV). Sie macht eine Verletzung kantonalen Rechts geltend.
1.3.1
Nach § 52 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Der Beweis wird durch
Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche
Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet (§ 53 VRG).
1.3.2
Die Beschwerdeführerin hat als
Urkunde 18 einen Bericht von C.__ zu den Akten gegeben. Sie verlangt, der
Verfasser sei als «Zeuge/Experte» einzuvernehmen.
C.___, Energieingenieur des kantonalen Amts
für Wirtschaft und Arbeit, hat im Auftrag der Beschwerdeführerin einen Bericht
verfasst, in dem er seine Einschätzung der Investitionen aus fachlicher Sicht wiedergibt.
Darüber kann er kein Zeugnis ablegen. Als Experte fällt er ausser Betracht, weil
er ein Parteigutachten verfasst hat. Wie der Bericht zu würdigen ist, ist Sache
des Gerichts. Der Antrag auf Einvernahme als Zeuge bzw. Experte ist abzuweisen.
1.4
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht
ist indessen nach § 71 VRG grundsätzlich schriftlich. Die Parteibefragung wurde
nicht als Beweismittel angerufen. Es ist auch nicht ersichtlich, wofür eine
Parteibefragung nötig bzw. nützlich sein könnte. Der Sachverhalt ist ausführlich
dokumentiert. Es geht lediglich um die Beantwortung einer Rechtsfrage, die
aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann. Einen weitergehenden Anspruch,
etwa aus Art. 6 EMRK, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die
Beschwerdeführerin nicht, zumal es sich vorliegend nicht um eine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte
hier von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Streitsache keine Tat- oder
Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der
schriftlichen Parteivorbringen beantwortet werden können. Unter Mitberücksichtigung
des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer
Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere
genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu
beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen)
2.
Wie die Beschwerdeführerin treffend
darlegt, ist Gegenstand des Verfahrens die Auslegung von § 29 Abs. 4 der
kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41). Die Beschwerdeführerin
interpretiert diese Bestimmung abweichend von den Vorinstanzen, dies
insbesondere in Bezug auf die Beweislast.
2.1
§ 29 der Grundeigentümerbeitragsverordnung
(GBV, BGS 711.41), einem Gesetz im formellen Sinn, bestimmt, für den Anschluss
an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebe
die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der
Gebäudeversicherungssumme berechnet. Bei
einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine
Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung
der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr
nachzuzahlen ist. Wenn der
Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen
Bereich realisiert hat, hat er für den darauf entfallenden Anteil des
massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den
Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen.
Ergänzend dazu hat die Einwohnergemeinde
der Stadt Olten das Reglement über Erschliessungsbeiträge und –gebühren
erlassen. Nach § 3 des Reglements wird die Gebühr für den Anschluss an
öffentliche Erschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung und der
Wasserversorgung auf Grundlage der an die Teuerung angepassten
Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) der
angeschlossenen Gebäude erhoben. Erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme
infolge von Neu- oder Umbauten um mehr als 5%, so ist die entsprechende Gebühr nachzuzahlen,
auch wenn die Erschliessungsanlage dadurch nicht zusätzlich beansprucht wird.
2.2
Es ist bundesrechtlich zulässig,
Anschlussgebühren nach der Gebäudeversicherungssumme zu erheben. Eine
Alternative war etwa die Bemessung nach der zonengewichteten Fläche (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2019 , E 4.1; 2C_341/2009; 2C_847/2008).
Die Bemessung nach der Gebäudeversicherungssumme enthält eine Art «soziales»
Element: Wer allein in einer Villa wohnt, bezahlt mehr als eine vielköpfige
Familie in einem Reiheneinfamilienhaus. Mit dem eigentlichen Verbrauch hat die
Gebühr insofern nichts zu tun.
2.3
Alle Gebäude unterliegen nach § 27
des Gebäudeversicherungsgesetzes (BGS 618.111) der Neuwertversicherung.
Periodisch wird aber auch der Zeitwert der Gebäude ermittelt. Mit dem Alter
sinkt der Zeitwert eines Gebäudes. Mit einer Renovation wird der Zeitwert
wieder angehoben. In der Regel entsteht durch eine blosse Renovation keine
Nachzahlungspflicht, da der (ursprüngliche und nach dem Stand der Baukosten
indexierte) Neuwert nicht überschritten wird. Dies mag auch erklären, weshalb
das Verwaltungsgericht bis anhin keine analogen Fälle zu beurteilen hatte.
2.4
Am 8. November 2011 erklärte der
Kantonsrat einen Auftrag von Irene Froelicher erheblich. Der Auftrag verlangte,
dass im energetischen und umwelttechnischen Bereich keine Gebühren erhoben
werden. Marguerite Misteli Schmid hatte im Rat zudem mit einer Interpellation
auf den «Widersinn» aufmerksam gemacht, dass der «gleiche Staat mit der einen
Hand energetische Sanierungen von Gebäuden und Investitionen in
Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen subventioniert und mit der anderen
Hand eine Nachzahlung auf die Anschlussgebühren für Wasserversorgung und
Abwasseranlagen verlangt …».
Gemäss der Botschaft zur Änderung der
Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren wurde befürchtet, die
Nachzahlungspflicht für die Anschlussgebühr könne Energiesparmassnahmen
verhindern. Man wolle bauliche Massnahmen an Gebäuden, die zur Verbesserung im
energetischen und umwelttechnischen Bereich führen, nicht mit Gebühren
belasten. Gedacht wurde an Sanierungen bezüglich Energieeffizienz,
Installationen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und die Versickerung von
Dachwasser. Für die Privilegierung sei allerdings eine «besondere» bauliche
Massnahme nötig. Es könne nicht sein, dass eine Energiesparmassnahme, die vom
Gesetz ohnedies gefordert sei, einen Bonus erhalte. Besondere Massnahmen seien
namentlich die Installation eines Sonnenkollektors oder einer Fotovoltaikanlage.
Die Ausrichtung eines Bonus’ werde an eine freiwillige Mehrleistung an
Energieeffizienz gegenüber dem jeweils geltenden gesetzlichen Minimum geknüpft.
Wer Massnahmen realisiere, die über das gesetzliche Minimum hinausgingen, habe
in diesem Umfang keine Anschlussgebühren zu bezahlen. Es gebe auch eine
teilweise Befreiung von den Gebühren. Der Grundeigentümer müsse den Anspruch
auf eine Reduktion nachweisen. Es sei «also weder Aufgabe der Gemeinden noch
etwa der Solothurnischen Gebäudeversicherung, aufgrund der Bauabrechnungen den
tatsächlichen finanziellen Mehraufwand der Gebäudeversicherungssumme, der bei
der Festlegung der Anschlussgebühr nicht berücksichtigt werden» müsse, zu
berechnen. (vgl. RRB 2012/1519: Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur
Änderung der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren,
GBV, S. 8 f., insb. S. 9 unten).
Auch der Sprecher der Umwelt-, Bau und
Wirtschaftskommission, Georg Nussbaumer, legte im Kantonsrat dar, nur
Sparmassnahmen, die im energetischen oder umwelttechnischen Bereich über das
gesetzlich geforderte Mass hinausgingen, würden künftig von der Berechnung der
Anschlussgebühren ausgenommen (vgl. KRV 2012, S. 626 f.).
Die kantonale Vorschrift über Massnahmen
im energetischen und umwelttechnischen Bereich gilt seit dem 1. März 2013.
2.5
Energieingenieur C.___ vertrat in
seinem Bericht vom 16. April 2020 den Standpunkt, (alle) Massnahmen zur
Verbesserung der Hülleneffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energie sollten
nicht zu Gebührenerhöhungen führen. Sämtliche Investitionen seien besondere
bauliche Massnahmen im energetischen und umwelttechnischen Bereich. Die
Bauherrin habe freiwillig eine verbesserte Energieeffizienz gewählt. Eine
detaillierte Aufteilung der Rechnungspositionen wäre sehr anspruchsvoll. Der
Aufwand dafür würde den möglichen Gebührenerlass übersteigen. Dieser Auffassung
mag man aus umweltpolitischer Sicht allenfalls zustimmen. Die klare Intention
des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Beitragsrechts wird jedoch verkannt.
Privilegiert wird nicht eine (sicher begrüssenswerte) Energiesparmassnahme als
solche, sondern nur eine Massnahme, die zu höherer Effizienz führt als gesetzlich
vorgeschrieben ist. Dass dies zu «unrentablen» Abgrenzungen führen kann, liegt
auf der Hand, ist jedoch hinzunehmen. Dessen war sich auch der Regierungsrat
bei der Revision der GBV bewusst, wurde doch S. 9 explizit dargelegt: «Die
Anwendung von § 29 Abs. 4 GBV hat im Einzelfall zu erfolgen. Wie
ausgeführt, gibt es nicht nur «schwarz» oder «weiss» bei der teilweisen
Befreiung von den Anschlussgebühren. Der Befürchtung, dass in den Gemeinden
eine stark auseinanderklaffende Praxis erfolgen könnte, weil alle etwas Anderes
unter «besonderen baulichen Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen
Bereich» verstehen, kann entgegengehalten werden, dass die zuständigen
Gemeindebehörden das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben haben
und in der Lage sind, gestützt auf sachliche Kriterien einen vertretbaren
Entscheid zu fällen […]».
2.6
Zusammengefasst ergibt sich, dass
die Neuinstallation thermischer oder fotovoltaischer Solaranlagen keine
Nachzahlung von Anschlussgebühren auslöst. Die Dämmung beheizter Räume
(Aussenwände, Fenster, Estrichboden und Kellerdecke) ist teilweise von der
Nachzahlung einer Anschlussgebühr befreit, sofern und soweit die gesetzlichen
Minimalanforderungen überschritten werden.
3.
Die Beschwerdeführerin ist dabei, wie
gezeigt, von Gesetzes wegen gehalten, ihren Anspruch auf Reduktion der
Anschlussgebühr darzulegen. Der städtische Rechtsdienst hat die
Beschwerdeführerin in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Januar 2016 noch
eigens darauf hingewiesen: «… hat der Grundeigentümer den Nachweis über den Anteil
der besonderen baulichen Massnahmen (…) zu erbringen. ‘Besonders’ bedeutet,
dass die Massnahmen über das gesetzliche Mindestmass hinausgehen, wobei nur die
entsprechenden Mehrkosten in Abzug gebracht werden können.» Entsprechende
Unterlagen hat die Beschwerdeführerin indes bis heute keine eingereicht.
4.1
Das Haus der Beschwerdeführerin hat
Baujahr 1929. Wer ein so altes Haus saniert bzw. renoviert, wird es
zwangsläufig energetisch verbessern. So wird zum Beispiel eine neue moderne
Haustüre besser dämmen als eine fast 100-jährige Türe aus Holz. Es wurden
folgende Massnahmen getroffen, die nach Meinung der Beschwerdeführerin
vollumfänglich einen Mehrwert bilden:
-
Holz-Speicherofen
-
Puffer Speicher
-
Neues Dach mit Unterdach aus
Holzfaserplatten
-
Dachisolation aus
Schafwolle
-
Isolation Keller
-
Ersatz der Fenster
(Dreifachverglasung mit U-Wert von 0.7)
Ob die Massnahmen (z.B. steuerlich oder
bei der Gebäudeversicherung) einen Mehrwert bringen, ist nicht allein entscheidend.
Ausschlaggebend ist auch nicht, ob ein aktuelles Aktions-Programm eine bestimmte
Massnahme – zum Beispiel den Einbau von Wärmepumpenboilern – nun gerade
fördert. Die Massnahmen müssen eben «besonders» sein, um gebührenrechtlich privilegiert
zu werden. Besonders sind sie nur dann, wenn sie über das hinausgehen, was das
Gesetz minimal fordert. Und den Nachweis dafür hat die Grundeigentümerin zu
erbringen.
4.2
Die Beschwerdeführerin hat beispielsweise
knapp CHF 24'000.00 für neue Fenster ausgegeben. Anhang 2b zur Energieverordnung
(BGS 941.21) statuiert für Fenster bei Umbauten einen Grenzwert (Uli )
von 1.3 W/(m2K). Sind die Fenster über einem Radiator angebracht,
darf der Grenzwert nur 1.0 betragen. Die Fenster, die die Beschwerdeführerin
montiert hat, weisen angeblich einen Wert von 0.7 (gegenüber 2.5 der alten, ersetzten
Fenster) auf, sind also deutlich besser. Nähme man an, dass sie CHF 3'000.00
mehr gekostet haben als Fenster, die bloss das gesetzliche Minimum erfüllen,
wäre dieser Betrag als besondere Massnahme abzugsfähig, was die Gebühren
anbelangt. Würde gleich zu Beginn um eine entsprechend detaillierte Offerte
gebeten, wäre der abzugsfähige Betrag auch leicht zu eruieren. Es würden aber
bloss CHF 63.15 an Gebühren gespart (inkl. Mehrwertsteuer), was kaum die
Schreibarbeiten abgelten dürfte.
4.3
Ob die Dachisolation mit
Holzfaserplatten und Schafwolle die gesetzlichen Anforderungen (0.25, wenn unbeheizt
0.28
W/(m2K)) übertrifft, ist offen. Dasselbe gilt für die Isolation
des Kellers. Ein Holzofen ist eine alte (namentlich für die Übergangszeit)
bewährte Technik und keine besonders energieeffiziente Anlage. Sie verwendet
mit Holz zwar eine erneuerbare Energie, ist aber allenfalls auch nicht ganz unproblematisch,
was die Emissionen anbelangt (der Energieingenieur hält zwar dagegen, der
schnelle Abbrand verursache wenig Russ und Feinstaub). Der Ofen ergänzt die
Luft-/Wasser-Wärmepumpe, was sicher sinnvoll sein kann.
4.4
Zwar ist der Beschwerdeführerin
zugute zu halten, dass sie offenbar auch aus Sicht der kantonalen Fachstelle
massgebliche Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz unternommen hat. Es
ist auch nicht auszuschliessen, dass sie dabei
Massnahmen getroffen hat, die über das gesetzlich Verlangte hinausgehen. Indes
bleibt sie bis heute die detaillierte Kostenaufstellung schuldig. Die
Ausführungen des Energieingenieurs bieten einen Ansatz, wie künftig solche
Berechnungen angestellt werden können. Es ist jedoch nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, den Gemeinden hier entsprechende Vorgaben zu machen. Eine
Gegenüberstellung der gesetzlichen Vorgaben und der tatsächlich getätigten
Massnahmen inkl. detaillierter Kostenaufstellung müsste genügen.
5.
Es ergibt sich somit, dass die
Beschwerdeführerin bis heute den Nachweis nicht erbracht hat, in bestimmtem
Umfang besondere Massnahmen realisiert zu haben. Die Beschwerde ist deshalb
unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad