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Entscheid

VWBES.2020.134

Wasser- und Kanalisationsgebühren

17. August 2021Deutsch13 min

Städtischen Betriebe Olten (nachfolgend «sbo» genannt) der Grundeigentümerin A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde

der Stadt Olten,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wasser-

und Kanalisationsanschlussgebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. September 2015 stellten die

Städtischen Betriebe Olten (nachfolgend «sbo» genannt) der Grundeigentümerin A.___

Wasseranschlussgebühren im Betrag von CHF 897.90 in Rechnung, nämlich 1 % der

sich aus dem Umbau ihres Wohnhauses an der B.-strasse [...] in Olten ergebenden

Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme von CHF 87'600.00 zuzüglich 2.5 %

Mehrwertsteuer. Am 16. Oktober 2015 folgte die Rechnung der Baudirektion der

Stadt Olten für Abwasseranschlussgebühren im Betrag von CHF 946.10 (CHF 876.00

plus 8 % Mehrwertsteuer).

2. Auf Einsprache der Eigentümerin hin ermässigte

der Verwaltungsrat der sbo am 27. November 2015 die Wasseranschlussgebühr auf

CHF 626.00, zuzüglich 2.5 % MWST, total CHF 641.65. Er wies die Einsprache im Übrigen

ab. Diese Reduktion erfolgte im Umfang des Gebäudeversicherungswerts der neu

erstellten Photovoltaikanlage (CHF 25'000.00).

3. Am 18. November 2019 hiess der

Stadtrat von Olten die Beschwerde der Eigentümerin gegen den Beschluss der sbo

und die gegen die Kanalisationsanschlussgebühr erhobene Einsprache teilweise

gut: Zusätzlich zum Wert der Solaranlage seien auch der Förderbeitrag der

kantonalen Energiefachstelle in der Höhe von CHF 2'600.00 sowie der Beitrag der

Förderaktion der sbo von CHF 1'500.00 von den wertvermehrenden Investitionen

zur Berechnung der Anschlussgebühren abzuziehen.

4. Die Eigentümerin beschwerte sich am

2. Dezember 2019 bei der Kantonalen Schätzungskommission und machte Massnahmen

von total CHF 134'035.55 als abzugsberechtigten Mehrwert geltend. Die

Beschwerde wurde am 26. März 2020 abgewiesen. Die Schätzungskommission erwog

namentlich Folgendes: Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis (weitgehend)

nicht erbracht, dass sie Massnahmen getroffen habe, die über das gesetzlich

geforderte Mass hinausgingen. So sei zum Beispiel ein Holzofen keine besondere

bauliche Massnahme im Umweltbereich, wenn die Wärmepumpe bereits die

erforderliche Leistung erbringe. Es sei nicht willkürlich, darauf abzustellen,

wofür Fördergelder erbracht würden.

5. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

18. April 2020 verlangte die Eigentümerin, der Entscheid der

Schätzungskommission sei aufzuheben, und die Beschwerde sei in dem Sinne

gutzuheissen, als ihre Investitionen vollumfänglich als besondere bauliche

Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich von der Berechnung

der Anschlussgebühren auszunehmen seien.

6. Die Stadt Olten stellte am 12. Mai

2020 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Eine freiwillige Sanierung

stelle noch keine besondere bauliche Massnahme dar, auch wenn sie zu

energetischen Verbesserungen führe.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1.

Juni 2020 nochmals Stellung. Sinngemäss hielt sie an ihren Begehren und deren

Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig und

formrichtig eingereicht worden (§§ 67 und 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124 11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur

Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

und –gebühren, GBV, BGS 711.41; § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO,

BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist vom

vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung; sie ist daher zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis

Abs. 1 VRG). Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht

(mehr) geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der

Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin rügt

eine falsche Auslegung des Begriffs der «besonderen baulichen Massnahmen im

energetischen oder umwelttechnischen Bereich» durch die Vorinstanzen (§ 29 Abs. 4 GBV). Sie macht eine Verletzung kantonalen Rechts geltend.

1.3.1

Nach § 52 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Der Beweis wird durch

Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche

Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet (§ 53 VRG).

1.3.2

Die Beschwerdeführerin hat als

Urkunde 18 einen Bericht von C.__ zu den Akten gegeben. Sie verlangt, der

Verfasser sei als «Zeuge/Experte» einzuvernehmen.

C.___, Energieingenieur des kantonalen Amts

für Wirtschaft und Arbeit, hat im Auftrag der Beschwerdeführerin einen Bericht

verfasst, in dem er seine Einschätzung der Investitionen aus fachlicher Sicht wiedergibt.

Darüber kann er kein Zeugnis ablegen. Als Experte fällt er ausser Betracht, weil

er ein Parteigutachten verfasst hat. Wie der Bericht zu würdigen ist, ist Sache

des Gerichts. Der Antrag auf Einvernahme als Zeuge bzw. Experte ist abzuweisen.

1.4

Die Beschwerdeführerin verlangt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht

ist indessen nach § 71 VRG grundsätzlich schriftlich. Die Parteibefragung wurde

nicht als Beweismittel angerufen. Es ist auch nicht ersichtlich, wofür eine

Parteibefragung nötig bzw. nützlich sein könnte. Der Sachverhalt ist ausführlich

dokumentiert. Es geht lediglich um die Beantwortung einer Rechtsfrage, die

aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann. Einen weitergehenden Anspruch,

etwa aus Art. 6 EMRK, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die

Beschwerdeführerin nicht, zumal es sich vorliegend nicht um eine

zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte

hier von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Streitsache keine Tat- oder

Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der

schriftlichen Parteivorbringen beantwortet werden können. Unter Mitberücksichtigung

des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer

Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere

genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu

beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen)

2.

Wie die Beschwerdeführerin treffend

darlegt, ist Gegenstand des Verfahrens die Auslegung von § 29 Abs. 4 der

kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41). Die Beschwerdeführerin

interpretiert diese Bestimmung abweichend von den Vorinstanzen, dies

insbesondere in Bezug auf die Beweislast.

2.1

§ 29 der Grundeigentümerbeitragsverordnung

(GBV, BGS 711.41), einem Gesetz im formellen Sinn, bestimmt, für den Anschluss

an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebe

die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der

Gebäudeversicherungssumme berechnet. Bei

einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine

Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung

der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr

nachzuzahlen ist. Wenn der

Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen

Bereich realisiert hat, hat er für den darauf entfallenden Anteil des

massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den

Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen.

Ergänzend dazu hat die Einwohnergemeinde

der Stadt Olten das Reglement über Erschliessungsbeiträge und –gebühren

erlassen. Nach § 3 des Reglements wird die Gebühr für den Anschluss an

öffentliche Erschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung und der

Wasserversorgung auf Grundlage der an die Teuerung angepassten

Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) der

angeschlossenen Gebäude erhoben. Erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme

infolge von Neu- oder Umbauten um mehr als 5%, so ist die entsprechende Gebühr nachzuzahlen,

auch wenn die Erschliessungsanlage dadurch nicht zusätzlich beansprucht wird.

2.2

Es ist bundesrechtlich zulässig,

Anschlussgebühren nach der Gebäudeversicherungssumme zu erheben. Eine

Alternative war etwa die Bemessung nach der zonengewichteten Fläche (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2019 , E 4.1; 2C_341/2009; 2C_847/2008).

Die Bemessung nach der Gebäudeversicherungssumme enthält eine Art «soziales»

Element: Wer allein in einer Villa wohnt, bezahlt mehr als eine vielköpfige

Familie in einem Reiheneinfamilienhaus. Mit dem eigentlichen Verbrauch hat die

Gebühr insofern nichts zu tun.

2.3

Alle Gebäude unterliegen nach § 27

des Gebäudeversicherungsgesetzes (BGS 618.111) der Neuwertversicherung.

Periodisch wird aber auch der Zeitwert der Gebäude ermittelt. Mit dem Alter

sinkt der Zeitwert eines Gebäudes. Mit einer Renovation wird der Zeitwert

wieder angehoben. In der Regel entsteht durch eine blosse Renovation keine

Nachzahlungspflicht, da der (ursprüngliche und nach dem Stand der Baukosten

indexierte) Neuwert nicht überschritten wird. Dies mag auch erklären, weshalb

das Verwaltungsgericht bis anhin keine analogen Fälle zu beurteilen hatte.

2.4

Am 8. November 2011 erklärte der

Kantonsrat einen Auftrag von Irene Froelicher erheblich. Der Auftrag verlangte,

dass im energetischen und umwelttechnischen Bereich keine Gebühren erhoben

werden. Marguerite Misteli Schmid hatte im Rat zudem mit einer Interpellation

auf den «Widersinn» aufmerksam gemacht, dass der «gleiche Staat mit der einen

Hand energetische Sanierungen von Gebäuden und Investitionen in

Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen subventioniert und mit der anderen

Hand eine Nachzahlung auf die Anschlussgebühren für Wasserversorgung und

Abwasseranlagen verlangt …».

Gemäss der Botschaft zur Änderung der

Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren wurde befürchtet, die

Nachzahlungspflicht für die Anschlussgebühr könne Energiesparmassnahmen

verhindern. Man wolle bauliche Massnahmen an Gebäuden, die zur Verbesserung im

energetischen und umwelttechnischen Bereich führen, nicht mit Gebühren

belasten. Gedacht wurde an Sanierungen bezüglich Energieeffizienz,

Installationen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und die Versickerung von

Dachwasser. Für die Privilegierung sei allerdings eine «besondere» bauliche

Massnahme nötig. Es könne nicht sein, dass eine Energiesparmassnahme, die vom

Gesetz ohnedies gefordert sei, einen Bonus erhalte. Besondere Massnahmen seien

namentlich die Installation eines Sonnenkollektors oder einer Fotovoltaikanlage.

Die Ausrichtung eines Bonus’ werde an eine freiwillige Mehrleistung an

Energieeffizienz gegenüber dem jeweils geltenden gesetzlichen Minimum geknüpft.

Wer Massnahmen realisiere, die über das gesetzliche Minimum hinausgingen, habe

in diesem Umfang keine Anschlussgebühren zu bezahlen. Es gebe auch eine

teilweise Befreiung von den Gebühren. Der Grundeigentümer müsse den Anspruch

auf eine Reduktion nachweisen. Es sei «also weder Aufgabe der Gemeinden noch

etwa der Solothurnischen Gebäudeversicherung, aufgrund der Bauabrechnungen den

tatsächlichen finanziellen Mehraufwand der Gebäudeversicherungssumme, der bei

der Festlegung der Anschlussgebühr nicht berücksichtigt werden» müsse, zu

berechnen. (vgl. RRB 2012/1519: Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur

Änderung der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren,

GBV, S. 8 f., insb. S. 9 unten).

Auch der Sprecher der Umwelt-, Bau und

Wirtschaftskommission, Georg Nussbaumer, legte im Kantonsrat dar, nur

Sparmassnahmen, die im energetischen oder umwelttechnischen Bereich über das

gesetzlich geforderte Mass hinausgingen, würden künftig von der Berechnung der

Anschlussgebühren ausgenommen (vgl. KRV 2012, S. 626 f.).

Die kantonale Vorschrift über Massnahmen

im energetischen und umwelttechnischen Bereich gilt seit dem 1. März 2013.

2.5

Energieingenieur C.___ vertrat in

seinem Bericht vom 16. April 2020 den Standpunkt, (alle) Massnahmen zur

Verbesserung der Hülleneffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energie sollten

nicht zu Gebührenerhöhungen führen. Sämtliche Investitionen seien besondere

bauliche Massnahmen im energetischen und umwelttechnischen Bereich. Die

Bauherrin habe freiwillig eine verbesserte Energieeffizienz gewählt. Eine

detaillierte Aufteilung der Rechnungspositionen wäre sehr anspruchsvoll. Der

Aufwand dafür würde den möglichen Gebührenerlass übersteigen. Dieser Auffassung

mag man aus umweltpolitischer Sicht allenfalls zustimmen. Die klare Intention

des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Beitragsrechts wird jedoch verkannt.

Privilegiert wird nicht eine (sicher begrüssenswerte) Energiesparmassnahme als

solche, sondern nur eine Massnahme, die zu höherer Effizienz führt als gesetzlich

vorgeschrieben ist. Dass dies zu «unrentablen» Abgrenzungen führen kann, liegt

auf der Hand, ist jedoch hinzunehmen. Dessen war sich auch der Regierungsrat

bei der Revision der GBV bewusst, wurde doch S. 9 explizit dargelegt: «Die

Anwendung von § 29 Abs. 4 GBV hat im Einzelfall zu erfolgen. Wie

ausgeführt, gibt es nicht nur «schwarz» oder «weiss» bei der teilweisen

Befreiung von den Anschlussgebühren. Der Befürchtung, dass in den Gemeinden

eine stark auseinanderklaffende Praxis erfolgen könnte, weil alle etwas Anderes

unter «besonderen baulichen Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen

Bereich» verstehen, kann entgegengehalten werden, dass die zuständigen

Gemeindebehörden das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben haben

und in der Lage sind, gestützt auf sachliche Kriterien einen vertretbaren

Entscheid zu fällen […]».

2.6

Zusammengefasst ergibt sich, dass

die Neuinstallation thermischer oder fotovoltaischer Solaranlagen keine

Nachzahlung von Anschlussgebühren auslöst. Die Dämmung beheizter Räume

(Aussenwände, Fenster, Estrichboden und Kellerdecke) ist teilweise von der

Nachzahlung einer Anschlussgebühr befreit, sofern und soweit die gesetzlichen

Minimalanforderungen überschritten werden.

3.

Die Beschwerdeführerin ist dabei, wie

gezeigt, von Gesetzes wegen gehalten, ihren Anspruch auf Reduktion der

Anschlussgebühr darzulegen. Der städtische Rechtsdienst hat die

Beschwerdeführerin in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Januar 2016 noch

eigens darauf hingewiesen: «… hat der Grundeigentümer den Nachweis über den Anteil

der besonderen baulichen Massnahmen (…) zu erbringen. ‘Besonders’ bedeutet,

dass die Massnahmen über das gesetzliche Mindestmass hinausgehen, wobei nur die

entsprechenden Mehrkosten in Abzug gebracht werden können.» Entsprechende

Unterlagen hat die Beschwerdeführerin indes bis heute keine eingereicht.

4.1

Das Haus der Beschwerdeführerin hat

Baujahr 1929. Wer ein so altes Haus saniert bzw. renoviert, wird es

zwangsläufig energetisch verbessern. So wird zum Beispiel eine neue moderne

Haustüre besser dämmen als eine fast 100-jährige Türe aus Holz. Es wurden

folgende Massnahmen getroffen, die nach Meinung der Beschwerdeführerin

vollumfänglich einen Mehrwert bilden:

-

Holz-Speicherofen

-

Puffer Speicher

-

Neues Dach mit Unterdach aus

Holzfaserplatten

-

Dachisolation aus

Schafwolle

-

Isolation Keller

-

Ersatz der Fenster

(Dreifachverglasung mit U-Wert von 0.7)

Ob die Massnahmen (z.B. steuerlich oder

bei der Gebäudeversicherung) einen Mehrwert bringen, ist nicht allein entscheidend.

Ausschlaggebend ist auch nicht, ob ein aktuelles Aktions-Programm eine bestimmte

Massnahme – zum Beispiel den Einbau von Wärmepumpenboilern – nun gerade

fördert. Die Massnahmen müssen eben «besonders» sein, um gebührenrechtlich privilegiert

zu werden. Besonders sind sie nur dann, wenn sie über das hinausgehen, was das

Gesetz minimal fordert. Und den Nachweis dafür hat die Grundeigentümerin zu

erbringen.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat beispielsweise

knapp CHF 24'000.00 für neue Fenster ausgegeben. Anhang 2b zur Energieverordnung

(BGS 941.21) statuiert für Fenster bei Umbauten einen Grenzwert (Uli )

von 1.3 W/(m2K). Sind die Fenster über einem Radiator angebracht,

darf der Grenzwert nur 1.0 betragen. Die Fenster, die die Beschwerdeführerin

montiert hat, weisen angeblich einen Wert von 0.7 (gegenüber 2.5 der alten, ersetzten

Fenster) auf, sind also deutlich besser. Nähme man an, dass sie CHF 3'000.00

mehr gekostet haben als Fenster, die bloss das gesetzliche Minimum erfüllen,

wäre dieser Betrag als besondere Massnahme abzugsfähig, was die Gebühren

anbelangt. Würde gleich zu Beginn um eine entsprechend detaillierte Offerte

gebeten, wäre der abzugsfähige Betrag auch leicht zu eruieren. Es würden aber

bloss CHF 63.15 an Gebühren gespart (inkl. Mehrwertsteuer), was kaum die

Schreibarbeiten abgelten dürfte.

4.3

Ob die Dachisolation mit

Holzfaserplatten und Schafwolle die gesetzlichen Anforderungen (0.25, wenn unbeheizt

0.28

W/(m2K)) übertrifft, ist offen. Dasselbe gilt für die Isolation

des Kellers. Ein Holzofen ist eine alte (namentlich für die Übergangszeit)

bewährte Technik und keine besonders energieeffiziente Anlage. Sie verwendet

mit Holz zwar eine erneuerbare Energie, ist aber allenfalls auch nicht ganz unproblematisch,

was die Emissionen anbelangt (der Energieingenieur hält zwar dagegen, der

schnelle Abbrand verursache wenig Russ und Feinstaub). Der Ofen ergänzt die

Luft-/Wasser-Wärmepumpe, was sicher sinnvoll sein kann.

4.4

Zwar ist der Beschwerdeführerin

zugute zu halten, dass sie offenbar auch aus Sicht der kantonalen Fachstelle

massgebliche Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz unternommen hat. Es

ist auch nicht auszuschliessen, dass sie dabei

Massnahmen getroffen hat, die über das gesetzlich Verlangte hinausgehen. Indes

bleibt sie bis heute die detaillierte Kostenaufstellung schuldig. Die

Ausführungen des Energieingenieurs bieten einen Ansatz, wie künftig solche

Berechnungen angestellt werden können. Es ist jedoch nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, den Gemeinden hier entsprechende Vorgaben zu machen. Eine

Gegenüberstellung der gesetzlichen Vorgaben und der tatsächlich getätigten

Massnahmen inkl. detaillierter Kostenaufstellung müsste genügen.

5.

Es ergibt sich somit, dass die

Beschwerdeführerin bis heute den Nachweis nicht erbracht hat, in bestimmtem

Umfang besondere Massnahmen realisiert zu haben. Die Beschwerde ist deshalb

unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad