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Entscheid

VWBES.2020.135

Haftentlassung

8. Mai 2020Deutsch19 min

Beschwerdeführer zwecks zweitägiger Bussenumwandlung verhaftet. Dabei konnten sowohl

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

2. Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend Haftentlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Ägypten stammende A.___ (geb.

am [...] 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 5. April

2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er wurde dem Kanton Solothurn

zugewiesen. Am 24. Oktober 2013 verschwand er, worauf das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 29. Januar 2014 auf sein

Asylgesuch nicht eintrat und ihm eine Ausreisefrist per 14. Februar 2014

setzte.

2. Am 21. April 2016 wurde der

Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. Eine Sprachanalyse vom

21. Juli 2016 kam zum Schluss, es sei eine Sozialisation in Marokko zu

vermuten. Nachdem keine Identifizierung und dadurch keine Ausschaffung möglich

waren, wurde er am 20. Oktober 2016 aus dem Gefängnis entlassen und

tauchte erneut unter.

3. Am 21. Januar 2019 wurde der

Beschwerdeführer zwecks zweitägiger Bussenumwandlung verhaftet. Dabei konnten sowohl

eine Bankkarte, ein ägyptischer Führerschein und ein irischer Reisepass mit

abweichenden Personalien sichergestellt werden. Am 22. Januar 2019 bat das

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das SEM darum, die Bemühungen um

Ersatzreisedokumente wiederaufzunehmen. Am 7. August 2019 hätte der

Beschwerdeführer bei der ägyptischen Botschaft vorsprechen sollen, konnte aber

nicht angehalten werden und wurde in der Folge erneut als untergetaucht

gemeldet.

4. Am 6. Februar 2020 wurde der

Beschwerdeführer in Basel angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der

Anhörung gab er an, er stamme aus Marokko und nicht aus Ägypten. Das

Haftgericht genehmigte die Haft bis zum 5. Mai 2020. Dieser Entscheid ist

rechtskräftig. Das SEM wurde um Organisation einer erneuten Vorführung bei der

ägyptischen Botschaft ersucht. Dieses nahm seine Bemühungen zwecks

Papierbeschaffung wieder auf.

5. Aufgrund der COVID-19-Pandemie musste

ein für den 17. März 2020 vorgesehener Termin bei der ägyptischen

Botschaft in Bern abgesagt werden.

6. Mit Schreiben vom 23. März 2020

fragte der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Insassen das Migrationsamt an,

weshalb sie nicht entlassen würden, während die Kantone Baselland und

Baselstadt alle Menschen wegen der Corona-Krise freigelassen hätte. Sie gingen

zudem in Hungerstreik.

Das Migrationsamt teilte mit Schreiben

vom 24. März 2020 mit, an der verfügten Haft werde festgehalten. Die

Mitarbeitenden des Gefängnisses würden alles unternehmen, damit der

Beschwerdeführer in Haft gesund bleibe. Daraufhin wurde der Hungerstreik

beendet.

7. Mit Schreiben vom 31. März 2020

stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Guido Ehrler, ein

Haftentlassungsgesuch, welches das Haftgericht am 8. April 2020 abwies.

Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und Advokat Dr.

Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und entschädigt.

9. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Guido Ehrler, am 21. April

2020 (eingetroffen am 23. April 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Haftgerichts des

Kantons Solothurn vom 8. April 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei die sofortige Haftentlassung von

Herrn A.___ anzuordnen.

3. Es sei festzustellen, dass die Rechte

von Herrn A.___ aus Art. 5 lit. f EMRK seit 30. März 2020 verletzt sind.

4. Es sei dieser Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Es sei superprovisorisch, unmittelbar nach

Eingang dieser Beschwerde, die Haftentlassung von Herrn A.___ anzuordnen.

5. Es sei Herrn A.___ eine angemessene

Frist zur Ergänzung dieser Beschwerdebegründung zu gewähren.

6. Es sei Herrn A.___ für dieses

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als

Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Das Gesuch um sofortige Haftentlassung

wurde insbesondere dadurch begründet, dass es sich beim Schreiben vom

23. März 2020 um ein Haftentlassungsgesuch gehandelt habe, welches nicht

vorschriftsgemäss als solches behandelt worden sei.

10. Mit Verfügung vom 23. April

2020 wurde das Gesuch um sofortige Haftentlassung abgewiesen, Frist für eine

ergänzende Beschwerdebegründung gewährt und die Akten bei den Vorinstanzen

eingeholt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt und

Advokat Dr. Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

11. Mit Schreiben vom 23. April

2020 liess der Beschwerdeführer innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist

sein Rechtsbegehren 3 wie folgt ergänzen:

3. Es sei festzustellen, dass die Rechte

von Herrn A.___ aus den Art. 5 lit. f und/oder Art. 5 Abs. 4 EMRK seit

31. März 2020 verletzt sind.

12. Am 28. April 2020 reichte der

Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.

13. Am 30. April 2020 reichte das

Migrationsamt neue Dokumente zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer gemäss

Mitteilung des SEM durch die zuständigen ägyptischen Behörden in Kairo

abschliessend identifiziert worden sei. Die ägyptische Botschaft in Bern werde

umgehend ein ägyptisches Reisedokument ausstellen. Der Konsul der ägyptischen

Botschaft werde den Beschwerdeführer noch kurz persönlich sprechen, bevor er

ein Laissez-passer ausstelle. Eine vorliegende Flugbuchung sei Voraussetzung,

damit der Konsul ein Laissez-passer ausstelle. Die Zuführung bei der Botschaft

könne innerhalb einer Woche organisiert und eine Flugbuchung mit einer

Vorlaufzeit von 20 Tagen veranlasst werden.

14. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 30. April 2020 das rechtliche Gehör zu den neuen

Erkenntnissen gewährt und angekündigt, dass vorgesehen sei, eine allfällige

Haftverlängerung im vorliegenden Verfahren mitzubehandeln.

15. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020

ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom

6. Mai bis 5. August 2020 an.

16. Der Beschwerdeführer stellte dem

Verwaltungsgericht und dem Haftgericht am 4. Mai 2020 dieselbe

Stellungnahme zu.

17. Mit Urteil vom 5. Mai 2020

genehmigte das Haftgericht die Haftverlängerung bis zum 5. August 2020.

18. Auf das Einholen von Stellungnahmen

bei den Vorinstanzen wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). Da die Haft inzwischen bis zum

5.

August 2020 verlängert wurde, gilt dieser Entscheid als mitangefochten.

A.___ ist durch die angeordnete Ausschaffungshaft beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in

der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die Person bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56

E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019

vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

Bei der Überprüfung des Entscheids über

Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche

Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die

Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich

beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der

Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art.

80.

Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche

Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und darf die maximale

Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

Wird ein Gesuch um Entlassung aus der

Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist zu

prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind

oder ob ein Haftbeendigungsgrund im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

eingetreten ist.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt als

erstes vorbringen, er habe am 23. März 2020 zusammen mit anderen

Häftlingen das Migrationsamt um Auskunft ersucht, weshalb er noch immer im

Gefängnis sei, während die Kantone Baselland und Baselstadt alle Häftlinge

entlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe seiner Forderung gar mit einem

Hungerstreik Nachachtung verliehen. Da an Haftentlassungsgesuche keine hohen

Anforderungen gestellt werden dürften, hätte dieses Ersuchen als solches

behandelt werden müssen. Es sei ein klassischer Anwendungsfall von überspitztem

Formalismus, wenn die Vorinstanz dieses Ersuchen als «blosses

Auskunftsbegehren» betitle. Dies sei zudem rechtsmissbräuchlich. Das Migrationsamt

hätte das Schreiben zuständigkeitshalber an das Haftgericht überweisen müssen.

Die Antwort durch das MISA sei somit nichtig. Wäre das Haftentlassungsgesuch

korrekt weitergeleitet worden, wäre es am 24. März 2020 beim Haftgereicht

eingetroffen. Dieses hätte darüber bis zum 31. März 2020 entscheiden

müssen. Die Nichtbehandlung des Entlassungsgesuchs innert der Frist von acht

Tagen stelle einen schweren Verfahrensfehler dar und müsse zur sofortigen

Entlassung führen. Es sei eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK

festzustellen.

3.2

Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede

Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu

beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit

des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der

Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. An ein Haftentlassungsgesuch dürfen

keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden. Nach dem

Bundesgericht ist es mit Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht vereinbar, vom Betroffenen in

seiner schriftlichen Eingabe eine (einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde analoge)

Begründung zu verlangen (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:

Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 863).

3.3

Beim fraglichen Dokument handelt es

sich um einen «Wunschzettel», welcher am 23. März 2020 durch den

Beschwerdeführer und drei Mitinsassen unterzeichnet wurde (act. 491). Das

Schreiben enthält folgenden Text:

«Guten

Tag Herren und Damen

Warum wir sin emmer in

Gefängnis und Baselstad und Basel land Hat Menchen freilassen von gefängnis,

wagen das coronavirus Kris.

Bitte bianworte wir haben

Angst hir von Corona, das virus kann auch in gefangnis kommen.»

Dieses Schreiben wurde durch die Behörden

der Anstalt an das Migrationsamt übermittelt. Drei der vier Insassen begannen

danach einen Hungerstreik. Ein Mitarbeiter des Migrationsamts beantwortete das

Schreiben am 24. März 2020 und führte Folgendes aus (act. 494):

«Sehr geehrter Herr A.___

Heute haben wir von der

Gefängnisleitung Bässlergut den von Ihnen unterschriebenen Wunschzettel

erhalten mit der Frage, warum Sie noch in Haft sind und nicht wie die Insassen

aus den Kantonen Basel Stadt und Land entlassen wurden.

Dazu können wir Ihnen

mitteilen, dass wir an der vom Haftgericht Kanton Solothurn überprüften und bis

05.05.2020

genehmigten Ausschaffungshaft festhalten.

Durch die Mitarbeiter des

Gefängnisses Bässlergut wird alles unternommen, damit Sie in Haft gesund

bleiben.

Es liegt in Ihrem eigenen

Interesse heimatliche Reisepapiere zu besorgen.»

Der Hungerstreik wurde noch am selben

Tag beendet (act. 490).

3.4

Auch wenn an ein

Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden

dürfen, so muss dieses doch zumindest als solches erkennbar sein. Beim durch

vier Insassen unterzeichneten «Wunschzettel» trifft dies nicht zu. Die Insassen

ersuchten darin nicht um ihre Entlassung, sondern äusserten ihre Verunsicherung

durch das Corona-Virus und wollten wissen, weshalb andere Insassen entlassen

wurden und sie nicht. Der Umstand, dass sie nach der Antwort durch das

Migrationsamt ihren Hungerstreik beendet haben, zeigt klar, dass sie kein

formelles Haftprüfungsverfahren anstreben wollten. Hätte der Beschwerdeführer

dies gewollt, hätte er sich auch an seine Rechtsvertreterin, Rosanna Pensel,

bzw. deren Substituten wenden können. Dies hat er nicht getan und hat sich mit

der informellen Antwort des Migrationsamts zufrieden gegeben. Eine Verletzung

von Art. 5 Abs. 4 EMRK liegt somit nicht vor. Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer

zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_1089/2012 lag vorliegend zu jeder Zeit ein

gültiger Hafttitel vor.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt weiter

ausführen, es liege ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK vor, indem zum

einen der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

undurchführbar sei, und zum anderen auch das Beschleunigungsgebot verletzt sei.

Dispositiv

Aus diesen Gründen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, das

Ausweisungsverfahren sei schwebend. Die Ausführungen, wonach die

Papierbeschaffung im Vordergrund stehe, seien unzulässig. Die tatsächliche

Durchführbarkeit der Ausschaffung müsse während der ganzen Haftdauer gegeben

sein. Seien die Papiere beschafft, sei die Ausschaffungshaft nach Art. 77 Abs.

2 AIG maximal noch für 60 Tage zulässig. Da die Ausschaffung zurzeit nicht

möglich sei, müsse der Beschwerdeführer entlassen werden. Das Haftgericht habe

sich bloss auf eine allgemeine Mitteilung des SEM gestützt, wonach

Rückführungen in die Herkunftsstaaten nicht generell ausgesetzt seien und es

grundsätzlich möglich sei, auch unter der aktuellen Situation auf den Vollzug

von Ausschaffungen hinzuarbeiten. Es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,

indem es nicht spezifisch abgeklärt habe, ob eine Ausschaffung nach Ägypten möglich

sei. Seit 19. März 2020 seien nämlich alle internationalen Flüge nach

Ägypten suspendiert. Die Einreise sei faktisch unmöglich. Es sei auch bei einer

Öffnung der Grenzen nicht klar, ob eine Einreise für eigene Staatsangehörige

möglich sei, wenn diese aus einem Land mit einer hohen Zahl an Ansteckungen

stammten.

Wenn die Behörden die Ausschaffung nicht

mit der nötigen Beförderlichkeit vorantreiben würden, liege auch kein

schwebendes Auslieferungsverfahren vor. Seit der Haftprüfung am

10. Februar 2020 seien keine Bemühungen des Migrationsamts ersichtlich,

das Verfahren voranzutreiben. Eine für den 17. März 2020 vorgesehene

Zuführung zur ägyptischen Botschaft sei gescheitert. Weitere Bemühungen könnten

wegen der aktuellen Lage auch nicht erfolgsversprechend vorgenommen werden. Das

Beschleunigungsgebot sei verletzt, wenn während zwei Monaten keinerlei

Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen würden. Dies sei

vorliegend der Fall.

Nachdem der Beschwerdeführer als

ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, teilte sein

Rechtsvertreter mit, auch wenn ein Laissez-passer ausgestellt werden könne, sei

der internationale Flugverkehr trotzdem eingestellt und die ägyptischen

Flughäfen seien geschlossen. Es sei nicht absehbar, wann die Notstandslage

durch die ägyptischen Behörden aufgehoben werde. Da der Vollzug zurzeit

undurchführbar sei, sei der Beschwerdeführer zu entlassen.

Die Ausführungen, wonach er als

ägyptischer Staatsbürger identifiziert worden sei, würden zudem bestritten. Der

Beschwerdeführer habe bei der Botschaft selbst angerufen und die Auskunft

erhalten, er könne weiterhin nicht als ägyptischer Staatsangehöriger anerkannt

werden.

4.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen

Wegweisungsverfahren rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5

Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der

Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen,

dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl.

BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober

2017 E. 4.3.1). Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft und in guten Treuen

geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, was nicht mehr der Fall ist, wenn die

Weg- oder Ausweisung trotz tatsächlich erfolgenden behördlichen Bemühungen

nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann.

Was als dem Einzelfall angemessen gilt, ist unter Würdigung der gesamten

Umstände zu eruieren; als Richtschnur gilt, dass die Ausschaffungshaft den

Zeitraum nicht überschreiten soll, der zur Erreichung ihres Zwecks

vernünftigerweise erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_791/2016

vom 26. September 2016 E. 2). Falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

4.2.2 Das Beschleunigungsgebot gemäss

Art. 76 Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen

Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen

Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als

verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der

Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf

BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).

4.3.1 Der Beschwerdeführer hätte die

Schweiz am 14. Februar 2014 verlassen müssen. Er hat keine

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Nachdem er bereits mehrfach

untergetaucht ist und sich den Behörden entzogen hat sowie auch seiner Mitwirkungspflicht

bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung von Reisedokumenten nicht

nachkommt, ist bei ihm der Haftgrund der Untertauchensgefahr klar gegeben. Dies

gilt umso mehr seit vom SEM bekanntgegeben wurde, er sei als ägyptischer

Staatsbürger identifiziert worden und ein Laissez-passer könne innert kurzer

Frist ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch weiterhin,

ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer für einen Flug nach Ägypten bereithalten würde.

4.3.2 Die maximale Haftdauer von Art. 79

AIG ist nicht überschritten. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem

6. Februar 2020 in Ausschaffungshaft. Selbst unter Anrechnung der im Jahr

2016 stattgefundenen Ausschaffungshaft während sechs Monaten ist die

Maximaldauer von 18 Monaten auch bis zum 5. August 2020 nicht erreicht.

4.3.3 Die zur Zeit vorherrschende

COVID-19-Pandemie führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen

Zeitpunkt nicht dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar ist. Das SEM teilte

den kantonalen Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in

die Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch

in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden. Am 16. April 2020

erstellte das SEM zudem ein Fact Sheet in Bezug auf die Administrativhaft.

Darin wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des SEM die aktuelle Lage aufgrund

des Coronavirus keinen Grund darstelle, unabhängig von der jeweiligen konkreten

Situation per se Personen aus der Administrativhaft zu entlassen oder gar keine

Haft mehr anzuordnen. Es sei auch dort, wo die Identifizierung und die

Papierbeschaffung hängig seien, noch von einem absehbaren Vollzug auszugehen,

da dieser nicht auf Monate hinaus und nicht generell unmöglich sei. Weiter habe

die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Umsetzung der

EU-Vorschriften für Asyl, Rückkehrverfahren und Neuansiedlung vom

16. April 2020 bezüglich der Administrativhaft festgehalten, dass aus den

vorübergehenden Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie nicht automatisch

geschlossen werden sollte, dass in allen Fällen keine hinreichende Aussicht auf

eine Rückführung bestehe. Stattdessen solle im Einzelfall geprüft werden ob

noch eine hinreichende Aussicht auf eine Rückführung bestehe, wenn über die

entsprechenden Massnahmen entschieden werde. Gemäss Angaben des Migrationsamts

ist die Ausreiseorganisation des Bundes (swissREPAT) weiterhin proaktiv am

Organisieren von Fluggelegenheiten für Rückzuführende auf Linienflügen, klärt

aber auch die Möglichkeit von Sonderflügen regelmässig ab. Nachdem sich die

Lage bezüglich des Coronavirus nun allmählich entspannt und die Massnahmen

schrittweise gelockert werden, darf gestützt auf diese Angaben davon

ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb der

gesetzlichen Haftdauer wird vollzogen werden können.

4.3.4 Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, zeigt doch die E-Mail-Korrespondenz

zwischen dem MISA und dem SEM zwischen dem 16. und 29. April 2020 klar,

dass nach der abgesagten Zuführung bei der ägyptischen Botschaft vom

17. März 2020 versucht wurde, eine neue Zuführung zu organisieren und nun

offenbar bereits eine abschliessende Identifizierung erfolgt ist, sodass der

Vollzug der Ausschaffung bald möglich sein sollte.

5.1 Letztlich lässt der Beschwerdeführer

ausführen, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Eine erneute Zuführung zur

Botschaft werde die Ausschaffung nicht vorantreiben können, da keine

ID-Dokumente vorliegen würden. Sie könne höchstens zur Falsifizierung und nicht

zu deren Verifizierung dienen. Die Sachlage präsentiere sich heute nicht anders

als im Oktober 2016, als der Beschwerdeführer aus der Haft habe entlassen

werden müssen. Der Vollzug sei nicht absehbar und die Haft deshalb nicht

verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer habe nun

zusammengerechnet neun Monate Ausschaffungshaft hinter sich. Für eine weitere

Verlängerung würden erhöhte Anforderungen gelten. Die Haft dürfe unter diesen

Umständen nicht aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer habe seinem

Rechtsvertreter zudem mitgeteilt, er benötige eine erneute Operation am Hals,

was vom Amt abgeklärt werde. Es sei beim MISA eine amtliche Erkundigung über

die Ergebnisse dieser Abklärung vorzunehmen.

5.2 Wie bereits erwähnt, ist die

maximale Haftdauer noch längst nicht erreicht und der Vollzug der Ausschaffung

erscheint nun mit der Identifizierung und baldigen Ausstellung eines

Laissez-passer absehbar. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer

Entlassung aus der Haft untertauchen würde, ist weiterhin gross. Es sind keine

familiären Gründe bekannt, welche die Haft als besondere Härte erscheinen

liessen. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht. Ihm

steht in der Vollzugsanstalt ein Gesundheitsdienst zur Verfügung und das MISA

hat angegeben, bezüglich der ausstehenden Operation mit diesem in Kontakt zu

treten. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist damit verhältnismässig. Art. 5

Abs. 1 lit. f EMRK ist nicht verletzt.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss

keine Kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch Advokat Dr. Guido Ehrler ist diesem eine

Entschädigung durch den Kanton Solothurn auszurichten. Diese ist entsprechend

dem geltend gemachten Aufwand von 11.25 Stunden, jedoch zum gesetzlichen Ansatz

von CHF 180.00/Std. für unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) auf CHF 2'253.00 festzusetzen

(Honorar: CHF 2'025.00, Auslagen: CHF 66.90, MwSt. CHF 161.10).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 450.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 220.00/Std.),

zuzüglich MwSt., während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Advokat Dr. Guido Ehrler, wird auf CHF 2'253.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 450.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 220.00/Std.), zuzüglich MwSt., während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 aufgehoben.