VWBES.2020.135
Haftentlassung
8. Mai 2020Deutsch19 min
Beschwerdeführer zwecks zweitägiger Bussenumwandlung verhaftet. Dabei konnten sowohl
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Haftentlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Ägypten stammende A.___ (geb.
am [...] 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 5. April
2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er wurde dem Kanton Solothurn
zugewiesen. Am 24. Oktober 2013 verschwand er, worauf das
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 29. Januar 2014 auf sein
Asylgesuch nicht eintrat und ihm eine Ausreisefrist per 14. Februar 2014
setzte.
2. Am 21. April 2016 wurde der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. Eine Sprachanalyse vom
21. Juli 2016 kam zum Schluss, es sei eine Sozialisation in Marokko zu
vermuten. Nachdem keine Identifizierung und dadurch keine Ausschaffung möglich
waren, wurde er am 20. Oktober 2016 aus dem Gefängnis entlassen und
tauchte erneut unter.
3. Am 21. Januar 2019 wurde der
Beschwerdeführer zwecks zweitägiger Bussenumwandlung verhaftet. Dabei konnten sowohl
eine Bankkarte, ein ägyptischer Führerschein und ein irischer Reisepass mit
abweichenden Personalien sichergestellt werden. Am 22. Januar 2019 bat das
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das SEM darum, die Bemühungen um
Ersatzreisedokumente wiederaufzunehmen. Am 7. August 2019 hätte der
Beschwerdeführer bei der ägyptischen Botschaft vorsprechen sollen, konnte aber
nicht angehalten werden und wurde in der Folge erneut als untergetaucht
gemeldet.
4. Am 6. Februar 2020 wurde der
Beschwerdeführer in Basel angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der
Anhörung gab er an, er stamme aus Marokko und nicht aus Ägypten. Das
Haftgericht genehmigte die Haft bis zum 5. Mai 2020. Dieser Entscheid ist
rechtskräftig. Das SEM wurde um Organisation einer erneuten Vorführung bei der
ägyptischen Botschaft ersucht. Dieses nahm seine Bemühungen zwecks
Papierbeschaffung wieder auf.
5. Aufgrund der COVID-19-Pandemie musste
ein für den 17. März 2020 vorgesehener Termin bei der ägyptischen
Botschaft in Bern abgesagt werden.
6. Mit Schreiben vom 23. März 2020
fragte der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Insassen das Migrationsamt an,
weshalb sie nicht entlassen würden, während die Kantone Baselland und
Baselstadt alle Menschen wegen der Corona-Krise freigelassen hätte. Sie gingen
zudem in Hungerstreik.
Das Migrationsamt teilte mit Schreiben
vom 24. März 2020 mit, an der verfügten Haft werde festgehalten. Die
Mitarbeitenden des Gefängnisses würden alles unternehmen, damit der
Beschwerdeführer in Haft gesund bleibe. Daraufhin wurde der Hungerstreik
beendet.
7. Mit Schreiben vom 31. März 2020
stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Guido Ehrler, ein
Haftentlassungsgesuch, welches das Haftgericht am 8. April 2020 abwies.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und Advokat Dr.
Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Guido Ehrler, am 21. April
2020 (eingetroffen am 23. April 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Haftgerichts des
Kantons Solothurn vom 8. April 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei die sofortige Haftentlassung von
Herrn A.___ anzuordnen.
3. Es sei festzustellen, dass die Rechte
von Herrn A.___ aus Art. 5 lit. f EMRK seit 30. März 2020 verletzt sind.
4. Es sei dieser Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Es sei superprovisorisch, unmittelbar nach
Eingang dieser Beschwerde, die Haftentlassung von Herrn A.___ anzuordnen.
5. Es sei Herrn A.___ eine angemessene
Frist zur Ergänzung dieser Beschwerdebegründung zu gewähren.
6. Es sei Herrn A.___ für dieses
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als
Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Das Gesuch um sofortige Haftentlassung
wurde insbesondere dadurch begründet, dass es sich beim Schreiben vom
23. März 2020 um ein Haftentlassungsgesuch gehandelt habe, welches nicht
vorschriftsgemäss als solches behandelt worden sei.
10. Mit Verfügung vom 23. April
2020 wurde das Gesuch um sofortige Haftentlassung abgewiesen, Frist für eine
ergänzende Beschwerdebegründung gewährt und die Akten bei den Vorinstanzen
eingeholt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt und
Advokat Dr. Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
11. Mit Schreiben vom 23. April
2020 liess der Beschwerdeführer innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist
sein Rechtsbegehren 3 wie folgt ergänzen:
3. Es sei festzustellen, dass die Rechte
von Herrn A.___ aus den Art. 5 lit. f und/oder Art. 5 Abs. 4 EMRK seit
31. März 2020 verletzt sind.
12. Am 28. April 2020 reichte der
Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.
13. Am 30. April 2020 reichte das
Migrationsamt neue Dokumente zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer gemäss
Mitteilung des SEM durch die zuständigen ägyptischen Behörden in Kairo
abschliessend identifiziert worden sei. Die ägyptische Botschaft in Bern werde
umgehend ein ägyptisches Reisedokument ausstellen. Der Konsul der ägyptischen
Botschaft werde den Beschwerdeführer noch kurz persönlich sprechen, bevor er
ein Laissez-passer ausstelle. Eine vorliegende Flugbuchung sei Voraussetzung,
damit der Konsul ein Laissez-passer ausstelle. Die Zuführung bei der Botschaft
könne innerhalb einer Woche organisiert und eine Flugbuchung mit einer
Vorlaufzeit von 20 Tagen veranlasst werden.
14. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 30. April 2020 das rechtliche Gehör zu den neuen
Erkenntnissen gewährt und angekündigt, dass vorgesehen sei, eine allfällige
Haftverlängerung im vorliegenden Verfahren mitzubehandeln.
15. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020
ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom
6. Mai bis 5. August 2020 an.
16. Der Beschwerdeführer stellte dem
Verwaltungsgericht und dem Haftgericht am 4. Mai 2020 dieselbe
Stellungnahme zu.
17. Mit Urteil vom 5. Mai 2020
genehmigte das Haftgericht die Haftverlängerung bis zum 5. August 2020.
18. Auf das Einholen von Stellungnahmen
bei den Vorinstanzen wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). Da die Haft inzwischen bis zum
5.
August 2020 verlängert wurde, gilt dieser Entscheid als mitangefochten.
A.___ ist durch die angeordnete Ausschaffungshaft beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in
der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die Person bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56
E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019
vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
Bei der Überprüfung des Entscheids über
Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche
Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die
Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich
beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der
Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art.
80.
Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche
Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und darf die maximale
Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
Wird ein Gesuch um Entlassung aus der
Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind
oder ob ein Haftbeendigungsgrund im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
eingetreten ist.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt als
erstes vorbringen, er habe am 23. März 2020 zusammen mit anderen
Häftlingen das Migrationsamt um Auskunft ersucht, weshalb er noch immer im
Gefängnis sei, während die Kantone Baselland und Baselstadt alle Häftlinge
entlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe seiner Forderung gar mit einem
Hungerstreik Nachachtung verliehen. Da an Haftentlassungsgesuche keine hohen
Anforderungen gestellt werden dürften, hätte dieses Ersuchen als solches
behandelt werden müssen. Es sei ein klassischer Anwendungsfall von überspitztem
Formalismus, wenn die Vorinstanz dieses Ersuchen als «blosses
Auskunftsbegehren» betitle. Dies sei zudem rechtsmissbräuchlich. Das Migrationsamt
hätte das Schreiben zuständigkeitshalber an das Haftgericht überweisen müssen.
Die Antwort durch das MISA sei somit nichtig. Wäre das Haftentlassungsgesuch
korrekt weitergeleitet worden, wäre es am 24. März 2020 beim Haftgereicht
eingetroffen. Dieses hätte darüber bis zum 31. März 2020 entscheiden
müssen. Die Nichtbehandlung des Entlassungsgesuchs innert der Frist von acht
Tagen stelle einen schweren Verfahrensfehler dar und müsse zur sofortigen
Entlassung führen. Es sei eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
festzustellen.
3.2
Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede
Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu
beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit
des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der
Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. An ein Haftentlassungsgesuch dürfen
keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden. Nach dem
Bundesgericht ist es mit Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht vereinbar, vom Betroffenen in
seiner schriftlichen Eingabe eine (einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde analoge)
Begründung zu verlangen (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:
Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 863).
3.3
Beim fraglichen Dokument handelt es
sich um einen «Wunschzettel», welcher am 23. März 2020 durch den
Beschwerdeführer und drei Mitinsassen unterzeichnet wurde (act. 491). Das
Schreiben enthält folgenden Text:
«Guten
Tag Herren und Damen
Warum wir sin emmer in
Gefängnis und Baselstad und Basel land Hat Menchen freilassen von gefängnis,
wagen das coronavirus Kris.
Bitte bianworte wir haben
Angst hir von Corona, das virus kann auch in gefangnis kommen.»
Dieses Schreiben wurde durch die Behörden
der Anstalt an das Migrationsamt übermittelt. Drei der vier Insassen begannen
danach einen Hungerstreik. Ein Mitarbeiter des Migrationsamts beantwortete das
Schreiben am 24. März 2020 und führte Folgendes aus (act. 494):
«Sehr geehrter Herr A.___
Heute haben wir von der
Gefängnisleitung Bässlergut den von Ihnen unterschriebenen Wunschzettel
erhalten mit der Frage, warum Sie noch in Haft sind und nicht wie die Insassen
aus den Kantonen Basel Stadt und Land entlassen wurden.
Dazu können wir Ihnen
mitteilen, dass wir an der vom Haftgericht Kanton Solothurn überprüften und bis
05.05.2020
genehmigten Ausschaffungshaft festhalten.
Durch die Mitarbeiter des
Gefängnisses Bässlergut wird alles unternommen, damit Sie in Haft gesund
bleiben.
Es liegt in Ihrem eigenen
Interesse heimatliche Reisepapiere zu besorgen.»
Der Hungerstreik wurde noch am selben
Tag beendet (act. 490).
3.4
Auch wenn an ein
Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden
dürfen, so muss dieses doch zumindest als solches erkennbar sein. Beim durch
vier Insassen unterzeichneten «Wunschzettel» trifft dies nicht zu. Die Insassen
ersuchten darin nicht um ihre Entlassung, sondern äusserten ihre Verunsicherung
durch das Corona-Virus und wollten wissen, weshalb andere Insassen entlassen
wurden und sie nicht. Der Umstand, dass sie nach der Antwort durch das
Migrationsamt ihren Hungerstreik beendet haben, zeigt klar, dass sie kein
formelles Haftprüfungsverfahren anstreben wollten. Hätte der Beschwerdeführer
dies gewollt, hätte er sich auch an seine Rechtsvertreterin, Rosanna Pensel,
bzw. deren Substituten wenden können. Dies hat er nicht getan und hat sich mit
der informellen Antwort des Migrationsamts zufrieden gegeben. Eine Verletzung
von Art. 5 Abs. 4 EMRK liegt somit nicht vor. Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer
zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_1089/2012 lag vorliegend zu jeder Zeit ein
gültiger Hafttitel vor.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter
ausführen, es liege ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK vor, indem zum
einen der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
undurchführbar sei, und zum anderen auch das Beschleunigungsgebot verletzt sei.
Dispositiv
Aus diesen Gründen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, das
Ausweisungsverfahren sei schwebend. Die Ausführungen, wonach die
Papierbeschaffung im Vordergrund stehe, seien unzulässig. Die tatsächliche
Durchführbarkeit der Ausschaffung müsse während der ganzen Haftdauer gegeben
sein. Seien die Papiere beschafft, sei die Ausschaffungshaft nach Art. 77 Abs.
2 AIG maximal noch für 60 Tage zulässig. Da die Ausschaffung zurzeit nicht
möglich sei, müsse der Beschwerdeführer entlassen werden. Das Haftgericht habe
sich bloss auf eine allgemeine Mitteilung des SEM gestützt, wonach
Rückführungen in die Herkunftsstaaten nicht generell ausgesetzt seien und es
grundsätzlich möglich sei, auch unter der aktuellen Situation auf den Vollzug
von Ausschaffungen hinzuarbeiten. Es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
indem es nicht spezifisch abgeklärt habe, ob eine Ausschaffung nach Ägypten möglich
sei. Seit 19. März 2020 seien nämlich alle internationalen Flüge nach
Ägypten suspendiert. Die Einreise sei faktisch unmöglich. Es sei auch bei einer
Öffnung der Grenzen nicht klar, ob eine Einreise für eigene Staatsangehörige
möglich sei, wenn diese aus einem Land mit einer hohen Zahl an Ansteckungen
stammten.
Wenn die Behörden die Ausschaffung nicht
mit der nötigen Beförderlichkeit vorantreiben würden, liege auch kein
schwebendes Auslieferungsverfahren vor. Seit der Haftprüfung am
10. Februar 2020 seien keine Bemühungen des Migrationsamts ersichtlich,
das Verfahren voranzutreiben. Eine für den 17. März 2020 vorgesehene
Zuführung zur ägyptischen Botschaft sei gescheitert. Weitere Bemühungen könnten
wegen der aktuellen Lage auch nicht erfolgsversprechend vorgenommen werden. Das
Beschleunigungsgebot sei verletzt, wenn während zwei Monaten keinerlei
Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen würden. Dies sei
vorliegend der Fall.
Nachdem der Beschwerdeführer als
ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, teilte sein
Rechtsvertreter mit, auch wenn ein Laissez-passer ausgestellt werden könne, sei
der internationale Flugverkehr trotzdem eingestellt und die ägyptischen
Flughäfen seien geschlossen. Es sei nicht absehbar, wann die Notstandslage
durch die ägyptischen Behörden aufgehoben werde. Da der Vollzug zurzeit
undurchführbar sei, sei der Beschwerdeführer zu entlassen.
Die Ausführungen, wonach er als
ägyptischer Staatsbürger identifiziert worden sei, würden zudem bestritten. Der
Beschwerdeführer habe bei der Botschaft selbst angerufen und die Auskunft
erhalten, er könne weiterhin nicht als ägyptischer Staatsangehöriger anerkannt
werden.
4.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen
Wegweisungsverfahren rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5
Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der
Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen,
dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober
2017 E. 4.3.1). Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft und in guten Treuen
geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, was nicht mehr der Fall ist, wenn die
Weg- oder Ausweisung trotz tatsächlich erfolgenden behördlichen Bemühungen
nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann.
Was als dem Einzelfall angemessen gilt, ist unter Würdigung der gesamten
Umstände zu eruieren; als Richtschnur gilt, dass die Ausschaffungshaft den
Zeitraum nicht überschreiten soll, der zur Erreichung ihres Zwecks
vernünftigerweise erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_791/2016
vom 26. September 2016 E. 2). Falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).
4.2.2 Das Beschleunigungsgebot gemäss
Art. 76 Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen
Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen
Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der
Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf
BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).
4.3.1 Der Beschwerdeführer hätte die
Schweiz am 14. Februar 2014 verlassen müssen. Er hat keine
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Nachdem er bereits mehrfach
untergetaucht ist und sich den Behörden entzogen hat sowie auch seiner Mitwirkungspflicht
bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung von Reisedokumenten nicht
nachkommt, ist bei ihm der Haftgrund der Untertauchensgefahr klar gegeben. Dies
gilt umso mehr seit vom SEM bekanntgegeben wurde, er sei als ägyptischer
Staatsbürger identifiziert worden und ein Laissez-passer könne innert kurzer
Frist ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch weiterhin,
ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer für einen Flug nach Ägypten bereithalten würde.
4.3.2 Die maximale Haftdauer von Art. 79
AIG ist nicht überschritten. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem
6. Februar 2020 in Ausschaffungshaft. Selbst unter Anrechnung der im Jahr
2016 stattgefundenen Ausschaffungshaft während sechs Monaten ist die
Maximaldauer von 18 Monaten auch bis zum 5. August 2020 nicht erreicht.
4.3.3 Die zur Zeit vorherrschende
COVID-19-Pandemie führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen
Zeitpunkt nicht dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar ist. Das SEM teilte
den kantonalen Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in
die Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch
in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden. Am 16. April 2020
erstellte das SEM zudem ein Fact Sheet in Bezug auf die Administrativhaft.
Darin wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des SEM die aktuelle Lage aufgrund
des Coronavirus keinen Grund darstelle, unabhängig von der jeweiligen konkreten
Situation per se Personen aus der Administrativhaft zu entlassen oder gar keine
Haft mehr anzuordnen. Es sei auch dort, wo die Identifizierung und die
Papierbeschaffung hängig seien, noch von einem absehbaren Vollzug auszugehen,
da dieser nicht auf Monate hinaus und nicht generell unmöglich sei. Weiter habe
die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Umsetzung der
EU-Vorschriften für Asyl, Rückkehrverfahren und Neuansiedlung vom
16. April 2020 bezüglich der Administrativhaft festgehalten, dass aus den
vorübergehenden Beschränkungen während der COVID-19-Pandemie nicht automatisch
geschlossen werden sollte, dass in allen Fällen keine hinreichende Aussicht auf
eine Rückführung bestehe. Stattdessen solle im Einzelfall geprüft werden ob
noch eine hinreichende Aussicht auf eine Rückführung bestehe, wenn über die
entsprechenden Massnahmen entschieden werde. Gemäss Angaben des Migrationsamts
ist die Ausreiseorganisation des Bundes (swissREPAT) weiterhin proaktiv am
Organisieren von Fluggelegenheiten für Rückzuführende auf Linienflügen, klärt
aber auch die Möglichkeit von Sonderflügen regelmässig ab. Nachdem sich die
Lage bezüglich des Coronavirus nun allmählich entspannt und die Massnahmen
schrittweise gelockert werden, darf gestützt auf diese Angaben davon
ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb der
gesetzlichen Haftdauer wird vollzogen werden können.
4.3.4 Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, zeigt doch die E-Mail-Korrespondenz
zwischen dem MISA und dem SEM zwischen dem 16. und 29. April 2020 klar,
dass nach der abgesagten Zuführung bei der ägyptischen Botschaft vom
17. März 2020 versucht wurde, eine neue Zuführung zu organisieren und nun
offenbar bereits eine abschliessende Identifizierung erfolgt ist, sodass der
Vollzug der Ausschaffung bald möglich sein sollte.
5.1 Letztlich lässt der Beschwerdeführer
ausführen, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Eine erneute Zuführung zur
Botschaft werde die Ausschaffung nicht vorantreiben können, da keine
ID-Dokumente vorliegen würden. Sie könne höchstens zur Falsifizierung und nicht
zu deren Verifizierung dienen. Die Sachlage präsentiere sich heute nicht anders
als im Oktober 2016, als der Beschwerdeführer aus der Haft habe entlassen
werden müssen. Der Vollzug sei nicht absehbar und die Haft deshalb nicht
verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer habe nun
zusammengerechnet neun Monate Ausschaffungshaft hinter sich. Für eine weitere
Verlängerung würden erhöhte Anforderungen gelten. Die Haft dürfe unter diesen
Umständen nicht aufrechterhalten werden.
Der Beschwerdeführer habe seinem
Rechtsvertreter zudem mitgeteilt, er benötige eine erneute Operation am Hals,
was vom Amt abgeklärt werde. Es sei beim MISA eine amtliche Erkundigung über
die Ergebnisse dieser Abklärung vorzunehmen.
5.2 Wie bereits erwähnt, ist die
maximale Haftdauer noch längst nicht erreicht und der Vollzug der Ausschaffung
erscheint nun mit der Identifizierung und baldigen Ausstellung eines
Laissez-passer absehbar. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer
Entlassung aus der Haft untertauchen würde, ist weiterhin gross. Es sind keine
familiären Gründe bekannt, welche die Haft als besondere Härte erscheinen
liessen. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht. Ihm
steht in der Vollzugsanstalt ein Gesundheitsdienst zur Verfügung und das MISA
hat angegeben, bezüglich der ausstehenden Operation mit diesem in Kontakt zu
treten. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist damit verhältnismässig. Art. 5
Abs. 1 lit. f EMRK ist nicht verletzt.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss
keine Kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch Advokat Dr. Guido Ehrler ist diesem eine
Entschädigung durch den Kanton Solothurn auszurichten. Diese ist entsprechend
dem geltend gemachten Aufwand von 11.25 Stunden, jedoch zum gesetzlichen Ansatz
von CHF 180.00/Std. für unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. § 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) auf CHF 2'253.00 festzusetzen
(Honorar: CHF 2'025.00, Auslagen: CHF 66.90, MwSt. CHF 161.10).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 450.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 220.00/Std.),
zuzüglich MwSt., während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Advokat Dr. Guido Ehrler, wird auf CHF 2'253.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 450.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 220.00/Std.), zuzüglich MwSt., während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 aufgehoben.