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Entscheid

VWBES.2020.14

Führerausweisentzug

20. Juli 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) fuhr mit seinem Personenwagen am 22. März 2019 um

16:36 Uhr in Deutschland auf der Bundesautobahn 96, Gemeindegebiet Leutkirch

Allgäu, mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren (Geschwindigkeit von

126 km/h mit einem Abstand von 16 m und weniger als 3/10 des halben

Tachowertes), woraufhin in Deutschland gegen ihn, neben einer Geldbusse von

Euro 100.00, ein einmonatiges Fahrverbot verfügt wurde (vgl. Bussgeldbescheid

mit Fahrverbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019).

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau-

und Justizdepartements (BJD), mit Verfügung vom 7. Januar 2020 dem

Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz für 10 Monate.

3. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 15. Januar 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Josef

Flury, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die

Verfügung der MFK vom 7. Januar 2020 sei aufzuheben und von einem Entzug des

Führerausweises abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 7. Januar

202 aufzuheben und die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und zur

Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK begründet ihre Verfügung im

Wesentlichen wie folgt: Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen

minimal einzuhaltenden Abstands könne nach der straf- wie

verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel «halber

Tacho» (bzw. 1,8 Sekunden) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bei

einer Geschwindigkeit von 126 km/h einen Abstand von 16 m zum vorausfahrenden

Fahrzeug eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von 0,457 Sekunden

entspreche. Der erforderliche Abstand sei somit bei weitem nicht eingehalten

worden. Sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch

Dispositiv

sein Verschulden müssten als schwer bezeichnet werden. Es handle sich demnach

um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne

von Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Das

Bundesgericht habe im Weiteren festgehalten, dass wer eine strafrechtliche

Verurteilung akzeptiere, in der ihm vorgeworfen werde, die Verkehrssicherheit

ernsthaft gefährdet zu haben, im Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben

nicht mit Erfolg einen anderen Sachverhalt behaupten könne. Die im Ausland

begangene schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei

demnach in der Schweiz zu sanktionieren.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift dagegen zusammenfassend vor, die ihm vorgeworfene

Ordnungswidrigkeit in Deutschland habe er so nicht begangen. Entgegen der

Behauptung der Vorinstanz handle es sich beim angeblich ungenügenden Abstand

sehr wohl um eine reine Momentaufnahme und der angeblich ungenügende Abstand ergebe

sich nicht aus der Videoaufzeichnung. Der Beschwerdeführer habe das Fahrverbot

bzw. den Bussgeldbescheid vom 7. Mai 2019 nur aufgrund der kurzen Dauer des

verfügten Fahrverbots und der eher tiefen Busse akzeptiert. Hätte er gewusst,

dass die ihm in Deutschland fälschlicherweise vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zu

einem Administrativverfahren in der Schweiz führe, hätte er den

Bussgeldbescheid nicht akzeptiert und sich dagegen zur Wehr gesetzt. Leider

habe er dieses Vorgehen verpasst und es liege nun ein rechtskräftiges und

mittlerweile bereits abgelaufenes Fahrverbot im Ausland vor. Damit sei der Beschwerdeführer

als deutscher Staatsangehöriger, der sehr häufig mit seinem Personenwagen in

Deutschland unterwegs sei, jedoch bereits genügend sanktioniert. Unter diesen

Umständen müsse es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz sehr wohl möglich sein, sich im Verwaltungsverfahren gegen eine

erneute und doppelte Sanktion zu wehren. Ein Führerausweisentzug gestützt auf

Art. 16cbis SVG setze eine konkrete und erhöhte Gefährdung anderer

Personen voraus. Im Gegensatz zum Strafverfahren dürfe im

Administrativverfahren nicht einfach auf die pauschale und schematische

Rechtsprechung zur leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlung im

Sinne vom Art. 16a ff. SVG abgestellt werden. Insbesondere bestünden bei der

Abstandsthematik keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Abstand

welche Art von Widerhandlungen in Sinne von Art. 16a ff. SVG anzunehmen sei.

Hier sei immer auch den Umständen der konkreten Umstände des Einzelfalls Rechnung

zu tragen. Die Administrativbehörde sei nicht von der Berücksichtigung der

konkreten Umstände des Einzelfalls dispensiert. Massgebend für die Schwere der

Widerhandlung sei unter anderem die Dauer des zu nahen Auffahrens, das

Verkehrsaufkommen etc. Vorliegend habe sich die MFK bisher jedoch zu Unrecht

nicht genügend genau mit den konkreten Umständen des Einzelfalles beschäftigt,

sondern einfach pauschal auf den Bussgeldbescheid vom 7. Mai 2019 abgestellt.

Beim Vorwurf des ungenügenden Abstandes handle es sich um einen falschen

Vorwurf gestützt auf eine reine Momentaufnahme. Es sei in keiner Weise

erstellt, dass der Beschwerdeführer zu wenig Abstand eingehalten haben soll.

Wenn überhaupt sei davon auszugehen, dass der vorausfahrende Fahrer wohl abrupt

abgebremst habe, sodass es höchstens sehr kurzzeitig zum angeblich ungenügenden

Abstand gekommen sei. Mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht

genügend auseinandergesetzt. Die erwähnte Videoaufzeichnung lasse keinen

eindeutigen Schluss auf einen zu geringen Abstand zu, insbesondere da auch

nicht abschliessend geklärt sei, welches Fahrzeug der Beschwerdeführer überhaupt

gelenkt habe. Die MFK hätte im Rahmen von konkreten Abklärungen zur Gefährdung der

Verkehrssicherheit etc. feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer eben

gerade keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Deshalb sei

das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

2.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im

Ausland der Führerausweis entzogen, wenn: a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt

wurde; und b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer

oder schwer zu qualifizieren ist.

2.3.1 Wer in Deutschland ein

Motorfahrzeug lenkt, ist selbstredend dem deutschen Strassenverkehrsrecht

unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der

Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen.

Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz

durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen

deutschen Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018

E. 2.2 mit Hinweis).

2.3.2 Die Verwaltungsbehörde darf beim

Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des

Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

- namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar

2014 E. 2.3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).

Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich

auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren,

sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person

wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen

musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und

sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies

bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls

die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014

E. 2.3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).

2.4 Die Vorinstanz war gestützt auf die

vorerwähnte Rechtsprechung demnach an die Sachverhaltsfeststellung des

rechtskräftigen Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019 gebunden.

Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich

gewesen sein sollte, seine Rügen bereits im Verfahren gegen den

Bussgeldbescheid mit Fahrverbot zu erheben, oder dieses rechtzeitig

anzufechten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhand zu Recht festgehalten,

dass wer eine strafrechtliche Verurteilung akzeptiere, in der ihm vorgeworfen

werde, die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet zu haben, im

Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg einen anderen

Sachverhalt behaupten könne. Es mutet zudem etwas seltsam an, dass der

Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, eine ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit

in Deutschland, welche er so nicht begangen haben will und die ein Fahrverbot

von einem Monat zur Folge hatte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt,

zumal er gemäss eigenen Aussagen mit seinem Personenwagen sehr häufig in

Deutschland unterwegs sein und ihn dieser Entzug bereits genügend sanktioniert

haben soll. Sodann kann der Beschwerdeführer aus seiner Rechtsunkenntnis über

allfällige Auswirkungen des deutschen Bussgeldbescheids mit Fahrverbot auf den

Entzug des Führerausweises in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl.

Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz

hat demnach zu Recht auf den Bussgeldbescheid mit Fahrverbot des

Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019 abgestellt und war – entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers – deshalb auch nicht gehalten, weitere

Abklärungen zu tätigen.

2.5 Gegen den Beschwerdeführer wurde

durch das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 7. Mai 2019 ein

einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, auf

Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden

herangezogen (Urteil 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (SOG 2007 Nr. 20)

offengelassen, ob die Grenze, bei welcher auch unter günstigen Umständen eine

schwere Widerhandlung anzunehmen sei, bei einem zeitlichen Abstand von 0,6 oder

0,5 Sekunden liege. In den seither ergangenen Urteilen wurden bei Abständen

unter 0,5 Sekunden jeweils eine schwere Widerhandlung angenommen (Urteil vom

16. September 2013 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer hielt bei einer Geschwindigkeit von

126 km/h lediglich einen Abstand von 16 m zum vorausfahrenden Fahrzeug, was

einem zeitlichen Abstand von 0,457 Sekunden entspricht und demnach eine schwere

Widerhandlung darstellt. Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach

Art. 16bbis SVG sind daher erfüllt.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für die Dauer von 10 Monaten

entzogen hat.

3.1 Zur Begründung hielt die MFK fest, da

dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis

bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, werde,

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der durch die

Fahrweise erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der

Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, sowie des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit die Entzugsdauer auf 10 Monaten festgesetzt.

3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, die Entzugsdauer sei auf maximal einen Monat festzulegen. Unter

Anrechnung des ausländischen Fahrverbots sei sodann festzustellen, dass die

Sanktion bereits verbüsst sei. Der Gesetzgeber und die Botschaft sowie das

Bundesgericht seien offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die

schweizerischen Behörden bei einer Widerhandlung im Ausland an der Dauer des

ausländischen Fahrverbots orientierten. Es sei nicht vorgesehen, dass die

schweizerischen Behörden eine Widerhandlung hier in der Schweiz nochmals neu

nach den hiesigen Verhältnissen und der schweizerischen Rechtsordnung

beurteilten und sanktionierten. Daher sehe Art. 16cbis Abs. 2

SVG explizit vor, dass hierbei die schweizerische Mindestentzugsdauer

unterschritten werden dürfe. Dieser Meinung sei auch die Lehre. Die MFK habe zu

Unrecht die vom Beschwerdeführer angeblich im Ausland begangene Widerhandlung

einfach nochmals neu nach den schweizerischen Verhältnissen und der

schweizerischen Rechtsordnung bzw. Rechtsprechung beurteilt und nochmals

sanktioniert. Dies habe vorliegend zu einer einschneidenden Doppelsanktion

geführt. Die MFK müsse sich an der Dauer des ausländischen Fahrverbots

orientieren und dürfe nicht einfach eine vollkommen neue Beurteilung nach

schweizerischem Recht unabhängig vom ausländischen Recht vornehmen.

Dementsprechend hätte die MFK höchstens einem Monat verfügen dürfen und dabei

das ausländische Fahrverbot anrechnen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und daher sehr häufig mit

seinem Personenwagen in Deutschland unterwegs sei. Durchschnittlich lege dieser

ca. 2'000.00 km pro Monat in Deutschland zurück. Dementsprechend habe ihn das

Fahrverbot von einem Monat in Deutschland erheblich getroffen.

3.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2

SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die

Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Dadurch wird eine

Doppelbestrafung vermieden (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine

Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann

der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene

Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er

nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a mit Hinweisen). Die Wirkung der im

Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten

Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die

hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung

führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in

ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb mit Hinweis).

Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung

der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die

betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen»

trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren

unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,

die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot

erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im

Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte

Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die

Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das

Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis

Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und

spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden darf, vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 256 E. 2.3).

3.4 Gemäss Art.

16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im

Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) nicht verzeichnet

sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im

Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern.

Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am

Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt

darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den

Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat.

Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten

Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss Art.

16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmeverschärfungen nicht

zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren

Privilegierung führen würde (AB 2008 S. 127 f. [Voten Bieri und Hess], 129

[Votum Leuenberger], 180 [Voten Bieri und Leuenberger]).

3.5 Der Beschwerdeführer ist im IVZ

verzeichnet: Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde ihm der Führerausweis wegen

einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat aberkannt

(Ablauf 5. Juli 2011), mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde er verwarnt,

beides wegen Geschwindigkeitsübertretung. Mit Verfügung vom 6. November 2015

wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer

von sechs Monaten aberkannt (Ablauf 6. Juni 2016); Grund war auch damals ein

Fahren mit ungenügendem Abstand.

Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der

Führerausweis nach einer schweren Wider­handlung für mindestens 12 Monate

entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen

einer schweren Widerhandlung entzogen war. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt

demnach vorliegend 12 Monate. Die Vorinstanz hat diese Mindestentzugsdauer unter

Berücksichtigung der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots bereits um zwei

Monate reduziert, was angemessen ist. Der Beschwerdeführer substantiiert seine

Aussage bezüglich der durchschnittlich zurückgelegten ca. 2'000.00 km pro Monat

in Deutschland nicht, weshalb eine allenfalls weitere Reduktion des

Führerausweises nicht zu prüfen und deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Da der Beschwerdeführer im Administrativmassnahmenregister bereits eingetragen

war und es sich somit nicht um einen Ersttäter, sondern um einen Rückfalltäter

handelte, durfte die Vorinstanz die Dauer des am Begehungsort verfügten

Fahrverbots auch überschreiten. Die verfügte Entzugsdauer von 10 Monaten ist

unter Berücksichtigung des Einzelfalls demnach verhältnismässig und angemessen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser