VWBES.2020.14
Führerausweisentzug
20. Juli 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juli 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) fuhr mit seinem Personenwagen am 22. März 2019 um
16:36 Uhr in Deutschland auf der Bundesautobahn 96, Gemeindegebiet Leutkirch
Allgäu, mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren (Geschwindigkeit von
126 km/h mit einem Abstand von 16 m und weniger als 3/10 des halben
Tachowertes), woraufhin in Deutschland gegen ihn, neben einer Geldbusse von
Euro 100.00, ein einmonatiges Fahrverbot verfügt wurde (vgl. Bussgeldbescheid
mit Fahrverbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019).
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau-
und Justizdepartements (BJD), mit Verfügung vom 7. Januar 2020 dem
Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz für 10 Monate.
3. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 15. Januar 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Josef
Flury, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung der MFK vom 7. Januar 2020 sei aufzuheben und von einem Entzug des
Führerausweises abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 7. Januar
202 aufzuheben und die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und zur
Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK begründet ihre Verfügung im
Wesentlichen wie folgt: Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen
minimal einzuhaltenden Abstands könne nach der straf- wie
verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel «halber
Tacho» (bzw. 1,8 Sekunden) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bei
einer Geschwindigkeit von 126 km/h einen Abstand von 16 m zum vorausfahrenden
Fahrzeug eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von 0,457 Sekunden
entspreche. Der erforderliche Abstand sei somit bei weitem nicht eingehalten
worden. Sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch
Dispositiv
sein Verschulden müssten als schwer bezeichnet werden. Es handle sich demnach
um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne
von Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Das
Bundesgericht habe im Weiteren festgehalten, dass wer eine strafrechtliche
Verurteilung akzeptiere, in der ihm vorgeworfen werde, die Verkehrssicherheit
ernsthaft gefährdet zu haben, im Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben
nicht mit Erfolg einen anderen Sachverhalt behaupten könne. Die im Ausland
begangene schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei
demnach in der Schweiz zu sanktionieren.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift dagegen zusammenfassend vor, die ihm vorgeworfene
Ordnungswidrigkeit in Deutschland habe er so nicht begangen. Entgegen der
Behauptung der Vorinstanz handle es sich beim angeblich ungenügenden Abstand
sehr wohl um eine reine Momentaufnahme und der angeblich ungenügende Abstand ergebe
sich nicht aus der Videoaufzeichnung. Der Beschwerdeführer habe das Fahrverbot
bzw. den Bussgeldbescheid vom 7. Mai 2019 nur aufgrund der kurzen Dauer des
verfügten Fahrverbots und der eher tiefen Busse akzeptiert. Hätte er gewusst,
dass die ihm in Deutschland fälschlicherweise vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zu
einem Administrativverfahren in der Schweiz führe, hätte er den
Bussgeldbescheid nicht akzeptiert und sich dagegen zur Wehr gesetzt. Leider
habe er dieses Vorgehen verpasst und es liege nun ein rechtskräftiges und
mittlerweile bereits abgelaufenes Fahrverbot im Ausland vor. Damit sei der Beschwerdeführer
als deutscher Staatsangehöriger, der sehr häufig mit seinem Personenwagen in
Deutschland unterwegs sei, jedoch bereits genügend sanktioniert. Unter diesen
Umständen müsse es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz sehr wohl möglich sein, sich im Verwaltungsverfahren gegen eine
erneute und doppelte Sanktion zu wehren. Ein Führerausweisentzug gestützt auf
Art. 16cbis SVG setze eine konkrete und erhöhte Gefährdung anderer
Personen voraus. Im Gegensatz zum Strafverfahren dürfe im
Administrativverfahren nicht einfach auf die pauschale und schematische
Rechtsprechung zur leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlung im
Sinne vom Art. 16a ff. SVG abgestellt werden. Insbesondere bestünden bei der
Abstandsthematik keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Abstand
welche Art von Widerhandlungen in Sinne von Art. 16a ff. SVG anzunehmen sei.
Hier sei immer auch den Umständen der konkreten Umstände des Einzelfalls Rechnung
zu tragen. Die Administrativbehörde sei nicht von der Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls dispensiert. Massgebend für die Schwere der
Widerhandlung sei unter anderem die Dauer des zu nahen Auffahrens, das
Verkehrsaufkommen etc. Vorliegend habe sich die MFK bisher jedoch zu Unrecht
nicht genügend genau mit den konkreten Umständen des Einzelfalles beschäftigt,
sondern einfach pauschal auf den Bussgeldbescheid vom 7. Mai 2019 abgestellt.
Beim Vorwurf des ungenügenden Abstandes handle es sich um einen falschen
Vorwurf gestützt auf eine reine Momentaufnahme. Es sei in keiner Weise
erstellt, dass der Beschwerdeführer zu wenig Abstand eingehalten haben soll.
Wenn überhaupt sei davon auszugehen, dass der vorausfahrende Fahrer wohl abrupt
abgebremst habe, sodass es höchstens sehr kurzzeitig zum angeblich ungenügenden
Abstand gekommen sei. Mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht
genügend auseinandergesetzt. Die erwähnte Videoaufzeichnung lasse keinen
eindeutigen Schluss auf einen zu geringen Abstand zu, insbesondere da auch
nicht abschliessend geklärt sei, welches Fahrzeug der Beschwerdeführer überhaupt
gelenkt habe. Die MFK hätte im Rahmen von konkreten Abklärungen zur Gefährdung der
Verkehrssicherheit etc. feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer eben
gerade keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Deshalb sei
das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
2.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im
Ausland der Führerausweis entzogen, wenn: a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt
wurde; und b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer
oder schwer zu qualifizieren ist.
2.3.1 Wer in Deutschland ein
Motorfahrzeug lenkt, ist selbstredend dem deutschen Strassenverkehrsrecht
unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der
Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen.
Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz
durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen
deutschen Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018
E. 2.2 mit Hinweis).
2.3.2 Die Verwaltungsbehörde darf beim
Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
- namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar
2014 E. 2.3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).
Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich
auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren,
sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person
wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen
musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und
sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies
bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls
die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014
E. 2.3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).
2.4 Die Vorinstanz war gestützt auf die
vorerwähnte Rechtsprechung demnach an die Sachverhaltsfeststellung des
rechtskräftigen Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019 gebunden.
Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sein sollte, seine Rügen bereits im Verfahren gegen den
Bussgeldbescheid mit Fahrverbot zu erheben, oder dieses rechtzeitig
anzufechten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhand zu Recht festgehalten,
dass wer eine strafrechtliche Verurteilung akzeptiere, in der ihm vorgeworfen
werde, die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet zu haben, im
Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg einen anderen
Sachverhalt behaupten könne. Es mutet zudem etwas seltsam an, dass der
Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, eine ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit
in Deutschland, welche er so nicht begangen haben will und die ein Fahrverbot
von einem Monat zur Folge hatte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt,
zumal er gemäss eigenen Aussagen mit seinem Personenwagen sehr häufig in
Deutschland unterwegs sein und ihn dieser Entzug bereits genügend sanktioniert
haben soll. Sodann kann der Beschwerdeführer aus seiner Rechtsunkenntnis über
allfällige Auswirkungen des deutschen Bussgeldbescheids mit Fahrverbot auf den
Entzug des Führerausweises in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl.
Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht auf den Bussgeldbescheid mit Fahrverbot des
Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019 abgestellt und war – entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers – deshalb auch nicht gehalten, weitere
Abklärungen zu tätigen.
2.5 Gegen den Beschwerdeführer wurde
durch das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 7. Mai 2019 ein
einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, auf
Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden
herangezogen (Urteil 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (SOG 2007 Nr. 20)
offengelassen, ob die Grenze, bei welcher auch unter günstigen Umständen eine
schwere Widerhandlung anzunehmen sei, bei einem zeitlichen Abstand von 0,6 oder
0,5 Sekunden liege. In den seither ergangenen Urteilen wurden bei Abständen
unter 0,5 Sekunden jeweils eine schwere Widerhandlung angenommen (Urteil vom
16. September 2013 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer hielt bei einer Geschwindigkeit von
126 km/h lediglich einen Abstand von 16 m zum vorausfahrenden Fahrzeug, was
einem zeitlichen Abstand von 0,457 Sekunden entspricht und demnach eine schwere
Widerhandlung darstellt. Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach
Art. 16bbis SVG sind daher erfüllt.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für die Dauer von 10 Monaten
entzogen hat.
3.1 Zur Begründung hielt die MFK fest, da
dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis
bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, werde,
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der durch die
Fahrweise erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der
Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, sowie des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit die Entzugsdauer auf 10 Monaten festgesetzt.
3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, die Entzugsdauer sei auf maximal einen Monat festzulegen. Unter
Anrechnung des ausländischen Fahrverbots sei sodann festzustellen, dass die
Sanktion bereits verbüsst sei. Der Gesetzgeber und die Botschaft sowie das
Bundesgericht seien offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die
schweizerischen Behörden bei einer Widerhandlung im Ausland an der Dauer des
ausländischen Fahrverbots orientierten. Es sei nicht vorgesehen, dass die
schweizerischen Behörden eine Widerhandlung hier in der Schweiz nochmals neu
nach den hiesigen Verhältnissen und der schweizerischen Rechtsordnung
beurteilten und sanktionierten. Daher sehe Art. 16cbis Abs. 2
SVG explizit vor, dass hierbei die schweizerische Mindestentzugsdauer
unterschritten werden dürfe. Dieser Meinung sei auch die Lehre. Die MFK habe zu
Unrecht die vom Beschwerdeführer angeblich im Ausland begangene Widerhandlung
einfach nochmals neu nach den schweizerischen Verhältnissen und der
schweizerischen Rechtsordnung bzw. Rechtsprechung beurteilt und nochmals
sanktioniert. Dies habe vorliegend zu einer einschneidenden Doppelsanktion
geführt. Die MFK müsse sich an der Dauer des ausländischen Fahrverbots
orientieren und dürfe nicht einfach eine vollkommen neue Beurteilung nach
schweizerischem Recht unabhängig vom ausländischen Recht vornehmen.
Dementsprechend hätte die MFK höchstens einem Monat verfügen dürfen und dabei
das ausländische Fahrverbot anrechnen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und daher sehr häufig mit
seinem Personenwagen in Deutschland unterwegs sei. Durchschnittlich lege dieser
ca. 2'000.00 km pro Monat in Deutschland zurück. Dementsprechend habe ihn das
Fahrverbot von einem Monat in Deutschland erheblich getroffen.
3.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2
SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die
Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Dadurch wird eine
Doppelbestrafung vermieden (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine
Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann
der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene
Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er
nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a mit Hinweisen). Die Wirkung der im
Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten
Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die
hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung
führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in
ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb mit Hinweis).
Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung
der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen»
trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren
unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,
die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot
erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im
Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte
Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die
Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das
Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis
Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und
spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden darf, vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 256 E. 2.3).
3.4 Gemäss Art.
16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im
Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) nicht verzeichnet
sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern.
Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am
Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt
darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den
Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat.
Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten
Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss Art.
16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmeverschärfungen nicht
zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren
Privilegierung führen würde (AB 2008 S. 127 f. [Voten Bieri und Hess], 129
[Votum Leuenberger], 180 [Voten Bieri und Leuenberger]).
3.5 Der Beschwerdeführer ist im IVZ
verzeichnet: Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde ihm der Führerausweis wegen
einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat aberkannt
(Ablauf 5. Juli 2011), mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde er verwarnt,
beides wegen Geschwindigkeitsübertretung. Mit Verfügung vom 6. November 2015
wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer
von sechs Monaten aberkannt (Ablauf 6. Juni 2016); Grund war auch damals ein
Fahren mit ungenügendem Abstand.
Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der
Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens 12 Monate
entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen
einer schweren Widerhandlung entzogen war. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt
demnach vorliegend 12 Monate. Die Vorinstanz hat diese Mindestentzugsdauer unter
Berücksichtigung der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots bereits um zwei
Monate reduziert, was angemessen ist. Der Beschwerdeführer substantiiert seine
Aussage bezüglich der durchschnittlich zurückgelegten ca. 2'000.00 km pro Monat
in Deutschland nicht, weshalb eine allenfalls weitere Reduktion des
Führerausweises nicht zu prüfen und deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Da der Beschwerdeführer im Administrativmassnahmenregister bereits eingetragen
war und es sich somit nicht um einen Ersttäter, sondern um einen Rückfalltäter
handelte, durfte die Vorinstanz die Dauer des am Begehungsort verfügten
Fahrverbots auch überschreiten. Die verfügte Entzugsdauer von 10 Monaten ist
unter Berücksichtigung des Einzelfalls demnach verhältnismässig und angemessen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser