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Entscheid

VWBES.2020.143

Heckenrückschnitt

6. Juli 2020Deutsch9 min

und Einmündungen seien Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und Pflanzungen unzulässig,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

M. und R. L.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Bau- und Planungskommission G.___,

Beschwerdegegner

Betreffend

Heckenrückschnitt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Eheleute L.___ sind Gesamteigentümer

von Grundbuch G.___ Nr. 5900, 7 a 62 m2 mit Wohnhaus Nr. 1

an der W.-Strasse. Die Parzelle liegt in der Kernzone an der Kreuzung zwischen

der W.-Strasse und der K.-Strasse. Die K.-Strasse wiederum liegt marginal

westlich der Einmündung der M.-Strasse. Die W.-Strasse und die M.-Strasse sind

Kantonsstrassen.

2. Die Anlagen-, Landschafts- und

Versorgungskommission der Gemeinde G.___ erliess eine Richtlinie zum

Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken. Den Grundeigentümern wurde eine

Frist bis 30. November 2019 eingeräumt, um die nötigen Arbeiten auszuführen.

Die Bau- und Planungskommission

beschloss, gerichtet an die Adresse der beiden Gesamteigentümer, am 17.

Dezember 2019 namentlich: «Die bestehende Hecke auf Grundstück GB Nr. 5900 an

der W.-Strasse 1 muss (…) auf 0.50 m zurückgeschnitten werden.» Dafür wurde

Frist gesetzt bis Ende Januar 2020.

3. M. und R. L.___ (laut Briefkopf) führten

Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Die Beschwerde war allerdings nur

von R. L.___ unterzeichnet. Das Departement erwog u.a. Folgendes: Bei Kurven

und Einmündungen seien Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und Pflanzungen unzulässig,

wenn sie die Übersicht beeinträchtigten. Die Herstellung des gesetzmässigen

Zustands zu verlangen, sei keine Schikane. Der Lebhag sei im Laufe der Zeit

gewissermassen in die Rechtswidrigkeit «hineingewachsen». Das Departement wies

die Verwaltungsbeschwerde ab und wies den Beschwerdeführer an, den Lebhag bis

am 31. Mai 2020 zurückzuschneiden.

4. Dagegen erhob R. L.____

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Auf dem Briefkopf ist auch M. L.___ aufgeführt;

deren Unterschrift fehlt jedoch.). Sinngemäss beantragt er, die Hecke belassen

zu dürfen. Die 40 Jahre alte Hecke geniesse Bestandesschutz. Im Kanton

Solothurn bestehe eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Hecke schütze vor

Lärm und Schmutz des Strassenverkehrs. Seit sie eingezogen seien, seien 20

Jahre vergangen. Die Hecke habe niemanden gestört, und es habe niemand «einen

Unfall gebaut». Ohne Immissionsschutz könne man sich nicht mehr im Vorgarten

aufhalten. Er habe der Gemeinde empfohlen, einen Verkehrsspiegel zu montieren.

5. Die kommunale Baubehörde beantragte

sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Man habe als Grundlage eigens eine

Berechnung der Sichtbermen durch einen Ingenieur erstellen lassen.

Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es gehe um die Wiederherstellung der

Verkehrssicherheit. Die Dreijahresfrist aus dem EGZGB sei eine

nachbarrechtliche Bestimmung; sie sei nur auf (einzelne) Bäume anwendbar.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Da eine Gesamthandschaft nicht

parteifähig ist, müssen ihre Rechte grundsätzlich von den Mitgliedern gemeinsam

verfolgt werden; es handelt sich um eine notwendige aktive

Streitgenossenschaft.

Ein selbständiges Vorgehen eines

Gesamteigentümers ist unter Umständen zulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mitglieder einer

Streitgenossenschaft einzeln zur Beschwerde legitimiert, wenn es um die Abwehr

belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des

Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft und der übrigen

Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_1028/2014;

2C_747/2013; siehe auch VWBES.2019.69; ZBl 1998, S. 386 ff.; Vera

Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar

zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, N 11 zu Art. 6 VwVG). Das ist

hier der Fall.

1.3

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich auf

eine «Verjährungsfrist» von drei Jahren. § 255 des Einführungsgesetzes zum

Zivilgesetzbuch (EG ZGB BGS 211.1) bestimmt: «Für Bäume, ausgenommen

Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2

Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der

Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden. Bei

Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt

werden.» Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn es

geht nicht um (hochstämmige) Bäume, sondern um einen Lebhag an einer Kantonsstrasse.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

als er vor 20 Jahren eingezogen sei, sei die Hecke schon 20-jährig gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der

Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im

Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 136 II 359). Dass

die Hecke schon 40 Jahre alt ist, ist aber (strenggenommen) nicht nachgewiesen.

Fest steht nach den Orthofotos des Kantons, dass eine Hecke schon 2006

bestanden hat. Die Fotos von swisstopo aus den Jahren 1989/90 sind sehr stark

verpixelt. Aus den Flugbildern ergibt sich aber, dass die Hecke besonders

stört, weil die W.-Strasse im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht

geradlinig verläuft. Die Hecke blieb auch nicht jahrelang völlig unverändert.

Sie ist seit der Pflanzung gewachsen; das liegt in der Natur der Sache.

Es dürfte in keinem Fall angängig sein,

eine Baute oder Anlage zu belassen, die, wie sogleich zu zeigen ist, die

Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich. Das öffentliche

Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt die privaten Interessen des

Beschwerdeführers deutlich (Zur Verhältnismässigkeit vgl. Alain Griffel et al.

[Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 6.42).

3.1

Die kantonale Bauverordnung (KBV;

BGS 711.61) sieht in § 50 vor, dass der Kanton und die Gemeinden in ihren

Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen können, um bei Strasseneinmündungen,

Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten (Abs. 1). In den Sichtzonen

darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt

sein (Abs. 2). Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr (SSV)

bleiben vorbehalten (Abs. 3). Nach § 18 der Verordnung über den Strassenverkehr

(BGS 733.11) sind Vorrichtungen verboten, welche das freie und sichere Befahren

oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden. Nach § 23 sind bei Kurven,

Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten Einfriedigungen, Bäume, Sträucher,

Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht

beeinträchtigen. Auch § 8 des kommunalen Baureglements besagt für

Gemeindestrassen, bei Strassenverzweigungen, Kurven und Einmündungen seien

Bäume und Sträucher soweit zurückzuschneiden, wie es die Verkehrssicherheit

erfordere.

3.2

Die bfu-Grundlage «Sicht an

Verzweigungen und Grundstückszufahrten» stützt sich auf die VSS-Norm 640 273 (Sichtverhältnisse

in Knoten in einer Ebene). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ist eine

Knotensichtweite von 50 bis 70 m erforderlich (S. 4 unten). Zu demselben

Resultat kommt das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro I.___: Das Büro

geht bei den Sichtverhältnissen für Motorfahrzeuge von 60 m aus. Sollen diese

Sichtweiten für einen Autolenker bestehen, der aus der K.-Strasse in die

Kantonsstrasse einbiegen will, ergibt sich ohne weiteres, dass die Hecke des

Beschwerdeführers auf der ganzen Länge drastisch gestutzt werden muss. Eine

Hecke (hinter dem bestehenden Mäuerchen) ist aus Gründen der Verkehrssicherheit

eigentlich gar nicht zulässig.

4.1

Beim vorgeschlagenen Verkehrsspiegel

handelt es sich um ein Hilfsmittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Das

Anbringen eines Verkehrsspiegels stellt keine funktionelle Verkehrsanordnung dar.

Weder das Strassenverkehrsrecht des Bundes noch die kantonale Verordnung über

den Strassenverkehr äussern sich zur Frage, in welchen Fällen ein

Verkehrsspiegel anzubringen sei. Der Verkehrsspiegel ist in der Signalisationsverordnung

(SSV; SR 741.21) gar nicht erwähnt und in Anhang 2 zur SSV nicht enthalten.

Art. 5 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) schränkt die Befugnisse

der Behörden dahingehend ein, dass im Bereich der für den Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und

Markierungen verwendet und angebracht werden dürfen.

4.2

Das heisst nicht, dass Verkehrsspiegel

gänzlich unzulässig sind. Mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen (dennoch)

ein Spiegel anzubringen ist, befasst sich die VSS-Norm 40 273a (Fassung vom August

2019-03). Zuerst sind nach Ziffer 13.2 andere Massnahmen zu prüfen wie das

Vorverschieben der Haltelinie (mit Zusatzmassnahmen wie Versetzung der

Randlinie oder einer Sperrfläche), die Herabsetzung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit oder das Anbringen einer Lichtsignalanlage. Unter folgenden

Voraussetzungen kann bei Altanlagen sodann «als Notbehelf» ein Spiegel aufgestellt

werden: Die Beobachtungsdistanz ist kleiner als 1.5 m, es besteht ein

Stopsignal, die vortrittsbelastete Strasse ist nur schwach befahren, die

zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt weniger als 60 km/h.

4.3

Der Beschwerdeführer vermag mit

seiner Forderung nach einem durch die Gemeinde zu finanzierenden Spiegel nicht

durchzudringen: Bei bestehenden Strassen oder Grundstückszufahrten, bei denen

die Sichtweite ungenügend ist, sind eben – wie gesagt – zunächst andere

Massnahmen in Betracht zu ziehen. Es kann nicht angehen, ein sicht- und damit

verkehrsbehinderndes Gebüsch zu belassen und die damit geschaffene «Notsituation»

durch einen Spiegel zu entschärfen. Das Aufstellen eines Spiegels kommt höchstens

als Notbehelf in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 1994; VWBES.2017.368).

Aus dem Umstand, dass andernorts in der Gemeinde (wohl zu Unrecht) Spiegel

montiert worden sind, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

5.

Der Beschwerdeführer argumentiert mit

dem Lärmschutz. Selbst eine sehr dichte Hecke bringt aber bloss eine minime

Lärmminderung von 0,20 – 0,30 dB(A)/m. Nicht zu unterschätzen ist einzig die

durch Bepflanzung bewirkte optische Abschirmung und die dadurch hervorgerufene

positive psychologische Wirkung auf die Betroffenen (www.staedtebauliche-laermfibel.de). Büsche und Bäume dienen erst dann der

Lärmbekämpfung, wenn sie in Tiefen von über 200 m gepflanzt werden können (W. von

Hess: Die Lärmdämmung mit Hilfe von Grünpflanzen, Zeitschrift für Prāventivmedizin

1961, S. 303–312). Der Vorgarten ist relativ schmal und besteht bereits ca. zur

Hälfte aus einem Parkplatz. Dem Grünstreifen kommt (mit oder ohne Lebhag) keine

Erholungsfunktion zu.

6.

Dem Beschwerdeführer scheint nicht

einsichtig zu sein, dass Verkehrssicherheit freie Sicht bedingt, hat er doch im

Frühling 2020 folgendes Baugesuch eingereicht: Er will statt der Thuja-Hecke

eine geschlossene hölzerne Lärmschutzwand errichten, die (das Sockelmäuerchen

eingerechnet) 2 m hoch werden soll. (Baubeschrieb: Die Thuja-Hecke wird

komplett entfernt und mit einem aus Douglasieholz bestehenden Immissionsschutzzaun

Richtung Norden ersetzt. ...). Ob er sich damit – rein formell betrachtet – der

angefochtenen Verfügung unterzogen hat, mag offenbleiben.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der gesetzmässige Zustand ist

wiederherzustellen: Die bestehende strassenseitige Hecke an der Nordgrenze von

Grundbuch G.___ Nr. 5900 muss auf 0.50 m zurückgeschnitten werden. Dafür

ist eine Nachfrist anzusetzen. Eine Frist bis Ende Oktober 2020 erscheint als

angemessen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat den

gesetzmässigen Zustand auf Grundbuch G.___ Nr. 5900 bis am 30. Oktober 2020

wiederherzustellen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad