VWBES.2020.143
Heckenrückschnitt
6. Juli 2020Deutsch9 min
und Einmündungen seien Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und Pflanzungen unzulässig,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
M. und R. L.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Bau- und Planungskommission G.___,
Beschwerdegegner
Betreffend
Heckenrückschnitt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Eheleute L.___ sind Gesamteigentümer
von Grundbuch G.___ Nr. 5900, 7 a 62 m2 mit Wohnhaus Nr. 1
an der W.-Strasse. Die Parzelle liegt in der Kernzone an der Kreuzung zwischen
der W.-Strasse und der K.-Strasse. Die K.-Strasse wiederum liegt marginal
westlich der Einmündung der M.-Strasse. Die W.-Strasse und die M.-Strasse sind
Kantonsstrassen.
2. Die Anlagen-, Landschafts- und
Versorgungskommission der Gemeinde G.___ erliess eine Richtlinie zum
Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken. Den Grundeigentümern wurde eine
Frist bis 30. November 2019 eingeräumt, um die nötigen Arbeiten auszuführen.
Die Bau- und Planungskommission
beschloss, gerichtet an die Adresse der beiden Gesamteigentümer, am 17.
Dezember 2019 namentlich: «Die bestehende Hecke auf Grundstück GB Nr. 5900 an
der W.-Strasse 1 muss (…) auf 0.50 m zurückgeschnitten werden.» Dafür wurde
Frist gesetzt bis Ende Januar 2020.
3. M. und R. L.___ (laut Briefkopf) führten
Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Die Beschwerde war allerdings nur
von R. L.___ unterzeichnet. Das Departement erwog u.a. Folgendes: Bei Kurven
und Einmündungen seien Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und Pflanzungen unzulässig,
wenn sie die Übersicht beeinträchtigten. Die Herstellung des gesetzmässigen
Zustands zu verlangen, sei keine Schikane. Der Lebhag sei im Laufe der Zeit
gewissermassen in die Rechtswidrigkeit «hineingewachsen». Das Departement wies
die Verwaltungsbeschwerde ab und wies den Beschwerdeführer an, den Lebhag bis
am 31. Mai 2020 zurückzuschneiden.
4. Dagegen erhob R. L.____
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Auf dem Briefkopf ist auch M. L.___ aufgeführt;
deren Unterschrift fehlt jedoch.). Sinngemäss beantragt er, die Hecke belassen
zu dürfen. Die 40 Jahre alte Hecke geniesse Bestandesschutz. Im Kanton
Solothurn bestehe eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Hecke schütze vor
Lärm und Schmutz des Strassenverkehrs. Seit sie eingezogen seien, seien 20
Jahre vergangen. Die Hecke habe niemanden gestört, und es habe niemand «einen
Unfall gebaut». Ohne Immissionsschutz könne man sich nicht mehr im Vorgarten
aufhalten. Er habe der Gemeinde empfohlen, einen Verkehrsspiegel zu montieren.
5. Die kommunale Baubehörde beantragte
sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Man habe als Grundlage eigens eine
Berechnung der Sichtbermen durch einen Ingenieur erstellen lassen.
Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es gehe um die Wiederherstellung der
Verkehrssicherheit. Die Dreijahresfrist aus dem EGZGB sei eine
nachbarrechtliche Bestimmung; sie sei nur auf (einzelne) Bäume anwendbar.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Da eine Gesamthandschaft nicht
parteifähig ist, müssen ihre Rechte grundsätzlich von den Mitgliedern gemeinsam
verfolgt werden; es handelt sich um eine notwendige aktive
Streitgenossenschaft.
Ein selbständiges Vorgehen eines
Gesamteigentümers ist unter Umständen zulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mitglieder einer
Streitgenossenschaft einzeln zur Beschwerde legitimiert, wenn es um die Abwehr
belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des
Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft und der übrigen
Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_1028/2014;
2C_747/2013; siehe auch VWBES.2019.69; ZBl 1998, S. 386 ff.; Vera
Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar
zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, N 11 zu Art. 6 VwVG). Das ist
hier der Fall.
1.3
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer beruft sich auf
eine «Verjährungsfrist» von drei Jahren. § 255 des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch (EG ZGB BGS 211.1) bestimmt: «Für Bäume, ausgenommen
Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2
Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der
Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden. Bei
Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt
werden.» Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn es
geht nicht um (hochstämmige) Bäume, sondern um einen Lebhag an einer Kantonsstrasse.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
als er vor 20 Jahren eingezogen sei, sei die Hecke schon 20-jährig gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der
Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im
Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 136 II 359). Dass
die Hecke schon 40 Jahre alt ist, ist aber (strenggenommen) nicht nachgewiesen.
Fest steht nach den Orthofotos des Kantons, dass eine Hecke schon 2006
bestanden hat. Die Fotos von swisstopo aus den Jahren 1989/90 sind sehr stark
verpixelt. Aus den Flugbildern ergibt sich aber, dass die Hecke besonders
stört, weil die W.-Strasse im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht
geradlinig verläuft. Die Hecke blieb auch nicht jahrelang völlig unverändert.
Sie ist seit der Pflanzung gewachsen; das liegt in der Natur der Sache.
Es dürfte in keinem Fall angängig sein,
eine Baute oder Anlage zu belassen, die, wie sogleich zu zeigen ist, die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich. Das öffentliche
Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt die privaten Interessen des
Beschwerdeführers deutlich (Zur Verhältnismässigkeit vgl. Alain Griffel et al.
[Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 6.42).
3.1
Die kantonale Bauverordnung (KBV;
BGS 711.61) sieht in § 50 vor, dass der Kanton und die Gemeinden in ihren
Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen können, um bei Strasseneinmündungen,
Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten (Abs. 1). In den Sichtzonen
darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt
sein (Abs. 2). Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr (SSV)
bleiben vorbehalten (Abs. 3). Nach § 18 der Verordnung über den Strassenverkehr
(BGS 733.11) sind Vorrichtungen verboten, welche das freie und sichere Befahren
oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden. Nach § 23 sind bei Kurven,
Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten Einfriedigungen, Bäume, Sträucher,
Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht
beeinträchtigen. Auch § 8 des kommunalen Baureglements besagt für
Gemeindestrassen, bei Strassenverzweigungen, Kurven und Einmündungen seien
Bäume und Sträucher soweit zurückzuschneiden, wie es die Verkehrssicherheit
erfordere.
3.2
Die bfu-Grundlage «Sicht an
Verzweigungen und Grundstückszufahrten» stützt sich auf die VSS-Norm 640 273 (Sichtverhältnisse
in Knoten in einer Ebene). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ist eine
Knotensichtweite von 50 bis 70 m erforderlich (S. 4 unten). Zu demselben
Resultat kommt das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro I.___: Das Büro
geht bei den Sichtverhältnissen für Motorfahrzeuge von 60 m aus. Sollen diese
Sichtweiten für einen Autolenker bestehen, der aus der K.-Strasse in die
Kantonsstrasse einbiegen will, ergibt sich ohne weiteres, dass die Hecke des
Beschwerdeführers auf der ganzen Länge drastisch gestutzt werden muss. Eine
Hecke (hinter dem bestehenden Mäuerchen) ist aus Gründen der Verkehrssicherheit
eigentlich gar nicht zulässig.
4.1
Beim vorgeschlagenen Verkehrsspiegel
handelt es sich um ein Hilfsmittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Das
Anbringen eines Verkehrsspiegels stellt keine funktionelle Verkehrsanordnung dar.
Weder das Strassenverkehrsrecht des Bundes noch die kantonale Verordnung über
den Strassenverkehr äussern sich zur Frage, in welchen Fällen ein
Verkehrsspiegel anzubringen sei. Der Verkehrsspiegel ist in der Signalisationsverordnung
(SSV; SR 741.21) gar nicht erwähnt und in Anhang 2 zur SSV nicht enthalten.
Art. 5 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) schränkt die Befugnisse
der Behörden dahingehend ein, dass im Bereich der für den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und
Markierungen verwendet und angebracht werden dürfen.
4.2
Das heisst nicht, dass Verkehrsspiegel
gänzlich unzulässig sind. Mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen (dennoch)
ein Spiegel anzubringen ist, befasst sich die VSS-Norm 40 273a (Fassung vom August
2019-03). Zuerst sind nach Ziffer 13.2 andere Massnahmen zu prüfen wie das
Vorverschieben der Haltelinie (mit Zusatzmassnahmen wie Versetzung der
Randlinie oder einer Sperrfläche), die Herabsetzung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit oder das Anbringen einer Lichtsignalanlage. Unter folgenden
Voraussetzungen kann bei Altanlagen sodann «als Notbehelf» ein Spiegel aufgestellt
werden: Die Beobachtungsdistanz ist kleiner als 1.5 m, es besteht ein
Stopsignal, die vortrittsbelastete Strasse ist nur schwach befahren, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt weniger als 60 km/h.
4.3
Der Beschwerdeführer vermag mit
seiner Forderung nach einem durch die Gemeinde zu finanzierenden Spiegel nicht
durchzudringen: Bei bestehenden Strassen oder Grundstückszufahrten, bei denen
die Sichtweite ungenügend ist, sind eben – wie gesagt – zunächst andere
Massnahmen in Betracht zu ziehen. Es kann nicht angehen, ein sicht- und damit
verkehrsbehinderndes Gebüsch zu belassen und die damit geschaffene «Notsituation»
durch einen Spiegel zu entschärfen. Das Aufstellen eines Spiegels kommt höchstens
als Notbehelf in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 1994; VWBES.2017.368).
Aus dem Umstand, dass andernorts in der Gemeinde (wohl zu Unrecht) Spiegel
montiert worden sind, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.
5.
Der Beschwerdeführer argumentiert mit
dem Lärmschutz. Selbst eine sehr dichte Hecke bringt aber bloss eine minime
Lärmminderung von 0,20 – 0,30 dB(A)/m. Nicht zu unterschätzen ist einzig die
durch Bepflanzung bewirkte optische Abschirmung und die dadurch hervorgerufene
positive psychologische Wirkung auf die Betroffenen (www.staedtebauliche-laermfibel.de). Büsche und Bäume dienen erst dann der
Lärmbekämpfung, wenn sie in Tiefen von über 200 m gepflanzt werden können (W. von
Hess: Die Lärmdämmung mit Hilfe von Grünpflanzen, Zeitschrift für Prāventivmedizin
1961, S. 303–312). Der Vorgarten ist relativ schmal und besteht bereits ca. zur
Hälfte aus einem Parkplatz. Dem Grünstreifen kommt (mit oder ohne Lebhag) keine
Erholungsfunktion zu.
6.
Dem Beschwerdeführer scheint nicht
einsichtig zu sein, dass Verkehrssicherheit freie Sicht bedingt, hat er doch im
Frühling 2020 folgendes Baugesuch eingereicht: Er will statt der Thuja-Hecke
eine geschlossene hölzerne Lärmschutzwand errichten, die (das Sockelmäuerchen
eingerechnet) 2 m hoch werden soll. (Baubeschrieb: Die Thuja-Hecke wird
komplett entfernt und mit einem aus Douglasieholz bestehenden Immissionsschutzzaun
Richtung Norden ersetzt. ...). Ob er sich damit – rein formell betrachtet – der
angefochtenen Verfügung unterzogen hat, mag offenbleiben.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der gesetzmässige Zustand ist
wiederherzustellen: Die bestehende strassenseitige Hecke an der Nordgrenze von
Grundbuch G.___ Nr. 5900 muss auf 0.50 m zurückgeschnitten werden. Dafür
ist eine Nachfrist anzusetzen. Eine Frist bis Ende Oktober 2020 erscheint als
angemessen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat den
gesetzmässigen Zustand auf Grundbuch G.___ Nr. 5900 bis am 30. Oktober 2020
wiederherzustellen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad