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Entscheid

VWBES.2020.149

Disziplinarverfahren

8. April 2021Deutsch45 min

vom 11. Januar 2019 an die Anwaltskammer des Kantons Solothurn erhob Rechtsanwalt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

8. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter

Frey

Oberrichterin

Weber-Probst

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Barbara Reber Behnisch,

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltskammer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Disziplinarverfahren

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe

vom 11. Januar 2019 an die Anwaltskammer des Kantons Solothurn erhob Rechtsanwalt

B.___ Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___. Er begründete seine Anzeige im Wesentlichen

mit unzulässiger Mehrfachvertretung und unsorgfältiger Berufsausübung durch

Rechtsanwalt A.___. In seiner Anzeige machte Rechtsanwalt B.___ zusammengefasst

folgendes geltend:

Rechtsanwalt A.___

habe in einem langwierigen erbrechtlichen Verfahren, das nach dem Tod der

Erblasserin A.N.___ (sel.) im Sommer 2011 seinen Anfang genommen habe und sich

mittlerweile in der bis dato (aussergerichtlich) pendenten Erbteilung befinde,

drei von vier Kindern der Erblasserin vertreten: E.S.-N.___, C.N.___ und D.N.___.

Die drei Geschwister hätten objektiv verschiedene Interessen, da E.S.-N.___

gemäss Testament der Erblasserin, mit welchem diese von einem vorangehenden,

mit dem Ehemann abgeschlossenen Vertrag abweicht, zusammen mit der zweiten

Tochter der Erblasserin, F.H.-N.___, die durch Rechtsanwalt B.___ vertreten

wird, gegenüber den beiden Söhnen bevorzugt werde. Gemäss Testament werden die

Söhne zu Gunsten der beiden Töchter auf den Pflichtteil gesetzt. Trotzdem habe

Rechtsanwalt A.___ seiner Klientin geraten, zusammen mit den beiden Söhnen das

Testament anzufechten und auf der Gültigkeit des Erbvertrages zu beharren,

obschon sie diesfalls im Sinne der im Testament enthaltenen Regelung auf den

Pflichtteil gesetzt würde. Nachdem das Bundesgericht am 17. September 2014

abschliessend entschieden habe, dass das Testament mangels Absicht der Vertrags­parteien,

eine Gleichbehandlung der vier Kinder zweiseitig zu vereinbaren, massgeblich

sei, verzögere Rechtsanwalt A.___ nun die Erbteilung, indem er trotz Mahnungen

des Willensvollstreckers seine vorgebrachten Einwände nicht begrün­de, in

Aussicht gestellte Unterlagen nicht einreiche und keine Stellung nehme zu

Vorschlägen des Willensvollstreckers.

Statt im

Verfahren um die Erbteilung mitzuwirken, habe Rechtsanwalt A.___ mit Blick auf

einen Aktienkaufvertrag zwischen seinem Klienten C.N.___, der durch Letzteren

vertretenen C.___ AG und der von Rechtsanwalt B.___ vertretenen F.H.-N.___ von

Rechtsanwalt B.___ unter anderem verlangt, eine Verjährungsverzichtserklärung

betreffend eine angebliche Pflichtverletzung zu unterzeichnen und eine

Bestätigung der Haftpflichtversicherung einzuholen, wonach ein potentieller

Schaden von bis zu CHF 27 Millionen bei der Versicherung angemeldet worden sei.

Als Rechtsanwalt B.___ sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen,

habe Rechtsanwalt A.___ zwei Zahlungsbefehle über insgesamt CHF 10 Millionen

erwirkt, obschon dieser gewusst habe, dass «mit Sicherheit keine entsprechenden

Forderungen» bestehen könnten. Und schliesslich habe er gegenüber der

Erbengemeinschaft einen Honoraranspruch des Advokaturbüros A.___ von CHF

52'242.85 zzgl. Zins von 5 % ab 1. Februar 2003 geltend gemacht und zur

Verjährungsunterbrechung gegen F.H.-N.___ einen entsprechenden Zahlungsbefehl

erwirkt.

2. Nach

Erteilung des rechtlichen Gehörs an Rechtsanwalt A.___ verfügte die

Anwaltskammer am 27. Juni 2019 Folgendes:

· Es

werde gegen Rechtsanwalt A.___ gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige von

11. Januar 2019 kein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von

Art. 12 lit. a BGFA (durch mangelnde Mitwirkung im Verfahren der Erbteilung und

durch Betreibung von Rechtsanwalt B.___) sowie von Art. 12 lit. c BGFA (durch

die Vertretung von mehreren Erben im Verfahren betreffend die Anfechtung des

Testaments) eröffnet.

· Es

werde gegen Rechtsanwalt A.___ gestützt auf die aufsichtsrechtliche An­zeige

vom 11. Januar 2019 ein Disziplinarverfahren wegen allfälliger (mehr­facher)

Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA (Mehrfachvertretung in der Erbteilung bei

fraglich gleichgelagerter Interessenlage sowie Verfolgung einer auch gegenüber

den eigenen Klienten bestehenden Forderung mit Vor­nahme einer

verjährungsunterbrechenden Betreibung bei gleichzeitiger Weiterführung des

Mandats) eröffnet.

3. Am 5. März

2020 fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung von Rechtsanwalt A.___ vor

der Solothurner Anwaltskammer statt. Dabei wurde folgendes entschieden:

1.

Rechtsanwalt A.___ wird wegen mehrfachen Verstosses gegen die

Berufsregel von Art.12 lit. c BGFA mit einer Busse von CHF 3’000.00 belegt.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 1’519.85, mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00,

werden Rechtsanwalt A.___ auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Begründet

wurde der Entscheid mit unzulässiger Mehrfachvertretung in der Erbteilung sowie

Verfolgung einer auch gegenüber den eigenen Klienten bestehenden Forderung mit

Vornahme einer verjährungsunterbrechenden Betreibung bei gleichzeitiger

Weiterführung des Mandats.

4. Gegen

diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Barbara Reber Behnisch, am 29. April 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Einstellung

des Disziplinarverfahrens, eventualiter die Aufhebung der Disziplinierung bzw.

die Freisprechung von der (Disziplinar-)Strafe, unter Kostenfolge zulasten des

Anzeigers. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine angemessene Parteientschädigung

für das Verfahren vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren

zuzusprechen zu Lasten des Anzeigers, eventualiter zu Lasten des Kantons

Solothurn.

5. Am

12. Juni 2020 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht.

6. Mit

Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 beantragte die Anwaltskammer die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Mit

Stellungnahme vom 16. September 2020 liess der Beschwerdeführer abschliessende

Bemerkungen vorbringen.

8. Auf

entsprechende Anfrage des Gerichts verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 30. Oktober 2020 auf die Durchführung einer Parteibefragung und/oder

einer öffentlichen Verhandlung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 Gesetz über

die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, AnwG, BGS 127.10). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Art. 12 des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR

935.61) listet die Berufsregeln auf, welche für Anwältinnen und Anwälte gelten.

Gemäss der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer gegen lit. c verstossen haben.

Diese besagt, dass Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den

Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder

privat in Beziehung stehen, vermeiden.

Eine

Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien

berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen. In einem

solchen Fall kann sich der Anwalt in der Regel weder für den einen noch für den

anderen Klienten voll einsetzen. Bei der Doppelvertretung ist zwischen der

Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden

(Walter Fellmann in: Walter Fellmann und Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar

zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 96 ff.). Nach

Auffassung des Bundesgerichts liegt nur dann eine unzulässige

Interessenskollision vor, wenn ein konkreter Interessenskonflikt besteht. Die

blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen

auftreten könnten, genügt nicht. Es wäre einem Rechtsanwalt ansonsten überhaupt

nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es

zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten

bezüglich des Streitgegenstands kommt (vgl. BGE 134 II 108 E. 4.2.2 S. 112,

zitiert in Fellmann, a.a.O. N. 84b).

Während im

Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist

im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen

Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen Vertretung im Wissen um

sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen ihnen ernsthafte

Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen

könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Ebenfalls

zulässig ist die Übernahme des Auftrags, zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen

zu vermitteln. Voraussetzung ist, dass der Anwalt den Auftrag von beiden

Parteien erhält und nicht vorher schon eine der Parteien in der betroffenen

Streitsache vertreten oder beraten hat. Scheitert diese Vermittlung, darf der

Anwalt keine der Parteien weiter vertreten (Fellmann, a.a.O., N 99 f.).

Der Zweck des

Doppelvertretungsverbots im Prozess besteht im Schutz des Ver­trauensverhältnisses

zwischen Klient und Anwalt. Es soll verhindert werden, dass eine Partei später

das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend vertreten worden. Das

Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient bedarf eines beson­deren

Schutzes, wenn zwischen Anwalt und Klient ein Wissensgefälle besteht. Wo

hingegen der Klient aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkenntnisse oder der

Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage ist, die Tragweite allfälliger

Interessens­kollisionen zu überblicken und den Anwalt dementsprechend zu

überwachen, ist eine Einschränkung des Verbots denkbar. Voraussetzung ist, dass

die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in Kenntnis der Sachlage

zustimmen (vgl. Fellmann, a.a.O., N. 103d).

3.1

Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, drei Erben in einer Erbteilungsangelegenheit

gleichzeitig beraten zu haben, wobei die drei Mandanten teilweise gegenläufige

Interessen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Namen aller drei Klienten

zum Erbteilungsvertrag, den der eingesetzte Willensvollstrecker ausgearbeitet

habe, geäussert und diverse Änderungen verlangt. Weiter habe sich der

Beschwerdeführer mit Brief vom 22. September 2016 nur im Namen von C.N.___

und der C.___ AG an den Gegenanwalt B.___ gewandt bezüglich eines Vertrags, der

im Jahr 2008 zwischen C.N.___ und F.H.-N.___ geschlossen worden sei.

Der

Willensvollstrecker habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

12.

Oktober 2016 empfohlen, aufgrund der unterschiedlichen Interessen

seiner Mandanten alle drei Mandate niederzulegen und ihm vorgeworfen, der

Stellung von E.S.-N.___ als Erbin durch seine anwaltliche Beratung erheblich

geschadet zu haben, indem sie durch die Testamentsanfechtung und Wirkung der

peremptorischen Klausel auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. Weiter gehe aus

der Forderung namens der C.___ AG und C.N.___ an Rechtsanwalt B.___ laut dem

Willensvollstrecker klar hervor, dass er primär die Interessen von C.N.___

vertrete, ungeachtet der Konsequenzen für die Erben D.N.___ und E.S.-N.___.

Die Vorinstanz

führte mit Hinweis auf zwei Bundesgerichtsurteile aus, die Rechtsberatung für

mehrere Klienten mit gegensätzlichen Interessen sei nicht verboten, wenn beide

Parteien im Wissen um sämtliche Umstände damit einverstanden seien. Die

Parteien könnten aber nicht in jede Art von Interessenskonflikt einwilligen.

Liege ein direkter Interessensgegensatz vor, sei die Doppelvertretung

ausnahmslos verboten. Der Anwalt sei in einer solchen Situation geradezu nicht

in der Lage, die Pflichten gegenüber beiden (oder allen) Seiten zu erfüllen,

ohne die jeweils anderen zu vernachlässigen. Die Interessen einer Partei

wahrzunehmen, würde gleichzeitig bedeuten, die anderen zu verletzen oder zu

gefährden. Die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Doppelvertretungen sei

dort zu setzen, wo die gleichgerichteten Interessen gegenüber den

gegensätzlichen überwiegen würden. Im Zweifelsfall sei von einem

Interessenskonflikt auszugehen.

Die

wichtigsten Interessengegensätze, welche der Beschwerdeführer in seinem

Vorschlag zur Erbteilung hervorgehoben habe, und sich unterschiedlich für die

drei Mandanten auswirken könnten, bestünden in folgenden Punkten:

-

Darlehen C.N.___ CHF 140'000.00: Es sei zurückbezahlt worden; der

Betrag sei somit nicht mehr zu berücksichtigen.

-

Darlehen E.S.-N.___ CHF 120'000.00: Dieses werde von E.S.-N.___

bestritten.

-

Hotel-Aktien: Die Berechnung des Aktienwertes des Willensvollstreckers

sei in verschiedener Hinsicht unzutreffend. Ohnehin sei die Berücksichtigung

aller Aktien falsch.

-

Zuwendung an D.N.___ von CHF 130'000.00: Diese unterliege nicht der

Ausgleichung, aber der Herabsetzung.

-

Zuwendung an E.S.-N.___ von CHF 130'000.00: Diese unterliege nicht

der Ausgleichung, aber der Herabsetzung.

-

Die Liegenschaft X.___ unterliege nicht der Ausgleichung, aber der

Herabsetzung.

-

Vorempfang C.N.___ / Aktien Hotel: Es liege eine falsche Berechnung vor

(Anzahl Aktien und Wert).

-

Liegenschaft Y.___: Der Wert sei unklar bzw. strittig.

-

Lohnbezüge von D.N.___ als Hotel-Direktor: Dies seien keine

Erbvorbezüge. Zudem liessen sich allfällige unentgeltliche Zuwendungen, die

bestritten seien, auch gar nicht quantifizieren.

Egal, wie der

Streit evtl. einmal entschieden werde: Die Interessen der drei Mandanten hierzu

seien nicht dieselben. Aufgrund des sehr komplexen Sachverhalts könne der

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausschliessen, dass keine

Interessenskollision vorliege oder drohe, auch wenn sich die drei Mandanten –

angeblich nach umfassender Aufklärung – gegenseitig versichert hätten, sie

hätten alle Parallelinteressen.

Bei der E-Mail

vom 31. Oktober 2016 könne nicht von einer umfassenden Aufklärung

gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe schriftlich nie ausdrücklich auf

die Konsequenzen aufmerksam gemacht, welche sein Vorschlag der Erbteilung für

seine drei Mandanten je einzeln haben würde. Aufgrund der Komplexität wäre die

von Lehre und Rechtsprechung geforderte Aufklärung jedes einzelnen Mandanten

über die genaue Ausgangslage, sowie über die mit den jeweiligen Standpunkten

und (denkbaren gemeinsamen) Strategien für den einzelnen Mandaten verbundenen

Folgen, auch gar nicht möglich gewesen. Dieser Befund erhärte sich, wenn das

Vorgehen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Brief an Rechtsanwalt B.___

persönlich betreffend Aktienkauf C.___ AG/C.N.___ betrachtet werde. Es sei

unbestritten, dass der Beschwerdeführer einzig für den Mandanten C.N.___

gehandelt habe und dass diese Angelegenheit auch die Erbteilung beeinflusst

habe. Ob sie schliesslich negative Auswirkungen für D.N.___ und E.S.-N.___ auf

ihren Erbteil gehabt habe, sei im heutigen Zeitpunkt nicht einmal evident. Der

persönliche Streit unter den Rechtsvertretern, welcher gegenseitige

Betreibungen und Anzeigen bei den Aufsichtsbehörden zur Folge gehabt habe,

schade auf jeden Fall seinen beiden anderen Mandanten. Und sei es nur, weil es

wegen dieses strittigen Nebenschauplatzes zu weiteren Verzögerungen in der

Nachlassabwicklung und zu noch stärker verhärteten Fronten zwischen allen Erben

gekommen sei.

Auch der

Hinweis, dass seine Mandanten im Hintergrund von weiteren Rechtsanwälten

beraten würden, entlaste den Beschwerdeführer nicht. Der E-Mail vom

14.

Oktober 2018 von D.N.___ an Rechtsanwalt [...] lasse sich entnehmen,

dass ein erhebliches Potential für divergierende Interessen vorliege, indem D.N.___

geschrieben habe, sein Bruder C.N.___ verhalte sich nur neutral, wenn es in

seinem eigenen Interesse liege.

Der

Beschwerdeführer habe bis nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___

an deren Vertretung festgehalten. Er hätte aber, wenn nicht schon nach dem

Bundesgerichtsurteil vom 17. September 2014, so doch allerspätestens im

Zeitpunkt, als er von der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ erfahren habe, ihre

anwaltliche Vertretung niederlegen müssen. Die Gefahr, dass er ihre Interessen

nicht weiterhin würde uneingeschränkt vertreten können, indem er ihren Willen nur

noch habe erahnen können, sei mit ihrer Urteilsunfähigkeit noch deutlicher

zutage getreten. Doch auch da habe sich der Beschwerdeführer noch immer nicht

von seinem Mandat trennen wollen. Es sei schliesslich der Ehemann von E.S.-N.___

gewesen, der im Sommer 2019 Rechtsanwalt D.___ neu mit der Nachlassregelung

beauftragt habe. Der Beschwerdeführer habe somit wegen unzulässiger Mehrfachvertretung

in der Erbteilung Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

3.2

Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Regeln von Art. 12 BGFA würden

in erster Linie die Interessen der Klienten schützen und nicht diejenigen der

Gegenpartei. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Interessenskollision/Berufsregelverletzung

gegenüber den eigenen Mandanten. Diese hätten nie Vorwürfe gegenüber dem

Beschwerdeführer erhoben. Die Anzeige sei vom Anwalt der Gegenpartei in dessen

eigenem Namen erfolgt, dessen Interessen Art. 12 BGFA eben gerade nicht

schützen wolle. Das Vorgehen des Anzeigers sei unprofessionell und schikanös.

Dieser habe den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund über CHF 10

Millionen betrieben, sowie C.N.___ und die C.___ AG je über CHF 5 Millionen.

Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ deswegen bei der Anwaltskammer des

Kantons Zürich angezeigt. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzeige handle es

sich offenkundig um eine reine «Retourkutsche». Die Behauptung der

Anwaltskammer, wonach der Beschwerdeführer einzig für den Mandanten C.N.___ gehandelt

habe und diese Angelegenheit auch die Erbteilung beeinflusst habe, werde

bestritten. Der Aktienkauf zwischen C.N.___ bzw. der C.___ AG und seiner

Schwester F.H.-N.___ betreffe die Erbteilung A.N.___ grundsätzlich nicht. Die beiden

anderen Kinder seien davon jedenfalls in keiner Weise betroffen. Es treffe auch

nicht zu, dass es durch den «persönlichen Streit unter den Rechtsanwälten» zu

«noch stärker verhärteten Fronten zwischen allen Erben gekommen» sei. Den

Beschwerdeführer treffe daran nicht die geringste Schuld.

Im Jahr 2008

habe F.H.-N.___ ihre Aktien an der Hotel [...] AG an ihren Bruder C.N.___ bzw.

an dessen Holdinggesellschaft verkauft. Der Kaufvertrag habe auch einige

erbrechtliche Elemente (Erbverzicht etc.) beinhaltet. Der Kaufvertrag sei von

Rechtsanwalt B.___ erstellt worden und müsse als «Pfusch» bezeichnet werden.

Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ namens von C.N.___ und dessen

Holding mehrfach gebeten, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben.

Da dieser sich geweigert habe, habe die Verjährung mittels Betreibung

unterbrochen werden müssen, was absolut legitim sei. Der Beschwerdeführer habe

nicht eine allfällige Schadenersatzforderung seiner Klienten verjähren lassen

können. Rechtsanwalt B.___ habe dann im Gegenzug die Mandanten des

Beschwerdeführers ohne Grund über je CHF 5 Mio. und den Beschwerdeführer

gar über CHF 10 Mio. betrieben. Man habe Rechtsanwalt B.___ deshalb bei

der Anwaltskammer des Kantons Zürich angezeigt. Im Gegenzug habe Rechtsanwalt B.___

die vorliegende Anzeige eingereicht. Es gebe aber keine persönliche Fehde

zwischen den Anwälten. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ vor dem

Verfahren A.N.___ nicht gekannt. Es werde vorliegend noch einmal ausdrücklich

der Antrag gestellt, die Verfahrensakten des Disziplinarverfahrens gegen

Rechtsanwalt B.___ zu edieren. Die Vorinstanz habe diesen Antrag zweimal abgewiesen.

Zwischen den

drei Erben, die der Beschwerdeführer vertrete, liege kein Interessenskonflikt

vor. Die Anzeige von Rechtsanwalt B.___ sei reine Schikane. Der «Anschein»

eines Interessenskonflikts genüge nicht. Die drei Erben seien durch die

Erblasserin auf den Pflichtteil gesetzt worden, die beiden Brüder sowieso, und E.S.-N.___

aufgrund der sog. privatorischen Klausel, weil sie die Testamente der

Erblasserin zusammen mit ihren Brüdern angefochten habe. Die Brüder seien

solidarisch mit E.S.-N.___. Es stelle sich einzig die Frage, ob F.H.-N.___ die

verfügbare Quote mit ihrer Schwester E.S.-N.___ teilen müsse. Die drei Erben

hätten jedenfalls gleichgerichtete Interessen, indem die Pflichtteilsmasse

möglichst gross sein solle. Sämtliche «Angriffe» der auf den Pflichtteil

gesetzten Erben würden sich gegen F.H.-N.___ richten und nicht gegeneinander.

Vorliegend sei

noch kein Erbteilungsprozess hängig, nicht einmal ein Schlichtungsverfahren.

Man befinde sich lediglich im Stadium der Rechtsberatung mit Vergleichsverhandlungen.

Dabei sei es zulässig, dass ein Anwalt mehrere Personen vertrete, sogar wenn

diese widerstreitende Interessen verfolgen würden. Zur Doppelvertretung in

Erbschaftsstreitigkeiten führe das Bundesgericht aus, «erforderlich wäre immer,

dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien

in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann» (BGE 2A.594/2004

vom 28. Oktober 2004 E. 1.2).

Das Verfahren

betreffend Anfechtung des Testaments, in welchem Rechtsanwalt B.___ einen

konkreten Interessenskonflikt rüge, sei eingestellt worden. Dieses «Kapitel»

sei somit erledigt.

Bezüglich

Schadenersatzforderung aus dem Aktienkaufvertrag habe die Verjährung

unterbrochen werden müssen, weshalb namens von C.N.___ und namens von dessen

Holding eine Betreibung von je CHF 5 Mio. eingeleitet worden sei, wobei

die Forderungen alternativ seien.

Es stelle eine

Gehörsverletzung dar, dass die Beweisanträge (Beizug der Akten im

Disziplinarverfahren B.___, Anhörung von Rechtsanwalt D.___ und von C.N.___ zum

Thema Interessenskonflikt) ohne Begründung abgewiesen worden seien. Die

Beweisanträge würden deshalb ausdrücklich nochmals gestellt. Zudem werde

gerügt, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nirgends festgestellt

und auch kein Beweisverfahren durchgeführt habe.

Es liege keine

Interessensverletzung der Klienten vor und diese hätten eine solche auch nicht

reklamiert. Bis zur Anhörung durch die Anwaltskammer sei ihm nie ein konkreter

Vorwurf kommuniziert worden. Erst im angefochtenen Entscheid werde versucht,

Interessenskonflikte herauszukristallisieren.

Der

Beschwerdeführer habe peinlich genau darauf geachtet, die beiden Problemfelder

«Fehlverhalten B.___ in der Redaktion des Aktienkaufvertrages» und die

«Problematik der Erbteilung» auseinanderzuhalten. Der Aktienkaufvertrag

enthalte einen Grundstückkauf und auch erbrechtliche Elemente. Da er nicht

öffentlich beurkundet worden sei, sei er wohl formungültig, möglicherweise

nichtig. In diesem Vertrag habe F.H.-N.___ ihre gesamten Aktien (eine

Beteiligung von rund ¼ an der Gesellschaft) ihrem Bruder C.N.___ verkauft zu

einem Kaufpreis von CHF 3.2 Mio. In der Erbteilung A.N.___ sei der Wert

der Aktiengesellschaft per Todestag auf rund CHF 25 Mio. beziffert worden,

womit ¼ rund CHF 6.2 Mio. betragen würde. Heute dürfte der Verkehrswert

wohl noch einiges höher sein. Wenn F.H.-N.___ sich allenfalls auf die

(Form-)Nichtigkeit des Vertrages berufen würde und den Vertrag rückabwickeln

wollte (was für sie aufgrund der Wertsteigerung interessant sein könnte),

stelle sich die Frage der Haftung des Anwalts, der den formungültigen Vertrag

verfasst habe. Da sich Rechtsanwalt B.___ geweigert habe, auf die Einrede der

Verjährung zu verzichten, habe die Verjährung mittels Betreibung unterbrochen

werden müssen. Rechtsanwalt B.___ habe den Wert der AG auf CHF 25 Mio.

bewertet, womit eine Betreibung über CHF 5 Mio. sicher nicht zu hoch sei.

Um sich nicht einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig zu machen, sei der

Beschwerdeführer zu dieser Handlung verpflichtet gewesen. Die anderen beiden

Geschwister seien von diesem Aktienkaufvertrag nicht betroffen.

In dem Vertrag

habe F.H.-N.___ C.N.___ am Ferienhaus Z.___ einen Anteil von ¼ zugesichert.

(Nach dem Erbvertrag hätte jedes Geschwister ¼ erhalten, nach dem Testament

2003.

hätte F.H.-N.___ das ganze Ferienhaus übernehmen können. Es läge im

Interesse der drei vom Beschwerdeführer vertretenen Geschwister, wenn sie je ¼

erhalten würden.) Umgekehrt habe C.N.___ seiner Schwester F.H.-N.___ einen

Anteil von 1/3 an seinem Erbteil an der Erbschaft der Mutter in Aussicht

gestellt. Da C.N.___ ohnehin auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, erhalte F.H.-N.___

ohnehin ¼ des Erbteils ihres Bruders, womit die Differenz nicht mehr gross sei.

Könnte hier eine Einigung zwischen F.H.-N.___ und C.N.___ gefunden werden,

würde sich dies auch positiv für D.N.___ und E.S.-N.___ auswirken und es könnte

jedem Geschwister ¼ des Ferienhauses zugesprochen werden. Aus diesem Grund habe

der Beschwerdeführer F.H.-N.___ via Rechtsanwalt B.___ am 12. August 2016

angefragt, welche Haltung sie bezüglich des an sich formungültigen Vertrages

einnehme.

Auf die

Anschuldigung des Willensvollstreckers E.___, der Beschwerdeführer würde nur im

Interesse von C.N.___ handeln und habe E.S.-N.___ geschädigt, habe der

Beschwerdeführer die drei Erben über die Anschuldigungen aufgeklärt und ihnen

die «Vertrauensfrage» gestellt. Auch habe er am 28. November 2016

gegenüber den Rechtsanwälten B.___ und E.___ Stellung bezogen. Rechtsanwalt B.___

handle deshalb mit seiner Anzeige bösgläubig, mutwillig und schikanös, weshalb

ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen seien.

An der

Besprechung vom 9. April 2019 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass E.S.-N.___

urteilsunfähig geworden sei. Ihr Ehemann und Vorsorgebeauftragter, G.S.___,

habe ihm am 16. April 2019 eine neue Anwaltsvollmacht unterzeichnet und

bestätigt, dass er mit der Arbeit zufrieden sei.

Im durch die

Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 2A.594/2004 gehe es um einen strafrechtlichen

Fall, in welchem ein Strafverteidiger mehrere Beschuldigte vertreten habe, was

eine völlig andere Konstellation sei als vorliegend. Der Satz «im Zweifel ist

von einem Interessenskonflikt auszugehen» treffe nur für eine solche

Konstellation zu, nicht aber für den vorliegenden Sachverhalt.

Die durch die

Vorinstanz aufgeführten Interessengegensätze (Anzahl und Bewertung der Aktien

der Hotel [...] AG, Bewertung der Liegenschaft in Y.___ und Qualifikation der

Bezüge durch D.N.___ als Hotel-Direktor) seien keine Interessengegensätze. Von

den 200 Aktien der Erblasserin habe C.N.___ 56 erhalten, die anderen drei

Geschwister je 48. Es sei unbestritten, dass die acht Aktien, die C.N.___ mehr

erhalten habe, der Ausgleichung und der Herabsetzung unterliegen würden. Alle

drei durch den Beschwerdeführer vertretenen Erben hätten kein Interesse daran,

sich die 48 Aktien auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Ihre Interessen

seien somit exakt die gleichen. Die Liegenschaft in Y.___ sei laut C.N.___ zu

hoch bewertet worden. Der Schätzer sei nie vor Ort gewesen und habe z.B. auch

eine Baute mitbewertet, die durch C.N.___ selber erstellt und finanziert worden

sei. Unpräjudiziell wäre er aber bereit, die höhere Schätzung zu akzeptieren,

weil sich dies primär nicht zu seinen Ungunsten aber zu Gunsten von E.S.-N.___ und

D.N.___ auswirke, da die Pflichtteilsberechnungsmasse dadurch erhöht werde. Ihm

selber schade dies nicht, weil sein Pflichtteil wegen gewissen lebzeitigen

Zuwendungen nicht verletzt sei. Auch hier seien die Interessen der drei Erben

somit gleich/parallel. Weiter sei D.N.___ als Hoteldirektor angestellt gewesen

und habe dafür einen Lohn erhalten, der nicht als erbrechtliche Zuwendung zu

betrachten sei. Nur F.H.-N.___, die ohnehin den Löwenanteil erbe, sei der

Meinung, dass eine Anrechnung erfolgen sollte.

Im

öffentlichen Testament sei genau geregelt, was der Ausgleichung und was der

Herabsetzung unterliege. Die drei Geschwister hätten hier keine

unterschiedlichen Auffassungen. Für sie spiele es rechnerisch auch keine grosse

Rolle, ob eine lebzeitige Zuwendung der Ausgleichung oder der Herabsetzung

unterliege. Hauptsache die Zuwendung werde zur Pflichtteilsberechnungsmasse

hinzugerechnet.

Auch die

Darlehen seien unter den drei Erben C.N.___, D.N.___ und E.S.-N.___ unstreitig.

Dass C.N.___ sein Darlehen von CHF 140'000.00 zurückbezahlt habe, sei

belegt. Dass E.S.-N.___ im Jahr 1999 ein Darlehen von CHF 120'000.00

bezogen habe, werde von allen drei Erben bestritten. Käme es zu einer Einigung,

wäre E.S.-N.___ unpräjudiziell bereit, sich das Darlehen anrechnen zu lassen.

Fakt sei, dass

weder Rechtsanwalt B.___ noch die Anwaltskammer dem Beschwerdeführer einen

konkreten Vorwurf machen könne, wo denn genau ein Interessenskonflikt bestehe.

Die Mandanten seien stets transparent informiert worden. Sie hätten

gleichlaufende Interessen. Es gebe ausserprozessual und bei Parallelinteressen

weder ein Verbot der Mehrfachvertretung, noch eine Vermutung einer

Interessenskollision. Ein allfälliger Interessenskonflikt müsste konkret

vorgeworfen und bewiesen werden, was vorliegend in keinem einzigen Punkt

gemacht werde. Es sei ihm bewusst, dass er die Mandate niederlegen müsste,

falls es tatsächlich zu Interessenskollisionen kommen sollte, die nicht

einvernehmlich bereinigt werden könnten.

Beim Prozess

von 2013 sei es praktisch nur um die Anfechtung der Testamente gegangen. Es

habe sich die Frage gestellt, ob der Erbvertrag oder die späteren Testamente

Grundlage der Erbteilung sein würden. Damals sei die Zusammensetzung des Nachlasses

noch nicht klar gewesen. Insbesondere hätten noch keine Verkehrswertschätzungen

vorgelegen. Die beiden Liegenschaften W.___ und Z.___, die im Steuerinventar

mit rund CHF 5.5 Mio. aktiviert gewesen seien, seien im Jahr 2015 mit

insgesamt CHF 17 Mio. bewertet worden. Die verfügbare Quote sei dann auf

einmal bedeutend höher gewesen und es habe sich rasch abgezeichnet, dass die

Pflichtteile von D.N.___ und E.S.-N.___ aus der verfügbaren Quote würden

bestritten werden können. Somit hätten keine Zuwendungen unter Lebenden

herabgesetzt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass sich die

Herabsetzungsansprüche von D.N.___ und E.S.-N.___ allein gegen die erbrechtlich

begünstigte Schwester F.H.-N.___ (und nicht gegen C.N.___) richten würden,

weshalb sich keine Interessenskonflikte ergeben würden.

Würden bei der

Erbteilung nur die acht Aktien berücksichtigt, die C.N.___ gemäss Anordnung im

Testament mehr erhalten habe, würde der Aktienkauf zwischen C.N.___ und F.H.-N.___

keine Rolle spielen. Würden hingegen alle Aktien berücksichtigt, welche die

Geschwister je erhalten hätten – wie dies Rechtsanwalt B.___ beantrage – müsse

auf den Verkaufswert abgestellt werden. Aus diesem Grund sei der Vertrag bei

der Erbteilung beigezogen worden.

Rechtsanwalt B.___

habe die Berufsregeln verletzt, indem er zuerst den Kaufvertrag zwischen C.N.___

und F.H.-N.___ im Auftrag beider Parteien erstellt habe und dann das Mandat von

F.H.-N.___ gegenüber seinem ehemaligen Mandanten C.N.___ übernommen habe. Er

sei bloss darum gebeten worden, hinsichtlich einer allfälligen Haftung auf die

Einrede der Verjährung zu verzichten, was die Erbteilung in keiner Weise

beeinflusse und die Rechtspositionen von E.S.-N.___ und D.N.___ nicht betreffe.

Weil Rechtsanwalt B.___ auf die Einrede nicht habe verzichten wollen, habe die

Verjährung durch eine Betreibung im Namen von C.N.___ und dessen Holding

unterbrochen werden müssen. Die folgenden drei Schikanebetreibungen von

Rechtsanwalt B.___ seien als krasses Fehlverhalten zur Anzeige gebracht worden.

Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte damit seinen

beiden anderen Klienten geschadet. Die Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde des

Kantons Zürich seien einzuholen, um das Verhalten von Rechtsanwalt B.___ zu

beurteilen. Dass es deswegen zu Verzögerungen und stark verhärteten Fronten

zwischen den Erben gekommen sein solle, werde bestritten.

Der

Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung vom 9. April 2019

erfahren, dass E.S.-N.___ urteilsunfähig geworden sei und ihren Ehemann als

Vorsorgebeauftragten eingesetzt habe. Bereits zuvor sei aber vereinbart

gewesen, dass sämtliche Korrespondenz auch an den Sohn H.S.___ gehe. Der

Ehemann G.S.___ und der Sohn seien somit stets im Bilde gewesen. Am

9.

April 2019 habe der Beschwerdeführer mit G.S.___ und H.S.___ den

Entwurf des Erbteilungsvertrags besprochen. Der Vorsorgebeauftragte G.S.___

habe ihn dabei darum gebeten, die Interessen seiner Ehefrau weiterhin zu

vertreten. Am 16. April 2019 habe er eine neue Anwaltsvollmacht

unterzeichnet.

Nach kleinen

Anpassungen sei die ganze Familie E.S.-N.___ mit dem Arbeitspapier und dem

neuen Entwurf des Erbteilungsvertrags einverstanden gewesen. Nach einer

«Differenzbereinigung» mit den anderen beiden Mandanten sei der Entwurf und das

überarbeitete Arbeitspapier am 26. Juni 2019 der Gegenpartei und dem

Willensvollstrecker unterbreitet worden. Im August 2019 habe die Familie E.S.-N.___

dann Rechtsanwalt D.___ mandatiert. Dieser habe mehrfach ausdrücklich bestätigt,

dass keine Interessenskonflikte vorlägen. Es habe kein Grund bestanden mit dem

Eintritt der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ das Mandat niederzulegen. Die

Mehrfachvertretung sei nicht verboten, sondern sinnvoll gewesen.

3.3

In ihrer

Vernehmlassung bringt die Vorinstanz dagegen vor, der Beizug der

Verfahrensakten des in Zürich gegen Rechtsanwalt B.___ geführten

Disziplinarverfahrens sei abgewiesen worden, weil sie im vorliegenden Verfahren

keinerlei Relevanz hätten. Dies sei ihm an der Verhandlung vom 5. März

2020.

mündlich begründet worden.

Die Interessen

der drei Erben seien nicht gleichgerichtet. Der Pflichtteilserbe, der

potentiell ausgleichungspflichtige Zuwendungen zugestehe, profitiere im

Vergleich zu den anderen auf den Pflichtteil gesetzten Erben nicht in gleicher

Weise von seinem Zugeständnis. Die aktenkundigen verschiedenen

Teilungsvorschläge zeigten denn auch deutlich, dass Veränderungen bei der

Berücksichtigung lebzeitiger (ausgleichungspflichtiger) Zuwendungen zu

erheblichen Verschiebungen der Ansprüche führten. Erst recht wirke sich die

Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen innerhalb der vom Beschwerdeführer

vertretenen Erbengruppe asymmetrisch aus, wenn in Bezug auf E.S.-N.___ die

Anwendbarkeit der privatorischen Klausel (erfolgreich) geltend gemacht werde.

Der

Anklagegrundsatz komme beim vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur

Anwendung. Es handle sich nicht um ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer sei

zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verweigert worden. Er habe

ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern.

3.4

In seiner

abschliessenden Stellungnahme liess der Beschwerdeführer vorbringen, die

Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht Täter, sondern Opfer sei.

Er sei vom Anzeiger absolut ungerechtfertigt über CHF 10 Mio. betrieben

worden. Auch sein Mandant und dessen Aktiengesellschaft seien von diesem

schikanös über je CHF 5 Mio. betrieben worden. Auch die vorliegend zu

beurteilende Anzeige an die Anwaltskammer sei aus reiner Schikane und absolut

mutwillig und bösgläubig erfolgt. Die Bestimmungen von Art. 12 BGFA dienten dem

Schutz der Interessen der eigenen Klienten des Anwalts und nicht derer der

Gegenpartei oder gar deren Anwalt. Die Akten des Verfahrens gegen Rechtsanwalt B.___

vor der Anwaltskammer des Kantons Zürich seien deshalb vorliegend relevant und

beizuziehen.

Die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Interessen der drei Erben nicht

gleichgerichtet seien, seien verwirrend und weitgehend sinnfrei. Sie belegten

einzig, dass die Vorinstanz das Dossier der Erbteilung nicht kenne. Die

ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der drei Mandanten des Beschwerdeführers

stünden in Bestand und Höhe fest und seien unbestritten. Sie seien u.a. auch im

Testament der Erblasserin festgehalten worden. Hier bestünden keine Divergenzen

oder gar Interessenskonflikte unter den drei Mandanten des Beschwerdeführers.

Sogar der Willensvollstrecker, Rechtsanwalt E.___, sei hier der gleichen

Auffassung.

Die

Erbvorbezüge der drei Mandanten des Beschwerdeführers seien in Bestand und Höhe

unbestritten. Auch der Teilungsmodus stehe fest. Es müsse nur noch eine

«Abrechnung» gemacht werden. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz gebe es

diesbezüglich keine unterschiedlichen Interessen unter den drei Erben.

Es spiele keine

Rolle, ob bei Frau E.S.-N.___ die privatorische Klausel zum Tragen komme, da

ihre beiden Brüder ohnehin auf den Pflichtteil gesetzt würden und es auf diese

keine Auswirkungen hätte. Komme die privatroische Klausel nicht zum Tragen,

ginge dies nur zu Lasten ihrer Schwester. Alle drei Klienten wollten ihre

Interessen bündeln und mit einem gemeinsamen Anwalt vorgehen. Die Anwaltskammer

habe die Vertretung der drei Mandanten im Verfahren betreffend Anfechtung der

Testamente als unproblematisch eingestuft.

Mit dem

Entwurf des Erbteilungsvertrags und dem Arbeitspapier seien alle drei Klienten

einverstanden. Es gebe zwischen ihnen keine Differenzen.

Auch wenn das

Anklageprinzip im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur Anwendung komme,

so habe ihm die Anwaltskammer keinen einzigen konkreten Sachverhalt

vorgehalten, in welchem es zu einem konkreten Interessenskonflikt unter seinen

Mandanten gekommen wäre. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf den Satz aus

einem Bundesgerichtsurteil, wonach im Zweifelsfall von einem

Interessenskonflikt auszugehen sei. Der Satz sei völlig aus dem Zusammenhang

gerissen und es gebe keine gesetzliche oder natürliche Vermutung, wonach ein

Interessenskonflikt vorliegen würde. Die Vorinstanz verletze damit die

Beweisregeln und vermöge nicht, ihm einen konkreten Berufsregelverstoss

nachzuweisen.

Es stimme auch

nicht, dass die Anzahl und der Wert der einzubeziehenden Aktien strittig seien.

Der Wert der Aktien sei unter den Parteien unbestritten. Es sei diesbezüglich

ein Gutachten eingeholt worden. Der Gutachter habe zwei Varianten vorgeschlagen

und man habe sich auf den Mittelwert geeinigt. Umstritten sei hingegen, wie

viele Aktien in die Erbteilung miteinzubeziehen seien, ob nur die acht Aktien,

die C.N.___ mehr bekommen habe als seine Geschwister (wie dies die Erblasserin

angeordnet habe) oder ob sämtliche Aktien in die Abrechnung miteinzubeziehen

seien, welche die Geschwister je von ihren Eltern oder von Dritten (Grossonkel

und Grosstante) erhalten hätten. Umstritten sei auch, inwiefern die

Leibrentenleistungen der Kinder an ihre Eltern zu berücksichtigen seien, welche

von diesen als Gegenleistungen ausgerichtet worden seien. Dieses Problem stelle

sich aber nur dann, wenn alle Aktien berücksichtigt werden müssten. Der Entwurf

des Willensvollstreckers sei widersprüchlich (und falsch), weil er sämtliche

Aktien berücksichtige, aber dann die Leibrentenleistungen in seiner Rechnung

ausblende.

3.5

Als erstes

ist festzuhalten, dass die Beweisanträge, wonach die Verfahrensakten des

Disziplinarverfahrens der Anwaltskammer des Kantons Zürich gegen Rechtsanwalt B.___

beizuziehen seien sowie Rechtsanwalt D.___ und C.N.___ zu befragen seien, in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, da der Sachverhalt genügend klar

aus den Akten hervorgeht und die gestellten Beweisanträge auf das Ergebnis

keinen bedeutenden Einfluss hätten, wie nachfolgend zu zeigen ist.

3.6

Soweit der

Beschwerdeführer ausführen lässt, der Bundesgerichtsentscheid, wonach im

Zweifelsfall von einem Interessenskonflikt des Anwalts auszugehen sei, beziehe

sich auf ein Strafurteil, und sei vorliegend nicht anwendbar, trifft dies nicht

zu. Das durch die Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 2A.594/2004 vom

28.

Oktober 2004 bezieht sich ebenfalls auf eine Erbstreitigkeit. Dennoch

kann diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall angewendet

werden. In jenem Fall hatte der Anwalt sowohl eine Erbin als auch eine Vermächtnisnehmerin

gleichzeitig vertreten und im Namen der Vermächtnisnehmerin gegen die

Erbengemeinschaft geklagt, wobei sich die beiden Mandantinnen im Prozess als

Klägerin und Beklagte gegenüberstanden, was einen offensichtlichen

Interessenskonflikt darstellt. Das Bundesgericht führte aus, ob und unter

welchen besonderen Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot der

Doppelvertretung abgewichen werden dürfe, müsse vorliegend nicht abschliessend

geprüft werden. Erforderlich wäre jedenfalls, dass die Möglichkeit eines

Interessenkonflikts wegen der Natur der Streitsache zum Vornherein ausser

Betracht falle. Auch in Erbschaftsstreitigkeiten könne eine Doppelvertretung

nur bei gewissen Konstellationen zulässig sein; erforderlich wäre immer, dass

noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in

den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden könne (vgl. a.a.O., E.

1.2).

3.7

Der

vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem vor Bundesgericht

wesentlich, indem vorliegend noch nicht das Prozessstadium erreicht wurde,

sondern sich die Angelegenheit erst in der Phase der Beratung und Vermittlung befindet.

In Bezug auf die Mehrfachvertretung im Verfahren zur Anfechtung des Testaments

wurde durch die Vorinstanz ausdrücklich kein Disziplinarverfahren eröffnet. Während

im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt,

ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit

gegensätzlichen Interessen nicht verboten. Voraussetzung ist aber, dass die

Klienten im Wissen um sämtliche Umstände mit der Mehrfachvertretung

einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten

auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt

sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 99).

Vorliegend haben

alle drei Mandanten dem Beschwerdeführer je eine separate Anwaltsvollmacht

unterzeichnet und sind mit der Mehrfachvertretung einverstanden; dies auch

nachdem er sie mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 über mögliche

Interessenskonflikte aufgeklärt und ihnen die «Vertrauensfrage» gestellt hat.

Der Umstand, dass E.S.-N.___ inzwischen urteilsunfähig geworden ist, ändert

daran nichts. Sie hat ihren Ehemann, G.S.___, als Vorsorgebeauftragten

eingesetzt und damit mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Gemäss Ziffer 4

des Entscheids der KESB [...] vom 29. Januar 2019 gelten der

Vorsorgeauftrag und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr in

jeder Beziehung umfassend. Insbesondere gilt dies bezüglich Wahrung der

finanziellen Interessen von E.S.-N.___, Verwaltung ihres gesamten Vermögens,

Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen

(lit. c). Die beauftragte Person ist auch berechtigt, zur Erfüllung des

Auftrags Hilfspersonen beizuziehen (lit. g). Da G.S.___ somit die Position

seiner Ehefrau umfassend vertritt, trifft es nicht zu, dass der

Beschwerdeführer die Interessen von E.S.-N.___ höchstens noch erahnen könnte. G.S.___

Dispositiv

hat sich im Namen seiner Ehefrau anfänglich dafür entschieden, dass der

Beschwerdeführer deren Interessen auch weiterhin vertreten soll und hat am

16. April 2019 eine entsprechende Vollmacht für den Beschwerdeführer

unterzeichnet. Später hat dieser dann Rechtsanwalt D.___ mit der

Interessenwahrung beauftragt. Mit E-Mail vom 10. September 2019 bestätigte

dieser, dass ihm beim bisherigen Studium der Sach- und Rechtslage kein

Interessenskonflikt zwischen seiner Mandantin und den Herren D.N.___ und C.N.___

begegnet sei. Wäre dem nicht so, hätte er seiner Mandantin bzw. der Familie S.___

nicht vorgeschlagen, eng mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten (act. 199).

Diese Stellungnahme zeigt deutlich, dass das von Art. 12 lit. c BGFA geschützte

Vertrauensverhältnis zwischen Klientin und Anwalt vorliegend nicht gefährdet

wurde und E.S.-N.___ ihre Interessen durch den Beschwerdeführer stets gewahrt

sah.

Auch

betreffend D.N.___ und C.N.___ ist nicht zu ersehen, dass deren

Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer durch die Mehrfachvertretung gefährdet

wäre und eines besonderen Schutzes bedürfte. C.N.___ führte mit E-Mail vom

1. April 2019 (act. 200) aus, er sei selber Jurist, womit nicht von einem (grossen)

Wissensgefälle zwischen Anwalt und Klient auszugehen ist.

Mit E-Mail vom

14. Oktober 2018 (act. 201) schrieb D.N.___ an Rechtsanwalt [...], A.___

bearbeite den Erbfall seiner Eltern für ihn, seinen Bruder und seine Schwester E.S.-N.___.

Sobald eine Entscheidung fällig werde, solle er (Rechtsanwalt [...]) sich der

Sache für ihn annehmen. Dies zeigt, dass sich D.N.___ der Situation eines

möglichen Interessenkonflikts durchaus bewusst ist, jedoch der

Mehrfachvertretung in der ausserprozessualen Phase der Beratung und Vermittlung

in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat.

Weiter ist

auch relevant, dass es vorliegend nicht um eine Angelegenheit geht, von der nur

der Anwalt etwas versteht und ein grosses Wissensgefälle zu seiner Klientschaft

bestehen würde. Im Gegenteil geht es um die gerechte Verteilung des Vermögens

der Familie, bezüglich welchem die einzelnen Familienmitglieder am besten

Bescheid wissen, insbesondere welche Vermögenswerte bestehen und welche

ausgleichungspflichtigen Vorbezüge und Geschäfte im Vorfeld getätigt worden

sind bzw. welche Verteilung als gerecht angesehen wird.

3.8 Die Vorinstanz

wirft dem Beschwerdeführer konkret vor, dass er sich für alle drei Klienten zum

Entwurf des Erbteilungsvertrags geäussert habe. Es bestünden keine Beweise,

dass die Klienten über die Umstände umfassend aufgeklärt gewesen seien und

aufgrund der Komplexität wäre dies auch gar nicht möglich gewesen. Die

verschiedenen Teilungsvorschläge zeigten, dass Veränderungen bei der

Berücksichtigung lebzeitiger (ausgleichungspflichtiger) Zuwendungen zu

erheblichen Verschiebungen der Ansprüche führten. Dies gelte erst recht, wenn

die privatorische Klausel erfolgreich geltend gemacht werde. Es treffe zudem

nicht zu, dass der Pflichtteilserbe, der potenziell ausgleichungspflichtige

Zuwendungen zugestehe, im Vergleich zu den anderen Pflichtteilserben in

gleicher Weise von seinem Zugeständnis profitiere. Weiter habe der

Beschwerdeführer mit dem Vorgehen gegen Rechtsanwalt B.___ gezeigt, dass er nur

im Interesse von C.N.___ handle. Zudem schade die Streitigkeit mit diesem allen

drei Klienten.

3.8.1 Als

erstes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer transparent aufgezeigt hat,

weshalb er Rechtsanwalt B.___ betrieben hat. Die Betreibung stellt ein

legitimes und übliches Mittel zur Verjährungsunterbrechung dar, nachdem der

Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.___ vorgängig ausdrücklich um den Verzicht auf

die Einrede der Verjährung gebeten und dieser das Angebot abgelehnt hatte. Es

ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Vorgehen die Erbteilung und insbesondere

die Interessen von E.S.-N.___ und D.N.___ beeinflussen sollte. Dass daraus

offenbar ein Streit unter den Rechtsanwälten entfacht ist, kann dem

Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.

3.8.2 In Bezug

auf den Vorwurf der mangelhaften Aufklärung der Klienten ist Folgendes

festzuhalten: Auch wenn das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren

grundsätzlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten

Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nicht der Wahrung

individueller privater Anliegen dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3), geht es doch zu weit, einen Rechtsanwalt

zu disziplinieren, weil er sich nicht darüber ausweisen könne, dass er seine

Klienten umfassend aufgeklärt habe, während gar keine entsprechenden Vorwürfe

der Klientschaft erhoben wurden. Die Vorinstanz nimmt damit eine unzulässige

Beweislastumkehr vor. Es wäre an ihr aufzuzeigen, dass die notwendige

Aufklärung unzureichend erfolgt ist.

Die Vorinstanz

bringt sodann im Generellen vor, eine umfassende Aufklärung aller drei Klienten

habe aufgrund der Komplexität gar nicht erfolgen können. Dies müsste aber wohl

auch gelten, wenn jedes der Geschwister einen eigenen Rechtsanwalt hinzugezogen

hätte, was die komplexe Erbteilung noch weiter verkomplizieren würde. Der

Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme, dem Arbeitspapier und einem

eigenen Entwurf eines Erbteilungsvertrags am 26. Juni 2019 die komplexe

Situation so umfassend wie möglich darzustellen versucht und ausgeführt, seine

Klienten seien mit diesem Entwurf im Grundsatz einverstanden. Auch wenn dabei

nicht auszuschliessen ist, dass es unter den drei Klienten in einzelnen Punkten

zu Interessensgegensätzen kommen kann, ist zu beachten, dass sich die

Angelegenheit in der Phase der Beratung und Vermittlung befindet, in welcher

eine Mehrfachvertretung nicht ausgeschlossen ist und sich beispielsweise mit

der Situation von Ehegatten vergleichen lässt, die durch einen gemeinsamen

Anwalt eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen, was zulässig ist, wenn die

Ehegatten sich einigen können. Vorliegend ist nicht bekannt, dass zwischen den

drei Klienten des Beschwerdeführers konkrete Interessenskonflikte bestünden.

Der Beschwerdeführer hat auch transparent aufgezeigt, dass die Interessen

seiner drei auf den Pflichtteil gesetzten Klienten im Grundsatz gleichgerichtet

sind, indem der Pflichtteil möglichst gross ausfallen soll; dies in

Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in

Erbschaftsstreitigkeiten für eine Mehrfachvertretung erforderlich ist, «dass

noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in

den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann» (Urteil des

Bundesgerichts 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige

Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine

solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus

Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche

Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig

erscheint; diese Voraussetzung sei erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden sei deshalb nur grobes,

schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Insbesondere

unter Beachtung, dass sich die Erbteilung vorliegend im Stadium der Beratung

und Vermittlung befindet (in welcher die Mehrfachvertretung nicht generell

verboten ist, wenn die Klienten dieser zugestimmt haben), dass alle drei

Klienten entweder selber Jurist sind oder im Hintergrund durch solche beraten

werden, keine konkreten Konfliktpunkte bekannt sind und dem Umstand, dass die

Mehrfachvertretung vorliegend auch zur Vereinfachung der komplexen Erbteilung

beiträgt, ist kein schuldhaftes Verhalten ersichtlich, für welches der

Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf die Erbteilung sanktioniert werden

müsste. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

4.1 Dem

Beschwerdeführer wird im Weiteren Folgendes vorgeworfen. Sein Vater, F.___

sel., habe die Erblasserin vertreten und für seine Aufwendungen vom

12. Januar 1981 bis zum 13. Oktober 2002 eine Forderung in der Höhe

von CHF 52'242.85 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2003 mit

Rechnung vom 16. Dezember 2002 gegenüber der Erbengemeinschaft geltend

gemacht. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15. November 2011, im

Namen von F.___, Rechtsanwalt B.___, als Vertreter von F.H.-N.___ um eine

Verjährungsverzichtserklärung für diese Forderung gebeten. Die Forderung sei

bereits im November 2006 zur Verjährungsunterbrechung in Betreibung gesetzt

worden. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ geschrieben, man würde nur

ungern die eigenen Klienten betreiben, weshalb sein Vater nötigenfalls F.H.-N.___

betreiben würde, um die Verjährung zu unterbrechen. Nachdem keine

Verjährungsverzichtserklärung erfolgt sei, sei am 1. Dezember 2011 ein

Zahlungsbefehl gegen F.H.-N.___ bezüglich besagter Forderung ergangen. Der

Beschwerdeführer sei dabei nicht erwähnt worden. Gläubiger gemäss

Zahlungsbefehl sei sein Vater.

Der

Beschwerdeführer führte vor der Vorinstanz aus, nicht er, sondern sein Vater

habe die Betreibung eingeleitet. Dennoch führte die Vorinstanz aus, die

Betreibung sei offenbar Bestandteil eines Vorgehens gewesen, an welchem der

Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei. Er selber habe Rechtsanwalt

B.___ um eine Verjährungsverzichtserklärung gebeten. Es entlaste den

Beschwerdeführer nicht, dass der Zahlungsbefehl gegen F.H.-N.___ erwirkt worden

sei. Der Zahlungsbefehl richte sich gegen diese als Mitglied der

Erbengemeinschaft, zu der auch die Klientschaft des Beschwerdeführers gehöre.

Der Beschwerdeführer sei sich seines Interessenkonflikts gegenüber der eigenen

Klientschaft bewusst gewesen, indem er in seinem Plädoyer erwähnt habe, der

Anwalt stehe bezüglich seiner Honorarforderung immer in einem gewissen

Interessenkonflikt zu seinen Mandanten. Mit seinen forderungserwahrenden

Schritten habe dieser Konflikt konkrete Form angenommen. Es habe der Absicht

des Beschwerdeführers entsprochen, die Forderung seines Vaters gegenüber der

Erbengemeinschaft als Ganze und damit zwangsläufig gegenüber seinen eigenen

Klienten zu wahren. Unbeachtlich sei, wer die Betreibung eingeleitet habe. Der

Beschwerdeführer habe seine Nähe dazu mit dem Schreiben an Rechtsanwalt B.___

betreffend Verjährungsunterbrechung deutlich gemacht. Er sei sich weiter

bewusst gewesen, dass unter allen Erben betreffend Bestand dieser Forderung

Uneinigkeit geherrscht habe. Jedenfalls habe er nicht behauptet, dass seine

Mandantin, E.S.-N.___ – anders als gemäss seiner Stellungnahme D.N.___ und C.N.___

– sich bereit erklärt hätte, eine Verjährungseinredeverzichtserklärung

abzugeben oder die Forderung anzuerkennen. Damit die Forderung nicht verjähre,

hätte er zumindest von seinen drei Mandanten eine (Teil-)Schuldanerkennung

erwirken können, womit er eine Pflichtverletzung hätte vermeiden können. Der

Beschwerdeführer habe nicht im Interesse seiner Mandanten gehandelt und diese

hätten offensichtlich auch nicht später zugestimmt. Damit habe der

Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

4.2 Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe F.H.-N.___ nicht betrieben.

Das sei sein Vater und Gläubiger der Forderung selber gewesen, wie dies die

Vorinstanz auch festgehalten habe. Der Zahlungsbefehl sei am 1. Dezember

2011 erlassen worden. Es gebe keine Sippenhaft oder dergleichen. Sein Vater

habe zudem nicht seine Mandanten, sondern deren Gegenpartei betrieben. Seine

Mandanten wären ausdrücklich bereit gewesen, einen Verzicht auf die Einrede der

Verjährung zur Forderung gegen die Erbengemeinschaft zu erklären. Sie hätten

sich an der verjährungsunterbrechenden Handlung nicht gestört. Im Gegenteil

hätten sie ihn im Jahr 2015 weiter mandatiert für Vergleichsverhandlungen in

der Erbteilung. Das BGFA schütze in erster Linie die Interessen der eigenen

Mandanten, welche vorliegend nicht benachteiligt würden.

F.___ habe

eine Honorarforderung gegenüber B.N.___ und A.N.___ gehabt, welche A.N.___ nach

dem Tod ihres Ehemannes auch habe begleichen wollen, was Urkunde 12 entnommen

werden könne. J.H.___, der Schwiegersohn von A.N.___, sei jedoch der Meinung

gewesen, es sei nichts geschuldet, weshalb er die Zahlung verhindert und

Rechtsanwalt E.___ beauftragt habe, einen Brief zu verfassen. Damit die

Forderung nicht verjähre, habe F.___ im Jahr 2006 die Betreibung eingeleitet.

Nach dem Tod von A.N.___ im Jahr 2010 sei die Forderung in deren

Erbschaftsinventar passiviert und von F.H.-N.___ als bestritten bezeichnet

worden. Da die Forderung zu verjähren gedroht habe, habe der Beschwerdeführer

dem Willensvollstrecker und Rechtsanwalt B.___ (dem Anwalt von F.H.-N.___)

einen Brief geschrieben und um Abgabe einer Erklärung auf Verzicht auf die

Einrede der Verjährung gebeten. Mehr habe er in dieser Angelegenheit nicht

getan. C.N.___, D.N.___ und E.S.-N.___ seien bereit gewesen, die Forderung zu

anerkennen und den Verjährungsverzicht abzugeben. Es werde beantragt, C.N.___

als Zeuge zu befragen. Er könne bestätigen, dass er, D.N.___ und E.S.-N.___ die

Forderung anerkennen würden. Die neue Urkunde 39 belege, dass auch E.S.-N.___ mit

der Forderung einverstanden gewesen sei. Es habe somit kein Interessenskonflikt

mit den eigenen Mandanten bestanden.

4.3 Aus der

E-Mail-Korrespondenz der neu eingereichten Urkunde 39 geht klar hervor, dass

alle drei Mandanten des Beschwerdeführers anerkannten, dass F.___ gegenüber der

Erbengemeinschaft eine Forderung zustand, die aus dem Nachlass zu begleichen

sei. Über die Höhe dieser Forderung herrschte keine Klarheit.

4.4 Die

Vorinstanz bringt dagegen vor, die Berufsregelverletzung bei der Betreibung von

F.H.-N.___ liege nicht in der Betreibungshandlung selbst begründet, sondern in

der bereits vorgängig erfolgten Verfolgung der betreffenden Forderung, welche

auch gegen die eigenen Klienten des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei.

Urkunde 39 sei

der Anwaltskammer bisher nicht bekannt gewesen. Sollten sich daraus nach

Auffassung des Verwaltungsgerichts neue Erkenntnisse zum Sachverhalt ergeben,

sei darauf verwiesen, dass entsprechende Mehrkosten derjenigen Partei, die neue

Vorbringen verspätet und verschuldet ins Verfahren einbringe, auferlegt würden.

Bis jetzt habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass E.S.-N.___ die

Forderung anerkannt habe bzw. bereit gewesen wäre, bezüglich dieser Forderung

den Verjährungsverzicht zu erklären. Dies ergebe sich aber auch aus Urkunde 39

nicht. Weitere Ausführungen und die Beantragung weiterer Beweismittel würden

vorbehalten.

4.5 Der

Beschwerdeführer führt dagegen aus, die Vorinstanz mache in ihrer

Vernehmlassung eine Kehrtwende. Plötzlich gehe es nicht mehr um die Betreibung,

die sein Vater gegen F.H.-N.___ eingeleitet habe, sondern nur noch um das

Schreiben vom 15. November 2011, indem er den Willensvollstrecker um die

Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung gebeten habe, um eine

mögliche (fremde) Betreibung, die einzig der Unterbrechung der Verjährung

gedient habe, zu vermeiden. Dies stelle keinesfalls eine Berufsregelverletzung

dar.

Von den

eigenen drei Klienten habe es nie irgendeine Kritik bezüglich der

verjährungsunterbrechenden Betreibung gegeben, geschweige denn bezüglich des

Briefs, den er an den Gegenanwalt verfasst habe, um die Betreibung zu

vermeiden. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung gefragt worden, wie

sich E.S.-N.___ zur Frage der Abgabe des Verjährungsverzichts verhalten habe.

Er habe sich damals nicht mehr erinnern können und angeboten, dies in den Akten

nachzuschlagen. Dies habe er nun getan. E.S.-N.___ habe in einer E-Mail

angegeben, «zahlungswillig» zu sein. Sie habe die Angelegenheit erledigen

wollen. Somit wäre sie auch bereit gewesen, einen Verzicht auf die Einrede der

Verjährung abzugeben. Dem Beschwerdeführer werde ja jetzt nur noch der Brief

vorgeworfen, mit dem er die Gegenpartei um Abgabe eines Verjährungsverzichts

gebeten habe. Dies habe absolut keine nachteiligen Folgen für seine eigenen

Mandanten gehabt, weshalb die Vorwürfe ins Leere laufen würden.

4.6 Klar ist

vorliegend, dass die fragliche Betreibung nicht durch den Beschwerdeführer

selber, sondern durch seinen Vater und Gläubiger der Forderung, F.___, eingeleitet

wurde. Der Beschwerdeführer selber hat den Vertreter von F.H.-N.___,

Rechtsanwalt B.___, lediglich brieflich um eine Verjährungsverzichtserklärung

gebeten. Zwar gibt es keine «Sippenhaft», wie es der Beschwerdeführer nennt.

Doch gilt das Verbot von Interessenkollisionen auch zwischen verschiedenen

Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft

zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine

Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Sie haben auch sonst alles

zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen

Mandanten begründen könnte. Bezüglich persönlichen Interessenskollisionen seien

alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (vgl.

Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 88). Es spielt somit wie von der Vorinstanz richtig

ausgeführt keine grosse Rolle, wer die Betreibungshandlung letztlich

vorgenommen hat.

4.7 Es fragt

sich aber, ob durch die Betreibung als Mittel zur Verjährungs­unterbrechung bezüglich

der Honorarforderung eine unzulässige Interessen­kollision vorliegt. Richtig

ist, wie der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt, dass in Bezug auf die

Honorarforderung des Anwalts gegenüber seinen Klienten immer ein gewisser

Interessengegensatz besteht. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte im Kanton Zürich hat ausgeführt, der Umstand, dass ein Anwalt Ansprüche

seines Mandanten aus einer unverteilten Erbschaft pfänden lasse, das Mandat

aber weiterführe, qualifiziere sich als Interessenkollision im Sinn von Art. 12

lit. c BGFA. Solange der betroffene Anwalt lediglich ein Interesse an der

Begleichung des Anwaltshonorars habe und der Mandant ein Interesse am Erhalt

des ihm zustehenden Teils am Nachlass, bestehe keine unerlaubte Interessen­kollision.

Das Interesse des Anwalts sei alsdann nur ein indirektes Interesse. Dies ändere

sich, wenn der Anwalt den Anspruch seines Klienten an der unverteilten

Erbschaft zur Tilgung seines Kostenvorschusses und der bereits aufgelaufenen

Honorare pfänden lasse. Nach der Pfändung habe der Anwalt ein direktes

Interesse, sich aus dem Nachlassvermögen schadlos zu halten. Es entstehe daher

eine Konstellation, die sich mit jener vergleichen lasse, in welcher der Anwalt

seinem Mandanten ein Darlehen gewähre, sich dieses durch ein Grundpfandrecht

absichern lasse und später den Klienten über die Zwangsverwertung der

betroffenen Liegenschaft prozessiere. In solchen Konstellationen könne der

Anwalt die Inte­ressen seines Mandanten nicht mehr unabhängig vertreten (vgl.

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton

Zürich vom 4. Dezember 2008, KG 080018/U E. IV.3; zitiert in Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 95a). Das Bundesgericht führte zudem aus, der mandatierte

Rechtsanwalt sei nicht gehalten, mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs

zuzuwarten, bis der Klient allfällige anderweitige Schulden bezahlt habe, und

so mit seiner eigenen Forderung hinter jener der anderen Gläubiger

zurückzutreten. Er werde gerade auch von Leuten mit der Interessenwahrung

betraut, die bereits in finanziellen Problemen steckten, und müsse deshalb

sicherstellen dürfen, dass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu

erbringen habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom

27. Juli 2007 E. 11.2, zitiert in Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 95b).

Daraus ergibt

sich für den vorliegenden Fall, dass es dem Rechtsanwalt durchaus zusteht, den

Bestand seiner Forderung durch eine verjährungsunterbrechende Handlung

sicherzustellen. Sei dies durch die Bitte um Unterzeichnung einer Erklä­rung

zum Verjährungsverzicht als auch durch Einleitung einer Betreibung. Vollstreckungshandlungen,

welche zu einer problematischen Interessenkollision führen könnten, wurden

dadurch noch keine vorgenommen, weshalb auch darin kein Verstoss gegen Art. 12

lit. c BGFA liegt. Ohnehin wird die Forderung in ihrem Bestand durch die drei

Klienten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Urkunde

39).

5.1 Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der

Entscheid der Anwaltskammer vom 5. März 2020 ist aufzuheben. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu tragen.

5.2 Dem

Beschwerdeführer ist zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Auch wenn der

Beschwerdeführer selber Rechtsanwalt ist, war die Vertretung in dieser seine

eigene Person betreffenden Angelegenheit geboten. Rechtsanwältin Barbara Reber

Behnisch hat am 16. September 2020 eine Kostennote über CHF 18'103.30

(53.875 Stunden à CHF 300.00, zuzüglich Kleinpauschale 4 % und MwSt. 7,7

%) eingereicht. Auch wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit gehandelt hat,

deren Aufwand nicht zu unterschätzen ist, erscheint der geltend gemachte

Aufwand doch sehr hoch. Die Kostennote ist deutlich zu reduzieren, da lediglich

der gebotene Aufwand zu entschädigen ist und übertriebene und wiederholte Ausführungen

zu Einzelheiten der komplizierten Erbteilung teils nicht notwendig waren. Ein

Aufwand von drei Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, zehn Stunden für

Aktenstudium und Abklärung von Rechtsfragen, 15 Stunden für die Ausarbeitung

der Beschwerde und weiteren fünf Stunden für die Ausarbeitung der zweiten

Stellungnahme, insgesamt 33 Stunden erscheinen angemessen.

Die

Honorarvereinbarung, welche einen Stundenansatz von CHF 300.00 vorsieht,

ist vorliegend nicht zu beachten. Sie datiert vom 9. August 2017, bezieht

sich aber auf den Entscheid der Anwaltskammer vom 5. März 2020. Mangels

gültiger Honorarvereinbarung kann daher lediglich ein Ansatz von CHF 260.00

pro Stunde entschädigt werden.

Ebenfalls

nicht zulässig ist eine Kleinpauschale von 4 % für Auslagen bzw. CHF 1.00

pro Kopie. Eine solche «Kleinpauschale» sieht der Gebührentarif (GT, BGS

615.11) nicht vor und pro Kopie kann lediglich eine Entschädigung von

CHF 0.50 verrechnet werden (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Für

das Erstellen von Kopien der Eingaben, für Porto und weitere Auslagen (auch vor

der Vorinstanz) erscheint eine Pauschale von CHF 250.00 angemessen.

Somit ergibt

sich eine Parteientschädigung von CHF 9'509.90 (inkl. Auslagen und MwSt.),

welche A.___ durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.

5.3 Soweit der

Beschwerdeführer auch für das Vorverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 10'000.00 beantragt, ist diese Forderung abzuweisen, da er sich in

jenem Verfahren selber vertreten hat.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Beschluss der Anwaltskammer vom 5. März

2020 wird aufgehoben.

2.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

3.

Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von CHF 9'509.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann