VWBES.2020.149
Disziplinarverfahren
8. April 2021Deutsch45 min
vom 11. Januar 2019 an die Anwaltskammer des Kantons Solothurn erhob Rechtsanwalt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
8. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter
Frey
Oberrichterin
Weber-Probst
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Barbara Reber Behnisch,
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Disziplinarverfahren
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe
vom 11. Januar 2019 an die Anwaltskammer des Kantons Solothurn erhob Rechtsanwalt
B.___ Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___. Er begründete seine Anzeige im Wesentlichen
mit unzulässiger Mehrfachvertretung und unsorgfältiger Berufsausübung durch
Rechtsanwalt A.___. In seiner Anzeige machte Rechtsanwalt B.___ zusammengefasst
folgendes geltend:
Rechtsanwalt A.___
habe in einem langwierigen erbrechtlichen Verfahren, das nach dem Tod der
Erblasserin A.N.___ (sel.) im Sommer 2011 seinen Anfang genommen habe und sich
mittlerweile in der bis dato (aussergerichtlich) pendenten Erbteilung befinde,
drei von vier Kindern der Erblasserin vertreten: E.S.-N.___, C.N.___ und D.N.___.
Die drei Geschwister hätten objektiv verschiedene Interessen, da E.S.-N.___
gemäss Testament der Erblasserin, mit welchem diese von einem vorangehenden,
mit dem Ehemann abgeschlossenen Vertrag abweicht, zusammen mit der zweiten
Tochter der Erblasserin, F.H.-N.___, die durch Rechtsanwalt B.___ vertreten
wird, gegenüber den beiden Söhnen bevorzugt werde. Gemäss Testament werden die
Söhne zu Gunsten der beiden Töchter auf den Pflichtteil gesetzt. Trotzdem habe
Rechtsanwalt A.___ seiner Klientin geraten, zusammen mit den beiden Söhnen das
Testament anzufechten und auf der Gültigkeit des Erbvertrages zu beharren,
obschon sie diesfalls im Sinne der im Testament enthaltenen Regelung auf den
Pflichtteil gesetzt würde. Nachdem das Bundesgericht am 17. September 2014
abschliessend entschieden habe, dass das Testament mangels Absicht der Vertragsparteien,
eine Gleichbehandlung der vier Kinder zweiseitig zu vereinbaren, massgeblich
sei, verzögere Rechtsanwalt A.___ nun die Erbteilung, indem er trotz Mahnungen
des Willensvollstreckers seine vorgebrachten Einwände nicht begründe, in
Aussicht gestellte Unterlagen nicht einreiche und keine Stellung nehme zu
Vorschlägen des Willensvollstreckers.
Statt im
Verfahren um die Erbteilung mitzuwirken, habe Rechtsanwalt A.___ mit Blick auf
einen Aktienkaufvertrag zwischen seinem Klienten C.N.___, der durch Letzteren
vertretenen C.___ AG und der von Rechtsanwalt B.___ vertretenen F.H.-N.___ von
Rechtsanwalt B.___ unter anderem verlangt, eine Verjährungsverzichtserklärung
betreffend eine angebliche Pflichtverletzung zu unterzeichnen und eine
Bestätigung der Haftpflichtversicherung einzuholen, wonach ein potentieller
Schaden von bis zu CHF 27 Millionen bei der Versicherung angemeldet worden sei.
Als Rechtsanwalt B.___ sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen,
habe Rechtsanwalt A.___ zwei Zahlungsbefehle über insgesamt CHF 10 Millionen
erwirkt, obschon dieser gewusst habe, dass «mit Sicherheit keine entsprechenden
Forderungen» bestehen könnten. Und schliesslich habe er gegenüber der
Erbengemeinschaft einen Honoraranspruch des Advokaturbüros A.___ von CHF
52'242.85 zzgl. Zins von 5 % ab 1. Februar 2003 geltend gemacht und zur
Verjährungsunterbrechung gegen F.H.-N.___ einen entsprechenden Zahlungsbefehl
erwirkt.
2. Nach
Erteilung des rechtlichen Gehörs an Rechtsanwalt A.___ verfügte die
Anwaltskammer am 27. Juni 2019 Folgendes:
· Es
werde gegen Rechtsanwalt A.___ gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige von
11. Januar 2019 kein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von
Art. 12 lit. a BGFA (durch mangelnde Mitwirkung im Verfahren der Erbteilung und
durch Betreibung von Rechtsanwalt B.___) sowie von Art. 12 lit. c BGFA (durch
die Vertretung von mehreren Erben im Verfahren betreffend die Anfechtung des
Testaments) eröffnet.
· Es
werde gegen Rechtsanwalt A.___ gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige
vom 11. Januar 2019 ein Disziplinarverfahren wegen allfälliger (mehrfacher)
Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA (Mehrfachvertretung in der Erbteilung bei
fraglich gleichgelagerter Interessenlage sowie Verfolgung einer auch gegenüber
den eigenen Klienten bestehenden Forderung mit Vornahme einer
verjährungsunterbrechenden Betreibung bei gleichzeitiger Weiterführung des
Mandats) eröffnet.
3. Am 5. März
2020 fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung von Rechtsanwalt A.___ vor
der Solothurner Anwaltskammer statt. Dabei wurde folgendes entschieden:
1.
Rechtsanwalt A.___ wird wegen mehrfachen Verstosses gegen die
Berufsregel von Art.12 lit. c BGFA mit einer Busse von CHF 3’000.00 belegt.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1’519.85, mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00,
werden Rechtsanwalt A.___ auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Begründet
wurde der Entscheid mit unzulässiger Mehrfachvertretung in der Erbteilung sowie
Verfolgung einer auch gegenüber den eigenen Klienten bestehenden Forderung mit
Vornahme einer verjährungsunterbrechenden Betreibung bei gleichzeitiger
Weiterführung des Mandats.
4. Gegen
diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Reber Behnisch, am 29. April 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Einstellung
des Disziplinarverfahrens, eventualiter die Aufhebung der Disziplinierung bzw.
die Freisprechung von der (Disziplinar-)Strafe, unter Kostenfolge zulasten des
Anzeigers. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine angemessene Parteientschädigung
für das Verfahren vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zuzusprechen zu Lasten des Anzeigers, eventualiter zu Lasten des Kantons
Solothurn.
5. Am
12. Juni 2020 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht.
6. Mit
Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 beantragte die Anwaltskammer die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Mit
Stellungnahme vom 16. September 2020 liess der Beschwerdeführer abschliessende
Bemerkungen vorbringen.
8. Auf
entsprechende Anfrage des Gerichts verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 30. Oktober 2020 auf die Durchführung einer Parteibefragung und/oder
einer öffentlichen Verhandlung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 Gesetz über
die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, AnwG, BGS 127.10). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Art. 12 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR
935.61) listet die Berufsregeln auf, welche für Anwältinnen und Anwälte gelten.
Gemäss der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer gegen lit. c verstossen haben.
Diese besagt, dass Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den
Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder
privat in Beziehung stehen, vermeiden.
Eine
Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien
berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen. In einem
solchen Fall kann sich der Anwalt in der Regel weder für den einen noch für den
anderen Klienten voll einsetzen. Bei der Doppelvertretung ist zwischen der
Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden
(Walter Fellmann in: Walter Fellmann und Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar
zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 96 ff.). Nach
Auffassung des Bundesgerichts liegt nur dann eine unzulässige
Interessenskollision vor, wenn ein konkreter Interessenskonflikt besteht. Die
blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen
auftreten könnten, genügt nicht. Es wäre einem Rechtsanwalt ansonsten überhaupt
nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es
zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten
bezüglich des Streitgegenstands kommt (vgl. BGE 134 II 108 E. 4.2.2 S. 112,
zitiert in Fellmann, a.a.O. N. 84b).
Während im
Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist
im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen
Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen Vertretung im Wissen um
sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen ihnen ernsthafte
Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen
könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Ebenfalls
zulässig ist die Übernahme des Auftrags, zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen
zu vermitteln. Voraussetzung ist, dass der Anwalt den Auftrag von beiden
Parteien erhält und nicht vorher schon eine der Parteien in der betroffenen
Streitsache vertreten oder beraten hat. Scheitert diese Vermittlung, darf der
Anwalt keine der Parteien weiter vertreten (Fellmann, a.a.O., N 99 f.).
Der Zweck des
Doppelvertretungsverbots im Prozess besteht im Schutz des Vertrauensverhältnisses
zwischen Klient und Anwalt. Es soll verhindert werden, dass eine Partei später
das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend vertreten worden. Das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient bedarf eines besonderen
Schutzes, wenn zwischen Anwalt und Klient ein Wissensgefälle besteht. Wo
hingegen der Klient aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkenntnisse oder der
Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage ist, die Tragweite allfälliger
Interessenskollisionen zu überblicken und den Anwalt dementsprechend zu
überwachen, ist eine Einschränkung des Verbots denkbar. Voraussetzung ist, dass
die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in Kenntnis der Sachlage
zustimmen (vgl. Fellmann, a.a.O., N. 103d).
3.1
Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, drei Erben in einer Erbteilungsangelegenheit
gleichzeitig beraten zu haben, wobei die drei Mandanten teilweise gegenläufige
Interessen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Namen aller drei Klienten
zum Erbteilungsvertrag, den der eingesetzte Willensvollstrecker ausgearbeitet
habe, geäussert und diverse Änderungen verlangt. Weiter habe sich der
Beschwerdeführer mit Brief vom 22. September 2016 nur im Namen von C.N.___
und der C.___ AG an den Gegenanwalt B.___ gewandt bezüglich eines Vertrags, der
im Jahr 2008 zwischen C.N.___ und F.H.-N.___ geschlossen worden sei.
Der
Willensvollstrecker habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12.
Oktober 2016 empfohlen, aufgrund der unterschiedlichen Interessen
seiner Mandanten alle drei Mandate niederzulegen und ihm vorgeworfen, der
Stellung von E.S.-N.___ als Erbin durch seine anwaltliche Beratung erheblich
geschadet zu haben, indem sie durch die Testamentsanfechtung und Wirkung der
peremptorischen Klausel auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. Weiter gehe aus
der Forderung namens der C.___ AG und C.N.___ an Rechtsanwalt B.___ laut dem
Willensvollstrecker klar hervor, dass er primär die Interessen von C.N.___
vertrete, ungeachtet der Konsequenzen für die Erben D.N.___ und E.S.-N.___.
Die Vorinstanz
führte mit Hinweis auf zwei Bundesgerichtsurteile aus, die Rechtsberatung für
mehrere Klienten mit gegensätzlichen Interessen sei nicht verboten, wenn beide
Parteien im Wissen um sämtliche Umstände damit einverstanden seien. Die
Parteien könnten aber nicht in jede Art von Interessenskonflikt einwilligen.
Liege ein direkter Interessensgegensatz vor, sei die Doppelvertretung
ausnahmslos verboten. Der Anwalt sei in einer solchen Situation geradezu nicht
in der Lage, die Pflichten gegenüber beiden (oder allen) Seiten zu erfüllen,
ohne die jeweils anderen zu vernachlässigen. Die Interessen einer Partei
wahrzunehmen, würde gleichzeitig bedeuten, die anderen zu verletzen oder zu
gefährden. Die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Doppelvertretungen sei
dort zu setzen, wo die gleichgerichteten Interessen gegenüber den
gegensätzlichen überwiegen würden. Im Zweifelsfall sei von einem
Interessenskonflikt auszugehen.
Die
wichtigsten Interessengegensätze, welche der Beschwerdeführer in seinem
Vorschlag zur Erbteilung hervorgehoben habe, und sich unterschiedlich für die
drei Mandanten auswirken könnten, bestünden in folgenden Punkten:
-
Darlehen C.N.___ CHF 140'000.00: Es sei zurückbezahlt worden; der
Betrag sei somit nicht mehr zu berücksichtigen.
-
Darlehen E.S.-N.___ CHF 120'000.00: Dieses werde von E.S.-N.___
bestritten.
-
Hotel-Aktien: Die Berechnung des Aktienwertes des Willensvollstreckers
sei in verschiedener Hinsicht unzutreffend. Ohnehin sei die Berücksichtigung
aller Aktien falsch.
-
Zuwendung an D.N.___ von CHF 130'000.00: Diese unterliege nicht der
Ausgleichung, aber der Herabsetzung.
-
Zuwendung an E.S.-N.___ von CHF 130'000.00: Diese unterliege nicht
der Ausgleichung, aber der Herabsetzung.
-
Die Liegenschaft X.___ unterliege nicht der Ausgleichung, aber der
Herabsetzung.
-
Vorempfang C.N.___ / Aktien Hotel: Es liege eine falsche Berechnung vor
(Anzahl Aktien und Wert).
-
Liegenschaft Y.___: Der Wert sei unklar bzw. strittig.
-
Lohnbezüge von D.N.___ als Hotel-Direktor: Dies seien keine
Erbvorbezüge. Zudem liessen sich allfällige unentgeltliche Zuwendungen, die
bestritten seien, auch gar nicht quantifizieren.
Egal, wie der
Streit evtl. einmal entschieden werde: Die Interessen der drei Mandanten hierzu
seien nicht dieselben. Aufgrund des sehr komplexen Sachverhalts könne der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausschliessen, dass keine
Interessenskollision vorliege oder drohe, auch wenn sich die drei Mandanten –
angeblich nach umfassender Aufklärung – gegenseitig versichert hätten, sie
hätten alle Parallelinteressen.
Bei der E-Mail
vom 31. Oktober 2016 könne nicht von einer umfassenden Aufklärung
gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe schriftlich nie ausdrücklich auf
die Konsequenzen aufmerksam gemacht, welche sein Vorschlag der Erbteilung für
seine drei Mandanten je einzeln haben würde. Aufgrund der Komplexität wäre die
von Lehre und Rechtsprechung geforderte Aufklärung jedes einzelnen Mandanten
über die genaue Ausgangslage, sowie über die mit den jeweiligen Standpunkten
und (denkbaren gemeinsamen) Strategien für den einzelnen Mandaten verbundenen
Folgen, auch gar nicht möglich gewesen. Dieser Befund erhärte sich, wenn das
Vorgehen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Brief an Rechtsanwalt B.___
persönlich betreffend Aktienkauf C.___ AG/C.N.___ betrachtet werde. Es sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer einzig für den Mandanten C.N.___
gehandelt habe und dass diese Angelegenheit auch die Erbteilung beeinflusst
habe. Ob sie schliesslich negative Auswirkungen für D.N.___ und E.S.-N.___ auf
ihren Erbteil gehabt habe, sei im heutigen Zeitpunkt nicht einmal evident. Der
persönliche Streit unter den Rechtsvertretern, welcher gegenseitige
Betreibungen und Anzeigen bei den Aufsichtsbehörden zur Folge gehabt habe,
schade auf jeden Fall seinen beiden anderen Mandanten. Und sei es nur, weil es
wegen dieses strittigen Nebenschauplatzes zu weiteren Verzögerungen in der
Nachlassabwicklung und zu noch stärker verhärteten Fronten zwischen allen Erben
gekommen sei.
Auch der
Hinweis, dass seine Mandanten im Hintergrund von weiteren Rechtsanwälten
beraten würden, entlaste den Beschwerdeführer nicht. Der E-Mail vom
14.
Oktober 2018 von D.N.___ an Rechtsanwalt [...] lasse sich entnehmen,
dass ein erhebliches Potential für divergierende Interessen vorliege, indem D.N.___
geschrieben habe, sein Bruder C.N.___ verhalte sich nur neutral, wenn es in
seinem eigenen Interesse liege.
Der
Beschwerdeführer habe bis nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___
an deren Vertretung festgehalten. Er hätte aber, wenn nicht schon nach dem
Bundesgerichtsurteil vom 17. September 2014, so doch allerspätestens im
Zeitpunkt, als er von der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ erfahren habe, ihre
anwaltliche Vertretung niederlegen müssen. Die Gefahr, dass er ihre Interessen
nicht weiterhin würde uneingeschränkt vertreten können, indem er ihren Willen nur
noch habe erahnen können, sei mit ihrer Urteilsunfähigkeit noch deutlicher
zutage getreten. Doch auch da habe sich der Beschwerdeführer noch immer nicht
von seinem Mandat trennen wollen. Es sei schliesslich der Ehemann von E.S.-N.___
gewesen, der im Sommer 2019 Rechtsanwalt D.___ neu mit der Nachlassregelung
beauftragt habe. Der Beschwerdeführer habe somit wegen unzulässiger Mehrfachvertretung
in der Erbteilung Art. 12 lit. c BGFA verletzt.
3.2
Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Regeln von Art. 12 BGFA würden
in erster Linie die Interessen der Klienten schützen und nicht diejenigen der
Gegenpartei. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Interessenskollision/Berufsregelverletzung
gegenüber den eigenen Mandanten. Diese hätten nie Vorwürfe gegenüber dem
Beschwerdeführer erhoben. Die Anzeige sei vom Anwalt der Gegenpartei in dessen
eigenem Namen erfolgt, dessen Interessen Art. 12 BGFA eben gerade nicht
schützen wolle. Das Vorgehen des Anzeigers sei unprofessionell und schikanös.
Dieser habe den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund über CHF 10
Millionen betrieben, sowie C.N.___ und die C.___ AG je über CHF 5 Millionen.
Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ deswegen bei der Anwaltskammer des
Kantons Zürich angezeigt. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzeige handle es
sich offenkundig um eine reine «Retourkutsche». Die Behauptung der
Anwaltskammer, wonach der Beschwerdeführer einzig für den Mandanten C.N.___ gehandelt
habe und diese Angelegenheit auch die Erbteilung beeinflusst habe, werde
bestritten. Der Aktienkauf zwischen C.N.___ bzw. der C.___ AG und seiner
Schwester F.H.-N.___ betreffe die Erbteilung A.N.___ grundsätzlich nicht. Die beiden
anderen Kinder seien davon jedenfalls in keiner Weise betroffen. Es treffe auch
nicht zu, dass es durch den «persönlichen Streit unter den Rechtsanwälten» zu
«noch stärker verhärteten Fronten zwischen allen Erben gekommen» sei. Den
Beschwerdeführer treffe daran nicht die geringste Schuld.
Im Jahr 2008
habe F.H.-N.___ ihre Aktien an der Hotel [...] AG an ihren Bruder C.N.___ bzw.
an dessen Holdinggesellschaft verkauft. Der Kaufvertrag habe auch einige
erbrechtliche Elemente (Erbverzicht etc.) beinhaltet. Der Kaufvertrag sei von
Rechtsanwalt B.___ erstellt worden und müsse als «Pfusch» bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ namens von C.N.___ und dessen
Holding mehrfach gebeten, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben.
Da dieser sich geweigert habe, habe die Verjährung mittels Betreibung
unterbrochen werden müssen, was absolut legitim sei. Der Beschwerdeführer habe
nicht eine allfällige Schadenersatzforderung seiner Klienten verjähren lassen
können. Rechtsanwalt B.___ habe dann im Gegenzug die Mandanten des
Beschwerdeführers ohne Grund über je CHF 5 Mio. und den Beschwerdeführer
gar über CHF 10 Mio. betrieben. Man habe Rechtsanwalt B.___ deshalb bei
der Anwaltskammer des Kantons Zürich angezeigt. Im Gegenzug habe Rechtsanwalt B.___
die vorliegende Anzeige eingereicht. Es gebe aber keine persönliche Fehde
zwischen den Anwälten. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ vor dem
Verfahren A.N.___ nicht gekannt. Es werde vorliegend noch einmal ausdrücklich
der Antrag gestellt, die Verfahrensakten des Disziplinarverfahrens gegen
Rechtsanwalt B.___ zu edieren. Die Vorinstanz habe diesen Antrag zweimal abgewiesen.
Zwischen den
drei Erben, die der Beschwerdeführer vertrete, liege kein Interessenskonflikt
vor. Die Anzeige von Rechtsanwalt B.___ sei reine Schikane. Der «Anschein»
eines Interessenskonflikts genüge nicht. Die drei Erben seien durch die
Erblasserin auf den Pflichtteil gesetzt worden, die beiden Brüder sowieso, und E.S.-N.___
aufgrund der sog. privatorischen Klausel, weil sie die Testamente der
Erblasserin zusammen mit ihren Brüdern angefochten habe. Die Brüder seien
solidarisch mit E.S.-N.___. Es stelle sich einzig die Frage, ob F.H.-N.___ die
verfügbare Quote mit ihrer Schwester E.S.-N.___ teilen müsse. Die drei Erben
hätten jedenfalls gleichgerichtete Interessen, indem die Pflichtteilsmasse
möglichst gross sein solle. Sämtliche «Angriffe» der auf den Pflichtteil
gesetzten Erben würden sich gegen F.H.-N.___ richten und nicht gegeneinander.
Vorliegend sei
noch kein Erbteilungsprozess hängig, nicht einmal ein Schlichtungsverfahren.
Man befinde sich lediglich im Stadium der Rechtsberatung mit Vergleichsverhandlungen.
Dabei sei es zulässig, dass ein Anwalt mehrere Personen vertrete, sogar wenn
diese widerstreitende Interessen verfolgen würden. Zur Doppelvertretung in
Erbschaftsstreitigkeiten führe das Bundesgericht aus, «erforderlich wäre immer,
dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien
in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann» (BGE 2A.594/2004
vom 28. Oktober 2004 E. 1.2).
Das Verfahren
betreffend Anfechtung des Testaments, in welchem Rechtsanwalt B.___ einen
konkreten Interessenskonflikt rüge, sei eingestellt worden. Dieses «Kapitel»
sei somit erledigt.
Bezüglich
Schadenersatzforderung aus dem Aktienkaufvertrag habe die Verjährung
unterbrochen werden müssen, weshalb namens von C.N.___ und namens von dessen
Holding eine Betreibung von je CHF 5 Mio. eingeleitet worden sei, wobei
die Forderungen alternativ seien.
Es stelle eine
Gehörsverletzung dar, dass die Beweisanträge (Beizug der Akten im
Disziplinarverfahren B.___, Anhörung von Rechtsanwalt D.___ und von C.N.___ zum
Thema Interessenskonflikt) ohne Begründung abgewiesen worden seien. Die
Beweisanträge würden deshalb ausdrücklich nochmals gestellt. Zudem werde
gerügt, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nirgends festgestellt
und auch kein Beweisverfahren durchgeführt habe.
Es liege keine
Interessensverletzung der Klienten vor und diese hätten eine solche auch nicht
reklamiert. Bis zur Anhörung durch die Anwaltskammer sei ihm nie ein konkreter
Vorwurf kommuniziert worden. Erst im angefochtenen Entscheid werde versucht,
Interessenskonflikte herauszukristallisieren.
Der
Beschwerdeführer habe peinlich genau darauf geachtet, die beiden Problemfelder
«Fehlverhalten B.___ in der Redaktion des Aktienkaufvertrages» und die
«Problematik der Erbteilung» auseinanderzuhalten. Der Aktienkaufvertrag
enthalte einen Grundstückkauf und auch erbrechtliche Elemente. Da er nicht
öffentlich beurkundet worden sei, sei er wohl formungültig, möglicherweise
nichtig. In diesem Vertrag habe F.H.-N.___ ihre gesamten Aktien (eine
Beteiligung von rund ¼ an der Gesellschaft) ihrem Bruder C.N.___ verkauft zu
einem Kaufpreis von CHF 3.2 Mio. In der Erbteilung A.N.___ sei der Wert
der Aktiengesellschaft per Todestag auf rund CHF 25 Mio. beziffert worden,
womit ¼ rund CHF 6.2 Mio. betragen würde. Heute dürfte der Verkehrswert
wohl noch einiges höher sein. Wenn F.H.-N.___ sich allenfalls auf die
(Form-)Nichtigkeit des Vertrages berufen würde und den Vertrag rückabwickeln
wollte (was für sie aufgrund der Wertsteigerung interessant sein könnte),
stelle sich die Frage der Haftung des Anwalts, der den formungültigen Vertrag
verfasst habe. Da sich Rechtsanwalt B.___ geweigert habe, auf die Einrede der
Verjährung zu verzichten, habe die Verjährung mittels Betreibung unterbrochen
werden müssen. Rechtsanwalt B.___ habe den Wert der AG auf CHF 25 Mio.
bewertet, womit eine Betreibung über CHF 5 Mio. sicher nicht zu hoch sei.
Um sich nicht einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig zu machen, sei der
Beschwerdeführer zu dieser Handlung verpflichtet gewesen. Die anderen beiden
Geschwister seien von diesem Aktienkaufvertrag nicht betroffen.
In dem Vertrag
habe F.H.-N.___ C.N.___ am Ferienhaus Z.___ einen Anteil von ¼ zugesichert.
(Nach dem Erbvertrag hätte jedes Geschwister ¼ erhalten, nach dem Testament
2003.
hätte F.H.-N.___ das ganze Ferienhaus übernehmen können. Es läge im
Interesse der drei vom Beschwerdeführer vertretenen Geschwister, wenn sie je ¼
erhalten würden.) Umgekehrt habe C.N.___ seiner Schwester F.H.-N.___ einen
Anteil von 1/3 an seinem Erbteil an der Erbschaft der Mutter in Aussicht
gestellt. Da C.N.___ ohnehin auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, erhalte F.H.-N.___
ohnehin ¼ des Erbteils ihres Bruders, womit die Differenz nicht mehr gross sei.
Könnte hier eine Einigung zwischen F.H.-N.___ und C.N.___ gefunden werden,
würde sich dies auch positiv für D.N.___ und E.S.-N.___ auswirken und es könnte
jedem Geschwister ¼ des Ferienhauses zugesprochen werden. Aus diesem Grund habe
der Beschwerdeführer F.H.-N.___ via Rechtsanwalt B.___ am 12. August 2016
angefragt, welche Haltung sie bezüglich des an sich formungültigen Vertrages
einnehme.
Auf die
Anschuldigung des Willensvollstreckers E.___, der Beschwerdeführer würde nur im
Interesse von C.N.___ handeln und habe E.S.-N.___ geschädigt, habe der
Beschwerdeführer die drei Erben über die Anschuldigungen aufgeklärt und ihnen
die «Vertrauensfrage» gestellt. Auch habe er am 28. November 2016
gegenüber den Rechtsanwälten B.___ und E.___ Stellung bezogen. Rechtsanwalt B.___
handle deshalb mit seiner Anzeige bösgläubig, mutwillig und schikanös, weshalb
ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen seien.
An der
Besprechung vom 9. April 2019 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass E.S.-N.___
urteilsunfähig geworden sei. Ihr Ehemann und Vorsorgebeauftragter, G.S.___,
habe ihm am 16. April 2019 eine neue Anwaltsvollmacht unterzeichnet und
bestätigt, dass er mit der Arbeit zufrieden sei.
Im durch die
Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 2A.594/2004 gehe es um einen strafrechtlichen
Fall, in welchem ein Strafverteidiger mehrere Beschuldigte vertreten habe, was
eine völlig andere Konstellation sei als vorliegend. Der Satz «im Zweifel ist
von einem Interessenskonflikt auszugehen» treffe nur für eine solche
Konstellation zu, nicht aber für den vorliegenden Sachverhalt.
Die durch die
Vorinstanz aufgeführten Interessengegensätze (Anzahl und Bewertung der Aktien
der Hotel [...] AG, Bewertung der Liegenschaft in Y.___ und Qualifikation der
Bezüge durch D.N.___ als Hotel-Direktor) seien keine Interessengegensätze. Von
den 200 Aktien der Erblasserin habe C.N.___ 56 erhalten, die anderen drei
Geschwister je 48. Es sei unbestritten, dass die acht Aktien, die C.N.___ mehr
erhalten habe, der Ausgleichung und der Herabsetzung unterliegen würden. Alle
drei durch den Beschwerdeführer vertretenen Erben hätten kein Interesse daran,
sich die 48 Aktien auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Ihre Interessen
seien somit exakt die gleichen. Die Liegenschaft in Y.___ sei laut C.N.___ zu
hoch bewertet worden. Der Schätzer sei nie vor Ort gewesen und habe z.B. auch
eine Baute mitbewertet, die durch C.N.___ selber erstellt und finanziert worden
sei. Unpräjudiziell wäre er aber bereit, die höhere Schätzung zu akzeptieren,
weil sich dies primär nicht zu seinen Ungunsten aber zu Gunsten von E.S.-N.___ und
D.N.___ auswirke, da die Pflichtteilsberechnungsmasse dadurch erhöht werde. Ihm
selber schade dies nicht, weil sein Pflichtteil wegen gewissen lebzeitigen
Zuwendungen nicht verletzt sei. Auch hier seien die Interessen der drei Erben
somit gleich/parallel. Weiter sei D.N.___ als Hoteldirektor angestellt gewesen
und habe dafür einen Lohn erhalten, der nicht als erbrechtliche Zuwendung zu
betrachten sei. Nur F.H.-N.___, die ohnehin den Löwenanteil erbe, sei der
Meinung, dass eine Anrechnung erfolgen sollte.
Im
öffentlichen Testament sei genau geregelt, was der Ausgleichung und was der
Herabsetzung unterliege. Die drei Geschwister hätten hier keine
unterschiedlichen Auffassungen. Für sie spiele es rechnerisch auch keine grosse
Rolle, ob eine lebzeitige Zuwendung der Ausgleichung oder der Herabsetzung
unterliege. Hauptsache die Zuwendung werde zur Pflichtteilsberechnungsmasse
hinzugerechnet.
Auch die
Darlehen seien unter den drei Erben C.N.___, D.N.___ und E.S.-N.___ unstreitig.
Dass C.N.___ sein Darlehen von CHF 140'000.00 zurückbezahlt habe, sei
belegt. Dass E.S.-N.___ im Jahr 1999 ein Darlehen von CHF 120'000.00
bezogen habe, werde von allen drei Erben bestritten. Käme es zu einer Einigung,
wäre E.S.-N.___ unpräjudiziell bereit, sich das Darlehen anrechnen zu lassen.
Fakt sei, dass
weder Rechtsanwalt B.___ noch die Anwaltskammer dem Beschwerdeführer einen
konkreten Vorwurf machen könne, wo denn genau ein Interessenskonflikt bestehe.
Die Mandanten seien stets transparent informiert worden. Sie hätten
gleichlaufende Interessen. Es gebe ausserprozessual und bei Parallelinteressen
weder ein Verbot der Mehrfachvertretung, noch eine Vermutung einer
Interessenskollision. Ein allfälliger Interessenskonflikt müsste konkret
vorgeworfen und bewiesen werden, was vorliegend in keinem einzigen Punkt
gemacht werde. Es sei ihm bewusst, dass er die Mandate niederlegen müsste,
falls es tatsächlich zu Interessenskollisionen kommen sollte, die nicht
einvernehmlich bereinigt werden könnten.
Beim Prozess
von 2013 sei es praktisch nur um die Anfechtung der Testamente gegangen. Es
habe sich die Frage gestellt, ob der Erbvertrag oder die späteren Testamente
Grundlage der Erbteilung sein würden. Damals sei die Zusammensetzung des Nachlasses
noch nicht klar gewesen. Insbesondere hätten noch keine Verkehrswertschätzungen
vorgelegen. Die beiden Liegenschaften W.___ und Z.___, die im Steuerinventar
mit rund CHF 5.5 Mio. aktiviert gewesen seien, seien im Jahr 2015 mit
insgesamt CHF 17 Mio. bewertet worden. Die verfügbare Quote sei dann auf
einmal bedeutend höher gewesen und es habe sich rasch abgezeichnet, dass die
Pflichtteile von D.N.___ und E.S.-N.___ aus der verfügbaren Quote würden
bestritten werden können. Somit hätten keine Zuwendungen unter Lebenden
herabgesetzt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass sich die
Herabsetzungsansprüche von D.N.___ und E.S.-N.___ allein gegen die erbrechtlich
begünstigte Schwester F.H.-N.___ (und nicht gegen C.N.___) richten würden,
weshalb sich keine Interessenskonflikte ergeben würden.
Würden bei der
Erbteilung nur die acht Aktien berücksichtigt, die C.N.___ gemäss Anordnung im
Testament mehr erhalten habe, würde der Aktienkauf zwischen C.N.___ und F.H.-N.___
keine Rolle spielen. Würden hingegen alle Aktien berücksichtigt, welche die
Geschwister je erhalten hätten – wie dies Rechtsanwalt B.___ beantrage – müsse
auf den Verkaufswert abgestellt werden. Aus diesem Grund sei der Vertrag bei
der Erbteilung beigezogen worden.
Rechtsanwalt B.___
habe die Berufsregeln verletzt, indem er zuerst den Kaufvertrag zwischen C.N.___
und F.H.-N.___ im Auftrag beider Parteien erstellt habe und dann das Mandat von
F.H.-N.___ gegenüber seinem ehemaligen Mandanten C.N.___ übernommen habe. Er
sei bloss darum gebeten worden, hinsichtlich einer allfälligen Haftung auf die
Einrede der Verjährung zu verzichten, was die Erbteilung in keiner Weise
beeinflusse und die Rechtspositionen von E.S.-N.___ und D.N.___ nicht betreffe.
Weil Rechtsanwalt B.___ auf die Einrede nicht habe verzichten wollen, habe die
Verjährung durch eine Betreibung im Namen von C.N.___ und dessen Holding
unterbrochen werden müssen. Die folgenden drei Schikanebetreibungen von
Rechtsanwalt B.___ seien als krasses Fehlverhalten zur Anzeige gebracht worden.
Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte damit seinen
beiden anderen Klienten geschadet. Die Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde des
Kantons Zürich seien einzuholen, um das Verhalten von Rechtsanwalt B.___ zu
beurteilen. Dass es deswegen zu Verzögerungen und stark verhärteten Fronten
zwischen den Erben gekommen sein solle, werde bestritten.
Der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung vom 9. April 2019
erfahren, dass E.S.-N.___ urteilsunfähig geworden sei und ihren Ehemann als
Vorsorgebeauftragten eingesetzt habe. Bereits zuvor sei aber vereinbart
gewesen, dass sämtliche Korrespondenz auch an den Sohn H.S.___ gehe. Der
Ehemann G.S.___ und der Sohn seien somit stets im Bilde gewesen. Am
9.
April 2019 habe der Beschwerdeführer mit G.S.___ und H.S.___ den
Entwurf des Erbteilungsvertrags besprochen. Der Vorsorgebeauftragte G.S.___
habe ihn dabei darum gebeten, die Interessen seiner Ehefrau weiterhin zu
vertreten. Am 16. April 2019 habe er eine neue Anwaltsvollmacht
unterzeichnet.
Nach kleinen
Anpassungen sei die ganze Familie E.S.-N.___ mit dem Arbeitspapier und dem
neuen Entwurf des Erbteilungsvertrags einverstanden gewesen. Nach einer
«Differenzbereinigung» mit den anderen beiden Mandanten sei der Entwurf und das
überarbeitete Arbeitspapier am 26. Juni 2019 der Gegenpartei und dem
Willensvollstrecker unterbreitet worden. Im August 2019 habe die Familie E.S.-N.___
dann Rechtsanwalt D.___ mandatiert. Dieser habe mehrfach ausdrücklich bestätigt,
dass keine Interessenskonflikte vorlägen. Es habe kein Grund bestanden mit dem
Eintritt der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ das Mandat niederzulegen. Die
Mehrfachvertretung sei nicht verboten, sondern sinnvoll gewesen.
3.3
In ihrer
Vernehmlassung bringt die Vorinstanz dagegen vor, der Beizug der
Verfahrensakten des in Zürich gegen Rechtsanwalt B.___ geführten
Disziplinarverfahrens sei abgewiesen worden, weil sie im vorliegenden Verfahren
keinerlei Relevanz hätten. Dies sei ihm an der Verhandlung vom 5. März
2020.
mündlich begründet worden.
Die Interessen
der drei Erben seien nicht gleichgerichtet. Der Pflichtteilserbe, der
potentiell ausgleichungspflichtige Zuwendungen zugestehe, profitiere im
Vergleich zu den anderen auf den Pflichtteil gesetzten Erben nicht in gleicher
Weise von seinem Zugeständnis. Die aktenkundigen verschiedenen
Teilungsvorschläge zeigten denn auch deutlich, dass Veränderungen bei der
Berücksichtigung lebzeitiger (ausgleichungspflichtiger) Zuwendungen zu
erheblichen Verschiebungen der Ansprüche führten. Erst recht wirke sich die
Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen innerhalb der vom Beschwerdeführer
vertretenen Erbengruppe asymmetrisch aus, wenn in Bezug auf E.S.-N.___ die
Anwendbarkeit der privatorischen Klausel (erfolgreich) geltend gemacht werde.
Der
Anklagegrundsatz komme beim vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur
Anwendung. Es handle sich nicht um ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer sei
zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verweigert worden. Er habe
ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern.
3.4
In seiner
abschliessenden Stellungnahme liess der Beschwerdeführer vorbringen, die
Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht Täter, sondern Opfer sei.
Er sei vom Anzeiger absolut ungerechtfertigt über CHF 10 Mio. betrieben
worden. Auch sein Mandant und dessen Aktiengesellschaft seien von diesem
schikanös über je CHF 5 Mio. betrieben worden. Auch die vorliegend zu
beurteilende Anzeige an die Anwaltskammer sei aus reiner Schikane und absolut
mutwillig und bösgläubig erfolgt. Die Bestimmungen von Art. 12 BGFA dienten dem
Schutz der Interessen der eigenen Klienten des Anwalts und nicht derer der
Gegenpartei oder gar deren Anwalt. Die Akten des Verfahrens gegen Rechtsanwalt B.___
vor der Anwaltskammer des Kantons Zürich seien deshalb vorliegend relevant und
beizuziehen.
Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Interessen der drei Erben nicht
gleichgerichtet seien, seien verwirrend und weitgehend sinnfrei. Sie belegten
einzig, dass die Vorinstanz das Dossier der Erbteilung nicht kenne. Die
ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der drei Mandanten des Beschwerdeführers
stünden in Bestand und Höhe fest und seien unbestritten. Sie seien u.a. auch im
Testament der Erblasserin festgehalten worden. Hier bestünden keine Divergenzen
oder gar Interessenskonflikte unter den drei Mandanten des Beschwerdeführers.
Sogar der Willensvollstrecker, Rechtsanwalt E.___, sei hier der gleichen
Auffassung.
Die
Erbvorbezüge der drei Mandanten des Beschwerdeführers seien in Bestand und Höhe
unbestritten. Auch der Teilungsmodus stehe fest. Es müsse nur noch eine
«Abrechnung» gemacht werden. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz gebe es
diesbezüglich keine unterschiedlichen Interessen unter den drei Erben.
Es spiele keine
Rolle, ob bei Frau E.S.-N.___ die privatorische Klausel zum Tragen komme, da
ihre beiden Brüder ohnehin auf den Pflichtteil gesetzt würden und es auf diese
keine Auswirkungen hätte. Komme die privatroische Klausel nicht zum Tragen,
ginge dies nur zu Lasten ihrer Schwester. Alle drei Klienten wollten ihre
Interessen bündeln und mit einem gemeinsamen Anwalt vorgehen. Die Anwaltskammer
habe die Vertretung der drei Mandanten im Verfahren betreffend Anfechtung der
Testamente als unproblematisch eingestuft.
Mit dem
Entwurf des Erbteilungsvertrags und dem Arbeitspapier seien alle drei Klienten
einverstanden. Es gebe zwischen ihnen keine Differenzen.
Auch wenn das
Anklageprinzip im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur Anwendung komme,
so habe ihm die Anwaltskammer keinen einzigen konkreten Sachverhalt
vorgehalten, in welchem es zu einem konkreten Interessenskonflikt unter seinen
Mandanten gekommen wäre. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf den Satz aus
einem Bundesgerichtsurteil, wonach im Zweifelsfall von einem
Interessenskonflikt auszugehen sei. Der Satz sei völlig aus dem Zusammenhang
gerissen und es gebe keine gesetzliche oder natürliche Vermutung, wonach ein
Interessenskonflikt vorliegen würde. Die Vorinstanz verletze damit die
Beweisregeln und vermöge nicht, ihm einen konkreten Berufsregelverstoss
nachzuweisen.
Es stimme auch
nicht, dass die Anzahl und der Wert der einzubeziehenden Aktien strittig seien.
Der Wert der Aktien sei unter den Parteien unbestritten. Es sei diesbezüglich
ein Gutachten eingeholt worden. Der Gutachter habe zwei Varianten vorgeschlagen
und man habe sich auf den Mittelwert geeinigt. Umstritten sei hingegen, wie
viele Aktien in die Erbteilung miteinzubeziehen seien, ob nur die acht Aktien,
die C.N.___ mehr bekommen habe als seine Geschwister (wie dies die Erblasserin
angeordnet habe) oder ob sämtliche Aktien in die Abrechnung miteinzubeziehen
seien, welche die Geschwister je von ihren Eltern oder von Dritten (Grossonkel
und Grosstante) erhalten hätten. Umstritten sei auch, inwiefern die
Leibrentenleistungen der Kinder an ihre Eltern zu berücksichtigen seien, welche
von diesen als Gegenleistungen ausgerichtet worden seien. Dieses Problem stelle
sich aber nur dann, wenn alle Aktien berücksichtigt werden müssten. Der Entwurf
des Willensvollstreckers sei widersprüchlich (und falsch), weil er sämtliche
Aktien berücksichtige, aber dann die Leibrentenleistungen in seiner Rechnung
ausblende.
3.5
Als erstes
ist festzuhalten, dass die Beweisanträge, wonach die Verfahrensakten des
Disziplinarverfahrens der Anwaltskammer des Kantons Zürich gegen Rechtsanwalt B.___
beizuziehen seien sowie Rechtsanwalt D.___ und C.N.___ zu befragen seien, in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, da der Sachverhalt genügend klar
aus den Akten hervorgeht und die gestellten Beweisanträge auf das Ergebnis
keinen bedeutenden Einfluss hätten, wie nachfolgend zu zeigen ist.
3.6
Soweit der
Beschwerdeführer ausführen lässt, der Bundesgerichtsentscheid, wonach im
Zweifelsfall von einem Interessenskonflikt des Anwalts auszugehen sei, beziehe
sich auf ein Strafurteil, und sei vorliegend nicht anwendbar, trifft dies nicht
zu. Das durch die Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 2A.594/2004 vom
28.
Oktober 2004 bezieht sich ebenfalls auf eine Erbstreitigkeit. Dennoch
kann diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall angewendet
werden. In jenem Fall hatte der Anwalt sowohl eine Erbin als auch eine Vermächtnisnehmerin
gleichzeitig vertreten und im Namen der Vermächtnisnehmerin gegen die
Erbengemeinschaft geklagt, wobei sich die beiden Mandantinnen im Prozess als
Klägerin und Beklagte gegenüberstanden, was einen offensichtlichen
Interessenskonflikt darstellt. Das Bundesgericht führte aus, ob und unter
welchen besonderen Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot der
Doppelvertretung abgewichen werden dürfe, müsse vorliegend nicht abschliessend
geprüft werden. Erforderlich wäre jedenfalls, dass die Möglichkeit eines
Interessenkonflikts wegen der Natur der Streitsache zum Vornherein ausser
Betracht falle. Auch in Erbschaftsstreitigkeiten könne eine Doppelvertretung
nur bei gewissen Konstellationen zulässig sein; erforderlich wäre immer, dass
noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in
den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden könne (vgl. a.a.O., E.
1.2).
3.7
Der
vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem vor Bundesgericht
wesentlich, indem vorliegend noch nicht das Prozessstadium erreicht wurde,
sondern sich die Angelegenheit erst in der Phase der Beratung und Vermittlung befindet.
In Bezug auf die Mehrfachvertretung im Verfahren zur Anfechtung des Testaments
wurde durch die Vorinstanz ausdrücklich kein Disziplinarverfahren eröffnet. Während
im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt,
ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit
gegensätzlichen Interessen nicht verboten. Voraussetzung ist aber, dass die
Klienten im Wissen um sämtliche Umstände mit der Mehrfachvertretung
einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten
auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt
sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 99).
Vorliegend haben
alle drei Mandanten dem Beschwerdeführer je eine separate Anwaltsvollmacht
unterzeichnet und sind mit der Mehrfachvertretung einverstanden; dies auch
nachdem er sie mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 über mögliche
Interessenskonflikte aufgeklärt und ihnen die «Vertrauensfrage» gestellt hat.
Der Umstand, dass E.S.-N.___ inzwischen urteilsunfähig geworden ist, ändert
daran nichts. Sie hat ihren Ehemann, G.S.___, als Vorsorgebeauftragten
eingesetzt und damit mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Gemäss Ziffer 4
des Entscheids der KESB [...] vom 29. Januar 2019 gelten der
Vorsorgeauftrag und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr in
jeder Beziehung umfassend. Insbesondere gilt dies bezüglich Wahrung der
finanziellen Interessen von E.S.-N.___, Verwaltung ihres gesamten Vermögens,
Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen
(lit. c). Die beauftragte Person ist auch berechtigt, zur Erfüllung des
Auftrags Hilfspersonen beizuziehen (lit. g). Da G.S.___ somit die Position
seiner Ehefrau umfassend vertritt, trifft es nicht zu, dass der
Beschwerdeführer die Interessen von E.S.-N.___ höchstens noch erahnen könnte. G.S.___
Dispositiv
hat sich im Namen seiner Ehefrau anfänglich dafür entschieden, dass der
Beschwerdeführer deren Interessen auch weiterhin vertreten soll und hat am
16. April 2019 eine entsprechende Vollmacht für den Beschwerdeführer
unterzeichnet. Später hat dieser dann Rechtsanwalt D.___ mit der
Interessenwahrung beauftragt. Mit E-Mail vom 10. September 2019 bestätigte
dieser, dass ihm beim bisherigen Studium der Sach- und Rechtslage kein
Interessenskonflikt zwischen seiner Mandantin und den Herren D.N.___ und C.N.___
begegnet sei. Wäre dem nicht so, hätte er seiner Mandantin bzw. der Familie S.___
nicht vorgeschlagen, eng mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten (act. 199).
Diese Stellungnahme zeigt deutlich, dass das von Art. 12 lit. c BGFA geschützte
Vertrauensverhältnis zwischen Klientin und Anwalt vorliegend nicht gefährdet
wurde und E.S.-N.___ ihre Interessen durch den Beschwerdeführer stets gewahrt
sah.
Auch
betreffend D.N.___ und C.N.___ ist nicht zu ersehen, dass deren
Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer durch die Mehrfachvertretung gefährdet
wäre und eines besonderen Schutzes bedürfte. C.N.___ führte mit E-Mail vom
1. April 2019 (act. 200) aus, er sei selber Jurist, womit nicht von einem (grossen)
Wissensgefälle zwischen Anwalt und Klient auszugehen ist.
Mit E-Mail vom
14. Oktober 2018 (act. 201) schrieb D.N.___ an Rechtsanwalt [...], A.___
bearbeite den Erbfall seiner Eltern für ihn, seinen Bruder und seine Schwester E.S.-N.___.
Sobald eine Entscheidung fällig werde, solle er (Rechtsanwalt [...]) sich der
Sache für ihn annehmen. Dies zeigt, dass sich D.N.___ der Situation eines
möglichen Interessenkonflikts durchaus bewusst ist, jedoch der
Mehrfachvertretung in der ausserprozessualen Phase der Beratung und Vermittlung
in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat.
Weiter ist
auch relevant, dass es vorliegend nicht um eine Angelegenheit geht, von der nur
der Anwalt etwas versteht und ein grosses Wissensgefälle zu seiner Klientschaft
bestehen würde. Im Gegenteil geht es um die gerechte Verteilung des Vermögens
der Familie, bezüglich welchem die einzelnen Familienmitglieder am besten
Bescheid wissen, insbesondere welche Vermögenswerte bestehen und welche
ausgleichungspflichtigen Vorbezüge und Geschäfte im Vorfeld getätigt worden
sind bzw. welche Verteilung als gerecht angesehen wird.
3.8 Die Vorinstanz
wirft dem Beschwerdeführer konkret vor, dass er sich für alle drei Klienten zum
Entwurf des Erbteilungsvertrags geäussert habe. Es bestünden keine Beweise,
dass die Klienten über die Umstände umfassend aufgeklärt gewesen seien und
aufgrund der Komplexität wäre dies auch gar nicht möglich gewesen. Die
verschiedenen Teilungsvorschläge zeigten, dass Veränderungen bei der
Berücksichtigung lebzeitiger (ausgleichungspflichtiger) Zuwendungen zu
erheblichen Verschiebungen der Ansprüche führten. Dies gelte erst recht, wenn
die privatorische Klausel erfolgreich geltend gemacht werde. Es treffe zudem
nicht zu, dass der Pflichtteilserbe, der potenziell ausgleichungspflichtige
Zuwendungen zugestehe, im Vergleich zu den anderen Pflichtteilserben in
gleicher Weise von seinem Zugeständnis profitiere. Weiter habe der
Beschwerdeführer mit dem Vorgehen gegen Rechtsanwalt B.___ gezeigt, dass er nur
im Interesse von C.N.___ handle. Zudem schade die Streitigkeit mit diesem allen
drei Klienten.
3.8.1 Als
erstes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer transparent aufgezeigt hat,
weshalb er Rechtsanwalt B.___ betrieben hat. Die Betreibung stellt ein
legitimes und übliches Mittel zur Verjährungsunterbrechung dar, nachdem der
Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.___ vorgängig ausdrücklich um den Verzicht auf
die Einrede der Verjährung gebeten und dieser das Angebot abgelehnt hatte. Es
ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Vorgehen die Erbteilung und insbesondere
die Interessen von E.S.-N.___ und D.N.___ beeinflussen sollte. Dass daraus
offenbar ein Streit unter den Rechtsanwälten entfacht ist, kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.
3.8.2 In Bezug
auf den Vorwurf der mangelhaften Aufklärung der Klienten ist Folgendes
festzuhalten: Auch wenn das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren
grundsätzlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten
Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nicht der Wahrung
individueller privater Anliegen dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3), geht es doch zu weit, einen Rechtsanwalt
zu disziplinieren, weil er sich nicht darüber ausweisen könne, dass er seine
Klienten umfassend aufgeklärt habe, während gar keine entsprechenden Vorwürfe
der Klientschaft erhoben wurden. Die Vorinstanz nimmt damit eine unzulässige
Beweislastumkehr vor. Es wäre an ihr aufzuzeigen, dass die notwendige
Aufklärung unzureichend erfolgt ist.
Die Vorinstanz
bringt sodann im Generellen vor, eine umfassende Aufklärung aller drei Klienten
habe aufgrund der Komplexität gar nicht erfolgen können. Dies müsste aber wohl
auch gelten, wenn jedes der Geschwister einen eigenen Rechtsanwalt hinzugezogen
hätte, was die komplexe Erbteilung noch weiter verkomplizieren würde. Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme, dem Arbeitspapier und einem
eigenen Entwurf eines Erbteilungsvertrags am 26. Juni 2019 die komplexe
Situation so umfassend wie möglich darzustellen versucht und ausgeführt, seine
Klienten seien mit diesem Entwurf im Grundsatz einverstanden. Auch wenn dabei
nicht auszuschliessen ist, dass es unter den drei Klienten in einzelnen Punkten
zu Interessensgegensätzen kommen kann, ist zu beachten, dass sich die
Angelegenheit in der Phase der Beratung und Vermittlung befindet, in welcher
eine Mehrfachvertretung nicht ausgeschlossen ist und sich beispielsweise mit
der Situation von Ehegatten vergleichen lässt, die durch einen gemeinsamen
Anwalt eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen, was zulässig ist, wenn die
Ehegatten sich einigen können. Vorliegend ist nicht bekannt, dass zwischen den
drei Klienten des Beschwerdeführers konkrete Interessenskonflikte bestünden.
Der Beschwerdeführer hat auch transparent aufgezeigt, dass die Interessen
seiner drei auf den Pflichtteil gesetzten Klienten im Grundsatz gleichgerichtet
sind, indem der Pflichtteil möglichst gross ausfallen soll; dies in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in
Erbschaftsstreitigkeiten für eine Mehrfachvertretung erforderlich ist, «dass
noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in
den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann» (Urteil des
Bundesgerichts 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige
Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine
solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus
Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche
Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
erscheint; diese Voraussetzung sei erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden sei deshalb nur grobes,
schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Insbesondere
unter Beachtung, dass sich die Erbteilung vorliegend im Stadium der Beratung
und Vermittlung befindet (in welcher die Mehrfachvertretung nicht generell
verboten ist, wenn die Klienten dieser zugestimmt haben), dass alle drei
Klienten entweder selber Jurist sind oder im Hintergrund durch solche beraten
werden, keine konkreten Konfliktpunkte bekannt sind und dem Umstand, dass die
Mehrfachvertretung vorliegend auch zur Vereinfachung der komplexen Erbteilung
beiträgt, ist kein schuldhaftes Verhalten ersichtlich, für welches der
Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf die Erbteilung sanktioniert werden
müsste. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.
4.1 Dem
Beschwerdeführer wird im Weiteren Folgendes vorgeworfen. Sein Vater, F.___
sel., habe die Erblasserin vertreten und für seine Aufwendungen vom
12. Januar 1981 bis zum 13. Oktober 2002 eine Forderung in der Höhe
von CHF 52'242.85 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2003 mit
Rechnung vom 16. Dezember 2002 gegenüber der Erbengemeinschaft geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15. November 2011, im
Namen von F.___, Rechtsanwalt B.___, als Vertreter von F.H.-N.___ um eine
Verjährungsverzichtserklärung für diese Forderung gebeten. Die Forderung sei
bereits im November 2006 zur Verjährungsunterbrechung in Betreibung gesetzt
worden. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ geschrieben, man würde nur
ungern die eigenen Klienten betreiben, weshalb sein Vater nötigenfalls F.H.-N.___
betreiben würde, um die Verjährung zu unterbrechen. Nachdem keine
Verjährungsverzichtserklärung erfolgt sei, sei am 1. Dezember 2011 ein
Zahlungsbefehl gegen F.H.-N.___ bezüglich besagter Forderung ergangen. Der
Beschwerdeführer sei dabei nicht erwähnt worden. Gläubiger gemäss
Zahlungsbefehl sei sein Vater.
Der
Beschwerdeführer führte vor der Vorinstanz aus, nicht er, sondern sein Vater
habe die Betreibung eingeleitet. Dennoch führte die Vorinstanz aus, die
Betreibung sei offenbar Bestandteil eines Vorgehens gewesen, an welchem der
Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei. Er selber habe Rechtsanwalt
B.___ um eine Verjährungsverzichtserklärung gebeten. Es entlaste den
Beschwerdeführer nicht, dass der Zahlungsbefehl gegen F.H.-N.___ erwirkt worden
sei. Der Zahlungsbefehl richte sich gegen diese als Mitglied der
Erbengemeinschaft, zu der auch die Klientschaft des Beschwerdeführers gehöre.
Der Beschwerdeführer sei sich seines Interessenkonflikts gegenüber der eigenen
Klientschaft bewusst gewesen, indem er in seinem Plädoyer erwähnt habe, der
Anwalt stehe bezüglich seiner Honorarforderung immer in einem gewissen
Interessenkonflikt zu seinen Mandanten. Mit seinen forderungserwahrenden
Schritten habe dieser Konflikt konkrete Form angenommen. Es habe der Absicht
des Beschwerdeführers entsprochen, die Forderung seines Vaters gegenüber der
Erbengemeinschaft als Ganze und damit zwangsläufig gegenüber seinen eigenen
Klienten zu wahren. Unbeachtlich sei, wer die Betreibung eingeleitet habe. Der
Beschwerdeführer habe seine Nähe dazu mit dem Schreiben an Rechtsanwalt B.___
betreffend Verjährungsunterbrechung deutlich gemacht. Er sei sich weiter
bewusst gewesen, dass unter allen Erben betreffend Bestand dieser Forderung
Uneinigkeit geherrscht habe. Jedenfalls habe er nicht behauptet, dass seine
Mandantin, E.S.-N.___ – anders als gemäss seiner Stellungnahme D.N.___ und C.N.___
– sich bereit erklärt hätte, eine Verjährungseinredeverzichtserklärung
abzugeben oder die Forderung anzuerkennen. Damit die Forderung nicht verjähre,
hätte er zumindest von seinen drei Mandanten eine (Teil-)Schuldanerkennung
erwirken können, womit er eine Pflichtverletzung hätte vermeiden können. Der
Beschwerdeführer habe nicht im Interesse seiner Mandanten gehandelt und diese
hätten offensichtlich auch nicht später zugestimmt. Damit habe der
Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt.
4.2 Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe F.H.-N.___ nicht betrieben.
Das sei sein Vater und Gläubiger der Forderung selber gewesen, wie dies die
Vorinstanz auch festgehalten habe. Der Zahlungsbefehl sei am 1. Dezember
2011 erlassen worden. Es gebe keine Sippenhaft oder dergleichen. Sein Vater
habe zudem nicht seine Mandanten, sondern deren Gegenpartei betrieben. Seine
Mandanten wären ausdrücklich bereit gewesen, einen Verzicht auf die Einrede der
Verjährung zur Forderung gegen die Erbengemeinschaft zu erklären. Sie hätten
sich an der verjährungsunterbrechenden Handlung nicht gestört. Im Gegenteil
hätten sie ihn im Jahr 2015 weiter mandatiert für Vergleichsverhandlungen in
der Erbteilung. Das BGFA schütze in erster Linie die Interessen der eigenen
Mandanten, welche vorliegend nicht benachteiligt würden.
F.___ habe
eine Honorarforderung gegenüber B.N.___ und A.N.___ gehabt, welche A.N.___ nach
dem Tod ihres Ehemannes auch habe begleichen wollen, was Urkunde 12 entnommen
werden könne. J.H.___, der Schwiegersohn von A.N.___, sei jedoch der Meinung
gewesen, es sei nichts geschuldet, weshalb er die Zahlung verhindert und
Rechtsanwalt E.___ beauftragt habe, einen Brief zu verfassen. Damit die
Forderung nicht verjähre, habe F.___ im Jahr 2006 die Betreibung eingeleitet.
Nach dem Tod von A.N.___ im Jahr 2010 sei die Forderung in deren
Erbschaftsinventar passiviert und von F.H.-N.___ als bestritten bezeichnet
worden. Da die Forderung zu verjähren gedroht habe, habe der Beschwerdeführer
dem Willensvollstrecker und Rechtsanwalt B.___ (dem Anwalt von F.H.-N.___)
einen Brief geschrieben und um Abgabe einer Erklärung auf Verzicht auf die
Einrede der Verjährung gebeten. Mehr habe er in dieser Angelegenheit nicht
getan. C.N.___, D.N.___ und E.S.-N.___ seien bereit gewesen, die Forderung zu
anerkennen und den Verjährungsverzicht abzugeben. Es werde beantragt, C.N.___
als Zeuge zu befragen. Er könne bestätigen, dass er, D.N.___ und E.S.-N.___ die
Forderung anerkennen würden. Die neue Urkunde 39 belege, dass auch E.S.-N.___ mit
der Forderung einverstanden gewesen sei. Es habe somit kein Interessenskonflikt
mit den eigenen Mandanten bestanden.
4.3 Aus der
E-Mail-Korrespondenz der neu eingereichten Urkunde 39 geht klar hervor, dass
alle drei Mandanten des Beschwerdeführers anerkannten, dass F.___ gegenüber der
Erbengemeinschaft eine Forderung zustand, die aus dem Nachlass zu begleichen
sei. Über die Höhe dieser Forderung herrschte keine Klarheit.
4.4 Die
Vorinstanz bringt dagegen vor, die Berufsregelverletzung bei der Betreibung von
F.H.-N.___ liege nicht in der Betreibungshandlung selbst begründet, sondern in
der bereits vorgängig erfolgten Verfolgung der betreffenden Forderung, welche
auch gegen die eigenen Klienten des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei.
Urkunde 39 sei
der Anwaltskammer bisher nicht bekannt gewesen. Sollten sich daraus nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts neue Erkenntnisse zum Sachverhalt ergeben,
sei darauf verwiesen, dass entsprechende Mehrkosten derjenigen Partei, die neue
Vorbringen verspätet und verschuldet ins Verfahren einbringe, auferlegt würden.
Bis jetzt habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass E.S.-N.___ die
Forderung anerkannt habe bzw. bereit gewesen wäre, bezüglich dieser Forderung
den Verjährungsverzicht zu erklären. Dies ergebe sich aber auch aus Urkunde 39
nicht. Weitere Ausführungen und die Beantragung weiterer Beweismittel würden
vorbehalten.
4.5 Der
Beschwerdeführer führt dagegen aus, die Vorinstanz mache in ihrer
Vernehmlassung eine Kehrtwende. Plötzlich gehe es nicht mehr um die Betreibung,
die sein Vater gegen F.H.-N.___ eingeleitet habe, sondern nur noch um das
Schreiben vom 15. November 2011, indem er den Willensvollstrecker um die
Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung gebeten habe, um eine
mögliche (fremde) Betreibung, die einzig der Unterbrechung der Verjährung
gedient habe, zu vermeiden. Dies stelle keinesfalls eine Berufsregelverletzung
dar.
Von den
eigenen drei Klienten habe es nie irgendeine Kritik bezüglich der
verjährungsunterbrechenden Betreibung gegeben, geschweige denn bezüglich des
Briefs, den er an den Gegenanwalt verfasst habe, um die Betreibung zu
vermeiden. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung gefragt worden, wie
sich E.S.-N.___ zur Frage der Abgabe des Verjährungsverzichts verhalten habe.
Er habe sich damals nicht mehr erinnern können und angeboten, dies in den Akten
nachzuschlagen. Dies habe er nun getan. E.S.-N.___ habe in einer E-Mail
angegeben, «zahlungswillig» zu sein. Sie habe die Angelegenheit erledigen
wollen. Somit wäre sie auch bereit gewesen, einen Verzicht auf die Einrede der
Verjährung abzugeben. Dem Beschwerdeführer werde ja jetzt nur noch der Brief
vorgeworfen, mit dem er die Gegenpartei um Abgabe eines Verjährungsverzichts
gebeten habe. Dies habe absolut keine nachteiligen Folgen für seine eigenen
Mandanten gehabt, weshalb die Vorwürfe ins Leere laufen würden.
4.6 Klar ist
vorliegend, dass die fragliche Betreibung nicht durch den Beschwerdeführer
selber, sondern durch seinen Vater und Gläubiger der Forderung, F.___, eingeleitet
wurde. Der Beschwerdeführer selber hat den Vertreter von F.H.-N.___,
Rechtsanwalt B.___, lediglich brieflich um eine Verjährungsverzichtserklärung
gebeten. Zwar gibt es keine «Sippenhaft», wie es der Beschwerdeführer nennt.
Doch gilt das Verbot von Interessenkollisionen auch zwischen verschiedenen
Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft
zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine
Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Sie haben auch sonst alles
zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen
Mandanten begründen könnte. Bezüglich persönlichen Interessenskollisionen seien
alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (vgl.
Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 88). Es spielt somit wie von der Vorinstanz richtig
ausgeführt keine grosse Rolle, wer die Betreibungshandlung letztlich
vorgenommen hat.
4.7 Es fragt
sich aber, ob durch die Betreibung als Mittel zur Verjährungsunterbrechung bezüglich
der Honorarforderung eine unzulässige Interessenkollision vorliegt. Richtig
ist, wie der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt, dass in Bezug auf die
Honorarforderung des Anwalts gegenüber seinen Klienten immer ein gewisser
Interessengegensatz besteht. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte im Kanton Zürich hat ausgeführt, der Umstand, dass ein Anwalt Ansprüche
seines Mandanten aus einer unverteilten Erbschaft pfänden lasse, das Mandat
aber weiterführe, qualifiziere sich als Interessenkollision im Sinn von Art. 12
lit. c BGFA. Solange der betroffene Anwalt lediglich ein Interesse an der
Begleichung des Anwaltshonorars habe und der Mandant ein Interesse am Erhalt
des ihm zustehenden Teils am Nachlass, bestehe keine unerlaubte Interessenkollision.
Das Interesse des Anwalts sei alsdann nur ein indirektes Interesse. Dies ändere
sich, wenn der Anwalt den Anspruch seines Klienten an der unverteilten
Erbschaft zur Tilgung seines Kostenvorschusses und der bereits aufgelaufenen
Honorare pfänden lasse. Nach der Pfändung habe der Anwalt ein direktes
Interesse, sich aus dem Nachlassvermögen schadlos zu halten. Es entstehe daher
eine Konstellation, die sich mit jener vergleichen lasse, in welcher der Anwalt
seinem Mandanten ein Darlehen gewähre, sich dieses durch ein Grundpfandrecht
absichern lasse und später den Klienten über die Zwangsverwertung der
betroffenen Liegenschaft prozessiere. In solchen Konstellationen könne der
Anwalt die Interessen seines Mandanten nicht mehr unabhängig vertreten (vgl.
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton
Zürich vom 4. Dezember 2008, KG 080018/U E. IV.3; zitiert in Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 95a). Das Bundesgericht führte zudem aus, der mandatierte
Rechtsanwalt sei nicht gehalten, mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs
zuzuwarten, bis der Klient allfällige anderweitige Schulden bezahlt habe, und
so mit seiner eigenen Forderung hinter jener der anderen Gläubiger
zurückzutreten. Er werde gerade auch von Leuten mit der Interessenwahrung
betraut, die bereits in finanziellen Problemen steckten, und müsse deshalb
sicherstellen dürfen, dass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu
erbringen habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom
27. Juli 2007 E. 11.2, zitiert in Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 95b).
Daraus ergibt
sich für den vorliegenden Fall, dass es dem Rechtsanwalt durchaus zusteht, den
Bestand seiner Forderung durch eine verjährungsunterbrechende Handlung
sicherzustellen. Sei dies durch die Bitte um Unterzeichnung einer Erklärung
zum Verjährungsverzicht als auch durch Einleitung einer Betreibung. Vollstreckungshandlungen,
welche zu einer problematischen Interessenkollision führen könnten, wurden
dadurch noch keine vorgenommen, weshalb auch darin kein Verstoss gegen Art. 12
lit. c BGFA liegt. Ohnehin wird die Forderung in ihrem Bestand durch die drei
Klienten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Urkunde
39).
5.1 Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der
Entscheid der Anwaltskammer vom 5. März 2020 ist aufzuheben. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu tragen.
5.2 Dem
Beschwerdeführer ist zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Auch wenn der
Beschwerdeführer selber Rechtsanwalt ist, war die Vertretung in dieser seine
eigene Person betreffenden Angelegenheit geboten. Rechtsanwältin Barbara Reber
Behnisch hat am 16. September 2020 eine Kostennote über CHF 18'103.30
(53.875 Stunden à CHF 300.00, zuzüglich Kleinpauschale 4 % und MwSt. 7,7
%) eingereicht. Auch wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit gehandelt hat,
deren Aufwand nicht zu unterschätzen ist, erscheint der geltend gemachte
Aufwand doch sehr hoch. Die Kostennote ist deutlich zu reduzieren, da lediglich
der gebotene Aufwand zu entschädigen ist und übertriebene und wiederholte Ausführungen
zu Einzelheiten der komplizierten Erbteilung teils nicht notwendig waren. Ein
Aufwand von drei Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, zehn Stunden für
Aktenstudium und Abklärung von Rechtsfragen, 15 Stunden für die Ausarbeitung
der Beschwerde und weiteren fünf Stunden für die Ausarbeitung der zweiten
Stellungnahme, insgesamt 33 Stunden erscheinen angemessen.
Die
Honorarvereinbarung, welche einen Stundenansatz von CHF 300.00 vorsieht,
ist vorliegend nicht zu beachten. Sie datiert vom 9. August 2017, bezieht
sich aber auf den Entscheid der Anwaltskammer vom 5. März 2020. Mangels
gültiger Honorarvereinbarung kann daher lediglich ein Ansatz von CHF 260.00
pro Stunde entschädigt werden.
Ebenfalls
nicht zulässig ist eine Kleinpauschale von 4 % für Auslagen bzw. CHF 1.00
pro Kopie. Eine solche «Kleinpauschale» sieht der Gebührentarif (GT, BGS
615.11) nicht vor und pro Kopie kann lediglich eine Entschädigung von
CHF 0.50 verrechnet werden (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Für
das Erstellen von Kopien der Eingaben, für Porto und weitere Auslagen (auch vor
der Vorinstanz) erscheint eine Pauschale von CHF 250.00 angemessen.
Somit ergibt
sich eine Parteientschädigung von CHF 9'509.90 (inkl. Auslagen und MwSt.),
welche A.___ durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.
5.3 Soweit der
Beschwerdeführer auch für das Vorverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 10'000.00 beantragt, ist diese Forderung abzuweisen, da er sich in
jenem Verfahren selber vertreten hat.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Beschluss der Anwaltskammer vom 5. März
2020 wird aufgehoben.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
3.
Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von CHF 9'509.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann