VWBES.2020.15
Sozialhilfe
27. Februar 2020Deutsch3 min
1. A.___ lebt mit [...] zusammen in
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ lebt mit [...] zusammen in
Langendorf. Die Sozialen Dienste erstellten am 2. Dezember 2019 ein
sogenanntes Grundlagenbudget und rechneten einen Konkubinatsbeitrag von CHF
494.40 ein. Es ergab sich noch ein Fehlbetrag von CHF 516.95. A.___ machte
geltend, es liege kein gefestigtes Konkubinat vor. Die Sozialen Dienste
erliessen am 12. Dezember 2019 eine neue Verfügung. Der Konkubinatsbeitrag
wurde vollständig gestrichen. Es resultierte neu ein Fehlbetrag von CHF
1'011.35.
Erwägungen
2.
A.___ beschwerte sich beim
Departement des Innern mit der Begründung, es liege kein stabiles Konkubinat
vor. Das Departement trat auf die Beschwerde am 3. Januar 2020 mit der
Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles praktisches
Interesse an der Beschwerde.
3.
A.___ führte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es liege kein stabiles Konkubinat vor. Die
Verhältnisse von [...] seien nicht zu berücksichtigen. Einen konkreten Antrag,
wie er die Sozialhilfeleistung abgeändert haben möchte, stellte er indessen nicht.
Für die weitschweifigen und zum Teil verworren anmutenden weiteren Ausführungen
wird auf die Akten verwiesen.
4.
Gegenstand des Verfahrens ist bloss,
ob die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten sei.
Über die formelle und materielle Beschwer hinaus verlangt die Praxis ein
aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. Diese Voraussetzung
dient der Prozessökonomie und stellt sicher, dass Beschwerdeinstanzen konkrete
und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden. Vorliegend besteht kein
aktuelles, praktisches Interesse (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches
Verfahrensrecht, Zürich 2012, Rz 1354), denn die Sozialbehörde hat den
Konkubinatsbeitrag ja gestrichen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Kosten sind keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad