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Entscheid

VWBES.2020.15

Sozialhilfe

27. Februar 2020Deutsch3 min

1. A.___ lebt mit [...] zusammen in

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ lebt mit [...] zusammen in

Langendorf. Die Sozialen Dienste erstellten am 2. Dezember 2019 ein

sogenanntes Grundlagenbudget und rechneten einen Konkubinatsbeitrag von CHF

494.40 ein. Es ergab sich noch ein Fehlbetrag von CHF 516.95. A.___ machte

geltend, es liege kein gefestigtes Konkubinat vor. Die Sozialen Dienste

erliessen am 12. Dezember 2019 eine neue Verfügung. Der Konkubinatsbeitrag

wurde vollständig gestrichen. Es resultierte neu ein Fehlbetrag von CHF

1'011.35.

Erwägungen

2.

A.___ beschwerte sich beim

Departement des Innern mit der Begründung, es liege kein stabiles Konkubinat

vor. Das Departement trat auf die Beschwerde am 3. Januar 2020 mit der

Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles praktisches

Interesse an der Beschwerde.

3.

A.___ führte

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es liege kein stabiles Konkubinat vor. Die

Verhältnisse von [...] seien nicht zu berücksichtigen. Einen konkreten Antrag,

wie er die Sozialhilfeleistung abgeändert haben möchte, stellte er indessen nicht.

Für die weitschweifigen und zum Teil verworren anmutenden weiteren Ausführungen

wird auf die Akten verwiesen.

4.

Gegenstand des Verfahrens ist bloss,

ob die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten sei.

Über die formelle und materielle Beschwer hinaus verlangt die Praxis ein

aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. Diese Voraussetzung

dient der Prozessökonomie und stellt sicher, dass Beschwerdeinstanzen konkrete

und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden. Vorliegend besteht kein

aktuelles, praktisches Interesse (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches

Verfahrensrecht, Zürich 2012, Rz 1354), denn die Sozialbehörde hat den

Konkubinatsbeitrag ja gestrichen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Kosten sind keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad