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Entscheid

VWBES.2020.150

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

13. Oktober 2020Deutsch16 min

22. April 2020 machte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Haftgericht

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

unentgeltlicher Rechtsbeistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. April 2020 fand vor dem

Haftgericht des Kantons Solothurn die Verhandlung gegen C.___ betreffend die

Verlängerung der am 11. März 2020 angeordneten Ausschaffungshaft statt. Im

Rahmen der Verhandlung beantragte C.___ die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlichem

Rechtsbeistand.

2. Anlässlich der Haftverhandlung vom

22. April 2020 machte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt

eine Entschädigung von CHF 1'384.60 (ohne Hauptverhandlung und Wegzeit)

geltend. Mit Dispositivziffer 3 der Verfügung der Haftrichterin vom 22. April

2020 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf pauschal

CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

3. Gegen Dispositivziffer 3 der

begründeten Verfügung erhob Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 29. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

verlangte Folgendes:

1. Ziffer 3 der vorinstanzlichen

Verfügung vom 22. April 2020 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer

sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF

1'578.45 zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020

schloss das Haftgericht auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten

werden könne.

5. In seiner Replik vom 15. Juni 2020 machte

Rechtsanwalt A.___ für das Verfahren vor dem Haftgericht einen Aufwand von CHF 1'639.60

geltend.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist einzig der

vorinstanzliche Kostenentscheid. Rechtsanwalt A.___ ist in seiner Funktion als

unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert (statt

vieler: Urteile des Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014

vom 14. Oktober 2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Anlass zur Beschwerde gab die

pauschale Kürzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Verfahren vor dem Haftgericht (Verlängerung Ausschaffungshaft). Der

Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei

handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die

Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des

Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ist die Rüge vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2

Im Einzelnen macht der

Beschwerdeführer geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Obergerichts des Kantons Solothurn zur Kürzung von Honorarnoten sei

unmissverständlich. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen

Rechtsbeistands sei summarisch zu begründen, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht

werde und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten

Betrag festsetze. Akzeptiere das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote,

setze es aber andere herab, habe es zu jeder Reduktion zumindest kurz

auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als

unnötig erachtet werden. Im vorliegenden Fall habe die Vorderrichterin die

pauschale Kürzung der Honorarnote auf CHF 1'100.00 nicht begründet. Das

verfassungsmässig verankerte Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

verlange aber, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung

berücksichtige.

2.3

Zur pauschalen Kürzung erwog die

Haftrichterin in der angefochtenen Verfügung, Rechtsanwalt A.___ habe

anlässlich der mündlichen Verhandlung seine Kostennote eingereicht und eine Entschädigung

in der Höhe von CHF 1'384.60 geltend gemacht, welche ermessensweise auf

pauschal CHF 1'100.00 zu kürzen sei. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 schob sie

eine Begründung nach und nahm folgendermassen Stellung: Der unentgeltliche

Rechtsbeistand habe mit Kostennote vom 22. April 2020 einen Aufwand im Umfang

von CHF 6.8 Stunden geltend gemacht. Für die Prüfung dieses Aufwandes

seien sinngemäss die Regeln zur Prüfung der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung heranzuziehen. Im Rahmen der amtlichen Verteidigung werde

derjenige Aufwand angemessen entschädigt, der für ein konkretes Strafverfahren

notwendig sei, so namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche

Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die notwendige

Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis

inkl. Wegzeit, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des erforderlichen

Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werde Sekretariatsarbeit wie

Terminabsprachen, das Erstellen von Honorarrechnungen, Verfassen

administrativer Schreiben, Aufwand für Aktenverkehr oder Adressnachforschungen

sowie die Zeit für das Rechtsstudium mit Ausnahme von aussergewöhnlichen

Rechtsfragen. Weiter führte sie aus, gemäss eingereichter Honorarnote habe der

juristische Mitarbeiter des unentgeltlichen Rechtsbeistands am 20. April 2020

1.5

Stunden für diverse Telefonate von und an A.___ beziehungsweise D.___ sowie

für Akten, Verfügungen und Abklärungen verrechnet. Interne Telefonate zwischen

Büromitarbeitern würden aber offensichtlich nicht unter den zu entschädigenden

Aufwand fallen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin der in der Honorarnote

geltend gemachte Aufwand für «Akten, Verfügungen und Abklärungen» bestanden

habe. Dieser Aufwand sei folglich zu streichen. Sodann sei am 21. April 2020

eine Stunde für «Tel von Frau E.___ und Vorbereitung Verhandlung» verrechnet

worden. Bei diesem Telefonat sei die Haftgerichtssekretärin nochmals

telefonisch um Mitteilung ersucht worden, ob angesichts der aktuellen

COVID-19-Situation nun eine mündliche Verhandlung gewünscht werde oder nicht.

Da der unentgeltliche Rechtsanwalt eine mündliche Verhandlung gewünscht habe,

sei ihm am besagten Tag der Termin mitgeteilt worden. Terminvereinbarungen

würden nicht unter den zu entschädigenden Aufwand fallen. Zudem sei auch der

Aufwand für die «Vorbereitung der Verhandlung» zu streichen, zumal am 21. und

22.

April 2020 insgesamt drei Stunden für «Redaktion Plädoyer» und erneut der

Posten «Vorbereitung Verhandlung» veranschlagt worden seien. Auch wenn sich

aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus im

Rahmen der Administrativhaft neue Rechtsfragen stellen würden, erscheine ein

Aufwand von 3 Stunden für das Studium der Akten, allfällige Abklärungen und das

Verfassen des rund 20-minütigen Plädoyers für einen erfahrenen Rechtsanwalt als

ausreichend. Dementsprechend sei auch unter diesem Gesichtspunkt der Aufwand

vom 20. April 2020 für «Akten» und «Abklärungen» zu streichen. Zusammenfassend

seien 2.5 Stunden Aufwand gekürzt worden. Dies ergebe eine Entschädigung von

CHF 774.00 beziehungsweise 4.3 Stunden à CHF 180.00 für anwaltlichen Aufwand.

Hinzu kämen Auslagen von CHF 61.60 und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.35,

gesamthaft ausmachend CHF 899.95. Ebenfalls noch hinzu käme der Aufwand für die

Haftverhandlung, für welche maximal eine Stunde beziehungsweise CHF 180.00 zu

veranschlagen seien. Im Übrigen sei die Festsetzung des Honorars im Rahmen

einer Pauschale zulässig.

2.4.1

Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das

Gericht, seinen Entscheid summarisch zu begründen. Es hat wenigstens kurz die

wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat der unentgeltliche Rechtsbeistand

eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,

wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche

der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält. Die

Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist dann zulässig,

wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5

S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige

kantonale Recht sieht vorliegend keine Pauschalen für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand vor. § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt die

sinngemässe Anwendbarkeit von § 160 GT in Verwaltungsgerichtsverfahren. § 160 Abs.

1.

regelt namentlich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in

Dispositiv

Zivilverfahren. Demnach setzt der Richter die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt

eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote (vgl. auch

BKBES.2020.85 vom 13. August 2020 E. 3.1).

2.4.2 Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard

Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art.

29 N 114 ff.).

2.4.3 Diesfalls wird vorausgesetzt, dass

die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und

das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen wahrgenommen werden kann. Bei

Verstössen gegen die Begründungspflicht gilt der Mangel namentlich dann als

behoben, wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine

hinreichende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. Waldmann

/ Bickel, a.a.O., N 118 mit Verweis auf BGE 131 II 271 E. 11.7.3

126

I 68 E. 2).

2.4.4 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020

schob die Vorderrichterin eine umfassende Begründung nach. Mit Replik vom 15. Juni

2020 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Damit erhielt Rechtsanwalt

A.___ im Beschwerdeverfahren ausführlich Gelegenheit, sich zur nachgeschobenen

Begründung der Haftrichterin zu äussern. Die Kognition des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung dieser Rechtsfrage ist nicht enger als diejenige des Haftgerichts.

Die Gehörsverletzung kann mit der vorliegenden Beurteilung der Kritik des

Beschwerdeführers damit als geheilt betrachtet werden. Aus der Heilung eines

allfälligen Begründungsmangels erwächst dem Beschwerdeführer kein ersichtlicher

Nachteil.

3. Strittig und zu klären bleibt somit,

ob die Verrichtungen in der Honorarnote vom 20. April 2020 von 1.5 Stunden «Div

Telefone von und an A.___ und D.___, Akten, Verfügungen, Abklärungen»,

ausgewiesen vom juristischen Mitarbeiter F.___, sowie vom 21. April 2020

für «Tel von Frau E.___ und Vorbereitung Verhandlung», ausgewiesen von

Rechtsanwalt A.___, und die Teilnahme an der Verhandlung am 22. April 2020 im

Umfang von insgesamt 2 Stunden von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst

und zu entschädigen sind.

4.1 Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Sowohl nach dem Wortlaut wie auch aus der

Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung

«angemessen entschädigt» keine vollständige Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangt (vgl. Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege

in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz

456). Wie hoch diese angemessene Entschädigung im konkreten Fall ist, wird

grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 96 ZPO). Auf der strittigen

Honorarnote sind sowohl Positionen des unentgeltlichen Rechtsbeistands als

solche von seinem juristischen Angestellten verbucht. § 160 Abs. 3 GT zufolge beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände CHF 180.00 pro Stunde. Ob die Entschädigung von juristischen

Angestellten im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung auf einer

hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, kann mangels entsprechender Rüge

offenbleiben. Für die vorliegende Beurteilung ist damit die kantonale Praxis

gemäss Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung der

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen Mitarbeitern in

Fällen von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen

in der Fassung vom 25. Juni 2012 massgeblich. Demnach ist der von juristischen

Angestellten geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote je nach

Leistung mit 50 bis 100% des für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

geltenden Stundenansatzes zu honorieren. Der auf der strittigen Honorarnote

ausgewiesene Stundenansatz erweist sich somit als rechtmässig.

4.2 Bei der konkreten Festsetzung der

Entschädigung sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit,

besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der

Zeitaufwands, die Qualität der Arbeit, die Anzahl Sitzungen, Gerichtstermine

und Instanzen, an denen teilgenommen wurde, das erreichte Resultat und die

übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. Frank Emmel in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 122 N 5 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und

109 Ia 107 E. 3b). Zu vergüten ist der Aufwand, der kausal mit der Wahrung der

Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 E. 3.2). Praxisgemäss werden

reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Honorar enthalten sind.

4.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat

der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 22. April 2020 der

Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Für die Zeitspanne vom

20. April 2020 bis am 22. April 2020 machte er für seine Aufwände und für diejenigen

seines juristischen Angestellten 6.8 Stunden ohne Teilnahme an der Verhandlung

beziehungsweise unter Berücksichtigung der Verhandlung 7.8 Stunden, ausmachend

CHF 1'404.00 (exkl. Auslagen und MwSt.), geltend. Im Einzelnen verrechnete

Rechtsanwalt A.___ am 20. April 2020 Aufwände unter den Titeln «E-Mail von

Migrationsamt und E-Mail von UG», «Tel mit UG, Tel mit F.___ und E-Mail an F.___

und E-Mail an Migrationsamt» sowie ein Telefonat mit Frau E.___ vom Haftgericht

im Umfang von 0.55 Stunden. Ebenfalls am 20. April 2020 verbuchte der

juristische Angestellte des unentgeltlichen Rechtsbeistands 1.5 Stunden Aufwand

für diverse Telefonate von und an Rechtsanwalt A.___ und an die Assistentin, D.___,

für das Aktenstudium, für Verfügungen und Abklärungen. Am 21. April 2020

verrechnete Rechtsanwalt A.___ einen Besuch im Untersuchungsgefängnis sowie ein

weiteres Telefonat mit Frau E.___ vom Haftgericht und für die Vorbereitung der

Haftverhandlung insgesamt 1.25 Stunden. Selbentags verrechnete der juristische

Angestellte für die Redaktion des Plädoyers 2.5 Stunden. Am 22. April 2020

verbuchte Rechtsanwalt A.___ schliesslich noch eine Stunde für die Vorbereitung

der Verhandlung und für Aufwände unter dem Titel «Abschlusspauschale». Aus der

eingereichten Honorarnote geht explizit hervor, dass die Teilnahme an der

Haftverhandlung auf der Honorarnote noch nicht verbucht worden ist. Diese ist

antragsgemäss mit einer Stunde zu entschädigen.

4.3.2 Zu den übrigen geltend gemachten

Aufwände lässt sich Folgendes sagen: Zu den Aufgaben des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes gehörten im Rahmen der Haftverhandlung vom 22. April 2020, den

rechtserheblichen Sachverhalt aus der Sicht des unentgeltlich Vertretenen darzustellen

und insbesondere Gründe vorzubringen, die gegen eine Verlängerung der

Ausschaffungshaft bzw. für eine Entlassung sprechen. Es ist unbestritten, dass

der Bundesrat in der Sitzung vom 16. März 2020 die Situation in der

Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101)

einstufte und dass sich aufgrund dieser Lage anlässlich der Haftverhandlung

komplexe und neue Rechtsfragen stellten. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer

deshalb, dass er trotz langjähriger Berufserfahrung bis anhin noch nie mit

einer solchen Pandemie und den sich daraus stellenden Rechtsfragen konfrontiert

war, was bei dem geltend gemachten Aufwand für entsprechende Abklärungen und

der Vorbereitung der Verhandlung nur wenige Wochen nach der bundesrätlichen

Anordnung berücksichtigt werden muss. Dass sich mehre tatsächliche und

rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Haft ergaben, zeigt

sich im Übrigen auch an der angefochtenen Verfügung, worin sich die

Vorderrichterin über mehrere Seiten hinweg mit den rechtlichen und

tatsächlichen Auswirkungen der Pandemie befasst. Sodann ist erstellt, dass die

Akte des Migrationsamtes über den Vertretenen einen überdurchschnittlichen

Umfang aufweist. Auch in dieser Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zu Recht

eine entsprechende Berücksichtigung bei dem von ihm verrechneten Aufwand. Mit seiner

Begründung lässt sich indes ein Aufwand von total 7.8 Stunden für das zur

Diskussion stehende Haftverfahren nicht in vollem Ausmass erklären. Nicht

entschädigt werden kann grundsätzlich der vom juristischen Mitarbeiter

verbuchte Aufwand für Telefonate an die Assistentin D.___ unter dem Titel «Div

Telefone von und an A.___ und D.___, Akten, Verfügungen, Abklärungen» vom 21.

April 2020 sowie das vom unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgeführte Telefonat mit

Frau E.___ vom 21. April 2020. Diese Kanzleiarbeiten dürften sich indes im Vergleich

zum gesamthaft geltend gemachten Aufwand für eine seriöse Mandatsführung aber als

derart klein erweisen, dass sich eine entsprechende Kürzung erübrigt. Der

geltend gemachte Aufwand von 7.8 Stunden ist nach dem Gesagten unter

Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Lage gerade noch als angemessen zu betrachten

und zu entschädigen.

5. Damit bleibt die konkrete Höhe der

Entschädigung zu klären: In seinem Eventualantrag verlangte der

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF

1'578.45 und in seiner Replik vom 15. Juni 2020 einen Betrag von 1'639.60. Zunächst

ist anzumerken, dass der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist

fixiert wird (vgl. § 67 VRG). Indessen ist augenfällig, dass Rechtsanwalt A.___

sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in der Replik denselben Aufwand im

Umfang von 7.8 Stunden, ausmachend CHF 1'404.00, und für Auslagen einen Betrag

von CHF 61.60 geltend machte. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von total

CHF 1'578.45 (inkl. MWST). Inwiefern der verrechnete Aufwand – wie in der

Replik vorgetragen – eine Entschädigung von CHF 1'639.60 ausmachen soll,

ist damit nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend

gemacht. Nach dem Gesagten bleibt es bei der im Eventualantrag verlangten Entschädigung

von CHF 1'578.45 (inkl. Auslagen und MWST).

6. Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde im ersten Hauptantrag gutzuheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 22.

April 2020 des Haftgerichts wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Rechtsanwalt A.___ ist eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'578.45 (inkl.

Auslagen und MWST) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Auf eine

Rückforderung wird verzichtet.

7.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten

ist vorliegend abzusehen.

7.2 Der im Streit um die Erhöhung des

Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands obsiegende Rechtsanwalt hat

Anspruch auf eine seinem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des

Staates. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juni 2020 für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 4.35

Stunden (2.35 Stunden à CHF 260.00 für sich selbst, 2 Stunden à CHF 200.00 für

seinen juristischen Angestellten) und unter Hinzurechnung von Auslagen und

Mehrwertsteuer CHF 1'164.45 verlangte. Der verrechnete Zeitaufwand für die

vorliegende Kostenbeschwerde erscheint angemessen. Die Vergütung für Fotokopien

beträgt CHF 0.50 pro Stück (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die Auslagen reduzieren sich

dementsprechend auf CHF 54.00. Entsprechend seines Obsiegens ist er für das

vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'147.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Ziffer 3 der Verfügung des Haftgerichts vom 22. April 2020 aufgehoben und wie

folgt ersetzt: Rechtsanwalt A.___ ist eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'578.45

(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Auf

eine Rückforderung wird verzichtet.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren mit CHF 1'147.00 zu entschädigen

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Trutmann