VWBES.2020.150
Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
13. Oktober 2020Deutsch16 min
22. April 2020 machte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Haftgericht
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. April 2020 fand vor dem
Haftgericht des Kantons Solothurn die Verhandlung gegen C.___ betreffend die
Verlängerung der am 11. März 2020 angeordneten Ausschaffungshaft statt. Im
Rahmen der Verhandlung beantragte C.___ die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
2. Anlässlich der Haftverhandlung vom
22. April 2020 machte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt
eine Entschädigung von CHF 1'384.60 (ohne Hauptverhandlung und Wegzeit)
geltend. Mit Dispositivziffer 3 der Verfügung der Haftrichterin vom 22. April
2020 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf pauschal
CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
3. Gegen Dispositivziffer 3 der
begründeten Verfügung erhob Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 29. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
verlangte Folgendes:
1. Ziffer 3 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 22. April 2020 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer
sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF
1'578.45 zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020
schloss das Haftgericht auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten
werden könne.
5. In seiner Replik vom 15. Juni 2020 machte
Rechtsanwalt A.___ für das Verfahren vor dem Haftgericht einen Aufwand von CHF 1'639.60
geltend.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist einzig der
vorinstanzliche Kostenentscheid. Rechtsanwalt A.___ ist in seiner Funktion als
unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert (statt
vieler: Urteile des Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014
vom 14. Oktober 2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Anlass zur Beschwerde gab die
pauschale Kürzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Verfahren vor dem Haftgericht (Verlängerung Ausschaffungshaft). Der
Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei
handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die
Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ist die Rüge vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
2.2
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Obergerichts des Kantons Solothurn zur Kürzung von Honorarnoten sei
unmissverständlich. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistands sei summarisch zu begründen, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht
werde und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten
Betrag festsetze. Akzeptiere das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote,
setze es aber andere herab, habe es zu jeder Reduktion zumindest kurz
auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als
unnötig erachtet werden. Im vorliegenden Fall habe die Vorderrichterin die
pauschale Kürzung der Honorarnote auf CHF 1'100.00 nicht begründet. Das
verfassungsmässig verankerte Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
verlange aber, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung
berücksichtige.
2.3
Zur pauschalen Kürzung erwog die
Haftrichterin in der angefochtenen Verfügung, Rechtsanwalt A.___ habe
anlässlich der mündlichen Verhandlung seine Kostennote eingereicht und eine Entschädigung
in der Höhe von CHF 1'384.60 geltend gemacht, welche ermessensweise auf
pauschal CHF 1'100.00 zu kürzen sei. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 schob sie
eine Begründung nach und nahm folgendermassen Stellung: Der unentgeltliche
Rechtsbeistand habe mit Kostennote vom 22. April 2020 einen Aufwand im Umfang
von CHF 6.8 Stunden geltend gemacht. Für die Prüfung dieses Aufwandes
seien sinngemäss die Regeln zur Prüfung der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung heranzuziehen. Im Rahmen der amtlichen Verteidigung werde
derjenige Aufwand angemessen entschädigt, der für ein konkretes Strafverfahren
notwendig sei, so namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche
Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die notwendige
Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis
inkl. Wegzeit, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des erforderlichen
Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werde Sekretariatsarbeit wie
Terminabsprachen, das Erstellen von Honorarrechnungen, Verfassen
administrativer Schreiben, Aufwand für Aktenverkehr oder Adressnachforschungen
sowie die Zeit für das Rechtsstudium mit Ausnahme von aussergewöhnlichen
Rechtsfragen. Weiter führte sie aus, gemäss eingereichter Honorarnote habe der
juristische Mitarbeiter des unentgeltlichen Rechtsbeistands am 20. April 2020
1.5
Stunden für diverse Telefonate von und an A.___ beziehungsweise D.___ sowie
für Akten, Verfügungen und Abklärungen verrechnet. Interne Telefonate zwischen
Büromitarbeitern würden aber offensichtlich nicht unter den zu entschädigenden
Aufwand fallen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin der in der Honorarnote
geltend gemachte Aufwand für «Akten, Verfügungen und Abklärungen» bestanden
habe. Dieser Aufwand sei folglich zu streichen. Sodann sei am 21. April 2020
eine Stunde für «Tel von Frau E.___ und Vorbereitung Verhandlung» verrechnet
worden. Bei diesem Telefonat sei die Haftgerichtssekretärin nochmals
telefonisch um Mitteilung ersucht worden, ob angesichts der aktuellen
COVID-19-Situation nun eine mündliche Verhandlung gewünscht werde oder nicht.
Da der unentgeltliche Rechtsanwalt eine mündliche Verhandlung gewünscht habe,
sei ihm am besagten Tag der Termin mitgeteilt worden. Terminvereinbarungen
würden nicht unter den zu entschädigenden Aufwand fallen. Zudem sei auch der
Aufwand für die «Vorbereitung der Verhandlung» zu streichen, zumal am 21. und
22.
April 2020 insgesamt drei Stunden für «Redaktion Plädoyer» und erneut der
Posten «Vorbereitung Verhandlung» veranschlagt worden seien. Auch wenn sich
aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus im
Rahmen der Administrativhaft neue Rechtsfragen stellen würden, erscheine ein
Aufwand von 3 Stunden für das Studium der Akten, allfällige Abklärungen und das
Verfassen des rund 20-minütigen Plädoyers für einen erfahrenen Rechtsanwalt als
ausreichend. Dementsprechend sei auch unter diesem Gesichtspunkt der Aufwand
vom 20. April 2020 für «Akten» und «Abklärungen» zu streichen. Zusammenfassend
seien 2.5 Stunden Aufwand gekürzt worden. Dies ergebe eine Entschädigung von
CHF 774.00 beziehungsweise 4.3 Stunden à CHF 180.00 für anwaltlichen Aufwand.
Hinzu kämen Auslagen von CHF 61.60 und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.35,
gesamthaft ausmachend CHF 899.95. Ebenfalls noch hinzu käme der Aufwand für die
Haftverhandlung, für welche maximal eine Stunde beziehungsweise CHF 180.00 zu
veranschlagen seien. Im Übrigen sei die Festsetzung des Honorars im Rahmen
einer Pauschale zulässig.
2.4.1
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das
Gericht, seinen Entscheid summarisch zu begründen. Es hat wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,
wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche
der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält. Die
Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist dann zulässig,
wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5
S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige
kantonale Recht sieht vorliegend keine Pauschalen für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand vor. § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt die
sinngemässe Anwendbarkeit von § 160 GT in Verwaltungsgerichtsverfahren. § 160 Abs.
1.
regelt namentlich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in
Dispositiv
Zivilverfahren. Demnach setzt der Richter die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt
eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote (vgl. auch
BKBES.2020.85 vom 13. August 2020 E. 3.1).
2.4.2 Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard
Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art.
29 N 114 ff.).
2.4.3 Diesfalls wird vorausgesetzt, dass
die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und
das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen wahrgenommen werden kann. Bei
Verstössen gegen die Begründungspflicht gilt der Mangel namentlich dann als
behoben, wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine
hinreichende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. Waldmann
/ Bickel, a.a.O., N 118 mit Verweis auf BGE 131 II 271 E. 11.7.3
126
I 68 E. 2).
2.4.4 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020
schob die Vorderrichterin eine umfassende Begründung nach. Mit Replik vom 15. Juni
2020 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Damit erhielt Rechtsanwalt
A.___ im Beschwerdeverfahren ausführlich Gelegenheit, sich zur nachgeschobenen
Begründung der Haftrichterin zu äussern. Die Kognition des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung dieser Rechtsfrage ist nicht enger als diejenige des Haftgerichts.
Die Gehörsverletzung kann mit der vorliegenden Beurteilung der Kritik des
Beschwerdeführers damit als geheilt betrachtet werden. Aus der Heilung eines
allfälligen Begründungsmangels erwächst dem Beschwerdeführer kein ersichtlicher
Nachteil.
3. Strittig und zu klären bleibt somit,
ob die Verrichtungen in der Honorarnote vom 20. April 2020 von 1.5 Stunden «Div
Telefone von und an A.___ und D.___, Akten, Verfügungen, Abklärungen»,
ausgewiesen vom juristischen Mitarbeiter F.___, sowie vom 21. April 2020
für «Tel von Frau E.___ und Vorbereitung Verhandlung», ausgewiesen von
Rechtsanwalt A.___, und die Teilnahme an der Verhandlung am 22. April 2020 im
Umfang von insgesamt 2 Stunden von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst
und zu entschädigen sind.
4.1 Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Sowohl nach dem Wortlaut wie auch aus der
Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung
«angemessen entschädigt» keine vollständige Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangt (vgl. Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege
in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz
456). Wie hoch diese angemessene Entschädigung im konkreten Fall ist, wird
grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 96 ZPO). Auf der strittigen
Honorarnote sind sowohl Positionen des unentgeltlichen Rechtsbeistands als
solche von seinem juristischen Angestellten verbucht. § 160 Abs. 3 GT zufolge beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände CHF 180.00 pro Stunde. Ob die Entschädigung von juristischen
Angestellten im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, kann mangels entsprechender Rüge
offenbleiben. Für die vorliegende Beurteilung ist damit die kantonale Praxis
gemäss Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung der
Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen Mitarbeitern in
Fällen von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen
in der Fassung vom 25. Juni 2012 massgeblich. Demnach ist der von juristischen
Angestellten geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote je nach
Leistung mit 50 bis 100% des für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
geltenden Stundenansatzes zu honorieren. Der auf der strittigen Honorarnote
ausgewiesene Stundenansatz erweist sich somit als rechtmässig.
4.2 Bei der konkreten Festsetzung der
Entschädigung sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit,
besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der
Zeitaufwands, die Qualität der Arbeit, die Anzahl Sitzungen, Gerichtstermine
und Instanzen, an denen teilgenommen wurde, das erreichte Resultat und die
übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. Frank Emmel in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 122 N 5 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und
109 Ia 107 E. 3b). Zu vergüten ist der Aufwand, der kausal mit der Wahrung der
Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 E. 3.2). Praxisgemäss werden
reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Honorar enthalten sind.
4.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat
der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 22. April 2020 der
Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Für die Zeitspanne vom
20. April 2020 bis am 22. April 2020 machte er für seine Aufwände und für diejenigen
seines juristischen Angestellten 6.8 Stunden ohne Teilnahme an der Verhandlung
beziehungsweise unter Berücksichtigung der Verhandlung 7.8 Stunden, ausmachend
CHF 1'404.00 (exkl. Auslagen und MwSt.), geltend. Im Einzelnen verrechnete
Rechtsanwalt A.___ am 20. April 2020 Aufwände unter den Titeln «E-Mail von
Migrationsamt und E-Mail von UG», «Tel mit UG, Tel mit F.___ und E-Mail an F.___
und E-Mail an Migrationsamt» sowie ein Telefonat mit Frau E.___ vom Haftgericht
im Umfang von 0.55 Stunden. Ebenfalls am 20. April 2020 verbuchte der
juristische Angestellte des unentgeltlichen Rechtsbeistands 1.5 Stunden Aufwand
für diverse Telefonate von und an Rechtsanwalt A.___ und an die Assistentin, D.___,
für das Aktenstudium, für Verfügungen und Abklärungen. Am 21. April 2020
verrechnete Rechtsanwalt A.___ einen Besuch im Untersuchungsgefängnis sowie ein
weiteres Telefonat mit Frau E.___ vom Haftgericht und für die Vorbereitung der
Haftverhandlung insgesamt 1.25 Stunden. Selbentags verrechnete der juristische
Angestellte für die Redaktion des Plädoyers 2.5 Stunden. Am 22. April 2020
verbuchte Rechtsanwalt A.___ schliesslich noch eine Stunde für die Vorbereitung
der Verhandlung und für Aufwände unter dem Titel «Abschlusspauschale». Aus der
eingereichten Honorarnote geht explizit hervor, dass die Teilnahme an der
Haftverhandlung auf der Honorarnote noch nicht verbucht worden ist. Diese ist
antragsgemäss mit einer Stunde zu entschädigen.
4.3.2 Zu den übrigen geltend gemachten
Aufwände lässt sich Folgendes sagen: Zu den Aufgaben des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes gehörten im Rahmen der Haftverhandlung vom 22. April 2020, den
rechtserheblichen Sachverhalt aus der Sicht des unentgeltlich Vertretenen darzustellen
und insbesondere Gründe vorzubringen, die gegen eine Verlängerung der
Ausschaffungshaft bzw. für eine Entlassung sprechen. Es ist unbestritten, dass
der Bundesrat in der Sitzung vom 16. März 2020 die Situation in der
Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101)
einstufte und dass sich aufgrund dieser Lage anlässlich der Haftverhandlung
komplexe und neue Rechtsfragen stellten. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer
deshalb, dass er trotz langjähriger Berufserfahrung bis anhin noch nie mit
einer solchen Pandemie und den sich daraus stellenden Rechtsfragen konfrontiert
war, was bei dem geltend gemachten Aufwand für entsprechende Abklärungen und
der Vorbereitung der Verhandlung nur wenige Wochen nach der bundesrätlichen
Anordnung berücksichtigt werden muss. Dass sich mehre tatsächliche und
rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Haft ergaben, zeigt
sich im Übrigen auch an der angefochtenen Verfügung, worin sich die
Vorderrichterin über mehrere Seiten hinweg mit den rechtlichen und
tatsächlichen Auswirkungen der Pandemie befasst. Sodann ist erstellt, dass die
Akte des Migrationsamtes über den Vertretenen einen überdurchschnittlichen
Umfang aufweist. Auch in dieser Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zu Recht
eine entsprechende Berücksichtigung bei dem von ihm verrechneten Aufwand. Mit seiner
Begründung lässt sich indes ein Aufwand von total 7.8 Stunden für das zur
Diskussion stehende Haftverfahren nicht in vollem Ausmass erklären. Nicht
entschädigt werden kann grundsätzlich der vom juristischen Mitarbeiter
verbuchte Aufwand für Telefonate an die Assistentin D.___ unter dem Titel «Div
Telefone von und an A.___ und D.___, Akten, Verfügungen, Abklärungen» vom 21.
April 2020 sowie das vom unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgeführte Telefonat mit
Frau E.___ vom 21. April 2020. Diese Kanzleiarbeiten dürften sich indes im Vergleich
zum gesamthaft geltend gemachten Aufwand für eine seriöse Mandatsführung aber als
derart klein erweisen, dass sich eine entsprechende Kürzung erübrigt. Der
geltend gemachte Aufwand von 7.8 Stunden ist nach dem Gesagten unter
Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Lage gerade noch als angemessen zu betrachten
und zu entschädigen.
5. Damit bleibt die konkrete Höhe der
Entschädigung zu klären: In seinem Eventualantrag verlangte der
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF
1'578.45 und in seiner Replik vom 15. Juni 2020 einen Betrag von 1'639.60. Zunächst
ist anzumerken, dass der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist
fixiert wird (vgl. § 67 VRG). Indessen ist augenfällig, dass Rechtsanwalt A.___
sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in der Replik denselben Aufwand im
Umfang von 7.8 Stunden, ausmachend CHF 1'404.00, und für Auslagen einen Betrag
von CHF 61.60 geltend machte. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von total
CHF 1'578.45 (inkl. MWST). Inwiefern der verrechnete Aufwand – wie in der
Replik vorgetragen – eine Entschädigung von CHF 1'639.60 ausmachen soll,
ist damit nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend
gemacht. Nach dem Gesagten bleibt es bei der im Eventualantrag verlangten Entschädigung
von CHF 1'578.45 (inkl. Auslagen und MWST).
6. Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde im ersten Hauptantrag gutzuheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 22.
April 2020 des Haftgerichts wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:
Rechtsanwalt A.___ ist eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'578.45 (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Auf eine
Rückforderung wird verzichtet.
7.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten
ist vorliegend abzusehen.
7.2 Der im Streit um die Erhöhung des
Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands obsiegende Rechtsanwalt hat
Anspruch auf eine seinem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des
Staates. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juni 2020 für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 4.35
Stunden (2.35 Stunden à CHF 260.00 für sich selbst, 2 Stunden à CHF 200.00 für
seinen juristischen Angestellten) und unter Hinzurechnung von Auslagen und
Mehrwertsteuer CHF 1'164.45 verlangte. Der verrechnete Zeitaufwand für die
vorliegende Kostenbeschwerde erscheint angemessen. Die Vergütung für Fotokopien
beträgt CHF 0.50 pro Stück (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die Auslagen reduzieren sich
dementsprechend auf CHF 54.00. Entsprechend seines Obsiegens ist er für das
vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'147.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Ziffer 3 der Verfügung des Haftgerichts vom 22. April 2020 aufgehoben und wie
folgt ersetzt: Rechtsanwalt A.___ ist eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'578.45
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Auf
eine Rückforderung wird verzichtet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren mit CHF 1'147.00 zu entschädigen
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann