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Entscheid

VWBES.2020.151

Ausländerausweis

11. Mai 2020Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausländerausweis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) ersuchte am 13. März 2020 beim kantonalen Migrationsamt um

Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Aufgrund

wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers eröffnete das Migrationsamt in

der Folge ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

2. Mit Schreiben vom 20. März 2020

teilte eine Mitarbeiterin des Migrationsamts dem Beschwerdeführer mit, aufgrund

des hängigen Strafverfahrens, welches im April 2020 vor Gericht verhandelt

werden solle, könne das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden, sondern

müsse der Strafentscheid abgewartet werden. Der Ausstellung des

Ausländerausweises komme aber kein konstitutiver, sondern nur deklaratorischer

Charakter zu, sodass er weiterhin über eine gültige Niederlassungsbewilligung

verfüge. Für Auslandreisen könnten betroffenen Personen Rückreisevisa

ausgestellt werden. Zudem werde ihm eine Bestätigung ausgestellt, wonach sich

sein Ausländerausweis zwecks Verlängerung der Kontrollfrist beim Migrationsamt

befinde und er während der Prüfung der Ausweisverlängerung die gleichen Rechte

und Pflichten innehabe. Dies sei allgemein üblich. Das Migrationsamt sei nicht

bereit, vorgängig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, zumal es sich bei der

Ausstellung eines Ausweises bzw. einer ersatzweisen Bestätigung um einen

verwaltungsrechtlichen Realakt handle, welcher keine Änderung der Rechtslage

bewirke. Sobald der Entscheid im hängigen Strafverfahren vorliege, könnten die

notwendigen Sachverhaltsabklärungen abgeschlossen und ihm das rechtliche Gehör

zur angedachten Massnahme gewährt werden.

3. Am 29. April 2020 reichte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom

20. März 2020 sei aufzuheben.

2. Der Ausländerausweis C des

Beschwerdeführers bzw. die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers seien antragsgemäss zu verlängern.

3. Eventuell sei das Migrationsamt zu

verpflichten, in einer beschwerdefähigen Verfügung über die Verlängerung des

Ausländerausweises C des Beschwerdeführers bzw. der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Schreiben komme zwar als normaler

Brief daher, doch handle es sich um eine Anordnung einer Behörde und damit um

eine anfechtbare Verfügung. Sollte das Verwaltungsgericht dieser Argumentation

nicht folgen, werde die vorliegende Beschwerde im Eventualbegehren zur

Rechtsverweigerungs-, bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Insofern werde

beantragt, dass das Migrationsamt verpflichtet werde, eine beschwerdefähige

Verfügung zu erlassen.

Die Strafverhandlung habe wegen des

Corona-Virus abgesagt werden müssen. Da eine neue Strafverhandlung mit mehreren

Strafverteidigern und Staatsanwaltschaft koordiniert werden müsse, dürfte es

Herbst werden, bis diese stattfinden könne. Nicht absehbar sei, wann das

Verfahren rechtskräftig werde. Es könnte bis zum Bundesgericht weitergezogen

werden, sodass es noch Jahre dauern könnte bis zu dessen Abschluss.

Die Nichtverlängerung des Ausweises und

der Kontrollfrist bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht oder nur unter

grossem Aufwand ins Ausland reisen könne. Er müsse für jede Auslandreise ein

Visum beantragen und könne nicht mehr spontan ins benachbarte Ausland reisen.

Auch bei einer Polizeikontrolle gebe es längere Wartezeiten, wenn die Polizei

ihn zuerst im ZEMIS nachprüfen müsse.

Das Rückreisevisum ermögliche es dem

Beschwerdeführer bloss, in sein Heimatland zu reisen und auch das nur auf dem

Luftweg, ohne Transit durch den Schengen-Raum. Er könne nicht mehr ins

benachbarte Ausland reisen, sondern müsse ein Visum für einen Schengen-Staat

beantragen. Dieses würde er auch nur dann erhalten, wenn er einen triftigen

Grund für seine Reise aufzeigen könnte. Durch den Verlust des

Ausländerausweises verliere der Beschwerdeführer eine Art Dauervisum für den

Schengen-Raum. Er sei dadurch beschwert.

Das Bundesgericht habe festgehalten,

dass die Verlängerung der Kontrollfrist auch während eines laufenden Verfahrens

möglich sei und dass daraus nichts gegen eine Aufhebung der

Niederlassungsbewilligung abgeleitet werden könnte. Das Vorgehen des

Migrationsamts verstosse gegen die Rechtsweggarantie von Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie gegen den Schutz der Privatsphäre und des

Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV, da er seine

Angehörigen nicht mehr spontan auf eine Reise in einen Nachbarstaat begleiten

könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung,

weshalb er auch Anrecht auf einen Ausländerausweis C habe.

Das Migrationsamt müsse dazu angehalten

werden, den Ausländerausweis C und die Kontrollfrist antragsgemäss zu

verlängern. Sollte das Schreiben nicht als anfechtbare Verfügung angesehen

werden, müsste das Migrationsamt verpflichtet werden, eine solche zu erlassen.

Insofern gelte die vorliegende Beschwerde mit ihrem Eventualantrag zugleich als

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das schutzwürdige

Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des

Rechtsmittels dem Beschwerdeführer in seiner rechtlichen oder tatsächlichen

Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch,

wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch

besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse,

können die Begehren nicht geprüft werden. Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte

Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige

gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles

Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).

Ein solches aktuelles und praktisches

Interesse ist zurzeit nicht vorhanden. Die Grenzen sind aufgrund der

COVID-19-Problematik weitgehend geschlossen, sodass es dem Beschwerdeführer

ohnehin nicht möglich wäre, zu reisen. Eine Reise in sein Heimatland ist ihm

mit seinem Pass möglich. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten

werden.

2.

Soweit der Beschwerdeführer im

Eventualantrag geltend macht, die Beschwerde sei als Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln, ist sie abzuweisen. Der Ausweis des

Beschwerdeführers ist erst seit dem 13. März 2020 bei der Behörde in

Prüfung. Nach noch nicht einmal zwei Monaten, wovon während fast fünf Wochen

ein Fristenstillstand galt, liegt keine Rechtsverzögerung oder

Rechtsverweigerung vor.

3.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Eine gegen das vorliegende Urteil

erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_499/2020 vom 25.

September 2020 abgewiesen.