VWBES.2020.151
Ausländerausweis
11. Mai 2020Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausländerausweis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) ersuchte am 13. März 2020 beim kantonalen Migrationsamt um
Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Aufgrund
wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers eröffnete das Migrationsamt in
der Folge ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
2. Mit Schreiben vom 20. März 2020
teilte eine Mitarbeiterin des Migrationsamts dem Beschwerdeführer mit, aufgrund
des hängigen Strafverfahrens, welches im April 2020 vor Gericht verhandelt
werden solle, könne das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden, sondern
müsse der Strafentscheid abgewartet werden. Der Ausstellung des
Ausländerausweises komme aber kein konstitutiver, sondern nur deklaratorischer
Charakter zu, sodass er weiterhin über eine gültige Niederlassungsbewilligung
verfüge. Für Auslandreisen könnten betroffenen Personen Rückreisevisa
ausgestellt werden. Zudem werde ihm eine Bestätigung ausgestellt, wonach sich
sein Ausländerausweis zwecks Verlängerung der Kontrollfrist beim Migrationsamt
befinde und er während der Prüfung der Ausweisverlängerung die gleichen Rechte
und Pflichten innehabe. Dies sei allgemein üblich. Das Migrationsamt sei nicht
bereit, vorgängig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, zumal es sich bei der
Ausstellung eines Ausweises bzw. einer ersatzweisen Bestätigung um einen
verwaltungsrechtlichen Realakt handle, welcher keine Änderung der Rechtslage
bewirke. Sobald der Entscheid im hängigen Strafverfahren vorliege, könnten die
notwendigen Sachverhaltsabklärungen abgeschlossen und ihm das rechtliche Gehör
zur angedachten Massnahme gewährt werden.
3. Am 29. April 2020 reichte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom
20. März 2020 sei aufzuheben.
2. Der Ausländerausweis C des
Beschwerdeführers bzw. die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers seien antragsgemäss zu verlängern.
3. Eventuell sei das Migrationsamt zu
verpflichten, in einer beschwerdefähigen Verfügung über die Verlängerung des
Ausländerausweises C des Beschwerdeführers bzw. der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Schreiben komme zwar als normaler
Brief daher, doch handle es sich um eine Anordnung einer Behörde und damit um
eine anfechtbare Verfügung. Sollte das Verwaltungsgericht dieser Argumentation
nicht folgen, werde die vorliegende Beschwerde im Eventualbegehren zur
Rechtsverweigerungs-, bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Insofern werde
beantragt, dass das Migrationsamt verpflichtet werde, eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen.
Die Strafverhandlung habe wegen des
Corona-Virus abgesagt werden müssen. Da eine neue Strafverhandlung mit mehreren
Strafverteidigern und Staatsanwaltschaft koordiniert werden müsse, dürfte es
Herbst werden, bis diese stattfinden könne. Nicht absehbar sei, wann das
Verfahren rechtskräftig werde. Es könnte bis zum Bundesgericht weitergezogen
werden, sodass es noch Jahre dauern könnte bis zu dessen Abschluss.
Die Nichtverlängerung des Ausweises und
der Kontrollfrist bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht oder nur unter
grossem Aufwand ins Ausland reisen könne. Er müsse für jede Auslandreise ein
Visum beantragen und könne nicht mehr spontan ins benachbarte Ausland reisen.
Auch bei einer Polizeikontrolle gebe es längere Wartezeiten, wenn die Polizei
ihn zuerst im ZEMIS nachprüfen müsse.
Das Rückreisevisum ermögliche es dem
Beschwerdeführer bloss, in sein Heimatland zu reisen und auch das nur auf dem
Luftweg, ohne Transit durch den Schengen-Raum. Er könne nicht mehr ins
benachbarte Ausland reisen, sondern müsse ein Visum für einen Schengen-Staat
beantragen. Dieses würde er auch nur dann erhalten, wenn er einen triftigen
Grund für seine Reise aufzeigen könnte. Durch den Verlust des
Ausländerausweises verliere der Beschwerdeführer eine Art Dauervisum für den
Schengen-Raum. Er sei dadurch beschwert.
Das Bundesgericht habe festgehalten,
dass die Verlängerung der Kontrollfrist auch während eines laufenden Verfahrens
möglich sei und dass daraus nichts gegen eine Aufhebung der
Niederlassungsbewilligung abgeleitet werden könnte. Das Vorgehen des
Migrationsamts verstosse gegen die Rechtsweggarantie von Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie gegen den Schutz der Privatsphäre und des
Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV, da er seine
Angehörigen nicht mehr spontan auf eine Reise in einen Nachbarstaat begleiten
könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung,
weshalb er auch Anrecht auf einen Ausländerausweis C habe.
Das Migrationsamt müsse dazu angehalten
werden, den Ausländerausweis C und die Kontrollfrist antragsgemäss zu
verlängern. Sollte das Schreiben nicht als anfechtbare Verfügung angesehen
werden, müsste das Migrationsamt verpflichtet werden, eine solche zu erlassen.
Insofern gelte die vorliegende Beschwerde mit ihrem Eventualantrag zugleich als
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das schutzwürdige
Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des
Rechtsmittels dem Beschwerdeführer in seiner rechtlichen oder tatsächlichen
Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch,
wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch
besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse,
können die Begehren nicht geprüft werden. Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte
Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles
Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).
Ein solches aktuelles und praktisches
Interesse ist zurzeit nicht vorhanden. Die Grenzen sind aufgrund der
COVID-19-Problematik weitgehend geschlossen, sodass es dem Beschwerdeführer
ohnehin nicht möglich wäre, zu reisen. Eine Reise in sein Heimatland ist ihm
mit seinem Pass möglich. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten
werden.
2.
Soweit der Beschwerdeführer im
Eventualantrag geltend macht, die Beschwerde sei als Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln, ist sie abzuweisen. Der Ausweis des
Beschwerdeführers ist erst seit dem 13. März 2020 bei der Behörde in
Prüfung. Nach noch nicht einmal zwei Monaten, wovon während fast fünf Wochen
ein Fristenstillstand galt, liegt keine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung vor.
3.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Eine gegen das vorliegende Urteil
erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_499/2020 vom 25.
September 2020 abgewiesen.