VWBES.2020.154
Beistandschaft für Drittperson
6. Mai 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, (Aufenthalt unbekannt)
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
für B.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf Antrag von B.___ errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom
17. Dezember 2019 für sie per 17. Februar 2020 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ordnete die Vertretung in
administrativen und finanziellen Angelegenheiten an und erteilte der Beiständin
die Aufgaben, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu
sein und B.___ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu
vertreten wie auch für die Interessenwahrung von B.___ betreffend die
Liegenschaft Grundbuch […] BE Nr. [...] besorgt zu sein. Als Beistandsperson
wurde C.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, Grenchen eingesetzt.
2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
von A.___, welche angeblich namens von B.___ erhoben worden war (ohne
Vollmacht), trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2020
nicht ein, nachdem A.___ keine Wohnadresse angegeben hatte und damit keine
Korrespondenz mit ihr möglich war.
3. Auf Schreiben der Beiständin vom
5. März 2020, wonach die Konten von B.___ leer seien und die Rechnungen
nicht bezahlt werden könnten, hob die KESB am 9. März 2020 im
Einverständnis mit B.___ den Entscheid vom 17. Dezember 2019 auf,
errichtete für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und
mit erweiterten Aufgaben und sperrte mit sofortiger Wirkung den Zugriff auf das
Konto von B.___ bei der [...] Bank. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Dieser Entscheid wurde eingeschrieben an
B.___ verschickt. Die Beiständin teilte der KESB mit E-Mail vom 28. April
2020 mit, dass sie an diesem Tag den Entscheid persönlich an die blinde B.___
eröffnen könne.
4. Am 27. April 2020 ging bei der
KESB eine Beschwerde von A.___ ein, welche angab, diese im Namen von B.___,
deren Schwester und deren Neffen zu erheben. Diese wurde lediglich durch den
Neffen mitunterzeichnet und es wurde angegeben, B.___ und ihre Schwester würden
ihre Einwilligungen nachreichen. Es wurde gefordert, die Beistandschaft
aufzuheben und B.___ einen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Zudem müsse für
den Verkauf der Eigentumswohnung nahe des Thunersees die Handlungsfähigkeit von
B.___ unverzüglich bestätigt werden. Die Beschwerde enthält keine Angaben zum
Aufenthalt von A.___ oder des mitunterzeichneten Neffen.
5. Die KESB überwies die Angelegenheit
mit Schreiben vom 29. April 2020 an das Verwaltungsgericht und legte eine
E-Mail-Nachricht der Beiständin vom selben Tag bei, wonach diese den Entscheid
am Vortag an B.___ eröffnet und ihr auch Kenntnis von der Beschwerde von A.___
gegeben habe. B.___ habe angegeben, sie wolle nicht, dass die Beistandschaft
aufgehoben werde. Frau A.___ bezahle ihre Rechnungen nicht und kümmere sich
nicht um ihre Belange.
Die Beiständin gab weiter an, bei der
Entscheideröffnung sei eine Nachbarin von B.___ dazugekommen, die ein Schreiben
vorgezeigt habe, in welchem sie von A.___ aufgefordert werde, B.___ eine
Einsprache zur Unterschrift vorzulegen. Sie weigere sich jedoch, dies zu tun.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zu ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der KESB
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde sind nach Art.
450.
Abs. 2 ZGB befugt, die am Verfahren beteiligten Personen, die der
betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids haben. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der
Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.1
Vorliegend ist unklar, wann und wie A.___
vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, da ihr dieser nicht eröffnet werden
musste. Ob die Beschwerdefrist gewahrt wäre, kann jedoch offengelassen werden.
1.2
Klar ist, dass die betroffene
Person, B.___, keine Beschwerde gegen den Entscheid erheben will. In welchem
Verhältnis A.___ zu ihr steht, ist unklar. Als Dritte muss sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids haben, um zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein.
Nachdem B.___ insbesondere aufgrund
ihrer Sehschwäche ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, sie
entsprechend eine Beistandschaft wünscht, hohe Ausstände gegenüber dem
Altersheim und den unterstützenden Diensten (Spitex, Entlastungsdienst
Haushalt) bestehen, und die Konten von B.___ trotz monatlichen Renteneingängen
leer sind, sodass seitens der KESB eine Zweckentfremdung durch Drittpersonen
vermutet wird, ist nicht ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse A.___
an der Beschwerdeerhebung haben könnte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.3
Da A.___ keine Korrespondenzadresse
angegeben hat, ist entsprechend der Vorschrift von Art. 141 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Zustellung durch
Publikation im kantonalen Amtsblatt vorzunehmen.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann