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Entscheid

VWBES.2020.154

Beistandschaft für Drittperson

6. Mai 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, (Aufenthalt unbekannt)

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

für B.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf Antrag von B.___ errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom

17. Dezember 2019 für sie per 17. Februar 2020 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ordnete die Vertretung in

administrativen und finanziellen Angelegenheiten an und erteilte der Beiständin

die Aufgaben, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu

sein und B.___ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu

vertreten wie auch für die Interessenwahrung von B.___ betreffend die

Liegenschaft Grundbuch […] BE Nr. [...] besorgt zu sein. Als Beistandsperson

wurde C.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, Grenchen eingesetzt.

2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde

von A.___, welche angeblich namens von B.___ erhoben worden war (ohne

Vollmacht), trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2020

nicht ein, nachdem A.___ keine Wohnadresse angegeben hatte und damit keine

Korrespondenz mit ihr möglich war.

3. Auf Schreiben der Beiständin vom

5. März 2020, wonach die Konten von B.___ leer seien und die Rechnungen

nicht bezahlt werden könnten, hob die KESB am 9. März 2020 im

Einverständnis mit B.___ den Entscheid vom 17. Dezember 2019 auf,

errichtete für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und

mit erweiterten Aufgaben und sperrte mit sofortiger Wirkung den Zugriff auf das

Konto von B.___ bei der [...] Bank. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Dieser Entscheid wurde eingeschrieben an

B.___ verschickt. Die Beiständin teilte der KESB mit E-Mail vom 28. April

2020 mit, dass sie an diesem Tag den Entscheid persönlich an die blinde B.___

eröffnen könne.

4. Am 27. April 2020 ging bei der

KESB eine Beschwerde von A.___ ein, welche angab, diese im Namen von B.___,

deren Schwester und deren Neffen zu erheben. Diese wurde lediglich durch den

Neffen mitunterzeichnet und es wurde angegeben, B.___ und ihre Schwester würden

ihre Einwilligungen nachreichen. Es wurde gefordert, die Beistandschaft

aufzuheben und B.___ einen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Zudem müsse für

den Verkauf der Eigentumswohnung nahe des Thunersees die Handlungsfähigkeit von

B.___ unverzüglich bestätigt werden. Die Beschwerde enthält keine Angaben zum

Aufenthalt von A.___ oder des mitunterzeichneten Neffen.

5. Die KESB überwies die Angelegenheit

mit Schreiben vom 29. April 2020 an das Verwaltungsgericht und legte eine

E-Mail-Nachricht der Beiständin vom selben Tag bei, wonach diese den Entscheid

am Vortag an B.___ eröffnet und ihr auch Kenntnis von der Beschwerde von A.___

gegeben habe. B.___ habe angegeben, sie wolle nicht, dass die Beistandschaft

aufgehoben werde. Frau A.___ bezahle ihre Rechnungen nicht und kümmere sich

nicht um ihre Belange.

Die Beiständin gab weiter an, bei der

Entscheideröffnung sei eine Nachbarin von B.___ dazugekommen, die ein Schreiben

vorgezeigt habe, in welchem sie von A.___ aufgefordert werde, B.___ eine

Einsprache zur Unterschrift vorzulegen. Sie weigere sich jedoch, dies zu tun.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zu ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der KESB

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde sind nach Art.

450.

Abs. 2 ZGB befugt, die am Verfahren beteiligten Personen, die der

betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids haben. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des

Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der

Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.1

Vorliegend ist unklar, wann und wie A.___

vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, da ihr dieser nicht eröffnet werden

musste. Ob die Beschwerdefrist gewahrt wäre, kann jedoch offengelassen werden.

1.2

Klar ist, dass die betroffene

Person, B.___, keine Beschwerde gegen den Entscheid erheben will. In welchem

Verhältnis A.___ zu ihr steht, ist unklar. Als Dritte muss sie ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids haben, um zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein.

Nachdem B.___ insbesondere aufgrund

ihrer Sehschwäche ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, sie

entsprechend eine Beistandschaft wünscht, hohe Ausstände gegenüber dem

Altersheim und den unterstützenden Diensten (Spitex, Entlastungsdienst

Haushalt) bestehen, und die Konten von B.___ trotz monatlichen Renteneingängen

leer sind, sodass seitens der KESB eine Zweckentfremdung durch Drittpersonen

vermutet wird, ist nicht ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse A.___

an der Beschwerdeerhebung haben könnte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.3

Da A.___ keine Korrespondenzadresse

angegeben hat, ist entsprechend der Vorschrift von Art. 141 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Zustellung durch

Publikation im kantonalen Amtsblatt vorzunehmen.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann