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Entscheid

VWBES.2020.157

Opferhilfe

26. Oktober 2020Deutsch19 min

ging aggressiv auf diesen zu und fragte diesen «Was hesch gseit?» und schlug dann

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale

Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. DRITT 1 (nachfolgend Täter genannt)

hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager

im Pub «[...]» in [...] auf. Um etwa 01:30 Uhr ging der Täter nach draussen,

wobei er sein Getränk in einem Whisky-Glas mit dickem Boden mit nach draussen

nahm. Dort rauchte er dann eine Zigarette. Zur selben Zeit ging A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zusammen mit seiner damaligen Freundin

von Richtung [...] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «[...]»

wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren. Während die beiden am Pub

vorbeigingen, trafen sie auf ein paar Leute, welche auf der Südseite des Pubs

miteinander diskutierten. Der Beschwerdeführer grüsste diese und war im

Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen zu überqueren, als eine der

Personen zu einer anderen Person sagte: «Schau mal, wie A.___ seine Freundin

festhält». Der Beschwerdeführer schrieb diese Aussage zu Unrecht dem Täter zu,

ging aggressiv auf diesen zu und fragte diesen «Was hesch gseit?» und schlug dann

mit der Faust an das Kinn des Täters. Darauf reagierte der Täter unverzüglich

mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – des

Beschwerdeführers, wobei das Whisky-Glas mit dickem Glasboden, das er in seiner

Hand hielt, zersprang und den Beschwerdeführer am Auge schwerwiegend verletzte

(vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September

2019, S. 15 und 23).

2. Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu

vom 24. August 2016 wurde der Täter der schweren Körperverletzung,

begangen am 4. Januar 2015, zum Nachteil des Beschwerdeführers, schuldig gesprochen

und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Das Gericht

verpflichtete den Täter zudem, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF

20‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen. Im

Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn das Urteil

am 6. November 2017. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in

Strafsachen wurde am 24. April 2018 vom Bundesgericht abgewiesen.

3. Am 23. August 2018 verurteilte

die Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu den Beschwerdeführer wegen der

nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer

Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs

in Rechtskraft.

4. In der Folge liess der Täter am

7. Februar 2019 beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er

machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom

23. August 2018 gegen den Beschwerdeführer – und insbesondere den vom

Beschwerdeführer dabei gemachten Aussagen – nachweisen, dass dieser ihn körperlich

angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe.

5. Am 10. September 2019 stellte

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, beim Amt für soziale

Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, ein vorsorgliches Gesuch um Zusprechung

einer Genugtuung.

6. Im Neubeurteilungsverfahren sprach

das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. September 2019 den

Täter der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig

und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Dispositiv-Ziffer

1 und 2). Das Obergericht verpflichtete den Täter zudem, dem Beschwerdeführer

eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5% seit 4. Januar

2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

7. Mit Schreiben vom 19. Dezember

2019 bzw. 8. Januar 2020 ersuchte der Beschwerd­eführer, v.d. Rechtsanwalt

Alexander Kunz die Fachstelle Opferhilfe um die Zusprechung einer Genugtuung im

Umfang von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015.

8. Mit Schreiben vom 15. Januar

2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, der Fachstelle Opferhilfe weitere

Angaben zu machen und Dokumente einzureichen. Am 23. Januar 2020 wurde das

Gesuch vervollständigt.

9. Mit Verfügung vom 20. April 2020

hiess die Fachstelle Opferhilfe im Namen des Departements des Innern (DdI) das

Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 3'800.00.00

teilweise gut und wies es im Mehrbetrag ab. Der Betrag wurde mit Blick auf die

in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge in einem Zwischenschritt zunächst

auf CHF 19'000.00 festgesetzt. Wegen schweren Mitverschuldens wurde die

Genugtuungssumme um 80 % auf CHF 3'800.00 reduziert.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz am 1. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Soziale

Sicherheit vom 20. April 2020 sei aufzuheben, ihm sei eine Genugtuung in der

Höhe von CHF 20'000.00, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten

und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

11. Am 25. Mai 2020 erfolgte

fristgerecht die Beschwerdebegründung.

12. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni

2020 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur

Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.

13. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 7. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS

831.1

sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da die Vorinstanz als erste und einzige

Instanz über die Sache entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit auch auf Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2019 steht fest, dass

der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das

Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde zudem rechtzeitig gestellt

(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).

2.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das

Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der

Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts

sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der

Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2):

70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit.

b).

2.3

Das Opferhilfegesetz enthält keine

Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind

die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49

OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei

der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der

Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im

Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete

Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht

massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des

Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage

kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die

Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und

lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm,

in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3.

Aufl., Bern 2009, Art. 23 N 5). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch

erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu

gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere Leidenszeit,

Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf

Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und

Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität. Konkret können das Alter

des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen,

bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das

private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen eine Rolle

spielen (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6).

2.4

Im Unterschied zum Zivilrecht

besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die

Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus

Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss

Recht­sprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die

zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar

wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174

f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom

Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann

eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn

diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merk­malen (z.B. besonders

skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des

Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März

1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).

2.5

Gemäss der Rechtsprechung ist auf

die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu

Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den

Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss

anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des

Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse

gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die

Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen

Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender

Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und

Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen

Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch

das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung

beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).

3.

Der Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 3. Oktober

2019.

(nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: «https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf»)

enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer

Beeinträchtigung der physischen Integrität (S. 12 Leitfaden OHG).

Bandbreiten

Beispiele

5.

50'000 – 70’000

Schwerste bleibende körperliche

Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit

Tetraplegie, schwerste Hirnschädigungen,

Verlust beider Augen

4.

20'000 – 50'000

Schwere körperliche Beeinträchtigungen

mit lebenslangen Folgen und ein schweres psychisches Trauma nach

aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen

Entstellende Narben, schweres

Schädel-Hirntrauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr

starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs

3.

10'000 – 20’000

Körperliche Beeinträchtigungen mit

dauerhaften Folgen

Verlust der Milz, eines Fingers, des

Geruchs- oder des Geschmack­sinnes

2.

5'000 – 10’000

Körperliche Beeinträchtigungen mit

längerem, komplexeren Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen

Operationen, lange Rehabilitation,

Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit

1.

bis 5’000

Nicht unerhebliche, verheilende

körperliche Beeinträchtigungen;

Geringfügige Beeinträchtigungen sofern

erschwerende Umstände vorliegen.

Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen

4.

Die Vorinstanz hat in einer

objektiven Berechnungsphase unter Beizug von drei ausserkantonalen

Vergleichsfällen einen Basisbetrag von CHF 19'000.00 als

Orientierungspunkt festgesetzt und diesen Betrag in einer zweiten Phase wegen

schweren Mitverschuldens des Opfers um 80 % auf CHF 3’500.00 gekürzt (sog.

Zweiphasentheorie; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

5.1

Der Beschwerdeführer führt unter

Verweis auf das Strafurteil zunächst aus, zwar verbleibe dem Beschwerdeführer

eine Sehkraft von weniger als 5 %, jedoch halte auch das Obergericht

richtigerweise fest, dass es sich dabei um einen fast vollständigen Verlust der

Sehkraft handle. Dieser sei mit dem Verlust eines Auges gleichzusetzen und es

sei von einer Bandbreite von CHF 20'000.00 – 30'000.00 auszugehen.

Aufgrund mehrerer schwerwiegenden Faktoren wie beispielsweise des jugendlichen

Alters des Beschwerdeführers, der Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, im

Alltag und im Berufsleben sowie des Leidensweges (vier Operationen, zeitweise

blind) und der psychischen Betroffenheit sei die Genugtuung im obersten Bereich

der Bandbreite anzusetzen und es sei von einer Basisgenugtuung zwischen

CHF 27'000.00 bis CHF 30'000.00 auszugehen. Nicht zu unterschätzen

sei dabei insbesondere auch der Umstand, dass dem jugendlichen Beschwerdeführer

zeitlebens das Schielen bleibe, welches zwar nur als leichte kosmetische

Beeinträchtigung dargestellt werde. Es bestehe aber in der Unfähigkeit, die

Augenbewegungen zu koordinieren, sodass sich das Schielen stark bemerkbar mache

und ihn entsprechend auch störe.

5.2

Im Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 17. September 2019 wird zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe durch die Straftat vom 4. Januar

2015.

eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische

Hornhaut- und Sklera-(Lederhaut-) Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung

des Tarsus (Lidknorpel) vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stichverletzung der

Weichteile etwas links von der Nasenwurzel) erlitten. Der Beschwerdeführer sei

am 4. Januar 2015 im Inselspital in Bern erstmals operiert worden. Eine

nächste Operation wegen persistierender Glaskörperblutung sei am 23. Januar

2015.

erfolgt. Bereits damals sei für das Auge eine «limitierte Prognose»

gesetzt worden. Am 19. Mai 2015 sei eine Katarakt-Operation erfolgt.

Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015 hätten die Verletzungen zu einer

permanenten Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % und zu

zahlreichen operativen Eingriffen geführt. Der Beschwerdeführer habe am

12.

November 2015 angegeben, er habe längere Zeit unter grossen Schmerzen

gelitten. Es bestehe darüber hinaus auch eine leichte kosmetische Beeinträchtigung

(Schielen; S. 38).

5.3

Da dem Beschwerdeführer am linken

Auge eine Sehkraft von 5 % verblieben ist, liegt gemäss Leitfaden OHG eine

körperliche Beeinträchtigung mit dauerhaften Folgen (Grad 3) vor. Dafür

ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 vorgesehen

(vgl. E. 3 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz genannten Fälle,

in denen die Opfer ähnliche Augenverletzungen erlitten haben, ist die

Basisgenugtuung von CHF 19'000.00, von welcher die Vorinstanz ausgegangen

ist, nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist auch, dass die Verminderung der

Sehkraft im Leitfaden OHG als Beispiel für eine Genugtuung in der Bandbreite

von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 (Grad 2) erwähnt wird. Den vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Gesichtspunkten (vgl. E. 5.1 hiervor) wurde jedenfalls

vollumfänglich Rechnung getragen und der Beschwerdeführer nennt auch keine

Vergleichsfälle, nach denen ein höherer Basisbetrag gerechtfertigt wäre. Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der stark eingeschränkten

Funktionsfähigkeit des linken Auges, wurde die Basisgenugtuung zu Recht an der

Dispositiv

oberen Grenze der Bandbreite des 3. Grades festgelegt. Sie entspricht demnach

praktisch vollständig der (adhäsionsweise) zivilrechtlich festgelegten

Genugtuung.

6. Die Entschädigung und die Genugtuung

des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur

Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art.

27 Abs. 1 OHG).

6.1 Gemäss Botschaft zur Totalrevision

des OHG vom 9. November 2005 stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden

des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das

zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen

beigetragen habe. Der Entwurf des Bundesrats belasse der Behörde einen grossen

Ermessenspielraum. Die Opferhilfebehörde dürfe strenger sein als ein

Zivilgericht, weil die Opferhilfeleistungen subsidiär seien. Als Herabsetzungs-

oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass

sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr

ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausgeübt

habe oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen

getroffen habe, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).

6.2 Sachgerechte Entscheidungen über den

Umfang der Kürzung oder den Ausschluss des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruches

verlangen immer auch nach einer Gewichtung des Verhaltens des Opfers. Der

Einbezug des Verschuldens des Opfers bedeutet auch nach den zivilrechtlichen

Grundsätzen nichts anderes als eine Gewichtung der Mitverursachung der

Schädigung durch das Verhalten des Opfers im Verhältnis zum Tatbeitrag des

Täters oder der Täterin. Deshalb ist es sinnvoll, für die Massgeblichkeit des

Verhaltens des Opfers auf die Rechtsprechung zum zivilen Haftpflichtrecht

abzustellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 27 OHG N 4).

6.3 Das Selbstverschulden des Opfers

wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden

des Täters. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung

aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstver­schuldens. Im

Allgemeinen wird das Opfer durch das Mitwirken an der Schadens­verursachung

auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten grundsätzlich in einer

erlaubten Selbstschädigung erschöpfen. Es kann ihm jedoch vorgehalten werden,

dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem

eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten

allerdings nur dann, wenn es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann

oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (vgl. Peter

Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7, mit Hinweisen).

6.4 Mit Bezug auf die Praxis zu Art. 44

OR ist festzuhalten, dass Kürzungssätze von 70–80 % nur dann gerechtfertigt

sind, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt. Bei leichtem bis

mittelschwerem Verschulden kommen hingegen die Kürzungssätze in der Bandbreite

zwischen einem Viertel oder einem Drittel in Betracht (Peter Gomm, a.a.O., Art.

27 N 9).

6.5 Das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich hat beispielsweise eine Kürzung des Genugtuungsanspruches um 50%

als angemessen beurteilt bei einem Opfer, welches selber den Grund für den auf

ihn erfolgten Angriff gesetzt hat, indem es die Mutter des nachmaligen Täters

am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. Das Opfer wurde für das

damit begangene Delikt der Drohung strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen

(OH.2019.00001 vom 22. April 2020).

7.1 Die Vorinstanz führte in der

angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf das Strafurteil aus, der

Verletzung des Beschwerdeführers sei vorausgegangen, dass dieser selber

gegenüber dem Täter straffällig geworden sei und so die Gefahrsituation selbst

hervorgerufen habe. Dass sich der Täter infolge des Verhaltens des

Beschwerdeführers gewehrt habe, sei daher zu einem sehr grossen Teil selber

verschuldet. Das Verhalten bzw. Mitverschulden des Beschwerdeführers sei

erheblich bzw. schwer, da er ohne Grund auf den Täter zugegangen sei, diesem

einen Kinnhaken versetzt habe und der Täter sich in einer Notwehrsituation

befunden habe – auch wenn die Notwehrhandlung danach exzessiv gewesen sei. Der

Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass zugunsten des Beschwerdeführers

nicht von einem gänzlichen Ausschluss der Genugtuung auszugehen sei, da aus

Sicht des Beschwerdeführers die Konfrontation nur initiiert worden sei, weil

dieser die Bemerkung gegenüber ihm und seiner Freundin dem Täter zugeschrieben

und diese als unziemlich beurteilt habe. Zusammengefasst sei die Intensität des

Verhaltens des Beschwerdeführers derart stark, dass dies eine Kürzung der

Genugtuung von 80% wegen schweren Mitverschuldens rechtfertige.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, die Kürzung wegen Mitverschuldens sei unverhältnismässig hoch. Es treffe ihn

zwar ein Mitverschulden, dieses wiege jedoch nicht derart schwer, dass eine

Kürzung um 80% verhältnismässig sei. Der Beschwer­deführer habe zwar den Täter

zuerst geschlagen und diesen dabei sehr leicht verletzt, und es sei seitens des

Täters eine Notwehrlage angenommen worden. Jedoch sei die Reaktion des Täters

derart unverhältnismässig gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser

Reaktion schlicht nicht habe rechnen müssen. So habe auch das Strafurteil im

Urteil festgehalten, dass der Schlag mit dem Whiskyglas mit dickem Boden in die

Augenregion des Beschwerdeführers mit einer Heftigkeit, die zum Zerschlagen

eines solchen Glases geführt habe, als unverhältnismässig zu taxieren sei. Der

Täter sei zudem körperlich deutlich überlegen gewesen. Es sei von einem

mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, welches eine

Kürzung um einen Viertel bis zu einem Drittel erlaube. Auch das Strafurteil

halte fest, dass eine Kürzung um 50 % nicht zu Ungunsten des Täters sei.

7.3 Fest steht, dass der

Beschwerdeführer den Täter zuerst physisch angegriffen und ihm eine

Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinnes zugefügt hat. Die Amtsgerichts­statthalterin

von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. August

2018 für das damit begangene Delikt wegen einfacher Körperverletzung. Von einer

Bestrafung wurde Umgang genommen. Es fragt sich deshalb, ob die Vorinstanz dem

Opferverhalten im konkreten Fall nicht zu viel Gewicht beigemessen hat. Der

Beschwer­deführer hat unbestritten selbst eine rechtswidrige Handlung begangen

und musste deshalb mit einer Reaktion des Täters rechnen. Letzterer befand sich

zwar in einer Not­wehrsituation, jedoch hat er, wie im Strafurteil ausgeführt

wird, die Grenzen seines Not­wehrrechts deutlich überschritten. Dieses krasse

Missverhältnis zwischen der Handlung des Beschwerdeführers und der Reaktion des

Täters (vgl. BGE 123 II 210, E. 3.c) hat die Vorinstanz bei der Kürzung der Genugtuung

zu wenig beachtet. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen,

das Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Kürzung von 50% zu sanktionieren.

Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerde­führers auf eine

opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von CHF 9‘500.00 (CHF 19'000.00

x 0.5).

8. Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als teilweise begründet. Der

angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung

in der Höhe von CHF 9‘500.00 auszuzahlen.

9. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das

Verfahren kostenlos. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist

Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde kann nur teilweise gutgeheissen werden,

da der Beschwerdeführer im Hauptantrag eine Genugtuung von CHF 20‘000.00

verlangt. Mit Blick auf die von der Vorinstanz zugestandene Genugtuung von

CHF 3'800.00 ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen etwa zu einem

Drittel durchgedrungen. Wegen des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers

ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die

Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 76bis VRG und nach § 160

f. Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Gemäss der von Rechtsanwalt

Alexander Kunz eingereichten, angemessenen Honorarnote beläuft sich der Aufwand

für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf CHF 1'705.85 (1'510.00

Honorar, CHF 73.90 Auslagen und CHF 121.95 MWST). Diese

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss um zwei Drittel, auf CHF 568.65 zu

reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Zwei Drittel der Honorarforderung

im Umfang von CHF 1'137.20 sind infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (vgl. Art. 30 Abs.

3 OHG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Verfügung vom 20. April 2020 des Departements des Innern

wird aufgehoben.

2. A.___ ist eine Genugtuung in der Höhe

von CHF 9'500.00 auszurichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 568.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

5. Die restliche Entschädigung wird auf

CHF 1'137.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman