VWBES.2020.157
Opferhilfe
26. Oktober 2020Deutsch19 min
ging aggressiv auf diesen zu und fragte diesen «Was hesch gseit?» und schlug dann
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. DRITT 1 (nachfolgend Täter genannt)
hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager
im Pub «[...]» in [...] auf. Um etwa 01:30 Uhr ging der Täter nach draussen,
wobei er sein Getränk in einem Whisky-Glas mit dickem Boden mit nach draussen
nahm. Dort rauchte er dann eine Zigarette. Zur selben Zeit ging A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zusammen mit seiner damaligen Freundin
von Richtung [...] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «[...]»
wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren. Während die beiden am Pub
vorbeigingen, trafen sie auf ein paar Leute, welche auf der Südseite des Pubs
miteinander diskutierten. Der Beschwerdeführer grüsste diese und war im
Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen zu überqueren, als eine der
Personen zu einer anderen Person sagte: «Schau mal, wie A.___ seine Freundin
festhält». Der Beschwerdeführer schrieb diese Aussage zu Unrecht dem Täter zu,
ging aggressiv auf diesen zu und fragte diesen «Was hesch gseit?» und schlug dann
mit der Faust an das Kinn des Täters. Darauf reagierte der Täter unverzüglich
mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – des
Beschwerdeführers, wobei das Whisky-Glas mit dickem Glasboden, das er in seiner
Hand hielt, zersprang und den Beschwerdeführer am Auge schwerwiegend verletzte
(vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September
2019, S. 15 und 23).
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu
vom 24. August 2016 wurde der Täter der schweren Körperverletzung,
begangen am 4. Januar 2015, zum Nachteil des Beschwerdeführers, schuldig gesprochen
und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Das Gericht
verpflichtete den Täter zudem, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF
20‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen. Im
Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn das Urteil
am 6. November 2017. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in
Strafsachen wurde am 24. April 2018 vom Bundesgericht abgewiesen.
3. Am 23. August 2018 verurteilte
die Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu den Beschwerdeführer wegen der
nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer
Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs
in Rechtskraft.
4. In der Folge liess der Täter am
7. Februar 2019 beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er
machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom
23. August 2018 gegen den Beschwerdeführer – und insbesondere den vom
Beschwerdeführer dabei gemachten Aussagen – nachweisen, dass dieser ihn körperlich
angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe.
5. Am 10. September 2019 stellte
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, beim Amt für soziale
Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, ein vorsorgliches Gesuch um Zusprechung
einer Genugtuung.
6. Im Neubeurteilungsverfahren sprach
das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. September 2019 den
Täter der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Dispositiv-Ziffer
1 und 2). Das Obergericht verpflichtete den Täter zudem, dem Beschwerdeführer
eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5% seit 4. Januar
2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 19. Dezember
2019 bzw. 8. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt
Alexander Kunz die Fachstelle Opferhilfe um die Zusprechung einer Genugtuung im
Umfang von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015.
8. Mit Schreiben vom 15. Januar
2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, der Fachstelle Opferhilfe weitere
Angaben zu machen und Dokumente einzureichen. Am 23. Januar 2020 wurde das
Gesuch vervollständigt.
9. Mit Verfügung vom 20. April 2020
hiess die Fachstelle Opferhilfe im Namen des Departements des Innern (DdI) das
Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 3'800.00.00
teilweise gut und wies es im Mehrbetrag ab. Der Betrag wurde mit Blick auf die
in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge in einem Zwischenschritt zunächst
auf CHF 19'000.00 festgesetzt. Wegen schweren Mitverschuldens wurde die
Genugtuungssumme um 80 % auf CHF 3'800.00 reduziert.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz am 1. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Soziale
Sicherheit vom 20. April 2020 sei aufzuheben, ihm sei eine Genugtuung in der
Höhe von CHF 20'000.00, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten
und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
11. Am 25. Mai 2020 erfolgte
fristgerecht die Beschwerdebegründung.
12. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni
2020 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur
Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 7. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS
831.1
sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da die Vorinstanz als erste und einzige
Instanz über die Sache entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht die
Angelegenheit auch auf Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2019 steht fest, dass
der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das
Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde zudem rechtzeitig gestellt
(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).
2.2
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das
Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der
Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts
sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der
Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2):
70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit.
b).
2.3
Das Opferhilfegesetz enthält keine
Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind
die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49
OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei
der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der
Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im
Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete
Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht
massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des
Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage
kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die
Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und
lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm,
in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3.
Aufl., Bern 2009, Art. 23 N 5). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch
erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu
gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere Leidenszeit,
Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf
Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und
Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität. Konkret können das Alter
des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen,
bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das
private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen eine Rolle
spielen (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6).
2.4
Im Unterschied zum Zivilrecht
besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die
Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus
Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss
Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die
zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar
wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174
f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom
Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann
eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn
diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders
skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des
Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März
1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).
2.5
Gemäss der Rechtsprechung ist auf
die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu
Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den
Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss
anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des
Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse
gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die
Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen
Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender
Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und
Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen
Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch
das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung
beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).
3.
Der Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 3. Oktober
2019.
(nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: «https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf»)
enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer
Beeinträchtigung der physischen Integrität (S. 12 Leitfaden OHG).
Bandbreiten
Beispiele
5.
50'000 – 70’000
Schwerste bleibende körperliche
Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit
Tetraplegie, schwerste Hirnschädigungen,
Verlust beider Augen
4.
20'000 – 50'000
Schwere körperliche Beeinträchtigungen
mit lebenslangen Folgen und ein schweres psychisches Trauma nach
aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen
Entstellende Narben, schweres
Schädel-Hirntrauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr
starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs
3.
10'000 – 20’000
Körperliche Beeinträchtigungen mit
dauerhaften Folgen
Verlust der Milz, eines Fingers, des
Geruchs- oder des Geschmacksinnes
2.
5'000 – 10’000
Körperliche Beeinträchtigungen mit
längerem, komplexeren Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen
Operationen, lange Rehabilitation,
Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit
1.
bis 5’000
Nicht unerhebliche, verheilende
körperliche Beeinträchtigungen;
Geringfügige Beeinträchtigungen sofern
erschwerende Umstände vorliegen.
Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen
4.
Die Vorinstanz hat in einer
objektiven Berechnungsphase unter Beizug von drei ausserkantonalen
Vergleichsfällen einen Basisbetrag von CHF 19'000.00 als
Orientierungspunkt festgesetzt und diesen Betrag in einer zweiten Phase wegen
schweren Mitverschuldens des Opfers um 80 % auf CHF 3’500.00 gekürzt (sog.
Zweiphasentheorie; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
5.1
Der Beschwerdeführer führt unter
Verweis auf das Strafurteil zunächst aus, zwar verbleibe dem Beschwerdeführer
eine Sehkraft von weniger als 5 %, jedoch halte auch das Obergericht
richtigerweise fest, dass es sich dabei um einen fast vollständigen Verlust der
Sehkraft handle. Dieser sei mit dem Verlust eines Auges gleichzusetzen und es
sei von einer Bandbreite von CHF 20'000.00 – 30'000.00 auszugehen.
Aufgrund mehrerer schwerwiegenden Faktoren wie beispielsweise des jugendlichen
Alters des Beschwerdeführers, der Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, im
Alltag und im Berufsleben sowie des Leidensweges (vier Operationen, zeitweise
blind) und der psychischen Betroffenheit sei die Genugtuung im obersten Bereich
der Bandbreite anzusetzen und es sei von einer Basisgenugtuung zwischen
CHF 27'000.00 bis CHF 30'000.00 auszugehen. Nicht zu unterschätzen
sei dabei insbesondere auch der Umstand, dass dem jugendlichen Beschwerdeführer
zeitlebens das Schielen bleibe, welches zwar nur als leichte kosmetische
Beeinträchtigung dargestellt werde. Es bestehe aber in der Unfähigkeit, die
Augenbewegungen zu koordinieren, sodass sich das Schielen stark bemerkbar mache
und ihn entsprechend auch störe.
5.2
Im Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 17. September 2019 wird zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe durch die Straftat vom 4. Januar
2015.
eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische
Hornhaut- und Sklera-(Lederhaut-) Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung
des Tarsus (Lidknorpel) vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stichverletzung der
Weichteile etwas links von der Nasenwurzel) erlitten. Der Beschwerdeführer sei
am 4. Januar 2015 im Inselspital in Bern erstmals operiert worden. Eine
nächste Operation wegen persistierender Glaskörperblutung sei am 23. Januar
2015.
erfolgt. Bereits damals sei für das Auge eine «limitierte Prognose»
gesetzt worden. Am 19. Mai 2015 sei eine Katarakt-Operation erfolgt.
Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015 hätten die Verletzungen zu einer
permanenten Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % und zu
zahlreichen operativen Eingriffen geführt. Der Beschwerdeführer habe am
12.
November 2015 angegeben, er habe längere Zeit unter grossen Schmerzen
gelitten. Es bestehe darüber hinaus auch eine leichte kosmetische Beeinträchtigung
(Schielen; S. 38).
5.3
Da dem Beschwerdeführer am linken
Auge eine Sehkraft von 5 % verblieben ist, liegt gemäss Leitfaden OHG eine
körperliche Beeinträchtigung mit dauerhaften Folgen (Grad 3) vor. Dafür
ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 vorgesehen
(vgl. E. 3 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz genannten Fälle,
in denen die Opfer ähnliche Augenverletzungen erlitten haben, ist die
Basisgenugtuung von CHF 19'000.00, von welcher die Vorinstanz ausgegangen
ist, nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist auch, dass die Verminderung der
Sehkraft im Leitfaden OHG als Beispiel für eine Genugtuung in der Bandbreite
von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 (Grad 2) erwähnt wird. Den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gesichtspunkten (vgl. E. 5.1 hiervor) wurde jedenfalls
vollumfänglich Rechnung getragen und der Beschwerdeführer nennt auch keine
Vergleichsfälle, nach denen ein höherer Basisbetrag gerechtfertigt wäre. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der stark eingeschränkten
Funktionsfähigkeit des linken Auges, wurde die Basisgenugtuung zu Recht an der
Dispositiv
oberen Grenze der Bandbreite des 3. Grades festgelegt. Sie entspricht demnach
praktisch vollständig der (adhäsionsweise) zivilrechtlich festgelegten
Genugtuung.
6. Die Entschädigung und die Genugtuung
des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur
Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art.
27 Abs. 1 OHG).
6.1 Gemäss Botschaft zur Totalrevision
des OHG vom 9. November 2005 stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden
des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das
zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen
beigetragen habe. Der Entwurf des Bundesrats belasse der Behörde einen grossen
Ermessenspielraum. Die Opferhilfebehörde dürfe strenger sein als ein
Zivilgericht, weil die Opferhilfeleistungen subsidiär seien. Als Herabsetzungs-
oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass
sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr
ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausgeübt
habe oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen
getroffen habe, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).
6.2 Sachgerechte Entscheidungen über den
Umfang der Kürzung oder den Ausschluss des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruches
verlangen immer auch nach einer Gewichtung des Verhaltens des Opfers. Der
Einbezug des Verschuldens des Opfers bedeutet auch nach den zivilrechtlichen
Grundsätzen nichts anderes als eine Gewichtung der Mitverursachung der
Schädigung durch das Verhalten des Opfers im Verhältnis zum Tatbeitrag des
Täters oder der Täterin. Deshalb ist es sinnvoll, für die Massgeblichkeit des
Verhaltens des Opfers auf die Rechtsprechung zum zivilen Haftpflichtrecht
abzustellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 27 OHG N 4).
6.3 Das Selbstverschulden des Opfers
wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden
des Täters. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung
aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im
Allgemeinen wird das Opfer durch das Mitwirken an der Schadensverursachung
auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten grundsätzlich in einer
erlaubten Selbstschädigung erschöpfen. Es kann ihm jedoch vorgehalten werden,
dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem
eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten
allerdings nur dann, wenn es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann
oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (vgl. Peter
Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7, mit Hinweisen).
6.4 Mit Bezug auf die Praxis zu Art. 44
OR ist festzuhalten, dass Kürzungssätze von 70–80 % nur dann gerechtfertigt
sind, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt. Bei leichtem bis
mittelschwerem Verschulden kommen hingegen die Kürzungssätze in der Bandbreite
zwischen einem Viertel oder einem Drittel in Betracht (Peter Gomm, a.a.O., Art.
27 N 9).
6.5 Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hat beispielsweise eine Kürzung des Genugtuungsanspruches um 50%
als angemessen beurteilt bei einem Opfer, welches selber den Grund für den auf
ihn erfolgten Angriff gesetzt hat, indem es die Mutter des nachmaligen Täters
am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. Das Opfer wurde für das
damit begangene Delikt der Drohung strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen
(OH.2019.00001 vom 22. April 2020).
7.1 Die Vorinstanz führte in der
angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf das Strafurteil aus, der
Verletzung des Beschwerdeführers sei vorausgegangen, dass dieser selber
gegenüber dem Täter straffällig geworden sei und so die Gefahrsituation selbst
hervorgerufen habe. Dass sich der Täter infolge des Verhaltens des
Beschwerdeführers gewehrt habe, sei daher zu einem sehr grossen Teil selber
verschuldet. Das Verhalten bzw. Mitverschulden des Beschwerdeführers sei
erheblich bzw. schwer, da er ohne Grund auf den Täter zugegangen sei, diesem
einen Kinnhaken versetzt habe und der Täter sich in einer Notwehrsituation
befunden habe – auch wenn die Notwehrhandlung danach exzessiv gewesen sei. Der
Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass zugunsten des Beschwerdeführers
nicht von einem gänzlichen Ausschluss der Genugtuung auszugehen sei, da aus
Sicht des Beschwerdeführers die Konfrontation nur initiiert worden sei, weil
dieser die Bemerkung gegenüber ihm und seiner Freundin dem Täter zugeschrieben
und diese als unziemlich beurteilt habe. Zusammengefasst sei die Intensität des
Verhaltens des Beschwerdeführers derart stark, dass dies eine Kürzung der
Genugtuung von 80% wegen schweren Mitverschuldens rechtfertige.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, die Kürzung wegen Mitverschuldens sei unverhältnismässig hoch. Es treffe ihn
zwar ein Mitverschulden, dieses wiege jedoch nicht derart schwer, dass eine
Kürzung um 80% verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar den Täter
zuerst geschlagen und diesen dabei sehr leicht verletzt, und es sei seitens des
Täters eine Notwehrlage angenommen worden. Jedoch sei die Reaktion des Täters
derart unverhältnismässig gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser
Reaktion schlicht nicht habe rechnen müssen. So habe auch das Strafurteil im
Urteil festgehalten, dass der Schlag mit dem Whiskyglas mit dickem Boden in die
Augenregion des Beschwerdeführers mit einer Heftigkeit, die zum Zerschlagen
eines solchen Glases geführt habe, als unverhältnismässig zu taxieren sei. Der
Täter sei zudem körperlich deutlich überlegen gewesen. Es sei von einem
mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, welches eine
Kürzung um einen Viertel bis zu einem Drittel erlaube. Auch das Strafurteil
halte fest, dass eine Kürzung um 50 % nicht zu Ungunsten des Täters sei.
7.3 Fest steht, dass der
Beschwerdeführer den Täter zuerst physisch angegriffen und ihm eine
Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinnes zugefügt hat. Die Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. August
2018 für das damit begangene Delikt wegen einfacher Körperverletzung. Von einer
Bestrafung wurde Umgang genommen. Es fragt sich deshalb, ob die Vorinstanz dem
Opferverhalten im konkreten Fall nicht zu viel Gewicht beigemessen hat. Der
Beschwerdeführer hat unbestritten selbst eine rechtswidrige Handlung begangen
und musste deshalb mit einer Reaktion des Täters rechnen. Letzterer befand sich
zwar in einer Notwehrsituation, jedoch hat er, wie im Strafurteil ausgeführt
wird, die Grenzen seines Notwehrrechts deutlich überschritten. Dieses krasse
Missverhältnis zwischen der Handlung des Beschwerdeführers und der Reaktion des
Täters (vgl. BGE 123 II 210, E. 3.c) hat die Vorinstanz bei der Kürzung der Genugtuung
zu wenig beachtet. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen,
das Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Kürzung von 50% zu sanktionieren.
Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von CHF 9‘500.00 (CHF 19'000.00
x 0.5).
8. Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als teilweise begründet. Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung
in der Höhe von CHF 9‘500.00 auszuzahlen.
9. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das
Verfahren kostenlos. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist
Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde kann nur teilweise gutgeheissen werden,
da der Beschwerdeführer im Hauptantrag eine Genugtuung von CHF 20‘000.00
verlangt. Mit Blick auf die von der Vorinstanz zugestandene Genugtuung von
CHF 3'800.00 ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen etwa zu einem
Drittel durchgedrungen. Wegen des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers
ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die
Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 76bis VRG und nach § 160
f. Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Gemäss der von Rechtsanwalt
Alexander Kunz eingereichten, angemessenen Honorarnote beläuft sich der Aufwand
für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf CHF 1'705.85 (1'510.00
Honorar, CHF 73.90 Auslagen und CHF 121.95 MWST). Diese
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss um zwei Drittel, auf CHF 568.65 zu
reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Zwei Drittel der Honorarforderung
im Umfang von CHF 1'137.20 sind infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (vgl. Art. 30 Abs.
3 OHG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Verfügung vom 20. April 2020 des Departements des Innern
wird aufgehoben.
2. A.___ ist eine Genugtuung in der Höhe
von CHF 9'500.00 auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 568.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
5. Die restliche Entschädigung wird auf
CHF 1'137.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein
Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman