VWBES.2020.16
Verwaltung des Kindsvermögens
23. Januar 2020Deutsch5 min
sofortiger Wirkung die zusätzliche Aufgabe, das Kindsvermögen von C.___ und B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführerinnen
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verwaltung
des Kindsvermögens
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2019 sprach das Departement des Innern C.___ (geb. 2011) und B.___ (geb. 2004)
Genugtuungssummen von CHF 2'400.00 resp. CHF 17'000.00 zu.
2. Am 2. Dezember 2019 teilte die
Beiständin der Kinder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn mit, es bestehe die Gefahr, dass die Kindsmutter die
Genugtuungszahlungen zweckentfremdet verwende.
3. Mit Schreiben vom 3. Dezember
2019 teilte die Kindsmutter der Beiständin unter anderem mit, dass die
Genugtuungsgelder der beiden Töchter in Absprache mit der Tochter B.___ bereits
auf die Konten der anderen Geschwister D.___, E.___ und F.___ (je
CHF 1'000.00), auf ein Konto der Grossmutter (CHF 2'500.00) sowie auf
ein Konto der Mutter (CHF 5'000.00) verteilt worden seien. B.___ stehe ein
Betrag von CHF 2'500.00 zur freien Verfügung und ein Sperrkonto mit
CHF 5'000.00; C.___ stehe ein Betrag von CHF 1'400.00 zu.
4. Mit superprovisorischem Entscheid vom
5. Dezember 2019 erteilte die KESB der Beiständin der beiden Kinder mit
sofortiger Wirkung die zusätzliche Aufgabe, das Kindsvermögen von C.___ und B.___
sorgfältig zu verwalten.
5. Mit Schreiben vom 5. Dezember
2019 teilte B.___ der KESB sinngemäss und im Wesentlichen mit, es sei ihr
freier Wille, das Geld so aufzuteilen.
6. Am 19. Dezember 2019 erliess die
KESB im Wesentlichen folgenden Entscheid:
1.1 Die mit Kammerentscheid der KESB Region
Solothurn vom 5. Dezember 2019 für B.___ und C.___ superprovisorisch
angeordnete zusätzliche Aufgabe der Beiständin, im Rahmen der bestehenden
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, das Kindesvermögen von B.___
und C.___ gestützt auf Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB sorgfältig zu verwalten, wird
definitiv bestätigt.
1.2 Die Kindsmutter wird aufgefordert, mit
Frist bis am 31. Januar 2020, die Rückabwicklung der erfolgten
Überweisungen an die dafür vorgesehenen und bereits bestehenden Konten von B.___
und C.___ vorzunehmen, der Beiständin die entsprechenden Belege vorzuweisen
sowie die Bankverbindung und Konten anzugeben.
(…)
1.5 Einer allfälligen Beschwerde wird
gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
7. Mit Beschwerde vom 14. Januar
2020 gelangten die Kindsmutter, A.___, und B.___ an das Verwaltungsgericht und
verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie seien
nicht damit einverstanden, dass die KESB und die Beiständin so in ihr Leben
eingreifen würden. Es sei der Wille von B.___, dass das Geld so auf die Familie
verteilt werde, da alle gelitten hätten. Es mache sie froh und glücklich, auch
einmal etwas für ihre Familie getan zu haben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Ob die minderjährige B.___ ebenfalls zur
Beschwerde berechtigt ist, da es sich bei einer Genugtuung um eine
höchstpersönliche Leistung handelt, kann vorliegend offengelassen werden. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 318 Abs. 1 ZGB haben die
Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht,
das Kindesvermögen zu verwalten. Gemäss Art. 304 Abs. 3 ZGB dürfen die Eltern
in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen
errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen
Gelegenheitsgeschenke.
2.2
Bei den vorliegenden Summen von
CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00, insgesamt CHF 10'500.00, die auf
fünf Familienmitglieder verteilt wurden, handelt es sich nicht um
Gelegenheitsgeschenke, sondern um unzulässige Schenkungen. Dies gilt auch dann,
wenn die 15-jährige B.___ diesem Vorgehen zugestimmt hat. Diese vermag nämlich
gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB als urteilsfähige minderjährige und damit handlungsunfähige
Person lediglich Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie
geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. Schenkungen aus
dem Kindsvermögen in der vorliegend vorgenommenen Grössenordnung verstossen
gegen den Schutz des Kindsvermögens und sind nicht zulässig. In Bezug auf
Genugtuungszahlungen an ein Kind hat das Bundesgericht in BGE 81 II 159 E. 3 S.
165.
f. zudem ausdrücklich festgehalten, dass diese im Interesse des Kindes zu
verwalten sind und nicht ihrem Zweck entfremdet werden dürfen.
3.1
Nach Art. 324 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens zu
treffen, wenn dessen sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet ist
(Abs. 1). Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn
die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die
Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen (Abs. 2). Kann der Gefährdung
des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die
Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB).
3.2
Nachdem vorliegend bereits
unzulässige Schenkungen vorgenommen wurden, hat die Vorinstanz zu Recht die
Verwaltung des Kindsvermögens von B.___ und C.___ an die Beiständin übertragen.
Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
offensichtlich unbegründet, sie ist ohne weitere Instruktion abzuweisen. Für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann