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Entscheid

VWBES.2020.16

Verwaltung des Kindsvermögens

23. Januar 2020Deutsch5 min

sofortiger Wirkung die zusätzliche Aufgabe, das Kindsvermögen von C.___ und B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführerinnen

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verwaltung

des Kindsvermögens

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Oktober

2019 sprach das Departement des Innern C.___ (geb. 2011) und B.___ (geb. 2004)

Genugtuungssummen von CHF 2'400.00 resp. CHF 17'000.00 zu.

2. Am 2. Dezember 2019 teilte die

Beiständin der Kinder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn mit, es bestehe die Gefahr, dass die Kindsmutter die

Genugtuungszahlungen zweckentfremdet verwende.

3. Mit Schreiben vom 3. Dezember

2019 teilte die Kindsmutter der Beiständin unter anderem mit, dass die

Genugtuungsgelder der beiden Töchter in Absprache mit der Tochter B.___ bereits

auf die Konten der anderen Geschwister D.___, E.___ und F.___ (je

CHF 1'000.00), auf ein Konto der Grossmutter (CHF 2'500.00) sowie auf

ein Konto der Mutter (CHF 5'000.00) verteilt worden seien. B.___ stehe ein

Betrag von CHF 2'500.00 zur freien Verfügung und ein Sperrkonto mit

CHF 5'000.00; C.___ stehe ein Betrag von CHF 1'400.00 zu.

4. Mit superprovisorischem Entscheid vom

5. Dezember 2019 erteilte die KESB der Beiständin der beiden Kinder mit

sofortiger Wirkung die zusätzliche Aufgabe, das Kindsvermögen von C.___ und B.___

sorgfältig zu verwalten.

5. Mit Schreiben vom 5. Dezember

2019 teilte B.___ der KESB sinngemäss und im Wesentlichen mit, es sei ihr

freier Wille, das Geld so aufzuteilen.

6. Am 19. Dezember 2019 erliess die

KESB im Wesentlichen folgenden Entscheid:

1.1 Die mit Kammerentscheid der KESB Region

Solothurn vom 5. Dezember 2019 für B.___ und C.___ superprovisorisch

angeordnete zusätzliche Aufgabe der Beiständin, im Rahmen der bestehenden

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, das Kindesvermögen von B.___

und C.___ gestützt auf Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB sorgfältig zu verwalten, wird

definitiv bestätigt.

1.2 Die Kindsmutter wird aufgefordert, mit

Frist bis am 31. Januar 2020, die Rückabwicklung der erfolgten

Überweisungen an die dafür vorgesehenen und bereits bestehenden Konten von B.___

und C.___ vorzunehmen, der Beiständin die entsprechenden Belege vorzuweisen

sowie die Bankverbindung und Konten anzugeben.

(…)

1.5 Einer allfälligen Beschwerde wird

gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Mit Beschwerde vom 14. Januar

2020 gelangten die Kindsmutter, A.___, und B.___ an das Verwaltungsgericht und

verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie seien

nicht damit einverstanden, dass die KESB und die Beiständin so in ihr Leben

eingreifen würden. Es sei der Wille von B.___, dass das Geld so auf die Familie

verteilt werde, da alle gelitten hätten. Es mache sie froh und glücklich, auch

einmal etwas für ihre Familie getan zu haben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Ob die minderjährige B.___ ebenfalls zur

Beschwerde berechtigt ist, da es sich bei einer Genugtuung um eine

höchstpersönliche Leistung handelt, kann vorliegend offengelassen werden. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 318 Abs. 1 ZGB haben die

Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht,

das Kindesvermögen zu verwalten. Gemäss Art. 304 Abs. 3 ZGB dürfen die Eltern

in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen

errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen

Gelegenheitsgeschenke.

2.2

Bei den vorliegenden Summen von

CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00, insgesamt CHF 10'500.00, die auf

fünf Familienmitglieder verteilt wurden, handelt es sich nicht um

Gelegenheitsgeschenke, sondern um unzulässige Schenkungen. Dies gilt auch dann,

wenn die 15-jährige B.___ diesem Vorgehen zugestimmt hat. Diese vermag nämlich

gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB als urteilsfähige minderjährige und damit handlungsunfähige

Person lediglich Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie

geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. Schenkungen aus

dem Kindsvermögen in der vorliegend vorgenommenen Grössenordnung verstossen

gegen den Schutz des Kindsvermögens und sind nicht zulässig. In Bezug auf

Genugtuungszahlungen an ein Kind hat das Bundesgericht in BGE 81 II 159 E. 3 S.

165.

f. zudem ausdrücklich festgehalten, dass diese im Interesse des Kindes zu

verwalten sind und nicht ihrem Zweck entfremdet werden dürfen.

3.1

Nach Art. 324 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens zu

treffen, wenn dessen sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet ist

(Abs. 1). Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn

die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die

Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen (Abs. 2). Kann der Gefährdung

des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die

Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB).

3.2

Nachdem vorliegend bereits

unzulässige Schenkungen vorgenommen wurden, hat die Vorinstanz zu Recht die

Verwaltung des Kindsvermögens von B.___ und C.___ an die Beiständin übertragen.

Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids

verwiesen werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

offensichtlich unbegründet, sie ist ohne weitere Instruktion abzuweisen. Für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann