VWBES.2020.160
Bauen ausserhalb der Bauzone / Umnutzung ehemalige Giesserei in Autowerkstatt
18. August 2020Deutsch11 min
Unterstand werde benötigt, um Oldtimer geschützt abstellen zu können. Die Werkstatt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Jenni,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Umnutzung ehemalige Giesserei in Autowerkstatt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist seit 2016 Alleineigentümer
von GB B.___ Nr. [...]. Die Parzelle hält 14 a 93 m2 und ist mit den
Gebäuden Nrn. [...], [...]a und [...] überbaut. Sie liegt nordwestlich des
Dorfes im [...]acker, in der Landwirtschaftszone, überlagert von der
Juraschutzzone. Das Wohn- und Geschäftshaus Nr. [...] besteht aus einem
Bauernhaus aus dem Jahr 1929 (Wohnhaus mit Tenne) und einem Anbau.
Der Eigentümer stellte ein Umnutzungs-
und Erweiterungsgesuch. Der Gewerbeteil (Anbau) soll in eine Werkstatt
umgewandelt werden, die für Wartungs-, Reparatur- und Sattlerarbeiten an
Oldtimern dient. Zudem soll ein offener Autounterstand mit einer Fläche von
knapp 32 m2 und einem begrünten Flachdach angebaut werden. Der
Unterstand werde benötigt, um Oldtimer geschützt abstellen zu können. Die Werkstatt
biete dafür nicht genügend Platz. Für das Vorhaben werde eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 37a, eventuell nach Art. 24c RPG beantragt.
2. Das Bau- und Justizdepartement
verfügte am 6. April 2020, das Vorhaben sei weder zonenkonform noch erfülle es
die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG. Die Zustimmung könne nicht erteilt
werden. Es dürfe keine Baubewilligung erteilt werden. Art. 37a RPG gelte nicht
für aufgegebene Gewerbebetriebe. Die neue gewerbliche Nutzung führe zu einer Mehrbelastung
der Erschliessungsinfrastruktur. Die kommunale Baukommission wies das Gesuch am
22. April 2020 ab.
3. A.___ liess
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei
aufzuheben, und die Baubewilligung sei zu erteilen. Eventuell sei nur die
Umnutzung, ohne den geplanten Anbau eines offenen Autounterstands, zu
bewilligen. Der Anbau des Gewerbeteils sei am 22. Juni 1969 rechtmässig
bewilligt worden. Die geplante Umnutzung habe keine wesentlichen Auswirkungen
auf Raum und Umwelt. Der Unterstand werde das Erscheinungsbild nur geringfügig
verändern und die Einpassung in die Landschaft sogar verbessern.
Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise
davon aus, die Aluminium- und Buntmetallgiesserei (des Vorbesitzers) sei
seinerzeit nicht bewilligt worden. Die Unterstellung, die geplante Umnutzung
führe zu einer Mehrbelastung der Erschliessungsinfrastruktur sei ebenfalls
unzutreffend. Es würde lediglich ein sehr bescheidenes Verkehrsaufkommen
generiert. Die Werkstatt würde als Nebenerwerb betrieben. Eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG sei nicht auf Wohnnutzungen beschränkt. Die
Identität der Baute werde gewahrt. Ähnlich verhalte es sich mit dem Autounterstand.
Das Höchstmass der zulässigen Erweiterung werde eingehalten. Die Umnutzung sei
auch nach Art. 24a RPG bewilligungsfähig. Es gehe um wenige Zu- und
Wegfahrten pro Woche.
4.1 Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Man habe seinerzeit einen Lagerraum bewilligt. Die
Umnutzung des Lagerraums in eine Giesserei sei bis heute nicht aktenkundig. Was
nicht existiere, könne man auch nicht beibringen. Nach Art. 24c RPG könnte die
Wohnnutzung, nicht aber die Gewerbenutzung erweitert werden. Auch beim Carport
handle es sich um eine gewerbliche Nutzung. Die gewerbliche Baute sei seit
Jahren ungenutzt. Die Oldtimerwerkstatt gehöre in die Gewerbezone.
4.2 Die kommunale Baukommission liess
wissen, sie sei dem Vorhaben positiv gegenübergestanden; man sei davon
ausgegangen, das Vorhaben sei bewilligungsfähig. Der Departementalentscheid
habe überrascht. Die ehemalige Giesserei dürfte ein Vielfaches der Immissionen
verursacht haben.
5. Die Bauherrschaft ergänzte mit
Schreiben vom 8. Juli 2020, die Baukommission habe die Existenz eines
Giessereibetriebs am fraglichen Standort nun bestätigt. Die Baukommission teile
die Auffassung, es werde bloss ein bescheidenes (kein höheres)
Verkehrsaufkommen generiert. Der Vorbesitzer habe keinen Landwirtschaftsbetrieb
betrieben. Bewilligt worden sei ein Lagerraum. Der Vorbesitzer habe damals eine
Buntmetallgiesserei betrieben, die in der Tenne des ehemaligen Bauernhauses
untergebracht gewesen sei. Art. 24c RPG finde auf alle vor dem 1. Juli 1972
rechtmässig erstellten Bauten Anwendung. Die Bestimmung sei auch auf
Gewerbebauten anwendbar. Zuerst sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG erfüllt seien. Wenn dies wie
vorliegend nicht der Fall sei, werde eruiert, ob das Vorhaben nach Art. 24c RPG
bewilligt werden könne. Der fragliche Gebäudeteil sei als Erweiterung einer
Giesserei bewilligt worden. Die Auswirkungen einer Oldtimerwerkstatt auf Raum,
Erschliessung und Umwelt seien deutlich geringer als die Vorinstanz
unterstelle.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Vorbesitzer stellte im Mai 1969 ein Baugesuch: Er
wollte an das bestehende Haus im [...] einen Lagerraum anbauen (15 m lang und
8.1
m breit). Dies offenbar für seine Aluminium- und Buntmetallgiesserei. Die
Natur- und Heimatschutzkommission befand, es handle sich um einen Lagerraum, «ev.
sogar um einen Arbeitsraum». Die Baukommission bewilligte das Vorhaben im Juni
1969.
Nach den heutigen Bauplänen (und der Stellungnahme
vom 2. Juli 2020 des Anwalts des Beschwerdeführers, S. 2) wurde die Aluminium-
und Buntmetallgiesserei von DRITT 1 ursprünglich in der kleinen Tenne
(nicht im Anbau) des Hauses betrieben. Die Tenne wurde 1980 in eine Garage
umgewandelt. Mehr ist nicht aktenkundig; insbesondere wurde keine Baubewilligung
für die Giesserei beigebracht. Es ist hier davon auszugehen, dass ein
seinerzeit rechtmässig bewilligter (und verwendeter) Lagerraum in eine
Autowerkstatt umgenutzt werden soll.
3.1
In seinem Baugesuch verlangte der
Beschwerdeführer primär eine Bewilligung nach Art. 37a des Raumplanungsgesetzes
(RPG, SR 700). Gemäss dieser Bestimmung regelt der Bundesrat, unter welchen
Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig
sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von
Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Die
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sagt in Art. 43:
1.
Zweckänderungen und Erweiterungen
von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt
werden, wenn:
a) die Baute oder Anlage
rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b) keine wesentlichen neuen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c) die neue Nutzung nach keinem
anderen Bundeserlass unzulässig ist;
2.
Die zonenwidrig genutzte Fläche
darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden
Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3.
Soll die zonenwidrig genutzte
Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2
erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung
für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
3.2
Die Bestimmung nimmt sich
altrechtlicher gewerblicher Bauten an, die in die Nichtbauzone geraten sind.
Es soll eine zeitgemässe Umstrukturierung ermöglicht werden, beispielsweise für
die Einführung neuer Produktlinien. Es gibt keinen Anspruch auf beliebige
Zweckänderungen, keinen Grundsatz «Gewerbe bleibt Gewerbe», denn nicht jedes
Gewerbe hat dieselben Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Lärm, Luftschadstoffe,
Verkehr). Es handelt sich um einen Sonderfall der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c
RPG. Es geht um kleine und mittlere produzierende Betriebe. Umzunutzende Bauten
müssen mindestens einen wesentlichen Betriebsteil beherbergen. Unselbständige
Lagerräume eines anderswo bestehenden Betriebs können nicht im Zweck geändert
werden. Vorausgesetzt wird, dass das für eine Änderung bestimmte Objekt
rechtmässig besteht und noch bestimmungsgemäss nutzbar ist. Erlaubt sind bloss
Zweckänderungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben
und keine mehr als geringfügige Erweiterung der Erschliessung erfordern. Vollständige
Zweckänderungen dürfen keinen grösseren «Fussabdruck» hinterlassen. Die Einschränkungen
verweisen auf die Rechtsprechung zum Identitätsbegriff (vgl. Rudolf Muggli in
Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG, Zürich 2017, N 17 zu Art.
37a).
3.3
Den Materialien lässt sich
entnehmen, dass es anlässlich der Revision 1998 einzig darum ging, für die rund
6000.
gewerblichen Objekte ausserhalb der Bauzonen die raumplanerischen
Voraussetzungen zu schaffen, um erforderliche Umstrukturierungen vornehmen zu können.
Es gebe viele altrechtliche Betriebe, deren ursprünglicher Zweck weggefallen
sei, die aber eine gesunde Substanz hätten, sich für andere Zwecke noch ohne
weiteres eignen würden und auch dafür zur Verfügung stünden. Man dachte
namentlich an Zimmereibetriebe, Sägereien, Milchsammelstellen, Sennereien usw.
Wo Zweckänderungen raumplanerisch verantwortbar seien, seien sie zuzulassen (AB
N 1998, S. 500). Der Gesetzgeber hatte mit dem von ihm mit Art. 37a
RPG bezweckten
Schutz von Gewerbebetrieben nur Nutzungsänderungen von gewerblichen Bauten im
Blick, die weiterhin gewerblich genutzt werden (vgl. BGE 140 II 509, Erw. 2.2
S. 512).
3.4
Es ist davon auszugehen, dass in dem
hier zu beurteilenden Gebäude schon jahrelang kein Gewerbe mehr betrieben
wurde. Die Bestimmung von Art. 37a RPG ist nicht geschaffen, um schon lange
Zeit leerstehende Gebäude wieder einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, einer
Nutzung, die in die Bauzone gehört. (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_243/2008, wonach schon die Umnutzung eines Notschlachtlokals in ein
Schlachtlokal mit Verkauf unzulässig ist.) Die Bestimmung ist nicht anwendbar.
Dies hat nun auch der Beschwerdeführer anerkannt.
4.
Art. 37a RPG ist grosszügiger als die
Grundnorm in Art. 24c. Bei Art. 37a geht es um den Entwicklungsspielraum für
bestehende Gewerbebetriebe ausserhalb der Bauzone – und nicht um die Umnutzung
funktionslos gewordener Gewerbebauten. Solche Umnutzungen richten sich nach
dem Grundtatbestand von Art. 24c (Raum und Umwelt 3/2018, S. 27; vgl. Urteil
1A.186/2004, Erw. 1.2). Hauptsächliches Erfordernis für die Erteilung einer
erleichterten Ausnahmebewilligung ist, dass das Vorhaben die Identität der
Baute in den wesentlichen Zügen wahrt. Dies bedarf einer Gesamtwürdigung (Peter
Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001, S.
299). Die Wahrung der Identität ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die
äussere Erscheinung wird zwar kaum verändert. Indessen ändert die
Zweckbestimmung. Ein ehemaliges Lager wird zur Werkstatt. Autowerkstätten für
Oldtimer sind selten. Der Beschwerdeführer will einen umfassenden Service
anbieten (Wartung, Reparatur, Sattlerei). Es geht nicht bloss um ein Hobby; es
soll ein neues Einzelunternehmen betreiben werden, wenn auch (vorläufig?) bloss
im Nebenerwerb. Es ist anzunehmen, dass ein Kundenkreis angesprochen wird, der
einen namhaften Mehrverkehr erzeugt. Zurückhaltung ist angebracht, denn der
Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie das bäuerliche
Bodenrecht stehen auf dem Spiel (Lukas Bühlmann: Gewerbe in der Landwirtschaftszone
– konfliktträchtig und problematisch. Inforaum 5/2012, S. 10). Auch eine
Bewilligung nach Art 24c RPG ist somit nicht möglich.
Für die Behauptung des
Beschwerdeführers, im fraglichen Gebäudeteil sei die Giesserei betrieben
worden, fehlen Belege. Zwar obliegt die Ermittlung des Sachverhalts der
Behörde, die ihre Archive durchforsten muss. Lässt sich die behauptete Nutzung
nicht beweisen, trägt der Gesuchsteller die Folgen des fehlenden Beweises, und
Art. 24c RPG gelangt nicht zur Anwendung (vgl. Muggli, a.a.O., Art. 24c N
20).
5.
Das Vorhaben ist schon nach § 3 Abs.
2.
lit. a der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)
baubewilligungspflichtig. Eine Bewilligung nach Art. 24a RPG kommt ebenfalls nicht
in Betracht, da die neue Nutzung mit Kundenkontakt, wie gesagt, zu einer
Mehrbelastung der bestehenden Verkehrserschliessung führt. Es handelt sich nicht
um eine reine Zweckänderung ohne jegliche Aussenwirkung (Muggli, a.a.O., N 5 zu
Art. 24a RPG).
6.
Der neue offene Autounterstand ist
gegen Norden geplant und soll 5.60 mal 5.70 m messen. Er ist zu gross, um
die Wesensgleichheit der Bauten zu wahren. Er soll nicht der Wohnnutzung,
sondern der nicht bewilligungsfähigen Gewerbenutzung dienen. Er ist weder für
die zeitgemässe Wohnnutzung noch für die energetische Sanierung nötig. Durch
die Begrünung des Flachdachs wird die Gesamtwirkung des Ensembles nicht
verbessert (Art. 24c Abs. 4 RPG). Es ist mit den Zielen der Raumplanung nicht
vereinbar, einen Raum zu schaffen, um ausserhalb der Bauzone defekte oder
reparierte Autos von Kunden abzustellen. Die Liegenschaft verfügt übrigens bereits
über eine Garage (Gebäude Nr. […]). Der Unterstand ist nach Art. 24c RPG nicht
bewilligungsfähig (Muggli, a.a.O., N 37 zu Art. 24c RPG).
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad