VWBES.2020.162
Sozialhilfe
4. November 2020Deutsch8 min
sämtliche Nebenkosten wurde die Kostenübernahme zu 1/3 gewährt, dies nach Einreichung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion
[…]
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wohnte von September 2017 bis 15.
März 2020 mit ihrem Partner zusammen, der Eigentümer der bewohnten Liegenschaft
war. Eine zweite Wohnung in dem Haus war vermietet. Die Sozialregion […]
(nachfolgend Sozialregion) hatte mit Verfügung vom 14. März 2019 den Betrag für
die Übernahme der Mietkosten von CHF 345.00 auf CHF 230.00 reduziert. Für
sämtliche Nebenkosten wurde die Kostenübernahme zu 1/3 gewährt, dies nach Einreichung
entsprechender Belege. Zuvor war A.___ mit monatlich CHF 371.50 für die
Mietkosten unterstützt worden. Nachdem A.___ gegen die Reduktion Beschwerde
beim Departement des Innern (DdI) eingereicht hatte, entschied dieses am 28.
Oktober 2019, A.___ erhalte ab 1. November 2019 monatlich CHF 345.00 «zur
Begleichung der Mietkosten». Die Nebenkosten würden nach Vorlegen der
Nebenkostenabrechnung der Wohnliegenschaft mit entsprechenden Belegen
anteilsmässig verteilt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019
passte die Sozialregion die Kostengutsprache per 14. März 2019 in diesem Sinne an:
Monatlich wollte die Sozialregion A.___ CHF 148.00 an die Nebenkosten zahlen.
2. Dagegen gelangte A.___ am 27.
Dezember 2019 ans DdI. Sie verlangte die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung vom 19. Dezember 2019 und beantragte die Übernahme sämtlicher
Mietkosten gemäss der Kostenabrechnung («Miete, Gebühren, min. Unterhalt sowie
Nebenkosten»).
3. Das DdI hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 24. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Für die
Zeit vom 14. März 2019 bis 15. März 2020 sprach es A.___ für ihre Wohnkosten
den hälftigen Teil der Gebäudeversicherungsprämie zu, CHF 1'117.50 ausmachend.
Zusätzlich wurde für dieselbe Periode eine Nachzahlung an die Nebenkosten im
Umfang von CHF 44.50 verfügt.
4. A.___ erhob dagegen am 5. Mai 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
Departementsverfügung. Sinngemäss verlangte sie, die Mietkosten seien
vollumfänglich gemäss der Kostenabrechnung zu übernehmen, dies für die ganze
Dauer des Mietverhältnisses.
5. Das DdI liess sich am 15. Mai 2020
zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialregion
reichte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, da ihr
ein geringerer Kostenanteil zugesprochen wurde, als sie möchte. Entsprechend
hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E.
1.2
hiernach einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin bezieht sich
über weite Teile ihrer Eingabe auf einen Sachverhalt, der bereits rechtskräftig
erledigt wurde. Soweit nachvollziehbar, verlangt sie die Anpassung des Betrags,
der ihr für die Miete angerechnet wird, und dies rückwirkend ab September 2017.
Die Sozialregion hatte der Beschwerdeführerin bis März 2019 jeweils die Hälfte
des Hypothekarzinses, den ihr Lebenspartner zu zahlen hat, zugestanden (CHF
690.00:2, also CHF 345.00) und ihr für die Nebenkosten pauschal CHF 26.50 pro
Monat ausgezahlt. Insgesamt hatte sie also monatlich CHF 371.50 erhalten. Entgegen
ihrer Meinung wurden ihr also bereits zuvor ein Betrag für Nebenkosten
zugestanden, allerdings nicht für die konkret angefallenen Aufwendungen,
sondern ein Pauschalbetrag. Im März 2019 hatte die Sozialregion diese Berechnung
korrigieren und statt des halben Hypothekarzinses nur noch einen Drittel (CHF
230.00) zahlen wollen. Auch die Nebenkosten wollte die Sozialregion dritteln. Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2019 hatte das DdI den Mietzins ab November 2019 wieder
auf den halben Hypothekarzins (CHF 345.00) angehoben und sich dazu geäussert,
wie die Nebenkosten (ab März 2019) zu berechnen seien, nämlich gestützt auf
dazu eingereichte Belege und unter Berücksichtigung der zweiten Wohnung in der
Liegenschaft. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auf die in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen ist nicht einzutreten.
Angefochten ist hier einzig die
Verfügung des DdI vom 24. April 2020 und damit die Kostengutsprache in Sachen
Gebäudeversicherungsprämie und Nebenkosten für die Periode vom 14. März 2019
bis 15. März 2020. Das Verwaltungsgericht kann nur prüfen, ob dieser Entscheid
rechtmässig ist. Nach § 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beurteilt das
Verwaltungsgericht im Übrigen nicht, ob die angefochtenen Berechnungen
angemessen sind.
2.1
Im hier interessierenden Zeitraum
wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in dessen Liegenschaft.
Offenbar lebte auch eine weitere Person zur Miete in diesem Haus. Die Bemessung
der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Gemäss diesen Richtlinien wird der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse
festgelegt. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen,
Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also
zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B.
Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern, Kapitel B.2.3). Werden
innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der
Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die
Personen aufgeteilt. Erweist sich der Verbleib im Wohneigentum als günstige und
angemessene Lösung, sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen
Nebenkosten bis auf weiteres zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie
die nötigsten Reparaturkosten […]. Bei Mietverhältnissen sind nur die
vertraglich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig
sind. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu
vergüten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden (Kapitel
B.3).
2.2
Das DdI hatte in seinem Entscheid
vom 28. Oktober 2019 in E. 2.3 festgehalten, da Wohneigentum des
Konkubinatspartners vorliege, sei bei der Berechnung der Wohnkosten vom
Hypothekarzins zuzüglich Gebühren und absolut notwendigen Reparaturen
auszugehen und die Summe zu halbieren. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht
dagegen, dass ihr die Vorinstanz nun für die Zeit vom 14. März 2019 bis 14.
März 2020 die hälftige Prämie der Gebäudeversicherung zugesprochen hat, dies wiederum
mit der sinngemässen Begründung, sie sei nicht klassische Mieterin, sondern
teile sich mit ihrem Lebenspartner und Hauseigentümer die anfallenden Kosten. Zwar
wurde die Gebäudeversicherungsprämie nicht unter die Nebenkosten, sondern unter
die eigentlichen Wohnkosten subsumiert. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin
kein Nachteil. Die Beschwerdeführerin verlangt nun diese Kostentragung auch für
das Jahr 2018 sowie anteilsmässig je für 2017 und 2020 festzulegen. Zur
Diskussion standen aber vor der Vorinstanz nur noch Berechnung der Nebenkosten
ab März 2019 bzw. der Wohnkosten ab November 2019. Es steht weder im Belieben
der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz, den Streitgegenstand in jedem
hängigen Verfahren wieder zu erweitern. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Forderungen
zur Gebäudeversicherungsprämie bereits früher geltend machen können.
2.3
Was die Brennholzkosten anbelangt,
hat das Departement die Menge des verbrauchten Holzes im Vergleich zur
Sozialregion erhöht. Die Beschwerdeführerin hatte den Holzverbrauch für den
Winter 2018 mit 41 Ster à CHF 90.00 angegeben. Der Sozialregion erschien eine
Menge von 35-38 Ster für die Heizperiode als realistischer, weshalb sie (versehentlich)
einen Ansatz von 37.5 Ster wählte (gewollt waren 36.5 Ster). Dem Departement
war der Grund für die Kürzung nicht ersichtlich. Es nahm darum einen
rechnerischen Mittelwert der aufgeführten Verbrauchszahlen und ging für die
Heizperiode 2018/2019 von 41 Ster und für diejenige von 2019/2020 von 35-38
Ster aus, was für beide Heizperioden einen Mittelwert von 39 Ster à CHF 90.00
ergab. Dies ist nicht zu beanstanden, war doch der Winter 2019/2020
aussergewöhnlich mild (siehe etwa https://www.meteoswiss.admin.ch/content/dam/meteoswiss/de/Ungebundene-Seiten/Publikationen/Klimabulletin/doc/klimabulletin_winter_2019-2020_d.pdf, abgerufen am 30. Oktober 2020, wo es
heisst, die Schweiz blickte auf den mildesten Winter seit Messbeginn 1864
zurück). Stossend ist, wenn die Beschwerdeführerin nun rügt, der Preis für das
Brennholz sei mit CHF 90.00 pro Ster zu tief berechnet. Sie selber hatte
aber der Sozialregion diesen Betrag beantragt und hielt in ihrer Beschwerde an
die Vorinstanz am 27. Dezember 2019 fest: «Die Berechnung von CHF 90.00 ist für
trockenes Holz ungeschnitten nicht zu hoch angesetzt und ist auch so in der
Buchhaltung des Lebenspartners enthalten». Wenn sie den vom DdI gewählten und
von ihr selber beantragten Ansatz nun als zu tief bemängelt, dringt sie mit
ihrem Antrag nicht durch, zumal das Verwaltungsgericht, wie in E. 1.2 hiervor
festgehalten, den angefochtenen Entscheid nicht auf seine Angemessenheit
überprüft.
2.4
Zu Recht haben es die Sozialregion
und das Departement abgelehnt, für unbelegte Nebenkosten eine Gutsprache zu
leisten. Dazu erübrigen sich weitschweifige Erläuterungen. Solange Ausgaben für
notwendige Reparaturen oder Serviceleistungen nicht durch Belege
nachvollziehbar gemacht werden können, sind sie auch nicht von der öffentlichen
Hand zu tragen. Dass künftige Reparaturen nicht im Voraus geltend gemacht
werden können, ist offensichtlich.
3.
Weitere Erwägungen sind unnötig, es
kann auf die Ausführungen des DdI verweisen werden. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Praxisgemäss sind in Sozialhilfefällen keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad