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Entscheid

VWBES.2020.162

Sozialhilfe

4. November 2020Deutsch8 min

sämtliche Nebenkosten wurde die Kostenübernahme zu 1/3 gewährt, dies nach Einreichung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Sozialregion

[…]

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wohnte von September 2017 bis 15.

März 2020 mit ihrem Partner zusammen, der Eigentümer der bewohnten Liegenschaft

war. Eine zweite Wohnung in dem Haus war vermietet. Die Sozialregion […]

(nachfolgend Sozialregion) hatte mit Verfügung vom 14. März 2019 den Betrag für

die Übernahme der Mietkosten von CHF 345.00 auf CHF 230.00 reduziert. Für

sämtliche Nebenkosten wurde die Kostenübernahme zu 1/3 gewährt, dies nach Einreichung

entsprechender Belege. Zuvor war A.___ mit monatlich CHF 371.50 für die

Mietkosten unterstützt worden. Nachdem A.___ gegen die Reduktion Beschwerde

beim Departement des Innern (DdI) eingereicht hatte, entschied dieses am 28.

Oktober 2019, A.___ erhalte ab 1. November 2019 monatlich CHF 345.00 «zur

Begleichung der Mietkosten». Die Nebenkosten würden nach Vorlegen der

Nebenkostenabrechnung der Wohnliegenschaft mit entsprechenden Belegen

anteilsmässig verteilt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019

passte die Sozialregion die Kostengutsprache per 14. März 2019 in diesem Sinne an:

Monatlich wollte die Sozialregion A.___ CHF 148.00 an die Nebenkosten zahlen.

2. Dagegen gelangte A.___ am 27.

Dezember 2019 ans DdI. Sie verlangte die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung vom 19. Dezember 2019 und beantragte die Übernahme sämtlicher

Mietkosten gemäss der Kostenabrechnung («Miete, Gebühren, min. Unterhalt sowie

Nebenkosten»).

3. Das DdI hiess die Beschwerde mit

Entscheid vom 24. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Für die

Zeit vom 14. März 2019 bis 15. März 2020 sprach es A.___ für ihre Wohnkosten

den hälftigen Teil der Gebäudeversicherungsprämie zu, CHF 1'117.50 ausmachend.

Zusätzlich wurde für dieselbe Periode eine Nachzahlung an die Nebenkosten im

Umfang von CHF 44.50 verfügt.

4. A.___ erhob dagegen am 5. Mai 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der

Departementsverfügung. Sinngemäss verlangte sie, die Mietkosten seien

vollumfänglich gemäss der Kostenabrechnung zu übernehmen, dies für die ganze

Dauer des Mietverhältnisses.

5. Das DdI liess sich am 15. Mai 2020

zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialregion

reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde wurde frist- und

formgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, da ihr

ein geringerer Kostenanteil zugesprochen wurde, als sie möchte. Entsprechend

hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E.

1.2

hiernach einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin bezieht sich

über weite Teile ihrer Eingabe auf einen Sachverhalt, der bereits rechtskräftig

erledigt wurde. Soweit nachvollziehbar, verlangt sie die Anpassung des Betrags,

der ihr für die Miete angerechnet wird, und dies rückwirkend ab September 2017.

Die Sozialregion hatte der Beschwerdeführerin bis März 2019 jeweils die Hälfte

des Hypothekarzinses, den ihr Lebenspartner zu zahlen hat, zugestanden (CHF

690.00:2, also CHF 345.00) und ihr für die Nebenkosten pauschal CHF 26.50 pro

Monat ausgezahlt. Insgesamt hatte sie also monatlich CHF 371.50 erhalten. Entgegen

ihrer Meinung wurden ihr also bereits zuvor ein Betrag für Nebenkosten

zugestanden, allerdings nicht für die konkret angefallenen Aufwendungen,

sondern ein Pauschalbetrag. Im März 2019 hatte die Sozialregion diese Berechnung

korrigieren und statt des halben Hypothekarzinses nur noch einen Drittel (CHF

230.00) zahlen wollen. Auch die Nebenkosten wollte die Sozialregion dritteln. Mit

Verfügung vom 28. Oktober 2019 hatte das DdI den Mietzins ab November 2019 wieder

auf den halben Hypothekarzins (CHF 345.00) angehoben und sich dazu geäussert,

wie die Nebenkosten (ab März 2019) zu berechnen seien, nämlich gestützt auf

dazu eingereichte Belege und unter Berücksichtigung der zweiten Wohnung in der

Liegenschaft. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auf die in diesem

Zusammenhang erhobenen Rügen ist nicht einzutreten.

Angefochten ist hier einzig die

Verfügung des DdI vom 24. April 2020 und damit die Kostengutsprache in Sachen

Gebäudeversicherungsprämie und Nebenkosten für die Periode vom 14. März 2019

bis 15. März 2020. Das Verwaltungsgericht kann nur prüfen, ob dieser Entscheid

rechtmässig ist. Nach § 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beurteilt das

Verwaltungsgericht im Übrigen nicht, ob die angefochtenen Berechnungen

angemessen sind.

2.1

Im hier interessierenden Zeitraum

wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in dessen Liegenschaft.

Offenbar lebte auch eine weitere Person zur Miete in diesem Haus. Die Bemessung

der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Gemäss diesen Richtlinien wird der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse

festgelegt. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften

fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen,

Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also

zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B.

Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern, Kapitel B.2.3). Werden

innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der

Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die

Personen aufgeteilt. Erweist sich der Verbleib im Wohneigentum als günstige und

angemessene Lösung, sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen

Nebenkosten bis auf weiteres zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie

die nötigsten Reparaturkosten […]. Bei Mietverhältnissen sind nur die

vertraglich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig

sind. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu

vergüten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden (Kapitel

B.3).

2.2

Das DdI hatte in seinem Entscheid

vom 28. Oktober 2019 in E. 2.3 festgehalten, da Wohneigentum des

Konkubinatspartners vorliege, sei bei der Berechnung der Wohnkosten vom

Hypothekarzins zuzüglich Gebühren und absolut notwendigen Reparaturen

auszugehen und die Summe zu halbieren. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht

dagegen, dass ihr die Vorinstanz nun für die Zeit vom 14. März 2019 bis 14.

März 2020 die hälftige Prämie der Gebäudeversicherung zugesprochen hat, dies wiederum

mit der sinngemässen Begründung, sie sei nicht klassische Mieterin, sondern

teile sich mit ihrem Lebenspartner und Hauseigentümer die anfallenden Kosten. Zwar

wurde die Gebäudeversicherungsprämie nicht unter die Nebenkosten, sondern unter

die eigentlichen Wohnkosten subsumiert. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin

kein Nachteil. Die Beschwerdeführerin verlangt nun diese Kostentragung auch für

das Jahr 2018 sowie anteilsmässig je für 2017 und 2020 festzulegen. Zur

Diskussion standen aber vor der Vorinstanz nur noch Berechnung der Nebenkosten

ab März 2019 bzw. der Wohnkosten ab November 2019. Es steht weder im Belieben

der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz, den Streitgegenstand in jedem

hängigen Verfahren wieder zu erweitern. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Forderungen

zur Gebäudeversicherungsprämie bereits früher geltend machen können.

2.3

Was die Brennholzkosten anbelangt,

hat das Departement die Menge des verbrauchten Holzes im Vergleich zur

Sozialregion erhöht. Die Beschwerdeführerin hatte den Holzverbrauch für den

Winter 2018 mit 41 Ster à CHF 90.00 angegeben. Der Sozialregion erschien eine

Menge von 35-38 Ster für die Heizperiode als realistischer, weshalb sie (versehentlich)

einen Ansatz von 37.5 Ster wählte (gewollt waren 36.5 Ster). Dem Departement

war der Grund für die Kürzung nicht ersichtlich. Es nahm darum einen

rechnerischen Mittelwert der aufgeführten Verbrauchszahlen und ging für die

Heizperiode 2018/2019 von 41 Ster und für diejenige von 2019/2020 von 35-38

Ster aus, was für beide Heizperioden einen Mittelwert von 39 Ster à CHF 90.00

ergab. Dies ist nicht zu beanstanden, war doch der Winter 2019/2020

aussergewöhnlich mild (siehe etwa https://www.meteoswiss.admin.ch/content/dam/meteoswiss/de/Ungebundene-Seiten/Publikationen/Klimabulletin/doc/klimabulletin_winter_2019-2020_d.pdf, abgerufen am 30. Oktober 2020, wo es

heisst, die Schweiz blickte auf den mildesten Winter seit Messbeginn 1864

zurück). Stossend ist, wenn die Beschwerdeführerin nun rügt, der Preis für das

Brennholz sei mit CHF 90.00 pro Ster zu tief berechnet. Sie selber hatte

aber der Sozialregion diesen Betrag beantragt und hielt in ihrer Beschwerde an

die Vorinstanz am 27. Dezember 2019 fest: «Die Berechnung von CHF 90.00 ist für

trockenes Holz ungeschnitten nicht zu hoch angesetzt und ist auch so in der

Buchhaltung des Lebenspartners enthalten». Wenn sie den vom DdI gewählten und

von ihr selber beantragten Ansatz nun als zu tief bemängelt, dringt sie mit

ihrem Antrag nicht durch, zumal das Verwaltungsgericht, wie in E. 1.2 hiervor

festgehalten, den angefochtenen Entscheid nicht auf seine Angemessenheit

überprüft.

2.4

Zu Recht haben es die Sozialregion

und das Departement abgelehnt, für unbelegte Nebenkosten eine Gutsprache zu

leisten. Dazu erübrigen sich weitschweifige Erläuterungen. Solange Ausgaben für

notwendige Reparaturen oder Serviceleistungen nicht durch Belege

nachvollziehbar gemacht werden können, sind sie auch nicht von der öffentlichen

Hand zu tragen. Dass künftige Reparaturen nicht im Voraus geltend gemacht

werden können, ist offensichtlich.

3.

Weitere Erwägungen sind unnötig, es

kann auf die Ausführungen des DdI verweisen werden. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden kann. Praxisgemäss sind in Sozialhilfefällen keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der

Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad