VWBES.2020.163
Familiennachzug
5. November 2020Deutsch19 min
Niederlassungsbewilligung. Am 31. Juli 1985 heiratete er C.___, mit welcher er zwei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus der Türkei stammende B.___
(geboren am [...] Februar 1966) reiste am 30. September 1976 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Am 31. Juli 1985 heiratete er C.___, mit welcher er zwei
Söhne hat (geboren 1987 und 1996). Die Ehe wurde am 28. November 2008
geschieden.
2. Am 17. August 2018 heiratete B.___ A.___
in Balsthal und stellte daraufhin am 29. Oktober 2018 ein
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau. Beim Migrationsamt (MISA) ging am 10.
Dezember 2018 der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen
Aufenthalt von A.___ ein.
3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies
das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Familiennachzugsgesuch
zugunsten von A.___ ab. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid
zum einen mit dem Vorliegen einer Scheinehe, zum andern mit der Sozialhilfeabhängigkeit
von B.___.
4. Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) sowie B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit
Schreiben vom 6. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 22. April 2020 sei aufzuheben und das
Familiennachzugsgesuch gutzuheissen.
5. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020
schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge.
6. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai
2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung
erteilt, als die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe.
7. Die Beschwerdeführerin reichte am 29.
Mai 2020 eine Replik ein und hielt sinngemäss und im Wesentlichen an ihren
Anträgen und deren Begründung in der Beschwerde fest.
8. Am 15. Juni 2020 ging beim
Verwaltungsgericht ein Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 der Beschwerdeführerin ein.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Gesuch um Familiennachzug wurde
im Oktober 2018 eingereicht und damit noch unter der Geltung des alten Rechts.
Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM, Weisungen
Ausländerbereich, Stand: 1. November 2019, Ziff. 3.3.4) werden die
erstinstanzlichen Verfahren betreffend Bewilligungsgesuche, die bei
Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) am 1. Januar 2019
hängig sind, nach dem neuen Recht behandelt, wenn das Gesetz keine
anderslautende Bestimmung vorsieht. Die Übergangsbestimmung von Art. 126 AIG
bezog sich auf die Änderung vom ANAG zum AuG und ist laut den Weisungen auf die
Änderung zum AIG nicht anwendbar, was auch vom Bundesverwaltungsgericht so
bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom
22.
Januar 2019 E. 3). Auf das vorliegende Verfahren ist somit das neue
Recht (AIG) anwendbar.
3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte. Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden.
3.2
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
Dispositiv
entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn
ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die
Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt
nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine
Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,
dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der
Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2;
2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).
3.3 Lässt die Indizienlage keinen klaren
und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht
erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz
allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das
Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten
(z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den
bereits heute bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe
erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen
Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5 mit
Hinweis).
4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien
aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen (fehlende Kenntnisse
und Verständigungsmöglichkeit, widersprüchliche Aussagen), worauf nachfolgend
einzugehen ist. Für die übereinstimmenden und korrekten Aussagen in der
persönlichen Befragung vom 21. Januar 2020 kann vollumfänglich auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.
4.1 Zunächst erwähnt die Vorinstanz
betreffend fehlende Kenntnisse über den Partner bzw. die Partnerin, dass, obwohl
die Beschwerdeführer angeblich seit Januar bzw. Mai 2018 eine Liebesbeziehung
führten und seit August 2018 verheiratet seien, der Beschwerdeführer bei der
Befragung am 21. Januar 2019 den Namen seiner Ehefrau nicht korrekt habe buchstabieren
können und beim Durchlesen des Protokolls lediglich den Vornamen korrigiert
habe, wobei auch diese Korrektur falsch gewesen sei. Zudem habe er als
Geburtstagsdatum des jüngeren Sohnes den 20. Januar angegeben, obwohl dies der
21. Januar, also der Tag der Befragung, sei. Obwohl eine Cousine der Ehefrau, D.___,
in der Schweiz lebe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau
keine Verwandten in der Schweiz habe.
4.1.1 Der Beschwerdeführer hat den Namen
seiner Ehefrau sowohl im Familiennachzugsgesuch vom 29. Oktober 2018 sowie im
Brief ans MISA vom 23. November 2018 jeweils korrekt wiedergegeben. Allein
aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
21. Januar 2019 den Namen falsch buchstabiert haben soll, kann nicht auf eine
Scheinehe geschlossen werden. Dabei ist anzumerken, dass auch die
protokollierende Person etwas falsch verstanden haben könnte. Das Buchstabieren
von Wörtern fällt vielen Personen schwer. Zudem hat der Beschwerdeführer den
Vornamen der Ehefrau mit den beiden richtigen Buchstaben «ej» ergänzt, jedoch
in der falschen Reihenfolge. Dies kann aber auch auf einen Verschrieb zurückzuführen
sein.
4.1.2 Dem Beschwerdeführer wird weiter
vorgeworfen, das genaue Geburtsdatum des jüngeren Sohnes seiner Ehefrau nicht
zu wissen, respektive dem Sohn der Ehefrau einen Tag zu früh (am 20. anstelle
des 21. Januar) zum Geburtstag gratuliert zu haben. Die Beschwerdeführer bringen
diesbezüglich vor, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2008 um
23:57 Uhr geboren sei, unerklärlicherweise der Arzt jedoch den 21. Januar 2008,
00:25 Uhr, als Geburtszeit notiert habe. Demnach habe der jüngere Sohn
offiziell am 21. Januar Geburtstag, doch würde die gesamte Familie seinen
Geburtstag am Tag seiner Geburt, also am 20. Januar feiern, weshalb der
Beschwerdeführer seinem Stiefsohn am korrekten Tag gratuliert habe. Diese
Argumentation wirkt nachgeschoben. Es ist mit der Vorinstanz aber darin einig
zu gehen, dass die Behauptung nicht überprüft werden kann. Geht man jedoch vom
offiziellen Geburtstag des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin aus, d.h. dem
21. Januar, hat sich der Beschwerdeführer lediglich um einen Tag vertan. Daraus
dem Beschwerdeführer fehlende Kenntnis zu unterstellen, geht zu weit, zumal
dieser wusste, wie alt die beiden Söhne seiner Ehefrau sind und wie sie heissen.
4.1.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer
weiter vor, er habe zwar gewusst, dass seine Ehefrau Schneiderin sei, jedoch
nicht, dass sie aktuell auch als Schneiderin arbeite. Die Beschwerdeführerin
gab in ihren Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt
am 29. November 2018, also keine zwei Monate vor der Befragung am 21. Januar 2019,
als derzeitige berufliche Tätigkeit «Domacica» an, d.h. Hausfrau. Auch wenn es
seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer nicht über die Arbeit seiner Frau
informiert war, ist dies noch nicht als starkes Indiz für eine Scheinehe zu
werten.
4.1.4 Zweifel weckt die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer nicht weiss, dass die Cousine seiner Ehefrau in der
Schweiz lebt, zumal sie ein enges Verhältnis zu ihr hat, teilweise bei ihren Aufenthalten
in der Schweiz auch bei ihr war und der Beschwerdeführer seine Ehefrau an der
Hochzeit der Tochter der Cousine kennen gelernt haben will.
4.2 Weiter hielt die Vorinstanz
bezüglich widersprüchlicher Aussagen fest, der Beschwerdeführer habe den
vollständigen Namen der Trauzeugin nicht gekannt und habe nicht gewusst, ob es
sich bei der Trauzeugin um eine Kollegin oder Cousine gehandelt habe. Die
Beschwerdeführer hätten nicht übereinstimmend alle Namen der anwesenden Gäste
an der Hochzeitsfeier gewusst. Auch hätten die Beschwerdeführer unterschiedliche
Zeiträume für die Besuche der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer
angegeben. Für die Beschwerdeführerin habe die Liebesbeziehung im Januar 2018
begonnen, für den Beschwerdeführer hingegen im Mai 2018 respektive im Juli 2018.
Die zeitlichen Abläufe würden diverse Fragen aufwerfen, zumal der
Beschwerdeführer am 2. April 2018 aus Eifersucht eine Prostituierte
bedroht habe, bei welcher er während einem Jahr Stammkunde gewesen sei. Der
Polizei gegenüber habe er ausgesagt, die Prostituierte sei seine Freundin und
Liebe. Die Vorinstanz warf die Frage auf, warum der Beschwerdeführer eine
sexuelle bzw. Liebesbeziehung mit einer Prostituierten haben sollte, wenn er in
einer Beziehung mit der Beschwerdeführerin sei, von welcher er bereits im Juli
2018 gewusst haben soll, dass er sie heiraten möchte und die er auch bereits im
August 2018 geheiratet habe.
4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde die
Frage gestellt, wie es nach dem persönlichen Treffen mit seiner Partnerin weitergegangen
sei. Der Beschwerdeführer gab folgende Antwort: «Wir hatten per Facebook
Kontakt, danach kam sie ca. im Mai 2018 in die Schweiz. Sie war bis Juli 2018
bei mir. Sie war mehrere Male bei mir. Sie kam eine Woche später zu mir. Ich
kann nicht genau sagen, von wann bis wann sie jeweils bei mir war. Ich war für
vier Tage vom 30.12.2018 bis 03.01.2019 bei ihr zu Besuch». Die
Beschwerdeführerin hingegen gab anlässlich der Befragung genaue Daten an, wann
sie beim Beschwerdeführer gewesen sei. Aus diesem Umstand kann nicht pauschal abgeleitet
werden, dass widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien und somit ein
weiteres Indiz betreffend Scheinehe vorliege. Zum einen ist es verständlich und
auch nachvollziehbar, dass man aufgrund der verschiedenen Aus- und Einreisen
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz leicht den Überblick verlieren kann. Es
kann nicht verlangt werden, dass sich die Betroffenen an alle genauen Daten
erinnern, ausser man nehme das Handy oder einen Kalender zur Hilfe, in denen
diese Aufenthalte festgehalten wurden. Zum anderen scheint die Antwort des
Beschwerdeführers auf verschiedene Fragen Bezug zu nehmen (obwohl nur eine
protokolliert wurde).
4.2.2 Der Beschwerdeführer sagte
anlässlich der Befragung vom 21. Januar 2019, er führe mit seiner Ehefrau seit
Ende Mai 2018 eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, aus ihrer
Sicht seit Januar 2018 eine Beziehung zu führen, da sie damals miteinander
geschlafen hätten. Für ihren Ehemann habe die Beziehung begonnen, als sie Liebe
füreinander empfunden hätten. Diese unterschiedliche Sichtweise, wann eine
Beziehung beginnt, ist nichts Aussergewöhnliches, zumal es sein kann, dass zwei
Personen nicht zur gleichen Zeit die gleichen Gefühle füreinander entwickeln. Diese
unterschiedliche Sichtweise stellt daher kein überzeugendes Indiz für das
Vorliegen einer Scheinehe dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer (offenbar) die Dienste einer Prostituierten in
Anspruch genommen hat.
4.2.3 In den vom MISA eingereichten Akten
befinden sich keine Unterlagen zum Vorfall vom 2. April 2018 mit einer
Prostituierten, obwohl die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer dies
bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2019 bemängelte respektive feststellte.
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von
einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung
voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache
gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das
Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für sämtliche
Verfahrensarten gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni
2020 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist nicht weiter auf den
Vorfall vom 2. April 2018 einzugehen.
4.2.4 Dass die Beschwerdeführer nicht
die Namen aller an der Hochzeitsfeier anwesenden Gästen nennen konnten, ist gut
möglich und spricht nicht zwingend für fehlende Kenntnis oder widersprüchliche
Aussagen. Oft kennt oder nennt man Freunde, Familie und Bekannten des anderen
Partners nur beim Vornamen oder Spitznamen, und weiss deren Familiennamen
nicht. Gleiches gilt für die Trauzeugin der Beschwerdeführerin namens Bibi.
Auch dies ist noch kein schlüssiger Hinweis auf eine Scheinehe.
4.3.1 Die Vorinstanz macht zudem
Verständigungsschwierigkeiten respektive das Fehlen einer gemeinsamen Sprache
geltend. Da die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin schlecht seien, könne
sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kaum verständigen. Zudem habe sie
bei ihrem Besuch am Schalter des MISA am 2. November 2018 ihre Cousine als
Übersetzerin mitgenommen.
4.3.2 Wie die Vorinstanz richtig
festgehalten hat, ist die Muttersprache des Beschwerdeführers türkisch und diejenige
seiner Ehefrau respektive der Beschwerdeführerin serbisch. Die Beschwerdeführer
geben an, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Zwar ist mit der
Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin nicht sehr gut sind und noch Verbesserungspotential besteht,
jedoch genügen sie für eine normale Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdeführerin. Die Satzstellung sowie die Grammatik sind in den Chat-Nachrichten
(und wohl auch im gesprochenen Wort) nicht korrekt, jedoch ist die Nachricht
phonetisch verständlich (zum Beispiel «Mit ver du shprehen?» «Bebe ich shlafen
bis jetzt. Gehen in bet 18h»). Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich
internationale Paare in einer für sie fremden Sprache verständigen und anfangs in
gebrochener Sprache miteinander kommunizieren oder eine Übersetzungshilfe
respektive -programm, wie zum Beispiel google translate, zu Hilfe nehmen. Ebenso
ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit Behörden eine
Begleitperson zum Übersetzen hinzugezogen hat, da für die Kommunikation mit
Behörden Grundkenntnisse einer Sprache oft nicht genügen. Ebenso ist
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin statt mit ihrem Ehemann mit ihrer deutsch
und serbisch sprechenden Cousine beim MISA vorsprach, da ihr Mann nicht in die
Muttersprache der Beschwerdeführerin hätte übersetzen können.
4.4 Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit
hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Zeit des
Kennenlernens bis zum Antrag und der Heirat war sehr kurz, der Beschwerdeführer
ist hoch verschuldet. Auch das genügt nicht, um daraus eine Scheinehe zu
schliessen. Die Beschwerdeführer haben einstimmig ausgesagt, dass sie auch
bereit wären, ihre Ehe in einem anderen Land als der Schweiz zu leben, was eher
gegen eine Scheinehe spricht. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die
vom MISA insgesamt vorgebrachten Indizien nicht für den Nachweis einer
Scheinehe genügen. Der Verdacht ist zwar nicht von der Hand zu weisen, die
Anforderungen, die das MISA an die Beschwerdeführer stellt, sind aber streng.
Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann die Frage, ob eine Scheinehe
vorliegt, aber letztlich offen bleiben.
5. Der Anspruch auf Familiennachzug
besteht gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nur, wenn genügend finanzielle Mittel
vorhanden sind, sodass kein Sozialhilfebezug droht (vgl. Art. 51 AIG
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
5.1 Für die Beurteilung dieses Kriteriums
ist eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise vorzunehmen. Art. 51 i.V.m. Art.
62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen
Person(en) bzw. für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen
Eigenmittel (einschliesslich allfällige Unterhaltsbeiträge,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss
SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Namentlich geht es nicht
an, den Lebensunterhalt im Sinne einer prophylaktischen Sicherheitsmarge mit
erheblich höheren Ansätzen zu berechnen, als dies die SKOS-Richtlinien
vorsehen. Auch genügt eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden
Sozialhilfeabhängigkeit nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das
voraussichtliche Einkommen des nach zuziehenden Familienangehörigen ist zu
berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen
Personen liegt der Nachzug auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht
besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt
ohne Sozialhilfe bestritten oder diese verringert werden kann. Für die
Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der
künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (vgl. Marc Spescha
in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art.
43 AIG N 4).
Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). In
diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin
gesichert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018,
E. 3.2).
5.2 Art. 8 Ziff.1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erste
Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich
gelebt wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer
demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden,
inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-
und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl.
Bundesgerichtsurteil 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.1). Birgt der
Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden
Person (en) oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden
Ausländers, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des
Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der
Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des
Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (Bundesgerichtsurteil 2C_320/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.1).
5.3 Wie sich aus den Akten ergibt,
verfügt der Beschwerdeführer nicht über Einkommen, das seinen eigenen
Lebensbedarf und den seiner Ehefrau zu decken vermag. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 17. September 2018 ist
der Beschwerdeführer mit 60 offenen Verlustscheinen im Gesamtwert von CHF 136'709.40
und drei eingeleiteten Betreibungen im Betrag von CHF 15'786.40
verzeichnet. Er arbeitet lediglich 25 % und wird seit 2013 von der Sozialhilfe
unterstützt. Obwohl sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers gemäss dem
mit dem Familiennachzugsgesuch eingereichten «certificat médical» vom 3.
September 2018 angeblich seit dem Kennenlernen seiner Ehefrau verbessert haben
soll und er bald wieder arbeiten könne, wird der Beschwerdeführer nach wie vor
monatlich zu 75 % krankgeschrieben. Die Feststellung des Psychiaters liegt
nun schon über zwei Jahre zurück. Ob sich der Beschwerdeführer seitdem um die
Erhöhung seines Arbeitspensums bemüht hat, ist nicht aktenkundig. Der
Beschwerdeführer begnügt sich seit Jahren damit, dass ihm der Psychiater eine
Teilerwerbsunfähigkeit bescheinigt. Es ist unklar, was unternommen wurde, um
eine Besserung zu erreichen. Auch wurde ein Gesuch um Ausrichtung einer
IV-Rente vor ca. drei Jahren abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat es seit 2013
nicht geschafft, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Der Beschwerdeschrift ist weiter
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2020 einen Hirnschlag
erlitten habe und sich aktuell im Rehabilitationszentrum in Rheinfelden
aufhalte. Gemäss dem behandelnden Arzt werde sich der Beschwerdeführer nie
vollständig von diesem Hirnschlag erholen. In Absprache mit dem Arzt werde der
Beschwerdeführer eine IV-Rente beantragen. Entsprechende Belege wie z.B.
Arztberichte (der Beschwerde wurde lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des
Rehabilitationszentrums Rheinfelden von 100 % vom 22. April 2020 bis 19. Mai
2020 beigelegt) oder Antrag um Zusprechung einer IV-Rente, wurden jedoch keine
eingereicht, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zum
heutigen Zeitpunkt unklar ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
nicht damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seinen
Lebensunterhalt sowie den der Ehefrau bestreiten können wird. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der E.___
vom 30. April 2020 sowie einen Arbeitsvertrag der F.___ vom 29. Mai 2020/9.
Juni 2020 einreicht. Zwar zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerin um Arbeit
bemüht ist, was lobenswert ist. Jedoch sichert die Bestätigung der E.___ der
Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle zu. Sie bekundet lediglich, dass wenn
die Beschwerdeführerin über eine Bewilligung verfüge und Bedarf bestünde, die E.___
auf die Beschwerdeführerin zukommen werde. Beim Arbeitsvertrag zwischen der
Beschwerdeführerin und der F.___ handelt es sich um einen befristeten Vertrag
bis 31. Mai 2021 und die Beschwerdeführerin ist in der Funktion als «Springerin»
tätig. Damit kann nicht gesagt werden, dass die Erwerbsmöglichkeit und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Das Familiennachzugsgesuch wurde
demnach zu Recht nicht gewährt und die Verweigerung verletzt auch Art. 8 EMRK
nicht. Der Entscheid des MISA namens des DdI vom 22. April 2020 erweist sich
als richtig und ist nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser