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Entscheid

VWBES.2020.163

Familiennachzug

5. November 2020Deutsch19 min

Niederlassungsbewilligung. Am 31. Juli 1985 heiratete er C.___, mit welcher er zwei

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus der Türkei stammende B.___

(geboren am [...] Februar 1966) reiste am 30. September 1976 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Am 31. Juli 1985 heiratete er C.___, mit welcher er zwei

Söhne hat (geboren 1987 und 1996). Die Ehe wurde am 28. November 2008

geschieden.

2. Am 17. August 2018 heiratete B.___ A.___

in Balsthal und stellte daraufhin am 29. Oktober 2018 ein

Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau. Beim Migrationsamt (MISA) ging am 10.

Dezember 2018 der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen

Aufenthalt von A.___ ein.

3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies

das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Familiennachzugsgesuch

zugunsten von A.___ ab. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid

zum einen mit dem Vorliegen einer Scheinehe, zum andern mit der Sozialhilfeabhängigkeit

von B.___.

4. Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) sowie B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit

Schreiben vom 6. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem

sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 22. April 2020 sei aufzuheben und das

Familiennachzugsgesuch gutzuheissen.

5. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020

schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge.

6. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai

2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung

erteilt, als die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der

Schweiz abwarten dürfe.

7. Die Beschwerdeführerin reichte am 29.

Mai 2020 eine Replik ein und hielt sinngemäss und im Wesentlichen an ihren

Anträgen und deren Begründung in der Beschwerde fest.

8. Am 15. Juni 2020 ging beim

Verwaltungsgericht ein Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 der Beschwerdeführerin ein.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Gesuch um Familiennachzug wurde

im Oktober 2018 eingereicht und damit noch unter der Geltung des alten Rechts.

Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM, Weisungen

Ausländerbereich, Stand: 1. November 2019, Ziff. 3.3.4) werden die

erstinstanzlichen Verfahren betreffend Bewilligungsgesuche, die bei

Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) am 1. Januar 2019

hängig sind, nach dem neuen Recht behandelt, wenn das Gesetz keine

anderslautende Bestimmung vorsieht. Die Übergangsbestimmung von Art. 126 AIG

bezog sich auf die Änderung vom ANAG zum AuG und ist laut den Weisungen auf die

Änderung zum AIG nicht anwendbar, was auch vom Bundesverwaltungsgericht so

bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom

22.

Januar 2019 E. 3). Auf das vorliegende Verfahren ist somit das neue

Recht (AIG) anwendbar.

3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen

des Familien­nachzugs beziehen könnte. Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden.

3.2

Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch

Dispositiv

entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe

geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch

Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter

Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen

geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn

ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die

Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt

nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen

Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges

Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine

Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche

Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,

dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der

Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2;

2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

3.3 Lässt die Indizienlage keinen klaren

und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht

erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz

allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das

Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten

(z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den

bereits heute bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe

erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen

Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5 mit

Hinweis).

4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien

aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen (fehlende Kenntnisse

und Verständigungsmöglichkeit, widersprüchliche Aussagen), worauf nachfolgend

einzugehen ist. Für die übereinstimmenden und korrekten Aussagen in der

persönlichen Befragung vom 21. Januar 2020 kann vollumfänglich auf die

vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.

4.1 Zunächst erwähnt die Vorinstanz

betreffend fehlende Kenntnisse über den Partner bzw. die Partnerin, dass, obwohl

die Beschwerdeführer angeblich seit Januar bzw. Mai 2018 eine Liebesbeziehung

führten und seit August 2018 verheiratet seien, der Beschwerdeführer bei der

Befragung am 21. Januar 2019 den Namen seiner Ehefrau nicht korrekt habe buchstabieren

können und beim Durchlesen des Protokolls lediglich den Vornamen korrigiert

habe, wobei auch diese Korrektur falsch gewesen sei. Zudem habe er als

Geburtstagsdatum des jüngeren Sohnes den 20. Januar angegeben, obwohl dies der

21. Januar, also der Tag der Befragung, sei. Obwohl eine Cousine der Ehefrau, D.___,

in der Schweiz lebe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau

keine Verwandten in der Schweiz habe.

4.1.1 Der Beschwerdeführer hat den Namen

seiner Ehefrau sowohl im Familiennachzugsgesuch vom 29. Oktober 2018 sowie im

Brief ans MISA vom 23. November 2018 jeweils korrekt wiedergegeben. Allein

aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom

21. Januar 2019 den Namen falsch buchstabiert haben soll, kann nicht auf eine

Scheinehe geschlossen werden. Dabei ist anzumerken, dass auch die

protokollierende Person etwas falsch verstanden haben könnte. Das Buchstabieren

von Wörtern fällt vielen Personen schwer. Zudem hat der Beschwerdeführer den

Vornamen der Ehefrau mit den beiden richtigen Buchstaben «ej» ergänzt, jedoch

in der falschen Reihenfolge. Dies kann aber auch auf einen Verschrieb zurückzuführen

sein.

4.1.2 Dem Beschwerdeführer wird weiter

vorgeworfen, das genaue Geburtsdatum des jüngeren Sohnes seiner Ehefrau nicht

zu wissen, respektive dem Sohn der Ehefrau einen Tag zu früh (am 20. anstelle

des 21. Januar) zum Geburtstag gratuliert zu haben. Die Beschwerdeführer bringen

diesbezüglich vor, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2008 um

23:57 Uhr geboren sei, unerklärlicherweise der Arzt jedoch den 21. Januar 2008,

00:25 Uhr, als Geburtszeit notiert habe. Demnach habe der jüngere Sohn

offiziell am 21. Januar Geburtstag, doch würde die gesamte Familie seinen

Geburtstag am Tag seiner Geburt, also am 20. Januar feiern, weshalb der

Beschwerdeführer seinem Stiefsohn am korrekten Tag gratuliert habe. Diese

Argumentation wirkt nachgeschoben. Es ist mit der Vorinstanz aber darin einig

zu gehen, dass die Behauptung nicht überprüft werden kann. Geht man jedoch vom

offiziellen Geburtstag des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin aus, d.h. dem

21. Januar, hat sich der Beschwerdeführer lediglich um einen Tag vertan. Daraus

dem Beschwerdeführer fehlende Kenntnis zu unterstellen, geht zu weit, zumal

dieser wusste, wie alt die beiden Söhne seiner Ehefrau sind und wie sie heissen.

4.1.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer

weiter vor, er habe zwar gewusst, dass seine Ehefrau Schneiderin sei, jedoch

nicht, dass sie aktuell auch als Schneiderin arbeite. Die Beschwerdeführerin

gab in ihren Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt

am 29. November 2018, also keine zwei Monate vor der Befragung am 21. Januar 2019,

als derzeitige berufliche Tätigkeit «Domacica» an, d.h. Hausfrau. Auch wenn es

seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer nicht über die Arbeit seiner Frau

informiert war, ist dies noch nicht als starkes Indiz für eine Scheinehe zu

werten.

4.1.4 Zweifel weckt die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer nicht weiss, dass die Cousine seiner Ehefrau in der

Schweiz lebt, zumal sie ein enges Verhältnis zu ihr hat, teilweise bei ihren Aufenthalten

in der Schweiz auch bei ihr war und der Beschwerdeführer seine Ehefrau an der

Hochzeit der Tochter der Cousine kennen gelernt haben will.

4.2 Weiter hielt die Vorinstanz

bezüglich widersprüchlicher Aussagen fest, der Beschwerdeführer habe den

vollständigen Namen der Trauzeugin nicht gekannt und habe nicht gewusst, ob es

sich bei der Trauzeugin um eine Kollegin oder Cousine gehandelt habe. Die

Beschwerdeführer hätten nicht übereinstimmend alle Namen der anwesenden Gäste

an der Hochzeitsfeier gewusst. Auch hätten die Beschwerdeführer unterschiedliche

Zeiträume für die Besuche der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer

angegeben. Für die Beschwerdeführerin habe die Liebesbeziehung im Januar 2018

begonnen, für den Beschwerdeführer hingegen im Mai 2018 respektive im Juli 2018.

Die zeitlichen Abläufe würden diverse Fragen aufwerfen, zumal der

Beschwerdeführer am 2. April 2018 aus Eifersucht eine Prostituierte

bedroht habe, bei welcher er während einem Jahr Stammkunde gewesen sei. Der

Polizei gegenüber habe er ausgesagt, die Prostituierte sei seine Freundin und

Liebe. Die Vorinstanz warf die Frage auf, warum der Beschwerdeführer eine

sexuelle bzw. Liebesbeziehung mit einer Prostituierten haben sollte, wenn er in

einer Beziehung mit der Beschwerdeführerin sei, von welcher er bereits im Juli

2018 gewusst haben soll, dass er sie heiraten möchte und die er auch bereits im

August 2018 geheiratet habe.

4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde die

Frage gestellt, wie es nach dem persönlichen Treffen mit seiner Partnerin weitergegangen

sei. Der Beschwerdeführer gab folgende Antwort: «Wir hatten per Facebook

Kontakt, danach kam sie ca. im Mai 2018 in die Schweiz. Sie war bis Juli 2018

bei mir. Sie war mehrere Male bei mir. Sie kam eine Woche später zu mir. Ich

kann nicht genau sagen, von wann bis wann sie jeweils bei mir war. Ich war für

vier Tage vom 30.12.2018 bis 03.01.2019 bei ihr zu Besuch». Die

Beschwerdeführerin hingegen gab anlässlich der Befragung genaue Daten an, wann

sie beim Beschwerdeführer gewesen sei. Aus diesem Umstand kann nicht pauschal abgeleitet

werden, dass widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien und somit ein

weiteres Indiz betreffend Scheinehe vorliege. Zum einen ist es verständlich und

auch nachvollziehbar, dass man aufgrund der verschiedenen Aus- und Einreisen

der Beschwerdeführerin aus der Schweiz leicht den Überblick verlieren kann. Es

kann nicht verlangt werden, dass sich die Betroffenen an alle genauen Daten

erinnern, ausser man nehme das Handy oder einen Kalender zur Hilfe, in denen

diese Aufenthalte festgehalten wurden. Zum anderen scheint die Antwort des

Beschwerdeführers auf verschiedene Fragen Bezug zu nehmen (obwohl nur eine

protokolliert wurde).

4.2.2 Der Beschwerdeführer sagte

anlässlich der Befragung vom 21. Januar 2019, er führe mit seiner Ehefrau seit

Ende Mai 2018 eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, aus ihrer

Sicht seit Januar 2018 eine Beziehung zu führen, da sie damals miteinander

geschlafen hätten. Für ihren Ehemann habe die Beziehung begonnen, als sie Liebe

füreinander empfunden hätten. Diese unterschiedliche Sichtweise, wann eine

Beziehung beginnt, ist nichts Aussergewöhnliches, zumal es sein kann, dass zwei

Personen nicht zur gleichen Zeit die gleichen Gefühle füreinander entwickeln. Diese

unterschiedliche Sichtweise stellt daher kein überzeugendes Indiz für das

Vorliegen einer Scheinehe dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,

dass der Beschwerdeführer (offenbar) die Dienste einer Prostituierten in

Anspruch genommen hat.

4.2.3 In den vom MISA eingereichten Akten

befinden sich keine Unterlagen zum Vorfall vom 2. April 2018 mit einer

Prostituierten, obwohl die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer dies

bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2019 bemängelte respektive feststellte.

Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von

einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung

voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache

gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das

Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für sämtliche

Verfahrensarten gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni

2020 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist nicht weiter auf den

Vorfall vom 2. April 2018 einzugehen.

4.2.4 Dass die Beschwerdeführer nicht

die Namen aller an der Hochzeitsfeier anwesenden Gästen nennen konnten, ist gut

möglich und spricht nicht zwingend für fehlende Kenntnis oder widersprüchliche

Aussagen. Oft kennt oder nennt man Freunde, Familie und Bekannten des anderen

Partners nur beim Vornamen oder Spitznamen, und weiss deren Familiennamen

nicht. Gleiches gilt für die Trauzeugin der Beschwerdeführerin namens Bibi.

Auch dies ist noch kein schlüssiger Hinweis auf eine Scheinehe.

4.3.1 Die Vorinstanz macht zudem

Verständigungsschwierigkeiten respektive das Fehlen einer gemeinsamen Sprache

geltend. Da die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin schlecht seien, könne

sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kaum verständigen. Zudem habe sie

bei ihrem Besuch am Schalter des MISA am 2. November 2018 ihre Cousine als

Übersetzerin mitgenommen.

4.3.2 Wie die Vorinstanz richtig

festgehalten hat, ist die Muttersprache des Beschwerdeführers türkisch und diejenige

seiner Ehefrau respektive der Beschwerdeführerin serbisch. Die Beschwerdeführer

geben an, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Zwar ist mit der

Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin nicht sehr gut sind und noch Verbesserungspotential besteht,

jedoch genügen sie für eine normale Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer

und der Beschwerdeführerin. Die Satzstellung sowie die Grammatik sind in den Chat-Nachrichten

(und wohl auch im gesprochenen Wort) nicht korrekt, jedoch ist die Nachricht

phonetisch verständlich (zum Beispiel «Mit ver du shprehen?» «Bebe ich shlafen

bis jetzt. Gehen in bet 18h»). Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich

internationale Paare in einer für sie fremden Sprache verständigen und anfangs in

gebrochener Sprache miteinander kommunizieren oder eine Übersetzungshilfe

respektive -programm, wie zum Beispiel google translate, zu Hilfe nehmen. Ebenso

ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit Behörden eine

Begleitperson zum Übersetzen hinzugezogen hat, da für die Kommunikation mit

Behörden Grundkenntnisse einer Sprache oft nicht genügen. Ebenso ist

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin statt mit ihrem Ehemann mit ihrer deutsch

und serbisch sprechenden Cousine beim MISA vorsprach, da ihr Mann nicht in die

Muttersprache der Beschwerdeführerin hätte übersetzen können.

4.4 Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit

hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Zeit des

Kennenlernens bis zum Antrag und der Heirat war sehr kurz, der Beschwerdeführer

ist hoch verschuldet. Auch das genügt nicht, um daraus eine Scheinehe zu

schliessen. Die Beschwerdeführer haben einstimmig ausgesagt, dass sie auch

bereit wären, ihre Ehe in einem anderen Land als der Schweiz zu leben, was eher

gegen eine Scheinehe spricht. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die

vom MISA insgesamt vorgebrachten Indizien nicht für den Nachweis einer

Scheinehe genügen. Der Verdacht ist zwar nicht von der Hand zu weisen, die

Anforderungen, die das MISA an die Beschwerdeführer stellt, sind aber streng.

Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann die Frage, ob eine Scheinehe

vorliegt, aber letztlich offen bleiben.

5. Der Anspruch auf Familiennachzug

besteht gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nur, wenn genügend finanzielle Mittel

vorhanden sind, sodass kein Sozialhilfebezug droht (vgl. Art. 51 AIG

i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

5.1 Für die Beurteilung dieses Kriteriums

ist eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise vorzunehmen. Art. 51 i.V.m. Art.

62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen

Person(en) bzw. für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen

Eigenmittel (einschliesslich allfällige Unterhaltsbeiträge,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss

SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Namentlich geht es nicht

an, den Lebensunterhalt im Sinne einer prophylaktischen Sicherheitsmarge mit

erheblich höheren Ansätzen zu berechnen, als dies die SKOS-Richtlinien

vorsehen. Auch genügt eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden

Sozialhilfeabhängigkeit nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das

voraussichtliche Einkommen des nach zuziehenden Familienangehörigen ist zu

berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen

Personen liegt der Nachzug auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht

besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt

ohne Sozialhilfe bestritten oder diese verringert werden kann. Für die

Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der

künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (vgl. Marc Spescha

in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art.

43 AIG N 4).

Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). In

diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin

gesichert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018,

E. 3.2).

5.2 Art. 8 Ziff.1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erste

Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich

gelebt wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer

demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden,

inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-

und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl.

Bundesgerichtsurteil 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.1). Birgt der

Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden

Person (en) oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden

Ausländers, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des

Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der

Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des

Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (Bundesgerichtsurteil 2C_320/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.1).

5.3 Wie sich aus den Akten ergibt,

verfügt der Beschwerdeführer nicht über Einkommen, das seinen eigenen

Lebensbedarf und den seiner Ehefrau zu decken vermag. Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 17. September 2018 ist

der Beschwerdeführer mit 60 offenen Verlustscheinen im Gesamtwert von CHF 136'709.40

und drei eingeleiteten Betreibungen im Betrag von CHF 15'786.40

verzeichnet. Er arbeitet lediglich 25 % und wird seit 2013 von der Sozialhilfe

unterstützt. Obwohl sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers gemäss dem

mit dem Familiennachzugsgesuch eingereichten «certificat médical» vom 3.

September 2018 angeblich seit dem Kennenlernen seiner Ehefrau verbessert haben

soll und er bald wieder arbeiten könne, wird der Beschwerdeführer nach wie vor

monatlich zu 75 % krankgeschrieben. Die Feststellung des Psychiaters liegt

nun schon über zwei Jahre zurück. Ob sich der Beschwerdeführer seitdem um die

Erhöhung seines Arbeitspensums bemüht hat, ist nicht aktenkundig. Der

Beschwerdeführer begnügt sich seit Jahren damit, dass ihm der Psychiater eine

Teilerwerbsunfähigkeit bescheinigt. Es ist unklar, was unternommen wurde, um

eine Besserung zu erreichen. Auch wurde ein Gesuch um Ausrichtung einer

IV-Rente vor ca. drei Jahren abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat es seit 2013

nicht geschafft, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Der Beschwerdeschrift ist weiter

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2020 einen Hirnschlag

erlitten habe und sich aktuell im Rehabilitationszentrum in Rheinfelden

aufhalte. Gemäss dem behandelnden Arzt werde sich der Beschwerdeführer nie

vollständig von diesem Hirnschlag erholen. In Absprache mit dem Arzt werde der

Beschwerdeführer eine IV-Rente beantragen. Entsprechende Belege wie z.B.

Arztberichte (der Beschwerde wurde lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des

Rehabilitationszentrums Rheinfelden von 100 % vom 22. April 2020 bis 19. Mai

2020 beigelegt) oder Antrag um Zusprechung einer IV-Rente, wurden jedoch keine

eingereicht, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zum

heutigen Zeitpunkt unklar ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

nicht damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seinen

Lebensunterhalt sowie den der Ehefrau bestreiten können wird. Daran vermag auch

der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der E.___

vom 30. April 2020 sowie einen Arbeitsvertrag der F.___ vom 29. Mai 2020/9.

Juni 2020 einreicht. Zwar zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerin um Arbeit

bemüht ist, was lobenswert ist. Jedoch sichert die Bestätigung der E.___ der

Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle zu. Sie bekundet lediglich, dass wenn

die Beschwerdeführerin über eine Bewilligung verfüge und Bedarf bestünde, die E.___

auf die Beschwerdeführerin zukommen werde. Beim Arbeitsvertrag zwischen der

Beschwerdeführerin und der F.___ handelt es sich um einen befristeten Vertrag

bis 31. Mai 2021 und die Beschwerdeführerin ist in der Funktion als «Springerin»

tätig. Damit kann nicht gesagt werden, dass die Erwerbsmöglichkeit und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Das Familiennachzugsgesuch wurde

demnach zu Recht nicht gewährt und die Verweigerung verletzt auch Art. 8 EMRK

nicht. Der Entscheid des MISA namens des DdI vom 22. April 2020 erweist sich

als richtig und ist nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser