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Entscheid

VWBES.2020.166

Führerausweisentzug

29. Oktober 2020Deutsch10 min

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

29. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Stöckli

Gerichtsschreiberin

Droeser

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Herzog,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und

Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. März

2020, 15:37 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen bei einer

Radarkontrolle ausserorts in Liesberg auf der Delsbergerstrasse bei einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h

(nach Sicherheitsabzug) gemessen.

2. Mit

Verfügung vom 28. April 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des

Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ aufgrund des Vorfalles vom 14. März

2020, und weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal

wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

entzogen war, den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.

3. Dagegen

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Julian Herzog, mit Schreiben vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. In der Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2020 wurden

folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom 28. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer

der Führerausweis weiterhin zu belassen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung vom 28. April 2020 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer der Führerausweis lediglich für die Dauer von vier Monaten zu

entziehen.

3.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

4. Die MFK

schloss namens des BJD am 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

5. Der

Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. Juni 2020 Bemerkungen zur

Stellungnahme der MFK einreichen.

6. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 14.

März 2020 in Frage. Das Messprotokoll der Polizei weise den Standort der

Kontrolle nur ungenügend aus. Die genannte «Delsbergerstrasse Liesberg» sei

sehr weit gezogen und ein genauer Standpunkt der Kontrolle sei durch diese

Angabe nicht eruierbar. Auch die sich in den Akten befindlichen GPS-Koordinaten

würden nicht weiterhelfen, befinde sich der Standort doch inmitten von Wäldern,

was wohl kaum dem tatsächlichen Standort der Polizeistreife entsprochen haben

dürfte. Auch werde die Fahrtrichtung im Protokoll nicht ausgewiesen, obwohl

dies korrekterweise nach Art. 5 der Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen hätte erfolgen müssen. Da der Standort der

Polizeikontrolle nicht korrekt ausgewiesen worden sei, könne auch nicht eruiert

werden, ob die Kontrolle noch auf öffentlicher Strasse erfolgt sei oder

allenfalls auf einem privaten Grundstück (bspw. dem in der Nähe der in den

Akten befindlichen GPS-Daten liegenden Grundstück Liesberg GB Nr. [...]), wobei

diesfalls die Einwilligung des Privaten hätte eingeholt werden müssen bzw. eine

Notsituation hätte vorliegen müssen, damit die Kontrolle korrekt und

rechtmässig erfolgt wäre. Auch Beginn und Ende der Kontrolle seien aus dem

Protokoll nicht ersichtlich. Abschliessend stelle sich bezüglich der

Sachverhaltsfeststellung sodann die Frage, ob die Polizisten zwischen Beginn

der Messung und der Messung des Beschwerdeführers das Gerät ununterbrochen

verwendet hätten. Sei dies nicht der Fall, so hätte bei Wiederbeginn der neuen

Serie von Messungen ein neuer Test des Geräts und damit eine 0-Eichung

vollzogen werden müssen. Auffallend sei sodann, dass im Protokoll die

Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zunächst falsch eingetragen und später

überschrieben worden sei. Die überschriebene Zahl sei leider nicht mehr

eruierbar, lasse jedoch ernsthafte Zweifel an der korrekten Erhebung der

Geschwindigkeitsmessung erwachsen. Mitunter stelle sich die Frage, welche

Geschwindigkeit denn zunächst eruiert und in der Folge überschrieben worden

sei. Mangels einer genügenden Erstellung des Sachverhaltes bzw. der Beweislage

sowie der Zweifel an der korrekten Erfassung der Geschwindigkeit durch die

Polizeikontrolle erweise sich die Verfügung als nicht genügend auf Beweis bzw.

Akten abgestützt. Mangels Nachweises eines Verstosses gegen das

Strassenverkehrsgesetz sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem

Beschwerdeführer der Ausweis zu belassen.

2.1

Gemäss Ziffer

5.

der Weisungen des Bundesamtes für Strassen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22.

Mai 2008 (nachfolgend Weisungen ASTRA genannt) muss für jede Serie von

Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden. Dieses enthält

Datum, Zeit und Ort der Messung, Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge, höchstzulässige

Geschwindigkeit am Messort, Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit

METAS-Nummer, Datum der letzten Eichung, Bestätigung der Kontrolle der

vorgeschriebenen Gerätetests und verantwortliche Kontrollperson (Name oder

deutlich lesbare Unterschrift). Besondere Vorkommnisse sind zu protokollieren.

2.2

Entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers wurden bei der Geschwindigkeitsmessung vom 14.

März 2020 die Anforderungen gemäss Ziffer 5 der Weisungen ASTRA erfüllt. Dem

Messprotokoll (Laser-Protokoll) der Polizei Basel-Landschaft ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer am 14. März 2020, um 15:37 Uhr, vom

Geschwindigkeitsmessgerät (Las Tec LTI 20-20 [METAS-Nr. 454518]) erfasst wurde,

als er mit 125 km/h auf der Delsbergerstrasse in Liesberg, auf welcher die

Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, in Fahrtrichtung Basel fuhr. Zudem ist

ersichtlich, wann der Gerätetest durchgeführt wurde (0-Messung am 14. März 2020

um 14:40 Uhr), welche Person diesen durchgeführt und das Gerät während der

Messung bedient hat. Auch ist dem Laser-Protokoll sowie dem Eichzertifikat vom

13.

November 2019 das Datum der letzten Eichung des Messgerätes sowie die

Gültigkeitsdauer erkennbar. Das Protokollieren von Beginn und Ende der

Kontrolle ist in Ziffer 5 der Weisungen ASTRA nicht vorgeschrieben. Der

Standort der Polizeikontrolle ist aus den Koordinaten Latitude:

47°23'42.57"N Longitude: 7°24'43.77"E klar ausgewiesen und befindet

sich, wie der Fotodatei entnommen werden kann, nicht mitten im Wald, sondern am

Strassenrand. Auch ist davon auszugehen, dass zwischen Beginn der Messung der

Geschwindigkeitskontrolle und der Messung des Beschwerdeführers das Gerät

ununterbrochen verwendet wurde, ansonsten dies als besonderes Vorkommnis

protokolliert worden wäre, zumal seit der letzten 0-Messung des Messgeräts um

14:40 Uhr bis zur Messung des Beschwerdeführers erst knapp eine Stunde

verstrichen war. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer

aus dem Umstand, dass seine Geschwindigkeit zunächst falsch eingetragen und

später überschrieben wurde. Der Fotodatei ist zu entnehmen, dass die beim

Beschwerdeführer gemessene Geschwindigkeit 125 km/h betrug, was auch Eingang im

Laser-Protokoll gefunden hat. Somit ist mit der Vorinstanz darin einig zu

gehen, dass es sich vorliegend um einen Verschrieb handelte, der korrigiert

worden ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der

Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss Geschwindigkeitsrapport der Polizei vom

14.

März 2020 anerkannt hat. Die Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei

Dispositiv

wurde demnach vorschriftsgemäss durchgeführt, und die Vorinstanz durfte sich zu

Recht darauf stützen. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt.

3. Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung entbinde der Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

die Behörde nicht von der Untersuchung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Gemäss dem Geschwindigkeitsrapport handle es sich beim Standort der

Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Standort ausserorts, die Strasse sei

trocken gewesen und das Verkehrsaufkommen schwach. Die Strasse verlaufe über

rund 800 m schnurgerade und sei über die gesamte Distanz übersichtlich. Unter

diesen Umständen könne kaum davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer

durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine irgendwie geartete erhöhte Gefahr

eines Unfalles oder einer Verletzung geschaffen habe. Eine konkrete Gefährdung

oder Verletzung liege nicht näher, habe doch aufgrund der Situation nie auch

nur annähernd eine erhöhte Gefahr eines konkreten Unfalles oder Verletzung

bestanden. Unter Betrachtung der Gesamtumstände liege eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1

lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vor.

3.1 Der

Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen

(Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge

beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb

von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und –bahnen (Art. 4a Abs. 1

lit. b Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

3.2 Das Gesetz

unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung

(Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte

Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden

trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3.3 Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung

im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit genaue Limiten

festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere

Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten

Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder

allgemeine Höchstge­schwindigkeit innerorts um 25 km/h und mehr,

ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr

überschritten wird. Das Bundesgericht hat diese Limiten auch unter dem neuen

Recht mehrfach bestätigt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts

der Häufigkeit von Geschwindigkeits­überschreitungen ein gewisser Schematismus

unabdingbar sei. Der dargelegte

Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die rechtsanwen­denden

Behörden indessen nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände

des Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen, zu berücksichtigen. Denkbar ist weiter, dass es

am subjektiven Tatbe­stand der schweren Widerhandlung bzw. groben

Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa, wenn der Lenker sich aus

nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten

Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte oder in einem entschuldbaren Notstand befunden

hat (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 6 und 8 mit

Hinweisen).

3.4 Gemäss

erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschwerdeführer ausserorts nach Abzug der

Toleranz 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und hat damit

objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Dass es

sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – beim Standort der

Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Standort ausserorts handelte, die

Strasse trocken und das Verkehrsaufkommen schwach waren sowie die Strasse über

rund 800 m schnurgerade verlief und über die gesamte Distanz übersichtlich war,

vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Darin

liegen keine besonderen Umstände die erlaubten, vom Grundsatz abzuweichen. Nicht

ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich der

Beschwerdeführer in einem Irrtum betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit

oder in einem entschuldbaren Notstand befunden haben soll. Es ist demnach mit

der Vorinstanz von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

4. Nach einer

schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c

Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren

Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die

Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund

der vorbestehenden Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 5.

August 2019) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12

Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer

hinausgeht.

5. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Droeser