VWBES.2020.166
Führerausweisentzug
29. Oktober 2020Deutsch10 min
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
29. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Droeser
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Herzog,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. März
2020, 15:37 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen bei einer
Radarkontrolle ausserorts in Liesberg auf der Delsbergerstrasse bei einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h
(nach Sicherheitsabzug) gemessen.
2. Mit
Verfügung vom 28. April 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des
Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ aufgrund des Vorfalles vom 14. März
2020, und weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal
wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
entzogen war, den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.
3. Dagegen
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Rechtsanwalt Julian Herzog, mit Schreiben vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. In der Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2020 wurden
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom 28. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer
der Führerausweis weiterhin zu belassen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 28. April 2020 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer der Führerausweis lediglich für die Dauer von vier Monaten zu
entziehen.
3.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.
4. Die MFK
schloss namens des BJD am 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
5. Der
Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. Juni 2020 Bemerkungen zur
Stellungnahme der MFK einreichen.
6. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 14.
März 2020 in Frage. Das Messprotokoll der Polizei weise den Standort der
Kontrolle nur ungenügend aus. Die genannte «Delsbergerstrasse Liesberg» sei
sehr weit gezogen und ein genauer Standpunkt der Kontrolle sei durch diese
Angabe nicht eruierbar. Auch die sich in den Akten befindlichen GPS-Koordinaten
würden nicht weiterhelfen, befinde sich der Standort doch inmitten von Wäldern,
was wohl kaum dem tatsächlichen Standort der Polizeistreife entsprochen haben
dürfte. Auch werde die Fahrtrichtung im Protokoll nicht ausgewiesen, obwohl
dies korrekterweise nach Art. 5 der Weisungen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen hätte erfolgen müssen. Da der Standort der
Polizeikontrolle nicht korrekt ausgewiesen worden sei, könne auch nicht eruiert
werden, ob die Kontrolle noch auf öffentlicher Strasse erfolgt sei oder
allenfalls auf einem privaten Grundstück (bspw. dem in der Nähe der in den
Akten befindlichen GPS-Daten liegenden Grundstück Liesberg GB Nr. [...]), wobei
diesfalls die Einwilligung des Privaten hätte eingeholt werden müssen bzw. eine
Notsituation hätte vorliegen müssen, damit die Kontrolle korrekt und
rechtmässig erfolgt wäre. Auch Beginn und Ende der Kontrolle seien aus dem
Protokoll nicht ersichtlich. Abschliessend stelle sich bezüglich der
Sachverhaltsfeststellung sodann die Frage, ob die Polizisten zwischen Beginn
der Messung und der Messung des Beschwerdeführers das Gerät ununterbrochen
verwendet hätten. Sei dies nicht der Fall, so hätte bei Wiederbeginn der neuen
Serie von Messungen ein neuer Test des Geräts und damit eine 0-Eichung
vollzogen werden müssen. Auffallend sei sodann, dass im Protokoll die
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zunächst falsch eingetragen und später
überschrieben worden sei. Die überschriebene Zahl sei leider nicht mehr
eruierbar, lasse jedoch ernsthafte Zweifel an der korrekten Erhebung der
Geschwindigkeitsmessung erwachsen. Mitunter stelle sich die Frage, welche
Geschwindigkeit denn zunächst eruiert und in der Folge überschrieben worden
sei. Mangels einer genügenden Erstellung des Sachverhaltes bzw. der Beweislage
sowie der Zweifel an der korrekten Erfassung der Geschwindigkeit durch die
Polizeikontrolle erweise sich die Verfügung als nicht genügend auf Beweis bzw.
Akten abgestützt. Mangels Nachweises eines Verstosses gegen das
Strassenverkehrsgesetz sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer der Ausweis zu belassen.
2.1
Gemäss Ziffer
5.
der Weisungen des Bundesamtes für Strassen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom
22.
Mai 2008 (nachfolgend Weisungen ASTRA genannt) muss für jede Serie von
Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden. Dieses enthält
Datum, Zeit und Ort der Messung, Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge, höchstzulässige
Geschwindigkeit am Messort, Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit
METAS-Nummer, Datum der letzten Eichung, Bestätigung der Kontrolle der
vorgeschriebenen Gerätetests und verantwortliche Kontrollperson (Name oder
deutlich lesbare Unterschrift). Besondere Vorkommnisse sind zu protokollieren.
2.2
Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers wurden bei der Geschwindigkeitsmessung vom 14.
März 2020 die Anforderungen gemäss Ziffer 5 der Weisungen ASTRA erfüllt. Dem
Messprotokoll (Laser-Protokoll) der Polizei Basel-Landschaft ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2020, um 15:37 Uhr, vom
Geschwindigkeitsmessgerät (Las Tec LTI 20-20 [METAS-Nr. 454518]) erfasst wurde,
als er mit 125 km/h auf der Delsbergerstrasse in Liesberg, auf welcher die
Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, in Fahrtrichtung Basel fuhr. Zudem ist
ersichtlich, wann der Gerätetest durchgeführt wurde (0-Messung am 14. März 2020
um 14:40 Uhr), welche Person diesen durchgeführt und das Gerät während der
Messung bedient hat. Auch ist dem Laser-Protokoll sowie dem Eichzertifikat vom
13.
November 2019 das Datum der letzten Eichung des Messgerätes sowie die
Gültigkeitsdauer erkennbar. Das Protokollieren von Beginn und Ende der
Kontrolle ist in Ziffer 5 der Weisungen ASTRA nicht vorgeschrieben. Der
Standort der Polizeikontrolle ist aus den Koordinaten Latitude:
47°23'42.57"N Longitude: 7°24'43.77"E klar ausgewiesen und befindet
sich, wie der Fotodatei entnommen werden kann, nicht mitten im Wald, sondern am
Strassenrand. Auch ist davon auszugehen, dass zwischen Beginn der Messung der
Geschwindigkeitskontrolle und der Messung des Beschwerdeführers das Gerät
ununterbrochen verwendet wurde, ansonsten dies als besonderes Vorkommnis
protokolliert worden wäre, zumal seit der letzten 0-Messung des Messgeräts um
14:40 Uhr bis zur Messung des Beschwerdeführers erst knapp eine Stunde
verstrichen war. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass seine Geschwindigkeit zunächst falsch eingetragen und
später überschrieben wurde. Der Fotodatei ist zu entnehmen, dass die beim
Beschwerdeführer gemessene Geschwindigkeit 125 km/h betrug, was auch Eingang im
Laser-Protokoll gefunden hat. Somit ist mit der Vorinstanz darin einig zu
gehen, dass es sich vorliegend um einen Verschrieb handelte, der korrigiert
worden ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss Geschwindigkeitsrapport der Polizei vom
14.
März 2020 anerkannt hat. Die Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei
Dispositiv
wurde demnach vorschriftsgemäss durchgeführt, und die Vorinstanz durfte sich zu
Recht darauf stützen. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt.
3. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung entbinde der Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
die Behörde nicht von der Untersuchung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Gemäss dem Geschwindigkeitsrapport handle es sich beim Standort der
Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Standort ausserorts, die Strasse sei
trocken gewesen und das Verkehrsaufkommen schwach. Die Strasse verlaufe über
rund 800 m schnurgerade und sei über die gesamte Distanz übersichtlich. Unter
diesen Umständen könne kaum davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer
durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine irgendwie geartete erhöhte Gefahr
eines Unfalles oder einer Verletzung geschaffen habe. Eine konkrete Gefährdung
oder Verletzung liege nicht näher, habe doch aufgrund der Situation nie auch
nur annähernd eine erhöhte Gefahr eines konkreten Unfalles oder Verletzung
bestanden. Unter Betrachtung der Gesamtumstände liege eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1
lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vor.
3.1 Der
Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen
(Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge
beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb
von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und –bahnen (Art. 4a Abs. 1
lit. b Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
3.2 Das Gesetz
unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung
(Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.3 Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung
im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit genaue Limiten
festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere
Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten
Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder
allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h und mehr,
ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr
überschritten wird. Das Bundesgericht hat diese Limiten auch unter dem neuen
Recht mehrfach bestätigt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts
der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus
unabdingbar sei. Der dargelegte
Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die rechtsanwendenden
Behörden indessen nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen, zu berücksichtigen. Denkbar ist weiter, dass es
am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung bzw. groben
Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa, wenn der Lenker sich aus
nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten
Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte oder in einem entschuldbaren Notstand befunden
hat (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 6 und 8 mit
Hinweisen).
3.4 Gemäss
erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschwerdeführer ausserorts nach Abzug der
Toleranz 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und hat damit
objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Dass es
sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – beim Standort der
Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Standort ausserorts handelte, die
Strasse trocken und das Verkehrsaufkommen schwach waren sowie die Strasse über
rund 800 m schnurgerade verlief und über die gesamte Distanz übersichtlich war,
vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Darin
liegen keine besonderen Umstände die erlaubten, vom Grundsatz abzuweichen. Nicht
ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich der
Beschwerdeführer in einem Irrtum betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit
oder in einem entschuldbaren Notstand befunden haben soll. Es ist demnach mit
der Vorinstanz von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.
4. Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die
Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund
der vorbestehenden Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 5.
August 2019) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12
Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer
hinausgeht.
5. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser