VWBES.2020.172
Kündigung
15. September 2020Deutsch23 min
Stellvertretung als Primarlehrerin im Schulhaus [...] in der Einwohnergemeinde B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,
2. Einwohnergemeinde
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegner
betreffend Kündigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit Anstellungsvertrag
vom 7. Mai 2019 vom 25. April 2019 bis 31. Juli 2020 im Rahmen einer
Stellvertretung als Primarlehrerin im Schulhaus [...] in der Einwohnergemeinde B.___
angestellt. Das Pensum betrug im Schuljahr 2018/2019 26.4 Lektionen und im
Schuljahr 2019/2020 23.4 Lektionen. Die im Anstellungsvertrag vorgesehene
Probezeit von drei Monaten wurde am 19. Juni 2019 im gegenseitigen Einvernehmen
bis zum 25. Oktober 2019 verlängert.
2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019
löste die Primarschule B.___ das Anstellungsverhältnis mit A.___ per 22.
November 2019 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund mangelnder
Kooperationsbereitschaft und unkollegialem Verhalten im Team sei die
Beschwerdeführerin zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Primarschule B.___
nicht geeignet. Die von der Schulleiterin und einer Gemeinderätin unterzeichnete
Kündigung wurde A.___ im Rahmen eines Gesprächs am 22. Oktober 2019 übergeben.
Die am Ende des Kündigungsschreibens enthaltene Empfangsbestätigung
unterschrieb A.___ nicht. Das Kündigungsschreiben wurde A.___ am 23. Oktober
2019 zudem mit Einschreiben zugestellt.
3. Mit Beschwerde vom 4. November 2019
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwalt David Lüthi, an den Regierungsrat des Kantons Solothurn und
verlangte die Aufhebung der Kündigung vom 22. Oktober 2019.
4. Mit Zwischenverfügung des
Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2020 wurde der
Beschwerde auf Antrag der Einwohnergemeinde B.___ die aufschiebende Wirkung
entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 9. März 2020 ab.
9. Mit Regierungsratsbeschluss vom 28.
April 2020 wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
10. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob
die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Regierungsratsbeschluss vom 28.
April 2020 sei aufzuheben.
2. Die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom
22. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2.1 Eventualiter
sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden
mit der Anweisung, der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlicher Rechtsbeistand, und sie sei von der Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Mit Stellungnahmen vom 28. Mai 2020
bzw. 29. Mai 2020 schlossen die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, und der
Regierungsrat des Kantons Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der
Beschwerde.
12. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Auf die Anstellungsverhältnisse der
Lehrer und der Schulhilfen finden gemäss § 51bis
Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) das Staatspersonalgesetz (StPG, BGS 126.1)
sowie der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) Anwendung. Nach § 53 Abs. 1 StPG erlässt die Anstellungsbehörde über Anstände aus dem Anstellungsvertrag,
die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, eine Verfügung. Diese Verfügung kann
beim Regierungsrat und anschliessend beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Nach ständiger Praxis, die auch im Grundsatzentscheid SOG 2013 Nr. 16
nicht in Zweifel gezogen wurde, sind Kündigungen durch Verfügung auszusprechen.
Streitigkeiten um die Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen deshalb
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. auch
Dispositiv
§ 200 Gemeindegesetz, BGS 131.1). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch § 49 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Regierungsratsbeschluss beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
Daran ändert nichts, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
wurde. Das aktuelle und praktische Interesse an der Aufhebung der Kündigung
infolge Missbräuchlichkeit bleibt erhalten, da diesfalls nach § 33 Abs. 1 StPG grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung am bisherigen
Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz
besteht. Unerheblich ist dabei, dass die Stelle der Beschwerdeführerin längst
wieder besetzt ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auf den bei Aufhebung
einer missbräuchlichen Kündigung grundsätzlich bestehenden
Weiterbeschäftigungsanspruch an der Primarschule B.___ nicht verzichtet (vgl.
auch BGE 144 I 181, E. 5.2.1, wonach die Aufhebung der Kündigung grundsätzlich
die Anordnung der Weiterbeschäftigung zur Folge hat). Zudem kann die
Missbräuchlichkeit einer Kündigung zu einer Entschädigungspflicht gegenüber der
Beschwerdeführerin führen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht (§§ 67 und 68 VRG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]) durch die Beschwerdegegnerin. Da die Gutheissung
der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs
unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt
vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2).
2.1 Konkret macht die Beschwerdeführerin
geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei bereits dadurch verletzt worden,
dass sie von der Schulleitung ohne irgendwelche vorgängige Ankündigung am 22.
Oktober 2019 zu einem Gespräch aufgefordert worden sei, wobei ihr das Thema des
Gesprächs nicht vorgängig bekannt gegeben worden sei. Dadurch habe sie keine
Gelegenheit erhalten, um sich darauf vorzubereiten. Sie habe keine Möglichkeit
gehabt, in geeigneter Form zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen Stellung zu
nehmen und sich allenfalls vorgängig über ihre Rechte zu informieren oder
beraten zu lassen. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_395/2009 (E.
7.5.1) bereits eine Vorbereitungsfrist von 48 Stunden als zu kurz angesehen. Im
Urteil 8C_176/2015 (E. 2.2) habe es auf die Doktrin hingewiesen, welche eine Vorbereitungszeit
von 8 bis 10 Tagen als angemessen erachte. Durch die gänzliche Verweigerung
einer Vorbereitungsmöglichkeit sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör in erheblichem Mass und in mehrfacher Weise verletzt worden.
2.2 Die Vorinstanz führte im
angefochtenen Entscheid aus, mit ihrer Fokussierung auf den 22. Oktober 2019,
den Tag der Kündigungseröffnung, blende die Beschwerdeführerin sämtliche
Besprechungen aus, die bereits seit dem 2. Mai 2019 – also schon sieben Tage
nach dem Stellenantritt – stattgefunden und immer dasselbe Thema zum Gegenstand
gehabt hätten, nämlich die fehlende oder ungenügende Zusammenarbeit mit anderen
Lehrpersonen. Dem Gespräch vom 22. Oktober 2019 seien fünf Besprechungen
vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe somit vor diesem Zeitpunkt mehrmals
Gelegenheit gehabt, zu den immer wieder festgestellten Problemen Stellung zu
nehmen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Infolgedessen habe die
Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ankündigungen vom 19. Juni 2019 und vom 24.
September 2019 schliesslich am 22. Oktober 2019 die Auflösung des Anstellungsverhältnisses
per 22. November 2019 ausgesprochen. Aus den Akten gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2019 und damit kurz vor Ablauf der Probezeit
am 25. Oktober 2019 von der Schulleiterin und einer Gemeinderätin noch einmal
angehört worden sei. Nach der Anhörung sei, wie im Juni und September bereits
angekündigt, die Kündigung ausgesprochen worden. Da dem Gespräch vom 22.
Oktober 2019 über mehrere Monate verschiedene Gespräche vorangegangen seien,
sei die entscheidrelevante Sachlage allen Parteien bestens bekannt gewesen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass der Ablauf der
Probezeit unmittelbar bevorgestanden und ein weiteres Gespräch unabdingbar
gewesen sei, weil nach dem 25. Oktober 2019 keine ordentliche Kündigung mehr
möglich gewesen sei. Das rechtliche Gehör sei damit nicht verletzt worden.
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet
hiergegen ein, dass anlässlich der Gespräche vor dem 22. Oktober 2019 nie
konkret um die beabsichtigte Kündigung gegangen sei. Auch im Gespräch vom 24.
September 2019, dem letzten Gespräch vor der Kündigung, sei es um die aus Sicht
der Schulleitung zu verbessernde Punkte gegangen. Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sei zu diesem Zeitpunkt eine bloss mögliche zukünftige
Option gewesen. Das rechtliche Gehör müsse immer im Hinblick auf eine konkret
beabsichtigte und ausdrücklich in Aussicht gestellte Kündigungsverfügung
gewährt werden. Hierfür wäre es nötig gewesen, der Beschwerdeführerin konkret
die einzelnen Kündigungsgründe vorzuhalten und sie zur Stellungnahme dazu
aufzufordern. Für diese nach § 23 Abs. 1 VRG schriftliche Stellungnahme hätte
der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist gesetzt werden müssen. Die
formellen Anforderungen an ein korrektes Kündigungsverfahren – insbesondere die
zentralen Verfahrensgarantien wie das rechtliche Gehör – seien auch bei einer
Kündigung während der Probezeit einzuhalten, weshalb kein Unterschied zum
ordentlichen Kündigungsverfahren bestehe und die diesbezügliche Rechtsprechung
anwendbar sei. Schliesslich genüge die Besprechung vom 22. Oktober 2019 den
Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Kündigung nicht.
Es sei nicht darum gegangen, die Argumente der Beschwerdeführerin anzuhören und
gestützt darauf einen Entscheid zu fällen. Vielmehr sei die Kündigung bereits
beschlossene Sache gewesen. An diesem Entscheid habe es gemäss Aussage der Gemeinderätin
«nichts zu rütteln» gegeben. Die Beschwerdeführerin habe somit nie Gelegenheit
gehabt, sich zur beabsichtigten Kündigung äussern zu können. Das Mitteilen der
Kündigungsgründe anlässlich der Kündigungseröffnung genüge nicht. Eine Anhörung
hätte erfolgen müssen, bevor der Kündigungsentschluss festgestanden sei.
2.4 Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, die Beschwerdeführerin sei anlässlich von fünf Gesprächen mit der
Schulleitung und z.T. weiteren Lehrpersonen sowie dem Gemeinderat ermahnt und eine
Verbesserung ihres Verhaltens verlangt worden. Als nach dem vierten Gespräch
immer noch keine Verbesserung des Verhaltens der Beschwerdeführerin
festzustellen gewesen sei, habe am 24. September 2019 eine weitere Besprechung
stattgefunden, an welcher von ihr zwingend die Einhaltung von konkret
formulierten Vorgaben verlangt worden sei. Gleichzeitig sei ihr klar und
deutlich in Aussicht gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der
Probezeit aufgelöst werde, wenn die gerügten Punkte weiterhin beanstandet
werden müssten. Wenn die Beschwerdeführerin angesichts dieser Vorgeschichte
behaupte, die Entlassung vom 22. Oktober 2019 sei für sie «völlig
unerwartet» gekommen, leide sie an Realitätsverlust. Die Gespräche vor dem 22.
Oktober 2019 seien als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem
mehrfache, deutliche Ermahnungen der Beschwerdeführerin mit Kündigungsandrohung
keine Besserung des Verhaltens bewirkt hätten, sei die Beschwerdegegnerin am
22. Oktober 2019 angesichts der Tatsache, dass die bereits verlängerte
Probezeit am 25. Oktober 2019 abgelaufen sei, nicht verpflichtet gewesen,
die Beschwerdeführerin nochmals mit vorgängiger Ankündigung zu einem Gespräch
mit vorangehender Vorbereitungs- und anschliessender Bedenk- und Reaktionszeit
einzuladen. Es möge zwar zutreffen, dass die Besprechung vom 22. Oktober 2019
nicht mehr als Gewährung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden könne. Dazu
habe aber nach den vorgängigen Gesprächen auch keine Veranlassung mehr
bestanden.
2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der
Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 142 I 86, E. 2.2). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt.
Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde
erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin
erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Der
Anspruch ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch
feststeht (in BGE 140 I 320 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 8C_340/2014
vom 15. Oktober 2014; in BGE 136 I 39 nicht publizierte E. 6.5 des Urteils
8C_158/2009). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Ein Anspruch auf
vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung besteht grundsätzlich nicht (BGE 145 I 167, E. 4.1; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 30 VwVG N 20 f.). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende
Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in
geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg
orientiert zu werden (BGE 141 I 60, E. 3.3; BGE 140 I 99, E. 3.4). Wie
weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung
der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen
ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Im
öffentlichen Personalrecht können auch relativ informelle
Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer
solchen Massnahme zu rechnen hatte (BGE 144 I 11, E. 5.3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009, E. 5.2). Dabei hat der
Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern
er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit
bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil des Bundesgerichts
8C_158/2009 vom 2. September 2009, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
2P.241/1996 vom 27. November 1996, E. 2c).
2.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass vor dem Gespräch vom 22. Oktober 2019 zwischen ihr und der
Schulleitung weitere Gespräche stattgefunden haben. Nachfolgend ist auf den
Inhalt dieser Gespräche einzugehen, wie er sich aus den unbestritten
gebliebenen Gesprächsprotokollen der Schulleitung ergibt:
–
Anlässlich des Gesprächs
vom 2. Mai 2019 wurde in einer Vereinbarung festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin kooperativ mit den Stellenpartnern und im Team mitzuarbeiten
und sich kollegial und loyal gegenüber allen Beteiligten zu verhalten habe.
Zusätzlich wurde festgehalten, dass sie sich an vereinbarte Termine zu halten
habe.
–
Im Gesprächsprotokoll vom
17. Juni 2019 werden zwei Konfliktsituationen zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrer Stellenpartnerin C.___ geschildert. So sei die Stellenpartnerin am
vergangenen Freitag angereist, um am Besuchsmorgen die neuen Erstklässler
kennenzulernen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie auch etwas mit den Kindern
mache. Die Beschwerdeführerin habe sie dann nicht ins Zimmer gelassen. Als
Erklärung habe sie gemeint, dass für die Kinder sonst schon alles neu gewesen
sei und eine weitere Person gestört hätte. Sodann sei am 17. Juni 2019 die
Beschwerdeführerin von einer weiteren Lehrperson daran erinnert worden, dass
sie Pausenaufsicht habe. Die Beschwerdeführerin sei wütend geworden und habe
sehr heftig reagiert. Sie habe, währenddem mit ihr geredet worden sei, das
Lehrerzimmer verlassen. Ihr Verhalten habe sie damit begründet, dass sie wütend
auf ihre Stellenpartnerin sei. Sie sei eine Nein-Sagerin, da sie die
Pausenaufsicht nicht machen wolle. Die Stellenpartnerin habe entgegnet, dass
sie nicht gefragt worden sei, sondern dass es ihr einfach gesagt worden sei im
Sinne eines Befehls. Die Stellenpartnerin habe mit der Beschwerdeführerin reden
wollen. Die Beschwerdeführerin sei einfach weggelaufen. Gleichzeitig habe die
Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Stellenpartnerin nicht mit ihr reden
wolle und unflexibel sei. In der Folge wurde die Erstellung einer
Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Stellenpartnerin vereinbart.
–
Anlässlich des Gesprächs
vom 19. Juni 2019 wurde die Verlängerung der Probezeit um drei Monate bis zum
25. Oktober 2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen,
dass sie sich gegenüber anderen Lehrpersonen kollegial und kooperativ verhalten
müsse und namentlich keine Anweisungen gegenüber Kolleginnen erteilen dürfe.
Zuletzt wurde Folgendes festgehalten: «Sollte sich ein weiterer Zwischenfall
ereignen, dann wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen
Kündigungsfrist aufgelöst.»
–
Aus dem Gesprächsprotokoll
vom 9. September 2019 ergibt sich, dass die Stellenpartnerin der
Beschwerdeführerin den Wunsch äusserte, von der Beschwerdeführerin als
gleichwertige Fachlehrperson behandelt zu werden und dass die
Beschwerdeführerin auch mit ihr Dinge diskutiere und bespreche. Das Protokoll
enthält keine Vereinbarung oder Dienstanweisung im Hinblick auf das Verhalten
der Beschwerdeführerin.
–
Im Rahmen des Gesprächs vom
24. September 2019 wurden seitens der Schulleitung Punkte definiert, welche von
der Beschwerdeführerin gemäss Wortlaut «zwingend eingehalten» werden mussten,
so namentlich betreffend Umgangston (nicht befehlend, sondern fragend) und
kollegialem Verhalten (Beteiligung an Aufgaben der Allgemeinheit und Einhaltung
von Abmachungen). Ferner wurde auch festgehalten, dass das Protokoll vom 2. Mai
2019, welches die Beschwerdeführerin nicht unterschrieben hatte, unterschrieben
nachzureichen und der vom Sekretariat geforderte Strafregisterauszug abzugeben
sei. In einem Fazit wurde festgehalten, dass es einige Punkte seien, welche die
Beschwerdeführerin noch nicht erfülle oder sich verbessern müsse. Sofern es bis
zum Ablauf der Probezeit in genannten Punkten etwas zu beanstanden gebe, werde
das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
2.7 Das Anstellungsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin wurde schliesslich mit Verfügung der Primarschule B.___ vom
22. Oktober 2019 gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft und
unkollegialem Verhalten im Team zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der
Primarschule B.___ nicht geeignet sei. Aus den besprochenen Gründen an den
Gesprächen vom 2. Mai 2019, 17. Juni 2019, 19. Juni 2019, 9. September
2019 und 24. September 2019 zwischen der Beschwerdeführerin, den Lehrpersonen
und der Schulleitung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen
dafür, weiterhin an der Schule zu arbeiten, nicht erfülle. Aus der Aktennotiz
vom 22. Oktober 2020 ergibt sich, dass die Schulleitung unmittelbar nach dem
Gespräch vom 24. September 2019 festgestellt hatte, dass sich die Vereinbarung
von möglichen Elterngesprächsterminen für Standortgespräche mit einer anderen
Lehrperson aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft über mehrere Tage
erstreckt hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Protokoll vom 2. Mai
2019 nicht unterschrieben nachgereicht, den vom Sekretariat eingeforderten
Strafregisterauszug nach mehrmaliger Erinnerung nicht abgegeben und das
Protokoll vom 24. September 2019 nicht entgegengenommen.
2.8 Aus der Aktennotiz vom 22. Oktober
2019 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesprächs vom 22.
Oktober 2019 mit den seit dem 24. September 2019 neu erfolgten Beanstandungen
konfrontiert wurde. Die Beschwerdeführerin hatte demnach Gelegenheit, zu den
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Damit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewährt. In der Aktennotiz wurde denn auch festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin darüber informiert worden sei, dass mit diesem Gespräch das
rechtliche Gehör gewährt werde. Dass die Beschwerdegegnerin die begründete
Kündigungsverfügung bereits vorbereitet hatte, ändert daran nichts. Namentlich
bedeutet dies nicht, dass die Kündigung bereits definitiv beschlossen war und
insofern die Entscheidfindung nicht mehr offen war. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Kündigung im Hinblick darauf, dass die Vorwürfe nicht
entkräftet werden könnten, vorbereitet worden war. Die Beschwerdeführerin war
vor dem Gespräch vom 22. Oktober 2019 insgesamt im Rahmen von fünf formellen,
protokollierten Gesprächen namentlich aufgrund ihres Umgangstons und ihres
Verhaltens im Team ermahnt und es war ihr Gelegenheit zur Verbesserung gegeben
worden. Am 24. September 2019 waren explizit zu verbessernde Punkte vereinbart
worden. Bei zwei Gesprächen, am 19. Juni 2019 und am 24. September 2019, war
die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das
Anstellungsverhältnis mit ihr gekündigt werde, sollte keine Verbesserung
eintreten. Nach dem Gespräch vom 24. September 2019 musste der
Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass bei einem Verstoss gegen die
definierten Punkte die Kündigung erfolgen würde. Dennoch verstiess die
Beschwerdeführerin wiederum gegen diverse Punkte: Aufgrund fehlender
Kooperation verzögerte sich die Terminfindung für Standortgespräche, sie
reichte den geforderten Strafregisterauszug nicht ein und weigerte sich, ein
Protokoll zu unterschreiben. Die bemängelten Punkte waren keineswegs neu,
sondern vielmehr bereits explizit Gegenstand einer Vereinbarung gewesen. Am
Gespräch vom 22. Oktober 2019 konnte sich die Beschwerdeführerin vor der
Kündigungseröffnung dazu äussern, ob die diesbezüglichen tatsächlichen
Feststellungen der Schulleitung zutrafen oder nicht. Dass die
Beschwerdegegnerin sodann die Kündigung überreichte, als die Beschwerdeführerin
die Vorwürfe nicht entkräften konnte, ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin musste am 22. Oktober 2019 mit der Kündigung rechnen, hatte
sie doch trotz eindringlicher Ermahnung am 24. September 2019 die vereinbarten
Punkte nicht eingehalten. Eine längere Frist zur Stellungnahme vor dem
Aussprechen der Kündigung war damit nicht erforderlich, zumal sich die
Beschwerdeführerin in der verlängerten Probezeit befand (vgl. E. 4.3 hienach).
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteile 8C_176/2015
und 8C_395/2009 sind nicht einschlägig, waren den Betroffenen in diesen Fällen
doch die gegen sie gerichteten Vorwürfe gar nicht bekannt, weshalb ihnen eine
längere Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Vorliegend geht es jedoch um
Beanstandungen von Punkten, um deren Wichtigkeit für die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin wissen musste. Die kurze Frist zur
Stellungnahme ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht
verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter
eine Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz.
3.1 Konkret macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe die Vorinstanz bereits in der Beschwerde vom 10. März 2019
aufgefordert, ihr das Replikrecht zu gewähren. Zudem habe sie mit Schreiben vom
24. April 2020 der Vorinstanz nochmals mitgeteilt, dass sie zur Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020 eine Replik einreichen werde und um eine
Fristgewährung bis 18. Mai 2020 ersucht. Insbesondere habe sie Stellung nehmen
wollen zu den Vorwürfen in Ziff. 2 der Vernehmlassung. Ohne die angekündigte
Replik abzuwarten, habe die Vorinstanz bereits am 28. April 2020 ihren
Beschluss gefällt. Das Replikrecht der Beschwerdeführerin sei in eklatanter
Weise missachtet worden und der Entscheid in Unkenntnis aller wesentlichen
Fakten erfolgt.
3.2 In (Beschwerde-)Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden gilt lediglich ein bedingtes Replikrecht in Bezug auf
Eingaben, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und
materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154, E. 2.3.2;
Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Zürich 2017, Art. 29 BV N 20). Ein unbedingtes
Replikrecht gilt einzig in Gerichtsverfahren. Dieses umfasst die Befugnis der
Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu
erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben
neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es besteht ohne Rücksicht
darauf, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur
Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die
eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies
umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf
eine weitere Eingabe verzichtet (statt vieler: BGE 138 I 484, E. 2.1 f.).
3.3 Das von der Beschwerdeführerin
angerufene unbedingte Replikrecht ist im fraglichen Beschwerdeverfahren vor dem
Regierungsrat nicht anwendbar. Die entsprechende Garantie bezieht sich nach der
Rechtsprechung lediglich auf gerichtliche Verfahren. Entsprechend durfte die
Vorinstanz auf die Einräumung einer Nachfrist für die Replik der
Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung verzichten, dass die Vernehmlassung
der Beschwerdegegnerin keine Noven enthielt, welche geeignet waren, den
Entscheid zu beeinflussen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten
«Vorwürfe» und die zugehörigen Beilagen beziehen sich auf die Gespräche der
Schulleitung mit der Beschwerdeführerin sowie die hierzu angefertigten
Protokolle (vgl. oben E. 2.6). Es handelt sich nicht um eigentliche Noven,
sondern um Bestandteile des Personaldossiers der Beschwerdegegnerin, die der
Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt waren. Diese werden nicht vom
Replikrecht erfasst (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 433). Vor diesem Hintergrund durfte die
Beschwerdegegnerin auf die Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Replik
verzichten. Die Rüge der Verletzung des Replikrechts erweist sich demnach als
unbegründet.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich
mit Blick auf die materielle Beurteilung der Kündigung eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben, einen Verstoss gegen das Willkürverbot sowie
fehlende Verhältnismässigkeit. Die diesbezüglichen Rügen werden allerdings
nicht weiter begründet; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf
pauschale Kritik daran, dass sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der
angefochtenen Kündigungsverfügung unzulässigerweise von den Prinzipien des
Privatrechts habe leiten lassen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz
namentlich zur Begründung des provisorischen Charakters der Probezeit auch auf
privatrechtliche Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen hat. Die
entscheidenden Erwägungen sind jedoch hinlänglich mit das öffentliche
Personalrecht betreffenden Urteilen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
unterlegt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die
Kündigung nur aus privatrechtlicher Optik beurteilt hat.
4.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass das
Verhalten der Beschwerdeführerin im Team und gegenüber anderen Lehrpersonen nachweislich
mehrfach beanstandet worden und Thema verschiedener Gespräche gewesen sei.
Anlässlich dieser Gespräche sei zweimal eine Kündigungsandrohung ausgesprochen
worden, sollte es der Beschwerdeführerin nicht gelingen, ihr Verhalten den
Abmachungen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grund sei am 19. Juni 2019 auch
die Probezeit um drei Monate, d.h. bis am 25. Oktober 2019, verlängert worden.
Die Beschwerdeführerin habe nicht nur mehrmals Gelegenheit gehabt, dazu
Stellung zu nehmen, sondern auch Zeit gehabt, ihr Verhalten entsprechend
anzupassen. Es genüge für die Kündigung während der Probezeit, wenn die
Beschwerdegegnerin den Eindruck habe, eine Zusammenarbeit sei nicht in der von
ihr erwarteten Weise möglich. Die Kündigung während der Probezeit sei deshalb
zu Recht ausgesprochen worden.
4.3 Die Auffassung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr
2017 festgehalten, dass die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die
Verwaltung bereits zulässig sei, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der
Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheine, dass der Ausweis der
Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht sei und voraussichtlich auch nicht
mehr erbracht werden könne. Ein Verschulden sei nicht erforderlich (Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2017.201 vom 2. November 2017, E. 4.3, mit
Verweis auf BGE 120 Ib 134, E. 2.a sowie das Urteil 8C_649/2012 vom 14.
Dezember 2012, E. 8.2). Vorliegend zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Probezeit eindeutige Defizite namentlich im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit
anderen Lehrpersonen und der Schulleitung. Dass einer Lehrperson, welche
zusammen mit einer Stellenpartnerin eine Klasse führt, ein diesbezüglich
kooperatives Verhalten abverlangt werden kann, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Dasselbe gilt für die Befolgung von Anordnungen der Schulleitung.
Der Beschwerdeführerin wurden ihre Defizite in mehreren Gesprächen aufgezeigt
und es wurde ihr Gelegenheit zur Verbesserung gegeben. Die Beschwerdegegnerin
hat zu Recht die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen, als keine
Verbesserung eintrat.
4.4 Die Rügen der Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben, des Willkürverbots sowie der fehlenden
Verhältnismässigkeit erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
5.1 Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung
zugesprochen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten
Behörden werden zwar in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen. Eine Ausnahme wird für kleinere und
mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und
daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren
Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010
Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und
1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche Ausnahme liegt hier vor.
Nach dem Gesagten ist der Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung
zuzusprechen, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen ist. Die
Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ist entsprechend der von
Rechtsanwalt Daniel von Arx eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, auf
total CHF 1'372.95 (5h à CHF 250.00 nebst CHF 24.80 Auslagen und CHF 98.15
MWST) festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie
werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat der
Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'372.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern, Schweizerhofquai 6). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann