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Entscheid

VWBES.2020.172

Kündigung

15. September 2020Deutsch23 min

Stellvertretung als Primarlehrerin im Schulhaus [...] in der Einwohnergemeinde B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,

2. Einwohnergemeinde

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdegegner

betreffend Kündigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit Anstellungsvertrag

vom 7. Mai 2019 vom 25. April 2019 bis 31. Juli 2020 im Rahmen einer

Stellvertretung als Primarlehrerin im Schulhaus [...] in der Einwohnergemeinde B.___

angestellt. Das Pensum betrug im Schuljahr 2018/2019 26.4 Lektionen und im

Schuljahr 2019/2020 23.4 Lektionen. Die im Anstellungsvertrag vorgesehene

Probezeit von drei Monaten wurde am 19. Juni 2019 im gegenseitigen Einvernehmen

bis zum 25. Oktober 2019 verlängert.

2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019

löste die Primarschule B.___ das Anstellungsverhältnis mit A.___ per 22.

November 2019 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund mangelnder

Kooperationsbereitschaft und unkollegialem Verhalten im Team sei die

Beschwerdeführerin zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Primarschule B.___

nicht geeignet. Die von der Schulleiterin und einer Gemeinderätin unterzeichnete

Kündigung wurde A.___ im Rahmen eines Gesprächs am 22. Oktober 2019 übergeben.

Die am Ende des Kündigungsschreibens enthaltene Empfangsbestätigung

unterschrieb A.___ nicht. Das Kündigungsschreiben wurde A.___ am 23. Oktober

2019 zudem mit Einschreiben zugestellt.

3. Mit Beschwerde vom 4. November 2019

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch

Rechtsanwalt David Lüthi, an den Regierungsrat des Kantons Solothurn und

verlangte die Aufhebung der Kündigung vom 22. Oktober 2019.

4. Mit Zwischenverfügung des

Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2020 wurde der

Beschwerde auf Antrag der Einwohnergemeinde B.___ die aufschiebende Wirkung

entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 9. März 2020 ab.

9. Mit Regierungsratsbeschluss vom 28.

April 2020 wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.

10. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob

die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 28.

April 2020 sei aufzuheben.

2. Die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom

22. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2.1 Eventualiter

sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden

mit der Anweisung, der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlicher Rechtsbeistand, und sie sei von der Bezahlung eines

Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Mit Stellungnahmen vom 28. Mai 2020

bzw. 29. Mai 2020 schlossen die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, und der

Regierungsrat des Kantons Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der

Beschwerde.

12. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Auf die Anstellungsverhältnisse der

Lehrer und der Schulhilfen finden gemäss § 51bis

Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) das Staatspersonalgesetz (StPG, BGS 126.1)

sowie der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) Anwendung. Nach § 53 Abs. 1 StPG erlässt die Anstellungsbehörde über Anstände aus dem Anstellungsvertrag,

die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, eine Verfügung. Diese Verfügung kann

beim Regierungsrat und anschliessend beim Verwaltungsgericht angefochten

werden. Nach ständiger Praxis, die auch im Grundsatzentscheid SOG 2013 Nr. 16

nicht in Zweifel gezogen wurde, sind Kündigungen durch Verfügung auszusprechen.

Streitigkeiten um die Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen deshalb

der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. auch

Dispositiv

§ 200 Gemeindegesetz, BGS 131.1). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch § 49 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Regierungsratsbeschluss beschwert und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen

wurde. Das aktuelle und praktische Interesse an der Aufhebung der Kündigung

infolge Missbräuchlichkeit bleibt erhalten, da diesfalls nach § 33 Abs. 1 StPG grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung am bisherigen

Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz

besteht. Unerheblich ist dabei, dass die Stelle der Beschwerdeführerin längst

wieder besetzt ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auf den bei Aufhebung

einer missbräuchlichen Kündigung grundsätzlich bestehenden

Weiterbeschäftigungsanspruch an der Primarschule B.___ nicht verzichtet (vgl.

auch BGE 144 I 181, E. 5.2.1, wonach die Aufhebung der Kündigung grundsätzlich

die Anordnung der Weiterbeschäftigung zur Folge hat). Zudem kann die

Missbräuchlichkeit einer Kündigung zu einer Entschädigungspflicht gegenüber der

Beschwerdeführerin führen.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und

formgerecht (§§ 67 und 68 VRG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]) durch die Beschwerdegegnerin. Da die Gutheissung

der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs

unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt

vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2).

2.1 Konkret macht die Beschwerdeführerin

geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei bereits dadurch verletzt worden,

dass sie von der Schulleitung ohne irgendwelche vorgängige Ankündigung am 22.

Oktober 2019 zu einem Gespräch aufgefordert worden sei, wobei ihr das Thema des

Gesprächs nicht vorgängig bekannt gegeben worden sei. Dadurch habe sie keine

Gelegenheit erhalten, um sich darauf vorzubereiten. Sie habe keine Möglichkeit

gehabt, in geeigneter Form zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen Stellung zu

nehmen und sich allenfalls vorgängig über ihre Rechte zu informieren oder

beraten zu lassen. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_395/2009 (E.

7.5.1) bereits eine Vorbereitungsfrist von 48 Stunden als zu kurz angesehen. Im

Urteil 8C_176/2015 (E. 2.2) habe es auf die Doktrin hingewiesen, welche eine Vorbereitungszeit

von 8 bis 10 Tagen als angemessen erachte. Durch die gänzliche Verweigerung

einer Vorbereitungsmöglichkeit sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

rechtliches Gehör in erheblichem Mass und in mehrfacher Weise verletzt worden.

2.2 Die Vorinstanz führte im

angefochtenen Entscheid aus, mit ihrer Fokussierung auf den 22. Oktober 2019,

den Tag der Kündigungseröffnung, blende die Beschwerdeführerin sämtliche

Besprechungen aus, die bereits seit dem 2. Mai 2019 – also schon sieben Tage

nach dem Stellenantritt – stattgefunden und immer dasselbe Thema zum Gegenstand

gehabt hätten, nämlich die fehlende oder ungenügende Zusammenarbeit mit anderen

Lehrpersonen. Dem Gespräch vom 22. Oktober 2019 seien fünf Besprechungen

vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe somit vor diesem Zeitpunkt mehrmals

Gelegenheit gehabt, zu den immer wieder festgestellten Problemen Stellung zu

nehmen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Infolgedessen habe die

Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ankündigungen vom 19. Juni 2019 und vom 24.

September 2019 schliesslich am 22. Oktober 2019 die Auflösung des Anstellungsverhältnisses

per 22. November 2019 ausgesprochen. Aus den Akten gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2019 und damit kurz vor Ablauf der Probezeit

am 25. Oktober 2019 von der Schulleiterin und einer Gemeinderätin noch einmal

angehört worden sei. Nach der Anhörung sei, wie im Juni und September bereits

angekündigt, die Kündigung ausgesprochen worden. Da dem Gespräch vom 22.

Oktober 2019 über mehrere Monate verschiedene Gespräche vorangegangen seien,

sei die entscheidrelevante Sachlage allen Parteien bestens bekannt gewesen.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass der Ablauf der

Probezeit unmittelbar bevorgestanden und ein weiteres Gespräch unabdingbar

gewesen sei, weil nach dem 25. Oktober 2019 keine ordentliche Kündigung mehr

möglich gewesen sei. Das rechtliche Gehör sei damit nicht verletzt worden.

2.3 Die Beschwerdeführerin wendet

hiergegen ein, dass anlässlich der Gespräche vor dem 22. Oktober 2019 nie

konkret um die beabsichtigte Kündigung gegangen sei. Auch im Gespräch vom 24.

September 2019, dem letzten Gespräch vor der Kündigung, sei es um die aus Sicht

der Schulleitung zu verbessernde Punkte gegangen. Die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses sei zu diesem Zeitpunkt eine bloss mögliche zukünftige

Option gewesen. Das rechtliche Gehör müsse immer im Hinblick auf eine konkret

beabsichtigte und ausdrücklich in Aussicht gestellte Kündigungsverfügung

gewährt werden. Hierfür wäre es nötig gewesen, der Beschwerdeführerin konkret

die einzelnen Kündigungsgründe vorzuhalten und sie zur Stellungnahme dazu

aufzufordern. Für diese nach § 23 Abs. 1 VRG schriftliche Stellungnahme hätte

der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist gesetzt werden müssen. Die

formellen Anforderungen an ein korrektes Kündigungsverfahren – insbesondere die

zentralen Verfahrensgarantien wie das rechtliche Gehör – seien auch bei einer

Kündigung während der Probezeit einzuhalten, weshalb kein Unterschied zum

ordentlichen Kündigungsverfahren bestehe und die diesbezügliche Rechtsprechung

anwendbar sei. Schliesslich genüge die Besprechung vom 22. Oktober 2019 den

Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Kündigung nicht.

Es sei nicht darum gegangen, die Argumente der Beschwerdeführerin anzuhören und

gestützt darauf einen Entscheid zu fällen. Vielmehr sei die Kündigung bereits

beschlossene Sache gewesen. An diesem Entscheid habe es gemäss Aussage der Gemeinderätin

«nichts zu rütteln» gegeben. Die Beschwerdeführerin habe somit nie Gelegenheit

gehabt, sich zur beabsichtigten Kündigung äussern zu können. Das Mitteilen der

Kündigungsgründe anlässlich der Kündigungseröffnung genüge nicht. Eine Anhörung

hätte erfolgen müssen, bevor der Kündigungsentschluss festgestanden sei.

2.4 Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, die Beschwerdeführerin sei anlässlich von fünf Gesprächen mit der

Schulleitung und z.T. weiteren Lehrpersonen sowie dem Gemeinderat ermahnt und eine

Verbesserung ihres Verhaltens verlangt worden. Als nach dem vierten Gespräch

immer noch keine Verbesserung des Verhaltens der Beschwerdeführerin

festzustellen gewesen sei, habe am 24. September 2019 eine weitere Besprechung

stattgefunden, an welcher von ihr zwingend die Einhaltung von konkret

formulierten Vorgaben verlangt worden sei. Gleichzeitig sei ihr klar und

deutlich in Aussicht gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der

Probezeit aufgelöst werde, wenn die gerügten Punkte weiterhin beanstandet

werden müssten. Wenn die Beschwerdeführerin angesichts dieser Vorgeschichte

behaupte, die Entlassung vom 22. Oktober 2019 sei für sie «völlig

unerwartet» gekommen, leide sie an Realitätsverlust. Die Gespräche vor dem 22.

Oktober 2019 seien als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem

mehrfache, deutliche Ermahnungen der Beschwerdeführerin mit Kündigungsandrohung

keine Besserung des Verhaltens bewirkt hätten, sei die Beschwerdegegnerin am

22. Oktober 2019 angesichts der Tatsache, dass die bereits verlängerte

Probezeit am 25. Oktober 2019 abgelaufen sei, nicht verpflichtet gewesen,

die Beschwerdeführerin nochmals mit vorgängiger Ankündigung zu einem Gespräch

mit vorangehender Vorbereitungs- und anschliessender Bedenk- und Reaktionszeit

einzuladen. Es möge zwar zutreffen, dass die Besprechung vom 22. Oktober 2019

nicht mehr als Gewährung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden könne. Dazu

habe aber nach den vorgängigen Gesprächen auch keine Veranlassung mehr

bestanden.

2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der

Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 142 I 86, E. 2.2). Der Anspruch

auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt.

Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde

erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin

erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Der

Anspruch ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch

feststeht (in BGE 140 I 320 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 8C_340/2014

vom 15. Oktober 2014; in BGE 136 I 39 nicht publizierte E. 6.5 des Urteils

8C_158/2009). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung als Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Ein Anspruch auf

vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung besteht grundsätzlich nicht (BGE 145 I 167, E. 4.1; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016,

Art. 30 VwVG N 20 f.). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende

Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in

geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg

orientiert zu werden (BGE 141 I 60, E. 3.3; BGE 140 I 99, E. 3.4). Wie

weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung

der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen

ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Im

öffentlichen Personalrecht können auch relativ informelle

Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen

Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer

solchen Massnahme zu rechnen hatte (BGE 144 I 11, E. 5.3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009, E. 5.2). Dabei hat der

Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern

er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit

bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil des Bundesgerichts

8C_158/2009 vom 2. September 2009, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts

2P.241/1996 vom 27. November 1996, E. 2c).

2.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht, dass vor dem Gespräch vom 22. Oktober 2019 zwischen ihr und der

Schulleitung weitere Gespräche stattgefunden haben. Nachfolgend ist auf den

Inhalt dieser Gespräche einzugehen, wie er sich aus den unbestritten

gebliebenen Gesprächsprotokollen der Schulleitung ergibt:

Anlässlich des Gesprächs

vom 2. Mai 2019 wurde in einer Vereinbarung festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin kooperativ mit den Stellenpartnern und im Team mitzuarbeiten

und sich kollegial und loyal gegenüber allen Beteiligten zu verhalten habe.

Zusätzlich wurde festgehalten, dass sie sich an vereinbarte Termine zu halten

habe.

Im Gesprächsprotokoll vom

17. Juni 2019 werden zwei Konfliktsituationen zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrer Stellenpartnerin C.___ geschildert. So sei die Stellenpartnerin am

vergangenen Freitag angereist, um am Besuchsmorgen die neuen Erstklässler

kennenzulernen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie auch etwas mit den Kindern

mache. Die Beschwerdeführerin habe sie dann nicht ins Zimmer gelassen. Als

Erklärung habe sie gemeint, dass für die Kinder sonst schon alles neu gewesen

sei und eine weitere Person gestört hätte. Sodann sei am 17. Juni 2019 die

Beschwerdeführerin von einer weiteren Lehrperson daran erinnert worden, dass

sie Pausenaufsicht habe. Die Beschwerdeführerin sei wütend geworden und habe

sehr heftig reagiert. Sie habe, währenddem mit ihr geredet worden sei, das

Lehrerzimmer verlassen. Ihr Verhalten habe sie damit begründet, dass sie wütend

auf ihre Stellenpartnerin sei. Sie sei eine Nein-Sagerin, da sie die

Pausenaufsicht nicht machen wolle. Die Stellenpartnerin habe entgegnet, dass

sie nicht gefragt worden sei, sondern dass es ihr einfach gesagt worden sei im

Sinne eines Befehls. Die Stellenpartnerin habe mit der Beschwerdeführerin reden

wollen. Die Beschwerdeführerin sei einfach weggelaufen. Gleichzeitig habe die

Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Stellenpartnerin nicht mit ihr reden

wolle und unflexibel sei. In der Folge wurde die Erstellung einer

Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer

Stellenpartnerin vereinbart.

Anlässlich des Gesprächs

vom 19. Juni 2019 wurde die Verlängerung der Probezeit um drei Monate bis zum

25. Oktober 2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen,

dass sie sich gegenüber anderen Lehrpersonen kollegial und kooperativ verhalten

müsse und namentlich keine Anweisungen gegenüber Kolleginnen erteilen dürfe.

Zuletzt wurde Folgendes festgehalten: «Sollte sich ein weiterer Zwischenfall

ereignen, dann wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen

Kündigungsfrist aufgelöst.»

Aus dem Gesprächsprotokoll

vom 9. September 2019 ergibt sich, dass die Stellenpartnerin der

Beschwerdeführerin den Wunsch äusserte, von der Beschwerdeführerin als

gleichwertige Fachlehrperson behandelt zu werden und dass die

Beschwerdeführerin auch mit ihr Dinge diskutiere und bespreche. Das Protokoll

enthält keine Vereinbarung oder Dienstanweisung im Hinblick auf das Verhalten

der Beschwerdeführerin.

Im Rahmen des Gesprächs vom

24. September 2019 wurden seitens der Schulleitung Punkte definiert, welche von

der Beschwerdeführerin gemäss Wortlaut «zwingend eingehalten» werden mussten,

so namentlich betreffend Umgangston (nicht befehlend, sondern fragend) und

kollegialem Verhalten (Beteiligung an Aufgaben der Allgemeinheit und Einhaltung

von Abmachungen). Ferner wurde auch festgehalten, dass das Protokoll vom 2. Mai

2019, welches die Beschwerdeführerin nicht unterschrieben hatte, unterschrieben

nachzureichen und der vom Sekretariat geforderte Strafregisterauszug abzugeben

sei. In einem Fazit wurde festgehalten, dass es einige Punkte seien, welche die

Beschwerdeführerin noch nicht erfülle oder sich verbessern müsse. Sofern es bis

zum Ablauf der Probezeit in genannten Punkten etwas zu beanstanden gebe, werde

das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

2.7 Das Anstellungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin wurde schliesslich mit Verfügung der Primarschule B.___ vom

22. Oktober 2019 gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft und

unkollegialem Verhalten im Team zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der

Primarschule B.___ nicht geeignet sei. Aus den besprochenen Gründen an den

Gesprächen vom 2. Mai 2019, 17. Juni 2019, 19. Juni 2019, 9. September

2019 und 24. September 2019 zwischen der Beschwerdeführerin, den Lehrpersonen

und der Schulleitung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen

dafür, weiterhin an der Schule zu arbeiten, nicht erfülle. Aus der Aktennotiz

vom 22. Oktober 2020 ergibt sich, dass die Schulleitung unmittelbar nach dem

Gespräch vom 24. September 2019 festgestellt hatte, dass sich die Vereinbarung

von möglichen Elterngesprächsterminen für Standortgespräche mit einer anderen

Lehrperson aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft über mehrere Tage

erstreckt hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Protokoll vom 2. Mai

2019 nicht unterschrieben nachgereicht, den vom Sekretariat eingeforderten

Strafregisterauszug nach mehrmaliger Erinnerung nicht abgegeben und das

Protokoll vom 24. September 2019 nicht entgegengenommen.

2.8 Aus der Aktennotiz vom 22. Oktober

2019 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesprächs vom 22.

Oktober 2019 mit den seit dem 24. September 2019 neu erfolgten Beanstandungen

konfrontiert wurde. Die Beschwerdeführerin hatte demnach Gelegenheit, zu den

Vorwürfen Stellung zu nehmen. Damit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche

Gehör gewährt. In der Aktennotiz wurde denn auch festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin darüber informiert worden sei, dass mit diesem Gespräch das

rechtliche Gehör gewährt werde. Dass die Beschwerdegegnerin die begründete

Kündigungsverfügung bereits vorbereitet hatte, ändert daran nichts. Namentlich

bedeutet dies nicht, dass die Kündigung bereits definitiv beschlossen war und

insofern die Entscheidfindung nicht mehr offen war. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die Kündigung im Hinblick darauf, dass die Vorwürfe nicht

entkräftet werden könnten, vorbereitet worden war. Die Beschwerdeführerin war

vor dem Gespräch vom 22. Oktober 2019 insgesamt im Rahmen von fünf formellen,

protokollierten Gesprächen namentlich aufgrund ihres Umgangstons und ihres

Verhaltens im Team ermahnt und es war ihr Gelegenheit zur Verbesserung gegeben

worden. Am 24. September 2019 waren explizit zu verbessernde Punkte vereinbart

worden. Bei zwei Gesprächen, am 19. Juni 2019 und am 24. September 2019, war

die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das

Anstellungsverhältnis mit ihr gekündigt werde, sollte keine Verbesserung

eintreten. Nach dem Gespräch vom 24. September 2019 musste der

Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass bei einem Verstoss gegen die

definierten Punkte die Kündigung erfolgen würde. Dennoch verstiess die

Beschwerdeführerin wiederum gegen diverse Punkte: Aufgrund fehlender

Kooperation verzögerte sich die Terminfindung für Standortgespräche, sie

reichte den geforderten Strafregisterauszug nicht ein und weigerte sich, ein

Protokoll zu unterschreiben. Die bemängelten Punkte waren keineswegs neu,

sondern vielmehr bereits explizit Gegenstand einer Vereinbarung gewesen. Am

Gespräch vom 22. Oktober 2019 konnte sich die Beschwerdeführerin vor der

Kündigungseröffnung dazu äussern, ob die diesbezüglichen tatsächlichen

Feststellungen der Schulleitung zutrafen oder nicht. Dass die

Beschwerdegegnerin sodann die Kündigung überreichte, als die Beschwerdeführerin

die Vorwürfe nicht entkräften konnte, ist nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin musste am 22. Oktober 2019 mit der Kündigung rechnen, hatte

sie doch trotz eindringlicher Ermahnung am 24. September 2019 die vereinbarten

Punkte nicht eingehalten. Eine längere Frist zur Stellungnahme vor dem

Aussprechen der Kündigung war damit nicht erforderlich, zumal sich die

Beschwerdeführerin in der verlängerten Probezeit befand (vgl. E. 4.3 hienach).

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteile 8C_176/2015

und 8C_395/2009 sind nicht einschlägig, waren den Betroffenen in diesen Fällen

doch die gegen sie gerichteten Vorwürfe gar nicht bekannt, weshalb ihnen eine

längere Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Vorliegend geht es jedoch um

Beanstandungen von Punkten, um deren Wichtigkeit für die Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin wissen musste. Die kurze Frist zur

Stellungnahme ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht

verletzt.

3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter

eine Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29

Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz.

3.1 Konkret macht die Beschwerdeführerin

geltend, sie habe die Vorinstanz bereits in der Beschwerde vom 10. März 2019

aufgefordert, ihr das Replikrecht zu gewähren. Zudem habe sie mit Schreiben vom

24. April 2020 der Vorinstanz nochmals mitgeteilt, dass sie zur Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020 eine Replik einreichen werde und um eine

Fristgewährung bis 18. Mai 2020 ersucht. Insbesondere habe sie Stellung nehmen

wollen zu den Vorwürfen in Ziff. 2 der Vernehmlassung. Ohne die angekündigte

Replik abzuwarten, habe die Vorinstanz bereits am 28. April 2020 ihren

Beschluss gefällt. Das Replikrecht der Beschwerdeführerin sei in eklatanter

Weise missachtet worden und der Entscheid in Unkenntnis aller wesentlichen

Fakten erfolgt.

3.2 In (Beschwerde-)Verfahren vor den

Verwaltungsbehörden gilt lediglich ein bedingtes Replikrecht in Bezug auf

Eingaben, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und

materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154, E. 2.3.2;

Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Zürich 2017, Art. 29 BV N 20). Ein unbedingtes

Replikrecht gilt einzig in Gerichtsverfahren. Dieses umfasst die Befugnis der

Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu

erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben

neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es besteht ohne Rücksicht

darauf, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur

Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur

Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die

eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies

umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf

eine weitere Eingabe verzichtet (statt vieler: BGE 138 I 484, E. 2.1 f.).

3.3 Das von der Beschwerdeführerin

angerufene unbedingte Replikrecht ist im fraglichen Beschwerdeverfahren vor dem

Regierungsrat nicht anwendbar. Die entsprechende Garantie bezieht sich nach der

Rechtsprechung lediglich auf gerichtliche Verfahren. Entsprechend durfte die

Vorinstanz auf die Einräumung einer Nachfrist für die Replik der

Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung verzichten, dass die Vernehmlassung

der Beschwerdegegnerin keine Noven enthielt, welche geeignet waren, den

Entscheid zu beeinflussen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten

«Vorwürfe» und die zugehörigen Beilagen beziehen sich auf die Gespräche der

Schulleitung mit der Beschwerdeführerin sowie die hierzu angefertigten

Protokolle (vgl. oben E. 2.6). Es handelt sich nicht um eigentliche Noven,

sondern um Bestandteile des Personaldossiers der Beschwerdegegnerin, die der

Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt waren. Diese werden nicht vom

Replikrecht erfasst (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 433). Vor diesem Hintergrund durfte die

Beschwerdegegnerin auf die Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Replik

verzichten. Die Rüge der Verletzung des Replikrechts erweist sich demnach als

unbegründet.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich

mit Blick auf die materielle Beurteilung der Kündigung eine Verletzung des

Grundsatzes von Treu und Glauben, einen Verstoss gegen das Willkürverbot sowie

fehlende Verhältnismässigkeit. Die diesbezüglichen Rügen werden allerdings

nicht weiter begründet; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf

pauschale Kritik daran, dass sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der

angefochtenen Kündigungsverfügung unzulässigerweise von den Prinzipien des

Privatrechts habe leiten lassen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz

namentlich zur Begründung des provisorischen Charakters der Probezeit auch auf

privatrechtliche Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen hat. Die

entscheidenden Erwägungen sind jedoch hinlänglich mit das öffentliche

Personalrecht betreffenden Urteilen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

unterlegt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die

Kündigung nur aus privatrechtlicher Optik beurteilt hat.

4.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass das

Verhalten der Beschwerdeführerin im Team und gegenüber anderen Lehrpersonen nachweislich

mehrfach beanstandet worden und Thema verschiedener Gespräche gewesen sei.

Anlässlich dieser Gespräche sei zweimal eine Kündigungsandrohung ausgesprochen

worden, sollte es der Beschwerdeführerin nicht gelingen, ihr Verhalten den

Abmachungen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grund sei am 19. Juni 2019 auch

die Probezeit um drei Monate, d.h. bis am 25. Oktober 2019, verlängert worden.

Die Beschwerdeführerin habe nicht nur mehrmals Gelegenheit gehabt, dazu

Stellung zu nehmen, sondern auch Zeit gehabt, ihr Verhalten entsprechend

anzupassen. Es genüge für die Kündigung während der Probezeit, wenn die

Beschwerdegegnerin den Eindruck habe, eine Zusammenarbeit sei nicht in der von

ihr erwarteten Weise möglich. Die Kündigung während der Probezeit sei deshalb

zu Recht ausgesprochen worden.

4.3 Die Auffassung der Vorinstanz ist

nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr

2017 festgehalten, dass die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die

Verwaltung bereits zulässig sei, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der

Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheine, dass der Ausweis der

Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht sei und voraussichtlich auch nicht

mehr erbracht werden könne. Ein Verschulden sei nicht erforderlich (Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2017.201 vom 2. November 2017, E. 4.3, mit

Verweis auf BGE 120 Ib 134, E. 2.a sowie das Urteil 8C_649/2012 vom 14.

Dezember 2012, E. 8.2). Vorliegend zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Probezeit eindeutige Defizite namentlich im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit

anderen Lehrpersonen und der Schulleitung. Dass einer Lehrperson, welche

zusammen mit einer Stellenpartnerin eine Klasse führt, ein diesbezüglich

kooperatives Verhalten abverlangt werden kann, bedarf keiner weiteren

Erläuterung. Dasselbe gilt für die Befolgung von Anordnungen der Schulleitung.

Der Beschwerdeführerin wurden ihre Defizite in mehreren Gesprächen aufgezeigt

und es wurde ihr Gelegenheit zur Verbesserung gegeben. Die Beschwerdegegnerin

hat zu Recht die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen, als keine

Verbesserung eintrat.

4.4 Die Rügen der Verletzung des

Grundsatzes von Treu und Glauben, des Willkürverbots sowie der fehlenden

Verhältnismässigkeit erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

5.1 Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung

zugesprochen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten

Behörden werden zwar in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine

Parteientschädigungen zugesprochen. Eine Ausnahme wird für kleinere und

mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und

daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren

Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010

Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und

1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche Ausnahme liegt hier vor.

Nach dem Gesagten ist der Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung

zuzusprechen, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen ist. Die

Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ist entsprechend der von

Rechtsanwalt Daniel von Arx eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, auf

total CHF 1'372.95 (5h à CHF 250.00 nebst CHF 24.80 Auslagen und CHF 98.15

MWST) festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie

werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat der

Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'372.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern, Schweizerhofquai 6). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann