VWBES.2020.173
Areal Schöngrün
1. September 2020Deutsch22 min
Erstattung der Kosten gestützt auf Ziff. 5.4 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 6. April
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Umweltschutz
(Katastereintrag)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. April 2016 verkaufte der Staat
Solothurn der A.___ das Grundstück GB […] Nr. […]. In Ziff. 5.4 Abs. 3 des
Kaufvertrags sichert die Verkaufspartei der Käuferin zu, dass die Liegenschaft
nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sei und kein Eintrag im
Verdachtsflächenkataster bestehe. Weiter versichert die Verkaufspartei, es
seien ihr keine Belastungen an Boden und Gebäuden bekannt, mit Ausnahme der im
Bodenuntersuchungsbericht der [...] vom 21. Mai 2015 erwähnten schwachen
Bodenbelastungen. Falls wider Erwarten dennoch weitere Bodenbelastungen im
Sinne der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über
Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) aufgefunden werden, verpflichtet sich
die Verkaufspartei, für sämtliche Sanierungskosten (namentlich Kosten für
fachgerechte Entsorgung, Transport, Untersuchung etc.) aufzukommen, die
notwendig sind, um einen Registereintrag zu verhindern.
2. Mit Schreiben vom 17. September 2018
teilte die B.___ als Vertreterin der A.___ dem Hochbauamt des Kantons Solothurn
mit, sie habe mit den Aushubarbeiten auf dem Areal Schöngrün in […] begonnen.
Gleichzeitig wies sie das Hochbauamt auf den Fund von belastetem Boden hin, der
am Freitag, 14. September 2018, im westlichen Bereich des Grundstücks
aufgetreten sei. Sie berief sich auf die vorzitierte Ziff. 5.4 Abs. 3 des
Kaufvertrags.
3. Am 21. September 2018 informierte die
A.___ den Kanton, der am 14. September 2018 beprobte und am 17. September
2018 gemeldete Fund weise eine so geringe Schadstoffbelastung auf, dass gemäss
Amt für Umwelt (AfU) und der [...] AG dieses Material auf der Parzelle gelagert
und anschliessend wieder eingebaut werden könne. Im Bereich des alten
Sportplatzes sei nun ebenfalls Aushubmaterial gefunden worden, das teilweise so
stark belastet sei, dass es auf eine spezielle Deponie abgeführt werden müsse.
Das AfU habe vorsorglich eine Entsorgungsgenehmigung für maximal 3'000 m3
ausgestellt. Gemäss Ziff. 5.4 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 6. April 2016 seien
diese Mehrkosten durch die Verkaufspartei zu tragen. Die A.___ habe mit dem
Totalunternehmer vereinbart, wöchentlich eine Zusammenstellung der abgeführten
Mengen zu erhalten und dass durch die [...] AG eine ordentliche Beweissicherung
stattfinde. Die A.___ bat das Hochbauamt, schriftlich zu bestätigen, mit diesem
Vorgehen einverstanden zu sein und die Firma [...] AG als unabhängige Fachfirma
zu akzeptieren, um die Funde und deren Ausmass zu dokumentieren.
4. Mit Mail vom 23. September 2018
teilte das Hochbauamt der A.___ mit, es habe die Mail ans AfU weitergeschickt.
Sollte die A.___ bis Anfang nächster Woche nichts vom Hochbauamt hören, sei
dieses mit der Vorgehensweise und der Wahl des unabhängigen Gutachters
einverstanden.
5. Nach weiterem Schriftenwechsel
bestätigte das AfU der A.___ am 2. Oktober 2018, die Firma [...] AG sei
ein renommiertes Fachbüro u.a. im Bereich Altlasten und altlasten- und
abfallrechtliche Baubegleitung. Untersuchungsergebnisse und Berichte der [...]
AG würden vom AfU akzeptiert.
6. Mit Mail vom 4. Oktober 2018 teilte
das AfU der A.___ sinngemäss mit, laut den Untersuchungen der [...] AG handle
es sich bei der künstlichen Auffüllung, die unterhalb der geplanten Baupiste
aufgeschlossen worden sei, um chemisch unverschmutztes bis schwach
verschmutztes Material nach Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600). Aufgrund des
Anteils an Fremdstoffen (Bauschutt) gehe es um Material des Deponietyps B. Aus
altlastenrechtlicher Sicht nehme das AfU keine Gefährdung der Schutzgüter
(insbesondere des Grundwassers) an. Die künstliche Auffüllung ausserhalb des
Aushubperimeters müsse deshalb nicht ausgehoben werden. Im Weiteren werde das
Grundstück GB […] Nr. […] nicht in den kantonalen Kataster der belasteten
Standorte eingetragen. Gleichzeitig machte das AfU Auflagen für die
Aushubarbeiten.
7. Tags darauf liess die A.___ durch
ihren Rechtsanwalt mitteilen, sie sei der Auffassung, die vorgefundene
Belastung mit Material des Typs B und mit einem Ausmass von 2-3'000 m3
sei nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV und nach den Kriterien der anwendbaren
Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) keineswegs als Bagatelle zu
qualifizieren und müsse zwingend zu einem Eintrag im Kataster führen, falls man
das Material vor Ort belasse.
8. Nachdem die A.___ vom Kanton die
Erstattung der Kosten gestützt auf Ziff. 5.4 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 6. April
2016 verlangt hatte, das Hochbauamt sich aber weigerte, weil das Grundstück nicht
in den Kataster eingetragen werde, fand am 27. Juni 2019 in Solothurn eine
Besprechung zwischen den Parteien statt.
Im Anschluss daran legte das Bau- und
Justizdepartement (BJD) mit Schreiben vom 8. Juli 2019 dar, weshalb kein
Eintrag im Kataster erfolge.
9. Auf Vorschlag des BJD hin, eine
Feststellungsverfügung zu erlassen, nach deren Rechtskraft dann die
zivilrechtlichen Fragen behandelt werden könnten, ersuchte die A.___ am 19.
Dezember 2019 um eine solche Verfügung. Wörtlich beantragte sie Folgendes:
«Es sei festzustellen, dass die im
Rahmen der Bauarbeiten auf GB […] Nr. […] aufgefundenen Belastungen im
Untergrund (Bericht [...] AG Nr. 1518074 […], Areal Schöngrün, Baujournal
Altlasten per 15.10.2018 sowie Nr. 1518074.2, Entsorgungs- und
Sauberkeitsnachweis, […], Areal Schöngrün vom 13. November 2018) als belasteter
Standort bzw. als mehrere belastete Standorte im Sinn von Art. 2 AltlV zu
qualifizieren sind, die gemäss Art. 5 Abs. 3 AltlV im Kataster der belasteten
Standorte einzutragen sind».
10. Mit Verfügung vom 27. April 2020 wies
das BJD den Antrag der A.___ ab und stellte fest, dass sich auf dem GB […] Nr. […]
weder vor noch nach der Realisierung des Bauvorhabens der A.___ ein belasteter
Standort im Sinne von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und
Art. 2 Abs. 1 AltlV befinde bzw. befunden habe. Zu diesem Schluss gelangte das
Departement im Wesentlichen und sinngemäss, weil es sich weder um einen
Betriebs- noch um einen Unfallstandort handle. Auch das Vorliegen eines
Ablagerungsstandorts verneinte das BJD: Es seien unverschmutztes Aushubmaterial
und untergeordnet Bauabfälle verwertet worden, dies im Rahmen von Bauvorhaben
(Fussballplatz und Gebäude) und Bodenverbesserungen (landwirtschaftlich und
gartenbaulich genutzte Flächen). Der geringe Anteil von Bauabfällen sei mit dem
unverschmutzten Aushubmaterial vermischt worden. Die Untergrundverschmutzung
sei diffus und nicht beschränkt im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AltlV.
11. Dagegen gelangte die A.___ mit
Eingabe vom 11. Mai 2020 ans kantonale Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 27. April 2020. In Gutheissung des
Feststellungsbegehrens vom 19. Dezember 2019 sei festzustellen, dass die im
Rahmen der Bauarbeiten auf GB […] Nr. […] aufgefundenen Belastungen im
Untergrund (Bericht [...] AG Nr. 1518074 […], Areal Schöngrün, Baujournal
Altlasten per 15.10.2018 sowie Nr. 1518074.2, Entsorgungs- und Sauberkeitsnachweis,
[…], Areal Schöngrün vom 13. November 2018) als belasteter Standort bzw. als
mehrere belastete Standorte im Sinn von Art. 2 AltlV zu qualifizieren
sind, die gemäss Art. 5 Abs. 3 AltlV im Kataster der belasteten Standorte
einzutragen sind. Eventualiter sei festzustellen, dass es sich bei den auf dem
Grundstück befindenden Belastungen um einen belasteten Standort handle, der
einen Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte nach sich ziehe. In
prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, beim kantonalen
Amt für Umwelt (AfU) einen Amtsbericht einzuholen, der Auskunft gebe über die
Praxis des Kantons zum Eintrag von Ablagerungsstandorten (Material Typ E und B)
in den Kataster der belasteten Standorte. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin müssen die aufgefundenen Belastungen bezüglich Menge und
Zusammensetzung zwingend einen Eintrag im Kataster zur Folge haben. Die
Verweigerung des Eintrags stelle eine Verletzung von Bundesumweltschutzrecht
dar.
12. Das BJD äusserte sich am 2. Juni
2020 aufforderungsgemäss zunächst zum Feststellungsinteresse der
Beschwerdeführerin. In der einlässlichen Vernehmlassung vom 26. Juni 2020
schloss das Departement auf Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 hielt
die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. §§ 130 und 168 des Gesetzes
über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15, i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GO, BGS 125.12).
1.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AltlV ermittelt
die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten,
Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder
Inhaberinnen der Standorte oder von dritten Auskünfte einholen. Sie teilt den
Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen
Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen
durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs.
2).
Vorliegend geht es um die letztgenannte
Konstellation. Im Kaufvertrag vom 6. April 2016 hatte der Kanton der
Beschwerdeführerin in Ziff. 5.4 Abs. 3 zusammengefasst zugesichert, für
sämtliche Kosten aufzukommen, die notwendig würden, um einen «Registereintrag»
(wohl Katastereintrag) zu vermeiden. Anlässlich der Bauarbeiten der
Beschwerdeführerin musste vor Ort gefundenes Material entsorgt werden. Da sich
die Parteien nun gestützt auf die vertragliche Abrede über die Kostenübernahme für
diese Massnahmen (Aushub und Entsorgung) streiten, hat die Beschwerdeführerin als
Grundeigentümerin und Kaufspartei ein schützenswertes Interesse daran, dass –
vor etwaiger Beschreitung des Klagewegs – im öffentlich-rechtlichen Verfahren
festgestellt wird, ob das auf GB […] Nr. […] gefundene Material vor oder nach
Realisierung der Bauarbeiten zu einer Qualifikation als belastete(r)
Standort(e) führen muss bzw. musste (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 des
eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, VWVG, SR 172.021). Diese Frage
kann nicht verbindlich vorfrageweise im zivilrechtlichen Verfahren über die
Vertragsauslegung geklärt werden. Mit dem Eintrag im Kataster sind ganz
grundsätzlich Realleistungs- und Kostentragungspflichten von Behörden,
Grundeigentümer und etwaigen Dritten verbunden. Ob die Voraussetzungen für den
Eintrag gegeben sind, entscheidet sich im Verwaltungsverfahren (zur
Zuständigkeit des Departements siehe § 130 GWBA). Mit einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung kann das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin
hier nicht gewahrt werden, zumal nicht ersichtlich ist, was Inhalt einer
solchen Verfügung sein sollte (vgl. Isabelle Häner in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2016, Art. 25 N 21).
Mit dem abweisenden Entscheid der
Vorinstanz verschlechtert sich die Position der Beschwerdeführerin im
Rechtsstreit mit dem Kanton, weshalb sie offensichtlich beschwert ist. Auf ihre
Begehren ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.
1.3
Abzuweisen ist der Antrag auf
Einholung eines Amtsberichts beim AfU zur Praxis des Kantons beim Eintrag von
Ablagerungsstandorten in den Kataster der belasteten Standorte. Das AfU selber
hat das gesamte Projekt begleitet, seine fachliche Beurteilung ist direkt in
die angefochtene Verfügung eingeflossen. Zwar ist das Misstrauen der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar, steht ihr doch im vertragsrechtlichen
Verfahren der Kanton als Gegenpartei gegenüber. Indes bestehen keine
Anhaltspunkte, dass sich die Fachstelle von sachfremden Motiven hätte leiten
lassen. In seiner Mail vom 4. Oktober 2018 legte der von der Beschwerdeführerin
zitierte wissenschaftliche Mitarbeiter dar, weshalb es im konkreten Fall zu
keinem Katastereintrag komme (act. 9 der Vorinstanz). Auf diese Einschätzung
ist nachfolgend einzugehen.
2.
Strittig ist, ob das auf GB […] Nr. […]
im Rahmen der Bauarbeiten vorgefundene und entsorgte Material zu einem oder
mehreren Einträgen im Kataster der belasteten Standorte nach AltlV führen
müsste (oder hätte führen müssen).
2.1
Art. 2 AltlV definiert die umweltrechtlich
Dispositiv
relevanten belasteten Standorte. Demnach sind belastete Standorte Orte, deren
Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen.
Sie umfassen Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 lit.
a-c AltlV). Diese Aufzählung ist abschliessend (Pierre Tschannen, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 32c N 9; Alain Griffel/Heribert Rausch,
Ergänzungsband zum Kommentar USG, Zürich 2011, Art. 32c N 4; BGE 136 II 142 E.
3.2.3 S. 148; Urteil 1C_609/2014 des Bundesgerichts vom 3. August 2015 E. 2.2).
Unbestritten ist, dass es sich
vorliegend weder um einen Betriebs- noch einen Unfallstandort handelt. Das BJD
verneint auch das Vorliegen eines Ablagerungsstandorts, dies entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin.
2.2 Als Ablagerungsstandorte gelten
stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere
Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich
unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs.
1 lit. a AltlV).
Nach Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle
bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (sog. subjektiver
Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist
(sog. objektiver Abfallbegriff). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre
Verwertung oder Ablagerung (vgl. Art. 7 Abs. 6bis USG). Zunächst zu
klären ist, welcher Art das vorgefundene Material ist. Von Bedeutung ist
sodann, wozu es verwendet wurde: Wird nämlich Material, das den objektiven
Abfallbegriff erfüllt, bewusst zu einem bestimmten Zweck und gerade seiner
Eigenschaften wegen verwendet, so handelt es sich um eine Verwertung von Abfall
und nicht um Abfall, der zwecks Entsorgung abgelagert worden ist (Urteil
1C_609/2014 des Bundesgerichts vom 3. August 2015 E. 2.7.2).
3.1 Bei den Arbeiten für die
Wohnüberbauung auf der fraglichen Parzelle wurden stellenweise künstliche Aufschüttungen
(zwischen 0.5 m und 3 m mächtig) gefunden. Eine solche Auffüllung wurde im
Bereich des ehemaligen Fussballplatzes gefunden. Dort wurden zwei Proben
entnommen und im Labor chemisch analysiert. Zur Überprüfung des gesamten Areals
wurden insgesamt 27 weitere Baggerschlitze zur Erkundung der Beschaffenheit und
Mächtigkeit der Aufschüttung gemacht. Der Aushubperimeter wurde aufgrund der
Materialzusammensetzung in drei Teilbereiche aufgeteilt, den Bereich
«Auffüllung Fussballplatz», eine «Auffüllung Nord» und eine «Auffüllung Süd». Primär
wurde B- und E-Material nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 i.V.m. Anhang 3
Ziff. 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(VVEA; SR 814.600) gefunden. Gemäss den Berichten Nrn. 1518074.2 vom 13.
November 2018 und 1518074.10 vom 5. Juni 2020 der [...] fanden sich insgesamt 11'750.73
m3 Material des Typs B, also verschmutztes Material. Im Bericht vom
Juni 2020 wurde zu den dort aufgeführten 1'191.7 m3 festgehalten, es
handle sich um schwach belasteten Aushub (Tabelle S. 7). Dies wird bestätigt
durch einen Vergleich der vorgefundenen Belastungen (Anhang 3 des Berichts vom
November 2018) mit der Grenzwerttabelle in Anhang 3 Ziff. 2 der VVEA. Stark
verschmutzter Aushub und Ausbruchmaterial war in einer Menge von 132.49 m3
vorhanden (Typ E). Gemäss dem Bericht vom November 2018 stammt die starke
Belastung der Probe BS 1/18 von Kohlenwasserstoffen (S. 6 und Anhang 3 des
Berichts).
3.2 Bei den soeben genannten Belastungen
handelt es sich um abfallrechtliche Parameter. Ein Blick in die AltlV zeigt,
dass die auf der Parzelle gefundenen organischen Kohlenstoffe (TOC) und die
aliphatischen Kohlenwasserstoffe C10-C40 für die
altlastenrechtliche Beurteilung nicht relevant sind. Sie werden auf der Liste
der massgeblichen Konzentrationswerte in der AltlV nicht aufgeführt. Diejenigen
Stoffe, die ausschlaggebend dafür waren, das Material abfallrechtlich als stark
verschmutzt zu bezeichnen, spielen also in der Altlastenbearbeitung keine
Rolle. Hinzuzufügen ist, dass lediglich drei Proben nach der VVEA chemisch
verschmutzt waren.
Indessen werden in Anhang 3 der AltlV
Schwermetalle und polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aufgeführt,
die auch auf der streitbetroffenen Parzelle gefunden wurden. Gemäss Anhang 3 im
Bericht vom November 2018 war der Antimonwert in acht Proben leicht erhöht,
derjenige von Blei in einer Probe, der Chromgesamt-Wert viermal und
der Nickelwert dreimal. Erhöhte PAK-Werte lagen nirgends vor. Wie das BJD in
seiner Vernehmlassung zu Recht hervorhebt, waren damit von insgesamt 352 im
Labor analysierten Parametern lediglich 16 leicht erhöht. Die Haufwerkproben,
welche bei der zweiten Aushubetappe genommen und gemäss dem Bericht vom 5. Juni
2020 untersucht wurden, waren chemisch unverschmutzt, die Grenzwerte der VVEA
wurden bei keinem der untersuchten Parameter überschritten (vgl. Bericht vom 5.
Juni 2020 Anhang 2). Schon aus diesen Resultaten wird klar, dass auf der
fraglichen Parzelle eine chemisch kaum relevante Untergrundverschmutzung
vorgelegen hatte.
4.1 Als mit den Arbeiten auf dem Areal
begonnen wurde, lautete Art. 19 Abs. 2 lit. d VVEA wörtlich: «Aushub- und
Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist
möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: bei Tiefbauarbeiten auf dem durch
Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine
allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf dem belasteten Standort
erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung […]». Daraus
liesse sich schliessen, dass verschmutztes Material dieser Qualität automatisch
zu einer altlastenrelevanten Belastung führt, einem durch Abfälle belasteten
Standort gemäss Definition der AltlV.
4.1.1 Am 1. April 2020 ist eine leicht
revidierte Fassung von Art. 19 Abs. 2 lit. d VVEA in Kraft getreten. Neu lautet
die Formulierung so: «Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach
Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls
notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt;
vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung […]». Der Ort, an dem das
Material anfällt, muss also nicht zwingend ein belasteter Standort im Sinne der
AltlV sein, auch wenn er mit Abfällen belastet ist.
4.1.2 Zur Revision der noch jungen
Bestimmung kam es genau wegen dieser Unsicherheit. So wird in den «Erläuterungen
zur Änderung der VVEA» vom 12. Februar 2020 S. 8 f. ausgeführt, die
[derzeitige] Formulierung führe zur Unsicherheit im Vollzug, ob nun Standorte
mit Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) gemeint seien oder
nicht. Mit dem Modulteil «Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial» der
VVE-Vollzugshilfe werde die entsprechende Umsetzung geklärt. Die in der Praxis
erfahrungsgemäss missverständliche – rechtlich jedoch korrekte – Bestimmung
solle mit der Verordnungsänderung präzisiert werden, indem nicht mehr von «belastetem
Standort», sondern lediglich vom «Ort» die Rede sei. Art. 2 AltlV definiere den
Begriff belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und
die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Nun sei der Kataster der belasteten Standorte
weder in Art. 19 VVEA noch in Art. 3 AltlV erwähnt. Damit sei ein Eintrag für
die Verwertung von schwach verschmutztem Material auf dem Standort, auf dem es
anfalle, aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Etliche Kantone interpretierten
den Begriff belasteter Standort in Art. 19 VVEA jedoch so, dass damit nur ein
belasteter Standort mit KbS-eintrag gemeint sei. Dies führe u.a. zur Situation,
dass Grundeigentümer einen Katastereintrag verlangen würden, um bei Bauprojekt
anfallendes schwach verschmutztes Aushubmaterial aus Kostengründen auf dem
Standort verwerten zu können. Früher seien vielerorts beim Häuserbau kleinere
Hinterfüllungen mit Bauschutt üblich gewesen, als faktisch eine Verwertung von
schwach verschmutztem mineralischen Material vor Ort. Bereits im Rahmen der
schweizweiten Erarbeitung des KbS sei man der Ansicht gewesen, dass dieser
Umstand nicht zum Eintrag in den Kataster führen solle und habe in diesem
Zusammenhang von Bagatellfällen gesprochen. Der Ausschluss von Bagatellfällen
sei im Sinne des BAFU, um ein Ausufern des KbS zu verhindern. Dies gehe auch
klar aus der seinerzeitigen Vollzugshilfe hervor. Eine Beschränkung der
Verwertungsmöglichkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. d VVEA allein auf belastete
Standorte mit Eintrag im KbS sei nicht angezeigt. Weder Art. 19 VVE noch Art. 3
AltlV erwähnten den Kataster, und es lägen keine ökologischen Gründe vor, die
eine Beschränkung der Vor-Ort-Verwertung auf KbS-Standorte erforderlich machen
würden. Die Emissionen, die vom Aushubmaterial ausgingen, seien unabhängig vom
Katastereintrag dieselben.
4.1.3. Bereits zuvor, im «Erläuternden
Bericht zur Änderung der VVEA» vom 14. März 2019, war dargelegt worden,
aus Standorten mit lediglich schwach verschmutztem Aushub ergebe sich in keinem
Fall ein altlastenrechtlicher Handlungsbedarf. Ein solcher Standort werde nicht
untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig. Aus
altlastenrechtlicher Sicht ergebe sich damit kein Mehrwert aus dem
Katastereintrag.
4.2 In der erwähnten Vollzugshilfe
Erstellung des Katasters der belasteten Standorte des BAFU (damals noch BUWAL)
aus dem Jahr 2001 wird zu den Ablagerungsstandorten ausgeführt, solche, auf
denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum oder Ausbruchmaterial
abgelagert worden sei, seien nicht im Kataster zu erfassen.
4.3 Auf der Website des BAFU zur
Thematik von Aushub- und Ausbruchmaterial (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/abfallwegweiser-a-z/aushubmaterial.html)
wird im letzten Abschnitt zur Entsorgung ausgeführt, wenn die
Schadstoffkonzentration des Aushubmaterials über dem Grenzwert von Deponien des
Typs E liege (beispielsweise Aushubmaterial aus der Sanierung von Altlasten
oder Kugelfängen), müsse es vorgängig behandelt werden – beispielsweise in Form
einer Bodenwäsche oder einer thermischen Behandlung in einem Zementwerk. Auch
dieser Hinweis zeigt, dass von der abfallrechtlichen Qualifikation nicht
unbesehen auf die altlastenrechtliche Relevanz geschlossen werden kann. Über
diesem Grenzwert von Deponien des Typs E lagen hier unbestrittenermassen keine
Proben.
4.4 Das Material, das auf einer Deponie
des Typs E entsorgt werden musste, war von den vorgefundenen Stoffen her
altlastenrechtlich nicht relevant (TOC und
Kohlenwasserstoffe C10-C40).
Die Schwermetallbelastungen lagen allesamt unter den Konzentrationswerten der
AltlV. Wenn das AfU also von einem Bagatellfall ausgegangen ist, ist dies nicht
zu beanstanden.
5.1 Aber auch aus einem anderen Grunde
gelangt die AltlV nicht zur Anwendung. Das Baumaterial wurde nicht einfach zur
Entsorgung auf dem Areal abgelagert, sondern es wurde bewusst verwertet: Auf
der fraglichen Parzelle stand offenbar schon im 16. Jahrhundert ein Gutshof
(vgl. https://www.schoen-gruen.ch/projekt/#geschichte, zuletzt abgerufen am 24. August 2020).
Mitte des 19. Jahrhunderts umfasste der Bauernhof mehrere Betriebsgebäude, die
fortlaufend erweitert wurden. Im 20. Jahrhundert wurde auf dem Gelände das
kantonale Gefängnis errichtet, zu dem neben dem Bauernbetrieb auch eine
Gärtnerei mit Treibhäusern und ein Fussballplatz gehörten (siehe auch https://www.e-pics.ethz.ch/index/ethbib.bildarchiv/ETHBIB.Bildarchiv_Com_FC14-4500-040_20427.html, mit einem Bild der Strafanstalt vom
August 1987, zuletzt abgerufen am 24. August 2020).
5.2.1 Auf dem Plan im Anhang 1 des
zweiten Berichts der [...] vom 5. Juni 2020 (nachfolgend auch zweiter Bericht)
ist eingezeichnet, wo sich die Untergrundverschmutzungen befanden bzw. wo es
noch Restbelastungen hat. Südwestlich des heute nun neu überbauten Areals liegt
das «Gisihübeli», das steil Richtung Nord/Nordosten hin zur hier betroffenen
Parzelle abfällt. Im Bereich der Restbelastungen «A» und «B» gemäss Plan im
Anhang 1 des Berichts vom Juni 2020 lag der Fussballplatz des Gefängnisses. Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss darlegt, musste das vom «Gisihübeli»
abfallende Gelände entsprechend ausgeebnet werden, um den Platz überhaupt erst spieltauglich
zu machen. Entsprechend sei das Gelände im Norden, Osten und Süden
aufgeschüttet worden. Dies geht auch aus dem Bericht der [...] vom 13. November
2018 hervor (S. 6). Gemäss BJD hat das verwendete Material folglich der
Terrainanpassung gedient. Das Aufschüttmaterial (gemäss den beiden Berichten
der [...] Kiese und Sande) sei für die Erstellung des Fussballplatzes geeignet
gewesen, da an einen solchen Platz keine hohen geotechnischen Anforderungen
gestellt würden. Auch der geringe Anteil an mineralischen Bauabfällen und an
Fremdstoffen ändere nichts an der geotechnischen Eigenschaft des verwendeten
Materials. Dieses sei demnach als Baustoff für die Erstellung des
Fussballplatzes eingesetzt worden.
5.2.2 Unmittelbar bei der Restbelastung «C»
des Plans im Anhang 1 des zweiten Berichts befand sich das ehemalige
Gefängnisgebäude (Nr. 60a). Das vorgefundene Material hat gemäss Darstellung
der Vorinstanz der Gebäudehinterfüllung gedient, wie dies in Bauzonen üblich
sei. Es sei folglich als Baustoff zu Bauzwecken, nämlich zur Hinterfüllung,
verwendet worden.
5.2.3 Zur Restbelastung «D», welche im
südlichen Parzellenteil liegt und südlich von Gebäude 62f bzw. westlich von
Gebäude 64 (immer gemäss Plan im Anhang 1 des zweiten Berichts) vorgefunden
wurde, führt das BJD aus, es handle sich im Wesentlichen um eine
Geländeanpassung. Auch dort falle das Gebiet vom «Gisihübeli» nach Osten steil
ab. Dies stimmt mit den Höhenkurven in den diversen Plänen der beiden Berichte
überein. Die Vorinstanz legt weiter dar, in diesem Bereich hätten sich ein
befestigter Abstellplatz für Maschinen und Geräte sowie eine Zufahrtsstrasse
befunden. Beim Bau des Gebäudes Nr. 64, einer Einstellhalle für Maschinen und
Geräte habe im Bereich der Restbelastung D aufgrund des abfallenden Geländes
eine Einfahrt geschüttet werden müssen. Wegen des Gewichts der Maschinen und
Geräte seien die geotechnischen Anforderungen an den Untergrund grösser gewesen
als beim Fussballplatz. Die rund 0.3 m mächtige Schicht aus Teer- und Ziegelbruchstücken
sei geotechnisch für eine Kofferung eines Abstellplatzes, einer Zufahrtsstrasse
resp. für eine Einfahrtsschüttung geeignet. Das Material sei auch bei der
Restbelastung «D» gezielt als Baustoff zu Bauzwecken eingesetzt worden.
5.3 Diese Schilderungen sind
nachvollziehbar und überzeugend. So macht es beispielsweise Sinn, das Terrain
eines Fussballplatzes aufzufüllen, um diesen auszuebnen. Die Auffüllungen waren
vor dem Inkrafttreten der Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA; SR
814.600) 1991 vorgenommen worden. Damals (und im privaten Gebrauch wohl auch
heute noch) war es durchaus üblich, bei Aufschüttungen oder Hinterfüllungen auf
vorhandenes Material zurückzugreifen. Gerade bei Renovierungen bot es sich an,
Abbruchmaterial beim Neubau für die Hinterfüllung zu nutzen. Und auch heute
gibt Art. 19 VVEA vor, dass un- bzw. schwachverschmutztes Aushub- und
Ausbruchmaterial etwa als Baustoff (Art. 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. a VVEA)
oder für bewilligte Terrainauffüllungen (Art. 19 Abs. 1 lit. d VVEA; siehe dazu
auch die Aushubrichtlinie des BUWAL [BAFU] vom Juni 1999, S. 9) zu verwerten
ist. Da bei der damaligen Verwendung des Materials auf dem Schöngrün-Areal der
Verwertungsgedanke im Vordergrund stand, liegt keine Abfallablagerung zu
Entsorgungszwecken vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Fall ist vergleichbar mit den
Teerplatten im Sachverhalt, der dem Urteil 1C_609/2014 zugrunde lag: Dort war
die nicht mehr benötigte Dacheindeckung zur Weg- und Platzbefestigung verwertet
worden. Zwar führte das Bundesgericht im zitierten Entscheid aus,
Terrainaufschüttungen, bei denen in aller Regel der Ablagerungszweck im
Vordergrund stehe, seien anders zu beurteilen. Hier aber zeigt gerade das
Beispiel beim Fussballplatz und auch die Auffüllung im Süden der Parzelle, wo
früher mit schweren Maschinen und Geräten manövriert wurde, dass die
Materialeinbringungen bewusst vorgenommen worden waren und nicht einfach zur
Ablagerung von nicht mehr benötigtem Aushub.
6. Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass das BJD die Parzelle GB […] Nr. […] nicht im Kataster
eintragen wollte: Einerseits liegt die altlastenrechtlich relevante Belastung
des vorgefundenen Materials im Bagatellbereich. Das AfU hat hinreichend
dargetan, weshalb aus seiner Sicht aufgrund der Untersuchungsergebnisse keine
Schutzgüter gefährdet seien und damit auch kein Bedarf für einen Eintrag im
Kataster bestehe. Andererseits wurde das Material nicht zur Entsorgung
abgelagert, sondern als Baustoff für Hinterfüllungen und Terrainbefestigungen
bzw. –ausebnungen verwendet, weshalb kein Ablagerungsstandort im Sinne der
AltlV vorliegt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_556/2020 vom 25. November 2021
aufgehoben.