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Entscheid

VWBES.2020.173

Areal Schöngrün

1. September 2020Deutsch22 min

Erstattung der Kosten gestützt auf Ziff. 5.4 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 6. April

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Umweltschutz

(Katastereintrag)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. April 2016 verkaufte der Staat

Solothurn der A.___ das Grundstück GB […] Nr. […]. In Ziff. 5.4 Abs. 3 des

Kaufvertrags sichert die Verkaufspartei der Käuferin zu, dass die Liegenschaft

nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sei und kein Eintrag im

Verdachtsflächenkataster bestehe. Weiter versichert die Verkaufspartei, es

seien ihr keine Belastungen an Boden und Gebäuden bekannt, mit Ausnahme der im

Bodenuntersuchungsbericht der [...] vom 21. Mai 2015 erwähnten schwachen

Bodenbelastungen. Falls wider Erwarten dennoch weitere Bodenbelastungen im

Sinne der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über

Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) aufgefunden werden, verpflichtet sich

die Verkaufspartei, für sämtliche Sanierungskosten (namentlich Kosten für

fachgerechte Entsorgung, Transport, Untersuchung etc.) aufzukommen, die

notwendig sind, um einen Registereintrag zu verhindern.

2. Mit Schreiben vom 17. September 2018

teilte die B.___ als Vertreterin der A.___ dem Hochbauamt des Kantons Solothurn

mit, sie habe mit den Aushubarbeiten auf dem Areal Schöngrün in […] begonnen.

Gleichzeitig wies sie das Hochbauamt auf den Fund von belastetem Boden hin, der

am Freitag, 14. September 2018, im westlichen Bereich des Grundstücks

aufgetreten sei. Sie berief sich auf die vorzitierte Ziff. 5.4 Abs. 3 des

Kaufvertrags.

3. Am 21. September 2018 informierte die

A.___ den Kanton, der am 14. September 2018 beprobte und am 17. September

2018 gemeldete Fund weise eine so geringe Schadstoffbelastung auf, dass gemäss

Amt für Umwelt (AfU) und der [...] AG dieses Material auf der Parzelle gelagert

und anschliessend wieder eingebaut werden könne. Im Bereich des alten

Sportplatzes sei nun ebenfalls Aushubmaterial gefunden worden, das teilweise so

stark belastet sei, dass es auf eine spezielle Deponie abgeführt werden müsse.

Das AfU habe vorsorglich eine Entsorgungsgenehmigung für maximal 3'000 m3

ausgestellt. Gemäss Ziff. 5.4 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 6. April 2016 seien

diese Mehrkosten durch die Verkaufspartei zu tragen. Die A.___ habe mit dem

Totalunternehmer vereinbart, wöchentlich eine Zusammenstellung der abgeführten

Mengen zu erhalten und dass durch die [...] AG eine ordentliche Beweissicherung

stattfinde. Die A.___ bat das Hochbauamt, schriftlich zu bestätigen, mit diesem

Vorgehen einverstanden zu sein und die Firma [...] AG als unabhängige Fachfirma

zu akzeptieren, um die Funde und deren Ausmass zu dokumentieren.

4. Mit Mail vom 23. September 2018

teilte das Hochbauamt der A.___ mit, es habe die Mail ans AfU weitergeschickt.

Sollte die A.___ bis Anfang nächster Woche nichts vom Hochbauamt hören, sei

dieses mit der Vorgehensweise und der Wahl des unabhängigen Gutachters

einverstanden.

5. Nach weiterem Schriftenwechsel

bestätigte das AfU der A.___ am 2. Oktober 2018, die Firma [...] AG sei

ein renommiertes Fachbüro u.a. im Bereich Altlasten und altlasten- und

abfallrechtliche Baubegleitung. Untersuchungsergebnisse und Berichte der [...]

AG würden vom AfU akzeptiert.

6. Mit Mail vom 4. Oktober 2018 teilte

das AfU der A.___ sinngemäss mit, laut den Untersuchungen der [...] AG handle

es sich bei der künstlichen Auffüllung, die unterhalb der geplanten Baupiste

aufgeschlossen worden sei, um chemisch unverschmutztes bis schwach

verschmutztes Material nach Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600). Aufgrund des

Anteils an Fremdstoffen (Bauschutt) gehe es um Material des Deponietyps B. Aus

altlastenrechtlicher Sicht nehme das AfU keine Gefährdung der Schutzgüter

(insbesondere des Grundwassers) an. Die künstliche Auffüllung ausserhalb des

Aushubperimeters müsse deshalb nicht ausgehoben werden. Im Weiteren werde das

Grundstück GB […] Nr. […] nicht in den kantonalen Kataster der belasteten

Standorte eingetragen. Gleichzeitig machte das AfU Auflagen für die

Aushubarbeiten.

7. Tags darauf liess die A.___ durch

ihren Rechtsanwalt mitteilen, sie sei der Auffassung, die vorgefundene

Belastung mit Material des Typs B und mit einem Ausmass von 2-3'000 m3

sei nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV und nach den Kriterien der anwendbaren

Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) keineswegs als Bagatelle zu

qualifizieren und müsse zwingend zu einem Eintrag im Kataster führen, falls man

das Material vor Ort belasse.

8. Nachdem die A.___ vom Kanton die

Erstattung der Kosten gestützt auf Ziff. 5.4 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 6. April

2016 verlangt hatte, das Hochbauamt sich aber weigerte, weil das Grundstück nicht

in den Kataster eingetragen werde, fand am 27. Juni 2019 in Solothurn eine

Besprechung zwischen den Parteien statt.

Im Anschluss daran legte das Bau- und

Justizdepartement (BJD) mit Schreiben vom 8. Juli 2019 dar, weshalb kein

Eintrag im Kataster erfolge.

9. Auf Vorschlag des BJD hin, eine

Feststellungsverfügung zu erlassen, nach deren Rechtskraft dann die

zivilrechtlichen Fragen behandelt werden könnten, ersuchte die A.___ am 19.

Dezember 2019 um eine solche Verfügung. Wörtlich beantragte sie Folgendes:

«Es sei festzustellen, dass die im

Rahmen der Bauarbeiten auf GB […] Nr. […] aufgefundenen Belastungen im

Untergrund (Bericht [...] AG Nr. 1518074 […], Areal Schöngrün, Baujournal

Altlasten per 15.10.2018 sowie Nr. 1518074.2, Entsorgungs- und

Sauberkeitsnachweis, […], Areal Schöngrün vom 13. November 2018) als belasteter

Standort bzw. als mehrere belastete Standorte im Sinn von Art. 2 AltlV zu

qualifizieren sind, die gemäss Art. 5 Abs. 3 AltlV im Kataster der belasteten

Standorte einzutragen sind».

10. Mit Verfügung vom 27. April 2020 wies

das BJD den Antrag der A.___ ab und stellte fest, dass sich auf dem GB […] Nr. […]

weder vor noch nach der Realisierung des Bauvorhabens der A.___ ein belasteter

Standort im Sinne von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und

Art. 2 Abs. 1 AltlV befinde bzw. befunden habe. Zu diesem Schluss gelangte das

Departement im Wesentlichen und sinngemäss, weil es sich weder um einen

Betriebs- noch um einen Unfallstandort handle. Auch das Vorliegen eines

Ablagerungsstandorts verneinte das BJD: Es seien unverschmutztes Aushubmaterial

und untergeordnet Bauabfälle verwertet worden, dies im Rahmen von Bauvorhaben

(Fussballplatz und Gebäude) und Bodenverbesserungen (landwirtschaftlich und

gartenbaulich genutzte Flächen). Der geringe Anteil von Bauabfällen sei mit dem

unverschmutzten Aushubmaterial vermischt worden. Die Untergrundverschmutzung

sei diffus und nicht beschränkt im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AltlV.

11. Dagegen gelangte die A.___ mit

Eingabe vom 11. Mai 2020 ans kantonale Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 27. April 2020. In Gutheissung des

Feststellungsbegehrens vom 19. Dezember 2019 sei festzustellen, dass die im

Rahmen der Bauarbeiten auf GB […] Nr. […] aufgefundenen Belastungen im

Untergrund (Bericht [...] AG Nr. 1518074 […], Areal Schöngrün, Baujournal

Altlasten per 15.10.2018 sowie Nr. 1518074.2, Entsorgungs- und Sauberkeitsnachweis,

[…], Areal Schöngrün vom 13. November 2018) als belasteter Standort bzw. als

mehrere belastete Standorte im Sinn von Art. 2 AltlV zu qualifizieren

sind, die gemäss Art. 5 Abs. 3 AltlV im Kataster der belasteten Standorte

einzutragen sind. Eventualiter sei festzustellen, dass es sich bei den auf dem

Grundstück befindenden Belastungen um einen belasteten Standort handle, der

einen Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte nach sich ziehe. In

prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, beim kantonalen

Amt für Umwelt (AfU) einen Amtsbericht einzuholen, der Auskunft gebe über die

Praxis des Kantons zum Eintrag von Ablagerungsstandorten (Material Typ E und B)

in den Kataster der belasteten Standorte. Nach Auffassung der

Beschwerdeführerin müssen die aufgefundenen Belastungen bezüglich Menge und

Zusammensetzung zwingend einen Eintrag im Kataster zur Folge haben. Die

Verweigerung des Eintrags stelle eine Verletzung von Bundesumweltschutzrecht

dar.

12. Das BJD äusserte sich am 2. Juni

2020 aufforderungsgemäss zunächst zum Feststellungsinteresse der

Beschwerdeführerin. In der einlässlichen Vernehmlassung vom 26. Juni 2020

schloss das Departement auf Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 hielt

die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. §§ 130 und 168 des Gesetzes

über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15, i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GO, BGS 125.12).

1.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 AltlV ermittelt

die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten,

Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder

Inhaberinnen der Standorte oder von dritten Auskünfte einholen. Sie teilt den

Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen

Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen

durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs.

2).

Vorliegend geht es um die letztgenannte

Konstellation. Im Kaufvertrag vom 6. April 2016 hatte der Kanton der

Beschwerdeführerin in Ziff. 5.4 Abs. 3 zusammengefasst zugesichert, für

sämtliche Kosten aufzukommen, die notwendig würden, um einen «Registereintrag»

(wohl Katastereintrag) zu vermeiden. Anlässlich der Bauarbeiten der

Beschwerdeführerin musste vor Ort gefundenes Material entsorgt werden. Da sich

die Parteien nun gestützt auf die vertragliche Abrede über die Kostenübernahme für

diese Massnahmen (Aushub und Entsorgung) streiten, hat die Beschwerdeführerin als

Grundeigentümerin und Kaufspartei ein schützenswertes Interesse daran, dass –

vor etwaiger Beschreitung des Klagewegs – im öffentlich-rechtlichen Verfahren

festgestellt wird, ob das auf GB […] Nr. […] gefundene Material vor oder nach

Realisierung der Bauarbeiten zu einer Qualifikation als belastete(r)

Standort(e) führen muss bzw. musste (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 des

eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, VWVG, SR 172.021). Diese Frage

kann nicht verbindlich vorfrageweise im zivilrechtlichen Verfahren über die

Vertragsauslegung geklärt werden. Mit dem Eintrag im Kataster sind ganz

grundsätzlich Realleistungs- und Kostentragungspflichten von Behörden,

Grundeigentümer und etwaigen Dritten verbunden. Ob die Voraussetzungen für den

Eintrag gegeben sind, entscheidet sich im Verwaltungsverfahren (zur

Zuständigkeit des Departements siehe § 130 GWBA). Mit einer Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung kann das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin

hier nicht gewahrt werden, zumal nicht ersichtlich ist, was Inhalt einer

solchen Verfügung sein sollte (vgl. Isabelle Häner in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2016, Art. 25 N 21).

Mit dem abweisenden Entscheid der

Vorinstanz verschlechtert sich die Position der Beschwerdeführerin im

Rechtsstreit mit dem Kanton, weshalb sie offensichtlich beschwert ist. Auf ihre

Begehren ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

1.3

Abzuweisen ist der Antrag auf

Einholung eines Amtsberichts beim AfU zur Praxis des Kantons beim Eintrag von

Ablagerungsstandorten in den Kataster der belasteten Standorte. Das AfU selber

hat das gesamte Projekt begleitet, seine fachliche Beurteilung ist direkt in

die angefochtene Verfügung eingeflossen. Zwar ist das Misstrauen der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar, steht ihr doch im vertragsrechtlichen

Verfahren der Kanton als Gegenpartei gegenüber. Indes bestehen keine

Anhaltspunkte, dass sich die Fachstelle von sachfremden Motiven hätte leiten

lassen. In seiner Mail vom 4. Oktober 2018 legte der von der Beschwerdeführerin

zitierte wissenschaftliche Mitarbeiter dar, weshalb es im konkreten Fall zu

keinem Katastereintrag komme (act. 9 der Vorinstanz). Auf diese Einschätzung

ist nachfolgend einzugehen.

2.

Strittig ist, ob das auf GB […] Nr. […]

im Rahmen der Bauarbeiten vorgefundene und entsorgte Material zu einem oder

mehreren Einträgen im Kataster der belasteten Standorte nach AltlV führen

müsste (oder hätte führen müssen).

2.1

Art. 2 AltlV definiert die umweltrechtlich

Dispositiv

relevanten belasteten Standorte. Demnach sind belastete Standorte Orte, deren

Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen.

Sie umfassen Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 lit.

a-c AltlV). Diese Aufzählung ist abschliessend (Pierre Tschannen, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 32c N 9; Alain Griffel/Heribert Rausch,

Ergänzungsband zum Kommentar USG, Zürich 2011, Art. 32c N 4; BGE 136 II 142 E.

3.2.3 S. 148; Urteil 1C_609/2014 des Bundesgerichts vom 3. August 2015 E. 2.2).

Unbestritten ist, dass es sich

vorliegend weder um einen Betriebs- noch einen Unfallstandort handelt. Das BJD

verneint auch das Vorliegen eines Ablagerungsstandorts, dies entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin.

2.2 Als Ablagerungsstandorte gelten

stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere

Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich

unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs.

1 lit. a AltlV).

Nach Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle

bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (sog. subjektiver

Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist

(sog. objektiver Abfallbegriff). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre

Verwertung oder Ablagerung (vgl. Art. 7 Abs. 6bis USG). Zunächst zu

klären ist, welcher Art das vorgefundene Material ist. Von Bedeutung ist

sodann, wozu es verwendet wurde: Wird nämlich Material, das den objektiven

Abfallbegriff erfüllt, bewusst zu einem bestimmten Zweck und gerade seiner

Eigenschaften wegen verwendet, so handelt es sich um eine Verwertung von Abfall

und nicht um Abfall, der zwecks Entsorgung abgelagert worden ist (Urteil

1C_609/2014 des Bundesgerichts vom 3. August 2015 E. 2.7.2).

3.1 Bei den Arbeiten für die

Wohnüberbauung auf der fraglichen Parzelle wurden stellenweise künstliche Aufschüttungen

(zwischen 0.5 m und 3 m mächtig) gefunden. Eine solche Auffüllung wurde im

Bereich des ehemaligen Fussballplatzes gefunden. Dort wurden zwei Proben

entnommen und im Labor chemisch analysiert. Zur Überprüfung des gesamten Areals

wurden insgesamt 27 weitere Baggerschlitze zur Erkundung der Beschaffenheit und

Mächtigkeit der Aufschüttung gemacht. Der Aushubperimeter wurde aufgrund der

Materialzusammensetzung in drei Teilbereiche aufgeteilt, den Bereich

«Auffüllung Fussballplatz», eine «Auffüllung Nord» und eine «Auffüllung Süd». Primär

wurde B- und E-Material nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 i.V.m. Anhang 3

Ziff. 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

(VVEA; SR 814.600) gefunden. Gemäss den Berichten Nrn. 1518074.2 vom 13.

November 2018 und 1518074.10 vom 5. Juni 2020 der [...] fanden sich insgesamt 11'750.73

m3 Material des Typs B, also verschmutztes Material. Im Bericht vom

Juni 2020 wurde zu den dort aufgeführten 1'191.7 m3 festgehalten, es

handle sich um schwach belasteten Aushub (Tabelle S. 7). Dies wird bestätigt

durch einen Vergleich der vorgefundenen Belastungen (Anhang 3 des Berichts vom

November 2018) mit der Grenzwerttabelle in Anhang 3 Ziff. 2 der VVEA. Stark

verschmutzter Aushub und Ausbruchmaterial war in einer Menge von 132.49 m3

vorhanden (Typ E). Gemäss dem Bericht vom November 2018 stammt die starke

Belastung der Probe BS 1/18 von Kohlenwasserstoffen (S. 6 und Anhang 3 des

Berichts).

3.2 Bei den soeben genannten Belastungen

handelt es sich um abfallrechtliche Parameter. Ein Blick in die AltlV zeigt,

dass die auf der Parzelle gefundenen organischen Kohlenstoffe (TOC) und die

aliphatischen Kohlenwasserstoffe C10-C40 für die

altlastenrechtliche Beurteilung nicht relevant sind. Sie werden auf der Liste

der massgeblichen Konzentrationswerte in der AltlV nicht aufgeführt. Diejenigen

Stoffe, die ausschlaggebend dafür waren, das Material abfallrechtlich als stark

verschmutzt zu bezeichnen, spielen also in der Altlastenbearbeitung keine

Rolle. Hinzuzufügen ist, dass lediglich drei Proben nach der VVEA chemisch

verschmutzt waren.

Indessen werden in Anhang 3 der AltlV

Schwermetalle und polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aufgeführt,

die auch auf der streitbetroffenen Parzelle gefunden wurden. Gemäss Anhang 3 im

Bericht vom November 2018 war der Antimonwert in acht Proben leicht erhöht,

derjenige von Blei in einer Probe, der Chromgesamt-Wert viermal und

der Nickelwert dreimal. Erhöhte PAK-Werte lagen nirgends vor. Wie das BJD in

seiner Vernehmlassung zu Recht hervorhebt, waren damit von insgesamt 352 im

Labor analysierten Parametern lediglich 16 leicht erhöht. Die Haufwerkproben,

welche bei der zweiten Aushubetappe genommen und gemäss dem Bericht vom 5. Juni

2020 untersucht wurden, waren chemisch unverschmutzt, die Grenzwerte der VVEA

wurden bei keinem der untersuchten Parameter überschritten (vgl. Bericht vom 5.

Juni 2020 Anhang 2). Schon aus diesen Resultaten wird klar, dass auf der

fraglichen Parzelle eine chemisch kaum relevante Untergrundverschmutzung

vorgelegen hatte.

4.1 Als mit den Arbeiten auf dem Areal

begonnen wurde, lautete Art. 19 Abs. 2 lit. d VVEA wörtlich: «Aushub- und

Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist

möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: bei Tiefbauarbeiten auf dem durch

Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine

allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf dem belasteten Standort

erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung […]». Daraus

liesse sich schliessen, dass verschmutztes Material dieser Qualität automatisch

zu einer altlastenrelevanten Belastung führt, einem durch Abfälle belasteten

Standort gemäss Definition der AltlV.

4.1.1 Am 1. April 2020 ist eine leicht

revidierte Fassung von Art. 19 Abs. 2 lit. d VVEA in Kraft getreten. Neu lautet

die Formulierung so: «Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach

Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:

bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls

notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt;

vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung […]». Der Ort, an dem das

Material anfällt, muss also nicht zwingend ein belasteter Standort im Sinne der

AltlV sein, auch wenn er mit Abfällen belastet ist.

4.1.2 Zur Revision der noch jungen

Bestimmung kam es genau wegen dieser Unsicherheit. So wird in den «Erläuterungen

zur Änderung der VVEA» vom 12. Februar 2020 S. 8 f. ausgeführt, die

[derzeitige] Formulierung führe zur Unsicherheit im Vollzug, ob nun Standorte

mit Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) gemeint seien oder

nicht. Mit dem Modulteil «Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial» der

VVE-Vollzugshilfe werde die entsprechende Umsetzung geklärt. Die in der Praxis

erfahrungsgemäss missverständliche – rechtlich jedoch korrekte – Bestimmung

solle mit der Verordnungsänderung präzisiert werden, indem nicht mehr von «belastetem

Standort», sondern lediglich vom «Ort» die Rede sei. Art. 2 AltlV definiere den

Begriff belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und

die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Nun sei der Kataster der belasteten Standorte

weder in Art. 19 VVEA noch in Art. 3 AltlV erwähnt. Damit sei ein Eintrag für

die Verwertung von schwach verschmutztem Material auf dem Standort, auf dem es

anfalle, aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Etliche Kantone interpretierten

den Begriff belasteter Standort in Art. 19 VVEA jedoch so, dass damit nur ein

belasteter Standort mit KbS-eintrag gemeint sei. Dies führe u.a. zur Situation,

dass Grundeigentümer einen Katastereintrag verlangen würden, um bei Bauprojekt

anfallendes schwach verschmutztes Aushubmaterial aus Kostengründen auf dem

Standort verwerten zu können. Früher seien vielerorts beim Häuserbau kleinere

Hinterfüllungen mit Bauschutt üblich gewesen, als faktisch eine Verwertung von

schwach verschmutztem mineralischen Material vor Ort. Bereits im Rahmen der

schweizweiten Erarbeitung des KbS sei man der Ansicht gewesen, dass dieser

Umstand nicht zum Eintrag in den Kataster führen solle und habe in diesem

Zusammenhang von Bagatellfällen gesprochen. Der Ausschluss von Bagatellfällen

sei im Sinne des BAFU, um ein Ausufern des KbS zu verhindern. Dies gehe auch

klar aus der seinerzeitigen Vollzugshilfe hervor. Eine Beschränkung der

Verwertungsmöglichkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. d VVEA allein auf belastete

Standorte mit Eintrag im KbS sei nicht angezeigt. Weder Art. 19 VVE noch Art. 3

AltlV erwähnten den Kataster, und es lägen keine ökologischen Gründe vor, die

eine Beschränkung der Vor-Ort-Verwertung auf KbS-Standorte erforderlich machen

würden. Die Emissionen, die vom Aushubmaterial ausgingen, seien unabhängig vom

Katastereintrag dieselben.

4.1.3. Bereits zuvor, im «Erläuternden

Bericht zur Änderung der VVEA» vom 14. März 2019, war dargelegt worden,

aus Standorten mit lediglich schwach verschmutztem Aushub ergebe sich in keinem

Fall ein altlastenrechtlicher Handlungsbedarf. Ein solcher Standort werde nicht

untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig. Aus

altlastenrechtlicher Sicht ergebe sich damit kein Mehrwert aus dem

Katastereintrag.

4.2 In der erwähnten Vollzugshilfe

Erstellung des Katasters der belasteten Standorte des BAFU (damals noch BUWAL)

aus dem Jahr 2001 wird zu den Ablagerungsstandorten ausgeführt, solche, auf

denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum oder Ausbruchmaterial

abgelagert worden sei, seien nicht im Kataster zu erfassen.

4.3 Auf der Website des BAFU zur

Thematik von Aushub- und Ausbruchmaterial (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/abfallwegweiser-a-z/aushubmaterial.html)

wird im letzten Abschnitt zur Entsorgung ausgeführt, wenn die

Schadstoffkonzentration des Aushubmaterials über dem Grenzwert von Deponien des

Typs E liege (beispielsweise Aushubmaterial aus der Sanierung von Altlasten

oder Kugelfängen), müsse es vorgängig behandelt werden – beispielsweise in Form

einer Bodenwäsche oder einer thermischen Behandlung in einem Zementwerk. Auch

dieser Hinweis zeigt, dass von der abfallrechtlichen Qualifikation nicht

unbesehen auf die altlastenrechtliche Relevanz geschlossen werden kann. Über

diesem Grenzwert von Deponien des Typs E lagen hier unbestrittenermassen keine

Proben.

4.4 Das Material, das auf einer Deponie

des Typs E entsorgt werden musste, war von den vorgefundenen Stoffen her

altlastenrechtlich nicht relevant (TOC und

Kohlenwasserstoffe C10-C40).

Die Schwermetallbelastungen lagen allesamt unter den Konzentrationswerten der

AltlV. Wenn das AfU also von einem Bagatellfall ausgegangen ist, ist dies nicht

zu beanstanden.

5.1 Aber auch aus einem anderen Grunde

gelangt die AltlV nicht zur Anwendung. Das Baumaterial wurde nicht einfach zur

Entsorgung auf dem Areal abgelagert, sondern es wurde bewusst verwertet: Auf

der fraglichen Parzelle stand offenbar schon im 16. Jahrhundert ein Gutshof

(vgl. https://www.schoen-gruen.ch/projekt/#geschichte, zuletzt abgerufen am 24. August 2020).

Mitte des 19. Jahrhunderts umfasste der Bauernhof mehrere Betriebsgebäude, die

fortlaufend erweitert wurden. Im 20. Jahrhundert wurde auf dem Gelände das

kantonale Gefängnis errichtet, zu dem neben dem Bauernbetrieb auch eine

Gärtnerei mit Treibhäusern und ein Fussballplatz gehörten (siehe auch https://www.e-pics.ethz.ch/index/ethbib.bildarchiv/ETHBIB.Bildarchiv_Com_FC14-4500-040_20427.html, mit einem Bild der Strafanstalt vom

August 1987, zuletzt abgerufen am 24. August 2020).

5.2.1 Auf dem Plan im Anhang 1 des

zweiten Berichts der [...] vom 5. Juni 2020 (nachfolgend auch zweiter Bericht)

ist eingezeichnet, wo sich die Untergrundverschmutzungen befanden bzw. wo es

noch Restbelastungen hat. Südwestlich des heute nun neu überbauten Areals liegt

das «Gisihübeli», das steil Richtung Nord/Nordosten hin zur hier betroffenen

Parzelle abfällt. Im Bereich der Restbelastungen «A» und «B» gemäss Plan im

Anhang 1 des Berichts vom Juni 2020 lag der Fussballplatz des Gefängnisses. Wie

die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss darlegt, musste das vom «Gisihübeli»

abfallende Gelände entsprechend ausgeebnet werden, um den Platz überhaupt erst spieltauglich

zu machen. Entsprechend sei das Gelände im Norden, Osten und Süden

aufgeschüttet worden. Dies geht auch aus dem Bericht der [...] vom 13. November

2018 hervor (S. 6). Gemäss BJD hat das verwendete Material folglich der

Terrainanpassung gedient. Das Aufschüttmaterial (gemäss den beiden Berichten

der [...] Kiese und Sande) sei für die Erstellung des Fussballplatzes geeignet

gewesen, da an einen solchen Platz keine hohen geotechnischen Anforderungen

gestellt würden. Auch der geringe Anteil an mineralischen Bauabfällen und an

Fremdstoffen ändere nichts an der geotechnischen Eigenschaft des verwendeten

Materials. Dieses sei demnach als Baustoff für die Erstellung des

Fussballplatzes eingesetzt worden.

5.2.2 Unmittelbar bei der Restbelastung «C»

des Plans im Anhang 1 des zweiten Berichts befand sich das ehemalige

Gefängnisgebäude (Nr. 60a). Das vorgefundene Material hat gemäss Darstellung

der Vorinstanz der Gebäudehinterfüllung gedient, wie dies in Bauzonen üblich

sei. Es sei folglich als Baustoff zu Bauzwecken, nämlich zur Hinterfüllung,

verwendet worden.

5.2.3 Zur Restbelastung «D», welche im

südlichen Parzellenteil liegt und südlich von Gebäude 62f bzw. westlich von

Gebäude 64 (immer gemäss Plan im Anhang 1 des zweiten Berichts) vorgefunden

wurde, führt das BJD aus, es handle sich im Wesentlichen um eine

Geländeanpassung. Auch dort falle das Gebiet vom «Gisihübeli» nach Osten steil

ab. Dies stimmt mit den Höhenkurven in den diversen Plänen der beiden Berichte

überein. Die Vorinstanz legt weiter dar, in diesem Bereich hätten sich ein

befestigter Abstellplatz für Maschinen und Geräte sowie eine Zufahrtsstrasse

befunden. Beim Bau des Gebäudes Nr. 64, einer Einstellhalle für Maschinen und

Geräte habe im Bereich der Restbelastung D aufgrund des abfallenden Geländes

eine Einfahrt geschüttet werden müssen. Wegen des Gewichts der Maschinen und

Geräte seien die geotechnischen Anforderungen an den Untergrund grösser gewesen

als beim Fussballplatz. Die rund 0.3 m mächtige Schicht aus Teer- und Ziegelbruchstücken

sei geotechnisch für eine Kofferung eines Abstellplatzes, einer Zufahrtsstrasse

resp. für eine Einfahrtsschüttung geeignet. Das Material sei auch bei der

Restbelastung «D» gezielt als Baustoff zu Bauzwecken eingesetzt worden.

5.3 Diese Schilderungen sind

nachvollziehbar und überzeugend. So macht es beispielsweise Sinn, das Terrain

eines Fussballplatzes aufzufüllen, um diesen auszuebnen. Die Auffüllungen waren

vor dem Inkrafttreten der Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA; SR

814.600) 1991 vorgenommen worden. Damals (und im privaten Gebrauch wohl auch

heute noch) war es durchaus üblich, bei Aufschüttungen oder Hinterfüllungen auf

vorhandenes Material zurückzugreifen. Gerade bei Renovierungen bot es sich an,

Abbruchmaterial beim Neubau für die Hinterfüllung zu nutzen. Und auch heute

gibt Art. 19 VVEA vor, dass un- bzw. schwachverschmutztes Aushub- und

Ausbruchmaterial etwa als Baustoff (Art. 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. a VVEA)

oder für bewilligte Terrainauffüllungen (Art. 19 Abs. 1 lit. d VVEA; siehe dazu

auch die Aushubrichtlinie des BUWAL [BAFU] vom Juni 1999, S. 9) zu verwerten

ist. Da bei der damaligen Verwendung des Materials auf dem Schöngrün-Areal der

Verwertungsgedanke im Vordergrund stand, liegt keine Abfallablagerung zu

Entsorgungszwecken vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Fall ist vergleichbar mit den

Teerplatten im Sachverhalt, der dem Urteil 1C_609/2014 zugrunde lag: Dort war

die nicht mehr benötigte Dacheindeckung zur Weg- und Platzbefestigung verwertet

worden. Zwar führte das Bundesgericht im zitierten Entscheid aus,

Terrainaufschüttungen, bei denen in aller Regel der Ablagerungszweck im

Vordergrund stehe, seien anders zu beurteilen. Hier aber zeigt gerade das

Beispiel beim Fussballplatz und auch die Auffüllung im Süden der Parzelle, wo

früher mit schweren Maschinen und Geräten manövriert wurde, dass die

Materialeinbringungen bewusst vorgenommen worden waren und nicht einfach zur

Ablagerung von nicht mehr benötigtem Aushub.

6. Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass das BJD die Parzelle GB […] Nr. […] nicht im Kataster

eintragen wollte: Einerseits liegt die altlastenrechtlich relevante Belastung

des vorgefundenen Materials im Bagatellbereich. Das AfU hat hinreichend

dargetan, weshalb aus seiner Sicht aufgrund der Untersuchungsergebnisse keine

Schutzgüter gefährdet seien und damit auch kein Bedarf für einen Eintrag im

Kataster bestehe. Andererseits wurde das Material nicht zur Entsorgung

abgelagert, sondern als Baustoff für Hinterfüllungen und Terrainbefestigungen

bzw. –ausebnungen verwendet, weshalb kein Ablagerungsstandort im Sinne der

AltlV vorliegt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_556/2020 vom 25. November 2021

aufgehoben.